Urteil
10 Sa 433/23 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0405.10SA433.23SK.00
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Leitsätze
1. Das Verlegen von Heizungsschläuchen aus Kunststoff zählt zu dem Heizungsbauerhandwerk i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV.
2. Diese Tätigkeit erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen des Rohrleitungsbaus i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV, weil Rohre in Gebäuden von Heizungsbauern bzw. Klempnern verlegt werden, nicht aber von Rohrleitungsbauern.
3. Diese Tätigkeit erfüllt auch nicht zugleich die Voraussetzungen des Trocken- und Montagebaus i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Die Heizungsschläuche sind schon kein Baufertigteil i.S.d. der Norm. Außerdem sind bei dieser Tätigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Heizungsbauerhandwerk und nicht aus dem Trocken- und Montagebau erforderlich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. März 2023 – 12 Ca 172/22 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verlegen von Heizungsschläuchen aus Kunststoff zählt zu dem Heizungsbauerhandwerk i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV. 2. Diese Tätigkeit erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen des Rohrleitungsbaus i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV, weil Rohre in Gebäuden von Heizungsbauern bzw. Klempnern verlegt werden, nicht aber von Rohrleitungsbauern. 3. Diese Tätigkeit erfüllt auch nicht zugleich die Voraussetzungen des Trocken- und Montagebaus i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Die Heizungsschläuche sind schon kein Baufertigteil i.S.d. der Norm. Außerdem sind bei dieser Tätigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Heizungsbauerhandwerk und nicht aus dem Trocken- und Montagebau erforderlich. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. März 2023 – 12 Ca 172/22 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nicht eröffnet, weil die Ausnahme zugunsten von Betrieben des Sanitär- und Heizungsbauerhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV eingreift. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Tätigkeiten nicht als Rohrleitungsbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV zu qualifizieren, so dass die Rückausnahme nicht einschlägig ist. Das Verlegen der Heizschläuche lässt sich auch nicht als Montagebauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV einordnen. I. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG). II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann nicht Zahlung von 67.542 Euro gemäß der §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 28. September 2018 (VTV/2018) i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG und der Allgemeinverbindlicherklärung vom 7. Mai 2019 (BAnz AT 15.05.2019 B1) verlangen. Denn der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nicht eröffnet. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1508). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508). 2. Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV hier nicht eröffnet. a) Das Vorbingen des Klägers ist zunächst als schlüssig anzusehen. Unabhängig von der Frage, ob das Verlegen der Heizschläuche eine Tätigkeit des Rohrleitungsbaus i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV darstellt, ist jedenfalls der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV eröffnet. Das Verlegen von Heizungsschläuchen dient der Fertigstellung des Bauwerks. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV umfasst alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - dazu dienen sollen, Bauwerke zu errichten und zu vollenden, sie instand zu setzen oder instand zu halten, so dass die Bauwerke in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe. Zu der Erstellung des Bauwerks gehört nicht nur die Fertigstellung des Rohbaus, sondern auch der vollständige Ausbau, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden ist (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 58, Juris). b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass auch das Bestreiten der Beklagten erheblich ist. Nach ihren Behauptungen hat sie einen Heizungsbaubetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 unterhalten. aa) Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen (vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 19, Juris; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, Juris; BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV setzt ferner voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 30, Juris). Es müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend solche Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerkes abbilden, um ausgenommen zu werden (vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 17, Juris). bb) Danach handelte es sich im vorliegenden Fall um einen Heizungsbauerbetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV. (1) Es wurden zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit - hier unstreitig praktisch ausschließlich - Heizungsschläuche im Fußboden verlegt. Diese Tätigkeit gehört zum Berufsbild des Heizungsbauers. Das Berufsbild des Heizungsbauers ist in der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1025) (SHKAMAusbV) geregelt. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 8 SHKAMAusbV montieren und demontieren sie Rohrleitungen und Kanäle. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 9 montieren, demontieren und transportieren sie versorgungstechnischen Anlagen und Systemen. Gemäß dem Ausbildungsrahmenplan (Anl. zu § 3 Abs.1) Nr. 8 f werden Rohre und Kanäle unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten sowie der zu fördernden Medien durch Trennen und Umformen vorbereitet und verlegt. Sie montieren neben Wasserversorgungssystemen insbesondere auch Heizungssysteme (www.berufenet.de Stichwort: Anlagenmechaniker/in - Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik / Überblick [abgerufen am 3. April 2024]). Sie verlegen u.a. Heizschlangen für Fußbodenheizungen, wobei sie dabei auch Messungen vornehmen müssen, z.B. um die Flächenmaße für die Fußbodenheizung zu ermitteln (www.berufenet.de Stichwort: Anlagenmechaniker/in - Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik / Tätigkeit [abgerufen am 3. April 2024]). Diese Tätigkeiten haben die Arbeitnehmer der Beklagten erbracht. Sie haben Leitungen aus Kunststoff, die Teil der Heizungsanlage sind, im Fußboden verlegt. Funktional sind die Schläuche als Teil der Heizungsanlage anzusehen. Es kommt nicht darauf an, dass sie nicht auch die eigentliche Heizungsanlage montiert und angeschlossen haben. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Arbeiten aus einem Handwerksbereich erbracht werden. Auch stellt die Rspr. nicht (mehr) darauf ab, ob in einem bestimmten Umfang dem Handwerk typischerweise zuzuordnende Arbeiten erbracht worden sind. Es ist daher möglich, dass sich ein Unternehmen nur mit wenigen, speziellen und relativ einfachen Tätigkeiten aus dem Berufsfeld eines Handwerksbereichs, der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV aufgeführt wird, befasst. (2) Es bestand auch eine Aufsicht durch eine Fachkraft der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2022 vorgetragen, dass eine Fachkraft des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes und ein Mitarbeiter der Energieelektronik beschäftigt worden ist. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass durch diesen Gesellen eine ausreichende Fachaufsicht gewährleistet war. Diese muss nicht zwingend durch einen Meister erfolgen. Auch in tatsächlicher Hinsicht spricht alles dafür, dass ein ausgebildeter Handwerker zwei bis drei ungelernte Kräfte anleiten und beschäftigen kann (vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 28, Juris). Es fallen auf Baustellen in der Regel zeitaufwändige Vor- und Nacharbeiten an, die ohne weiteres von ungelernten Kräften ausgeführt werden können. c) Die Rückausnahme in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 letzter Halbsatz VTV greift nicht ein. aa) Der Betrieb hat insbesondere keine Rohrleitungsbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV erbracht. (1) Zu den Rohrleitungsbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehören alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden. Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen zu fassen. Allerdings müssen die Tätigkeiten prägend an Rohrleitungen und den zu diesen gehörenden Aggregaten (wie z.B. Pumpen) ausgeübt werden (BAG 28. April 2021 - 10 AZR 144/19 - Rn. 23, Juris). Dazu können auch Instandsetzungsarbeiten an industriellen Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines durch Schweißen gehören (BAG 28. April 2021 - 10 AZR 144/19 - Rn. 24, Juris). Um Rohrleitungsbauarbeiten im Tarifsinn handelt es sich nicht, wenn die Arbeiten an anderen Anlagenteilen prägend sind und die Tätigkeiten an Rohrleitungen lediglich im Zusammenhang damit stehen, wie es z.B. bei notwendigen Anschlussarbeiten der Fall ist (für Leckwarnsystem BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 19, Juris). Zu den Aufgaben eines Rohrleitungsbauers gehört es, Druckrohrleitungen zu bauen, die Wasser, Gase, Öl, Fernwärme usw. dorthin leiten, wo der entsprechende Bedarf anfällt (Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. § 1 Erl. zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25). Durch die Rohre wird ein technisch sinnvolles Ver- und Entsorgungssystem geschaffen. Es kommt nicht auf das Material an, soweit es sich noch um Rohrleitungen handelt (BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 25, Juris). Die Tarifvertragsparteien wollten bezüglich der Rohrleitungen sicherstellen, dass sowohl die oberirdische als auch die unterirdische Rohrverlegung mit und ohne dazugehörende Erdarbeiten erfasst wird (BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 25, Juris). Soweit die Arbeiten zum Beispiel in Rohrschächten ausgeführt werden, handelt es sich um Rohrleitungstiefbauarbeiten, während Arbeiten an der Oberfläche und bis zu Hausanschlüssen Rohrleitungsbauarbeiten sind (BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 25, Juris). Rohrleitungsbauer arbeiten in der Werkstatt oder im Freien auf Baustellen und schließen auch Haushalte an ein Versorgungsnetz an (vgl. www.berufenet.de Stichwort: Rohrleitungsbauer/in /Überblick [abgerufen am 3. April 2024]). (2) Wie das BAG bereits - wenn auch eher nebenbei - ausgesprochen hat, gehen Rohrleitungsbauarbeiten grundsätzlich nur bis zu den Hausanschlüssen (BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 25, Juris). Arbeiten in dem Gebäude nehmen Rohrleitungsbauer prinzipiell nicht vor. Für das Verlegen von Rohren innerhalb des Gebäudes ist der Heizungsbauer bzw. Klempner zuständig. Ein Rohrleitungsbauer baut die Rohre, um ein - zumeist im öffentlichen Raum bestehendes - Ver- oder Entsorgungssystem zu schaffen, er nimmt auch noch die Anschlüsse an die Gebäude vor, dann endet aber seine Aufgabe. Wie das Arbeitsgericht mit Recht ausgeführt hat, ist das Verlegen von Heizungsschläuchen auch nicht Gegenstand der Ausbildung eines Rohrleitungsbauers. Die Ausbildung ist in den §§ 73 - 77 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (kurz: BauWiAusbV) vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) geregelt. Näheres ist in der Anl. 14 zu § 74 BauWiAusbV geregelt. Nach der dort enthaltenen Nr. 10 lit. a werden aufgeführt: Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl herstellen, einbauen und ausrichten. Gemeint sind dabei aber Rohre, die außerhalb eines Gebäudes verlegt werden. Dies ergibt sich mittelbar auch aus Nr. 10 lit. c, wo es heißt: Hausanschlüsse, insbesondere für Gas und Wasser, herstellen. Nr. 10 lit. d erwähnt: Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren in grabenloser Bauweise herstellen. Der Bezug zu der grabenlosen Bauweise verdeutlicht, dass Rohre des Kanalisationssystems typischerweise unterirdisch in einem Graben - und damit eben auch außerhalb eines Gebäudes - verlegt werden (a.A. Hess. LAG 14. Januar 2020 - 12 Sa 852/19 SK). bb) Der Betrieb hat auch keine Trocken- und Montagebauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV erbracht. (1) Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise (Duden Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Montagebau“). Montage ist das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 32, Juris). Für die Montagebautätigkeit ist es erforderlich, dass industriell hergestellte, nicht mehr wesentlich zu verändernde Fertigteile verbaut werden (BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 31, AP Nr. 405 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ein Fertigteil ist industriell hergestellt, wenn es nicht handwerklich gefertigt ist. Für eine handwerkliche Herstellung spricht, dass die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Arbeitnehmer prägend für die Produktherstellung ist (BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 32, AP Nr. 405 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Bei der Trockenbaumontage werden im Tarifbeispiel die Montage von Fassaden, Unterdecken, Wand- und Deckenverkleidungen und Leichtbauwänden als Regelbeispiele aufgeführt. Nach Nr. 8 Buchst. c der Anlage 12 zu § 64 BauWiAusbV montieren Trockenbauer vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen, Brandschutzglas, Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 37, Juris). Auch der Einbau von Fenstern und Türen zählt zu den Tätigkeiten eines Trockenbaumonteurs (vgl. BAG 8. September 2021 - 10 AZR 104/19 - Rn. 24, AP Nr. 410 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). (2) Danach handelt es sich hier nicht um Trocken- und Montagebau. (a) Es fehlt schon an einem vorgefertigten Bauteil. Im Betrieb der Beklagten wurden Heizschläuche montiert. Diese Schläuche aus Kunststoff sind industriell vorproduziert worden. Sie werden von einer Rolle abgerollt, zugeschnitten, gebogen, ggf. verbunden und dann an dem Boden getackert. Bei den Trocken- und Montagebauarbeiten herrscht der Grundsatz der Materialneutralität, so dass es unerheblich ist, ob mit dem Werkstoff Kunststoff gearbeitet wird. Ob einem solchen Kunststoffschlauch die Eigenschaft als Baufertigteil abgesprochen werden könnte, erscheint fraglich, weil er letztlich zum Einbau in ein Gebäude bestimmt ist. Allerdings ist für ein „Baufertigteil“ zu verlangen, dass es nicht bloß industriell produziert worden ist, sondern auch eine gewisse Verarbeitungstiefe aufweist und von der Verkehrsauffassung als „Bauteil“ angesehen wird. Auch Lampen und Nägel werden industriell produziert, werden aber nicht als Bauteil angesehen. Das Gleiche gilt für die hier zu betrachtenden Kunststoffschläuche. Es handelt sich um Zubehör für eine technische Anlage, nicht aber um ein vorproduziertes Bauteil, was wertungsmäßig den im Tarifbeispiel genannten Wand- und Deckeneinbauten oder Fenstern und Türen vergleichbar wäre. (b) Hilfsweise ist darauf abzustellen, dass bei der Montage der Heizungsschläuche keine im Trocken- und Montagebau erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich sind, wohl aber solche, die im Sanitär-und Heizungsbauerhandwerk erworben werden. Der Fall ist insoweit ähnlich gelagert wie die Konstellation, die das BAG im Falle eines Lüftungsbauers zu entscheiden hatte (vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 31, AP Nr. 405 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dort ging es um die Frage, ob das Verlegen der Lüftungskanäle eine Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV ist oder das Tätigkeitsmerkmal des Trocken- und Montagebaus im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV vorgeht. Als Abgrenzungskriterium hat der Senat darauf abgestellt, ob die Lüftungskanäle im Betrieb selbst industriell hergestellt worden sind oder nicht. Es bestehen Zweifel, ob dies der richtige Anknüpfungspunkt in Fällen der vorliegenden Art ist. Denn es dürfte zugrundezulegen sein, dass sowohl Heizungsbauer- als auch Lüftungsbauerbetriebe in einem bestimmten Umfang mit vorgefertigten Bauteilen arbeiten. Bei Lüftungskanälen werden im großen Umfang aus Metall vorgefertigte Blechummantelungen verwendet, diese werden miteinander verbunden und in Decken montiert, auf diese Weise entsteht eine „Lüftungsanlage“. Ein Heizungsbauer wird ebenfalls in einem größeren Umfang auf fertig produzierte Heizungsrohre zurückgreifen, wenn diese in einem Haus im Rahmen einer Heizungsanlage verbaut werden sollen. Nicht weiterführend dürfte es in diesen Fällen sein, auf die allgemein Abgrenzungskriterium zwischen einem Handwerks- und Industriebetrieb - Anlagenintensität, Kapitalbedarf, steht Handfertigkeit im Vordergrund? usw. - abzustellen (vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 46, AP Nr. 405 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Klassischerweise stellen Lüftungsbauer eine „Lüftungsanlage“ her, dies ist aber eine handwerkliche Tätigkeit, sie sind nicht deshalb ein Industriebetrieb, auch wenn zu einem großen Teil industriell - von Dritten produzierte - Teile verbaut werden. So hat dies das BAG i.E. auch für die Herstellung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen in einer früheren Entscheidung angenommen. Die Herstellung der Kanäle mit Promatec-Platten erfüllt danach die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 37 VTV nicht (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 16 und 28, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Richtiger erscheint es, mit in den Blick zu nehmen, dass die Fertigteile montiert werden, um letztlich eine Anlage herzustellen, nämlich eine Lüftungs- oder - wie im vorliegenden Fall - Heizungsanlage. Dies erfordert es, auf bestimmtes handwerkliches Wissen zurückzugreifen, welches im Rahmen der Ausbildung zum Trocken- und Montagebau nicht vermittelt wird. Wie eine Lüftungsanlage muss auch einer Fußbodenheizung geplant werden. Es muss entschieden werden, wo die einzelnen Heizschläuche verlaufen sollen, um ein bestmögliches Heizergebnis im Gebäude zu erzielen. Es müssen Druck- und Dichtigkeitsprüfungen durchgeführt und schließlich der Anschluss an die Heizung als solche vorgenommen werden. All dies ist eine zusammenhängende Tätigkeit, die auch nicht in bestimmte Arbeitszeitanteile aufgespalten werden kann. Damit würde ein einheitliches Geschehen unzulässig atomisiert. Es kann daher nicht darauf ankommen, dass möglicherweise - bei einer isolierten Betrachtung - zu mehr als 50 % Heizschläuche verlegt wurden und auf planerische Vorarbeiten oder Dichtigkeitsprüfungen ein geringerer arbeitszeitlicher Anteil entfiel. Für die Annahme eines Ausnahmegewerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII ist, wie bereits schon ausgeführt, nicht erforderlich, dass sämtliche Tätigkeiten des Ausnahmegewerks erbracht werden. Ausreichend ist es, wenn jedenfalls auch solche typischen Handwerkstätigkeiten erbracht werden, die im Trocken- und Montagebau nicht erlernt werden. Ähnlich hat das BAG auch die Abgrenzung zwischen Montagebau- und Elektroarbeiten bei der Installation einer Photovoltaikanlage vorgenommen (vgl. BAG 27. April 2022 - 10 AZR 263/19 - Rn. 41, Juris). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Tätigkeit der Beklagten auch nicht als Trocken- und Montagebau angesehen werden kann. Die Beklagte ist weit überwiegend als Subunternehmerin tätig geworden. Nach ihrem Sachvortrag gemäß Schriftsatz vom 18. Oktober 2022 war es erforderlich, im Einzelfall vorgegebene Pläne zu ändern. Die Schläuche konnten mäanderförmig, modular, bifiliar oder in Kombination verlegt werden. Dies hatte wiederum Auswirkungen auf die Länge und den Befestigungsort der verwendeten Schlaufen. Auch wenn eine grobe Planung bereits vorlag, erforderte die Ausführung, dass ggf. eigene Entscheidung getroffen wurden, was die Art der Verlegung und damit zusammenhängend die Länge der Kunststoffschläuche angeht. Vor der Abnahme fand eine Druck- und Dichtigkeitsprüfung statt; diese Prüfungen haben die Mitarbeiter der Beklagten unstreitig erbracht. Es wurden auch Druck-Meßgeräte (Manometer) installiert. Auch für die Wartung einer Heizungsanlage müssen spezifische Kenntnisse aus dem Handwerksbereich vorhanden sein. Dieser Sachvortrag ist durch den Kläger nicht substantiiert bestritten worden. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2022 wird ausgeführt, dass im Betrieb der Beklagten gerade keine typischen Gas-/Wasser-Installationen oder die Montage und Fertigung ganzer Heizungen erbracht worden seien. Was der Kläger unter „typischen Gas-/Wasser-Installationen“ versteht, wird nicht näher ausgeführt. Dies stellt jedenfalls nicht in Abrede, dass spezifische Planungen vonnöten waren und auch handwerksgerechte Abschlussprüfungen erfolgten. Entsprechend sind die Tätigkeiten auch in dem unstreitigen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils aufgenommen worden. In der Berufungsinstanz trägt der Kläger vor, dass die Mitarbeiter nicht selbst darüber entscheiden würden, wie viele Heizungsschläuche an welche Stellen verlegt würden. Auch dies wertet die Kammer nicht als ausreichend. Für eine Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger hätte also einen Vortrag halten müssen, der eine klare Tatsachenbehauptung enthielt und der einem Beweis zugänglich gewesen wäre. Es reicht nicht aus, einzelne Punkte im Sachvortrag des Gegners pauschal zu bestreiten. Aufgrund von welcher besseren Erkenntnis der Kläger den Sachvortrag bestreitet, wird im Übrigen auch nicht mitgeteilt. Selbst wenn man dies anders sehen würde, hätte der Kläger immer noch nicht ausreichend bestritten, dass für die Ausführung der hier im Raum stehenden Tätigkeiten handwerkliche Kenntnisse erforderlich waren. Unstreitig ist es, dass die Beklagte zumindest die Druck- und Dichtigkeitsprüfungen vorgenommen hat. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen; es besteht eine Divergenz zu dem Urteil des Hess. LAG 14. Januar 2020 - 12 Sa 852/19 SK. Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt er die Beklagte nach Verbindung von zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 67.542 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Juni 2018 bis Dezember 2021. Der Kläger berechnete seine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne und legte dabei zu Grunde, dass pro Monat mindestens zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. Im Gewerberegister ist der Betrieb der Beklagten mit der Tätigkeit „Montage von Fertigteilen“ eingetragen. Eine Innungsmitgliedschaft besteht nicht. In dem Betrieb der Beklagten wurden in dem streitgegenständlichen Zeitraum 2018 bis 2021 Kunststoffschläuche für Fußbodenheizungen verlegt. Die Beklagte ist dabei überwiegend als Subunternehmerin für Heizungsbauerfirmen beauftragt worden. Der eigentliche Arbeitsablauf gestaltete sich derart, dass aus Kunststoff bestehende Schläuche von einer Rolle abgerollt, zugeschnitten, gebogen, ggf. mittels einer sog. Presse mit anderen Schläuche verbunden und am Ende am Boden - mit sog. Tackern - befestigt wurden. Die Heizleitungen wurden typischerweise nicht gerade, sondern zur Erzielung optimaler Ergebnisse in Schlaufen verlegt. Teilweise lagen fertige Planungen vor, die die Beklagte nur umsetzen musste, teilweise hat sie auch selbst bei Planungen, z.B. im Badbereich, mitgewirkt. Anschließend sorgten die Beschäftigten der Beklagten für die Anschlüsse an die Verteiler, führten Druck- und Dichtigkeitsprüfungen durch und waren bei der Inbetriebnahme der Heizung zugegen, wobei die Inbetriebnahme der Heizungsanlage insgesamt von einer Heizungsbauerfirma vorgenommen wurde. Wartungen und Reparaturen bereits installierter Schläuche wurden ebenfalls durch eigene Mitarbeiter durchgeführt. Im streitgegenständlichen Zeitraum sind die geschilderten Tätigkeiten von einem vor Ort mitarbeitenden und die Kollegen anleitenden Gas- und Wasserinstallateur beaufsichtigt worden. Ferner arbeitete ein Mitarbeiter der Energieelektronik mit. Die zwei anderen Arbeitnehmer waren Bauhelfer. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 67.542 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 21. März 2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, der Betrieb sei als Sanitärinstallationsbetriebs nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV von dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen. Das Verlegen von Heizungsschläuchen für Fußbodenheizungen gehöre zum Sanitär- und Heizungsbauerhandwerk. Mit der Verrichtung entsprechender Tätigkeiten seien typischerweise Anlagenmechaniker der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik befasst. Es sei auch eine Überwachung durch eine Fachkraft erfolgt. Die Rückausnahme greife nicht ein, weil die Tätigkeit nicht zugleich die Merkmale des Rohrleitungsbaus im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV erfülle. Rohrleitungsbauer erstellten, warteten und reparierten Rohrleitungssysteme, um den Transport von Gas, Wasser, Öl oder Fernwärme in Wohn-, Gewerbe- bzw. Industriegebäude zu ermöglichen. Kenntnisse über das Arbeiten in Gebäuden würden ihnen hingegen nicht vermittelt. Unerheblich sei, dass begrifflich die Schläuche evtl. auch als Rohre angesehen werden könnten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 82 - 88 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 14. April 2023 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 28. April 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 14. Juni 2023 beim Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Ansicht, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Er meint, dass die Tätigkeit der Beklagten als Rohrleitungsbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV zu qualifizieren sei. Der Begriff des Rohrs sei weit auszulegen und umfasse beispielsweise auch Heizschläuche. Dies habe das Hess. LAG bereits ebenso entschieden (Hess. LAG 14. Januar 2020 - 12 Sa 852/19 SK). Ferner verweist er darauf, dass er weiterhin bestreite, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmehandwerksbetriebs nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 12 VTV gegeben seien. Die Mitarbeiter seien nicht von einem Meister des Heizungsbaus beaufsichtigt worden. In dem Betrieb seien auch keine Heizungsanlagen geplant oder in Betrieb genommen worden. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. März 2023 - 12 Ca 172/22 SK - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 67.542 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, es handle sich um einen Betrieb, der nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen sei. Die hier streitgegenständlichen Tätigkeiten würden gemäß § 4 Ziff. 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 28. April 2016 erfasst. Das Arbeitsgericht habe auch zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit des Rohrleitungsbaus darauf beschränkt sei, dass angelieferte Wasser, Gas etc. zu dem Gebäude zu verlegen, für den Transportweg innerhalb des Gebäudes seien Angehörige der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik zuständig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.