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Urteil

10 Sa 1475/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:1019.10SA1475.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.08.2011 – 2 Ca 10695/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.08.2011 – 2 Ca 10695/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, denn dem Kläger steht die Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 107 und 106 nicht zu, da die tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt wurden. Die tarifvertraglichen Bestimmungen des FGR 1-TV lauten, soweit vorliegend von Bedeutung, wie folgt: § 5 Grundsätze für die Eingruppierung: 1. Die Eingruppierung von Arbeitnehmern in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der nicht nur vorübergehend übertragenen und ausgeführten Tätigkeit… 2. … 3. Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht…. 4. Werden Arbeitnehmern nach dem EGV 1 Tätigkeiten übertragen, die mit dem Zusatz „(kein Ü)“ gekennzeichnet sind, findet für die Eingruppierung das Überwiegendprinzip nach Absatz 3 keine Anwendung. Die Arbeitnehmer sind in diesen Fällen unabhängig vom zeitlichen Umfang der höherwertigen Tätigkeit in die höherwertige Entgeltgruppe einzugruppieren.“ Im Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1) ist unter „I. Tätigkeitsgruppe Werke“ unter anderem Folgendes geregelt: Entgeltgruppe 106 … Facharbeiter 4 (kein Ü) Qualifizierte gewerbliche technische Tätigkeiten, verbunden mit - Erteilung von Freigaben zum Einsatz von Fahrzeugen oder Komponenten zum Betrieb in Routinefällen oder - … Entgeltgruppe 107 … Facharbeiter 3 - Qualifizierte gewerblich technische Tätigkeiten, für die eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung definierter Aufgaben in für die Einsenbahnbetriebssicherheit der Fahrzeuge oder Komponenten relevanten Bereichen - auch ohne schriftliche Arbeitsanweisungen oder Fertigungsunterlagen - erforderlich ist, sowie selbständige Durchführung der dazu erforderlichen Prüftätigkeiten und Systemkontrollen …“ Der Kläger, der die höhere Vergütung aus der Entgeltgruppe 106 begehrt, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger muss mithin darlegen, dass es sich bei der von ihm durchgeführten Erteilung von Freigaben im Sinn der Entgeltgruppe 106 um eine nicht nur vorübergehend übertragene und ausgeführte Tätigkeit handelt. Mit dem Erwerb der Lizenz „Freigabeberechtigter C“ ist eine Übertragung dieser Freigabetätigkeit an den Kläger nicht verbunden. Der Erwerb der Lizenz ist die Voraussetzung dafür, dass diese Tätigkeit anschließend übertragen werden kann. Aus der unstreitigen Tatsache, dass der Kläger nach Erwerb der Lizenz in über 20 Fällen Freigaben erteilt hat, folgt nicht, dass ihm die Erteilung von Freigaben nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer übertragen worden ist. Soweit der Kläger behauptet, er wäre bei der Zuteilung der Freigaben nicht anders eingeteilt worden als die stellvertretenden Gruppenführer und habe regelmäßig und ständig Freigaben gemacht, ist diese Behauptung zu pauschal. Außer den einzelnen Freigabeerklärungen, die der Kläger zur Akte gereicht hat, ist nicht ersichtlich, in welchem zeitlichen Rahmen der Kläger Freigaben nicht nur zum Zwecke der Lizenzerhaltung erteilt hat. Allerdings ist in der Stellenbeschreibung des Klägers vom 08. August 2007 zwar nicht unter der Überschrift „Aufgaben und Kompetenzen“, wohl aber unter der Überschrift „Besonderheiten“ vermerkt, dass der Kläger Vertreter für „Freigabeberechtigten C“ ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kann daraus nicht geschlossen werden, dass dem Kläger damit zugleich die Aufgabe des stellvertretenden Gruppenführers übertragen wurde. Soweit der Kläger in der Liste 1 (Blatt 116 d. A.) als stellvertretender Gruppenführer bezeichnet wird, ist das allein nicht ausreichend, davon ausgehen zu können, dass ihm diese Funktion und damit auch die auf Dauer angelegte Übertragung von Freigabetätigkeiten übertragen worden ist. Von wem und zu welchem Zweck die Liste 1 erstellt wurde, ist unklar. Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich aber, dass dem Kläger als „Besonderheit“ ausdrücklich die Vertretung für Freigabeberechtigten C übertragen wurde. Diese Vertretungstätigkeit ist dem Kläger nicht nur vorübergehend im Sinne von § 5 Ziff. 1. FGR 1-TV übertragen worden. Die Beklagte selbst konkretisiert diese Vertretungsaufgabe des Klägers entsprechend der Liste 2 (Anlage 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2010; s. Anlageband) dahingehend, dass der Kläger auf Dauer Vertreter für die Freigabeberechtigung im Falle von Urlaub/Krankheit etc. ist. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 107 nicht vor. Die Vertretungstätigkeit wird vom Kläger nämlich nur vorübergehend im Sinn von § 5 Ziff. 1. FGR 1-TV und nicht auf Dauer ausgeführt. Je nach Krankenstand, Urlaub etc. des Vertretenen schwankt der zeitliche Umfang der Vertretungstätigkeit. Mit der Übertragung einer Vertretungsfunktion lediglich für den Fall von Urlaub, Krankheit etc. ist keine dauerhafte Übertragung der entsprechenden Tätigkeit, wie sie § 5 Ziff. 1. FGR 1-TV voraussetzt, verbunden (vgl. zur ständigen Vertretung und zur Vertretung im Verhinderungsfall BAG 23.02.2011 – 4 AZR 336/09– AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt). Da die Voraussetzungen einer nicht nur vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit im Sinn von § 5 Abs. 1 nicht vorliegen, findet § 5 Abs. 4 FGR 1-TV keine Anwendung. Dem Kläger steht deshalb ein Vergütungsdifferenzanspruch nicht zu. Auch der Feststellungsantrag, der in der Berufungsinstanz auf den Zeitraum ab dem 01. Januar 2010 begrenzt wurde und dahingehend auszulegen ist, dass der KonzernETV in der ab dem 01. Januar 2010 geltenden Fassung anwendbar ist, ist aus den oben dargelegten Gründen zurückzuweisen. Der Kläger trägt die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen, da problematisch ist, ob eine auf Dauer übertragene Vertretungstätigkeit, die allerdings beschränkt ist auf die Vertretung im Verhinderungsfall, eine nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit darstellt oder nicht. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe I – Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGR I-TV) in der ab dem 01.03.2008 bzw. seit dem 01. Januar 2010 geltenden Fassung. Der Kläger ist bei der Beklagten als qualifizierter Instandhalter in deren Werkstatt in A. beschäftigt. Er besitzt seit dem 08. August 2007 die Lizenz als Freigabeberechtigter C (vgl. Blatt 115 d. A.) und hat verschiedene Freigaben erteilt (Blatt 117 bis 120 d. A.). Mit den Freigabeerklärungen in der Werkstatt in A. hat es folgende Bewandtnis: Nach der Wartung von Fahrzeugen sind diese nach der Maßgabe der bei der Beklagten geltenden Richtlinien freizugeben. Die Erstfreigabe wird dabei grundsätzlich durch den Instandhaltungsleiter und die Zweitfreigabe durch den Gruppenführer oder stellvertretenden Gruppenführer durchgeführt. Diese Arbeitnehmer sind planmäßig zuständig zur Erteilung der routinemäßigen Fahrzeugfreigaben. Daneben führen 4 weitere Arbeitnehmer einschließlich des Klägers Freigaben durch. Es existieren insoweit 2 Listen von Freigabeberechtigten, wobei in der Liste vom 09. Februar 2009 der Kläger als Vertreter des Gruppenführers (vgl. Bl 116 d. A.) und in der Liste vom 01. Juni 2009 (Anlage 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2010; s. Anlageband) als Vertreter Freigabeberechtigung im Falle von Urlaub/Krankheit etc. aufgeführt wird. Zur Erhaltung seiner Freigabelizenz muss der Kläger jährlich 20 Freigaben durchführen. In der Stellenbeschreibung des Klägers ist als Besonderheit vermerkt: Vertreter für „Freigabeberechtigten C“. Wegen des gesamten Inhalts der Stellenbeschreibung wird auf Bl. 179 – 180 d. A. Bezug genommen. Der Kläger wird nach den geltenden tariflichen Bestimmungen aus der Entgeltgruppe 107 vergütet, welche im Zeitpunkt der Klageerhebung Euro 2.208,62 betrug. Der Betriebsrat hat dieser Eingruppierung am 07. Juli 2009 zugestimmt. Mit seiner am 05. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht A. eingegangenen Klage hat der Kläger die Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe 106 in Höhe von monatlich 419,74 Euro für die Zeit von März 2008 bis September 2009, mit anschließenden Klageerweiterungen bis Dezember 2009 eingeklagt sowie einen Eingruppierungsfeststellungsantrag gestellt. Das Arbeitsgericht Limburg hat mit Beschluss vom 07. Dezember 2009 (Blatt 81 d. A.) den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne Vergütung nach der Entgeltgruppe 106 beanspruchen, da er deren Voraussetzungen erfülle. Da das „Überwiegendprinzip“ nach der tariflichen Regelung keine Anwendung finde und er Freigaben erteile, sei er unabhängig von dem zeitlichen Umfang dieser Tätigkeit nach der höheren Entgeltgruppe zu vergüten. Gleiches ergebe sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er behauptet insoweit, mit Ausnahme eines weiteren Kollegen erhielten alle weiteren freigabeberechtigten Arbeitnehmer ihre Vergütung aus der Entgeltgruppe 106. Der Kläger behauptet, er habe über 20 Freigaben nicht nur vertretungsweise und nicht nur zur Lizenzerhaltung erteilt. Seit Erwerb der Lizenz im Juni 2007 übe er die Funktion als Freigabeberechtigter C je nach den betrieblichen Gegebenheiten ohne erneute Weisung aus. Derjenige Freigabeberechtigte, der in der Nähe eines Fahrzeugs sei und Zeit habe, nehme die Freigabe vor. Mit dem Erwerb der Lizenz sei ihm die entsprechende Befugnis im Jahr 2007 übertragen worden. Danach habe er mit Wissen und Wollen des Werkstattleiters und Vorgesetzten im üblichen Ausmaß Freigaben erklärt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.975,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 419,74 Euro seit dem 01.04.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.05.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.06.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.07.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.08.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.09.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.10.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.11.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.12.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.01.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.02.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.03.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.04.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.05.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.06.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.07.2009, aus 419,74 seit dem 01.08.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.09.2009 und aus 419,74 Euro seit dem 01.10.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01. März 2008 nach der Entgeltgruppe 106 des KonzernETV in der Fassung des 58. Änderungstarifvertrages zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe 107 des KonzernETV in der Fassung des 58. Änderungstarifvertrages und der Vergütungsgruppe 106 des KonzernETV in der Fassung des 58. Änderungstarifvertrages beginnend mit dem 01.04.2008 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne keine Vergütung aus der Entgeltgruppe 106 verlangen. Da ihm die Erteilung von Freigaben nicht im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz FGR I-TV „übertragen“ worden sei, erfülle er die Voraussetzungen der Tarifnorm nicht. Es läge eine lediglich vorübergehende Übertragung im Vertretungsfall vor, weshalb sich auch in der Stellenbeschreibung des Klägers die Freigabeberechtigung C nicht unter „Aufgaben und Kompetenzen“, sondern unter „Besonderheiten“ befände. Der Kläger erteile Freigaben nicht planmäßig, sondern nur im Ausnahmefall im Rahmen der Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung und zur Erhaltung seiner Lizenz. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24. August 2011 – 2 Ca 10695/09 – die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, die Zahlungsanträge seien unbegründet, da der Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 106 Facharbeiter 4 (kein Ü) nicht erfülle. Das Merkmal der „Übertragung“ von Freigaben sei Voraussetzung für die Entgeltgruppe 106. Dabei könnten die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 106 nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den allgemeinen Entgeltbestimmungen gesehen werden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 1 FGR I-TV setze die Übertragung der Tätigkeiten voraus. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger die Erteilung von Freigaben nicht übertragen habe. Eine ausdrückliche Übertragung läge nicht vor, sei jedenfalls nicht dargetan. Der Kläger zähle auch nicht zu den Gruppenführern oder stellvertretenden Gruppenführern, die regelmäßig zur Erteilung von Freigaben verpflichtet seien. Es sei unstreitig, dass der Kläger irrtümlich auf der Liste 1 (Blatt 116 d. A.) als Vertreter des Gruppenführers aufgeführt worden sei. Die Übertragung von Freigaben sei auch nicht konkludent erfolgt. Der Kläger könne einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 106 nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Im Rahmen der tarifvertraglichen Eingruppierung sei für die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum. Aus den gleichen Gründen sei auch der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet. Dieses Urteil ist dem Kläger am 21. September 2011 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 17. Oktober 2011 und die Berufungsbegründung am 18. November 2011 bei Gericht eingegangen. Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und behauptet, er sei nicht irrtümlich auf der Liste 1 (Blatt 116 d. A.) als Vertreter des Gruppenführers eingetragen worden, vielmehr stimme die Angabe in dieser Liste, da er regelmäßig und ständig Freigaben durchführe. Erst mit einer E-Mail vom 09. Juli 2009 (Anlage 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2010; s. Anlageband) habe die Beklagte ihre Meinung geändert und angeordnet, dass der Kläger nur noch dann zu Freigaben herangezogen werden solle, wenn kein Gruppenführer bzw. stellvertretenden Gruppenführer vor Ort sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm die Freigabe jedenfalls konkludent übertragen worden. Die Freigaben seien zuvor unter allen Arbeitnehmern mit der Freigabelizenz C aufgeteilt worden. Der Kläger habe ständig zur Verfügung gestanden, da der Gruppenführer überlastet gewesen sei. Jedenfalls müsse die Beklagte sich über die Grundsätze der Duldungs-/Anscheinsvollmacht diese Tätigkeitszuweisungen zurechnen lassen. Der Kläger ist der Ansicht, auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, da die Beklagte die Übertragung der Freigabetätigkeit bei ihm anders werte als bei den übrigen Arbeitnehmer, die in gleicher Weise wie der Kläger tätig gewesen seien. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (2 Ca 10695/09) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.975,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 419,74 Euro seit dem 01.04.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.05.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.06.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.07.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.08.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.09.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.10.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.11.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.12.2008, aus 419,74 Euro seit dem 01.01.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.02.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.03.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.04.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.05.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.06.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.07.2009, aus 419,74 seit dem 01.08.2009, aus 419,74 Euro seit dem 01.09.2009 und aus 419,74 Euro seit dem 01.10.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01. 2010 nach der Entgeltgruppe 106 des KonzernETV in der Fassung des 58. Änderungstarifvertrages zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe 107 des KonzernETV in der Fassung des 58. Änderungstarifvertrages und der Vergütungsgruppe 106 des KonzernETV in der Fassung des 58. Änderungstarifvertrages beginnend mit dem 01.01. 2010 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, die Freigabeberechtigung sei dem Kläger auch nicht konkludent übertragen worden. Dauerhaft sei die Freigabefunktion lediglich bis zur Position der stellvertretenden Gruppenführer übertragen worden. Der Kläger sei kein stellvertretender Gruppenführer. Die Freigabetätigkeit sei dem Kläger von der Beklagten nicht ständig zugewiesen worden. Etwaige Weisungen von Vorgesetzten seien nicht maßgeblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.