Urteil
10 Sa 199/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0713.10SA199.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011 - 8 Ca 4994/11 - dahingehend teilweise abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit der Klägerin mehr als EUR 2.059,69 (in Worten: Zweitausendneunundfünfzig und 69/100 Euro) brutto zugesprochen wurden.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011 - 8 Ca 4994/11 - dahingehend teilweise abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit der Klägerin mehr als EUR 2.059,69 (in Worten: Zweitausendneunundfünfzig und 69/100 Euro) brutto zugesprochen wurden. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung der Beklagten zum Teil Erfolg, denn die Beklagte schuldet der Klägerin einen Abfindungsbetrag lediglich in Höhe von 1 Monatsgehalt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 des Rationalisierungsschutzabkommens. Einem etwaigen Anspruch der Klägerin steht das rechtskräftige Urteil des Hess. LAG vom 25. März 2011 - 10 Sa 1290/10 – nicht entgegen. Durch dieses Urteil ist die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden. In diesem Verfahren hatte die Klägerin bereits den Abfindungsanspruch hilfsweise geltend gemacht. Der Tenor des Urteils ist unter Berücksichtigung insbesondere der Entscheidungsgründe auszulegen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt worden, dass der Klägerin der hilfsweise geltend gemachte Abfindungsanspruch zurzeit nicht zustünde, da der Anspruch auf Abfindung ruhe, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebe (vgl. zur Zurückweisung eines Zahlungsanspruchs als zurzeit unbegründet BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - NZA 1994, 116). Damit steht dieses Urteil einer Klage auf Zahlung einer Abfindung nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsrechtsstreits nicht entgegen. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Abfindungsanspruch zu, denn ihr Arbeitsverhältnis ist aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme beendet worden. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Rationalisierungsschutzabkommen in der ab dem 08. Juli 2004 oder in der ab dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zur Anwendung kommt. In der ab dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung ist die Schließung von Standorten/Betriebsstätten ausdrücklich genannt. Es kann auch nicht zweifelhaft sei, dass eine Standortschließung zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit vorgenommen wird: am geschlossenen Standort entfallen langfristig Kosten, selbst wenn die Schließung selbst mit Kosten verbunden ist. Die Beklagte nennt darüber hinaus die Erleichterung des Controllings bei Schließung eines Standorts, was sich ebenfalls kostengünstig auswirkt. Sofern die ab dem 08. Juli 2004 geltende Fassung des Rationalisierungsschutzabkommens zur Anwendung kommt, ist dort ausdrücklich aufgeführt, dass als Rationalisierungsmaßnahme im Sinne dieses Tarifvertrages auch vom Arbeitgeber veranlasste Änderungen der Arbeitsorganisation zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens anzusehen sind. Zwar bestreitet die Beklagte, dass sich die Arbeitsorganisation geändert habe. Es liegt jedoch auf der Hand und „versteht sich von selbst“ (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 552/06 - AP Nr. 14 zu § 1TVG Tarifverträge: Banken), dass die Schließung einer Einheit und die Eingliederung des Personals in eine neue Einheit eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation darstellt. Es mag durchaus sein, dass die Beklagte beabsichtigte, sämtliche Arbeitnehmer aus A. in B. zu übernehmen und ihnen dort entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenführung zweier Standorte erfordert die Schaffung neuer Organisationsstrukturen. Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Umstrukturierung keine Steigerung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens verbunden ist, sind nicht ersichtlich, möge die Steigerung der Wirtschaftlichkeit auch ausschließlich in der Erleichterung des Controlling und dem Wegfall von Kosten am Standort in A. und nicht in sonstigen Synergieeffekten gelegen haben. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 5 Abs. 6 des Rationalisierungsschutzabkommens ausgeschlossen. Danach erwirbt ein Arbeitnehmer unter anderem dann, wenn er es ablehnt, einen zumutbaren Arbeitsplatz der gleichen Tarifgruppe zu übernehmen, keine Ansprüche aus diesem Abkommen. Die von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochene Änderungskündigung betraf ausschließlich einen Ortswechsel nach B., woraus geschlossen werden kann, dass die übrigen Arbeitsbedingungen der Klägerin in B. gleich geblieben wären. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass die Übernahme des Arbeitsplatzes in B. für die Klägerin zumutbar war. Die Klägerin ist verheiratet und 2 Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Ein Ortswechsel aus dem C. nach B. kann, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, von daher nicht als zumutbar angesehen werden. Der Klägerin steht allerdings kein Abfindungsanspruch in Höhe von 4 bzw. 4,5 Monatsgehältern gemäß § 9 Abs. 3 des Rationalisierungsschutzabkommens vor, soweit dieses Regelungen für Arbeitnehmer im Alter ab 40 Jahren enthält. Die dort aufgeführten Abfindungsbeträge entstehen erst ab einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren. Es spricht nichts dafür, dass die tabellarisch aufgelisteten Daten hinsichtlich des Alters die Vollendung des jeweiligen Lebensjahres meinen, wohingegen bei der Betriebszugehörigkeit, wie die Klägerin meint, davon ausgegangen werden müsse, dass man sich lediglich in dem jeweiligen Jahr der Betriebszugehörigkeit befinde. Würde man die tabellarische Aufstellung so verstehen, bestünde spätestens dann erneut ein Auslegungsproblem, wenn ein Arbeitnehmer das 40. Lebensjahr vollendet hat, sich aber im 9. Betriebszugehörigkeitsjahr befände. Es kann, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, nicht davon ausgegangen werden, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit so zu verstehen ist, dass „bis zu 10“ Jahre der Betriebszugehörigkeit gemeint sein könnten. Das würde bedeuten, dass ein Arbeitnehmer, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, bereits nach dem 1. Tag seiner Betriebszugehörigkeit die entsprechende Abfindung verlangen könnte, sofern ihm rationalisierungsbedingt gekündigt würde. Zutreffend ist an sich auch, dass die Klägerin nicht unter den Folgesatz von § 9 Abs. 3 des Rationalisierungsschutzabkommens fällt, in welchem eine Abfindungsregelung für diejenigen Arbeitnehmer getroffen worden ist, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Klägerin hatte am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 40. Lebensjahr vollendet. Damit kann festgestellt werden, dass das Rationalisierungsschutzabkommen eine Regelungslücke enthält. Insoweit geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass eine tarifliche Regelungslücke nicht ohne weiteres von der Rechtsprechung geschlossen werden kann. Handelt es sich bei der fehlenden Regelung um eine bewusste Auslassung durch die Tarifvertragsparteien, kommt danach eine Lückenschließung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Gerichte nicht befugt sind, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu schaffen, was ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie wäre (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 229/11 (F) - juris). Sofern es sich dagegen um eine unbewusste Regelungslücke handelt, ist eine Lückenschließung möglich. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte ergeben, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten. Vor diesem Hintergrund gilt Folgendes: Die Tarifvertragsparteien haben zu erkennen gegeben, dass im Falle des rationalisierungsbedingten Verlustes von Arbeitsplätzen in allen Fällen Abfindungen gezahlt werden sollen, wenn bestimmte Mindestzeiten an Betriebszugehörigkeit erreicht worden sind. Ab einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 10 Jahren und ab Vollendung des 40. Lebensjahres kann diese Abfindung zudem gestaffelt höher ausfallen. Nicht gesehen wurde, dass Arbeitnehmer auch erst deutlich nach Vollendung des 40. Lebensjahres in ein Arbeitsverhältnis eintreten, ohne 10 Jahre Betriebszugehörigkeit zu erreichen, und von einer rationalisierungsbedingten Kündigung betroffen sein können oder auch - wie die Klägerin - das 40. Lebensjahr vollendet haben, aber keine 10jährige Beschäftigungsdauer aufweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer in diesen Fällen von jeglicher Abfindungszahlung ausnehmen wollten. Vielmehr ist anzunehmen, dass in diesen Fällen die „normale“ Abfindung zu zahlen ist, die in § 9 Abs. 3 Satz 2 des Rationalisierungsschutzabkommens geregelt ist. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine 10jährige, wohl aber eine 5jährige Betriebszugehörigkeit aufwies, steht ihr nach dem Rationalisierungsschutzabkommen in beiden Fassungen ein Monatsgehalt als Abfindungszahlung zu. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien anteilig entsprechend dem Maße ihres Obsiegens bzw. Unterliegens, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch auf Abfindungszahlung zusteht. Die am 18. März 1970 geborene, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit dem 15. September 2000 bei der Beklagten als Angestellte im Betrieb der Beklagten in A. zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt € 2.059,69 in Teilzeit bei einer Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche beschäftigt. Mit Schreiben vom 29. September 2009 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. Juni 2010 und bot der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01. Januar 2010 in B. an. Hintergrund war die Entscheidung der Beklagten, ihren Geschäftssitz in A. aufzugeben und nach B. zu verlegen. Die Klägerin nahm dieses Änderungsangebot nicht an. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete rechtskräftig zum 30. Juni 2010. In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 25. März 2011 - 10 Sa 1290/10 - stellte das Hess. Landesarbeitsgericht darüber hinaus fest, dass der Klägerin zurzeit der hilfsweise geltend gemachte Abfindungsanspruch nicht zustünde, da die Kündigungsschutzklage noch nicht rechtskräftig abgewiesen sei. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen der Tarifverträge für das private Bankgewerbe, so auch das Rationalisierungsschutzabkommen in der ab dem 08. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung. § 3 des Rationalisierungsschutzabkommens lautete wie folgt: „Begriffsbestimmung Rationalisierungsschutzmaßnahmen im Sinn dieses Tarifvertrages sind vom Arbeitgeber veranlasste Änderungen der Arbeitstechnik oder der Arbeitsorganisation zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, sofern diese zu Versetzungen, Herabgruppierungen oder Kündigungen führen.“ Im weitgehend gleichlautenden Rationalisierungsschutzabkommen in der ab dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung ist hinter „… Änderung der Arbeitstechnik oder der Arbeitsorganisation…“ in Klammern hinzugefügt „auch Schließung von Standorten/Betriebsstätten“. In § 9 Abs. 3 des Rationalisierungsschutzabkommens ist unter anderem geregelt, dass dann, wenn Rationalisierungsmaßnahmen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Die Abfindung beträgt bei einem Alter von 40 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren 4 Monatsgehälter; wegen der weiteren Staffelung der Abfindungsbeträge wird auf die Tabelle im Rationalisierungsschutzabkommen (Bl. 19 d. A.) Bezug genommen. Des Weiteren ist im Rationalisierungsschutzabkommen geregelt, dass für Arbeitnehmer vor Vollendung des 40. Lebensjahres die Abfindung bei 5jähriger Betriebszugehörigkeit 1 Monatsgehalt, bei 10jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Monatsgehälter und bei 15järiger Betriebszugehörigkeit 3 Monatsgehälter beträgt. Für die Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters ist der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Wegen des gesamten Inhalts des Rationalisierungsschutzabkommens in der Fassung ab 08. Juli 2004 wird auf Bl. 14 bis Bl. 20 d. A. und in der Fassung ab dem 10. Juni 2010 auf Bl. 21 bis Bl. 24 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr ein Abfindungsanspruch gemäß § 9 Abs. 3 des Rationalisierungsschutzabkommens in der ab dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Höhe von 4,5 Monatsgehältern zustünde. Die Schließung des Standorts in A. sei eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinn von § 3 des Rationalisierungsschutzabkommens. Sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen, da sie im Zeitpunkt ihres Ausscheidens am 30. Juni 2010 ihr 40. Lebensjahr vollendet und im zehnten Jahr der Betriebszugehörigkeit gestanden habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 9.268,61 brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stünde ein Abfindungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu, da die Verlegung des Geschäftsbetriebes von A. nach B. keine Rationalisierungsmaßnahme darstelle und durch den Umzug nach B. keine Kostenersparnis eingetreten sei. Auch der Höhe nach bestünde der Anspruch nicht, da die Klägerin am 30. Juni 2010 keine vollen zehn Jahre Betriebszugehörigkeit aufweise. Die Abfindungsregelung für Arbeitnehmer vor Vollendung des 40. Lebensjahres finde keine Anwendung, da die Klägerin am Tage ihres Ausscheidens das 40. Lebensjahr vollendet habe. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13. Dezember 2011 - 8 Ca 4994/11 - der Klage stattgegeben. Es hat unter anderem ausgeführt, der Klägerin stünden 4,5 Monatsgehälter als Abfindung gemäß § 9 des Rationalisierungsschutzabkommens in der ab dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu. Der Abfindungsanspruch der Klägerin entstünde grundsätzlich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weshalb das Rationalisierungsschutzabkommen in der Neufassung gelte. Die Kündigung der Klägerin beruhe auf einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinn von § 3 des Rationalisierungsschutzabkommens. Die Beklagte erhoffe sich durch die Verlegung des Geschäftsbetriebes, Geschäft generieren und ein besseres und näheres Controlling ausüben zu können. Dabei handele es sich um Maßnahmen, die auf eine bessere Wirtschaftlichkeit abzielten. Hinsichtlich der Höhe der Abfindung sei § 9 Abs. 3 des Rationalisierungsschutzabkommens auszulegen. Während hinsichtlich des Lebensalters der Begriff „Vollendung“ verwendet werde, sei das bei der Betriebszugehörigkeit nicht der Fall, weshalb es ausreichend sei, sich im 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit zu befinden. Eine andere Lesart wäre mit Sinn und Zweck des Rationalisierungsschutzabkommens nicht vereinbar, da dann Arbeitnehmer, die 40 Jahre und älter seien, schlechter gestellt wären, als diejenigen Arbeitnehmer, die jünger als 40 Jahre seien. Dieses Urteil ist der Beklagten am 06. Februar 2012 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 24. Februar 2012 und die Berufungsbegründung am 21. März 2012 bei Gericht eingegangen. Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, maßgeblich sei das Rationalisierungsschutzabkommen in der ab dem 08. Juli 2004 geltenden Fassung, da es insoweit auf den Kündigungszeitpunkt ankomme. Hinsichtlich der Geltung des Rationalisierungsschutzabkommens in der Fassung ab dem 08. Juli 2004 sei maßgeblich auf die Planungsentscheidung hinsichtlich der Rationalisierungsmaßnahme abzustellen. In der reinen Verlagerung des Standorts A. nach B. sei keine Veränderung der Arbeitsorganisation zu sehen. In diesem Tarifvertrag sei die Standortschließung nicht erwähnt, weshalb es darauf ankomme, ob eine Rationalisierungsmaßnahme zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit durchgeführt worden sei. Das sei nicht der Fall, da die Verlagerung sämtlicher Arbeitsplätze von A. nach B. ohne jede inhaltliche oder entgeltrelevante Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Arbeitsplatzinhaber alleine zur Minimierung der Risiken im Controlling erfolgt sei. Eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit sei von der Klägerin nicht dargetan worden. Da die Klägerin den von ihr geltend gemachten Abfindungsanspruch bereits im Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 8 Ca 9090/09 - geltend gemacht habe und der Anspruch mit Urteil des Hess. LAG vom 25. März 2011 - 10 Sa 1290/10 - rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei die Klägerin mit der erneuten Geltendmachung dieses Anspruchs ausgeschlossen. Die Klägerin könne die von ihr begehrte Abfindung auch der Höhe nach nicht verlangen, da sie keine 10 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. § 9 Abs. 3 des Rationalisierungsschutzabkommens sei nicht dahingehend auszulegen, dass bei vollendetem 40. Lebensjahr bis zu 10 Jahre Betriebszugehörigkeit ausreichten, um den Abfindungsanspruch in Höhe von 4 Monatsgehältern zu erlangen. Sofern von einer Regelungslücke auszugehen sei, stünde der Klägerin gegebenenfalls eine Abfindung in Höhe von 1 Monatsgehalt entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 2 des Rationalisierungsschutzabkommens zu. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 13. Dezember 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, die Entscheidung des Hess. LAG vom 25. März 2011 - 10 Sa 1290/10 - stehe der nunmehrigen Geltendmachung des Abfindungsanspruchs nicht entgegen. Anwendung fände das Rationalisierungsschutzabkommen in der ab dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung. Die Standortschließung sei, wie das Rationalisierungsschutzabkommen in der ab dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung lediglich klarstelle, eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinn von § 3 auch dann, wenn das Rationalisierungsschutzabkommen in der ab dem 08. Juli 2004 geltenden Fassung angewandt werde. Hinsichtlich der Dauer der Betriebszugehörigkeit sei es ausreichend, dass die Klägerin sich im 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit befunden habe. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.