Urteil
10 Sa 1033/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0309.10SA1033.11.0A
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Leitsätze
Zahlt ein Hauptunternehmer in der Frist des § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO die Werklohnforderung seines Subunternehmers nicht an den Subunternehmer, sondern an die ZVK-Bau, um auf diese Weise Beitragsschulden des Subunternehmers bei der ZVK-Bau zu tilgen, so liegt eine nicht verkehrsübliche Zahlungsweise vor, die den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Subunternehmers zur Anfechtung berechtigt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29.06.2011 – 6 Ca 2154/10 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.054,53 EUR (in Worten: Neuntausendvierundfünfzig und 53/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zahlt ein Hauptunternehmer in der Frist des § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO die Werklohnforderung seines Subunternehmers nicht an den Subunternehmer, sondern an die ZVK-Bau, um auf diese Weise Beitragsschulden des Subunternehmers bei der ZVK-Bau zu tilgen, so liegt eine nicht verkehrsübliche Zahlungsweise vor, die den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Subunternehmers zur Anfechtung berechtigt. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29.06.2011 – 6 Ca 2154/10 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.054,53 EUR (in Worten: Neuntausendvierundfünfzig und 53/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2010 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung des Klägers Erfolg, denn die Beklagte ist verpflichtet, die von der Firma E. auf Beitragsschulden der Schuldnerin für die Monate Juli und August 2009 geleisteten Zahlungen an den Kläger zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 InsO. Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben wird, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Gemäß § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Gemäß § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). Die Zahlung der Firma E. an die Beklagte als Insolvenzgläubigerin war selbst dann, wenn der Argumentation des Arbeitsgerichts gefolgt würde, schon deshalb inkongruent, da der Beklagten nicht nur etwa der von einem Bürgen gegebenenfalls geschuldete Urlaubskassenbeitrag, sondern der von der Schuldnerin zu zahlende gesamte Sozialkassenbeitrag für die Monate Juli und August 2009 zugeflossen ist. Unabhängig davon lag dem Zahlungsvorgang eine inkongruente Deckung zugrunde, da die Beklagte – zu ihren Gunsten unterstellt, dass der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits ein fälliger Zahlungsanspruch gegen die Firma E. aus Bürgenhaftung zustand – die Leistung in einer Art und Weise erhielt, die sie nicht zu beanspruchen hatte. Mit dem Bundesgerichtshof wird davon ausgegangen, dass die Konkurrenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung im Interesse der Gläubigergleichbehandlung nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist. Insbesondere bei der Bewertung von Leistungen durch Dritte ist zu beachten, dass Schuldner erfahrungsgemäß im Geschäftsverkehr nicht bereit sind, mehr oder etwas anderes zu gewähren als das, wozu sie rechtlich verpflichtet sind. Leistet der Dritte nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger, so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise, sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet wurde (BGH 09.01.2003 – IX ZR 85/02– DB 2003, 2009). Gemäß §§ 18, 19 VTV war die Schuldnerin verpflichtet, die Beiträge für die Monate Juli und August 2009, welche bereits jeweils am 15. des Folgemonats fällig geworden waren, an die Beklagte zu zahlen. Die Firma E. hatte nach dem Inhalt ihrer Rechtsbeziehung zur Schuldnerin an sich nichts mit der Erfüllung dieser Verpflichtung zu tun. Zwar bestreitet die Beklagte, dass die Firma E. die Zahlung auf Anweisung der Schuldnerin geleistet habe. Die Firma E. kann allerdings nicht anders als auf Weisung der Schuldnerin gezahlt haben, denn der Firma E. sind weder die Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer noch die Festbeiträge der Angestellten der Schuldnerin bekannt. Ohne diese Kenntnis kann die Firma E. auf die Beitragsschulden der Schuldnerin für die Monate Juli und August 2009 nicht zahlen. Durch diese Zahlung wurde die wirtschaftliche Position sowohl der Beklagten wie auch der Firma E. zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft gestärkt. Der Anfechtung steht nicht entgegen, dass - wie die Beklagte behauptet - Beitragszahlungen zur Baukasse regelmäßig durch Dritte zwecks Beschleunigung des Zahlungsverkehrs erfolgen. Gegen derartige Zahlungen ist im Normalfall nichts einzuwenden. Wenn diese Zahlungen allerdings im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen werden, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor. Das gilt erst recht, wenn – wie im vorliegenden Fall von der Beklagten erstinstanzlich vorgetragen wurde – ein Schuldner seine Beiträge regelmäßig und zum Teil vor Fälligkeit zahlt, sodann die Zahlung einstellt und die Beiträge schließlich 2 Monate später durch einen Dritten überwiesen werden. Ob die Beklagte aufgrund der Kenntnis dieser Umstände auch davon ausgehen musste, dass die Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 Ziffer 3 InsO, nämlich die beabsichtigte Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubigers durch diese Zahlung, vorlagen, mag dahinstehen. Die Beklagte trägt als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an sie gezahlte Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes im Wege der Insolvenzanfechtung an den Kläger zurückzuzahlen. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 04. Februar 2010 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A. (im Folgenden: Schuldnerin) ernannt, nachdem die B. bereits mit Schreiben vom 15. September 2009 (vgl. Blatt 9 d. A.) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt hatte, was am 19. Oktober 2009 im Internet öffentlich bekannt gemacht wurde. . Die Beklagte ist die C.. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Schuldnerin unterhielt einen Betrieb des Baugewerbes und nahm am Sozialkassenverfahren teil. Die Schuldnerin war als Subunternehmerin für die Firma D. (im Folgenden: Firma E.) tätig. Am 19. Oktober 2009 überwies die Firma E. Beitragsrückstände auf das Beitragskonto der Schuldnerin bei der Beklagten in Höhe von Euro 9.054,53. Es handelt sich dabei um die Beiträge der Schuldnerin für die Monate Juli und August 2009. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 (Blatt 6 bis 8 d. A.) hat der Kläger diese Zahlung angefochten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der Zahlung durch die Firma E. läge eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO vor. Sofern das nicht der Fall sei, könne die Zahlung gemäß § 130 InsO angefochten werden. Der Kläger hat behauptet, der Beklagten seien der Insolvenzantrag der Schuldnerin bzw. die Umstände, die dem gleichstünden und auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe schließen lassen, bekannt gewesen. Mit Schreiben vom 25. September 2009 habe die Beklagte bei der Schuldnerin Beitragsrückstände ab Juni 2009 angemahnt. Der Kläger hat mit der der Beklagten am 02. Dezember 2010 zugestellten Klageschrift beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 9.054,53 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Schuldnerin habe die Sozialkassenbeiträge regelmäßig und zum Teil sogar vor Fälligkeit gezahlt. Beitragszahlungen zu den Baukassen würden regelmäßig durch Dritte zwecks Beschleunigung des Zahlungsverkehrs geleistet. Mit dem vom Kläger genannten Schreiben vom 25. September 2009 seien Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage angemahnt worden, welches keine Beiträge der Beklagten seien. Die Beklagte habe erstmals mit dem Schreiben des Klägers vom 25. Februar 2010 (Blatt 19/20 d. A.) Kenntnis vom Insolvenzantrag erlangt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 29. Juni 2011 – 6 Ca 2154/10 – die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, dem Kläger stünde ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO nicht zu. Eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO läge nicht vor, da der Beklagten die Beiträge für Juli und August 2009 zustünden. Zwar sei davon auszugehen, dass dann, wenn ein Dritter nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger leiste, es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsanweisung handele. In diesen Fällen läge eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon vor, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers bestünde. Die Zahlung eines (Dritt-) Schuldners des Insolvenzschuldners an dessen Gläubiger bewirke regelmäßig eine inkongruente Deckung, sofern nicht bereits zuvor ein eigenes Forderungsrecht des Gläubigers unanfechtbar begründet worden sei. Das sei vorliegend der Fall, da der Beklagten gemäß § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz ein Anspruch aus Bürgenhaftung gegen die Firma E. als eigenes Forderungsrecht zugestanden habe. Die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 InsO seien vom Kläger nicht dargetan worden, da nicht ersichtlich sei, dass der Beklagten der Insolvenzantrag vor dem 25. Februar 2010 bekannt gewesen sei. Auch die Voraussetzungen von § 133 Abs. 1 InsO seien nicht dargetan. Dieses Urteil ist dem Kläger am 19. Juli 2011 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 21. Juli 2011 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Oktober 2011 am selben Tag bei Gericht eingegangen. Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist weiterhin der Ansicht, dass ein Fall der inkongruenten Deckung vorläge. Insoweit könne dahinstehen, ob der Beklagten ein eigener Anspruch gegen die Firma E. aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz zustünde, da die Zahlung an die Beklagte auf Anweisung der Schuldnerin erfolgt sei, wie sich unter anderem aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 18. September 2009 (Blatt 91 d. A.) ergäbe. Die Firma E. sei nicht als Bürgin in Anspruch genommen worden. So wie die Zahlung an einen Sozialversicherungsträger im Anweisungsverhältnis in der Regel inkongruent sei, so sei das auch der Fall bei der Zahlung der Sozialkassenbeiträge an die Beklagte. Durch derartige Zahlungen würden die übrigen Gläubiger benachteiligt und die Sozialversicherungsträger bzw. die Bürgen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz privilegiert werden. Sofern gleichwohl ein Fall der kongruenten Deckung anzunehmen wäre, sei davon auszugehen, dass der Beklagten die Umstände bekannt gewesen seien, die einen Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zwingend erscheinen ließen. Das gelte nicht zuletzt deshalb, weil der Insolvenzantrag im Internet bekannt gemacht gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 2011, Aktenzeichen: 6 Ca 2154/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 9.054,53 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet, dass die Firma Joachimbauer auf Anweisung der Schuldnerin an die Beklagte gezahlt habe. Sie behauptet, ihr sei über die Insolvenz der Schuldnerin nichts bekannt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.