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Urteil

10 Sa 278/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1209.10SA278.11.0A
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Leitsätze
Einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer steht gegen die ULAK-Bau kein Urlaubsentschädigungsanspruch zu, wenn keine Beitragsdeckung vorliegt (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 09.03.2011 - 24 Sa 2315/10 -).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2011 – 5/11 Ca 306/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer steht gegen die ULAK-Bau kein Urlaubsentschädigungsanspruch zu, wenn keine Beitragsdeckung vorliegt (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 09.03.2011 - 24 Sa 2315/10 -). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2011 – 5/11 Ca 306/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, denn der Beklagte schuldet dem Kläger, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, den geltend gemachten Entschädigungsbetrag nicht. Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch kommen allein die Urlaubsregelungen in § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom 04. Juli 2002 in der Fassung vom 20. August 2007 in Betracht. Diese Regelungen weichen gemäß § 13 Abs. 2 BUrlG von den entsprechenden Regelungen im Bundesurlaubsgesetz zulässigerweise ab und sind zudem für allgemeinverbindlich erklärt worden. Gemäß § 8 Nr. 7 BRTV verfallen die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Gemäß § 8 Nr. 8 BRTV hat danach der Arbeitnehmer nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche innerhalb eines weiteren Kalenderjahres - im vorliegenden Fall also bis 2010 - Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Die Berechnung der Urlaubsvergütung ist in § 8 Nr. 4 BRTV geregelt. Gemäß § 8 4.1 b BRTV beträgt die Urlaubsvergütung für den nach dem 31. Dezember 2007 entstandenen Urlaub 14,25 % des Bruttolohns. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Kläger auf dieser Basis – Bruttolohn in Höhe von Euro 4.805,64 X 14,25 % - die Urlaubsvergütung erhalten hat. Ein höherer Entschädigungsanspruch steht dem Kläger nicht aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes der tariflichen Regelung gegen vorrangiges Recht zu. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Entscheidungsgründen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 09. März 2011 - 24 Sa 2315/10 -, welches unter anderem Folgendes ausgeführt hat: „Dies folgt hinsichtlich des den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden Urlaubsanteils…daraus, insoweit auch nach Inkrafttreten des EU-Reformvertrages vom 01.12.2009…die Urlaubsregelungen in § 8 BRTV-Bau unberührt bleiben. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von 4 Wochen übersteigen, frei regeln…Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt…Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie bindet nur den von ihr gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen an die von den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Modalitäten… Hinsichtlich der Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs hat die Kammer nicht darüber zu befinden, ob die gesetzliche Tariföffnungsklausel in § 13 Abs. 2 BUrlG und die tariflichen Regelungen in § 8 BRTV-Bau die Zielvorgabe eines „bezahlten Mindesjahresurlaub von 4 Wochen“ in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ordnungsgemäß umsetzen. … Mit Urteil vom 17.11.2009 (9 AZR 844/08, NzA 2010, 1020) hat das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des EUGH und des BAG in einem Fall, in dem es um Abgeltungsansprüche aus der dem BRTV-Bau entsprechenden tariflichen Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern ging, ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie keine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatrechtsubjekten zukomme. Richtlinien der Gemeinschaft wenden sich nach Art. 249 Abs. 3 EG an die Mitgliedsstaaten. Sie verpflichten die Mitgliedsstaaten, die von der Richtlinie verfolgten Ziele innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umzusetzen. Richtlinien wirken daher nicht direkt zwischen Bürgern. Selbst eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, findet im Privatrechtsverhältnis nicht als solche unmittelbare Anwendung… Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung weiterhin ausgeführt, dass die Tariföffnungsklausel in § 13 BUrlG und die tariflichen Urlaubsregelungen im Baugewerbe nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden könnten. Das innerstaatliche Gericht muss das nationale Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 249 Abs. 3 EG zu genügen. Das heißt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts regelmäßig davon auszugehen haben, dass der Mitgliedstaat den Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, in vollem Umfang nachkommen wollte. Ermöglicht es das nationale Recht durch Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerstaatliche Bestimmung so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen…. Die Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung ist jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit, beschränkt. Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts „contra legem“ dienen…. Diese Grenze wäre überschritten, wenn das Gericht die Öffnungsklausel in § 13 Abs. 2 Satz 1 BUrlG und die Tarifbestimmungen dahin auslegte oder fortbildete, dass jeder in den Geltungsbereich der Tarifvorschrift fallende Arbeitnehmer während des Mindestjahresurlaubs Anspruch auf Fortzahlung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts ohne Minderung beispielsweise durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hat. Eine solche Auslegung oder Rechtsfortbildung widerspräche, wie das BAG im Urteil vom 17.11.2009 ausführlich dargelegt hat, Wortlaut, Systematik, Zweck und Gesetzesgeschichte der innerstaatlichen Regelungen.“ Da dem Kläger bereits dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht, kann dahinstehen, ob der Entschädigungsanspruch der Höhe nach zutreffend berechnet wurde. Der Kläger trägt die Kosten seiner Berufung, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, über einen für das Jahr 2008 für 5 Urlaubstage bereits gezahlten Urlaubsvergütungsanspruch hinaus eine Urlaubsentschädigung für 25 Urlaubstage zu gewähren. Der Kläger ist als Baufachwerker bei der Firma A., einem Betrieb des Baugewerbes, beschäftigt. Im Jahr 2008 war er ab dem 07. Januar 2008 bis zum Jahresende fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt. Der Jahresbruttolohn des Klägers im Jahr 2008 betrug einschließlich der Entgeltfortzahlung insgesamt Euro 4.805,65. Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatlich Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen. Ausweislich des Arbeitnehmerkontoauszugs zum 31. Dezember 2008 (Blatt 6 d. A.) hat der Kläger bei einem Jahresbruttolohn in Höhe von Euro 4.805,64 einen Urlaubsvergütungsanspruch in Höhe von Euro 684,81, welchen die Firma A. an den Kläger auszahlte. Mit Schreiben vom 09. Juli 2009 verlangte der Kläger von der Firma A. die Gutschrift von insgesamt 30 Urlaubstagen für das Jahr 2008. Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Urlaubsvergütung aus dem Bruttolohn errechne, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr verdient habe, und sich bei einem verringerten Bruttolohn dementsprechend auch eine geringere Urlaubsvergütung errechne. Dementsprechend ergäbe sich für das Jahr 2008 ein Urlaubsvergütungsanspruch in Höhe von Euro 684,81 (Blatt 8/9 d. A.). Mit Schreiben vom 04. Februar 2010 an den Beklagten wies der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/09 – hin und bat um Berichtigung der Berechnung seines Resturlaubsanspruchs (Blatt 12 d. A.). Mit am 12. April 2010 bei Gericht eingegangener, dem Beklagten am 19. April 2010 zugestellter Klageschrift hat der Kläger einen Urlaubsvergütungsanspruch für das Jahr 2008 für 25 Urlaubstage eingeklagt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei richtlinienkonformer Auslegung der tariflichen Regelungen habe er im Kalenderjahr 2008 einen Urlaubsanspruch in voller Höhe erworben. Dementsprechend stünde ihm unter Berücksichtigung der ausgezahlten Urlaubsvergütung ein Abgeltungsanspruch in Höhe von Euro 4.051,33 zu, welcher sich aus dem Jahresbruttoeinkommen des Kalenderjahres 2009 in Höhe von Euro 33.236,07 und dem tarifvertraglich vorgesehenen Prozentsatz von 14,25 ergäbe. Mit dem Schreiben des Beklagten vom 20. Juli 2009 befinde sich dieser in Verzug. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 4.051,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2009 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stünde ein weiterer Urlaubsentschädigungsanspruch für das Jahr 2008 nicht zu, da keine weiteren Beiträge geleistet worden seien und das Urlaubsrisiko im Falle der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers nicht der Beklagte, sondern der jeweilige Arbeitgeber trage. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 13. Januar 2011 – 5/11 Ca 306/10 – die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, der Kläger könne den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht aus § 8 Nr. 8 BRTV-Bau herleiten. Zwar stünde einem Arbeitnehmer, sofern die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen seien, ein Entschädigungsanspruch gegenüber der U-LAK in Höhe der Urlaubsvergütung zu. Das setze jedoch die Beitragsdeckung voraus, die in Höhe von weiteren 25 Urlaubstagen für das Jahr 2008 nicht vorläge. Der Kläger könne den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG herleiten, da eine unmittelbare Anwendung unter Privaten ausgeschlossen sei. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung von § 8 Nr. 8 und Nr. 4 BRTV i. V. m. § 13 BUrlG führe nicht zu einem Anspruch des Klägers. Eine richtlinienkonforme Auslegung scheide dann aus, wenn eine Regelung weder planwidrig lückenhaft noch unvollständig sei. Die Urlaubsregelungen des BRTV stellten ein in sich geschlossenes System im Rahmen der gesetzlichen Öffnungsklausel dar, so dass für eine weitere Auslegung kein Raum bleibe. Die tariflichen Regelungen wichen in weiten Teilen von den gesetzlichen Urlaubsregelungen ab. Das System trage den Besonderheiten des Baugewerbes Rechnung und berücksichtige den Beklagten als zusätzliche Abwicklungsstelle. Wollte man im Sinne des Klägers den Beklagten zur Entschädigungszahlung verpflichten, ohne dass eine Beitragsdeckung vorläge, so wäre das tarifvertragliche System gesprengt. Entgegen der Argumentation des Klägers könne der Beklagte den Arbeitgeber auch nicht entgegen den tarifvertraglichen Regelungen nachträglich zur Beitragsdeckung heranziehen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 02. Februar 2011 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 02. März 2011 und die Berufungsbegründung am Montag, dem 04. April 2011 bei Gericht eingegangen. Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, der Grundsatz der Rechtssicherheit stelle keinen Hinderungsgrund für die Verpflichtung zur gemeinschaftskonformen Auslegung nationalstaatlicher Gesetze dar. Eine richtlinienkonforme Fortbildung sei möglich. Für den Beklagten bzw. die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09– und dem Ende der Umsetzungsfrist für die Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG erkennbar gewesen, dass eine Änderung der Regelungen im Hinblick auf die Beitragsaufbringung der Urlaubskassenbeiträge im Krankheitsfall des Arbeitnehmers erforderlich sei. Im Gegensatz zum Kläger habe der Beklagte die Möglichkeit, den Arbeitgeber des Klägers rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung heranzuziehen. Werde die Jahresbruttovergütung des Kalenderjahres 2007 in Höhe von Euro 34.671,59 der Berechnung zugrunde gelegt, ergäbe sich ein Entschädigungsanspruch in Höhe von Euro 4.940,70, von welchem die bereits gezahlten Euro 648,81 abzuziehen seien, so dass ein restlicher Betrag in Höhe von Euro 4.255,89 verbliebe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden – 5/11 Ca 306/10 – vom 13.01.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 4.051,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Juli 2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8 Nr. 8 BRTV bestünde der Entschädigungsanspruch des Klägers selbst dann nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe, wenn der Urlaubsanspruch des Klägers in 2008 in voller Höhe entstanden wäre, da keine Beitragsdeckung vorläge. Entsprechend der Entscheidung des Arbeitsgerichts München vom 10. September 2010 – 31 Ca 2286/10 – sei davon auszugehen, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der tarifvertraglichen Urlaubskassenregelungen daran scheitere, dass diese weder planwidrig lückenhaft noch unvollständig seien. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg habe zudem mit Urteil vom 09. März 2011 – 24 Sa 2315/10 - entschieden, dass ein Anspruch gegen den Beklagten auf Urlaubsabgeltung im Falle einer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht bestünde, wenn die für die Finanzierung eines solchen Urlaubsabgeltungsanspruchs notwendigen Urlaubskassenbeiträge während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung nicht gezahlt worden seien. Der Beklagte finanziere die Urlaubskassenbeiträge aus den tatsächlich gezahlten Löhnen, was eine fiktive Berechnung ausschließe. Das Gesamtsystem diene dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer. Soweit der Kläger gleichwohl den von ihm geltend gemachten Anspruch fiktiv berechne, sei dem Beklagten entgegen der Behauptung des Klägers für das Jahr 2009 lediglich eine Bruttolohnsumme in Höhe von 32.436,07 und für das Jahr 2007 eine Bruttolohnsumme in Höhe von 33.584,59 gemeldet worden. Wenn der Kläger sich auf die Arbeitzeitrichtlinie berufe, sei von einem Jahresurlaub von 4 Wochen auszugehen, von welchem maximal 20 Urlaubstage offen seien. Bei einer tarifvertraglichen Stundenvergütung in Höhe von Euro 13,29 ergäbe sich ein Entschädigungsbetrag in Höhe von Euro 2.126,40, von welchem der Kläger unter Berücksichtigung der geleisteten Urlaubsvergütung in Höhe von 684,81 Euro dann noch Euro 1.441,59 geltend machen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.