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Urteil

10 Sa 1493/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0912.10SA1493.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Juli 2004 – 2 Ca 2376/03 – wird hinsichtlich der geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum Dezember 1998 bis November 2001 kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Juli 2004 – 2 Ca 2376/03 – wird hinsichtlich der geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum Dezember 1998 bis November 2001 kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Klägerin hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. Gegen den Übergang von der Zahlungs- zur Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben, § 179 Abs. 1 InsO. Ausweislich der Vermerke vom 28. Juli 2005 sowie vom 09. November 2006 in den beglaubigten Auszügen aus der Insolvenztabelle (Bl. 311, 314 d. A.) hat der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsbeträge bestritten. Das gilt auch für das Schreiben des Beklagten vom 23. August 2005 (Bl. 285 d. A.), in welchem der Beklagte der Klägerin den Grund seines Bestreitens mitteilt. Dabei ist es unschädlich, dass der Beklagte in den Vermerken die angemeldeten Forderungen lediglich "vorläufig" bestritten hat. Der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung "vorläufig" bestreitet, löst die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (BAG 10.08.1988 – 5 AZR 478/87– ZIP 1988, 1587; BGH 09.02.2006 – IX ZB 160/04– NZA 2006, 566). Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, dem Gläubiger das "endgültige" Bestreiten mitzuteilen. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat die Nachweisfrist des § 189 Abs. 1 InsO nicht eingehalten. Gemäß § 189 Abs. 1 InsO hat ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen worden ist. § 189 Abs. 3 InsO bestimmt, dass die angemeldete Forderung bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen ist, wenn dieser Nachweis nicht rechtzeitig geführt wird. Die Klägerin hat die Feststellungsklage nicht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung erhoben. Die öffentliche Bekanntmachung ist, wie sich aus der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet ergibt, am 09. August 2007 erfolgt (vgl. Bl. 288 d. A. i. V. m. Bl. 340 d. A.). Die Klägerin hat das Verfahren außerhalb der Frist mit Schriftsatz vom 18. September 2007 aufgenommen, welcher dem Beklagten am 12. Oktober 2007 zugestellt worden ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß Artikel 103 c Abs. 1 Satz 1 EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01. Juli 2007 eröffnet worden sind, mit Ausnahme der §§ 8 und 9 der InsO und der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Daraus folgt zunächst, dass das Verteilungsverzeichnis bekanntzumachen ist, wie es in § 188 Satz 3 InsO a. F. geregelt ist. Danach hat der Verwalter und nicht etwa wie in § 188 Satz 3 InsO n. F. das Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse öffentlich bekanntzumachen. Artikel 103 c Satz 1 EGInsO bestimmt allerdings auch, dass § 9 InsO in der neuen Fassung anzuwenden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 InsO n. F. hat die öffentliche Bekanntmachung durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet zu erfolgen, was auszugsweise geschehen kann. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig einzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet, so ist als Tag der Veröffentlichung der Tag anzusetzen, an dem die Datei in das Internet gestellt wird. Der Tag der Veröffentlichung ergibt sich somit aus der Internetbekanntmachung selbst. Das ist im vorliegenden Fall der 09. August 2007. Folglich war die Bekanntmachung nach dem Verstreichen von zwei weiteren Tagen bewirkt. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin unschädlich, dass die öffentliche Bekanntmachung selbst kein – weiteres – Datum, etwa das Datum der Beschlussfassung des Amtsgerichts, trägt. Letztlich gilt im Rahmen der Internetveröffentlichung nichts anderes als bei der Bekanntmachung im Amtsblatt. Als Tag der Veröffentlichung galt insoweit nicht das ausgedruckte Erscheinungsdatum des Amtsblatts, sondern der Tag der tatsächlichen Ausgabe (Uhlenbruck InsO 12. Aufl. 2003 § 188 Randnr. 21 m. w. N.). Es liegt eine öffentliche Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses durch den Verwalter gemäß § 188 Satz 3 InsO a. F. vor. Aus der Bekanntmachung ergibt sich ausdrücklich, dass sie für den Insolvenzverwalter erfolgt. Das Gericht, welches die zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet veranlasst, handelt für den Insolvenzverwalter, was durch die Schlusszeile "Der Insolvenzverwalter" kenntlich gemacht wird. Da der Gesetzgeber § 188 InsO a. F. mit § 9 InsO n. F. kombiniert, d.h. einerseits der Insolvenzverwalter selbst veröffentlichen soll und andererseits die Veröffentlichung im Internet durch die Gerichte vorgenommen wird, bleibt nur die Möglichkeit, dass das Gericht stellvertretend für den Insolvenzverwalter und durch ihn veranlasst tätig wird und das entsprechend zum Ausdruck bringt. Es ist unschädlich, dass der Name und der Dienstsitz des Insolvenzverwalters auf dieser Bekanntmachung nicht enthalten ist. § 188 Satz 3 InsO a. F. schreibt nicht vor, dass die Bekanntmachung unter Nennung von Namen und Dienstsitz des Insolvenzverwalters zu erfolgen hat. Wer Insolvenzverwalter ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Eröffnungsbeschluss. Damit kann die Veröffentlichung auch jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden, wie es § 9 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2. InsO verlangt. In der Veröffentlichung ist die Schuldnerin hinreichend genau bezeichnet. § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO verlangt, dass der Schuldner genau zu bezeichnen ist, wobei insbesondere seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben sind. Die Vorschrift dient dazu, den Schuldner ohne weiteres identifizieren zu können. Die Schuldnerin kann ohne weiteres identifiziert werden. Anschrift und Geschäftszweig sind in der Bekanntmachung enthalten. Zwar fehlt der Namenszusatz "BAS". Doch auch ohne diesen Namenszusatz ist – von Identifizierungsproblemen im Internet abgesehen – für die Klägerin erkennbar, um welche Schuldnerin es sich handelt. Dementsprechend hat die Klägerin auch die Schreiben des Amtsgerichts P. vom 28. Juli 2005 und vom 09. November 2006, in denen der Namenszusatz fehlte, zutreffend der Schuldnerin zugeordnet. Streitig zwischen den Parteien ist im Kern auch nicht die hinreichend genaue Bezeichnung der Schuldnerin. Streitig ist vielmehr die Frage der hinreichenden Identifizierbarkeit der Schuldnerin und der die Schuldnerin betreffenden Bekanntmachungen im Internet. Es steht nämlich fest, dass die Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses bei Eingabe des vollständigen Namens der Schuldnerin oder eines Teils ihres Namens mit Namenszusatz "BAS" im Internet nicht auffindbar ist. Die verkürzte Bezeichnung der Schuldnerin im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses wäre jedoch nur dann kausal für das Verstreichen der Frist des § 189 Abs. 1 InsO, wenn die Klägerin behaupten würde, innerhalb dieser Frist im Internet unter Nennung des vollständigen Firmennamens nach entsprechenden Bekanntmachungen gesucht zu haben. Das behauptet die Klägerin nicht. Doch auch unabhängig davon ist die verkürzte Bezeichnung der Schuldnerin deshalb nicht zu beanstanden, da die Schuldnerin betreffende Bekanntmachungen im Internet ohne weiteres auffindbar waren. Aus den Angaben zur "Detail-Suche" in den Insolvenzbekanntmachungen ergibt sich, dass Veröffentlichungen in einem Gerichtsbezirk angezeigt werden, wenn der Name bzw. die Firma, der Sitz bzw. der Wohnsitz des Schuldners, das Aktenzeichen des Verfahrens oder das Registergericht, die Registerart und die Registernummer angegeben werden. Die Angaben zum Namen bzw. der Firma und zum Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners müssen wenigstens zwei Zeichen enthalten. Der Klägerin stand mithin eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung, Kenntnis darüber zu erlangen, welche die Schuldnerin betreffenden Bekanntmachungen in das Internet eingestellt waren. Bei Eingabe des Insolvenzaktenzeichens wären ihr sämtliche Veröffentlichungen, seien sie unter vollständigem oder verkürztem Namen, angezeigt worden. Bei Eingabe von "Beton" oder von wenigstens zwei Zeichen – also etwa "Be" – wären der Klägerin sämtliche Veröffentlichungen im Gerichtsbezirk, die diesen Zeichen zugeordnet werden können, angezeigt worden, und damit auch sämtliche Bekanntmachungen, die die Schuldnerin betreffen, sei es unter der vollständigen oder der abgekürzten Bezeichnung. Die Eingabe des vollständigen Namens eines Schuldners ist insoweit, insbesondere bei umfangreicheren Firmenbezeichnungen, die risikoreichste Vorgehensweise. Von daher ist von einem Gläubiger zu verlangen, dass er Internetbekanntmachungen in einer weniger risikoreichen Vorgehensweise zur Kenntnis nimmt, insbesondere durch die Eingabe des Aktenzeichens. Der Feststellungsantrag ist nicht etwa deshalb begründet, da die Klägerin die Berichtigung der Tabelle verlangen könnte. Ein Berichtigungsanspruch ergibt sich nicht aus § 183 Abs. 2 InsO. Gemäß § 183 Abs. 2 InsO obliegt es der obsiegenden Partei, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen. Das setzt voraus, dass gemäß § 183 Abs. 1 InsO eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. Weder liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor, durch die die Forderung der Klägerin festgestellt wird, noch ist die Berichtigung beim Insolvenzgericht beantragt. Auch die Voraussetzungen einer Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind nicht ersichtlich, da keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, der Beklagte das Verteilungsverzeichnis vielmehr so, wie von ihm festgestellt, bekanntgemacht hat. Die Klägerin trägt die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtmittels, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob Beitragsansprüche der Klägerin nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zur Insolvenztabelle festzustellen sind oder ob die Forderung der Klägerin bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen ist, weil die Klägerin die Nachweisfrist des § 189 Abs. 1 InsO versäumt hat. Die Klägerin ist die A.. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie hat die Firma B. (im Folgenden: Schuldnerin) erstinstanzlich auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) mit der Schuldnerin am 25. September/November 2003 zugestellten zwei Klageschriften auf Zahlung tarifvertraglich geschuldeter Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für die Zeiträume von Dezember 1998 bis November 1999 und von Januar bis Juli 2000 in Höhe von insgesamt € 110.943,40 und zur Vorbereitung von Beitragszahlungen mit der Schuldnerin am 26. August 2003/15. Oktober 2003 zugestellten weiteren zwei Klageschriften auf Erteilung der im Verfahrenstarifvertrag vorgesehenen Auskünfte für die Zeiträume Dezember 1999 und August 2000 bis Juni 2003 in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Schuldnerin sei im Klagezeitraum vom Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrages erfasst worden. Sie hat behauptet, im Betrieb der Schuldnerin seien in den Kalenderjahren 1998 bis 2003 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % der persönlichen Gesamtarbeitszeit der beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht hätten, folgende Arbeiten verrichtet worden: – Bohren von Öffnungen in Bauwerke zum Zweck der Verlegung von Versorgungsleitungen; – Bohren und Sägen von Öffnungen in Bauwerke zum Zwecke des späteren Einbaus von Türen, Fenstern, Treppen, Lichtkuppeln, Auszügen, Durchgängen und Schächten; – mit den vorbezeichneten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Vor- und Nachbereitungsarbeiten einschließlich des Abtransportes des Bauschuttes. Sie hat behauptet, der Zweck der von den Arbeitnehmern ausgeführten Bohr- und Sägearbeiten sei den Arbeitnehmern bekannt gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin € 110.943,40 zu zahlen, 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, 2.1 wie viele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 1999, August 2000 bis Juni 2003 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in jedem der genannten Monate angefallen sind, 2.2 wie viele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausübten, in den Monaten Dezember 1999, August 2000 bis Juni 2003 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und in welcher Höhe Zusatzversorgungsbeiträge für die C. in jedem der genannten Monate angefallen sind, 3. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: zu Nr. 2.1 97.480,00 € zu Nr. 2.2. 1.710,00 €. Die beklagte Schuldnerin hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Schuldnerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr Betrieb im Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfallen sei. Sie hat behauptet, arbeitszeitlich überwiegend Beton-, Bohr- und Sägearbeiten zum Zwecke des Total- oder Teilabbruchs von Gebäuden und Gebäudeteilen durchgeführt zu haben, ohne dass danach eine Wiederherstellung erfolgt sei. Die von der Klägerin angegebene Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sei unzutreffend. Ein etwaiger Beitragsanspruch hinsichtlich des Monats Dezember 1998 sei verjährt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 06. Juli 2004 – 2 Ca 2376/03 die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, Abbrucharbeiten fielen an sich unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV. Gleichwohl sei die beklagte Schuldnerin nicht zur Beitragszahlung verpflichtet, da sie nicht kraft Mitgliedschaft in einem der Tarifvertrag schließenden Verbände des Baugewerbes organisiert und damit nicht tarifgebunden sei. Von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung werde die Beklagte nicht erfasst, da entsprechend der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung Spreng-, Abbruch und Enttrümmerungsarbeiten ausführende Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von der Allgemeinverbindlicherklärung nur dann erfasst würden, wenn ihre Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen im Betrieb oder der Betriebsabteilung in erheblichem Umfang anfallen baulichen Leistungen stünden. Zu solchen im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten stehenden baulichen Leistungen habe die Klägerin nicht vorgetragen. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Durchbrucharbeiten sei sie darlegungs- und beweispflichtig. Das Vorbringen der Klägerin sei einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, da es sich bei dem arbeitstechnischen Endzweck der verrichteten Tätigkeiten um eine innere Tatsache handele, die grundsätzlich nur durch äußere Hilfstatsachen bewiesen werden könne. Solche Hilfstatsachen habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Dieses Urteil ist der Klägerin am 08. September 2004 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 01. Oktober 2004 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Januar 2005 am 28. Dezember 2005 bei Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004, welcher der beklagten Schuldnerin am 10. Januar 2005 zugestellt worden ist, ist die Klägerin hinsichtlich der Zeiträume Dezember 1999 sowie August 2000 bis November 2001 von der Auskunfts- zur (Mindest-) Beitragsklage übergegangen. Sie errechnet die Mindestbeiträge auf der Basis des nach den amtlichen Ermittlungen im Gebiet der alten Bundesländer an die gewerblichen Arbeitnehmer in der Baubranche gezahlten Bruttomonatslohns; wegen der Berechnung der Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer und zwei Angestellte wird auf Bl. 219 - 222 d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 01. Juni 2005, der wie die Folgebeschlüsse zentral und länderübergreifend im Internet (www.D.) veröffentlicht wurde, wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Eröffnungsbeschluss wurde die Schuldnerin wie folgt angegeben (Bl. 253 d.A.): "E. eingetragen im HR beim Amtsgericht Stuttgart HRB 10273." Mit Berichtigungsbeschluss vom 02. Juni 2005 wurde die Bezeichnung der Schuldnerin wie folgt ergänzt: "BAS Beton-Abbruch-Service GmbH." Mit Schreiben vom 05. Juli 2005 meldete die Klägerin ihre Forderung zur Insolvenztabelle an unter Nennung des vollständigen Firmennamens (vgl. Bl. 308 - Bl. 310 d. A.). Mit Vermerk vom 28. Juli 2005 teilte das Amtsgericht F. der Klägerin mit, dass der angemeldete Betrag vom Verwalter vorläufig bestritten werde; in dieser Mitteilung ist der Name der Schuldnerin ohne den Zusatz "BAS" angegeben (vgl. Bl. 311 d. A.). Mit Schreiben vom 05. August 2005 fragte die Klägerin beim Beklagten an, aus welchen Gründen er die Forderungsanmeldung bestritten habe (Bl. 283 - 284 d. A.). Mit Schreiben vom 23. August 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die Forderungsanmeldung deshalb bestreite, da die Klage der Klägerin gegen die Schuldnerin in erster Instanz abgewiesen worden sei (Bl. 285 d. A.). Mit Schreiben vom 07. September 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten gebeten habe, den Rechtsstreit aufzunehmen und die Klage auf Feststellung der verfahrensgegenständlichen Beiträge zur Insolvenztabelle zu richten (Bl. 286 d. A.). Mit Schreiben vom 02. März 2006 meldete die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von € 1.000,00 zur Insolvenztabelle an (Bl. 312 - 313 d. A.). Mit Vermerk vom 09. November 2006 teilte das Amtsgericht der Klägerin mit, dass der Insolvenzverwalter auch diesen Betrag vorläufig bestreite; der Name der Schuldnerin ist insoweit wiederum ohne den Zusatz "BAS" angegeben (vgl. Bl. 314 d. A.). Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 (Bl. 287 d.A.) teilte der Beklagte dem Amtsgericht G. mit, dass die von der Klägerin angemeldete Forderung von ihm endgültig bestritten werde. Am 09. August 2007 wurde im Internet unter dem Insolvenzaktenzeichen der Schuldnerin und unter der Bezeichnung "H. ..." (d. h. ohne den Zusatz: BAS) das Verteilungsverzeichnis unter anderem wie folgt bekannt gemacht: "In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma I. wird für den Insolvenzverwalter bekanntgemacht: Im vorbezeichneten Insolvenzverfahren stehen zur Schlussverteilung an 44.163,86 € abzüglich der Verfahrenskosten. Zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 294.951,10 €. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Gläubiger liegt zur Einsicht der Beteiligten ... bereit. Der Insolvenzverwalter" Wegen des gesamten Inhalts dieser Bekanntmachung wird auf Bl. 288 d. A. und wegen des Datums der Veröffentlichung im Internet auf Bl. 340 d. A. Bezug genommen. Sofern ein Gläubiger eine die Schuldnerin betreffende Veröffentlichung des Insolvenzgerichts J. im Internet aufrufen will, gilt Folgendes: Wird die Schuldnerin im Internet unter ihrer vollständigen Namensbezeichnung bzw. allein unter Nennung des Zusatzes "BAS" aufgerufen, erscheinen alle Bekanntmachungen unter ihrem vollständigen Namen, nicht jedoch jene Bekanntmachungen, in denen der Zusatz "BAS" fehlt. Wird die Beklagte im Internet unter dem Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens, unter der Bezeichnung "K." oder unter wenigstens zwei Zeichen des zuletzt genannten Namens aufgerufen, so erscheinen sämtliche Bekanntmachungen, die die Schuldnerin betreffen (vgl. www.L..de, Hilfe zur Suche, Detail-Suche, Angaben zum Namen bzw. der Firma). Mit Schriftsatz vom 18. September 2007, welcher dem Beklagten am 12. Oktober 2007 zugestellt worden ist, hat die Klägerin das zwischenzeitlich unterbrochene Verfahren gegen den Beklagten hinsichtlich der Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für die Monate Dezember 1998 bis November 2001 aufgenommen. Mit Beschluss vom 12. September 2008 hat das Berufungsgericht die Auskunftsklage betreffend die Auskünfte für den Zeitraum Dezember 2001 bis Juni 2003 nebst bedingter Entschädigungszahlung abgetrennt (Bl. 392 d. A.). Die Klägerin ist der Ansicht, unabhängig von der Frage der wirksamen Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses sei der Beklagte verpflichtet, eine Tabellenberichtigung gem. § 183 Abs. 2 InsO vorzunehmen und die geltend gemachten Beiträge zur Insolvenztabelle festzustellen. Darüber hinaus liege keine wirksame Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses im Sinne von § 188 InsO a. F. vor, welcher entsprechend der Übergangsregelung in Artikel 103 c Abs. 1 EGInsO anzuwenden sei. Entgegen der gesetzlichen Regelung sei nämlich nicht der Insolvenzverwalter, sondern das Insolvenzgericht tätig geworden. Es sei zweifelhaft, ob sich ein Insolvenzverwalter überhaupt eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystems bedienen dürfe, welches nur für das Gericht bestimmt sei. In jedem Fall habe eine Veröffentlichung nach altem Recht den Urheber der Veröffentlichung zu benennen und zwar mit vollständigem Namen und dem Dienstsitz. Der Ursprung der Veröffentlichung vom 09. August 2007 sei nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 (2) InsO dem Beklagten zuzuordnen. Darüber hinaus sei die Veröffentlichung fehlerhaft, weil sie unter einer unzutreffenden Firmenbezeichnung erfolgt sei und unter der vollständigen Firmenbezeichnung für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 01. Oktober 2007 im Internet keine Veröffentlichung auffindbar sei (vgl. Anlage BK 5 und BK 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. Februar 2008, Bl. 315 - 318 d. A). Die Veröffentlichung selbst enthalte keine Datumsangabe, weshalb die Frist mangels ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung nicht zu laufen begonnen habe. Darüber hinaus hätte das Insolvenzgericht die Klägerin über das ggf. vorliegende endgültige Bestreiten der angemeldeten Forderung durch den Beklagten informieren müssen, wobei bestritten werde, dass das Insolvenzgericht den Tabelleneintrag nachträglich auf "endgültig bestritten" korrigiert habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06.07.2004 – Az.: 2 Ca 2376/03 – abzuändern und die angemeldete Forderung der Klägerin in Höhe von 214.900,14 €, nämlich Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in den Monaten Dezember 1998 bis November 2001, im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. (Amtsgericht O., 3 IN 1253/04) zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, eine Berichtigung der Insolvenztabelle komme nicht in Betracht, da die Klägerin keine Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit der Eintragung geltend mache; der Klägerin gehe es vielmehr darum, mit ihrer Feststellungsklage das Ergebnis der Prüfung anzugreifen, welches der Beklagte dem Insolvenzgericht mitgeteilt habe. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 189 InsO erhoben worden sei. Die Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses sei wirksam. Gemäß Artikel 103 c EGInsO finde auf das vorliegende Altverfahren mit Ausnahme der §§ 8 und 9 InsO, die in neuer Fassung anzuwenden seien, § 188 InsO in alter Fassung Anwendung. Eine Veröffentlichung gemäß § 9 InsO n. F. sei nur aufgrund gerichtlichen Beschlusses möglich. Die vom Gericht vorgenommene Veröffentlichung sei wirksam, da sie als eine solche des Insolvenzverwalters gekennzeichnet sei. Damit sei § 188 Satz 3 InsO a. F. genügt. Für eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung sei es ausreichend, dass der Schuldner ohne weiteres identifiziert werden könnte. Das sei auch ohne den Zusatz "BAS" möglich, zumal auch der Eröffnungsbeschluss zunächst ohne diesen Zusatz erlassen worden sei. Das Datum der Veröffentlichung im Internet sei jeweils angegeben; zur Zeit des entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts sei demgegenüber noch nicht klar, wann der Text im Internet stehe. Die Feststellungsklage sei auch deshalb unzulässig, da die Klägerin nicht behaupte, im Rahmen der Frist des § 189 InsO einen missglückten Informationsversuch unternommen zu haben; die Klägerin habe es versäumt, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nach dem Schreiben des Beklagten vom 23. August 2005 (Bl. 285 d. A.) sei klar gewesen, dass die angemeldete Forderung vom Beklagten endgültig bestritten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.