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Urteil

10 Sa 1843/04

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2005:0912.10SA1843.04.0A
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Leitsätze
Das befristete Praktikantenverhältnis im Rahmen der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister ist kein Arbeitsverhältnis und steht deshalb einer nachfolgenden Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 27. August 2004 - 2 Ca 572/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das befristete Praktikantenverhältnis im Rahmen der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister ist kein Arbeitsverhältnis und steht deshalb einer nachfolgenden Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 27. August 2004 - 2 Ca 572/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch Fristablauf zum 31. Oktober 2003 beendet worden. Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt und ausführlich begründet. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag des Klägers im Berufungsrechtszug ist lediglich Folgendes hinzuzufügen: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung nach Satz 1 dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Während mithin nach § 1 BeschFG 1996 eine sachgrundlose Befristung im Anschluss an eine Sachgrundbefristung zulässig war, ist nunmehr eine sachgrundlose Befristung nach § 1 Abs. 2 TzBfG nur noch bei der erstmaligen Einstellung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber möglich (Arnold/Gräfl, Praxiskommentar zum TzBfG, 1. Aufl. 2005, § 14RdN. 219). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass sie in der Zeit vom 01. Oktober 2001 bis zum 31. Oktober 2003 insgesamt viermal befristete Verträge abgeschlossen haben. Durch diese Gesamtdauer des Befristungszeitraums von 25 Monaten wird § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht verletzt, da der als Arbeitsvertrag für Praktikanten bezeichnete Vertrag vom 12. Februar 2001 kein Arbeitsvertrag im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist. Die Unwirksamkeit des letzten befristeten Arbeitsvertrages ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Zwar sind die sachgrundlosen Befristungen ab dem 01. April 2002 im Anschluss an ein mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor befristetes, nämlich vom 01. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 mit Sachgrund, befristetes Vertragsverhältnis abgeschlossen worden. Das ist jedoch deshalb unschädlich, da dieses Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis war. Es entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis und damit auch kein Arbeitsverhältnis im Sinn von § 14 Abs. 2 TzBfG ist (BAG 20.08.2003 -5 AZR 436/02 - NZA 2004, 205; BAG 18.12.1986-2 AZR 717/85-juris; LAG Niedersachsen 04.07.2003 - 16 Sa 103/03 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 11; ErfK/Müller-Glöge TzBfG § 14 RdN. 121; Arnold/Gräfl, a. a. O., § 14 RdN. 225). Das ergibt sich für das Teilzeit- und Befristungsgesetz ausdrücklich aus der amtlichen Begründung, in der es heißt, dass das Berufsausbildungsverhältnis' kein Arbeitsverhältnis im Sinn des Anschlussverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist (Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 14/4374 S. 12). Auch wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass wie bisher die sachgrundlose Befristung im Anschluss an eine Berufsausbildung zulässig sein soll (BT-Drucksache 14/4374, S. 20). Damit hat der Gesetzgeber seine Vorstellung bekräftigt, dass ohne besondere gesetzliche Regelung Berufsausbildungsverhältnisse keine Arbeitsverhältnisse sind. Gemäß § 3 Abs. 2 BBiG finden auf den Berufsausbildungsvertrag allerdings, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung. Fehlt es wie in § 14 Abs. 2 TzBfG an einer entsprechenden Anrechnungsregelung, sind beide Rechtsverhältnisse jedoch nicht gleich zu behandeln mit der Folge, dass ein früheres Ausbildungsverhältnis der Parteien eine sachgrundlose Befristung nach Abs. 2 im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis nicht ausschließt (ErfK/Müller-Glöge, 5. Aufl. 2005, § 14 TzBfG RdN. 121; a. A. Schlachter, Befristete Einstellung nach Abschluss der Ausbildung - Sachgrund erforderlich?, NZA2003, 1180). Vor diesem Hintergrund ergibt sich Folgendes: Bei dem am 12. Februar 2001 abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Ausbildungsvertrag im Sinn von § 19 BBiG. Zwar ergibt sich aus diesem Vertrag nicht direkt, zu weichem Zweck er geschlossen wurde. Im Vertragstext ist sowohl davon die Rede, dass es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt, wie auch davon, dass der Kläger als Praktikant eingestellt wird. Der Ausbildungscharakter dieses Vertrages ergibt sich jedoch aus dem Kontext, in dem er abgeschlossen wurde. Zwischen den Parteien ist nämlich nicht streitig, dass der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin eine Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz absolviert hat. Gemäß § 4 Abs. 1 MPhG besteht diese Ausbildung aus einem Lehrgang, der theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung umfasst, sowie aus einer praktischen Tätigkeit. Gemäß § 4 Abs. 2 MPhG wird der Lehrgang in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Gemäß § 4 Abs. 3 MPhG dauert die praktische Tätigkeit sechs Monate und richtet sich nach § 7 MPhG. Gemäß § 7 Abs. 1 MPhG ist die praktische Tätigkeit nach bestandener staatlicher Prüfung in zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und medizinischen Bademeisters abzuleisten, Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass das Praktikantenverhältnis genau die sechsmonatige praktische Tätigkeit abdecken sollte, die nach bestandener staatlicher Prüfung die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister kraft Gesetzes abschließt/Dementsprechend hat der Kläger am Ende des Praktikums nicht nur eine Praktikantenbescheinigung, sondern auch ein Zeugnis über die praktische Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 MPhG erhalten. Soweit der Kläger bemängelt, seine Ausbildung in der Praktikumsphase sei mangelhaft durchgeführt worden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, teils widersprüchlich und unerheblich. Der Kläger hat zu den von ihm behaupteten Mängeln der Ausbildung nicht hinreichend konkret vorgetragen, sondern lediglich allgemein behauptet, dass er einerseits völlig in den Arbeitsprozess der Beklagten eingegliedert worden, aber andererseits eine wie auch immer geartete Aufsicht nicht erfolgt sei. Wer jedoch völlig in einen Arbeitsprozess eingegliedert ist, der unterliegt auch jederzeit möglichen Weisungen des Arbeitgebers und damit seiner Aufsicht. Im Übrigen hat der Kläger nicht bestritten, dass die von der Beklagten benannte Zeugin A nicht nur einen Tätigkeitsnachweis, sondern auch regelmäßig Rahmengespräche mit dem Kläger geführt hat. Und schließlich ist zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 1 MPhG lediglich davon spricht, dass der Praktikant unter Aufsicht eines Masseurs und medizinischen Bademeisters tätig wird. Eine tägliche Anleitung ist insoweit nicht gefordert. Vielmehr kann die Aufsicht je nach Können, Alter etc. des Praktikanten intensiver oder weniger intensiv durchgeführt werden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es angesichts des Alters des Klägers aus ausbildungspädagogischen Gründen nahegelegen habe, dass der Kläger eines weniger intensiven Ausbildungszuspruchs bedurft habe als jüngere Praktikanten, ist das nicht zu beanstanden. Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Ausbildung des Klägers während der Praktikantenzeit an erheblichen Mängeln gelitten hat, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Mängel im Rahmen der Ausbildung führen nicht dazu, dass das Ausbildungsverhältnis rechtlich als Arbeitsverhältnis zu bewerten wäre. Im Übrigen gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Praktikantenverhältnis lediglich vorgeschoben wurde und nicht die Abschlussphase der Ausbildung des Klägers zum Masseur und medizinischen Bademeister darstellte. Die bloße Behauptung des Klägers, er sei als relativ billige Arbeitskraft eingestellt worden, ist insoweit nicht ausreichend. An der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch Fristablauf zum 31. Oktober 2003 ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger zwischenzeitlich zum Mitglied des Betriebsrats gewählt worden ist. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung, da er das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. Oktober 2003 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Der am 03. März 1950 geborene Kläger absolvierte in der Ausbildungsstätte der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin eine Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG). Die Ausbildung bestand aus einem Lehrgang und einer praktischen Tätigkeit. Im Anschluss an den Lehrgang schlössen die Parteien unter dem 12. Februar 2001 einen Vertrag mit u. a. folgendem Inhalt: "Befristeter Arbeitsvertrag für Praktikanten ... wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: § 1 Herr B wird ab 01.10.2001 als Praktikant eingestellt. Der Inhalt der Tätigkeit im Einzelnen richtet sich nach den von den Vorgesetzten gegebenen Weisungen. § 2 Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer von sechs Monaten vereinbart. Es endet daher am 31.03.2002, ohne dass es einer Kündigung bedarf. ..." Unter dem 28. März 2002 erteilte die Beklagte dem Kläger sowohl eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 MPhG in der Zeit vom 01. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002, wie auch ein entsprechendes Zeugnis (vergl. Bl. 43 - 44 d. A.). Am 21. März 2002 schlössen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag "gemäß Beschäftigungsförderungsgesetz (TzBfG)", wonach der Kläger in der Zeit vom 01. April 2002 bis zum 30. September 2002 als Masseur und medizinischer Bademeister eingestellt wurde. Am 01. Oktober 2002 schlössen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 und am 14. März 2003 den letzten befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. April 2003 bis zum 31. Oktober 2003. Der Kläger verdiente zuletzt € 1.504,22 brutto monatlich. Er war während der Beschäftigungszeit zum Mitglied des Betriebsrats gewählt worden. Die Beklagte beschäftigt 102 Arbeitnehmer. Die Beklagte lehnt die Beschäftigung des Klägers über den 31. Oktober 2003 hinaus ab. Mit am 22. Oktober 2003 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2003 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Kläger, hat die Ansicht vertreten, der letzte befristete Arbeitsvertrag sei rechtsunwirksam, da die Befristungen sich insgesamt auf eine Dauer von 25 Monaten beliefen, was ohne Sachgrund nicht zulässig sei. Auch der Vertrag vom 12. Februar 2001 sei ein Arbeitsvertrag gewesen. Soweit in diesem Vertrag vereinbart worden sei, dass er als Praktikant tätig werde, habe es sich um ein Scheinpraktikantenverhältnis gehandelt, da er während der Vertragsdauer völlig selbstständig ohne Aufsicht und ohne Kontrolle bzw. Unterweisung gearbeitet habe. Auch sei der Vertrag als Arbeitsvertrag überzeichnet. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.10.2003 hinaus unbefristet fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei zum 31. Oktober 2003 beendet worden. Bei dem Vertrag vom 12. Februar 2001 handle es sich nicht um einen Arbeitsvertrag im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, sondern um einen Praktikantenvertrag im Sinn von § 4 Abs. 1 MPhG. Es handele sich dabei um ein gesetzlich vorgeschriebenes Ausbildungsverhältnis besonderer Art. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei während der Praktikantenzeit durch die medizinische Bademeisterin A betreut worden. Das Arbeitsgericht Marburg hat mit Urteil vom 27. August 2004 - 2 Ca 572/03 -die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, die dreimalige Befristung nach Beendigung des Praktikantenvertrages zum 31. März 2002 und insbesondere die letzte Befristung seien zulässig. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund befristen können, da die Ausbildungszeit des Klägers zum Masseur und medizinischen Bademeister nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen sei. In der amtlichen Begründung zu diesem Gesetz sei ausdrücklich ausgeführt, dass es wie bisher zulässig bleiben solle, einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund mit einem Arbeitnehmer im Anschluss an die Berufsausbildung abzuschließen. Dementsprechend sei die Zeit des Praktikantenverhältnisses vom 01. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 bei der Befristungskontrolle nicht als Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen, weshalb der gesetzlich zulässige Gesamtbefristungszeitraum von 24 Monaten nicht überschritten sei. Daran ändere die Bezeichnung als "Arbeitsverhältnis für Praktikanten" nichts. Diese fehlerhafte Bezeichnung sei für die Einordnung des Praktikantenvertrages ohne rechtliche Bedeutung. Aus den §§ 4 und 7 MPhG ergebe sich, dass die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister eine praktische Tätigkeit von sechs Monaten Dauer erfordere, wie vom Kläger ab dem 01. Oktober 2001 absolviert. Der Praktikantenvertrag stehe wie sonstige Berufsausbildungsverhältnisse und berufsvorbereitende Vertragsverhältnisse, soweit es sich bei ihnen nicht um reine Arbeitsverhältnisse handle, der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe es sich bei dem Vertrag vom 12. Februar 2001 auch nicht um einen Scheinvertrag gehandelt. Insbesondere stehe der Wirksamkeit dieses Vertrages nicht entgegen, dass, wie der Kläger behaupte, Ausbildungspflichten verletzt worden seien. Dieses Urteil ist dem Kläger am 05. Oktober 2004 zugestellt worden. Seine Berufung ist am 26. Oktober 2004 und die Berufungsbegründung am Montag, dem 06. Dezember 2004, bei Gericht eingegangen. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, das zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossene Praktikantenverhältnis sei als reines Arbeitsverhältnis ausgestaltet gewesen, was sich daraus ergebe, dass er völlig in den Arbeitsprozess der Beklagten eingegliedert worden sei und keiner wie auch immer gearteten Aufsichtunterlegen habe. Er sei als eine relativ billige Arbeitskraft eingestellt worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 27. August 2004, 2 Ca 572/03, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Oktober 2003 hinaus unbefristet fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, der Kläger habe während der Zeit des Praktikums der besonderen Leitung durch die Mitarbeiterin A unterstanden, welche einen Tätigkeitsnachweis und regelmäßige Rahmengespräche geführt habe. Wegen der beim Kläger vorauszusetzenden Lebenserfahrung sei die Aufsicht weniger intensiv gewesen als bei jüngeren Praktikanten. Das stehe jedoch der Einordnung des Vertrages vom 12. Februar 2001 als Praktikantenvertrag nicht entgegen. Die rechtliche Qualifizierung dieses Vertragsverhältnisses sei auch unabhängig davon, ob der Praktikant oder der Praktikumsgeber seinen Pflichten im Rahmen des Praktikums ordnungsgemäß nachkomme. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12. September 2005 Bezug genommen.