Urteil
10 SLa 74/24 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0705.10SLA74.24SK.00
16Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eisenschutzarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfordern keinen „Bauwerksbezug“ (Anschluss BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 sowie BAG 27. Januar 10 AZR 138/19).
2. Werden Metallteile auf einem Betriebsgeländer in industrieller Art und Weise entrostet und beschichtet, so ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Es kommt nicht darauf an, ob die Teile aus Metall später in einem Bauwerk, in einem Schiff oder in einer Anlage Verwendung finden.
3. Ein ernsthaftes Abgrenzungsproblem zu Produktionsbetrieben der Metall- und Elektroindustrie stellt sich nicht, da Eisenschutzarbeiten in einem Produktionsprozess nicht überwiegend anfallen und § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV somit nicht einschlägig wäre.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Oktober 2023 – 11 Ca 561/22 SK – abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 60.378,00 EUR (in Worten: Sechzigtausenddreihundertachtundsiebzig und 0/100 Euro) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eisenschutzarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfordern keinen „Bauwerksbezug“ (Anschluss BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 sowie BAG 27. Januar 10 AZR 138/19). 2. Werden Metallteile auf einem Betriebsgeländer in industrieller Art und Weise entrostet und beschichtet, so ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Es kommt nicht darauf an, ob die Teile aus Metall später in einem Bauwerk, in einem Schiff oder in einer Anlage Verwendung finden. 3. Ein ernsthaftes Abgrenzungsproblem zu Produktionsbetrieben der Metall- und Elektroindustrie stellt sich nicht, da Eisenschutzarbeiten in einem Produktionsprozess nicht überwiegend anfallen und § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV somit nicht einschlägig wäre. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Oktober 2023 – 11 Ca 561/22 SK – abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 60.378,00 EUR (in Worten: Sechzigtausenddreihundertachtundsiebzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV ist so auszulegen, dass weder ein „Bauwerksbezug“ noch ein „Schiffbauwerksbezug“ gefordert werden kann. Nicht entscheidend ist auch, dass die Eisenschutzarbeiten ausschließlich auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1. erbracht worden sind. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG). II. Die Berufung ist begründet. Die Beitragsklage ist sowohl zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. §§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 17 f., NZA 2022, 1354; BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 15, NZA 2021, 1729; BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris), als auch begründet. Der Kläger kann Zahlung von 63.902 Euro für den Zeitraum Mai 2019 bis Mai 2022 gemäß der §§ 15 Abs. 2, 16, 18 VTV vom 28. September 2018 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG verlangen. Für die Beitragsverpflichtung der Beklagten zu 1. haftet die Beklagte zu 2. gemäß §§ 128 a.F. bzw. 126 n.F. HGB n.F. i.V.m. 161 Abs. 2 HGB. 1. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die Eisenschutzarbeiten industriell und nicht handwerklich erbracht worden sind. Der VTV erfasst grds. auch den gesamten Bereich der Bauindustrie, während eine handwerkliche Ausführung der Korrosionsschutzarbeiten an sich dem Malerbereich zuzuordnen wäre. Die AVE-Ausnahme im Ersten Teil Abs. 4 Nr. 1 zugunsten von Malerbetrieben kommt nicht in Frage. Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten werden zwar auch von dem § 1 Ziff. 2 Abs. 1 des Rahmentarifvertrags Maler-und Lackiererhandwerk erfasst. Der RTV Maler- und Lackierer setzt aber voraus, dass es sich um eine handwerkliche Tätigkeit handelt. Dies ist hier nicht erfüllt. a) Für eine handwerkliche Herstellung spricht, dass die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Arbeitnehmer prägend für die Produktherstellung ist. Die dabei eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel dienen dann nur dazu, die händische Tätigkeit zu erleichtern, d.h. die Handfertigung zu unterstützen. Durch ihren Einsatz werden keine wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks entbehrlich. Die handwerkliche Fertigung zeichnet sich gegenüber der industriellen dadurch aus, dass die Produktion von dem Können sowie den Fertigkeiten einer nicht unerheblichen Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und nicht von dem Einsatz der solche Arbeitnehmer ersetzenden Maschinen abhängt. Die Arbeitsteilung darf zudem nicht so weit fortgeschritten sein, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie das bei der industriellen Fertigung der Fall ist (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 33, NZA-RR 2020, 651; speziell zu Korrosionsschutzarbeiten BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1086/12 - Rn. 15, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge Maler). Für eine handwerkliche Herstellung spricht es, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte tätig werden. Andererseits spricht es nicht zwingend für eine industrielle und gegen eine handwerkliche Fertigung, wenn technische Hilfsmittel genutzt werden. Erst wenn die Technisierung zur Folge hat, dass wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich werden und kein Raum mehr für das handwerkliche Können bleibt, spricht dies gegen eine handwerkliche und für eine industrielle Herstellung (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 34, NZA-RR 2020, 651) Die Grenzziehung zwischen industrieller und handwerklicher Herstellung kann schwierig sein, weil es große Handwerksbetriebe mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und einem hohen Kapitaleinsatz gibt. Dennoch stehen eine auftragsbezogene Fertigung oder fehlende Produktionsstufen nicht allgemein einer industriellen Herstellung entgegen. Ob es sich im Einzelfall um eine handwerkliche oder eine industrielle Herstellung handelt, lässt sich nur im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ermitteln (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 35, NZA-RR 2020, 651). b) Im vorliegenden Fall ist nach einer Gesamtabwägung von einer industriellen Prägung auszugehen. Zwar hat das Arbeitsgericht insoweit - aus seiner Sicht konsequent - keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Allerdings ist es auch in zweiter Instanz möglich, aufgrund des Vorbringens der Parteien und der gesamten Aktenlage entsprechende Feststellung zu treffen. In den Vorverfahren, in denen der Beklagte von der UK-Maler in Anspruch genommen worden ist, hat das Arbeitsgericht nach einer Abwägung angenommen, es handele sich bei dem Betrieb des Beklagten um einen Industriebetrieb. Entsprechende tatsächliche Feststellungen hat das Arbeitsgericht in den Tatbestand seines Urteils vom 4. Oktober 2023 übernommen. Hiergegen hat keine Seite Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um gleichförmige und wiederkehrende Arbeiten handelte, für die eine besondere Ausbildung nicht erforderlich war. Ein besonderes Fachwissen, wie es etwa im Malerhandwerk in den Ausbildungsordnungen vermittelt wird, war zur Durchführung der Arbeiten nicht erforderlich. Dass überhaupt ein Arbeitnehmer eine Ausbildung aus dem Malerbereich hatte, ist in den Vorverfahren mit der Malerkasse nicht behauptet worden und auch nicht in diesem Verfahren. Damit ist davon auszugehen, dass kein gelernter Maler beschäftigt war. Der Betrieb ist zudem durch den Einsatz von Maschinen gekennzeichnet. Die zu bearbeitenden Bauteile mussten mit großen Radlader auf das Gelände des Beklagte befördert werden, dort gab es spezielle Vorrichtungen für den Arbeitseinsatz in Form von sog. Strahlkabinen. Die Beklagte zu 1. unterhält zudem nicht bloß eine kleine Werkstatt, sondern ein großes Industriegelände. Die Beschichtungs- und Korrosionsschutzarbeiten sind zwar auch „per Hand“ erfolgt, allerdings auch unter Einsatz von Spritzpistolen. Insbesondere hatte die Handwerkskammer Flensburg nach mehrmaligen Prüfungen - wie aus dem Berufungsverfahren 10 Sa 261/23 SK bekannt ist - die Auffassung vertreten, dass eine Mitgliedschaft zu der Handwerkskammer nicht gerechtfertigt sei. Die stellt bei der Gesamtabwägung ein erhebliches Indiz für einen Industriebetrieb dar. Hinzu kommt, dass beide Parteien im Wesentlichen übereinstimmend behaupten, die Eisenschutzarbeiten seien in industrieller Form erbracht worden. Gegen eine industrielle Prägung des Betriebes spricht nach Auffassung der Kammer allerdings die geringe Arbeitnehmeranzahl. In Fällen vergleichbarer Art, in denen es insbesondere auch um Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen ging, wurde einer Arbeitnehmeranzahl von mehr als 200 von den betreffenden Arbeitgebern beschäftigt. Dies war ein wesentlicher Aspekt, um im Rahmen einer Gesamtabwägung darauf zu schließen, dass nicht die persönliche handwerksmäßige Arbeitskraft, sondern der Maschineneinsatz im Vordergrund stand. Ein nur kleiner Betrieb mit laut Mahnantrag zwei bzw. laut Beweisantrag 11 gewerblichen Arbeitnehmern ist untypisch für einen Industriebetrieb, wäre hingegen typisch für einen Handwerksbetrieb. Angesichts der oben genannten Indizien, die für einen Industriebetrieb sprechen, geht die Gesamtabwägung gleichwohl zu Gunsten der Annahme eines Industriebetriebs aus. 2. Der betriebliche Geltungsbereich des § 1 VTV ist auch im Übrigen eröffnet. Einschlägig ist § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 343/22 - Rn. 18, NZA 2024, 848). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 217/19 - Rn. 12, AP Nr. 407 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 28, NZA-RR 2020, 651; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508). b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Der betriebliche Geltungsbereich ist unter dem Gesichtspunkt der Bauten- und Eisenschutzarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV eröffnet. aa) Der Vortrag des Klägers ist als schlüssig anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Eisenschutzarbeiten in industrieller Form an Schiffen und Pontons von dem VTV erfasst werden (vgl. BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 19 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 401; BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 138/19 - Rn. 15 ff.; NZA 2021, 804). Nach einer Auslegung von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV meint der Zehnte Senat, dass die Tarifnorm keinen Bauwerksbezug verlange. Die Leistungen in Abschn. IV seien vielmehr von einem Bauwerk entkoppelt (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 23, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 401). Im Gegensatz zu den von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen wurden die Eisenschutzarbeiten im vorliegenden Fall aber nicht an Schiffen, sondern nach Vortrag des Klägers - jedenfalls in der ersten Instanz - an (ausgebauten) Teilen von Schiffen, erbracht. Der Kläger hat zunächst behauptet, dass Eisenschutzarbeiten an Bauteilen (Ventilatoren, Fender etc.) von Schiffen zu mehr als 50 % angefallen seien. Im Berufungsverfahren hat er gemeint, dass sämtliche industriell erbrachte Korrosionsschutzarbeiten an eisenhaltigen Gegenstände vom Anwendungsbereich der Tarifnorm erfasst würden. Die Kammer geht nunmehr nach nochmaliger Prüfung davon aus, dass solche Betriebe, die überwiegend Eisenschutzarbeiten erbringen, unter § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV fallen, und zwar unabhängig davon, auf welche Art von Metallgegenständen sich die Eisenschutzarbeiten beziehen. Es ist daher in diesem Verfahren auch keine Beweisaufnahme durchzuführen. bb) Die Auslegung der Norm in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV ergibt nämlich, dass grundsätzlich Eisenschutzarbeiten aller Art erfasst werden. Dabei spielt es keine erhebliche Rolle, ob sich diese Arbeiten auf Metallteile, die später als Bauteile an einem Bauwerk verbaut werden, beziehen oder auf Metallteile, die der Schifffahrtsindustrie zuzurechnen sind oder der Metall- und Elektronindustrie - wie im Falle von Eisenschutzarbeiten an Autos - oder dem Anlagenbau - wie im Falle von Eisenschutzarbeiten, die für Maschinen vorgesehen sind. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert die Tarifnorm in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV entgegen der sonst üblichen im VTV anzutreffenden Systematik keinen Bauwerksbezug. Ein Gegenschluss zu der Formulierung in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV, die für Isolierarbeiten ausdrücklich Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge vorsieht, hat der Senat nicht gelten lassen. Damit ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass der Begriff der Eisenschutzarbeiten von den Tarifvertragsparteien in einem weiten Sinne verstanden werden sollte. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in einem anderen Tarifvertrag, nämlich dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 28. April 2011 (kurz: TV Löhne Eisenschutz), vorgesehen, dass auch Oberflächenschutzarbeiten an Stahlbauwerken aller Art, wie z.B. Brücken, Hallen, Fördertürme, Industrierohrleitungen, Umspannanlagen, aber auch Stahlwasserbauten und Schiffsrümpfen erfasst werden (vgl. § 1 TV Löhne Eisenschutz) (vgl. Hess. LAG 4. Mai 2018 - 10 Sa 1659/17 - Juris). Auf diesen Tarifvertrag hatte sich der Kläger in früheren Verfahren insbesondere berufen, um zu begründen, dass § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV in der Weise auszulegen sei, dass auch Eisenschutzarbeiten an Schiffen erfasst würden. Der Zehnte Senat hat auf diesen Tarifvertrag abgestellt und betont, es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe in beiden Tarifverträgen und somit auch in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV eine einheitliche Auslegung und ein „kohärentes Gesamtsystem“ beabsichtigt hätten (vgl. BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 32, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 401; ähnlich nimmt die Kommentierung zu § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV auf diesen Geltungsbereich Bezug, vgl. BRTV/Möller 9. Aufl. § 1 Erl. zu § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2). Eine konsequente Anwendung dieses weit verstandenen Begriffs der Eisenschutzarbeiten bedingt im vorliegenden Fall, dass auch solche Arbeiten erfasst werden, die sich auf Bauteile, Schiffsteile, Maschinenbauteile oder sonstige Metallteile beziehen. (2) In § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV wird im Zusammenhang mit Isolierarbeiten ausdrücklich darauf abgestellt, dass diese sich auch auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge beziehen können. Wenn dem so ist, erscheint es auch konsequent, auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV in diesem weiteren Sinne zu verstehen. Auch wenn der Wortlaut insoweit etwas missglückt erscheinen mag, findet sich die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV in dem gleichen Abschnitt wie die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV, was dafürspricht, beide Tarifregelungen in gleicher Art und Weise auszulegen. Eisenschutzarbeiten an Kraftwerken (Industrieanlagen) hat das BAG ausdrücklich als von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst angesehen (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 32, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 401). (3) Die Herstellung bzw. Bearbeitung von Objekten in eigener Werkstatt, die später von einem Dritten in ein Gebäude eingebaut werden, wird herkömmlicherweise in der Auslegung des VTV nicht als eigene bauliche Tätigkeit angesehen. Dies ist z.B. für die Herstellung von Geländern und Balkonen aus Metall so entschieden worden (vgl. BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18, NZA 2019, 1500). Geht es um ein Bauwerk im herkömmlichen Sinne, macht es nach bisheriger Lage durchaus einen Unterschied, ob die Arbeiten direkt an dem Gebäude oder losgelöst von dem Gebäude - etwa auf dem eigenen Betriebsgelände - erbracht worden sind. Auch diese Grundsätze stehen der hier vorgenommenen Auslegung letztlich aber nicht zwingend entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben sich mit der Norm in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV dafür entschieden, dass Eisenschutzarbeiten allgemein, und nicht nur dann, wenn ein konkreter Bauwerksbezug vorliegt, von dem Tarifvertrag erfasst sein sollen. Die Herstellung einer Treppe aus Metall bleibt in diesem Sinne eine baufremde Tätigkeit, während neben der Montage - die stets baulich ist - nach dieser Auslegung nunmehr auch das Erbringen von Eisenschutzarbeiten, und zwar auch dann, wenn diese in eigener Werkstatt erbracht werden - unter den VTV fällt. (4) Eine solche Auslegung erscheint auch nicht teleologisch überschießend, weil auf diesem Wege erhebliche Überschneidungen mit anderen Tarifbereichen in Kauf genommen würden. Korrosionsschutzarbeiten sind auch in anderen Branchen denkbar. Beschichtungen gegen Korrosion kommen auch bei der Produktion von z.B. Autos, Flugzeugen oder Fahrrädern zum Einsatz. Solche Tätigkeiten gehören (auch) zur Metall- und Elektroindustrie. Den Tarifvertragsparteien im Baugewerbe war bewusst, dass es bei der Ausgestaltung des betrieblichen Anwendungsbereiches des VTV zu Überschneidungen mit Tarifverträgen aus anderen Branchen kommen kann. Für den Industriebereich ist insoweit insbesondere die Einschränkung der AVE des VTV im Ersten Teil Abs. 1 maßgeblich. Eine Abgrenzung erfolgt dabei im Wesentlichen danach, ob eine Verbandsmitgliedschaft besteht oder nicht. Ein ernsthaftes Konkurrenzproblem dürfte sich insoweit indes nicht stellen. Denn im Rahmen eines Produktionsprozesses spielen Beschichtungsarbeiten arbeitszeitlich betrachtet nur eine untergeordnete Rolle. Nur wenn ein Betrieb zu mehr als 50 % Eisenschutzarbeiten erbringt, kommt es aber in Betracht, § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV anzuwenden. Bei Beschichtungen im Rahmen von Produktionsprozessen, die Autos, Flugzeuge oder Fahrräder betreffen, dürfte dies daher in aller Regel ausscheiden. Entsprechendes gilt für Metallteile, die im Rahmen des Anlagenbaus produziert werden. (5) Für die hier vorgenommene weite Auslegung spricht es auch, dass auf diesem Wege Tariflücken vermieden werden. Würden die hier im Streit stehenden Tätigkeiten in handwerklicher Art und Weise erbracht, würde der Betrieb unter den RTV Maler fallen und müsste Beiträge an die UK-Maler zahlen. Einen „Bauwerksbezug“ erfordert der RTV Maler nicht. Ob diese Tätigkeiten unter einen Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie fallen, erscheint zumindest zweifelhaft, da keine Herstellung oder Produktion vorliegt. Der Beklagte wendet auch nicht ein, einen anderen Tarifvertrag anzuwenden. Als einzig in Betracht kommender Tarifvertrag bliebe daher der VTV bzw. BRTV im Baugewerbe. (6) Auf diesem Wege wird es schließlich vermieden, Abgrenzungskriterien zu entwickeln, die sonst nur schwierig zu definieren wären. Nachdem das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass ein Bauwerksbezug im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV nicht erforderlich ist, müsste ansonsten danach abgegrenzt werden, auf welche Gegenstände sich die Eisenschutzarbeiten beziehen. Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer zunächst auch erwogen, jedenfalls solche Eisenschutzarbeiten noch als tarifgemäß anzusehen, die sich auf Teile, die der Schifffahrtsindustrie zugehörig sind, beziehen, nachdem das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hatte, dass Eisenschutzarbeiten an Schiffen und Pontons erfasst werden. Es erschiene aber wenig konsequent, Eisenschutzarbeiten an Metallteilen erfassen zu wollen, wenn diese später bei Schiffen verwendet werden, während gleichzeitig solche Eisenschutzarbeiten, die sich auf Bauteile, die später in einem Bauwerk Verwendung finden, nicht von dem Tarifvertrag erfasst würden. Ein „Bauwerksbezug“ liegt bei Geländern oder Rohren oder Ventilatoren, die im Rohrleitungs- oder Tunnelbau eingesetzt werden, noch näher als bei Ankern oder Fendern. Besonders deutlich wird dies bei Rostschutzarbeiten an Stahlträgern, die im Hallenbau zum Einsatz kommen. Eine solche Tätigkeit gehört nach Üblichkeit und Verkehrssitte typischerweise zur Bauindustrie. Die Tätigkeit, nämlich die Metallteile zunächst von Rost zu befreien und anschließend mit einer Beschichtung zu versehen, ist immer gleichbleibend. Auch dies spricht dafür, letztlich auch solche Metallteile mit einzubeziehen, die sich auf Fahrzeuge oder auf Maschinen beziehen. Der spätere funktionale Zweck der Metallteile ist für die Charakterisierung der Tätigkeit als solche nicht von Bedeutung. (7) Der Ansicht des Arbeitsgerichts, dass sich aus der Satzung der IG Bauen-Agrar-Umwelt herleiten lasse, dass der VTV nicht Eisenschutzarbeiten in dem oben beschriebenen weiteren Sinne erfasst, kann nicht gefolgt werden. Die Gewerkschaft ist für das „Baugewerbe“ zuständig. Was darunterfällt, wird in erster Linie durch den betrieblichen Geltungsbereich der bestehenden und einschlägigen Tarifverträge definiert. Wenn dort Eisenschutzarbeiten ohne einen Bauwerksbezug geregelt sind, ist auch der Satzungszweck der Gewerkschaft noch gewahrt. Auch von der Verkehrsanschauung und Branchenüblichkeit aus betrachtet ist ein Betrieb, wie ihn die Beklagte zu 1. unterhält, nicht (eindeutig) einer anderen als der Branche der Bauindustrie zuzuordnen. 3. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris; BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. 4. Die Beklagte zu 1. ist auch nach § 5 Abs. 4 TVG an den VTV gebunden. Anhaltspunkte dafür, dass die AVE des VTV 2018 unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. 5. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die dreijährige Frist des § 21 Abs. 1 VTV ist eingehalten worden. Die Beitragsansprüche sind zunächst ausreichend individualisiert geltend gemacht worden. Die Mahnanträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründung (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 19, NZA 2022, 1354). Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 77, AP Nr. 401 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 21 Abs. 4 VTV ist hier durchweg beachtet worden. Die älteste Forderung datiert von Mai 2019. Die Zustellung des Mahnbescheids ist am 21. Oktober 2022 erfolgt. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob Eisenschutzarbeiten aller Art - unabhängig von dem Gegenstand des Metallteils und des Bearbeitungsorts - von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst werden. Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt er die Beklagten nach Verbindung von ursprünglich drei getrennten Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 63.902 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in dem Zeitraum Mai 2019 bis Mai 2022. Der Kläger berechnete seine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne und legte dabei zu Grunde, dass pro Monat mindestens zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren; für die Angestellte machte er Festbeiträge für zwei Angestellte pro Monat geltend. Bis Ende April 2019 ist der Betrieb unter der Einzelfirma A geführt worden. Zum 1. Mai 2019 ist der Betrieb im Gewerberegister abgemeldet worden. Sodann ist die Beklagte zu 1. in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet worden, die den Betrieb fortführte. Die Beklagte zu 2. ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Bezüglich der Zeiträume Dezember 2017 bis April 2019 war ein paralleles Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht, welches das Einzelunternehmen betraf, anhängig. Mit Urteil vom 5. Juli 2024 - 10 Sa 261/23 SK - ist die Anwendbarkeit des betrieblichen Geltungsbereichs bejaht und der Klage weitgehend stattgegeben worden. In dem Betrieb der Beklagten zu 1. wurden ganz überwiegend Eisenschutzarbeiten erbracht. Die Bauteile bzw. Werkstücke wurden auf das Firmengelände verbracht und dort an sog. Beschichtungsplätzen und in Strahlkabinen bearbeitet. Das Betriebsgrundstück der Beklagten zu 1. hat eine Größe von 1,2 ha und verfügt über Hallen von 5.000 m². In diesen Hallen befinden sich mehrere Beschichtungsplätze, unter anderem eine Strahlkabine 17,5 m lang 7 m breit und 5 m hoch. Darüber hinaus eine weitere Strahlkabine 12 m lang, 4,5 m breit und 4,5 m hoch sowie eine dritte Strahlkabine 17,5 m lang 7 m breit und 5 m hoch. Der Betrieb der Beklagten zu 1. verfügt über einen 40 t Sattelauflieger, einen 10 t Stapler sowie einen Seitenstapler und 5 weitere Stapler, die jeweils 5 t, 3 t bzw. 2,5 t heben können. Im Betrieb der Beklagte zu 1. wurden Lüfter, Metallträger für Brücken und Hallen, Gittermasttürme, Geländer, Einzelteile für Schiffe, Hydraulikteile, Maschinenbauteile usw. behandelt. Die Metallteile sind - je nach Größe - mit Sattelaufliegern und Staplern auf das Gelände transportiert worden. Nach Bearbeitung wurden diese Gegenstände von der Beklagten zu 1. nicht beim Kunden wiederaufgebaut bzw. montiert. Diese Teile waren regelmäßig wiederkehrend in hohen Stückzahlen gleichförmig zu bearbeiten. Dabei wurden die Gegenstände im Betrieb der Beklagten zu 1. in den Strahlkabinen gestrahlt und anschließend mit Spritzpistolen im Airless-Verfahren beschichtet. Die Arbeiten waren so aufgeteilt, dass die Arbeitnehmer nur Teilaufgaben wahrnehmen, d.h. entweder strahlten oder beschichteten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 63.902 Euro zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben gemeint, sie seien nicht verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Bezüglich der Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 4. Oktober 2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe nicht schlüssig behauptet, dass der Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV falle. Das Bundesarbeitsgericht habe bislang nur im Hinblick auf Arbeiten an Schiffen und Pontons entschieden, dass Korrosionsschutzarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV keinerlei Bauwerksbezug erforderten. Nach dem Vortrag des Klägers seien aber auch Kleinteile wie Klampen, Poller und Anlegeringe mitumfasst. Dies sei zu weitgehend, denn damit würden auch Tätigkeiten erfasst, die zur Metall- und KfZ-Industrie gehörten. Es sei fraglich, ob eine so weite Auslegung des VTV noch vom Satzungszweck der den Tarifvertrag abschließenden Verbände gedeckt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 51 - 55 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 4. Januar 2024 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 22. Januar 2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 4. März 2024 beim Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Ansicht, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Er meint, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass bereits sein Vortrag in erster Instanz schlüssig gewesen sei. Er vertritt nunmehr die Rechtsauffassung, dass Eisenschutzarbeiten allgemein - also nicht nur bezogen auf Schiffsteile - von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst würden, es komme nicht auf den Gegenstand der Korrosionsschutzarbeiten an. Es komme lediglich darauf an, dass es sich um industriell durchgeführte Arbeiten an eisenhaltigen Werkstoffen handelt. Das sei im vorliegenden Fall allerdings unstreitig. Hilfsweise behauptet er, dass die Korrosionsschutzarbeiten zu mehr als 50 % an Eisenbauteilen für die Schifffahrt, wie z. B. Fender oder Ventilatoren, erbracht worden seien. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden - 11 Ca 561/22 SK - vom 4. Oktober 2023 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 63.902 Euro zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts und betonen, dass keine Arbeiten an Schiffen vorgenommen worden seien. Nur dies habe das Bundesarbeitsgericht als bauliche bewertet. Vielmehr sei es so gewesen, dass die zu bearbeitenden Werkstücke in die Werkstatt verbracht worden seien, damit dort Eisenschutzarbeiten angebracht werden konnten. Nach Durchführung der Beweisaufnahme in der Parallelsache 10 Sa 261/23 SK meinen sie, die Klage sei auch in diesem Verfahren abweisungsreif, da die Zeugen nicht überwiegend ausgesagt hätten, dass die Korrosionsschutzarbeiten an Teilen von Schiffen vorgenommen worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.