Urteil
10 Sa 261/ 23 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0705.10SA261.23SK.00
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Leitsätze
1. Eisenschutzarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfordern keinen „Bauwerksbezug“ (Anschluss BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 sowie BAG 27. Januar 10 AZR 138/19).
2. Werden Metallteile auf einem Betriebsgeländer in industrieller Art und Weise entrostet und beschichtet, so ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Es kommt nicht darauf an, ob die Teile aus Metall später in einem Bauwerk, in einem Schiff oder in einer Anlage Verwendung finden.
Ein ernsthaftes Abgrenzungsproblem zu Produktionsbetrieben der Metall- und Elektroindustrie stellt sich nicht, da Eisenschutzarbeiten in einem Produktionsprozess nicht überwiegend anfallen und § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV somit nicht einschlägig wäre.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Januar 2023 – 11 Ca 393/22 SK – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.499,00 EUR (in Worten: Achttausendvierhundertneunundneunzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, für den Kläger wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eisenschutzarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfordern keinen „Bauwerksbezug“ (Anschluss BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 sowie BAG 27. Januar 10 AZR 138/19). 2. Werden Metallteile auf einem Betriebsgeländer in industrieller Art und Weise entrostet und beschichtet, so ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Es kommt nicht darauf an, ob die Teile aus Metall später in einem Bauwerk, in einem Schiff oder in einer Anlage Verwendung finden. Ein ernsthaftes Abgrenzungsproblem zu Produktionsbetrieben der Metall- und Elektroindustrie stellt sich nicht, da Eisenschutzarbeiten in einem Produktionsprozess nicht überwiegend anfallen und § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV somit nicht einschlägig wäre. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Januar 2023 – 11 Ca 393/22 SK – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.499,00 EUR (in Worten: Achttausendvierhundertneunundneunzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, für den Kläger wird sie nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV ist so auszulegen, dass weder ein „Bauwerksbezug“ noch ein „Schiffbauwerksbezug“ gefordert werden kann. Nicht entscheidend ist auch, dass die Eisenschutzarbeiten ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Beklagten erbracht worden sind. Die Beitragsklage ist aber teilweise unbegründet, da in Bezug auf die Klageforderung Dezember 2017 bis November 2018 Verjährung eingetreten ist. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 16. Mai 2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). II. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Beitragsklage ist sowohl zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. §§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 17 f., NZA 2022, 1354; BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 15, NZA 2021, 1729; BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris), als auch z.T. begründet. Der Kläger kann Zahlung von 8.499 Euro für den Zeitraum Dezember 2018 bis April 2019 gemäß der §§ 15 Abs. 2, 16, 18 VTV vom 3. Mai 2013 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 24. November 2015 sowie ab dem 1. Januar 2019 gemäß der §§ 15 Abs. 2, 16, 18 VTV vom 28. September 2018 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG verlangen. 1. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die Eisenschutzarbeiten industriell und nicht handwerklich erbracht worden sind. Der VTV erfasst grds. auch den gesamten Bereich der Bauindustrie, während eine handwerkliche Ausführung der Korrosionsschutzarbeiten an sich dem Malerbereich zuzuordnen wäre. Die AVE-Ausnahme im Ersten Teil Abs. 4 Nr. 1 zugunsten von Malerbetrieben kommt nicht in Frage. Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten werden zwar auch von dem § 1 Ziff. 2 Abs. 1 des Rahmentarifvertrags Maler-und Lackiererhandwerk erfasst. Der RTV Maler- und Lackierer setzt aber voraus, dass es sich um eine handwerkliche Tätigkeit handelt. Dies ist hier nicht erfüllt. a) Für eine handwerkliche Herstellung spricht, dass die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Arbeitnehmer prägend für die Produktherstellung ist. Die dabei eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel dienen dann nur dazu, die händische Tätigkeit zu erleichtern, d.h. die Handfertigung zu unterstützen. Durch ihren Einsatz werden keine wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks entbehrlich. Die handwerkliche Fertigung zeichnet sich gegenüber der industriellen dadurch aus, dass die Produktion von dem Können sowie den Fertigkeiten einer nicht unerheblichen Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und nicht von dem Einsatz der solche Arbeitnehmer ersetzenden Maschinen abhängt. Die Arbeitsteilung darf zudem nicht so weit fortgeschritten sein, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie das bei der industriellen Fertigung der Fall ist (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 33, NZA-RR 2020, 651; speziell zu Korrosionsschutzarbeiten BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1086/12 - Rn. 15, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge Maler). Für eine handwerkliche Herstellung spricht es, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte tätig werden. Andererseits spricht es nicht zwingend für eine industrielle und gegen eine handwerkliche Fertigung, wenn technische Hilfsmittel genutzt werden. Erst wenn die Technisierung zur Folge hat, dass wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich werden und kein Raum mehr für das handwerkliche Können bleibt, spricht dies gegen eine handwerkliche und für eine industrielle Herstellung (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 34, NZA-RR 2020, 651) Die Grenzziehung zwischen industrieller und handwerklicher Herstellung kann schwierig sein, weil es große Handwerksbetriebe mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und einem hohen Kapitaleinsatz gibt. Dennoch stehen eine auftragsbezogene Fertigung oder fehlende Produktionsstufen nicht allgemein einer industriellen Herstellung entgegen. Ob es sich im Einzelfall um eine handwerkliche oder eine industrielle Herstellung handelt, lässt sich nur im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ermitteln (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 35, NZA-RR 2020, 651). b) Im vorliegenden Fall ist nach einer Gesamtabwägung von einer industriellen Prägung auszugehen. Zwar hat das Arbeitsgericht insoweit - aus seiner Sicht konsequent - keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Allerdings ist es auch in zweiter Instanz möglich, aufgrund des Vorbringens der Parteien und der gesamten Aktenlage entsprechende Feststellung zu treffen. In den Vorverfahren, in denen der Beklagte von der UK-Maler in Anspruch genommen worden ist, hat das Arbeitsgericht nach einer Abwägung angenommen, es handele sich bei dem Betrieb des Beklagten um einen Industriebetrieb. Entsprechende tatsächliche Feststellungen hat das Arbeitsgericht in den Tatbestand seines Urteils vom 18. Januar 2023 übernommen. Hiergegen hat keine Seite Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um gleichförmige und wiederkehrende Arbeiten handelte, für die eine besondere Ausbildung nicht erforderlich war. Ein besonderes Fachwissen, wie es etwa im Malerhandwerk in den Ausbildungsordnungen vermittelt wird, war zur Durchführung der Arbeiten nicht erforderlich. Dass überhaupt ein Arbeitnehmer eine Ausbildung aus dem Malerbereich hatte, ist in den Vorverfahren mit der Malerkasse nicht behauptet worden und auch nicht in diesem Verfahren. Damit ist davon auszugehen, dass kein gelernter Maler beschäftigt war. Der Betrieb ist zudem durch den Einsatz von Maschinen gekennzeichnet. Die zu bearbeitenden Bauteile mussten mit großen Radlader auf das Gelände des Beklagte befördert werden, dort gab es spezielle Vorrichtungen für den Arbeitseinsatz in Form von sog. Strahlkabinen. Der Beklagte unterhält zudem nicht bloß eine kleine Werkstatt, sondern ein großes Industriegelände. Die Beschichtungs- und Korrosionsschutzarbeiten sind zwar auch „per Hand“ erfolgt, allerdings auch unter Einsatz von Spritzpistolen. Insbesondere hatte die Handwerkskammer B nach mehrmaligen Prüfungen die Auffassung vertreten, dass eine Mitgliedschaft zu Handwerkskammer nicht gerechtfertigt sei. Die stellt bei der Gesamtabwägung ein erhebliches Indiz für einen Industriebetrieb dar. Hinzu kommt, dass beide Parteien im Wesentlichen übereinstimmend behaupten, die Eisenschutzarbeiten seien in industrieller Form erbracht worden. Gegen eine industrielle Prägung des Betriebes spricht nach Auffassung der Kammer allerdings die geringe Arbeitnehmeranzahl. In Fällen vergleichbarer Art, in denen es insbesondere auch um Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen ging, wurde einer Arbeitnehmeranzahl von mehr als 200 von den betreffenden Arbeitgebern beschäftigt. Dies war ein wesentlicher Aspekt, um im Rahmen einer Gesamtabwägung darauf zu schließen, dass nicht die persönliche handwerksmäßige Arbeitskraft, sondern der Maschineneinsatz im Vordergrund stand. Ein nur kleiner Betrieb mit laut Mahnantrag zwei bzw. laut Beweisantrag 13 gewerblichen Arbeitnehmern ist untypisch für einen Industriebetrieb, wäre hingegen typisch für einen Handwerksbetrieb. Angesichts der oben genannten Indizien, die für einen Industriebetrieb sprechen, geht die Gesamtabwägung gleichwohl zu Gunsten der Annahme eines Industriebetriebs aus. 2. Der betriebliche Geltungsbereich des § 1 VTV ist auch im Übrigen eröffnet. Einschlägig ist § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 343/22 - Rn. 18, NZA 2024, 848). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 217/19 - Rn. 12, AP Nr. 407 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 28, NZA-RR 2020, 651; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508). b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Der betriebliche Geltungsbereich ist unter dem Gesichtspunkt der Bauten- und Eisenschutzarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV eröffnet. aa) Der Vortrag des Klägers ist als schlüssig anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Eisenschutzarbeiten in industrieller Form an Schiffen und Pontons von dem VTV erfasst werden (vgl. BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 19 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 401; BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 138/19 - Rn. 15 ff.; NZA 2021, 804). Nach einer Auslegung von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV meint der Zehnte Senat, dass die Tarifnorm keinen Bauwerksbezug verlange. Die Leistungen in Abschn. IV seien vielmehr von einem Bauwerk entkoppelt (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 23, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 401). Im Gegensatz zu den von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen wurden die Eisenschutzarbeiten im vorliegenden Fall aber nicht an Schiffen, sondern nach Vortrag des Klägers an (ausgebauten) Teilen von Schiffen, erbracht. Der Kläger hat zunächst behauptet, dass Eisenschutzarbeiten an Bauteilen (Ventilatoren, Fender etc.) von Schiffen zu mehr als 50 % angefallen seien. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer Beweis erhoben über die im Betrieb des Beklagten erbrachten Tätigkeiten. Ist ein „Bauwerksbezug“ nach der Rechtsprechung des Zehnten Senats abzulehnen, erscheint es näherliegend, auch die Bearbeitung von solchen Bauteilen an Schiffen auf dem eigenen Betriebsgelände als baugewerbliche Korrosionsschutzarbeiten anzusehen. Schiffe sind von vornherein mobil. Ob die Korrosionsschutzarbeiten in einer Werft, in einem Hafen oder eben auf dem Betriebsgelände des Beklagten erbracht werden, macht für die Art der ausgeübten Tätigkeiten keinen Unterschied. Dies spricht dafür, Eisenschutzarbeiten auch an Bauteilen von Schiffen als tariflich erfasste Tätigkeit anzusehen. Die Beweisaufnahme hat die Behauptungen des Klägers aber nicht bestätigt, da die Zeugen mehrheitlich ausgesagt haben, dass die von ihnen bearbeiteten Metallteile nicht zum Schiffsbau gehörten bzw. sie keine Kenntnis über deren Funktion hätten. Der Kläger hat daraufhin die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund der Beweisaufnahme feststünde, dass die Arbeiten weit überwiegend an Bauteilen erbracht wurden, die zu Bauwerken gehörten oder dafür bestimmt seien. Die Kammer geht nunmehr nach nochmaliger Prüfung davon aus, dass solche Betriebe, die überwiegend Eisenschutzarbeiten erbringen, unter § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV fallen, und zwar unabhängig davon, auf welche Art von Metallgegenständen sich die Eisenschutzarbeiten beziehen. bb) Die Beweisaufnahme ist nicht - wie der Beklagte zutreffend behauptet hat - zu Gunsten des Klägers ausgegangen. Die Zeugen haben vielfach bekundet, dass sie keine genauen Kenntnisse über die Funktion der von ihnen bearbeiteten Teile besessen hätten. Z.B. hat der Zeuge C bekundet, er habe Träger, Winkel, U-Eisen und Platten bearbeitet. Er habe keine Ahnung, wofür diese Teile bestimmt seien. Der Zeuge D hat angegeben, Geländer und Lüfter bearbeitet zu haben, wofür diese im Einzelnen bestimmt gewesen seien, wisse er nicht. Der Zeuge E sagte aus, dass er gesehen habe, dass Arbeiten auch an Stahlträgern vorgenommen worden seien. Der Zeuge F sagte aus, er habe zu 95 % Stahltätigkeiten verrichtet. Er habe Stahlträger, Rohre und alles aus Metall bearbeitet. Er könne auch nicht sagen, ob diese Teile für die Schifffahrt bestimmt gewesen seien oder nicht. Auch der Zeuge G sprach davon, dass er Beschichtungsarbeiten an Stahlträgern, Metallplatten und Unterkonstruktionen, aber auch an Gewichten vorgenommen habe. Der Zeuge H berichtete, dass er z.B. Schächteträger, aber auch Kleinteile wie Winkel bearbeitet habe. Diese seien mutmaßlich für den Tunnel-, Hallen- bzw. Maschinenbau eingesetzt worden. Ventilatoren für Tunnel habe er auch bearbeitet. Der Zeuge I sagte aus, dass er Beschichtungsarbeiten an Autos, Kleinteile und Gewichten für Fähren vorgenommen habe. Im Sinne des ursprünglichen Beweisthemas haben die Zeugen damit nicht mit einer hinreichenden Klarheit bekundet, dass sich ihre Eisenschutzarbeiten auf der Schifffahrt zugehörige Teile bezogen haben. cc) Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Anwendungsbereich des VTV unterfällt. Die Auslegung der Norm in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV ergibt nämlich, dass grundsätzlich Eisenschutzarbeiten aller Art erfasst werden. Dabei spielt es keine erhebliche Rolle, ob sich diese Arbeiten auf Metallteile, die später als Bauteile an einem Bauwerk verbaut werden, beziehen oder auf Metallteile, die der Schifffahrtsindustrie zuzurechnen sind oder der Metall- und Elektronindustrie - wie im Falle von Eisenschutzarbeiten an Autos - oder dem Anlagenbau - wie im Falle von Eisenschutzarbeiten, die für Maschinen vorgesehen sind. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert die Tarifnorm in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV entgegen der sonst üblichen im VTV anzutreffenden Systematik keinen Bauwerksbezug. Ein Gegenschluss zu der Formulierung in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV, die für Isolierarbeiten ausdrücklich Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge vorsieht, hat der Senat nicht gelten lassen. Damit ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass der Begriff der Eisenschutzarbeiten von den Tarifvertragsparteien in einem weiten Sinne verstanden werden sollte. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in einem anderen Tarifvertrag, nämlich dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 28. April 2011 (kurz: TV Löhne Eisenschutz), vorgesehen, dass auch Oberflächenschutzarbeiten an Stahlbauwerken aller Art, wie z.B. Brücken, Hallen, Fördertürme, Industrierohrleitungen, Umspannanlagen, aber auch Stahlwasserbauten und Schiffsrümpfen erfasst werden (vgl. § 1 TV Löhne Eisenschutz) (vgl. Hess. LAG 4. Mai 2018 - 10 Sa 1659/17 - Juris). Auf diesen Tarifvertrag hatte sich der Kläger in früheren Verfahren insbesondere berufen, um zu begründen, dass § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV in der Weise auszulegen sei, dass auch Eisenschutzarbeiten an Schiffen erfasst würden. Der Zehnte Senat hat auf diesen Tarifvertrag abgestellt und betont, es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe in beiden Tarifverträgen und somit auch in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV eine einheitliche Auslegung und ein „kohärentes Gesamtsystem“ beabsichtigt hätten (vgl. BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 32, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 401; ähnlich nimmt die Kommentierung zu § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV auf diesen Geltungsbereich Bezug, vgl. BRTV/Möller 9. Aufl. § 1 Erl. zu § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2). Eine konsequente Anwendung dieses weit verstandenen Begriffs der Eisenschutzarbeiten bedingt im vorliegenden Fall, dass auch solche Arbeiten erfasst werden, die sich auf Bauteile, Schiffsteile, Maschinenbauteile oder auch Autos beziehen. (2) In § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV wird im Zusammenhang mit Isolierarbeiten ausdrücklich darauf abgestellt, dass diese sich auch auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge beziehen können. Wenn dem so ist, erscheint es auch konsequent, auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV in diesem weiteren Sinne zu verstehen. Auch wenn der Wortlaut insoweit etwas missglückt erscheinen mag, findet sich die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV in dem gleichen Abschnitt wie die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV, was dafürspricht, beide Tarifregelungen in gleicher Art und Weise auszulegen. Eisenschutzarbeiten an Kraftwerken (Industrieanlagen) hat das BAG ausdrücklich als von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst angesehen (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 32, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 401). (3) Die Herstellung bzw. Bearbeitung von Objekten in eigener Werkstatt, die später von einem Dritten in ein Gebäude eingebaut werden, wird herkömmlicherweise in der Auslegung des VTV nicht als eigene bauliche Tätigkeit angesehen. Dies ist z.B. für die Herstellung von Geländern und Balkonen aus Metall so entschieden worden (vgl. BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18, NZA 2019, 1500). Geht es um ein Bauwerk im herkömmlichen Sinne, macht es nach bisheriger Lage durchaus einen Unterschied, ob die Arbeiten direkt an dem Gebäude oder losgelöst von dem Gebäude - etwa auf dem eigenen Betriebsgelände - erbracht worden sind. Auch diese Grundsätze stehen der hier vorgenommenen Auslegung letztlich aber nicht zwingend entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben sich mit der Norm in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV dafür entschieden, dass Eisenschutzarbeiten allgemein, und nicht nur dann, wenn ein konkreter Bauwerksbezug vorliegt, von dem Tarifvertrag erfasst sein sollen. Die Herstellung einer Treppe aus Metall bleibt in diesem Sinne eine baufremde Tätigkeit, während neben der Montage - die stets baulich ist - nach dieser Auslegung nunmehr auch das Erbringen von Eisenschutzarbeiten, und zwar auch dann, wenn diese in eigener Werkstatt erbracht werden - unter den VTV fällt. (4) Eine solche Auslegung erscheint auch nicht teleologisch überschießend, weil auf diesem Wege erhebliche Überschneidungen mit anderen Tarifbereichen in Kauf genommen würden. Korrosionsschutzarbeiten sind auch in anderen Branchen denkbar. Beschichtungen gegen Korrosion kommen auch bei der Produktion von z.B. Autos, Flugzeugen oder Fahrrädern zum Einsatz. Solche Tätigkeiten gehören (auch) zur Metall- und Elektroindustrie. Den Tarifvertragsparteien im Baugewerbe war bewusst, dass es bei der Ausgestaltung des betrieblichen Anwendungsbereiches des VTV zu Überschneidungen mit Tarifverträgen aus anderen Branchen kommen kann. Für den Industriebereich ist insoweit insbesondere die Einschränkung der AVE des VTV im Ersten Teil Abs. 1 maßgeblich. Eine Abgrenzung erfolgt dabei im Wesentlichen danach, ob eine Verbandsmitgliedschaft besteht oder nicht. Ein ernsthaftes Konkurrenzproblem dürfte sich insoweit indes nicht stellen. Denn im Rahmen eines Produktionsprozesses spielen Beschichtungsarbeiten arbeitszeitlich betrachtet nur eine untergeordnete Rolle. Nur wenn ein Betrieb zu mehr als 50 % Eisenschutzarbeiten erbringt, kommt es aber in Betracht, § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV anzuwenden. Bei Beschichtungen im Rahmen von Produktionsprozessen, die Autos, Flugzeuge oder Fahrräder betreffen, dürfte dies daher in aller Regel ausscheiden. Entsprechendes gilt für Metallteile, die im Rahmen des Anlagenbaus produziert werden. (5) Für die hier vorgenommene weite Auslegung spricht es auch, dass auf diesem Wege Tariflücken vermieden werden. Würden die hier im Streit stehenden Tätigkeiten in handwerklicher Art und Weise erbracht, würde der Betrieb unter den RTV Maler fallen und müsste Beiträge an die UK-Maler zahlen. Ein „Bauwerksbezug“ erfordert der RTV Maler nicht. Ob diese Tätigkeiten unter einen Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie fallen, erscheint zumindest zweifelhaft, da keine Herstellung oder Produktion vorliegt. Der Beklagte wendet auch nicht ein, einen anderen Tarifvertrag anzuwenden. Als einzig in Betracht kommender Tarifvertrag bliebe daher der VTV bzw. BRTV im Baugewerbe. (6) Auf diesem Wege wird es schließlich vermieden, Abgrenzungskriterien zu entwickeln, die sonst nur schwierig zu definieren wären. Nachdem das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass ein Bauwerksbezug im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV nicht erforderlich ist, müsste ansonsten danach abgegrenzt werden, auf welche Gegenstände sich die Eisenschutzarbeiten beziehen. Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer zunächst auch erwogen, jedenfalls solche Eisenschutzarbeiten noch als tarifgemäß anzusehen, die sich auf Teile, die der Schifffahrtsindustrie zugehörig sind, beziehen, nachdem das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hatte, dass Eisenschutzarbeiten an Schiffen und Pontons erfasst werden. Es erschiene aber wenig konsequent, Eisenschutzarbeiten an Metallteilen erfassen zu wollen, wenn diese später bei Schiffen verwendet werden, während gleichzeitig solche Eisenschutzarbeiten, die sich auf Bauteile, die später in einem Bauwerk Verwendung finden, nicht von dem Tarifvertrag erfasst würden. Ein „Bauwerksbezug“ liegt bei Geländern oder Rohren oder Ventilatoren, die im Rohrleitungs- oder Tunnelbau eingesetzt werden, noch näher als bei Ankern oder Fendern. Besonders deutlich wird dies bei Rostschutzarbeiten an Stahlträgern, die im Hallenbau zum Einsatz kommen. Eine solche Tätigkeit gehört nach Üblichkeit und Verkehrssitte typischerweise zur Bauindustrie. Die Tätigkeit, nämlich die Metallteile zunächst von Rost zu befreien und anschließend mit einer Beschichtung zu versehen, ist immer gleichbleibend. Auch dies spricht dafür, letztlich auch solche Metallteile mit einzubeziehen, die sich auf Fahrzeuge oder auf Maschinen beziehen. Der spätere funktionale Zweck der Metallteile ist für die Charakterisierung der Tätigkeit als solche nicht von Bedeutung. dd) Hilfsweise geht die Kammer davon aus, dass aufgrund der Beweisaufnahme jedenfalls feststeht, dass sich die betrieblichen Tätigkeiten arbeitszeitlich betrachtet überwiegend auf solche Metallteile bezogen haben, die später an einem Bauwerk funktional ihre Verwendung fanden. Die Zeugen haben ganz überwiegend schon vom Wortlaut her von Bauteilen gesprochen. Auch wenn die Zeugen ausgesagt haben, dass sie nicht genau sagen könnten, ob die Teile später in der Schifffahrt Verwendung fänden, lässt sich doch aus der Beweisaufnahme herauslesen, dass überwiegend Teile für Bauwerke bearbeitet wurden. Dies wird deutlich bei Stahlträgern für Hallen. Andere Zeugen haben bekundet, dass sie Rohre bearbeitet haben. Dies betrifft eine typische Tätigkeit im Rahmen des Rohrleitungsbaus. Vielfach wurden verzinkte Geländer bearbeitet, Geländer werden auch typischerweise in Bauwerke eingebaut. Auch U-Eisen und Platten werden typischerweise in Bauwerke eingebaut. Lüfter werden in Tunnelsysteme oder im Lüftungsbau verwendet. Allenfalls die Bearbeitung von Autos oder Gewichten für Fähren müssten hier ausscheiden. Der Zeuge F etwa hat bekundet, dass er seit 20 Jahren für den Beklagten arbeite und er davon ausgehe, dass die Teile für den Hoch- oder Tiefbau bestimmt seien. Dafür spricht auch, dass Eisenschutzarbeiten typischerweise an solchen Metallteilen erbracht werden, die den äußeren Witterungsbedingungen ausgesetzt sind. Dies ist bei Bauwerken in aller Regel der Fall, nicht aber bei Metallkörpern, die sich in geschlossenen Räumen befinden, wie das im Maschinenbau denkbar ist. 3. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris; BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. 4. Der Beklagte ist auch nach § 5 Abs. 4 TVG an den VTV gebunden. Die AVE 2016 ist als wirksam zu betrachten. Dies hat das BAG nach § 98 Abs. 4 ArbGG festgestellt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - Juris). Anhaltspunkte dafür, dass die AVE des VTV 2018 unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. 5. Die Beitragsforderung ist teilweise verjährt, soweit der Zeitraum Dezember 2017 bis November 2018 betroffen ist. a) Die Beitragsansprüche sind zunächst ausreichend individualisiert geltend gemacht worden. Die Mahnanträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründung (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 19, NZA 2022, 1354). Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 77, AP Nr. 401 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). b) Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 21 Abs. 4 VTV ist aber nicht durchweg beachtet worden. Der Kläger fordert Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in dem Zeitraum Dezember 2017 bis April 2019. Die Beiträge bis einschl. November 2018 sind verjährt. Da die Ansprüche nach dem Jahr 2014 fällig geworden sind, gilt nicht die vier-, sondern die dreijährige Verjährungsfrist. Für den Beginn und Berechnung der Verjährungsfrist gilt § 199 Abs. 1 BGB. Der Beitrag November 2018 ist im Dezember 2018 fällig geworden. Die Verjährungsfrist begann somit am 1. Januar 2019 um 0:00 Uhr zu laufen und endete am 31. Dezember 2021 um 24:00 Uhr. Der Kläger hat seine Beitragsansprüche im Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden anhängig gemacht. Die Mahnanträge datieren vom 29. Juni 2022 und sind dem Beklagten jeweils am 4. August 2022 zugestellt worden. Dies war zu spät. Daran ändert sich nichts durch die Meinung des Klägers, dass es ihm vor 2021 nicht zumutbar gewesen sei, Klage gegen den Beklagten zu erheben. Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt schon vor, wenn der Gläubiger von dem Schuldner Kenntnis hat und eine Klage mit einer gewissen Erfolgsaussicht erheben kann. Ob Eisenschutzarbeiten an Schiffen § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV unterfallen, war zwar bis zu der Entscheidung des BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 138/19 - nicht höchstrichterlich geklärt. Das bedeutet aber nicht, dass es dem Kläger nicht zuvor zumutbar war, Klage zu erheben. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordert keine „sichere“ Kenntnis der dem Gläubiger günstigen Tatsachen und Rechtsumstände. Der Kläger hat entsprechende Klagen bereits im Jahr 2017 erhoben (vgl. die Prozessgeschichte in Hess. LAG 4. Mai 2018 - 10 Sa 1659/17 - Juris). Dies hätte er auch im vorliegenden Fall unternehmen können. Nicht verjährt sind demnach die Beitragsansprüche ab Dezember 2018 bis April 2019. Dort lief die Verjährungsfrist erst Ende 2022 ab. Für Dezember 2018 sind für die beiden gewerblichen Arbeitnehmer 1.506 Euro in Ansatz zu bringen, zzgl. der Angestelltenbeiträge sind dies 1.665 Euro. Für Januar bis Februar 2019 sind für die beiden gewerblichen Arbeitnehmer 3.132 Euro in Ansatz zu bringen, zzgl. der Angestelltenbeiträge sind dies 3.450 Euro. Hinzuzurechnen sind die Monate März und April 2019 in Höhe von insgesamt 3.384 Euro, die in dem ursprünglich getrennten Verfahren 11 Ca 394/22 SK geltend gemacht worden sind. Die Summe ergibt den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 8.499 Euro. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO. Die Revision ist für den Beklagten zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob Eisenschutzarbeiten aller Art - unabhängig von dem Gegenstand des Metallteils und des Bearbeitungsorts - von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst werden. Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt er den Beklagten nach Verbindung von ursprünglich zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 28.359 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in dem Zeitraum Dezember 2017 bis April 2019. Der Kläger berechnete seine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne und legte dabei zu Grunde, dass pro Monat mindestens zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren; für die Angestellte machte er Festbeiträge für zwei Angestellte pro Monat geltend. Der Kläger hat seine Beitragsansprüche im Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden anhängig gemacht. Die Mahnanträge datieren vom 29. Juni 2022 und sind dem Beklagten jeweils am 4. August 2022 zugestellt worden. Im Gewerberegister ist der Betrieb mit den folgenden Tätigkeiten eingetragen: Durchführung von Sandstrahlarbeiten, Industrieschweißen, Industrielackierung, Pulverbeschichten (Bl. 88 der Akte). Die Handwerkskammer Flensburg hat mit Schreiben vom 16. Mai 2014 sowie vom 23 Januar 2015 jeweils mitgeteilt, dass sie nach einem Betriebsbesuch zu dem Schluss gekommen sein, dass eine Mitgliedschaft zu der Handwerkskammer nicht bestünde (Bl. 90 f. der Akte). Zum 1. Mai 2019 ist der Betrieb des Beklagten im Gewerberegister abgemeldet worden. Daraufhin ist das Beitragskonto bei dem Kläger geschlossen worden. Zum 23. Januar 2020 ist die A gegründet worden. In dem Betrieb des Beklagten wurden ganz überwiegend Eisenschutzarbeiten erbracht. Die Bauteile bzw. Werkstücke wurden auf das Firmengelände verbracht und dort an sog. Beschichtungsplätzen und in Strahlkabinen bearbeitet. Das Betriebsgrundstück des Beklagten hat eine Größe von 1,2 ha, und verfügt über Hallen von 5.000 m². In diesen Hallen befinden sich mehrere Beschichtungsplätze, unter anderem eine Strahlkabine 17,5 m lang 7 m breit und 5 m hoch. Darüber hinaus eine weitere Strahlkabine 12 m lang, 4,5 m breit und 4,5 m hoch sowie eine dritte Strahlkabine 17,5 m lang 7 m breit und 5 m hoch. Der Betrieb des Beklagten verfügt über einen 40 t Sattelauflieger, einen 10 t Stapler sowie einen Seitenstapler und 5 weitere Stapler, die jeweils 5 t 3 t bzw. 2,5 t heben können. Der Beklagte bearbeitete u.a. Bauteile für die Schifffahrt (Fender). Darüber hinaus wurden Ventilatoren und Schalldämpfer, Rohre, Belüftungsanlagen, Geländer, Hydraulikteile, Turbinenteile für Windkrafträder und Pumpen für Stauseen und diverse Maschinenbauteile behandelt. Nach Bearbeitung wurden diese Gegenstände von dem Beklagten nicht beim Kunden wiederaufgebaut bzw. montiert. Diese Teile waren regelmäßig wiederkehrend in hohen Stückzahlen gleichförmig zu bearbeiten. Dabei wurden die Gegenstände im Betrieb des Beklagten in den Strahlkabinen gestrahlt und anschließend mit Spritzpistolen im Airless-Verfahren beschichtet. Die Arbeiten waren so aufgeteilt, dass die Arbeitnehmer nur Teilaufgaben wahrnehmen, d.h. entweder strahlten oder beschichteten. Der Beklagte wurde für Vorzeiträume zunächst von der UK-Maler in Anspruch genommen. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 3. Juni 2015 - 11 Ca 1681/14 - ist die Klage - die Jahre 2010 und 2014 betreffend - abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Korrosionsschutzarbeiten nicht in handwerklicher, sondern in industrieller Form erbracht worden seien. Wegen der Einzelheiten des zur Akte gereichten Urteils wird Bezug genommen auf Bl. 92 - 99 der Akte. Ähnliche Feststellungen wurden in dem Verfahren 11 Ca 61/19 SK, welches das Jahr 2016 betrifft, getroffen (Bl. 147 - 158 der Akte). Die Bundesagentur für Arbeit ist nach einer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass in dem Betrieb überwiegend Beschichtungs-, Sandstrahl-, Sweep- und Schleifarbeiten an Metallteilen erbracht worden sind. Es würden auch keine Handwerksarbeiten i.S.e. „Malerei“ durchgeführt (Bl. 163 der Akte). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 28.359 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat gemeint, er sei nicht verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Er hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Bezüglich der Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 18. Januar 2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, Der Kläger habe nicht schlüssig behauptet, dass der Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV falle. Es sei zweifelhaft, ob Korrosionsschutzarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV keinerlei Bauwerksbezug verlangten oder ob Eisenschutzarbeiten jedenfalls dann erfasst würden, wenn sie an Wasserfahrzeugen bzw. an Pontons verrichtet würden. Denn der Kläger habe sich bei seinen Behauptungen nicht allein auf Entrostungs- und Beschichtungsarbeiten an Gegenständen aus Eisen beschränkt. Eisenschutzarbeiten erforderten, dass Gegenstände betroffen seien, die zumindest auch einen Eisenanteil enthielten, was z.B. für Rotorblätter für Windkraftanlagen nicht der Fall sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 48 - 53 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 16. Februar 2023 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 6. März 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 16. Mai 2023 beim Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Ansicht, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Er meint, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass bereits sein Vortrag in erster Instanz schlüssig gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe im Tatbestand selbst die Feststellungen aus dem Verfahren mit der UK-Maler 11 Ca 1681/14 wiedergegeben. Dort sei festgestellt worden, dass im Betrieb des Beklagten ganz überwiegend Bauteile für die Schifffahrt bearbeitet worden seien, wie z.B. Fender, Ventilatoren und Schalldämpfern. Sein Vortrag sei auch dahingehend zu verstehen, dass die Eisenschutzarbeiten an Gegenständen aus Eisen erbracht worden seien. Nur bei solchen Gegenständen machten Eisenschutzarbeiten einen Sinn, da diese sich gerade gegen Korrosion richteten. Die Eisenschutzarbeiten seien auch in industrieller Art und Weise gefertigt worden. Dies habe die Handwerkskammer B festgestellt. Außerdem bezieht sich der Kläger auf das Urteil in dem Vorverfahren mit der UK-Maler (Bl. 92 - 100 der Akte), auch dort sei das Arbeitsgericht aufgrund einer Gesamtabwägung zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass es sich um einen Industriebetrieb handle. Zuletzt hat der Kläger die Rechtsauffassung vertreten, dass Eisenschutzarbeiten allgemein - also nicht nur bezogen auf Schiffsteile - von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst würden, es komme nicht auf den Gegenstand der Korrosionsschutzarbeiten an; folglich würden nach dem eigenen Vortrag nahezu alle im Betrieb des Beklagten erbrachten Tätigkeiten vom VTV erfasst. Hilfsweise meint er, dass die Zeugen ausgesagt hätten, dass sich die Korrosionsschutzarbeiten überwiegend auf Bauteile bezogen hätten. In Bezug auf die Einrede der Verjährung meint der Kläger, dass die Klageforderung hinsichtlich Dezember 2017 bis November 2018 nicht verjährt sei. Vor der Entscheidung des BAG vom 27. Januar 2021 - 10 AZR 138/19 habe er keine Veranlassung gehabt, den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Januar 2023 - 11 Ca 393/22 SK - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 28.359 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und betont, dass keine Arbeiten an Schiffen vorgenommen worden seien. Vielmehr sei es so gewesen, dass die zu bearbeitenden Werkstücke in die Werkstatt des Beklagten verbracht worden seien, damit dort Eisenschutzarbeiten angebracht werden konnten. Dies sei auch in industrieller Art und Weise geschehen. Neben Teilen für Schiffe habe er auch Ventilatoren und Radladerteile bearbeitet. Es seien Schalldämpfer, Rohre, Belüftungsanlagen, Geländer, Hydraulikteile, Turbinenteile für Windkrafträder sowie diverse Maschinenbauteile behandelt worden. Die bearbeiteten Ventilatoren hätten sich z.B. auf Tunnel bezogen, wo sie später Verwendung gefunden hätten. Oftmals habe er auch gar keine konkrete Kenntnis davon gehabt, wo die von ihm bearbeiteten Bauteile später in welcher Funktion wieder eingebaut wurden. Nach Durchführung der Beweisaufnahme meint er, die Klage sei abweisungsreif, da die Zeugen nicht überwiegend ausgesagt hätten, dass die Korrosionsschutzarbeiten an Teilen von Schiffen vorgenommen worden seien. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich betrachtet überwiegend Korrosionsschutzarbeiten an Bauteilen für die Schifffahrt erbracht haben gemäß Beweisbeschluss vom 20. Oktober 2023. Hinsichtlich des Ergebnisses der im Wege der Rechtshilfe durchgeführten Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der Sitzung des Arbeitsgerichts Kiel vom 7. Februar 2024 (Bl. 222 der Akte). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.