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Urteil

10 Sa 702/23 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0301.10SA702.23SK.00
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Leitsätze
1. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 VTV werden von dem VTV-Bau Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten und Wasserbauarbeiten erfasst. Unter Wasserbauarbeiten werden bauliche Maßnahmen für die Ziele der Wasserwirtschaft erfasst. Dies können auch Ziele des Umweltschutzes wie die Flussregulierung, die Wildbachverbauung sowie der Küsten- und Inselschutz sein. 2. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Arbeiten an einer künstlich erschaffenen baulichen Anlage erbracht werden. Es reicht aus, dass Arbeiten an einem „Erdbauwerk“ erbracht werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2023 – 4 Ca 713/21 SK – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 VTV werden von dem VTV-Bau Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten und Wasserbauarbeiten erfasst. Unter Wasserbauarbeiten werden bauliche Maßnahmen für die Ziele der Wasserwirtschaft erfasst. Dies können auch Ziele des Umweltschutzes wie die Flussregulierung, die Wildbachverbauung sowie der Küsten- und Inselschutz sein. 2. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Arbeiten an einer künstlich erschaffenen baulichen Anlage erbracht werden. Es reicht aus, dass Arbeiten an einem „Erdbauwerk“ erbracht werden. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2023 – 4 Ca 713/21 SK – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zwar (noch) zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend der Beitragsklage im austenorierten Umfang stattgegeben. Im Betrieb der Beklagten sind überwiegend Wasserhaltungs- und - bauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 VTV erbracht worden. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 18. September 2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Die Berufungsbegründung genügt auch noch den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 ZPO. Dort ist sinngemäß geltend gemacht worden, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht dem angebotenen Beweisantrag nicht nachgekommen sei. Damit wird in der Sache geltend gemacht, dass das Vorbringen bereits in der ersten Instanz als erheblich anzusehen gewesen sei. Ob diese Behauptungen schlüssig sind, ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern von dessen Begründetheit. Bei einem übergangenen Beweisantritt kann prinzipiell auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Prozessergebnis nicht habe ändern können. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Beitragsklage ist sowohl zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris), als auch begründet. Der Kläger kann Zahlung von 10.084,91 Euro gemäß der §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 28. September 2018 (VTV/2018) i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG und der Allgemeinverbindlicherklärung vom 7. Mai 2019 (BAnz AT 15.05.2019 B1) verlangen. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1508). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 28, NZA-RR 2020, 651; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 19, NZA 2019, 1508). Dem Arbeitgeber obliegt es, sich nach § 138 Abs. 2 ZPO zu dem schlüssigen Tatsachenvortrag des Klägers zu der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs zu erklären. Regelmäßig trifft ihn die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und er keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der versehenen Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber substantiiert bestreiten und entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört, dass er die zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten darlegt (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 21, NZA 2019, 1508). b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. aa) Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 24. April 2023 behaupteten Tätigkeiten sind sämtlich dem betrieblichen Anwendungsbereich des VTV zuzuordnen. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 2 VTV, Erdbewegungsarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10 VTV, Pflasterarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV und Wasserbauarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 VTV. Die Montage von Gabionen ist jedenfalls eine bauliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, weil Gabionen eine bauliche Anlage darstellen. Diese Behauptungen erfolgten auch nicht ins Blaue hinein. Ein Großteil der erbrachten Tätigkeiten ist unstreitig und lediglich in der rechtlichen Bewertung streitig. Im Übrigen spricht für die klägerischen Behauptungen, dass die Beklagte in einem Vorprozess bereits zur Beitragszahlung für das Jahr 2015 herangezogen worden ist. bb) Das Bestreiten der Beklagten ist als nicht erheblich anzusehen. Aus ihrem Sachvortrag ergibt sich vielmehr, dass überwiegend Wasserhaltungs- und -bauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 VTV bzw. sonstige bauliche Arbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10 und 32 VTV verrichtet worden sind. Die Beklagte verkennt insbesondere den Begriff des Wasserbaus, wenn sie meint, dass diese Arbeiten stets Tätigkeiten an einem Bauwerk oder einer Anlage voraussetzten. (1) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 VTV werden Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten und Wasserbauarbeiten erfasst. Die daran sich anschließende Konkretisierung durch Beispiele (Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau) ist erkennbar nicht abschließend gemeint. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Wasserbaus in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden wissen wollten. Unter Wasserbau werden bauliche Maßnahmen für die Ziele der Wasserwirtschaft, nämlich zum Schutz vor Naturkatastrophen, zur Minimierung von Landverlusten, zur Vermeidung von Wassermangel, zur Regelung des Bodenwasserhaushalts, zur Reduzierung oder Verhinderung von Wasserverschmutzungen, zum Landschafts- und Umweltschutz, zur Energieerzeugung, für die Belange der Schifffahrt und der Fischerei sowie für Erholungszwecke verstanden. Dafür erstellte Bauten sind u.a. Kanalisationen und Kläranlagen, Wasserwerke und Wasserversorgungssysteme, Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken, Schifffahrtsstraßen und Häfen usw. (vgl. BAG 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 31, NZA-RR 2007, 528; Hess. LAG 19. März 2021 - 10 Sa 392/20 SK - n.v.; Hess. LAG 26. Januar 2018 - 10 Sa 819/17 - Juris; Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. § 1 Erl. zu Abschn. V Nr. 41). Unter Wasserbau fallen ferner u.a. die Flussregulierung, die Wildbachverbauung, der Hochwasserschutz sowie der Küsten- und Inselschutz (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 392/05 - Rn. 21, Juris; BAG 5. April 2000 - 10 AZR 47/99 - Rn. 20, Juris). Arbeiten z.B. an natürlichen Hochwasserrückhaltebecken, die - wie die Entfernung von Ablagerungen - zur ordnungsgemäßen Funktion beitragen, sind damit ebenfalls als Wasserbauarbeiten zu qualifizieren (vgl. BAG 5. April 2000 - 10 AZR 47/99 - Rn. 20, Juris). Dass diese Arbeiten an Bauwerken und (künstlichen) Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV errichtet wurden, ist keine zwingende Voraussetzung des tariflichen Merkmals (a.A. Hess. LAG 14. November 2017 - 12 Sa 1426/16 - Rn. 51, Juris, für das Ausbaggern von Klärschlamm; Hess. LAG 26. Februar 2008 - 15 Sa 724/03 - Rn. 35, Juris). Ein Bauwerk ist eine mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät erstellte Anlage (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 30, NZA 2021, 1729). Denn dies war auch nicht gegeben, als das Bundesarbeitsgericht Nassbaggerarbeiten an einem natürlichen Rückhaltebecken, also an einem Baggersee, als Tätigkeit des Wasserbaus eingeordnet hat (vgl. BAG 5. April 2000 - 10 AZR 47/99 - Rn. 20, Juris). Dies steht auch mit der sonstigen Systematik des VTV in Übereinstimmung. Auch bei Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 2 VTV kommt es primär auf den Zweck der Tätigkeit darauf an, nicht darauf, ob an einer baulichen Anlage gearbeitet wird. Gerade bei Maßnahmen der Gewässerregulierung oder des Umweltschutzes kommen häufig auch „natürliche Bauelemente“, wie Baumstämme, Sand, Kies etc. zur Anwendung, ohne dass der Charakter als bauliche Maßnahme entfiele. In der Fachterminologie im Wasserbau wird auch von „Erdbauwerken“ gesprochen (vgl. Internetseite der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW), bei www.baw.de unter „Die BAW/Geotechnik/Erdbau und Uferschutz“, abgerufen am 27. Februar 2024). Holz wird im Rahmen des Holzbaus als Baustoff verarbeitet. In § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10 VTV werden Erdbewegungsarbeiten erwähnt; darunter fallen auch Landgewinnungs-, Deichbau- und Wildbachverbauarbeiten. Auch insoweit werden nicht Arbeiten an einem klassischen, aus künstlichen Baustoffen errichteten Gebäude o.ä. vorausgesetzt. Sand und Kies sind ebenfalls verbreite Werkstoffe im Baugewerbe. Dies gilt insbesondere auch bei dem Verlegen von Wassersteinen. Bachbettverbauung mit großen Wasserbausteinen z.B. ist als Erstellen einer baulichen Anlage im Rahmen des Wasserbaus zu werten (vgl. Hess. LAG 26. Februar 2008 - 15 Sa 724/03 - Rn. 37, Juris). (2) Danach ist der Sachvortrag der Beklagten nicht geeignet, die Qualifikation ihres Betriebs als Baubetrieb infrage zu stellen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass sie auch reine baufremde Tätigkeiten im Rahmen des Garten- und Landschaftsbaus ausgeführt hat. Die Entfernung von Büschen und das Mulchen einer Magerrasenfläche im Auftrag des Kreises G ist ausschließlich eine Tätigkeit des Garten- und Landschaftsbaus. Entsprechendes gilt für das Abtragen von Bewuchs und Erdreich (Maulwurfhügel) im Auftrag der Firma E. Entsprechendes gilt für Tätigkeiten im Auftrag dieser Firma für Gehölz und Rodungsarbeiten auf dem Trainingsgelände von H, wobei diese Tätigkeiten zahlenmäßig keinen großen Umfang ausmachten. Anders sieht es aus für die Entfernung von Bäumen in einer Uferböschung im Auftrag des I. Arbeiten zur Freihaltung von Uferböschungen können auch eine Tätigkeit des Wasserbaus sein, soweit sie dazu dienen, die Flussregulierung in dem gewünschten Umfang sicherzustellen. Zaunbauarbeiten für den NABU im Januar/Februar 2020 unterfallen § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Denn der Zaun ist eine bauliche Anlage. Die Artenschutzmaßnahme für den Kreis J umfasste die Instandsetzung eines Wasserzulaufs zum Bach eines Forellenteichs. Diese Tätigkeit gehört zum Wasserbau. Auch die Böschungssicherung im Auftrag für den K ist eine bauliche Tätigkeit gewesen. Hier ging es darum, den Deich mit der gewünschten Deichkrone unter Einbau von Holzbohlen und unter Verwahrung von Wasserbausteinen wiederinstandzusetzen. Hierbei handelt es sich um Deichbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 10 VTV. Die Arbeiten für die B (697,5 Stunden) waren größtenteils dem baulichen Bereich zuzuordnen. Das Einbauen von Totholz im Gewässerbereich zählt zu dem ökologischen Wasserbau. Entgegen der Ansicht der Beklagten fallen auch solche Renaturierungsarbeiten im Interesse des Umweltschutzes unter dem Begriff des Wasserbaus. Die Beklagte spricht selbst von dem naturnahen und ökologischen Gewässerbau. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es insoweit auf das Vorliegen einer baulichen Anlage nicht an. Auch das Verteilen und Bewegen von Mutterböden wird von dem VTV erfasst (Erdbewegungsarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 10 VTV). Das Entfernen von alten Pflastersteinen und das Verlegen von neuen Natursteinen und Holzschwellen ist als Pflasterbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV („Pflasterarbeiten aller Art“) anzusehen. Die Erledigung von Erdarbeiten und das Verlegen von Pflastersteinen bei dem Auftrag in L ist ebenfalls als baulich zu bewerten. Ein weiterer erheblicher arbeitszeitlicher Anteil (351,50 Stunden) fiel auf die Renaturierung der Emmerinsel in Amelgatzen. Auch dies war eine Maßnahme im Rahmen der gewünschten Steuerung der Gewässer und des Umweltschutzes. Zu den dabei erforderlichen ökologischen Maßnahmen kann gerade auch das Bergen von Fischen gehören. Auch die Neugestaltung der Warpelaue und die ökologische Verbesserung des Warpelbachs sind Tätigkeiten des Wasserbaus. Insbesondere wurden dort Uferbefestigungen neu justiert, Böden verlegt usw. Auch dieses Projekt war mit 154,50 Stunden nicht geringfügig. Die Gewässerbauarbeiten für den Kreis D stellen eindeutig Wasserbaumaßnahmen dar. In der Rechnung bezeichnet die Beklagte die Tätigkeiten selbst als Gewässerbauarbeiten. Ein Großteil der Arbeiten fiel auf das Lösen und Entwässern von Boden. An den Ufern mussten Wasserbausteine zur Befestigung gesetzt werden. All das sind typische Tätigkeiten des Wasserbaus. Die Arbeiten auf dem Reitplatz A waren baulicher Natur. Dort wurde eine Randeinfassung hergestellt unter Zuhilfenahme von Erdbohrgeräten, Beton und PVC-Rohren. Damit wurde ein Bauwerk im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV hergestellt. Die Arbeiten am Stauwehr M „Raue Rampe“ machten einen erheblichen arbeitszeitlichen Anteil aus (751,50 Stunden) und waren als baugewerblich zu werten. Dabei ging es um die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Schlinge, einem Nebenfluss der Issel. Wie die Beklagte selbst umschreibt, handelte es sich um eine Maßnahme des naturnahen und ökologischen Gewässerbaus. Auch hier spielt es entgegen der Ansicht der Beklagte wiederum keine Rolle, dass nicht an einer „baulichen Anlage“ gearbeitet worden ist. Auch die Herstellung einer neuen Entwässerungsrinne und einer neuen Pflasterfläche im Auftrag für die Firma N ist als baulich einzuordnen. Das Verlegen von Pflastersteinen fällt unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV. Die Beklagte hat im Auftrag des niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz im Oktober 2021 ein Gewässer (Biotop) instandgesetzt. Es ging darum, dass Gewässer zu entschlammen und die Uferböschung abzuflachen. Die dabei anfallenden Gehölzarbeiten sind als Zusammenhangstätigkeiten zum Wasserbau zu werten. Schließlich sind auch die Landschaftsbauarbeiten im Auftrag der Familie O zumindest teilweise dem baulichen Bereich zuzuordnen. Der Abtrag von Mutterboden fällt unter die Erdbewegungsarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt Nr. 10 VTV, das Verlegen und der Einbau von Natursteinmaterial ist wiederum als Pflasterarbeiten zu bewerten. Damit ist die Tätigkeit der Beklagten ganz überwiegend als eine baugewerbliche Tätigkeit zu werten. Auf eine Beweisaufnahme kommt es nicht mehr an. Demgemäß waren auch nicht die von der Beklagten benannten Zeugen zu hören. cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob die geschilderten Tätigkeiten auch zu dem Bereich des Garten- und Landschaftsbaus gehören. Die Abgrenzung beider Tarifbranchen ist zwischen den Tarifvertragsparteien so geregelt, dass der baugewerbliche VTV sich durchsetzt, soweit sein fachlicher Anwendungsbereich betroffen ist, es sei denn, der Betrieb ist Mitglied im Fachverband das Gala-Baus. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. 2. Die Beitragsklage ist auch in Bezug auf die Höhe nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im Verlauf des Prozesses die Bruttolöhne für den (einzigen) Arbeitnehmer F vorgetragen. Auf dieser Grundlage hat der Kläger seine Forderung in dem Verfahrensverbund reduziert. 3. Die Beklagte ist auch an den VTV gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG gebunden. Anhaltspunkte dafür, dass die AVE 2018 unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. 4. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die dreijährige Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 1 VTV ist beachtet worden. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Aus Sicht der Kammer besteht eine Divergenz zu den oben genannten Urteilen des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hess. LAG 14. November 2017 - 12 Sa 1426/16 - Juris; Hess. LAG 26. Februar 2008 - 15 Sa 724/03 - Juris). Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten VTV macht er Beiträge gegenüber der Beklagten zum Sozialkassenverfahren geltend. Mit der vorliegenden Klage begehrt er von der Beklagten nach Verbindung von zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung für den Zeitraum von September 2020 bis Dezember 2021 die Zahlung von zuletzt noch 10.084,91 Euro. Die Beklagte unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrieb mit Sitz in A. In den streitgegenständlichen Kalenderjahren wurden Pflanz- und Pflegearbeiten, aber auch Wasserbau-, Renaturierungs-, Entwässerungs- und Drainagearbeiten erbracht. In dem Zeitraum hat die Beklagte im Auftrag der B die Bruchriede in C umgestaltet. Weitere Aufträge waren die Renaturierung der Emmerinsel Amelgatzen, die Neugestaltung der Warpelaue (ökologische Verbesserung des Warpelbaches), Gewässerbauarbeiten in D, Arbeiten am Reitplatz A sowie weitere Arbeiten im Auftrag der Fa. E. Wegen weiterer Tätigkeiten wird auf den Schriftsatz vom 11. April 2023 (Bl. 110 - 132 der Akte) verwiesen. Hinsichtlich der zu diesen Projekten zur Akte gereichten Rechnungen wird auf Bl. 83 - 93 der Akte verweisen. Über die Einzelheiten der betrieblichen Tätigkeit herrscht zwischen den Parteien Streit. In einem Vorverfahren ist der Betrieb der Beklagten auf Zahlung von Beiträgen für Mai bis November 2015 in Anspruch genommen worden. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. Februar 2020 - 4 Ca 173/19 SK - ist der Beitragsklage stattgegeben worden. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. März 2021 - 10 Sa 392/20 SK - zurückgewiesen. Hinsichtlich der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen. Ursprünglich hat der Kläger eine Durchschnittsbeitragsklage erhoben und zugrunde gelegt, dass pro Monat zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. Für September 2020 bis Mai 2021 erteilte die Beklagte Meldungen der Bruttolohnsummen (vgl. Schriftsatz vom 18. Januar 2023 Bl. 49 - 50 der Akte). Für Juni 2021 bis Dezember 2021 erteilte die Beklagte ebenfalls Meldungen der Bruttolohnsummen (vgl. Schriftsatz vom 18. Januar 2023 Bl. 9 der ursprünglich getrennten Akte 4 Ca 539/22 SK). Streitgegenständlich sind zuletzt nur noch Beiträge für den gewerblichen Arbeitnehmer F. Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.084,91 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 15. Juni 2023 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe schlüssig behauptet, dass überwiegend bauliche Leistungen erbracht worden seien. Hingegen sei das Bestreiten der Beklagten nicht erheblich. Ihre Ausführungen würden vielmehr darauf schließen lassen, dass Wasserhaltungs- und Wasserbauarbeiten erbracht worden seien. Nicht erforderlich sei, dass Gegenstand von Wasserbauarbeiten stets die Errichtung einer baulichen Anlage sei. Die vorgelegten Rechnungen würden vielfach entsprechende bauliche Leistungen beinhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen auf Bl. 169 - 175 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 21. Juni 2023 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 13. Juli 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. September 2023 ist die Berufungsbegründung am 18. September 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. In der Berufungsinstanz vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Zu Unrecht sei es den angebotenen Beweisantritten durch Vernehmung von Zeugen nicht nachgegangen. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht unterstellt, dass Wasserbauarbeiten keinen Bezug zu einer baulichen Anlage verlangen würden. Das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung zu den Entrostungsarbeiten vom 27. Januar 2021 - 10 AZR 138/19 - entschieden, dass für diese Art der Tätigkeiten ausnahmsweise ein Bauwerksbezug nicht erforderlich sei. In den übrigen Fällen gelte dies folglich gerade nicht. Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2023 - 4 Ca 713/21 SK - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Insbesondere verweist er darauf, dass nach der Rechtsprechung zumindest des Landesarbeitsgerichts anerkannt sei, dass für Wasserbauarbeiten nicht zwingend Arbeiten an einem Bauwerk erforderlich seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.