Urteil
10 Sa 1079/20 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0312.10SA1079.20SK.00
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Leitsätze
1. Der VTV-Bau ist gegenüber dem MTV Tischler für Trocken- und Montagebauarbeiten mit Holzprodukten - hier Einbau von Hohlraumböden - der speziellere Tarifvertrag i.S.d. der AVE-Einschränkung (entgegen BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08).
2. Der in der AVE-Einschränkung in Bezug genommene Referenztarifvertrag MTV Tischler ist in der Weise auszulegen, dass es für dessen fachlichen Anwendungsbereich nicht maßgeblich auf die Eintragung des Betriebs in der Handwerksrolle ankommt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Juli 2020 – 1 Ca 293/19 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der VTV-Bau ist gegenüber dem MTV Tischler für Trocken- und Montagebauarbeiten mit Holzprodukten - hier Einbau von Hohlraumböden - der speziellere Tarifvertrag i.S.d. der AVE-Einschränkung (entgegen BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08). 2. Der in der AVE-Einschränkung in Bezug genommene Referenztarifvertrag MTV Tischler ist in der Weise auszulegen, dass es für dessen fachlichen Anwendungsbereich nicht maßgeblich auf die Eintragung des Betriebs in der Handwerksrolle ankommt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Juli 2020 – 1 Ca 293/19 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Beitragsklage abgewiesen und entschieden, dass die AVE-Einschränkung unter Abs. 4 Nr. 5 (gleichlautend mit Anl. 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG) zugunsten von Schreinerbetrieben einschlägig ist. Der MTV Tischler ist gegenüber dem VTV als der speziellere Tarifvertrag anzusehen. Für die Beitragsmonate Januar bis Februar 2019 kommt es auf die Frage der Spezialität nicht (mehr) an. Die Tarifvertragsparteien haben bei der AVE vom 7. Mai 2019 auf dieses zusätzliche Abgrenzungskriterium verzichtet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist für eine Ausnahme auch nicht Voraussetzung, dass die Beklagte mit einem speziellen Gewerk in der Handwerksrolle angemeldet ist. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 14. November 2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung ist unbegründet. Die Beitragsklage ist zunächst zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris). Der Kläger kann nicht Zahlung von 5.271 Euro gemäß der §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 3. Mai 2013 bzw. vom 28. September 2018 i.V.m. § 5 Abs. 4 TVG verlangen. Die Beklagte ist nicht Mitglied eines Bautarifverbands und wird auch nicht über die AVE nach § 5 Abs. 4 TVG erfasst. I. Der betriebliche Geltungsbereich ist zunächst eröffnet. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1508). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 28, NZA-RR 2020, 651; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508). 2. Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Die Montage von Doppel- und Hohlraumböden ist eine Tätigkeit des Trocken- und Montagebaus und unterfällt § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18 - Rn. 34, NZA 2020, 1345). II. Der Betrieb unterfällt entgegen der Ansicht des Klägers der Einschränkung zu der AVE gemäß Abs. 4 Nr. 5. Maßgeblich ist für die Beitragsmonate August bis Dezember 2018 die AVE-Einschränkung vom 6. Juli 2015 des VTV/2013. Für die Beitragsmonate Januar bis Februar 2019 gilt die Einschränkung der neuen AVE des VTV/2019 vom 7. Mai 2019, die auf das Kriterium der Spezialität nicht mehr abstellt. 1. Die AVE ist ein Rechtsakt sui generis zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 41, BAGE 156, 213; BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - Rn. 15, NZA-RR 2009, 145). Er ist wie ein Gesetz auszulegen. Derartige Klauseln, mit denen der Geltungsbereich eines Tarifvertrages eingeschränkt werden soll, dienen regelmäßig dazu, eine Tarifkonkurrenz auszuschließen (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 39, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 23, AP Nr. 321 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Einschränkung der AVE führen, obliegt dem Arbeitgeber (vgl. BAG 13. Oktober 2020 - 10 AZR 103/19 - Rn. 44, Juris; BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - Rn. 15, NZA-RR 2009, 145). Erforderlich ist stets, dass die jeweilige Einschränkungsklausel hinsichtlich ihres Inhalts dem Bestimmtheitsgebot im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Anforderungen an das Gesetzesrecht entspricht. Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 39, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Begriff, dass ein Tarifvertrag „spezieller“ sein muss als der VTV, ist in dem oben genannten Sinne nicht zu unbestimmt (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 40, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). 2. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Einschränkung der AVE vor. Die Beklagt war Innungsmitglied und der fachliche Geltungsbereich des MTV Tischler NW ist eröffnet. Dies gilt sowohl für die AVE-Einschränkung ab dem 1. Januar 2019 als auch zeitlich davor. a) Die Beklagte ist mittelbares Mitglied des Bundesverbands Holz und Kunststoff. Sie ist seit dem 1. August 2018 Mitglied der Tischlerinnung A; dies ist durch Vorlage einer Kopie der Innungsbestätigung nachgewiesen (Bl. 11 der Akte). Dadurch bestand auch - dies wird nicht in Abrede gestellt - eine mittelbare Mitgliedschaft in dem Bundesverband Holz und Kunststoff. b) Der räumliche Geltungsbereich des jeweils geltenden Rahmen- oder Manteltarifvertrags ist eröffnet. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz den Manteltarifvertrag für das Tischlerhandwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland (kurz: MTV Tischler NW) vorgelegt. Dieser gilt räumlich für die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen und damit auch für den Betriebssitz der Beklagten, der in Nordrhein-Westfalen liegt. c) Auch der betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet. In fachlicher Hinsicht ist der Tarifvertrag identisch mit demjenigen Tarifvertrag, den die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe als für die Abgrenzung maßgeblich im Anh. 3 der Einschränkung der AVE zugrunde gelegt haben. Die gilt sowohl für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2018 als auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2019. Auch die AVE vom 7. Mai 2019 stellt auf den gleichen Geltungsbereich für die Frage der Fachlichkeit ab. aa) Der betriebliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ist eröffnet, denn in dem Betrieb der Beklagten wurden arbeitszeitlich betrachtet überwiegend genormte Baufertigteile, nämlich Doppel- und Hohlraumböden, eingebaut. Dies ergibt sich aus Satz 1 der Regelung, wo es heißt (Kursivsetzung dient der Betonung): „Für alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen)…“. Außerdem wird in der Aufzählung unter dem dritten Spiegelstrich des Satz 3 „Montagefertige Teile und Erzeugnisse…montieren…“ aufgeführt. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers setzt die Annahme der AVE-Einschränkung nicht voraus, dass der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dies ergibt eine Auslegung der Regelung. (1) Unter dem Gesichtspunkt des Wortlauts ist festzuhalten, dass die Regelung nicht eindeutig ist. In der Regelung heißt es: „Für alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung, soweit diese Tätigkeiten…“. Damit wird Bezug genommen auf die HwO, was dafürsprechen könnte, dass die Tarifvertragsparteien auch davon ausgegangen sind, dass der Ausnahmebetrieb tatsächlich in der Handwerksrolle als Handwerksbetrieb eingetragen ist. Ebenso gut könnte es aber auch sein, dass sich die Tarifparteien im Tischlerhandwerk an feststehende, öffentlich-rechtliche Begrifflichkeiten nur anlehnen wollten. Ein Betrieb der Anl. B Abschn. 2 Nr. 24 der HwO ist dann lediglich ein Betrieb, in dem überwiegend genormte Baufertigteile eingebaut werden. Dass die Tarifvertragsparteien im Wortlaut sehr genau differenzieren können, zeigt sich auch für die Ausnahmeregelung für Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen oder Dachgauben herstellen oder einbauen. Für diese wird unter anderem gefordert, dass sie von besonders qualifizierten Personen ausgeführt oder beaufsichtigt werden. In diesem Kontext wird auch eine Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO gefordert. Dies haben die Tarifvertragsparteien vom Wortlaut aber anders für sonstige Betriebe im Schreinerhandwerk formuliert. Auch in anderen Tarifwerken ist es nicht völlig unüblich, dass auf bestimmte Mitgliedschaften abgestellt wird. Für die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau wird in § 1 Ziff. 2 z.B. darauf abgestellt, dass die Betriebe der Unfallversicherung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen müssen (vgl. BAG 13. Oktober 2020 - 10 AZR 103/19 - Rn. 49, Juris). Dies wird dann sprachlich aber von den Tarifparteien auch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. (2) Gegen eine solche Auslegung, dass die Eintragung in der Handwerksrolle ein „hartes Prüfkriterium“ sein soll, spricht auch eine historische Betrachtungsweise. Früher stellte die AVE-Einschränkung für Schreinerbetriebe in dem fachlichen Geltungsbereich des Referenztarifvertrags ausdrücklich auf die Eintragung in der Handwerksrolle A oder B ab; dies ist in der seit 2013 geltenden Fassung aber nicht mehr aufgegriffen. In der Einschränkung der AVE-Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 betreffend des VTV vom 20. Dezember 1999 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 5. Dezember 2007 war im Anh. 3 Abs. 8 konkretisierend bei der Einschränkung für das Holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerk geregelt: „…Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben…“ Dieser Passus findet sich in der AVE des VTV vom 3. Mai 2013 und danach nicht mehr. Dies spricht im erheblichen Maße dafür, dass die Tarifvertragsparteien für die Abgrenzung zum Schreinerhandwerk im Rahmen der AVE-Einschränkung nicht tragend auf die Eintragung in die Handwerksrolle abstellen wollten. Die Tarifparteien sind als besonders kundig im Wirtschafts- und Handwerksrecht sowie im Bauhaupt- und Baunebengewerbe anzusehen und kennen sich mit den maßgeblichen Begrifflichkeiten aus. Es ist daher fernliegend anzunehmen, dass die Änderung im Wortlaut der AVE-Einschränkung keinerlei Bedeutung haben sollte. (3) Auch die tatsächliche Weiterentwicklung des Verhältnisses zwischen den Verbänden spricht nach dem Verständnis der Kammer dafür, die Eintragung in der Handwerksrolle nicht als konstitutives Merkmal zu interpretieren. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und des Tischlerhandwerks waren in der Vergangenheit und sind auch in der Zukunft bestrebt, möglichst im Einvernehmen die Geltungsbereiche ihrer Tarifverträge abzugrenzen. In der Verbändevereinbarung zur tarifpolitischen Koordination der Bau- und Ausbaugewerbe haben die Tarifvertragsparteien unter „IV. Einschränkung Klauseln zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Bau- und Ausbaugewerbes“ unter „1. Grundkonzeption“ ausgeführt, dass die die sog. „große Einschränkungsklausel“ bisher den Prinzipien „Mitgliedschaft“ (einschließlich Stichtagsregelungen) und „Fachlichkeit“ (einschließlich Geltungsbereichstichtagen) folgte. Von der Eintragung in Registern oder in die Handwerksrolle ist auch insoweit nicht die Rede. Die Tarifvertragsparteien strebten an, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 „sogar“ das Abgrenzungsmerkmal der Spezialität in Bezug auf die Abgrenzung zum Tischlerhandwerk (ganz) entfallen soll. Damit soll der Geltungsbereich der Tarifverträge des Bauhauptgewerbes eingeschränkt werden gegenüber dem Geltungsbereich der Tischlertarifverträge. Dieser Entwicklung würde es zuwiderlaufen, wollte man in die bisherige Regelung zur Einschränkung der AVE ein zusätzliches Abgrenzungskriterium hineininterpretieren, dass es Betrieben des Tischlerhandwerks erschwert, aus dem Anwendungsbereich der Bautarifverträge auszuscheiden. (4) Auch eine Auslegung anhand von Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass es nicht maßgeblich auf eine Eintragung in der Handwerksrolle ankommen kann. Die Regelung unter Abs. 4 Nr. 5 der AVE-Einschränkung dient dazu, Tarifkonkurrenzen zu vermeiden. Sie ist angelehnt an die Rechtsprechung, dass im Falle einer Tarifkonkurrenz der speziellere Tarifvertrag vorgeht. Um eine Tarifkonkurrenz zu vermeiden, ist zu prüfen, ob der betreffende Betrieb Mitglied in einem anderen Verband, der fachliche Geltungsbereich des anderweitigen Tarifvertrags eröffnet und dieser für den Betrieb spezieller ist. Für die Frage der Tarifkonkurrenz ist die Eintragung in der Handwerksrolle allerdings völlig unerheblich. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass die Eintragungen dort rechtsfehlerhaft sein können bzw. der Betrieb eine andere Entwicklung nimmt oder tatsächlich anderweitige Tätigkeiten öfter anfallen. Dies ist nicht anders als bei der Eintragung im Handelsregister oder im Gewerberegister. Wollte man hierauf tragend abstellen, würde damit die Rechtssicherheit beeinträchtigt. Für die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV stellt das BAG in st. Rspr. gerade nicht auf Eintragungen in Registern (Handelsregister, Gewerberegister) ab (vgl. BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 322/18 - Rn. 27, NZA 2020, 1571). Auch für die Abgrenzung zwischen Industriebetrieben und Handwerksbetrieben im Bereich Holz und Kunststoff hat das BAG nicht maßgeblich auf die Eintragung in der Handwerksrolle abgestellt (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 23, AP Nr. 321 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Hätten die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe gewollt, dass es für die Abgrenzung zu dem Tischlerhandwerk konstitutiv auf eine Eintragung in der Handwerksrolle ankommen soll, so hätte es sich gesetzessystematisch angeboten, dies auch in der AVE-Einschränkung selbst unter Abs. 4 Nr. 5 zu regeln. Dort findet sich aber kein entsprechender Hinweis im Wortlaut. Die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe und des Bundesverbandes Holz und Kunststoff haben in der Vereinbarung vom 28. November 2012 den Wortlaut der AVE-Einschränkung und der zukünftigen fachlichen Geltungsbereiche der Tarifverträge für das Tischler- bzw. Schreinerhandwerk abgestimmt. Einen Anhaltspunkt findet man allenfalls in dem Wortlaut des Mustertischlervertrags (Anh. 3), nämlich des MTV Tischler NW. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die insoweit maßgeblichen Tarifvertragsparteien den Anwendungsbereich ihres eigenen Tarifvertrages eng verstanden wissen wollten. Es spricht alles dafür, dass der Anwendungsbereich des MTV Tischler NW bereits dann eröffnet sein sollte, wenn entsprechende fachliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne dass es auf eine Handwerkseintragung ankommen sollte. d) Der MTV Tischler NW ist auch gegenüber dem VTV der speziellere Tarifvertrag. Dieses Kriterium ist für die bis zum 31. Dezember 2018 geltende AVE-Einschränkung des VTV/2013 noch von Relevanz. Ab 1. Januar 2019 haben die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe auf die Feststellung der Spezialität im Einzelfall verzichtet. aa) Für die Frage der Spezialität ist maßgebend von den konkreten Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der Tätigkeit der beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Sie kann daher nicht generell, sondern nur im Einzelfall unter Heranziehung einschlägiger Kriterien beantwortet werden. Den maßgebenden Kriterien - der räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Nähe des Tarifvertrages - kommt dabei notwendigerweise je nach diesen Erfordernissen und Eigenarten unterschiedliches Gewicht zu, wobei der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich besonderes Gewicht hat (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 42, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). In dem konkreten Fall hat der Vierte Senat angenommen, dass der MTV Tischlerhandwerk gegenüber dem VTV nicht der speziellere Tarifvertrag sei für einen Betrieb, in dem Trockenbauarbeiten (Wand- und Deckenverkleidungen) sowie Dämm- und Isolierarbeiten sowie sonstige Nebenarbeiten wie Transport- und Kontrolltätigkeiten angefallen sind (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ebenfalls ist angenommen worden, dass der MTV Holz- und Kunststoffindustrie nicht spezieller sei bei einem Betrieb, in dem Türen und Fenster eingebaut werden (vgl. BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - NZA 2002, 1406). Hingegen hat das BAG den VTV als weniger speziell gegenüber dem MTV Metallbauerhandwerk angesehen, im Wesentlichen auch mit dem Argument, dass der VTV vom fachlichen Geltungsbereich viel weiter sei, da er auch Industriebetriebe erfasse (vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - RdA 2003, 375). bb) Nach der hier vertretenen Auffassung ist der MTV Tischler NW der speziellere Tarifvertrag, der den Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer besser gerecht wird. (1) Der VTV gilt im gesamten Bundesgebiet, während der MTV Tischer NW nur im Norden der Republik in bestimmten Bundesländern gilt. Der räumliche Geltungsbereich ist daher deutlich enger gezogen als bei dem VTV. (2) Der persönliche Geltungsbereich es bei beiden Tarifverträgen weitgehend identisch und gibt für die Abgrenzung nichts Entscheidendes her. (3) Bei dem fachlichen Geltungsbereich ist zutreffend, dass der MTV Tischler - anders als der VTV - auch Herstellungsarbeiten umfasst, nämlich die Herstellung von Möbeln und Inneneinrichtungen, Fenster und Treppen etc. Dies spricht entgegen der Ansicht des Vierten Senats (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 52, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) aber nicht maßgeblich dafür, dass der VTV der speziellere Tarifvertrag sei. Denn dabei wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass es hier lediglich um den Handwerksbereich bei Holz- und Kunststoff geht. Es geht damit nicht um große industrielle Fertigung, sondern um das handwerksmäßige Herstellen von Möbeln und Inneneinrichtungen, was einen relativ kleinen Bereich abdeckt. Der Vierte Senat hat auch nicht ausreichend in den Blick genommen, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV insgesamt einen sehr großen Umfang hat. Erfasst wird nicht nur das Bauhauptgewerbe, das im Wesentlichen durch den Katalog in § 1 Abs. 2 Abschnitt zum VTV abgedeckt wird, sondern über § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV wird grundsätzlich auch das gesamte Baunebengewerbe in den Anwendungsbereich einbezogen. Grundsätzlich wird nicht nur das Bauhandwerk erfasst, sondern auch die Bauindustrie, was auch schon dadurch zum Ausdruck kommt, dass Abschlusspartner unter anderem der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. ist (dies betonend BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - unter II 1 b der Gründe, RdA 2003, 375). So werden etwa technische Isolierarbeiten an Bauwerken und Fassadenbauarbeiten der Bauindustrie erfasst. Der VTV erfasst in Teilen auch Planungs- Labor- und Verwaltungstätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV) sowie reine Herstellungsarbeiten im Bereich des Fertigbaus nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV. Dies entspricht auch der Tendenz, dass spartenspezifische Handwerkstarifverträge nach dem Grundsatz der Spezialität dem VTV vorgehen (so zutreffend BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - unter II 1 b der Gründe, RdA 2003, 375; ebenso für den MTV Tischler bereits Hess. LAG 10. Dezember 2002 - 15 Sa 252/02 - Juris). (4) Für die Annahme, dass der MTV Tischler NW der speziellere Tarifvertrag gegenüber dem VTV ist, spricht auch, dass davon offenbar auch die beteiligten Verbände selbst ausgehen. Nach der Verbändevereinbarung vom 15. Oktober 2017 soll zukünftig das Erfordernis einer Spezialität ab dem 1. Januar 2019 entfallen. Der MTV Tischler geht dem VTV ab diesem Zeitpunkt bereits dann vor, wenn der betriebliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrages eröffnet ist und eine entsprechende Verbandsmitgliedschaft besteht. Wollte man die Spezialität des MTV Tischler NW ablehnen, so würde damit ein Ergebnis gefunden, das offenbar dem Verständnis der beteiligten Verbände zuwiderläuft. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Frage, ob der MTV Tischler NW bei Trockenbauarbeiten mit Holzprodukten der speziellere Tarifvertrag gegenüber dem VTV ist, erscheint aufgrund der Entscheidung des Vierten Senats höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt. Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in dem Zeitraum 2018 und 2019 für allgemeinverbindlich (§ 5 TVG) erklärt worden ist, nimmt er die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 5.271 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum August 2018 bis Februar 2019. Der Kläger berechnete seine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne und legte dabei zu Grunde, dass pro Monat mindestens ein gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt war. Im Betrieb der Beklagten wurden in den Kalenderjahren 2018 und 2019 arbeitszeitlich betrachtet überwiegend Doppel- und Hohlraumböden verlegt. Außergerichtlich hat sie mit Schreiben vom 20. Juni 2018 angegeben, dass 60 % auf die Verlegung von Doppel- und Hohlraumböden (Bl. 17 der Akte) entfallen sei. Sie ist seit dem 1. August 2018 Mitglied der Tischlerinnung A (Bl. 11 der Akte). Die Beklagte war zunächst in der Handwerksrolle als „Bodenlegergewerbe“ eingetragen. Die Eintragung mit „Einbau von Baufertigteilen“ erfolgte am 25. Februar 2019. Von zwei beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Mitarbeiter gelernter Tischler. Die Ausnahme zu der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV/2013 vom 6. Juli 2015 (gleichlautend in der Anl. 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG) lautet u.a. wie folgt: „…. (4) Diese Rechtnormen erstrecken sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, … Nr. 5 die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem jeweils geltenden Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2013 geltenden Manteltarifvertrags für das Tischlerhandwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist; für Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen oder Dachgauben herstellen oder diese selbst hergestellten Erzeugnisse einbauen und erst nach dem 31. Dezember 2011 (Stichtag) unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff geworden sind, gilt dies nur dann, wenn ihre Tätigkeiten zu mindestens 50 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b der Handwerksordnung (HwO) oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder beaufsichtigt werden…“ Der als Anh. 3 in Bezug genommene Manteltarifvertrags für das Tischlerhandwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland lautet in seinem betrieblichen Geltungsbereich wie folgt: „Für alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung, soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Tischler-/Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer nach Satz 1 zu berücksichtigen. Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben: - Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen, - Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren, - Montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten, - Dienst- und Serviceleistungen ausführen wie Schlüssel- und Notdienste, Bestattungen und Überführung Verstorbener durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren oder Behördengänge abwickeln.“ Die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 maßgebliche AVE-Einschränkung der AVE vom 7. Mai 2019 des VTV/2019 lautet in Bezug auf die Schreinerausnahme wie folgt: „… Nr. 5 die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind (Mitgliedschaft) und von einem Rahmen- oder Manteltarifvertrag dieses Verbandes oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die zum in Anhang 3 Abschn. II aufgeführten fachlichen Geltungsbereich gehören (Fachlichkeit); wurde die Mitgliedschaft bis zum 30. Juni 2014 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die in Anhang 3 Abschn. II aufgeführt sind… “ Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Er hat gemeint, die Voraussetzungen der Einschränkung der AVE unter Abs. 4 Nr. 5 betreffend das Tischler- und Schreinerhandwerk lägen nicht vor. Die Einschränkungsklausel enthalte neben der tarifgebundenen Mitgliedschaft im Bundesverband Holz und Kunststoff und der Erfassung durch einen Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Verbandes außerdem, dass die Voraussetzungen des Anh. 3 Abschn. II vorlägen. Eine der dort normierten Voraussetzungen sei, dass der Betrieb in der Anl. A Nr. 27 (Tischler/Schreiner), Anl. B Abschn. 2 Nr. 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anl. B Abschn. 5 Nr. 50 (Bestattungsgewerbe) in der Handwerksrolle eingetragen sei. Dies sei bei der Beklagten bis zum 25. Februar 2019 nicht der Fall gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.271 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Sie hat gemeint, dass sie die Voraussetzungen der AVE-Ausnahme zugunsten von Betrieben des Schreinerhandwerks erfülle. Die Eintragung in der Handwerkskammer mit dem Gewerk „Bodenleger“ sei zunächst unrichtig erfolgt, richtig sei die Eintragung mit dem Gewerk „Einbau von genormten Fertigteilen“ (Anl. B Abschn. 2 Nr. 24 HwO). Nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte komme es auf gewerberechtliche Kriterien gerade nicht an. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 23. Juli 2020 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet, allerdings greife die AVE-Einschränkung zugunsten von Schreinerbetrieben unter Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. Anh. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht darauf an, ob der Betrieb als Schreinerbetrieb im Gewerberegister angemeldet war. Auch sonst stelle das BAG nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 26 - 30 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 14. August 2020 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 11. September 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. November 2020 ist die Berufungsbegründung am 13. November 2020 beim Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Klage abgewiesen habe. Er meint, das Arbeitsgericht habe ohne hinreichende Prüfung angenommen, dass die Ausnahme aus der AVE nach Abs. 4 Nr. 5 zu Gunsten der Beklagten eingreife. Die Beklagte habe es versäumt, den Manteltarifvertrag für das Tischlerhandwerk NW vorzulegen, so dass das Arbeitsgericht nicht habe prüfen können, ob sie von dessen fachlichen Geltungsbereich erfasst werde. Außerdem habe nicht überprüft werden können, ob dies der speziellere Tarifvertrag sei. Anhang 3 der AVE-Einschränkungsklausel setze ausdrücklich die Eintragung mit dem Schreiner-/Tischlerhandwerk oder dem Gewerk „Einbau von Baufertigteilen“ gem. Anlage B Abschn. 2 Nr. 24 HwO voraus. Diese Eintragung sei hier aber erst im Februar 2019 erfolgt. Sollte das Gericht zu Grunde legen, dass keine Eintragung in der Handwerksordnung vorausgesetzt werde, würde dies einen Verstoß gegen die Verbändevereinbarung der Tarifvertragsparteien mit dem Bundesverband Holz und Kunststoff sowie der IG Metall vom 21. Februar 2012 darstellen. Dort hätten sich die Tarifvertragsparteien des holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbes verpflichtet, den fachlichen Geltungsbereich gem. Anh. 3 wörtlich als fachlichen Geltungsbereich aller ihrer Tarifverträge zu übernehmen. Im Gegenzug hätten sich die Bautarifvertragsparteien verpflichtet, die Schreinertarifverträge als die spezielleren Tarifverträge anzuerkennen. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Juli 2020 - 1 Ca 293/19 SK - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.271 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, sämtliche bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Tätigkeiten unterfielen dem MTV Tischler NW. Dabei handele es sich auch um den spezielleren Tarifvertrag gegenüber dem VTV. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die AVE-Einschränkung zu Gunsten von Schreinerbetrieben einschlägig sei. Wegen der in der zweiten Instanz zur Akte gereichten Verbändevereinbarung zur tarifpolitischen Koordination der Bau- und Ausbaugewerke vom 15. Oktober 2017 wird Bezug genommen auf Bl. 91 - 93 der Akte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.