Beschluss
10 Ta 357/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0114.10TA357.20.00
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Leitsätze
1. Macht der Arbeitgeber geltend, ihm sei es unmöglich geworden, den Arbeitnehmer gemäß dem in erster Instanz erstrittenen Titel weiter zu beschäftigen, so muss er dies substantiiert im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO dartun. Der Arbeitgeber trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
2. Macht der Arbeitgeber geltend, die Möglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers sei durch die Corona-Pandemie unmöglich geworden, so bedarf es hierzu eines konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Vortrags. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Flugverkehrsgesellschaft ist. Die allseits bekannten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf die Luftverkehrsbranche ersetzen keinen konkreten Parteivortrag in Bezug auf das konkrete Arbeitsverhältnis.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 3. September 2020 - 4 Ca 6590/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Arbeitgeber geltend, ihm sei es unmöglich geworden, den Arbeitnehmer gemäß dem in erster Instanz erstrittenen Titel weiter zu beschäftigen, so muss er dies substantiiert im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO dartun. Der Arbeitgeber trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. 2. Macht der Arbeitgeber geltend, die Möglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers sei durch die Corona-Pandemie unmöglich geworden, so bedarf es hierzu eines konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Vortrags. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Flugverkehrsgesellschaft ist. Die allseits bekannten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf die Luftverkehrsbranche ersetzen keinen konkreten Parteivortrag in Bezug auf das konkrete Arbeitsverhältnis. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 3. September 2020 - 4 Ca 6590/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten zuletzt über die Frage, ob eine Erledigung hinsichtlich des in erster Instanz erstrittenen Weiterbeschäftigungstitels eingetreten ist. Zwischen den Parteien war vor dem Arbeitsrecht Frankfurt ein Kündigungsschutzprozess anhängig. Mit Urteil vom 25. Februar 2020 ist die Schuldnerin verurteilt worden, die Gläubigerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als „Traffic Agent“ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreites weiter zu beschäftigen. Dieses Urteil ist der Schuldnerin am 1. April 2020 zugestellt worden. Die Vollstreckungsklausel ist am 7. April 2020 erteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 14. April 2022 Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Az.: 17 Sa 467/20 geführt. Mit Schreiben vom 30. September 2020 ist die Berufung zurückgenommen worden. Zwischen den beiden Prozessbevollmächtigten der Parteien gab es im April 2020 einen E-Mail-Verkehr über die Frage, ob sich die Parteien doch noch gütlich einigen könnten sowie über die Frage, ob die Gläubigerin weiter zu beschäftigen sei. Mit E-Mail vom 22. April 2020 teilte der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin mit, dass hiermit bestätigt würde, dass die Gläubigerin aufgrund des noch laufenden Arbeitsgerichtsverfahren weiter beschäftigt werde und auch rückwirkend zum Tag ihres Ausscheidens wieder in die Gehaltszahlungen einbezogen würde (Bl. 188 der Akte). Die Gläubigerin solle sich zur Arbeitsaufnahme bereithalten. Als Kontaktperson wurde Herr A benannt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 hat die Gläubigerin einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gestellt, da sie nicht gemäß dem Titel weiter beschäftigt werde. Die Gläubigerin wurde sodann gemäß der aktuellen Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit zu 50 % tatsächlich weiterbeschäftigt. Der erste Arbeitseinsatz erfolgte am 20. Mai 2020. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 hat die Schuldnerin den Zwangsvollstreckungsantrag für erledigt erklärt. Die Schuldnerin ist der Erledigung entgegengetreten. Die Schuldnerin hat vorgetragen, es sei unzutreffend, dass sie nicht bereit gewesen sei, die Gläubigerin weiter zu beschäftigen. Sie hat behauptet, dass sie sich nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 15. April 2020 mit dem Prozessvertreter der Gläubigerin telefonisch in Verbindung gesetzt und mitgeteilt habe, dass die Gläubigerin weiter beschäftigt werde. Gleichzeitig sei darüber informiert worden, dass aufgrund der Coronakrise im Betrieb der Schuldnerin Kurzarbeit eingeführt worden sei, da praktisch keine Flüge mehr durchgeführt würden. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, dass sich der Zwangsvollstreckungsantrag nicht erledigt habe und die Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen seien. Insbesondere habe sie sich noch innerhalb der ihr bis zum 20. April 2020 gesetzten Frist geäußert. Dass ein tatsächlicher Arbeitseinsatz am Flughafen nicht habe sofort erfolgen können, habe seine Ursache darin, dass der operative Betrieb am Flughafen wegen der pandemiebedingten Beschränkungen praktisch zum Erliegen gekommen sei. Dies sei auch der Gläubigerin bekannt gewesen. Mit Beschluss vom 3. September 2020 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich das Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt habe, ferner hat es die Kosten der Schuldnerin auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Schuldnerin habe nicht dargelegt, dass es ihr auch in Anbetracht der Corona-Pandemie unmöglich gewesen sei, die Gläubigerin vor dem 8. Mai 2020 zu beschäftigen. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 10. September 2020 zugestellt worden. Am 24. September 2020 hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeinstanz wiederholt die Schuldnerin ihr Vorbringen und meint, es stünde außer Streit, dass eine tatsächliche Beschäftigung am Flughafen wegen des Corona-Virus nicht habe erfolgen können. Der Antrag der Gläubigerin habe darauf abgezielt, sie wieder in die Gehaltszahlung zu bringen. Dies sei dann auch erfolgt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13. November 2020 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2, 78 ArbGG, 567, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO erledigt hat. Dementsprechend hat es auch zu Recht der Schuldnerin die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgegeben. 1. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2020 den Zwangsvollstreckungsantrag für erledigt erklärt. § 91a ZPO ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar. Die Schuldnerin hat der Erledigungserklärung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO widersprochen. Die Umstellung auf Feststellung der (einseitigen) Erledigung ist entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO möglich. 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Denn der Zwangsgeldantrag nach § 888 ZPO war ursprünglich zulässig und begründet und hat sich nach Rechtshängigkeit durch die tatsächliche Beschäftigung erledigt. a) Der Vollstreckungsantrag war zunächst zulässig. aa) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen vor. Die Vollstreckungsklausel ist erteilt (§§ 724, 725 ZPO) und der Titel ist auch zugestellt worden (§ 750 Abs. 1 ZPO). bb) Der Titel war auch hinreichend bestimmt. (1) Bei der Titulierung des dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, NZA 2015, 1053). (2) In dem arbeitsgerichtlichen Urteil war die Tätigkeit der Gläubigerin als „Traffic Agent“ umschrieben. Dies war ausreichend. Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht erkennen konnte, welche Tätigkeiten nach dieser Funktionsbeschreibung geschuldet waren, maßgeblich ist vielmehr, dass dies die Schuldnerin erkennen konnte. Diese hat hier nicht gelten gemacht, dass der Titel zu unbestimmt sei. b) Der Zwangsvollstreckungsantrag war auch begründet. Der Schuldnerin war es insbesondere nicht unmöglich, die Gläubigerin zu beschäftigen. aa) Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens den materiell-rechtlichen Einwand der Unmöglichkeit erheben (vgl. BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 17, NZA 2020, 542; BAG 18. Dezember 2012 - 3 AZB 73/12 - Rn. 25, n.v.; Hess. LAG 2. November 2018 - 10 Ta 329/18 - Juris). Die pauschale Behauptung, ihm sei die Erbringung der Leistung unmöglich, reicht hierfür nicht aus (vgl. BeckOK ZPO/Stürner Stand: 01.12.2020 § 888 Rn. 18; ebenfalls streng BGH 27. August 2020 - III ZB 30/20 - Rn. 45, NJW 2021, 160). Für die Unmöglichkeit trägt er nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (LAG Köln 8. Mai 2014 - 11 Ta 211/13, BeckRS 2014, 69768; LAG Schleswig-Holstein 11. Dezember 2003 - 2 Ta 257/93 - NZA-RR 2004, 408; Müko-ZPO/Gruber 6. Aufl. § 888 Rn. 13; PG/Olzen 5. Aufl. § 888 Rn. 17; Saenger/Kießling 8. Aufl. § 888 Rn. 12; a.A. OLG Celle 31. Oktober 2012 - 13 W 8/12 - ZUM-RD 2013, 119; wohl auch Zöller/Seibel 33. Aufl. § 888 Rn. 11; Stein/Jonas/Brehm 22. Aufl. § 888 Rn. 9; Musielak/Voit/Lackmann 17. Aufl. § 888 Rn. 9). Für eine Darlegungs- und Beweislast des Gläubiger könnte einerseits zwar der Wortlaut in § 888 Abs. 1 ZPO sprechen (so BGH 27. November 2008 - I ZB 46/08 - Rn. 13, NZM 2009, 202; Stein/Jonas/Brehm 22. Aufl. § 888 Rn. 10), wonach die Handlung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängen darf. Die Unmöglichkeit ist andererseits ein für den Schuldner günstiger Umstand. Ferner wird auf diesem Weg ein Gleichlauf hergestellt mit der Situation bei der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, wo der Schuldner ebenfalls die nachträgliche Unmöglichkeit zu beweisen hätte. bb) Dieser Darlegungslast ist die Schuldnerin nicht nachgekommen. Allerdings hat sie behauptet, dass ein tatsächlicher Arbeitseinsatz am Flughafen im April aus Gründen der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei, da der Flugverkehr praktisch zum Erliegen gekommen sei. Nun ist es gerichtsbekannt, dass Deutschland durch das Corona-Virus in dem Zeitraum März/April 2020 stark betroffen wurde. Ferner ist allseits bekannt, dass durch die Pandemie der Reiseverkehr und damit auch die Flugbewegungen am Frankfurter Flughafen stark zurückgegangen sind. Von diesen - allseits bekannten - Rahmenbedingungen abgesehen, ist für eine Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar, ob eine Beschäftigung bei einer Airline im Einzelfall weiter möglich war oder nicht. Die Schuldnerin hat insoweit nur pauschale Angaben gemacht, sozusagen auf die gesamtwirtschaftliche Lage verwiesen, ohne auf den konkreten Arbeitsplatz der Gläubigerin und auf den eventuellen Rückgang des konkreten Beschäftigungsbedarfs infolge des Pandemiegeschehens einzugehen. Sie trägt im Übrigen auch selbst nicht vor, dass sämtliche Flugbewegungen zum Erliegen gekommen seien. Ein konkreter Sachvortrag wäre auch vor dem Hintergrund angezeigt gewesen, dass jedenfalls ab dem 20. Mai 2020 ein teilweiser Einsatz der Gläubigerin offenkundig wieder möglich war. Soweit die Schuldnerin darauf verweist, dass es der Gläubigerin darum gegangen sei, wieder in die Lohnfortzahlung zu kommen, erscheint dies spekulativ. Bei dem Weiterbeschäftigungsantrag geht es um die tatsächliche Beschäftigung, die Vergütungsfrage steht hierbei nicht im Vordergrund. cc) An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Schuldnerin die Berufung mit Schriftsatz vom 30. September 2020 zurückgenommen hat. Diese Prozesserklärung wurde erst nach Rechtshängigkeit des Vollstreckungsantrags abgegeben. Der Gesetzgeber hat auch, anders als im Falle der Rücknahme der Klage nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, keine Rückwirkung der Erklärung vorgesehen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nach den §§ 72 Abs. 2, 78 Satz 2 ArbGG nicht vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.