Urteil
10 Sa 1424/19 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0529.10SA1424.19SK.00
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Leitsätze
1. Die Bereichsausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV zugunsten von Steinmetzbetrieben greift auch grundsätzlich dann ein, wenn ein Kunstharzgemisch mit Quarzsand bzw. Kieseln zur Erstellung von Bodenbelägen verwendet wird. Dem steht nicht die Wortlautauslegung des Bundesarbeitsgerichts zu dem „Verlegen von Böden“ im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV entgegen.
2. Nach § 1 Ziff. 2.1 TV Steinmetz ist es ausreichend, wenn Natursteine nur teilweise - auch in Kombination mit Verbundwerkstoffen - verwendet werden. Hierfür ist es ausreichend, dass Natursteine bzw. Natursteinprodukte als wesentlicher Werkstoff - in quantitativer und qualitativer Hinsicht - verwendet werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Böden zu mehr als 50 % aus Natursteinanteilen bestehen.
3. Für die Abgrenzung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV kommt es nicht auf die Beschäftigung von Gesellen oder Meistern aus dem Steinmetzhandwerk an.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2019 – 6 Ca 46/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bereichsausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV zugunsten von Steinmetzbetrieben greift auch grundsätzlich dann ein, wenn ein Kunstharzgemisch mit Quarzsand bzw. Kieseln zur Erstellung von Bodenbelägen verwendet wird. Dem steht nicht die Wortlautauslegung des Bundesarbeitsgerichts zu dem „Verlegen von Böden“ im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV entgegen. 2. Nach § 1 Ziff. 2.1 TV Steinmetz ist es ausreichend, wenn Natursteine nur teilweise - auch in Kombination mit Verbundwerkstoffen - verwendet werden. Hierfür ist es ausreichend, dass Natursteine bzw. Natursteinprodukte als wesentlicher Werkstoff - in quantitativer und qualitativer Hinsicht - verwendet werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Böden zu mehr als 50 % aus Natursteinanteilen bestehen. 3. Für die Abgrenzung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV kommt es nicht auf die Beschäftigung von Gesellen oder Meistern aus dem Steinmetzhandwerk an. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2019 – 6 Ca 46/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Das Rechtmittel des Klägers bleibt ohne Erfolg, denn der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nicht eröffnet. Zugunsten der Beklagten zu 1. greift die Bereichsausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV. Das Aufbringen von Böden mit einem nicht unerheblichen Quarzsandanteil fällt unter den Anwendungsbereich des § 1 TV Steinmetz. Es handelt sich insbesondere begrifflich um ein „Verlegen von Böden“, obwohl es um eine flüssige bzw. zähe Masse aus Bindemittel und Quarzmehl bzw. Quarzkiesel geht. Auf den Umstand, dass keine gelernte Fachkraft aus dem Steinmetzhandwerk beschäftigt war, kommt es nicht an, da die „Sowohl-als-auch-Rechtsprechung“ bei der Ausnahme für Steinmetzbetriebe nicht einschlägig ist. A. Die Berufung des Klägers ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 8. Februar 2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Beachtung von § 222 Abs. 2 ZPO auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann nicht Zahlung von 1.209.274 Euro gemäß § 7 Abs. 1 bis 6 SokaSiG jeweils i.V.m. den §§ 18 Abs. 2, 19, 21 VTV vom 18. Dezember 2009 bzw. ab 1. Juli 2013 mit den §§ 15 Abs. 2, 16, 18 VTV vom 3. Mai 2013 verlangen. Der betriebliche Geltungsbereich ist nicht eröffnet. I. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1508). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508). II. Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet. 1. Die Beschichtung von Böden mit Kunstharz ist allerdings zunächst eine bauliche Leistung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, weil sie der Erstellung eines Bauwerkes dient. Ein Bauwerk ist erst dann erstellt und damit baulich vollendet, wenn es in vollem Umfange seinen bestimmungsgemäßen Zweck zu erfüllen in der Lage ist. Zur Erstellung eines Bauwerks gehört daher nicht nur die Fertigstellung des Rohbaus, sondern auch der vollständige Ausbau, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden ist. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich somit grundsätzlich auch auf das gesamte Ausbaugewerbe und nimmt nur die in Abschn. VII des § 1 Abs. 2 VTV genannten Betriebe des Ausbaugewerbes von seinem Geltungsbereich aus. Dazu gehört auch die Herstellung eines Bodens aus Epoxidharz (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 20, AP Nr. 351 zu § 1 Tarifverträge: Bau; BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - zu II 1 a der Gründe, NZA 1997, 948; BAG 7. April 1993 - 10 AZR 618/90 - NZA 1993, 1090; Hess. LAG 9. Oktober 2015 - 10 Sa 572/15 - Rn. 92 - Juris). Kunstharz wird insoweit als Werkstoff eingesetzt (vgl. BAG 19. April 1989 - 4 AZR 657/88 - zu Juris). Nichts anderes kann gelten, wenn wie hier der Kunstharzmischung noch weitere Elemente wie Quarzkiesel und Quarzsand beigemischt sind. 2. Der Betrieb ist aber als Steinmetzbetrieb anzusehen und unterfällt der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV. a) Der Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetzhandwerk vom 1. Dezember 1986 (kurz: TV Steinmetz) lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Geltungsbereich … 2. Betrieblicher Geltungsbereich: 2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens-, -Bearbeitens und -Versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen. 2.2 Betriebe, die unter Nr. 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des a) Baugewerbes … Die „Sowohl-als-auch-Rechtsprechung“ findet insoweit keine Anwendung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob in dem Betrieb der Beklagten zu 1. gelernte Fachkräfte des Steinmetzhandwerks beschäftigt waren (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - Rn. 40, Juris; BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 251/02 - zu II 3 g der Gründe, Juris; Hess. LAG 10. Mai 2019 - 10 Sa 275/18 - Rn. 75, Juris; Hess. LAG 9. Juli 2019 - 12 Sa 1585/18 SK - n.v.). Anders als in den anderen Ziffern von § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV haben die Tarifvertragsparteien in der Ausnahmeregelung zu Nr. 13 festgelegt, dass sie die dort aufgeführten Arbeiten in dem Gewerbezweig des Steinmetzhandwerks für dieses Handwerk für typisch halten. Damit kommt es für die Abgrenzung zu Betrieben des Baugewerbes nur darauf an, ob der betriebliche Geltungsbereich des TV Steinmetz eröffnet ist oder nicht. Die Heranziehung von zusätzlichen Kriterien, wie z.B. die Beschäftigung von gelernten Fachkräften des Ausnahmehandwerks, kommt hier nicht in Betracht. Das Abstellen auf den fachlichen Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages zur Vermeidung von Tarifkonkurrenzen ist auch ansonsten den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nicht fremd. Diese Regelungstechnik ist etwa häufig in der Einschränkung zu der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) verwendet worden, z.B. gemäß der AVE-Einschränkung Abs. 5 und 6 in Bezug auf die Tarifverträge im holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerk oder im Metallbauhandwerk. b) Die Voraussetzungen der Bereichsausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV sind vorliegend gegeben. Eine Auslegung von § 1 TV Steinmetz ergibt, dass auch das „Verlegen“ von flüssigen/zähflüssigen Epoxidharzböden mit einem wesentlichen Quarzsandanteil von diesem Tarifvertrag erfasst werden soll. Insoweit finden die Grundsätze zur Tarifauslegung Anwendung, obwohl die Regelungen des VTV durch das SokaSiG Gesetzesrang erlangt haben. Auch der Gesetzgeber möchte erkennbar zu Abgrenzungszwecken nur an die bestehenden Tarifverträge in anderen Handwerksbereichen anknüpfen. aa) Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14, NZA 2017, 1069). Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (vgl. BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 15, NZA 2017, 1069). bb) Der TV Steinmetz erfasst auch das Verlegen von (flüssigen) Bodenbelägen mit einem erheblichen Quarzsandanteil. Dafür streitet sowohl der tarifliche Wortlaut als auch die Auslegung des zugrundeliegenden Berufsbilds des Steinmetzes. (1) In § 1 Ziff. 2.1 Satz 2 TV Steinmetz wird u.a. das Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Natursteinen bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien erfasst. Das Verb „verlegen“ bedeutet im allgemeinen Wortsinn räumlich betrachtet, etwas von einem Ort an einen anderen zu legen. Was Gegenstand des Verlegens ist, ist prinzipiell nicht begrenzt. Jemand kann seinen Wohnsitz verlegen, der Fluss kann seinen Lauf verlegen etc. Der Begriff ist grundsätzlich weit gefasst und kommt üblicherweise gerade auch bei der Herstellung von Bodenbelägen zur Anwendung; Böden werden typischerweise verlegt. Das Verlegen von Böden mit Natursteinen spiegelt sich auch in § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zu Steinmetzin und zur Steinbildhauerin (StmStbAusbV) in der zuletzt aktuellen Fassung vom 13. April 2018 wider. In § 4 Abs. 2 Nr. 12 StmStbAusbV wird das Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken genannt, in § 4 Abs. 3 Nr. 1 das Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen. Zum Berufsbild des Steinmetzes gehört mithin auch das Herstellen von Böden mit Natursteinen/Natursteinprodukten. Geht man von dem Wortlaut aus, lässt sich unter Verlegen demnach auch das Auftragen eines Epoxidharz-Quarzsandgemischs verstehen. Ein solches Gemisch ist als ein Bodenbelag anzusehen. In Bezug auf § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV hat das Bundesarbeitsgericht indes früher angenommen, es fehle an dem Merkmal des „Verlegens“, wenn ein Epoxidharzgemisch aufgebracht werde (vgl. BAG 7. April 1993 - 10 AZR 618/90 - zu 4 der Gründe, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge Maler; Hess. LAG 14. Oktober 2003 - 15 Sa 1066/00 - n.v.). In einer neuern Entscheidung aus dem Jahre 2014 hat der Zehnte Senat zwar daran im Prinzip festgehalten, tragend aber darauf abgestellt, dass die Regelungsabsicht der Tarifvertragsparteien mit der Nr. 38 eine Abgrenzung zu dem Raumausstattergewerbe bezweckte und das Aufbringen einer flüssigen Bodenbeschichtung nicht zu diesem Gewerbezweig gehörte (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 15, AP Nr. 351 zu § 1 Tarifverträge: Bau). Diese Auslegung zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV spricht nicht maßgeblich gegen das hier gefundene Ergebnis. Der fachliche Geltungsbereich des TV Steinmetz ist für sich betrachtet auszulegen, nicht unter Heranziehung einer Regelung eines anderen Tarifvertrags, hier des VTV im Baugewerbe. Die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe knüpfen zwar an den Geltungsbereich des TV Steinmetz an, für dessen Reichweite kommt es aber auf die Regelungsabsicht der Tarifvertragsparteien im Steinmetzhandwerk an. Insoweit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Tarifvertragsparteien den fachlichen Anwendungsbereich ihres Tarifvertrags eng haben verstanden wissen wollen. Der fachliche Anwendungsbereich des TV Steinmetz ist im Gegenteil weit zu verstehen. Die Tarifvertragsparteien im Steinmetzhandwerk haben es ausreichen lassen, wenn Natursteinprodukte zusammen mit Verbundwerkstoffen verlegt werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien eine nicht unerhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs ihres Tarifvertrags vorgenommen. Sie wollten gerade nicht nur die reine Bearbeitung von Natursteinen erfassen, sondern auch diejenigen Tätigkeiten, bei denen ein „Natursteinprodukt“ in einem weiter verstandenen Sinn verarbeitet wird. Ein Verbundwerkstoff ist ein Werkstoff aus zwei oder mehreren verbundenen Materialien, der andere Werkstoffeigenschaften besitzt als seine einzelnen Komponenten (vgl. www.wikipedia.org unter Stichwort „Verbundwerkstoff“ [Abrufdatum: 9. April 2020]). Verbundwerkstoffe können durch Kombination von den Werkstoffen Polymere (Kunststoffe), metallische, keramische oder organische Werkstoffe gewonnen werden. Der Begriff der Keramik bezeichnet eine Vielzahl anorganischer nichtmetallischer Werkstoffe, die u.a. Steingut und Steinzeug umfassen. Damit kann ein Verbundwerkstoff gerade auch aus der hier einschlägigen Kombination aus Kunststoffen und Steinerzeugnissen bestehen. Die Quarzsandmischung ist dann der Füllstoff, der dem Bodenbelag die gewünschte Härte und Oberflächenstruktur verleiht. Es spricht alles dafür, dass die Tarifvertragsparteien im Steinmetzhandwerk auch solche Böden erfassen wollten. Die Quarzsandmischung ist zudem körniger und zähflüssiger als ein Epoxidharzboden ohne eine Sandbeimischung; dies wird gerade bei dem Zusatz von Kieseln deutlich. Insofern ist es auch (schon) vom Wortlaut aus betrachtet naheliegender, von einem „Verlegen“ des Bodenbelags auszugehen, als wenn eine reine Kunstharzmischung aufgetragen wird. (2) Entscheidend - und aus Sicht der Tarifvertragsparteien im Steinmetzhandwerk auch ausreichend - ist es, dass mit einem Natursteinprodukt als wesentlicher Werkstoff gearbeitet wird. Die Beklagte zu 1. verarbeitet zunächst ein Natursteinprodukt, denn sie verwendet regelmäßig Quarzsand oder Quarzkiesel. Unter Quarzsand versteht man einen Typ von Sand, der überwiegend aus Quarzkörnern besteht (vgl. www.wikipedia.org zum Stichpunkt „Quarzsand“, [Abrufdatum: 9. April 2020]). Quarze zählen zu den Natursteinen (BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - Rn. 35, Juris). Nicht entscheidend ist, dass der Boden ausschließlich aus Natursteinprodukten besteht. In § 1 Ziff. 2.1 Satz 2 TV Steinmetz wird es als ausreichend befunden, dass neben Produkten aus Naturstein auch Produkte aus Verbundwerkstoffen verlegt werden, soweit sie nur „teilweise" aus Naturstein bestehen. Diese Feststellung wird wiederum gestützt durch das Berufsbild, denn § 4 Abs. 2 Nr. 5 StmStbAusbV erwähnt auch das Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen. Damit schadet es auch nicht, dass ein wesentlicher Bestandteil der Quarzsandmischung aus Epoxidharz besteht. Der TV Steinmetz ist so auszulegen, dass es ausreichend ist, wenn ein Natursteinprodukt als ein wesentlicher Baustoff verwendet wird. Im Gegensatz zu der Ansicht des Klägers kommt es nicht darauf an, dass der Werkstoff zu mehr als 50 % aus Natursteinen besteht. Dies lässt sich aus dem Tarifwortlaut in § 1 TV Steinmetz gerade nicht herleiten. Es kommt vielmehr auf eine wertende Betrachtungsweise aller Umstände an, ob Natursteine als ein wesentlicher Baustoff in quantitativer und qualitativer Hinsicht be- oder verarbeitet werden. Im vorliegenden Fall ist dies - wie das Arbeitsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat - anzunehmen. Nach dem vom Kläger insoweit nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten bestanden die Böden zu mindestens ca. 50 % aus Quarzsand oder Quarzkiesel, nach den Angaben der Beklagten im Kammertermin sogar zu einem Anteil ca. zwischen mindestens 50 bis 70 %. Die Verwendung von einem Natursteinprodukt erfolgte damit quantitativ in einem nicht unwesentlichen Umfang. Durch den Zusatz der Quarzsandmischung erhielten die Böden zudem in qualitativer Hinsicht die gewünschte Konsistenz und Eigenschaften an Rutschfestigkeit etc. Sie waren der wesentliche Füllstoff, nicht etwa nur ein (chemisches) Bindemittel. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Fall dem bereits von dem Zehnten Senat entschiedenen Fall vergleichbar ist. Dort hat der Senat festgestellt, dass „das gleiche gilt für das Aufbringen des fugenlosen Kunststoffbelags, dem gradierter Naturquarz beigegeben ist“ (BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - Rn. 35, Juris). (3) Entgegen der Meinung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob gelernte Steinmetze im Betrieb der Beklagten zu 1. beschäftigt waren. Die Kammer sieht keinen Grund, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insoweit abzuweichen (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - Rn. 40, Juris sowie oben unter II 2 a der Gründe). Das Bundesarbeitsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV im Kontrast zu den anderen Nummern eine andere Regelungstechnik gewählt haben und es (allein) haben ausreichen lassen, ob der fachliche Anwendungsbereich des TV Steinmetz eröffnet ist. Dort wird aber nicht ausdrücklich an die Beschäftigung von Fachkräften angeknüpft. Der Rückgriff auf die Beschäftigung von Fachleuten eines Handwerks in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV ist dem Bemühen der Rechtsprechung geschuldet, bei sich überschneidenden Bereichen des Bauhauptgewerbes sowie des Maler-, Schreinerhandwerks etc. - sog. „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ - Abgrenzungskriterien zu entwickeln. Dies braucht man indes nicht, wenn sich die Abgrenzung schon allein aus dem Anwendungsbereich des TV Steinmetz ergibt. Das Ergebnis, einen Steinmetzbetrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV anzunehmen, obwohl kein einziger Steinmetzgeselle beschäftigt worden ist, erscheint auch nicht als „untragbar“. Die Kammer ist vielmehr der Ansicht, dass es für die Beimischung des Quarzsandanteils durchaus profunder Kenntnisse über Natursteine bedarf. Je nach der gewünschten Rutschfestigkeit muss die Größe der Körnung etc. bestimmt werden. Die Arbeiten können m.a.W. nur dann fachgerecht ausgeführt werden, wenn über ein fachspezifisches Wissen aus dem Bereich Natursteine einerseits sowie aus dem Bereich Verbundwerkstoffe und Chemie andererseits verfügt wird. Es ist für das Steinmetzhandwerk typisch, dass dort auch Kenntnisse in Chemie und in physikalischen Prozessen vorhanden ist (vgl. Hess. LAG 10. Mai 2019 - 10 Sa 275/18 - Rn. 93, Juris). (4) Schließlich ist der Betrieb der Beklagten zu 1. auch als ein Handwerksbetrieb anzusehen, da überwiegend mit der Hand und nicht industriell gearbeitet worden ist. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger dieszgl. keine Rügen mehr erhoben. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zugunsten des Klägers zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Abgrenzung zum Steinmetzhandwerk nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV erscheint insbesondere durch die Wortlautauslegung des Bundesarbeitsgerichts zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV nicht vollständig geklärt. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren in der deutschen Bauwirtschaft. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) i.V.m. dem Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) nimmt er die Beklagten nach Verbindung von ursprünglich neun getrennten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2018 für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte i.H.v. 1.209.274 Euro in Anspruch. Bei den gewerblichen Arbeitnehmern ist der Kläger von dem statistischen Durchschnittslohn im Baugewerbe ausgegangen und hat sich bzgl. der Anzahl der monatlich beschäftigten Arbeitnehmer an der von den Beklagten genannten Zahl orientiert. Die Beklagte zu 2. ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. In dem streitgegenständlichen Zeitraum 2012 bis 2018 unterhielt die Beklagte zu 1. einen Betrieb mit zwei organisatorisch getrennten selbständigen Betriebsabteilungen. In der einen Betriebsabteilung „Großhandel für Autolackierwerkstätten“ wurde Handel mit Autolacken, Lacksprays etc. betrieben, in der anderen Betriebsabteilung „Beschichtung von Industrieböden“ wurden Böden, insbesondere in der Fleisch- und Lebensmittelindustrie, Großküchen, Backwaren- und Getränkeindustrie, hergestellt. In dieser Abteilung wurden flüssige Bodenbelege, thermisch und chemisch belastbare Beschichtungen, mit Kunstharz auf vorhandene Böden aufgetragen. Dabei wurde - der genaue Umfang ist zwischen den Parteien streitig - den Böden Quarzsand bzw. Quarzkiesel beigemischt. Durch die Auswahl des Quarzsandes wird die Druckfestigkeit, die Rutschhemmungsstufe und die Einbaustärke des Bodens beeinflusst. Bei dem Auftragen der Beschichtungen kommen Misch-, Rühr- und Verdichtungsgeräte zum Einsatz. Ferner kommen Handglätten, Walzen, Rakeln und Pinsel zum Einsatz. In Bezug auf den auszugsweise vom Kläger vorgelegten Internetauftritt der Beklagten zu 1. wird verwiesen auf Bl. 111 bis 133 der Akte. Wegen der zur Akte gereichten Fotos der verbauten Böden wird Bezug genommen auf Bl. 74 bis 76 der Akte. In dem Betrieb der Beklagten zu 1. wurden keine gelernten Steinmetze beschäftigt. Eine Einarbeitung der gewerblichen Arbeitnehmer erfordert nach Angaben der Beklagten ein bis zwei Jahre. Die Leistungen der Beklagten wurden nach individuellen Kundenanfragen erbracht, es wurde nicht auf Vorrat gearbeitet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei. Das Beschichten von Industrieböden mit Kunstharz stelle eine bauliche Tätigkeit im Sinne des VTV dar. Hingegen greife die Ausnahme zu Gunsten von Betrieben des Steinmetzhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV im vorliegenden Fall nicht ein. Selbst wenn in den Kunstharzböden auch Quarzsandbestandteile beigemischt wären, reichte dies nicht für die Annahme einer Ausnahme aus dem Geltungsbereich des VTV aus. Durch das Beimischen von geringen Anteilen an Quarzsand würden aus den Epoxidharzböden keine Natursteinböden. Er hat bestritten, dass der Quarzsandanteil der Böden mehr als 50 % betragen habe. Der Kläger hat auch bestritten, dass es sich um einen Handwerksbetrieb handelt. Die einzelnen Arbeitnehmer hätten nur Teilleistungen mit einem hohen Spezialisierungsgrad unter Einsatz von Maschinen erbracht. Dabei hätten sie in mehreren Produktionsstufen, von der Reinigung über das Auftragen der Böden und die anschließende Versiegelung, gearbeitet. Spezielle handwerkliche Fähigkeiten seien in diesem Bereich nicht erforderlich. Nachdem die Beklagten die Anzahl der monatlich beschäftigten Arbeitnehmer bekannt gegeben hatten, hat der Kläger seine Klageforderung teilweise zurückgenommen. Wegen der genauen Zusammensetzung der Mindestbeitragsklage wird verwiesen auf die Anlage zum Schriftsatz vom 19. Februar 2018 (Bl. 48 und 49 der Akte); im Hinblick auf die Zusammensetzung der Forderungen in den ursprünglich getrennten Verfahren 6 Ca 288/18 SK sowie 6 Ca 530/18 SK wird verwiesen auf die Protokollerklärung vom 10. April 2019 (Bl. 80 der Akte), bzgl. der Sache 6 Ca 66/19 SK hat der Kläger die Klageforderung gegenüber der Forderung aus dem Mahnbescheid nicht reduziert. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.209.274 Euro zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie seien nicht verpflichtet, Beiträge zum Sozialkassenverfahren zu entrichten. Sie haben gemeint, es handele sich um einen Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV. Es seien Natursteinböden hergestellt und verlegt worden. Den Bodenbelegen sei jeweils Quarzsand oder Kieselsteine zugesetzt worden. Bei dem verwendeten Material Quarzsand handele es sich um einen Naturstein. Je nach Verwendungszweck werde eine unterschiedliche Körnung von 0,5 bis 3,2 mm eingesetzt. Die Quarzfüllstoffe würden dabei in einem hohen Volumenanteil bis zu 75 % eingesetzt. Es würden auch farblich pigmentierte Farbquarze zu gestalterischen Zwecken verwendet. Die verschieden verwendeten Bindemittel seien abgestimmt auf das Quarzmaterial. Die Ausführung erfolge als Abstreubelag oder auch als Natur- oder Farbquarzteppich. Die Quarzsande stellten die entscheidende, strukturbildende Komponente des Kunstharz-Quarz-Belags dar. Die „Monile“-Bodenbeläge würden zu 93,46 % aus Naturquarz bestehen, nämlich 57,3 % Quarzsand, 36,1 % Füllstoff (Quarzmehl) und 6,6 % Flüssigkomponente. Die „Monopur“-Beläge bestünden aus 47,9 % bis 83,8 % aus Quarzsand und Füllstoffen. Die „Silikat“-Einstreubeläge bestünden aus 73 % Quarzsandanteil. Auf die sog. „Sowohl-als-auch-Rechtsprechung“ komme es für die Ausnahme zu Gunsten von Steinmetzbetrieben nicht an. Der Betrieb der Beklagten zu 1. sei auch als Handwerksbetrieb einzuordnen. So würden lediglich zwischen 24 bis 30 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeiten für die Bodenbeläge würden ganz überwiegend „händisch“ verrichtet, größere Maschinen kämen nicht zum Einsatz. Der Kapitalbedarf sei infolge geringer Anlagenintensität sehr gering. Es komme vornehmlich auf das handwerkliche Können der Arbeitnehmer an. Ein arbeitsteiliges Vorgehen mit unterschiedlichen Produktionsstufen komme bei dieser Tätigkeit nicht in Betracht. Es würde ausnahmslos nach individuellen Kundenaufträgen gearbeitet. Darüber hinaus haben sie gerügt, dass die AVE 2012 unwirksam sei. Das SokaSiG enthalte eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückwirkung. Die Ausschlussfrist greife, da durch den Mahnbescheid nur ein Anspruch gestützt auf die AVE rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Das Arbeitsrecht Wiesbaden hat mit Urteil vom 23. Oktober 2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in der selbständigen Betriebsabteilung „Beschichtung von Industrieböden“ seien zwar im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich betrachtet überwiegend Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbracht worden. Im vorliegenden Fall greife allerdings die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV. Die Beschichtungsarbeiten der Beklagten an Fußböden würden ein Verlegen von Natursteinprodukten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2.1 des TV Steinmetz darstellen. Die von der Beklagten hergestellten und verlegten Bodenbeläge enthielten „teilweise“ Natursteine im Sinne dieser tariflichen Vorschrift. Eine feste Grenze des Natursteinanteils könne nicht festgelegt werden. Jedenfalls dürfe es sich um keinen unwesentlichen Bestandteil für das Endprodukt handeln. Naturstein und Quarzsand seien im vorliegenden Fall jedenfalls die prägenden Komponenten der zum Einsatz kommenden Bodenbeläge. Auf die Beschäftigung von gelernten Steinmetzen komme es hier nicht an. Es sei auch von einem Handwerks- und nicht von einem Industriebetrieb auszugehen. Für einen Handwerksbetrieb spreche die geringe Anzahl von Arbeitnehmern (26 gewerblicher Arbeitnehmer) und der geringe Kapitalbedarf. Im Vordergrund stünde das Auftragen des Bodenbelags, bei dem handwerkliches Können gefragt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils des Arbeitsgerichts wird verwiesen auf Bl. 136 bis 146 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 8. November 2019 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 28. November 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Februar 2020 ist die Berufungsbegründung am 10. Februar 2020, einem Montag, bei dem Berufungsgericht eingegangen. Der Kläger vertritt in der Berufungsinstanz die Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht einen Steinmetzbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 13 VTV angenommen habe. Es könne nicht sein, dass bereits bei dem kleinsten Anteil von Quarzsand in Natursteinböden von einem Steinmetzbetrieb auszugehen sei. Er meint, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - sei nicht auf den hiesigen Fall zu übertragen. In dem dortigen Fall sei es um das Verlegen von vorgefertigten Platten gegangen. Hingegen habe das Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung von 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - entschieden, dass das Aufbringen von flüssigen Elastomeren zur Beschichtung von Böden kein Verlegen von Bodenbelägen i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV sei. Auch das hier streitgegenständliche Aufbringen von Böden mittels eines flüssigen Epoxidharzes stelle kein Verlegen von Böden dar. Die Regelungsabsicht der Tarifvertragsparteien sei nicht dahingehend gegangen, dass Herstellen von Böden durch Epoxidharz dann einem anderen Tarifvertrag zu unterstellen, wenn lediglich Quarzsand als Bindemittel beigemischt werde. Hinzu komme, dass das Aufbringen der flüssigen Epoxidharzböden keinerlei spezielle Fähigkeiten des Steinmetzhandwerks erfordere. Die Epoxidharzböden erfüllten auch eine gänzlich andere Funktion als Natursteinböden. Der Kläger hält es für falsch, wenn das Arbeitsgericht meint, es komme nicht darauf an, dass der Belag zu mindestens 50 % aus Natursteinprodukten bestünde. Er stelle unter Beweis eines Sachverständigengutachtens, dass die bei der Beklagten verwendeten Böden nur Quarzsandanteile in einem unwesentlichen Umfang enthielten, der unter 50 % liege. Es werde weiter bestritten, dass das Bindemittel auf den Quarzsand abgestimmt werde und nicht umgekehrt. Schließlich könne auf das Erfordernis eines ausgebildeten Steinmetzes für die Annahme eines Steinmetzbetriebes nicht verzichtet werden. Im vorliegenden Fall sei - insoweit unstreitig - kein einziger gelernter Steinmetz im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2019 - 6 Ca 46/17 - abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.209.274 Euro zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts und tragen vor, dass überwiegend in kleinen und mittelständischen Handwerksbetrieben und Privathäusern Böden verlegt worden seien. Bei den Bodensystemen handele es sich bedingt durch den hohen Anteil an Quarzsanden überwiegend um zähe Mörtelmischungen, die nicht einfach in flüssiger Form auf den Untergrund fließen und sich verteilen ließen. Sie meinen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2004 einschlägig sei, dort sei bereits entschieden, dass das Aufbringen von Dekorböden durch Auftragen einer mit Bindemittel angerührten Körnung zum Steinmetzhandwerk zu zählen sei. Es sei noch einmal klarzustellen, dass die bei der Beklagten zu 1. zum Einsatz kommenden Bodenbeläge ganz überwiegend zu mehr als 50 % Quarzsand- und Quarzmehlanteile enthielten, mithin Natursteinprodukte nicht nur im geringfügigen Umfang verbaut würden. Schließlich sei zweifelhaft, ob der VTV ab dem 1. Januar 2016 wirksam in Kraft getreten sei, jedenfalls sei dieser Tarifvertrag mit Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages vom 28. September 2018 außer Kraft getreten. Für den Zeitraum ab Januar 2016 bis Dezember 2018 sei deshalb keine Anspruchsgrundlage gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.