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Urteil

10 Sa 755/19 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:0117.10SA755.19SK.00
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Leitsätze
1. Vergibt ein Bauträger die eigentlichen baulichen Arbeiten an ein Subunternehmen, so ist der Betrieb des Bauträgers nicht als Baubetrieb im Tarifsinne anzusehen. Bei einem Bauträger besteht die betriebliche Zwecksetzung in der Verschaffung des Eigentums an einem schlüsselfertigen Haus. Die hierbei anfallenden Planungs-, Verwaltungs- und Koordinationstätigkeiten sind grundsätzlich baufremd. Für die Annahme einer baulichen Zusammenhangstätigkeit reicht die Anknüpfung an bauliche Arbeiten eines fremden Unternehmens prinzipiell nicht aus. 2. Für die Frage des Unterfallens unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV kommt es in aller Regel nur auf die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer an, da im Baubetrieb die Angestelltentätigkeiten, wie z.B. Buchhaltungsarbeiten, grundsätzlich notwendig anfallende Zusammenhangsarbeiten sind. Dies kann im Einzelfall anders sein, wenn der Betrieb gerade durch die Angestelltentätigkeit sein Gepräge erhält. Zu den Anforderungen an eine Gesamtheit von Arbeitnehmern als selbständige Betriebsabteilung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VI UAbs. 1 Satz 3 VTV.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Mai 2019 – 6 Ca 1257/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.802,60 EUR (in Worten: Zwölftausendachthundertzwei und 60/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vergibt ein Bauträger die eigentlichen baulichen Arbeiten an ein Subunternehmen, so ist der Betrieb des Bauträgers nicht als Baubetrieb im Tarifsinne anzusehen. Bei einem Bauträger besteht die betriebliche Zwecksetzung in der Verschaffung des Eigentums an einem schlüsselfertigen Haus. Die hierbei anfallenden Planungs-, Verwaltungs- und Koordinationstätigkeiten sind grundsätzlich baufremd. Für die Annahme einer baulichen Zusammenhangstätigkeit reicht die Anknüpfung an bauliche Arbeiten eines fremden Unternehmens prinzipiell nicht aus. 2. Für die Frage des Unterfallens unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV kommt es in aller Regel nur auf die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer an, da im Baubetrieb die Angestelltentätigkeiten, wie z.B. Buchhaltungsarbeiten, grundsätzlich notwendig anfallende Zusammenhangsarbeiten sind. Dies kann im Einzelfall anders sein, wenn der Betrieb gerade durch die Angestelltentätigkeit sein Gepräge erhält. Zu den Anforderungen an eine Gesamtheit von Arbeitnehmern als selbständige Betriebsabteilung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VI UAbs. 1 Satz 3 VTV. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Mai 2019 – 6 Ca 1257/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.802,60 EUR (in Worten: Zwölftausendachthundertzwei und 60/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte einen Bauträgerbetrieb unterhalten hat und dieser durch die Tätigkeit der Angestellten, nicht der beiden gewerblichen Arbeitnehmer A und B geprägt ist. Der Zweck eines Bauträgerbetriebs liegt in der Verschaffung des Eigentums an einem schlüsselfertigen Haus, die hierbei anfallenden Tätigkeiten der Projektplanung, Koordination der Subunternehmer und Verwaltungsaufgaben sind keine bloßen Zusammenhangstätigkeiten zu den - von Subunternehmern durchgeführten - baulichen Arbeiten auf der Baustelle. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer A und B eine selbständige Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Uabs. 1 Satz 3 VTV gebildet haben, in der überwiegend bauliche Arbeiten erbracht worden sind. Für diese beiden Arbeitnehmer schuldet die Beklagte mithin Beiträge. I. Die Berufung des Klägers ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). II. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger kann Zahlung von 12.802,60 Euro gemäß der §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 3. Mai 2013 i.V.m. § 5 Abs. 4 TVG und der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) 2016 verlangen. 1. Der betriebliche Geltungsbereich ist bezogen auf alle Arbeitnehmer in dem Gesamtbetrieb der Beklagten nicht eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, Juris). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, Juris). b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet. aa) Die Rspr. stellt grds. auf die Tätigkeit ab, die arbeitszeitlich überwiegend im Betrieb von den Arbeitnehmern erbracht worden ist. Grundsätzlich ist dabei sowohl die Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer als auch der Angestellten entscheidend. Dies ergibt sich auch schon daraus, dass nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 VTV Angestellte von dem persönlichen Geltungsbereich des VTV ebenfalls erfasst werden. Gleichwohl wird entscheidend i.d.R. nur die Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer in die Betrachtung einbezogen, weil die Tätigkeit der Angestellten typischerweise als Zusammengangstätigkeit den baulichen Charakter des Gesamtbetriebs teilt. Bei Zusammenhangstätigkeiten handelt es sich um Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden (vgl. BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 33, NZA 2019, 1500). Denn es ist zu bedenken, dass bei jedem Baubetrieb notwendig auch kaufmännische Büroarbeiten im Sinne der Bearbeitung von Rechnungen, der Kalkulation, der Lohnabrechnungen, aber z.B. auch der Baustellenkontrolle und des Nehmens eines Aufmaßes etc. anfallen. Diese Tätigkeiten sind regelmäßig als bauliche Zusammenhangstätigkeit anzusehen (vgl. Hess. LAG 16. November 2018 - 10 Sa 931/18 SK - Rn. 46, Juris; Hess. LAG 13. März 2015 - 10 Sa 1143/14 - Rn. 46, Juris). Dies kann dann ausnahmsweise anders sein, wenn die Tätigkeit der Angestellten einen eigenständigen Zweck verfolgt und dieser dem Betrieb insgesamt das Gepräge gibt. Geht es um einen Mischbetrieb, bei dem zum Teil Angestelltentätigkeiten und zum anderen Teil Arbeiten gewerblicher Arbeitnehmer anfallen, kann nicht allein die Arbeit der gewerblichen Arbeitnehmer in die Betrachtung einbezogen werden, wenn es ernstlich auch in Frage kommt, dass die Angestelltentätigkeiten, z.B. Verkauf und Handel, dem Betrieb das Gepräge geben (Hess. LAG 13. März 2015 - 10 Sa 1143/14 - Rn. 47, Juris). Arbeiten in einem Betrieb z.B. vier Verkäufer und zwei Monteure für Türen, würde Vieles für die Annahme sprechen, es handele sich um einen "Verkaufs-" und nicht um einen "Montagebetrieb" (vgl. Hess. LAG 16. November 2018 - 10 Sa 931/18 SK - Rn. 46, Juris). Eine schematische Abgrenzung danach, ob mehr Arbeitszeit von den Angestellten oder von den gewerblichen Arbeitnehmern aufgewandt worden ist, kann in den Fällen der vorliegenden Art nicht erfolgen. Vielmehr bedarf es einer wertenden Gesamtbeurteilung, durch welchen arbeitstechnischen Zweck der Betrieb geprägt ist. In § 1 Abschn. I und II VTV stellen die Tarifvertragsparteien maßgeblich auf die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ab (ähnlich auch für die Frage der Abgrenzung zwischen einem Herstellungs- und einem Montagebetrieb BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 34, NZA 2019, 1500). bb) Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Bauträgerbetrieb, der durch die Tätigkeit der Angestellten geprägt ist. Auf die Arbeitszeit der beiden gewerblichen Arbeitnehmer A und B entfiel lediglich ca. 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Im Übrigen waren die Arbeitnehmer mit Angestelltentätigkeiten befasst. Dies gilt zum einen für diejenigen Personen, die Buchhaltungsaufgaben verrichtet haben, zum anderen aber auch für diejenigen, die mit der Akquise, dem Aufmaßnehmen und den Kundenbesprechungen befasst waren. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass bei einem Bauträger der Verkauf des Grundstücks zusammen mit dem schlüsselfertigen Bauobjekt im Vordergrund steht. Der Bauträger lässt die eigentlichen Bauarbeiten grundsätzlich durch Subunternehmer erledigen, seine Aufgabe beschränkt sich auf den Verkauf, die Koordination und die Eigentumsverschaffung (vgl. BAG 16. Oktober 2019 - 5 AZR 241/18 - Rn. 20, Juris; BAG 16. Mai 2012 - 10 AZR 190/11 - Rn. 20, NZA 2012, 980). Er tritt selbst als Vertragspartner gegenüber dem Käufer auf, handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (BAG 16. Mai 2012 - 10 AZR 190/11 - Rn. 21, NZA 2012, 980). Dieser Betriebszweck ist zu unterscheiden sowohl von reinen Baubetrieben als auch von Bauherren, die für sich selbst bauen. So verhält es sich auch in dem hier vorliegenden Fall. Die Angestellten haben die für den Betrieb prägenden Tätigkeiten, die für einen Bauträgerbetrieb typisch sind, erbracht. Herr C assistierte im Immobilienvertrieb und führte auch Musterhausbesichtigungen durch. Frau D, die Ehefrau des Geschäftsführers, arbeitete als kaufmännische Angestellte und in der Mietverwaltung in Vollzeit. Sie führte auch Eventplanungen durch. Herr E arbeitete als kaufmännischer Angestellter im Vertrieb. Frau F war mit Planungsarbeiten befasst in Vollzeit. Sie erstellte Planungs- und Ausführungspläne. Frau G war ebenfalls als Assistentin der Geschäftsführung tätig. Herr J überwachte die Baustellen in Vollzeit. Er erstellte Ausschreibungen, prüfte Eingangsrechnungen und war Ansprechpartner für Kunden. Daran ändert sich entgegen der Ansicht des Klägers nichts deshalb, weil die geschäftliche Tätigkeit eines Bauträges stets auch die Errichtung von Gebäuden umfasst. Der vorrangig verfolgte Zweck besteht indes in dem Verkauf und der Eigentumsverschaffung, ggf. noch in der Verwaltung. Die Gebäudeerstellung selbst erfolgt aber nicht durch eigene Arbeitnehmer und ist nicht primärer Betriebszweck, sondern wird fremdvergeben. Zwar gab es hier auch zwei Arbeitnehmer, die auf der Baustelle mitgearbeitet haben (siehe auch unten unter II. 2. der Gründe). Der zumindest insoweit - auch - verfolgte Zweck der Errichtung von Gebäuden ist aber gegenüber dem Bauträgerzweck nachrangig und gibt dem Betrieb nicht das Gepräge. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Angestellten zumindest teilweise auch solche Arbeiten verrichtet haben, die üblicherweise als Zusammenhangstätigkeiten den baulichen Arbeiten zugerechnet werden. Dies gilt z.B. für das Nehmen eines Aufmaßes, aber auch für Verkaufsgespräche oder die Lohnbuchhaltungsarbeiten, die von Frau H und Frau I erledigt wurden. Zutreffend ist sicher auch, dass die Planungsarbeiten von Frau F den eigentlichen baulichen Arbeiten zugutekamen. Gleichwohl verbietet es sich, wie dies der Kläger in der Rechtsmittelinstanz tut, alle diese Angestelltentätigkeiten als bauliche Zusammenhangsarbeiten anzusehen. Dabei würde nämlich, wie bereits ausgeführt, verkannt, dass die betriebliche Zwecksetzung in der Eigentumsverschaffung und nicht in der Errichtung des Gebäudes selbst besteht. Die Beratung und Koordinationsleistungen der Beklagten sind bei einem Bauträgerunternehmen, wie bereits auch die schlichte Anzahl der Angestellten zeigt, nicht als geringfügig und nebensächlich anzusehen. Vorrangig muss hier eine wertende Zweckbetrachtung sein. Bei Angestellten lässt sich häufig sinnvoll auch gar nicht aufteilen, ob ihre Bürotätigkeiten einem baulichen oder einem sonstigen im Betrieb verfolgten Zweck zugutekamen. Im Übrigen erbringt die Beklagte auch sonstige baufremde Tätigkeiten, wie die Vermietung des Wohnraums sowie die Erledigung von Gartenarbeiten. Die Verwaltungstätigkeit der Angestellten bezog sich zumindest auch auf diesen Bereich. Der Kläger, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nicht konkret dargelegt, inwieweit sich die Tätigkeiten der Angestellten nur auf die Bereiche „Bau“ einerseits und auf die sonstigen Bereiche „Vermietung und Gartenbearbeitung“ andererseits verteilten. Sofern der Kläger in der Rechtsmittelinstanz moniert, das Arbeitsgericht habe unzutreffend den Begriff der zentralen Wertschöpfung eingeführt, wird diese Einschätzung nicht geteilt. In der Sache wird damit nichts anderes gemeint als mit dem Begriff der betrieblichen Zweckprägung. cc) Ein Überwiegen der baulichen Arbeitszeit folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass die Beklagte die Subunternehmer überwacht hat. (1) Die Einweisung, Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern eines Subunternehmens ist dann als eigene baugewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn die Arbeitnehmer des Subunternehmens Arbeiten ausführen, die vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst werden, der Subunternehmer vom Betrieb mit diesen Arbeiten beauftragt worden ist und ohne die Tätigkeit des Subunternehmens die Bauarbeiten von eigenen Arbeitnehmern durchgeführt werden müssten. Unerheblich ist dabei, ob die Überwachung und Kontrolle werk- oder personenbezogen ist. Im einen wie im anderen Fall bezieht sich diese auf eine zu erbringende bauliche Leistung und ist Teil derselben (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 33, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 11. Juni 1997 - 10 AZR 525/96 - NZA 1997, 1353; Hess. LAG 23. Oktober 2018 - 12 Sa 489/15 - n.v.). Die einheitliche Koordination sowohl der eigenen Nebenarbeiten, z.B. bloße Reinigungsarbeiten, und der von dem Subunternehmer erbrachten baulichen Hauptarbeiten spricht für einen Zurechnungszusammenhang (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 20, NZA-RR 2012, 422). (2) Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer in der Weise zu verstehen, dass bestimmte Tätigkeiten auf der Baustelle, wie die Einweisung, Kontrolle, das Aufmaßnehmen, der Transport von Material oder auch das Reinigen, die für sich genommen keinen baulichen Charakter haben, unter bestimmten - engen - Voraussetzungen, die im Wesentlichen darauf abstellen, dass die Haupttätigkeiten durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Subunternehmer erbracht werden, doch zu den baulichen Tätigkeiten gerechnet werden müssen. Der Zehnte Senat hat zuletzt maßgeblich darauf abgestellt, dass eine einheitliche Leitung sowohl der Arbeiten des Arbeitgebers als auch der Subunternehmer auf den Baustellen vorhanden war (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 20, NZA-RR 2012, 422). Diese Rechtsprechung kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass die Arbeitszeit der bei dem Subunternehmer angestellten gewerblichen Arbeitnehmern nunmehr dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Einen solchen Obersatz hat das Bundesarbeitsgericht nicht aufgestellt. Dies wäre auch systemfremd, da der VTV stets auf die betriebliche Arbeitszeit in einem Betrieb abstellt. Damit könnte die auf die Subunternehmer bezogene Rechtsprechung allenfalls bei der Einordnung der von den gewerblichen Arbeitnehmern A und B, die auf der Baustelle mitgearbeitet haben, erbrachten Tätigkeiten von Relevanz sein. Diese Rechtsprechung kann auch nicht dahingehend ausgedehnt werden, dass nun sämtliche Angestellten, die Tätigkeiten verrichten, die auch der Arbeit der Subunternehmer zugutekommen, als Zusammenhangstätigkeiten den baulichen Arbeiten zuzurechnen sind. Frau F hat Pläne erstellt, die in erster Linie der Ausführung der Arbeiten durch die Subunternehmer dienten. Andere Angestellte waren damit beschäftigt, Rechnungen der Subunternehmer zu erstellen und Konten zu überwachen. Eine solche Tätigkeit ist für sich genommen - nach wie vor - baufremd. Der Umstand, dass der Subunternehmer auf der Baustelle von eigenen Arbeitnehmern überwacht wird, vermag eine Zurechnung der auf den Baustellen erbrachten gewerblichen Nebenarbeiten zu begründen, nicht aber der sonstigen Büroarbeiten. Ansonsten würde dies dazu führen, dass jedes Bauträgerunternehmen für die dort beschäftigten Angestellten beitragspflichtig wäre und letztlich als Baubetrieb im Tarifsinne zu werten sei. Es muss vielmehr bei dem Grundsatz bleiben, dass es für die tarifliche Einordung eines Betriebs auf die Tätigkeit der dort beschäftigten Arbeitnehmer ankommt; eine „unternehmensübergreifende“ Betrachtungsweise würde der Rechtssicherheit Abbruch tun. Der VTV kennt zudem an bestimmten Stellen Regelungen, nach denen ausnahmsweise auch die Tätigkeit in einem anderen Unternehmen von Relevanz ist, z.B. in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 oder § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV. Diese Regelungen sind aber erkennbar als Ausnahmebestimmungen konzipiert und sind nicht analogiefähig. Angesichts des Umstands, dass die auf der Baustelle bei einem Bauträgerbetrieb mitarbeitenden Arbeitnehmer grds. wegen § 1 Abs. 2 Abschn. VI Uabs. 1 Satz 3 VTV beitragspflichtig sein können (siehe dazu sogleich), besteht auch kein Erfordernis einer weiten Interpretation von Zusammenhangstätigkeiten bei Bauträgerbetrieben. 2. Allerdings kann der Kläger Zahlung von Beiträgen für die beiden gewerblichen Arbeitnehmer A und B verlangen. Diese bildeten eine selbständige Betriebsabteilung, in der überwiegend bauliche Arbeiten erbracht worden sind, § 1 Abs. 2 Abschn. 6 Uabs. 1 Satz 3 VTV. a) Gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VI Uabs. 1 Satz 2 gilt als Betrieb i.S.d. Tarifvertrags auch eine selbständige Betriebsabteilung. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Uabs. 1 Satz 3 VTV gilt als selbständige Betriebsabteilung auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebs baugewerbliche Arbeiten ausführt. Welche Anforderungen an eine Gesamtheit von Arbeitnehmern zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere in einer Entscheidung vom 19. November 2014 (10 AZR 787/13 – Rn. 11 ff., NZA-RR 2015, 202) ausführlich dargelegt. Eine Gesamtheit i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Uabs. 1 Satz 3 VTV ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, d.h. geführt und geleitet, arbeitszeitlich überwiegend außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführt (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 17, NZA-RR 2013, 365). Nicht erforderlich ist eine ständige Zusammenarbeit aller der Gesamtheit angehörenden Arbeitnehmer. Die Gesamtheit kann sowohl vor Ort als auch aus einer Betriebsstätte heraus koordiniert werden. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. VI Uabs. 1 Satz 3 VTV verlangt, dass mehrere Arbeitnehmer aufgrund bestimmter übereinstimmender Eigenschaften, Merkmale oder Bedingungen miteinander verbunden sind und für den Arbeitgeber tätig werden. Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher zwei Arbeitnehmer aus (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 13, NZA-RR 2015, 202). Eine Gesamtheit von Arbeitnehmern i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Uabs. 1 Satz 3 VTV ist des Weiteren nur dann gegeben, wenn die ihr angehörenden Arbeitnehmer koordiniert, d.h. geführt und geleitet in einer geplanten, arbeitsteiligen und aufeinander abgestimmten Kooperation zusammenwirken. Allein der Umstand, dass mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs baugewerbliche Arbeiten ausführen, genügt hierfür nicht. Zur Führung einer Gesamtheit von Arbeitnehmern bedarf es auf operativer Ebene zielgerichteter Anweisungen an die ihr angehörenden Beschäftigten im Hinblick auf die von ihnen zu verrichtenden Arbeiten. Stets erforderlich ist jedoch, dass alle Arbeitnehmer im Hinblick auf die von ihnen als Gesamtheit zu erfüllenden Aufgaben und entsprechend den an diese gerichteten Vorgaben koordiniert eingesetzt und geleitet werden. Nicht erforderlich ist, dass die baulichen Tätigkeiten „auf sich beschränkt“ organisiert und hinsichtlich des Personaleinsatzes getrennt von der baufremden Tätigkeit gesteuert und abgestimmt wurden (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 18, Juris). Die Gesamtheit von Arbeitnehmern muss nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Uabs. 1 Satz 3 VTV baugewerbliche Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ausführen. Maßgeblich ist danach nicht eine äußerlich wahrnehmbare, räumliche und organisatorische Abgrenzung, sondern die Ausführung baugewerblicher Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte. Ein innerbetrieblicher Arbeitseinsatz der Gesamtheit steht der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Uabs. 1 Satz 3 VTV damit regelmäßig entgegen. Die tägliche Aufnahme und Beendigung der Arbeit in einer stationären Betriebsstätte hindert die Erfüllung des Tarifmerkmals „außerhalb der stationären Betriebsstätte“ grundsätzlich aber nicht (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12 und 19, NZA-RR 2015, 202). b) Nach diesen Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für eine selbstständige Betriebsabteilung vor. Auf den Inhalt der Beweisaufnahme und der dabei möglicherweise widersprüchlichen Aussagen der beiden Zeugen A und B kommt es maßgeblich nicht an, da bereits aufgrund des unstreitigen Sachvortrages und den Behauptungen beider Parteien im Prozess sich genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beiden Arbeitnehmer innerhalb einer Gesamtheit selbständig auf der Baustelle überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausführten. aa) Die beiden Arbeitnehmer sind zunächst koordiniert auf den Baustellen eingesetzt worden. An dieses Merkmal sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Das Wesen des Arbeitsverhältnisses ist es, dass dem Arbeitgeber das Weisungsrecht zusteht. Er gibt mit seinem Weisungsrecht vor, wer, wann und in welcher Art und Weise zu arbeiten hat. Wird die Gesamtheit von Arbeitnehmer nach dem Willen des Arbeitgebers außerhalb der stationären Betriebsstätte mit baugewerblichen Arbeiten eingesetzt, so geschieht dies in aller Regel auf Weisung und beruht damit auf einer Leitung und Führung des Arbeitgebers (vgl. Hess. LAG 20. November 2015 - 10 Sa 1131/13 - Rn. 50, Juris). Nicht erforderlich ist, dass die Arbeitnehmer dauernd auf den Baustellen durch einen Vorarbeiter oder den Betriebsinhaber kontrolliert und überwacht werden. Auch das Bundesarbeitsgericht lässt es genügen, dass ein (externer) Bauleiter die Koordination übernimmt und die Arbeitnehmer vor Ort nur sporadisch überwacht (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 18, NZA-RR 2015, 202). Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Geschäftsführer die Bauleitung innehatte. Mit dessen Wissen waren sie auf der Baustelle tätig. Sofern Sie ausreichend angelernt waren, war es auch nicht erforderlich, dass ihnen täglich neue Weisungen erteilt wurden. Im Übrigen ergibt sich aus dem weiteren Sachvortrag der Beklagten, dass insbesondere der Zeuge A im engen Kontakt zu der Bauleitung und insbesondere dem Mitarbeiter J stand. Aufgabe des Herrn A war es u.a., die Subunternehmer auf den Baustellen zu koordinieren und den Mitarbeiter B von den Planungen in Kenntnis zu setzen. All dies kann nur dann funktionieren, wenn ein enger organisatorischer Kontakt zu der eigentlichen Bauleitung vorhanden war. Auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 12. November 2019 erklärt die Beklagte, dass die Bauleitung mit Herrn B und Herrn A die zu erledigenden Arbeiten auf der Baustelle abgestimmt und Zeitvorgaben vorgegeben habe, wann die Arbeiten zu erledigen seien. Daraus ergibt sich zugleich der koordinierte Einsatz der beiden Arbeitnehmer auf der Baustelle. Sofern die Beklagte meint, die beiden Arbeitnehmer hätten Aufgaben auf der Baustelle erledigt, die voneinander unabhängig waren, kann dem nicht gefolgt werden. Arbeiten auf einer Baustelle sind funktional stets aufeinander bezogen und dienen dem Zweck der Erstellung eines Bauwerks. Dies gilt sowohl für die Planungs- und Kontrolltätigkeit des Herrn A als auch für die Kranfahrerarbeit und das Bereitstellen von Baustrom und Bauwasser, was durch Herrn B erledigt worden ist. § 1 Abs. 2 Abschn. VI UAbs. 1 Satz 3 VTV verlangt nicht, dass die Arbeitnehmer stets die gleiche Arbeit, wie z.B. nur Maurerarbeiten, auf der Baustelle verrichten. bb) Die Mindestanzahl von zwei Arbeitnehmern ist im vorliegenden Fall erreicht. Mit Schriftsatz vom 12. November 2019 Seite 4 hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die gewerblichen Arbeitnehmer B und A im streitgegenständlichen Kalenderjahr 2016 immer auf derselben Baustelle gearbeitet haben. Der Annahme einer Betriebsabteilung steht mithin auch nicht entgegen, dass beide stets oder überwiegend auf getrennten Baustellen tätig waren. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge B in seiner Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht in Hannover angegeben hat, er habe mit Herrn A nicht zusammengearbeitet, dieser mache sein Ding, er mache sein eigenes Ding. Auf dessen Aussage kommt es an diesem Punkt maßgeblich deshalb nicht an, weil die enge dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Zeugen A nach den Parteibehauptungen im Prozess unstreitig ist. Ein Umstand der unstreitig ist, bedarf auch keines Beweises. Dass die beiden Zeugen eng zusammengearbeitet haben, hat im Übrigen auch der Zeuge A in seiner ausführlichen Aussage vor dem Arbeitsgericht Elmshorn bestätigt. cc) Innerhalb der „fiktiven“ Betriebsabteilung wurden auch arbeitszeitlich betrachtet überwiegend Bauleistungen erbracht. Die Beklagte selbst hat mehrfach vorgetragen, dass der Arbeitnehmer B die Tätigkeit eines Kranführers ausgeübt hat. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 hat sie behauptet, die Tätigkeit des Herrn B bestünde zu 70 % darin, als Kran- und Maschinenführer zu arbeiten. Bereits mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 ist vorgetragen worden, der Mitarbeiter B habe Kranfahrertätigkeiten verrichtet. Zwar taucht diese Tätigkeit in dem Schriftsatz vom 12. November 2019 nicht mehr auf, es hätte aber eines klaren gegenteiligen Vortrags bedurft, wenn sich die Beklagte in der Weise korrigiert wissen wollte, dass sie nunmehr gänzlich andere Aufgaben als in der ersten Instanz behaupten wollte. Die Krantätigkeiten durch den Zeugen B wurden auch aufgrund der Aussage des Zeugen A bestätigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge B bei seiner Vernehmung angab, dass er die im Beweisbeschluss aufgeführten Tätigkeiten überhaupt nicht gemacht habe. Dort waren Maurer- und Betonarbeiten genannt. Der Zeuge hat damit nicht verneint, dass er zumindest auch Kräne bedient hat. Das Bedienen eines Kranes fällt im Rahmen von Hochbauarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 20 VTV) an sowie im Rahmen von Maurerarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 23 VTV) und fällt jedenfalls unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Denn eine solche Tätigkeit ist darauf gerichtet, mit einer typischen Baumaschine ein Bauwerk zu erstellen. Insoweit kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Zeuge A nur die von ihr behaupteten Kontroll-, Vor- und Nebenarbeiten verrichtet hat. Zwar hat der Zeuge in seiner Aussage auch angegeben, selbst aktiv Bauleistungen, wie z.B. Maurerarbeiten, verrichtet zu haben. Es bleibt aber fraglich, ob sich dies auch auf das streitgegenständliche Kalenderjahr 2016 bezog. Denn zu diesem Zeitpunkt besaß der Zeuge bereits eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50. Selbst wenn der Zeuge auf der Baustelle aber nur Koordinations- und Kontrollaufgaben wahrnahm, ist seine Tätigkeit insoweit als Zusammenhangstätigkeit anzusehen, da sie darauf gerichtet war, die eigentliche Bautätigkeit auf der Baustelle zu fördern bzw. zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht der Beklagten können solche Arbeiten nur dann als rein baufremd eingeordnet werden, wenn die eigentliche Bautätigkeit durchweg nur durch fremde Arbeitnehmer von Subunternehmern erbracht werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte indes das Modell gewählt, dass die hauptsächlichen Arbeiten durch Subunternehmern erbracht werden, gleichzeitig aber auch der Zeuge B vor Ort mitarbeitete. Damit förderte die Arbeit des Zeugen A auch die Bauarbeiten des baugewerblich tätigen Herrn B, so dass eine bauliche Zusammenhangstätigkeit gegeben ist. Darüber hinaus ist die unterstützende Arbeit des Herrn A aber auch als bauliche Zusammenhangsarbeit anzusehen, weil sie darauf gerichtet war, die Tätigkeit der Subunternehmer zu überwachen und zu koordinieren (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 20, NZA-RR 2012, 422; BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 33, AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 11. Juni 1997 - 10 AZR 525/96 - NZA 1997, 1353; Hess. LAG 23. Oktober 2018 - 12 Sa 489/15 - n.v.). dd) Es schadet auch nicht, dass diese Gruppe der Arbeitnehmer morgens zunächst ihre Arbeit von dem Betrieb aus begann (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 19, NZA-RR 2015, 202; Hess. LAG 15. Mai 2015 - 10 Sa 481/14 Rn. 51, Juris). Wesentlich ist, dass sie nicht zugleich in einem wesentlichen Umfang mit Tätigkeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte betraut waren. ee) Innerhalb der Betriebsabteilung wurde auch ein eigenständiger Zweck verfolgt. Stellt man - wie hier - darauf ab, dass Zweck eines Bauträgerbetriebs die Verschaffung von Eigentum an einem schlüsselfertigen Objekt ist, kann hiervon der Zweck der Erstellung des Bauwerks selbst innerhalb der Betriebsabteilung durchaus unterschieden werden. Im Übrigen ist es für § 1 Abs. 2 Abschn. VI Uabs. 1 VTV auch nicht erforderlich, dass sich beide Zwecke nicht zumindest teilweise überschneiden. 3. Der Kläger kann vor diesem Hintergrund nur die Beiträge für die beiden gewerblichen Arbeitnehmer A und B verlangen. a) Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne für den Zeitraum ab März 2016 zu stützen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. b) Für die Monate Januar bis Oktober 2016 - nicht auch November 2016, vgl. Satz 2 des Urteils des Arbeitsgerichts - kann der Kläger insgesamt 12.802,60 Euro geltend machen. 4. Der Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Die zugrundeliegende AVE vom 4. Mai 2016 für das Jahr 2016 ist wirksam (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - NZA 2019, 628). Im Übrigen würde sich hilfsweise die Bindung an den VTV nach § 7 SokaSiG ergeben, wobei das Gesetz trotz der Rückwirkung nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - NZA 2019, 552; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff., Juris; zuvor ebenso Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105). 5. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die vierjährige Ausschlussfrist ist beachtet worden. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zu berücksichtigen war nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, dass der Kläger in der ersten Instanz bzgl. des Zeitraums Januar und Februar 2016 und den gewerblichen Arbeitnehmern die Klage z.T. zurückgenommen hat. Die Revision ist (nur) für den Kläger zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, da die tarifliche Einordnung von Bauträgerbetrieben nicht hinreichend geklärt ist. Die Beklagte wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in § 72a ArbGG hingewiesen, wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings keine besondere Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist (vgl. BAG 22. Juli 2008 - 3 AZN 584/08 (F) - Rn. 17, NJW 2009, 541). Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der für das Kalenderjahr 2016 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, nimmt er die Beklagte nach Verbindung von neun Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 18.924,10 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Januar 2016 bis Oktober 2016 sowie für die Angestellten in dem Zeitraum Januar 2016 bis November 2016. Der Kläger berechnete seine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer ab März 2016 auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne und legte dabei zu Grunde, dass pro Monat mindestens zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Übersichtlichkeit halber wird die Zusammensetzung der Klageforderung unter Angabe des Aktenzeichens des ursprünglich getrennten Verfahrens wie folgt dargestellt: gew AN Angestellte Betrag in Euro 6 Ca 1257/16 Jan bis Febr. 2016 1.978,60 gemeldet 6 Ca 1487/16 Jan bis Mrz. 2016 1.669,50 gemeldet 6 Ca 1712/16 Mrz bis April 2016 2.652 Mindestb. 6 Ca 1778/16 April bis Juni 2016 1.669,50 gemeldet 6 Ca 1856/16 Mai bis Juni 2016 2.724 Mindestb. 6 Ca 62/17 Juli bis August 2016 1.113 gemeldet 6 Ca 76/17 Juli bis Aug. 2016 2.724 Mindestb. 6 Ca 271/17 Sept. bis Nov. 2016 1.669,50 gemeldet 6 Ca 228/17 Sept. bis Okt. 2016 2.724 Mindestb. Summe: 18.924,10 Die Beklagte ist ein Bauträgerunternehmen. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst die Beschaffung von Grundstücken, die Projektentwicklung, Planungsphase der Projektentwicklung, Projektsteuerung sowie Baubetreuung. Darüber hinaus fallen Vertriebs-, Mietverwaltungs- und Buchhaltungsaufgaben sowie Hausreinigungs- und Gartenpflegearbeiten an. Vor Ort auf der Baustelle waren regelmäßig die beiden gewerblichen Arbeitnehmer A und B. Herr A, bei dem seit dem 1. Januar 2013 ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt ist, war für die Baukontrolle und der Materialbeschaffung zuständig. Ob er zumindest auch mit Maurerarbeiten beschäftigt war, ist streitig. Herr B hat zumindest auch Kranfahrertätigkeiten auf der Baustelle erbracht. Daneben waren die folgenden Angestellten beschäftigt: Her C arbeitete als Aushilfe in der Vermittlungsarbeit zu 30 Stunden im Monat. Er assistierte im Immobilienvertrieb und führte auch Musterhausbesichtigungen durch. Frau D, die Ehefrau des Geschäftsführers, arbeitete als kaufmännische Angestellte und in der Mietverwaltung in Vollzeit. Sie führte auch Eventplanungen durch. Herr E arbeitete als kaufmännischer Angestellter im Vertrieb in Vollzeit. Frau F war in Vollzeit mit Planungsarbeiten befasst. Sie erstellte Planungs- und Ausführungspläne. Frau G war als kaufmännische Angestellte als Assistentin der Geschäftsführung tätig in Vollzeit. Frau H führte Buchhaltungsaufgaben in Vollzeit aus. Frau I arbeitete ebenfalls in der Buchhaltung mit 32,5 Stunden pro Woche. Herr J überwachte die Baustellen in Vollzeit. Er erstellte Ausschreibungen, prüfte Eingangsrechnungen und war Ansprechpartner für Kunden. Frau K war als Aushilfe in der Buchhaltung und Verwaltung geringfügig tätig. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 (Bl. 38 - 39 der Akte) hat die Bundesagentur für Arbeit die im Betrieb aufgenommenen Bruttolöhne bzgl. des Zeitraums Januar und Februar 2016 festgehalten und an den Kläger weitergeleitet. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Er hat behauptet, dass die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2016 zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit die folgenden Arbeiten erbracht hätten: Maurer- und Betonarbeiten sowie damit im Zusammenhang stehende Vor-, Neben- und Nachbereitungstätigkeiten, wie z.B. Materialbeschaffung, Plan- und Aufmaßerstellung. Zu den baulichen Arbeiten gehörten auch die Kranfahrertätigkeiten. Die Tätigkeit der kaufmännischen Angestellten seien demgegenüber als neutral zu werten. Hilfsweise hat er behauptet, die beiden gewerblichen Arbeitnehmer A und B hätten eine selbständige Betriebsabteilung gebildet. Beide hätten in einer geplanten arbeitsteiligen Kooperation außerhalb der Betriebsstätte bauliche Arbeiten wie insbesondere Maurer- und Betonarbeiten erbracht. Der Kläger hat aufgrund der Meldungen durch die Bundesagentur für Arbeit die Klageforderung für den Zeitraum Januar und Februar 2016 für die gewerblichen Arbeitnehmer von 2.652 Euro auf 1.978,60 Euro reduziert. Zuletzt hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.924,10 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Die Arbeitszeit der Angestellten würde überwiegen. Sie sei ein Bauträgerbetrieb und gerade kein Baubetrieb. Wesentliche Tätigkeit des Bauträgers sei es, dem Erwerber das Eigentum am Grundstück und dem darauf errichteten Gebäude als fertiges Produkt zu verschaffen. Sie sei dabei auch für die Mietverwaltung von Immobilien zuständig. Es sei unzulässig, wenn die Bundesagentur für Arbeit an den Kläger Daten übermittle. Der Anteil der Arbeitszeit der (baufremden) Angestellten gegenüber der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer betrage rund 80 %. im Einzelnen sei der Arbeitnehmer A wie folgt eingesetzt gewesen: 30 % Baustellenkontrolle; 20 % Aufmaß; 25 % Baustellenkontrolle; 25 % Anweisung von Materialbestellungen sowie 25 % Baustellenkoordination. Aufgrund seiner Schwerbehinderung habe der Zeuge nur noch kleine Regiearbeiten gegenüber den Subunternehmern erbracht. Die von dem Zeugen selbst geschilderten baulichen Arbeiten habe er seit 2013 gar nicht mehr durchführen können. Der Zeuge habe sich bei seiner Aussage möglicherweise geirrt und nicht zu dem Jahr 2016 ausgesagt. Bei dem Arbeitnehmer B seien die Aufgaben wie folgt verteilt gewesen: 70 % Kranführung und Gerätepflege; 20 % Warenkontrolle; 10 % Sicherstellung der Baustellenordnung. Sie hat ferner die Ansicht vertreten, dass die beiden gewerblichen Arbeitnehmer A und B auch nicht im Rahmen einer selbständigen Betriebsabteilung bauliche Arbeiten verrichtet hätten. Sie seien überwiegend nicht geführt und geleitet worden. Herr A habe weder dauerhaft mit Herrn B zusammengearbeitet noch habe er eindeutige Arbeitsanweisungen aus dem Betrieb der Beklagten erhalten. Die Baustellenkontrolle sei durch den Betriebsinhaber erfolgt. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 8. November 2017 (Bl. 98 der Akte) über die Art der Zusammenarbeit zwischen den gewerblichen Arbeitnehmern A und B. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird verwiesen auf die Protokolle der beiden Rechtshilfegerichte Hannover (Bl. 113 der Akte) sowie Elmshorn (Bl. 126 - 128 der Akte). Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 29. Mai 2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet. Der Kläger habe nicht schlüssig behauptet, dass unter Berücksichtigung der Angestellten arbeitszeitlich betrachtet überwiegend baugewerblicher Arbeiten angefallen seien. Die Angestellten seien auch nicht als neutral zu bewerten. Deren Tätigkeit sei vielmehr für den Betrieb prägend. Es könne auch keine Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Uabs. 1 VTV angenommen werden. Die diesbezügliche Beweisaufnahme sei zulasten des Klägers ausgegangen. Insbesondere der Zeuge B habe bekundet, dass er mit dem Zeugen A hauptsächlich gar nicht zusammengearbeitet habe. Zweifel gingen zulasten des Klägers, der insoweit die Beweislast trage. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 165 - 172 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 27. Juni 2019 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 10. Juli 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 26. August 2019 beim Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Es sei bereits unzutreffend, dass die Tätigkeit der Angestellten nicht dem baulichen Bereich zuzuordnen sei. Die Zeugin F, die Planungsarbeiten erbrachte, sowie der Zeuge J würden Vorbereitungs- und Zusammenhangstätigkeiten zu den baulichen Arbeiten verrichten. Die Akquise, der Einkauf der baugewerblichen Materialien, die Koordinierung der Subunternehmer seien durchweg als bauliche Zusammenhangsarbeiten anzusehen. Auch die Arbeitszeit der Subunternehmer, die nach Aussagen des Zeugen A von diesem angewiesen und überwacht wurden, sei hinzuzurechnen. Die Arbeitszeit der übrigen Verwaltungsangestellten sei als neutral anzusehen. Bei einem Bauträgerunternehmen stünde die Erstellung von Bauten als wesentlicher Teil der Wertschöpfung im Vordergrund, nicht die sonstigen begleitenden Arbeiten. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung meint der Kläger, das Arbeitsgericht hätte sich einen persönlichen Eindruck von den beiden Zeugen B und A verschaffen müssen. Diese hätten gegensätzlich ausgesagt und müssten erneut vernommen werden. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Mai 2019 - 6 Ca 1257/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.934,60 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuwiesen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, arbeitszeitlich betrachtet seien überwiegend baufremde Tätigkeiten im Betrieb verrichtet worden. Der Zeuge A habe aufgrund seiner Schwerbehinderung schwere bauliche Arbeiten gar nicht mehr verrichten können. Sie behauptet, dass der Zeuge A auf den Baustellen die Fremdfirmen koordiniert habe. Er habe die Sicherheitsausrüstung, die Materialien und die Maschinen kontrolliert. Des Weiteren habe er Aufmaße genommen und die Arbeitsleistung der Subunternehmer dokumentiert. Der Zeuge B sei zuständig gewesen für die mechanischen Hebezeuge und Hilfsmittel sowie für die Sicherstellung des nötigen Materialflusses auf der Baustelle. Darüber hinaus habe er Baustrom und Bauwasser zur Verfügung gestellt und Bauzäune und Absperrungen kontrolliert. Ferner habe er Materiallieferungen angenommen und die Verteilung auf der Baustelle koordiniert. Die beiden gewerblichen Arbeitnehmer A und B und hätten im Kalenderjahr 2016 immer auf derselben Baustelle gearbeitet. Die beiden Mitarbeiter hätten nur Aufgaben der Baustellenreinigung, Baustellenkontrolle sowie Übernahme von Materialtransporten übernommen. Dies seien reine Nebenleistungen, die eigentlichen baulichen Arbeiten seien von den Subunternehmern erbracht worden. Eine bauliche Betriebsabteilung sei nach der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Die Arbeitnehmer A und B hätten voneinander unabhängige Aufgabengebiete gehabt. Die Durchführung der Arbeiten habe in der Verantwortung der Mitarbeiter selbst gelegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.