Urteil
10 Sa 555/18 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2018:1207.10SA555.18SK.00
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Leitsätze
1. Es ist denkbar, dass Tätigkeiten sowohl von Betrieben des Baugewerbes als auch solchen des Raumausstattergewerbes erbracht werden. Aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau lässt sich keine allgemeine Abgrenzungsregel zu dem Bereich des Raumausstatters ableiten. Anders als in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV-Bau oder in den Einschränkungen zur AVE haben die Tarifvertragsparteien keine Ausnahme zugunsten von Betrieben des Raumausstattergewerbes vorgesehen. Entscheidend kommt es auf eine teleologische Auslegung des § 1 Abs. 2 VTV-Bau an.
2. Die Montage von Plameco-Spanndecken fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2007 - 11 Sa 1750/06; entgegen Hess. LAG 3. April 2018 - 12 Sa
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2018 – 11 Ca 549/17 – wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 18 % und der Beklagte 82 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist denkbar, dass Tätigkeiten sowohl von Betrieben des Baugewerbes als auch solchen des Raumausstattergewerbes erbracht werden. Aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau lässt sich keine allgemeine Abgrenzungsregel zu dem Bereich des Raumausstatters ableiten. Anders als in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV-Bau oder in den Einschränkungen zur AVE haben die Tarifvertragsparteien keine Ausnahme zugunsten von Betrieben des Raumausstattergewerbes vorgesehen. Entscheidend kommt es auf eine teleologische Auslegung des § 1 Abs. 2 VTV-Bau an. 2. Die Montage von Plameco-Spanndecken fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2007 - 11 Sa 1750/06; entgegen Hess. LAG 3. April 2018 - 12 Sa Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2018 – 11 Ca 549/17 – wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 18 % und der Beklagte 82 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zwar zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet ist, wenn im Betrieb Plameco-Spanndecken eingebaut werden. A. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 4. Juli 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und auch begründet. I. Die Klage ist zunächst zulässig. 1. Sie ist insbesondere ausreichend bestimmt. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Sie hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 26, NZA 2011, 1116). Ob der Kläger auch alles vorgetragen hat, das zur Rechtfertigung des Klagebegehrens erforderlich ist, betrifft die Schlüssigkeit oder Substantiierung des Klagebegehrens und damit die Begründetheit der Klage (vgl. BGH 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03 - MDR 2004, 824; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 253 Rn. 11). Im Mahnbescheidsverfahren muss der Anspruch ausreichend individualisiert sein i.S.d. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wobei hier im Wesentlichen die gleichen Grundsätze gelten wie bei § 253 Abs. 2 ZPO. Unter Umständen kann auch eine Bezugnahme auf Anlagen ausreichend sein (vgl. BGH 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03 - MDR 2004, 824). Ausreichend ist ferner auch, dass sich die hinreichende Individualisierung für den Klagegegner - nicht notwendig für einen außenstehenden Dritten - ergibt (vgl. BGH 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 11, NJW 2011, 613; BGH 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00 - zu II 2 b der Gründe, NJW 2002, 520; Hess. LAG 18. Juli 2014 - 10 Sa 116/14 - n.v.). b) Nach diesen Grundsätzen war der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ausreichend individualisiert gewesen. Er enthielt die Angabe, für welche Beitragsmonate Beiträge in welcher Höhe gefordert waren. Auf der Rückseite war eine Formularbegründung enthalten, die auf den VTV und die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) Bezug nimmt sowie die Berechnung der Mindestbeitragsklage erläutert. Damit ist den Voraussetzungen des § 690 Abs. 1 ZPO Genüge getan. Zugleich genügen diese Angaben auch § 253 Abs. 2 ZPO. Auf der Rückseite des Mahnbescheids war ausgeführt, dass die beklagte Partei einen Baubetrieb unterhalten habe i.S.d. VTV und es wurde auf die AVE Bezug genommen. Damit waren - wenn auch nur grob skizziert - alle wesentlichen Elemente einer Klageschrift enthalten. Überdies hat der Kläger seine Angaben zur Stützung seines Vortrags mit den Schriftsätzen vom 26. September 2017 und 8. Februar 2018 näher konkretisiert. Mängel bei der Individualisierung können auch im Laufe des Prozesses mit Wirkung ex-nunc behoben werden (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 253 Rn. 23). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht dem Kläger nicht nach § 697 Abs. 1 ZPO aufgegeben hat, seinen Anspruch binnen drei Wochen zu begründen. Dies erschiene als bloßer Formalismus, da die notwendigen Mindestangaben bereits im Mahnbescheid enthalten waren. 2. Dass das Arbeitsgericht verfahrensfehlerhaft nicht vorab über die Rüge der örtlichen Zuständigkeit entscheiden hat (§§ 17a ff. GVG i.V.m. 48 Abs. 1 ArbGG), schadet nicht. Wegen § 65 ArbGG prüft das LAG die örtliche Zuständigkeit nicht mehr. Dies gilt auch dann, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten worden ist (vgl. NK-ArbR/Breinlinger § 65 ArbGG Rn. 9; BeckOK ArbR/Klose 50. Edition § 65 ArbGG Rn. 6). II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann Zahlung von 10.438,12 Euro gemäß der §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 3. Mai 2013 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG sowie der AVE vom 6. Juli 2015 und 4. Mai 2016 verlangen. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791). Auf die Einschätzung der Arbeitsverwaltung kommt es ebenfalls nicht an, da diese nach einer anderen rechtlichen Grundlage prüft (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 958/13 - Rn. 29, Juris; BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/1 - Rn. 12, Juris). b) Nach diesen Grundsätzen ist der betriebliche Geltungsbereich im vorliegenden Fall eröffnet. Die Montage der Plameco-Spanndecken ist unstreitig arbeitszeitlich ausschließlich im Betrieb des Beklagten erbracht worden. Dies stellt eine bauliche Leistung dar. aa) Hierbei handelt es sich um Trocken- und Montagebau nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. (1) Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise. Trocken bedeutet, dass der Einbau nicht „nass“ erfolgt, also z.B. unter Verwendung von Mörtel/Zement. Das Tätigkeitsbeispiel „Trocken- und Montagebauarbeiten” in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ist erfüllt, wenn die vorgefertigten, industriell hergestellten Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert werden, wie beim Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr. 332 zu § 1 TVG: Bau; BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 15, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). (2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Wortlaut nach ist die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV einschlägig. Bei der Kunststoffdecke handelt es sich um ein vorproduziertes Objekt, welches zum Einbau bestimmt ist. Die Folie wird industriell hergestellt. Dass die Decke auf die individuellen Bedürfnisse vor Ort angepasst wird, schadet nicht; vielmehr sind das Nehmen eines Aufmaßes und eine Anpassung an die Verhältnisse auf der Baustelle auch sonst im Baugewerbe üblich. Auch streiten Sinn und Zweck der tariflichen Regelung dafür, den Tatbestand als eröffnet zu betrachten. Nach Anl. 12 zu § 63 BauwiAusbV Nr. 8 Buchst. c montieren Trockenbauer vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen, Brandschutzglas, Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile. Nach Buchst. e stellen sie auch Unterdecken und Deckenbekleidungen her und montieren diese. Nach Buchst. p wird auch allgemein die Herstellung und der Einbau von Konstruktionen für besondere technische und gestalterische Anforderungen erfasst. Als Tätigkeitsbeispiel ist in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 explizit der Deckeneinbau und die Deckenverkleidung erwähnt. Dass es sich um eine tragende Konstruktion handelt, ist im Bereich des Trocken- und Montagebaus nicht zwingend erforderlich. Gipskartontrennwände erfüllen in aller Regel ebenfalls keine statischen Anforderungen. Selbst bewegliche Wandsysteme unterfallen dem Begriff des Trockenbaus (vgl. BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 225/02 - AP Nr. 255 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. Erl. zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37). Auch der Trockenbauer muss gestalterische Aspekte beachten. Der Einbau von sog. abgehängten (Akustik-)Decken fällt - zweifelsohne - hierunter. Nach der Rspr. des BAG gilt dies auch für den Einbau von Zwischendecken aus Holz (vgl. BAG 29. September 2004 - 10 AZR 56/03 - Juris), wobei u.a. darauf abgestellt worden ist, dass diese Decken auch dem Schallschutz dienten. Die Montage der Spanndecken lässt sich sowohl als Herstellung einer eigenen Decke als auch als Verkleidung der bereits bestehenden Decke auffassen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass es in der Vergangenheit bei der Verkleidung von Wänden und Decken häufig um andere Materialien, nämlich Holz- oder Rigipsplatten, ging (vgl. Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. Erl. zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37). Gerade im Bereich des Trocken- und Montagebaus gilt der Grundsatz der Materialneutralität (vgl. BAG 27. August 1986 - 4 AZR 280/85 - AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. Erl. zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37), d.h. es steht nicht entgegen, dass die Decke aus dem Werkstoff Kunststoff besteht. Der Trockenbauer arbeitet mit den Werkstoffen Metall, Holz, aber auch Kunststoff (vgl. BAG 27. August 1986 - 4 AZR 280/85 - AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). (3) Entgegen der Ansicht des Beklagten können hiergegen systematische Gründe nicht aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV hergeleitet werden. (a) Die Norm dient nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Abgrenzung zu dem Raumausstattergewerbe (vgl. auch Hess. LAG 9. Oktober 2015 - 10 Sa 572/15 - Rn. 81, Juris). Das Anbringen der Spanndecken ist eine Tätigkeit, die zumindest auch von Betrieben des Raumausstattergewerbes erbracht werden. Dies folgt aus § 4 Nr. 19 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin i.d.F. 18. Mai 2004 (RaumAAusbV) - dort wird das Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen erwähnt - und ist zwischen den Parteien im Kern auch unstreitig. Nach dem Sinn und Zweck der Nr. 38 des Beispielskatalogs soll grundsätzlich das Verlegen von Bodenbelägen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fallen, da es sich hierbei um typische Aufgaben des Raumausstattergewerbes handelt, für das es ein spezifisches Berufsbild und spezielle Tarifverträge gibt, die der entsprechende Arbeitgeberverband und die entsprechende Gewerkschaft, früher die Gewerkschaft Holz und Kunststoff, heute u.a. die IG Metall, abgeschlossen haben. Diesen Umständen wollten die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in ihrer Regelung ersichtlich Rechnung tragen. Die Tarifvertragsparteien haben einen Teilbereich aus dem Tätigkeitsfeld des Raumausstattergewerbes, nämlich die Verlegung von Bodenbelägen, nur dann im Sinne einer beschränkenden Ausnahmeregelung dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe unterwerfen wollen, wenn derartige Betriebe zugleich bauliche Leistungen erbringen. Zwischen beiden Aufgabenbereichen muss eine Verbindung bestehen, d.h. ein innerer, die Tarifregelung rechtfertigender Zusammenhang (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c bb der Gründe, Juris; BAG 28. September 1988 - 4 AZR 343/88 - AP Nr. 98 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). (b) Dieser Norm lässt sich nicht entnehmen, dass sie auch Fälle außerhalb des Verlegens von Böden erfassen will. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Abgrenzungsregelung zum Raumausstattergewerbe. Zwar ist zutreffend, dass das BAG bei der Abgrenzung z.T. allgemein formuliert hat und auch betont hat, dass die Tätigkeit des Raumausstatters in erster Linie der Verschönerung des Raums diene (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c bb der Gründe, Juris). Gleichwohl ging es in all diesen Fällen stets nur um das tarifliche Merkmal „Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen“. Zu der Einordnung von „Dekorationsarbeiten“ an Wänden und oder Decken lässt sich diesen Entscheidungen nichts entnehmen. Es kann daher auch nicht der von dem Beklagten in den Raum gestellte Gegenschluss gezogenen werden, dass der VTV nur ausnahmsweise das Verlegen von Böden, was als eine typische Tätigkeit des Raumausstatters anzusehen ist (vgl. § 4 Nr. 15 RaumAAusbV), unter den VTV fassen will, nämlich nur dann, wenn diese Arbeiten in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen stehen. Vielmehr ist die Norm eher im umgekehrten Sinne zu verstehen: Um den Tarifbereich des Raumausstattergewerbes zu schützen, sollen Bodenverlegearbeiten nur dann unter den VTV fallen, wenn zusätzlich auch bauliche Leistungen erbracht werden. Würde es die Norm in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV nicht geben, müsste man zu dem Schluss gelangen, dass das Verlegen von Böden aus Teil des Ausbaugewerbes unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fällt. Außerdem sind nicht alle Arten von Böden generell dem Raumausstattergewerbe zuzuordnen. Das Verlegen von Fliesen oder Mosaikplatten z.B. fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV eindeutig unter den VTV. Gegen die Einordnung von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV als allgemeine Abgrenzungsnorm zum Raumausstattergewerbe spricht auch die sonstige Systematik des VTV. Die Tarifvertragsparteien haben in dem Katalog in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV diejenigen Bereiche des Bauneben- bzw. Ausbaugewerbes aufgeführt, die zur Vermeidung von Tarifkonkurrenzen aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV herausfallen sollen (z.B. Maler- und Schreinerhandwerk etc.). Hätten die Tarifparteien gewollt, dass auch generell Tätigkeiten des Raumausstatters nicht unter den Geltungsbereich des VTV fallen sollen, hätte es nahegelegen, das Raumausstattergewerbe auch in dem Katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV aufzuführen. (4) Die Abgrenzung zum Raumausstattergewerbe kann nicht schematisch im Sinne eines „entweder-oder“ bewerkstelligt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es - wie auch in anderen Handwerksbereichen - vielmehr vielfältige inhaltliche Überschneidungen gibt. Dies ist auch für den hier interessierenden Bereich nicht anders. So ist die Montage von Rollläden nach der Rspr. des BAG als Trocken- und Montagebau anzusehen (vgl. BAG 18. Mi 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 15, AP Nr. 332 zu § 1 TVG: Bau). Gleichzeitig fällt das Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz nach § 4 Nr. 15 RaumAAusbV auch unter das Raumausstattergewerbe. Entscheidend muss letztlich eine teleologische Auslegung der tariflichen Normen des VTV sein. Dies gilt gerade auch mit Blick auf eine sinnvolle Abgrenzung zum Bereich des Raumausstatters. Dass sich aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV keine allgemeine Abgrenzungsregel ableiten lässt, heißt nicht, dass nicht trotzdem eine Abgrenzung zur Tätigkeit des Raumausstatters, für die es eigene Tarifverträge gab oder gibt, erforderlich ist. Dabei muss mit beachtet werden, dass der VTV nur solche Betriebe erfassen will, die nach § 1 Abschn. I VTV nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung gewerblich Bauten aller Art erstellen bzw. auch nur ändern, wie sich aus § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ergibt. Das Anbringen der Spanndecken bezieht sich stets auf ein Bauwerk. Das ist im Kern unstreitig. Dieses wird durch die Montage verändert. Dass mit der Veränderung stets eine (baulich bedeutsame) Funktionsänderung einhergehen muss, lässt sich dem VTV nicht entnehmen. Richtig ist allerdings, dass abgehängte Decken häufig auch dem Schallschutz dienen. Allerdings gibt es auch bauliche Maßnahmen, die weder eine statische Funktion noch eine isolierende Funktion i.S.d. Wärme-, Kälte- oder Schallschutz erbringen. Die Montage einer Trennwand aus Rigipsplatten kann allein der Raumaufteilung und dem Geschmacksempfinden des Bauherrn dienen. Malerarbeiten an Wänden und Decken dienen auch in allererster Linie der Verschönerung und unterfallen trotzdem im Grundsatz des VTV; denn ansonsten wäre die Ausnahmeregelung zugunsten von Malerbetrieben in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV nicht erforderlich. Auch das Anbringen von Stuck an Wänden dient zuvorderst Dekorationszwecken (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34 VTV). Für die Herstellung eines Bodenbelags mit Dekorkieseln hat das BAG ausgeführt, der VTV erfasse auch die Herstellung neuer Fußböden, die den gewünschten optischen Eindruck oder die erstrebte Pflegeleichtigkeit aufweisen sollen (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c bb der Gründe, Juris). Das bedeutet, dass Maßnahmen, die allein einem Dekorationszweck und nicht einem zusätzlichen bautechnischen Zweck dienen, gleichwohl nicht von vornherein aus dem VTV herausfallen. Darauf, dass die Spanndecke leicht auf- und auch wieder abgebaut werden kann, kommt es gleichfalls nicht an. Es ist seit langem anerkannt, dass eine untrennbare Verbindung mit dem Bauwerk nicht von dem VTV vorausgesetzt wird (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 26, NZA-RR 2009, 426; BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - zu II 2 c der Gründe, NZA 2003, 731; zuletzt Hess. LAG 2. November 2018 - 10 Sa 296/18 SK - n.v.). Auch auf das Material kann nicht tragend abgestellt werden. Kunststoff gehört auch mit zu den üblichen Werkstoffen im Baugewerbe (vgl. BAG 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 36, NZA-RR 2007, 528; Hess. LAG 11. August 2017 - 10 Sa 123/17 - Rn. 53, Juris). Kunststoffteile werden z.B. vielfach von Isolierern eingesetzt (vgl. Anl. 11 zu § 59 BauWiAusbV Nr. 7). Auch Kunststofffolien sind ein üblicher Baustoff. Solche Folien werden zu Isolationszwecken bei Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 1 VTV und bei Estricharbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 VTV (vgl. BAG 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 36, NZA-RR 2007), bei Gülleanlagen (vgl. Hess. LAG 11. August 2017 - 10 Sa 123/17 - Rn. 53, Juris), dem Auskleiden von Schwimmbädern und von Fischteichen (vgl. Hess. LAG 7. Dezember 2018 - 609/18 SK - n.v.) sowie der schwimmenden Verlegung von Dekorkieseln (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 b aa der Gründe, Juris) zum Einsatz gebracht. Der VTV will nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich das gesamte Ausbaugewerbe erfassen. Das spricht maßgeblich dafür, den Anwendungsbereich des VTV nicht eng, sondern weit auszulegen. Der VTV erfasst nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II auch solche Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderungen von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Hierzu gehören auch die Arbeiten des Ausbaugewerbes. Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen wollen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 22, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der VTV will dabei jedenfalls solche Ausbaumaßnahmen erfassen, die baulich geprägt sind. Das ist nach Sinn und Zweck des VTV dann nicht mehr der Fall, wenn z.B. Vorhänge aufgehängt oder Möbel eingebaut werden. Eine solche Tätigkeit zählt unbestritten allein zum Bereich des Raumausstatters. Auch ist der Bereich des VTV verlassen, wenn es um den Schutz einer technischen Anlage, nicht aber um ein Bauwerk selbst geht (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - AP Nr. 336 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Im vorliegenden Fall geht es darum, dass durch die Kunststoffspanndecke funktional eine neue Decke hergestellt wird. Diese kann in jeder gewünschten Höhe des Raums angebracht werden, so dass der Raum beliebig optisch verkleinert werden kann; auf die Änderung räumlicher Begrenzungen von Innenräumen hat auch das BAG u.a. im Fall sog. Doppelböden abgestellt (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - zu II 2 b bb der Gründe, NZA 2003, 731). Dies stellt bei einer wertenden Betrachtungsweise eine nicht unerhebliche Veränderung des Raums und damit auch des Bauwerks dar. Die Kunststoffdecke weist aufgrund ihrer Beschaffenheit dann auch bestimmte Eigenschaften auf, die vom Bauherrn gewünscht sind. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Optik als auch in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit. Die Kunststoffspanndecke ist etwas anderes als eine herkömmliche Decke, sie ist etwa nicht in bestimmten Abständen neu zu streichen. Die Spanndecke ermöglicht es auch, dahinter Leitungen o.ä. optisch zu verbergeben. Die Spanndecke kann ferner mit bestimmten Beleuchtungskonstruktionen kombiniert werden. Es macht einen nicht unerheblichen Unterschied, ob bei einer Decke Licht von oben durchscheint und damit der Raum ausgeleuchtet wird oder nicht. Die Spanndecke wird vom Bauherrn in aller Regel auch nicht als ein bloß ggf. „vorübergehendes Dekorationselement“ angesehen werden, sondern als eine dauerhaft angelegte Veränderung des Raums. Die Langlebigkeit wird auch durch die Angaben des Herstellers unterstrichen, wonach Plameco-Spanndecken nicht nur hitze-, kälte- und feuchtigkeitsbeständig sind, sondern auch resistent gegen Algen, Bakterien und Schimmel. Die Spanndecken können sogar auch im Außenbereich eingesetzt werden, was für Arbeiten des Raumausstatters eher unüblich wäre. Die Montage muss auch - wie im Baugewerbe üblich - durch ein fachspezifisches Unternehmen erfolgen; hingegen kann das Anbringen von Gardinen und das Aufstellen von Möbeln, die eher der Dekoration dienen, grundsätzlich auch durch den Eigentümer vorgenommen werden. Schließlich ist es unstreitig, dass die Spanndecken zumindest auch einen akustischen Verbesserungseffekt haben, wenn dies auch nur ein Nebeneffekt sein mag. Dies hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. November 2018 eingeräumt. Die Spanndecke ist damit funktional einem Doppelboden(vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - NZA 2003, 731), einer Zwischendecke aus Holz (vgl. BAG 29. September 2004 - 10 AZR 56/03, Juris) oder einer sonstigen abgehängten Decke, in der sich Beleuchtungskörper befinden, vergleichbar (wie hier i.E. LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2007 - 11 Sa 1750/06 - ; a.A. Hess LAG 3. April 2018 - 12 Sa 660/16 - Juris, Rev. eingelegt unter 10 AZR 572/15). Sie ist eher einem (fest eingebauten) Rollladen als einer Jalousie oder einem bloßen Möbelstück vergleichbar. bb) Selbst wenn man es ablehnen sollte, im vorliegenden Fall Trocken- und Montagebauarbeiten zu bejahen, wäre der betriebliche Geltungsbereich jedenfalls auch nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV eröffnet. Es handelt sich, wie bereits oben ausgeführt, um Arbeiten an einem Bauwerk. Es kommen u.a. Schraubendreher und Bohrmaschine zum Einsatz. Dies sind Werkzeuge, die auch sonst im Baugewerbe üblich sind. Kunststoff ist ebenfalls ein Werkstoff, mit dem - wie oben bereits ausgeführt - verbreitet im Baugewerbe gearbeitet wird. Auch den Einsatz von Heißluftgebläsen gibt es im Baugewerbe. Kondensatoren werden verbreitet bei Bautrocknungsarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 4 VTV eingesetzt (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 164/09 - Rn. 25, AP Nr. 322 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Entsprechendes gilt im Bereich des Holz- und Bautenschutzes. In der Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe vom 2. Mai 2007 (HolzBauSchAusbV) ist in der Anl. zu § 4 Abschn. A Nr. 8 die Unterscheidung von Trocknungsverfahren und -geräten aufgeführt. 2. Der Beklagte ist auch ohne Verbandsmitgliedschaft nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG an den VTV gebunden. Die jeweils zugrunde liegende AVE 2015 (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Juris) und 2016 (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - PM Nr. 63/18) ist wirksam. Hilfsweise ist darauf abzustellen, dass auch das SokaSiG wirksam ist (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - PM Nr. 64/18). 3. Der Beitragsanspruch begegnet auch der Höhe nach keinen Bedenken. Zuletzt hat der Kläger den Sozialkassenbeitrag anhand der Bruttolohnsummen im Betrieb des Beklagten angepasst. Gegen die Berechnung des Klägers sind zuletzt keine Einwände erhoben worden. C. Im Tenor musste nicht klargestellt werden, dass sich die Klageforderung nach teilweiser Klagerücknahme nur noch auf 10.438,12 Euro beläuft. Die Reduktion der Klageforderung trat nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit Wirkung ex tunc ein. Damit ist klar, dass sich der Gegenstand des Berufungsverfahrens - wie auch des Urteils des Arbeitsgerichts - nur noch auf diesen reduzierten Betrag bezieht. Die Zurückweisung der Berufung bezieht sich dann aber auch nur noch auf diesen Betrag, nicht auf den ursprünglich einmal anhängig gemachten. Eine teilweise Aufrechterhaltung des Urteils des Arbeitsgerichts sieht das Berufungsrecht, anders als etwa in § 343 ZPO, nicht vor. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2 und § 97 Abs. 1 ArbGG. Die Revision ist wegen Divergenz zuzulassen, § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 12.779,70 in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum August 2015 bis Dezember 2016 sowie für Angestellte in dem Zeitraum September 2015 bis Dezember 2016. Der Kläger hat seine Klageforderung auf der Grundlage einer sog. Mindestbeitragsklage berechnet und dabei zugrunde gelegt, dass pro Monat mindestens ein gewerblicher Arbeitnehmer sowie ein Angestellter beschäftigt waren. Der Beklagte tritt im Rechtsverkehr als Plameco-Fachbetrieb auf. Er ist insoweit Franchisenehmer. In dem Betrieb wurden ausschließlich Plameco-Decken montiert. Dabei handelt es sich um Kunststoff-Spanndecken. Die Kunststofffolien, die auf Wunsch des Kunden individuell angepasst werden können, werden unter eine bereits vorhandene Zimmerdecke gespannt. Die Spanndecken werden mit Metallhalterungen und Bügeln, die speziell patentiert sind, angebracht. Die Installation erfolgt in der Weise, dass nach Platzierung der Kunststofffolie in den Halterungen der Raum erhitzt wird, was dazu führt, dass sich die Folie ausdehnt. Hierdurch gewinnt die Folie an Halt. In den Werbematerialien der Franchisegeberin der Beklagten werden die Spanndecken unter anderem wie folgt beschrieben: „…Durch ihre perfekten Eigenschaften ist eine Plameco-Spanndecke die ideale Lösung für jeden Raum, sowohl innen als auch im Außenbereich. Dies geht, weil Plameco-Spanndecken nicht nur hitze-, kälte- und feuchtigkeitsbeständig sind, sondern auch resistent gegen Algen, Bakterien und Schimmel…“ Mit Schreiben vom 26. September 2016 teilte die Agentur für Arbeit A mit, dass im Betrieb nicht überwiegend bauliche Leistungen erbracht worden seien (Bl. 18 der Akte). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zur Beitragszahlung verpflichtet sei. Bei der Montage der Plameco-Decken handele es sich um eine bauliche Tätigkeit. Dies habe bereits das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 19. Juni 2007 - 11 Sa 1750/06 - so entschieden. In § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV (Trocken- und Montagebau) werde ausdrücklich auf Deckenverkleidungen Bezug genommen. Der VTV sehe keine generelle Ausnahme zu Gunsten des Raumausstattergewerbes vor. Die Plameco-Spanndecken seien auch hitze-, kälte- und feuchtigkeitsbeständig. Hinzu komme eine Verbesserung der Akustik. Die Spanndecken würden daher funktional über einem bloßen Dekorationszweck hinausgehen. Der Kläger hat den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.799 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei, da sie nicht den Anforderungen nach § 253 ZPO genüge. Das Arbeitsgericht sei örtlich nicht zuständig. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet, da der Beklagte keine baulichen Leistungen erbringen würde. Die von ihm erbrachten Arbeiten seien dem Raumausstattergewerbe zuzuordnen. Im § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter werde insbesondere die Wand- und Deckendekoration erwähnt. Das Raumausstattergewerbe unterliege nicht dem Geltungsbereich des VTV. Die Spanndecken hätten keine tragende oder stützende Funktion. An ihnen könnten dementsprechend auch keine weiteren Gegenstände befestigt werden. Zweck der Installation sei allein die Verschönerung des jeweiligen Raums. Zur Abgrenzung zwischen Raumaus-stattertätigkeiten und baulichen Leistungen müsse es auf den Zweck der Leistung ankommen. Die Spanndecken würden jeweils nach individuellen Vorgaben angepasst und zugeschnitten. Es handele sich deshalb auch nicht um Trocken- und Montagebau. Sie dienten auch nicht dem Schutz vor Wärme oder Feuchtigkeit. Auch die Höhe der Beitragsforderung sei nicht hinreichend nachzuvollziehen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 21. Februar 2018 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Montage der Plameco-Kunststoffdecken sei als eine bauliche Tätigkeit anzusehen. Es handele sich um Trocken- und Montagebau gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV. Es spiele keine Rolle, ob diese Tätigkeit auch von der Ausbildungsordnung des Raumausstattergewerbes umfasst werde. Eine entsprechende Einschränkung sei zu Gunsten dieses Gewerbezweiges im VTV nicht vorgesehen. Jedenfalls unterfalle diese Tätigkeit der Regelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Danach werde auch das gesamte Ausbaugewerbe erfasst. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 69 - 77 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 4. April 2018 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 30. April 2018 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Juli 2018 ist die Berufungsbegründung am 4. Juli 2018 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Der VTV wolle primär solche Tätigkeiten erfassen, bei denen auf die Gebäudesubstanz eingewirkt wird. Dies sei hier nicht der Fall. Das Anbringen der Plameco-Spanndecken unterfalle dem Raumausstattergewerbe. Aus der Regelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV lasse sich schlussfolgern, dass Tätigkeiten, die dem Raumausstattergewerbe zuzuordnen sind, nur ausnahmsweise dem VTV unterfallen sollen. Es handele sich hierbei um eine Ausnahmeregelung. Eine Abgrenzung allein anhand des objektiven Erscheinungsbildes sei nicht möglich. Es müsse daher zur Abgrenzung auf den Zweck der jeweiligen Leistung abgestellt werden. So sei das BAG auch vorgegangen in dem Fall mit den verlegten „Doppelböden“. Auch außerhalb des Tatbestands des Verlegens von Böden müsse es auf den mit der Leistung verfolgten Zweck ankommen. Eine gespaltene „Abgrenzungslösung“ für die Fälle des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV und andere Sachverhalte könne sinnvollerweise nicht in Betracht gezogen werden. Nur dann, wenn positiv die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV vorlägen, würden Tätigkeiten, die zum Raumausstattergewerbe gehören, unter den VTV fallen. Es sei auch unzutreffend, auf die allgemeinen Tatbestände des § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III VTV auszuweichen. Funktionale Eigenschaften seien mit der Montage der Plameco-Spanndecken nicht verbunden. Bei der Verbesserung der Akustik handele es sich um eine nur unbedeutenden Nebeneffekt. Er meint ferner, auf die Verwendung von bestimmten Materialien, Werkstoffen oder Werkzeuge komme es nicht an. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Klageforderung bis auf einen Betrag in Höhe von 10.438,12 Euro zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung der Klagforderung wird Bezug genommen auf Bl. 175 der Akte. Der Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2018 - 11 Ca 549/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Beklagte stellt den Antrag, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird bzw. bleibt, an den Kläger 10.438,12 Euro zu zahlen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, die Montage von Plameco-Spanndecken sei als eine bauliche Tätigkeit zu werten. Es würden bauliche Geräte wie Schraubendreher, Bolzenschussapparate bzw. Säge zum Einsatz kommen. Auch der Einsatz eines Heißluftgebläses sei im Baugewerbe nicht unüblich. Den Spanndecken komme laut Angaben des Herstellers insbesondere die Funktion zu, die Raumakustik zu verbessern sowie hitze- und kältebeständig zu sein. Der Zwischenraum zwischen vorhandener Altdecke unter Spanndecke mit der dort isolierten Luftschicht würde zu einer Verbesserung der Wärmedämmung beitragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.