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Urteil

10 Sa 392/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2014:0516.10SA392.13.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2013 – 3 Ca 5307/12 – abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2013 – 3 Ca 5307/12 – abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Sockelfreibetrags gemäß § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Klägerin gewährt ihrer Tochter A keinen Unterhalt. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist ohne weiteres statthaft gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) und innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG) auch ordnungsgemäß begründet (vgl. § 520 ZPO). II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Pfändungsfreibetrag aufzustocken. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. a) Der Antrag ist (noch) hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10, AP Nr. 57 zu § 253 ZPO; BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11 m. w. N., AP § 253 ZPO Nr. 50). bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag noch als ausreichend bestimmt zu erachten. In dem Antrag wird zwar nicht der nach Ansicht der Klägerin „richtige“ Pfändungsfreibetrag konkret bezeichnet. Allerdings ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass sich bei Berücksichtigung der Tochter der Klägerin der Sockelfreibetrag auf 1.416,11 EUR erhöhen würde. Dies geht zudem auch aus den Informationsunterlagen, die die Beklagte der Klägerin selbst zur Verfügung gestellt hat, hervor (Blatt 30 d. A.). Im Übrigen ist ein Titel nicht stets, ohne dass der genaue Pfändungsfreibetrag bezeichnet wird, als unbestimmt anzusehen; dies gilt insbesondere dann, wenn sich die für die Bestimmung des Freibetrags relevanten Umstände bei einer Kontopfändung dauernd ändern können (vgl. BGH 10. November 2011 - VII ZB 64/10 - Rn. 9, NJW 2012, 79). b) Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Zwischen den Parteien herrscht Streit über die Frage, ob eine weitere gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bei dem bei der Beklagten geführten P-Konto zu berücksichtigen ist. Damit soll ein Aspekt des zwischen den Parteien aufgrund des Kontoverhältnisses bestehenden Dauerschuldverhältnisses geklärt werden. Der Antrag ist geeignet, diese Frage zwischen den Parteien zu klären. Eine Leistungsklage ist nicht vorrangig zu erheben gewesen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, so dass zu erwarten ist, dass sie auch einer Feststellungsklage Folge leisten wird (vgl. Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 256 Rn. 8 m.w.N.). c) Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Dieses kann fehlen, wenn es einen einfacheren Weg gibt, um das Rechtsschutzziel zu erreichen. Im vorliegenden Fall sieht der Gesetzgeber in § 850 k Abs. 4 ZPO ein bestimmtes Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht vor, das die Bestimmung des richtigen Pfändungsfreibetrags zum Ziel hat. Ein solches Verfahren ist aber nicht unbedingt als einfacherer Weg zu qualifizieren. Hier wie dort muss die Klägerin ein Gericht anrufen und ein gerichtliches Verfahren betreiben. Ob die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, vorrangig das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO anzurufen, kann dahin gestellt bleiben. Die richtige Wahl des Rechtswegs ist nach § 65 ArbGG durch das Berufungsgericht nicht zu überprüfen. d) Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen nicht, § 52 ZPO. Die Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreits Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin geäußert. Prozessfähig ist, wer geschäftsfähig ist. Dies richtet sich nach den Regeln der §§ 104 ff. BGB. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass volljährige Erwachsene uneingeschränkt prozessfähig sind (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 52 Rn. 3). Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht prozessfähig sei, sind in diesem Prozess aber nicht dargelegt worden oder sonst ersichtlich. Auch der persönliche Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vermochte keine Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit zu liefern. 2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Es kann dabei dahin gestellt bleiben, ob sich die Prüfung des Berufungsgerichts darauf beschränkt – wovon offensichtlich die Beklagte ausgeht – zu untersuchen, ob die Klägerin außergerichtlich einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nachweis nach § 850 k Abs. 5 Satz 2 ZPO vorgelegt hat, oder ob das Gericht nach § 286 ZPO sämtliche Umstände des Falls zu berücksichtigen hat, um die richtige Höhe des Pfändungsfreibetrags nach § 850 c Abs. 1 ZPO zu ermitteln. Denn nach beiden Prüfungsmaßstäben wäre die Klage unbegründet. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich der Tochter A besteht. Die Klägerin hat jedenfalls aber weder eine Bescheinigung, die den gesetzlichen Anforderungen nach § 850 k Abs. 5 Satz 2 ZPO entspricht, vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass sie tatsächlich Unterhalt leistet, noch steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund sonstiger Umstände fest, dass die Klägerin ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommt. a) Nach § 850 k Abs. 5 Satz 1 ZPO ist das Kreditinstitut dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt nach Satz 2 der Regelung für die nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst wird. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass der mit dem Pfändungsschutzkonto verbundene Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen gehalten wird. Diese sollen nicht selbst umfangreiche Nachforschungen anstellen müssen, sondern sich auf die vom Schuldner vorgelegte Bescheinigung verlassen dürfen (vgl. BGH 10. November 2011 - VII ZB 64/10 - Rn. 8, NJW 2012, 79; Müko-ZPO/Smid 4. Aufl. § 850 k Rn. 27). Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, nähere Festlegungen zu dem Inhalt der Bescheinigung i.S.v. § 850 k Abs. 5 Satz 2 ZPO zu machen (vgl. BT-Drucks. 17/5411, abgedr. in NZA 2011, 397, 398). Daraus folgt, dass die Kreditinstitute jedenfalls nicht auf die Vorlage einer Formalbescheinigung bestehen dürfen und dass sie einen offensichtlichen Nachweis ohne Grund nicht ablehnen dürfen (zutreffend BeckOK-ZPO/Riedel Stand: 15. März 2014 § 850 k Rn. 21). Als ausreichend anzusehen sind z.B. Bescheide von Behörden, von SGB-Leistungsträgern oder Bescheinigungen von Rechtsanwälten (vgl. Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 850 k Rn. 14; Musielak/Becker ZPO 11. Aufl. § 850 k Rn. 6). Inhaltlich muss sich aus der Bescheinigung ergeben, dass den Schuldner eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung trifft. Es muss ferner hinzukommen, dass der Schuldner der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung tatsächlich auch nachkommt (vgl. Müko-ZPO/Smid 4. Aufl. § 850 c Rn. 11; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 850 k Rn. 6). Dies folgt aus § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO („Gewährt der Schuldner….Unterhalt, so erhöht sich…“). Das bloße Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung führt demnach noch nicht dazu, dass der Pfändungsfreibetrag anzuheben ist. Dabei dürfte zwar in der Regel davon auszugehen sein, dass nahe Angehörige ihren gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen auch tatsächlich nachkommen. Zwingend ist dies aber nicht. b) Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht verpflichtet, den Pfändungsfreibetrag gemäß § 850 c ZPO zu erhöhen. aa) Zunächst spricht allerdings viel dafür, dass die Klägerin ihrer Tochter A aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt schuldete. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, aus dem Schreiben des Rechtsanwalts D vom 2. Januar 2012 könne entnommen werden, dass die Klägerin ihrer Tochter nach einem Unterhaltsprozess laufenden Unterhalt schulde. Dafür spricht auch das Schreiben des Rechtsanwalts C vom 5. Februar 2013, wonach dieser anwaltlich bestätigte, dass die Klägerin ihrer Tochter barunterhaltspflichtig sei. bb) Aus diesen Bescheinigungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Klägerin den – offenbar sogar titulierten Ansprüchen – auch tatsächlich nachkommt. In beiden Bescheinigungen ist lediglich die Rede von Unterhaltsansprüchen, es wird aber nicht bescheinigt, dass die Klägerin ihren gesetzlichen Verpflichtungen auch nachkommt. Würde sie freiwillig ihre Unterhaltspflichten erfüllen, wäre wohl auch ein Rechtsstreit hierüber nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin hat im Verlauf des Rechtsstreits somit keine Bescheinigung i.S.d. § 850 k Abs. 5 Satz 2 ZPO vorlegen können, woraus sich entnehmen ließe, dass die Klägerin tatsächlich Unterhalt leistete. cc) Auch aufgrund aller Umstände des Einzelfalls konnte das Gericht sich nicht die Überzeugung bilden, dass die Klägerin ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkam und somit die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags gerechtfertigt wäre. Gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhalt grundsätzlich durch die Gewährung einer Geldrente zu erfüllen. Allerdings besteht nach § 1612 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, dass beide Elternteile oder ggf. auch nur ein Elternteil eine Bestimmung trifft, in welcher Art und Weise Unterhalt geleistet wird. Aus § 1610 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt, dass die Bestimmung aber den gesamten Lebensbedarf des Kindes umfassen muss. Unwirksam ist eine Bestimmung dann, wenn sie nur einzelne Betreuungs- oder Pflegeleistungen umfasst und den übrigen Unterhalt offen lässt (vgl. BGH 25. November 192 – XII ZR 164/91 – NJW-RR 1993, 322, 324; Müko-BGB/Born 6. Aufl. § 1612 Rn. 43 m.w.N.). Bereits erstinstanzlich hat die Klägerin vorgetragen, sie komme ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter A nach, indem sie ein Zimmer für A bereithalte. Jedenfalls in der Berufungsinstanz ist klar geworden, dass die Tochter dort aber nicht wohnt. Die Klägerin erklärte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, sie wisse aktuell gar nicht, wo sich die Tochter derzeit aufhalte. Das bloße Bereitstellen eines Zimmers, welches nicht genutzt wird, stellt indes keine Gewährung von Naturalunterhalt dar. Eine andere Frage ist es, ob durch das Anbieten des Nutzens des Zimmers der Unterhaltsanspruch des Kindes ggf. teilweise untergeht, wenn das Angebot des Nutzens der Unterkunft von dem Unterhaltsberechtigten ausgeschlagen wird. Die Klägerin trägt hier schon nicht vor, ob und wie sie den angeblichen Naturalunterhalt angeboten haben will und ob dieser (ggf. zu Unrecht) abgelehnt worden ist. Ebenfalls ist unklar, ob die Klägerin berechtigt war, ggf. allein eine Bestimmung zum Unterhalt der Tochter zu treffen. Jedenfalls lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, dass der Unterhaltsanspruch deshalb untergegangen sei, weil die Klägerin angeboten habe, den gesamten Unterhaltsbedarf der Tochter abzudecken und dies ausgeschlagen wurde. Nach eigenen Angaben der Klägerin bedarf die schwerbehinderte Tochter einer besonderen Pflege. Das Bereitstellen eines Zimmers deckt zweifelsohne nicht den gesamten Kost- und Pflegeaufwand ab. Die Tochter ist mittlerweile volljährig geworden, so dass der Unterhaltsbedarf potentiell eher zunimmt. Das Anbieten nur eines kleinen Teils von Naturalunterhalt führt zur Unwirksamkeit der Bestimmung des Elternteils, so dass die Klägerin weiterhin Unterhalt und damit – was der Regelfall ist – Barunterhalt schuldete. Die Klägerin leistete tatsächlich auch keinen Barunterhalt. Wenn sie behauptete, sie erfülle den Unterhaltsanspruch durch Naturalleistungen, so schließt dies an sich bereits aus, dass sie den Unterhaltsanspruch durch Entgeltleistungen erfüllte. Auch nach einer Nachfrage in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz konnte die Klägerin nicht eindeutig sagen, dass sie aktuell Unterhalt zahle. Soweit sie Zahlungen an eine dritte Person erwähnte, ist dies so vage, dass hieraus nichts Substantielles abgeleitet werden kann. Dass die Klägerin ihren Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich nicht nachkommt, wird bestätigt durch den Umstand, dass derzeit ein Sorgerechtsstreit – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitteilte – anhängig ist, der auch noch nicht abgeschlossen ist. Sollte sie tatsächlich nicht mehr Inhaberin des Sorgerechts sein oder dies zumindest ernsthaft im Streit sein, so würde dies erklären, weshalb kein Barunterhalt geleistet wird. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Recht auf die relativ leichte Möglichkeit hingewiesen, dass sich die Klägerin durch eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder eine ähnliche Person oder Stelle jederzeit bestätigen lassen könne, dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht und diese auch erfüllt werde. Trotz dieses Wissens hat die Klägerin bis zuletzt eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer zurückgenommenen Berufung zu tragen. Darüber hinaus ist sie mit ihren geltend gemachten Ansprüchen unterlegen gewesen, so dass sie die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen hat. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei dem Pfändungsschutzkonto der Klägerin eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung für die Tochter der Klägerin zu berücksichtigen. Die Klägerin war vom 15. September 1971 bis 31. Dezember 1999 bei der Beklagten als Bankkauffrau tätig. Am 24. Mai 1995 wurde ihre Tochter A geboren. Die Tochter hat einen Grad der Behinderung von 50. Zum 31. Dezember 1999 endete das Arbeitsverhältnis wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin ist Inhaberin eines Girokontos zu Mitarbeiterkonditionen bei der Beklagten mit der Konto-Nr. xxxx. Seit dem 8. Dezember 2011 wurde das Konto als Pfändungsschutzkonto i.S.v. § 850 k ZPO geführt (sog. P-Konto). Der Klägerin steht dabei unstreitig ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 € zu. Hinsichtlich der Vereinbarung zwischen den Parteien zur Einrichtung des Pfändungsschutzkontos wird verweisen auf Blatt 82 d. A. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 wandte sich der Ehemann der Klägerin, Herr B, an die Beklagte und wies darauf hin, dass bei dem P-Konto die minderjährige Tochter A zu berücksichtigen sei. Die Beklagte verwies – u.a. mit Schreiben vom 26. Juli 2012 – darauf, dass die Klägerin aktuelle Nachweise i.S.v. § 850 k Abs. 5 ZPO vorlegen müsse, damit die Unterhaltspflicht für das Kind A Berücksichtigung finden könnte. Gegen die Klägerin wurde parallel ein Rechtsstreit wegen ausstehender Unterhaltszahlungen zugunsten der Tochter A geführt. In diesem Prozess wurde sie von Herrn Rechtsanwalt C vertreten. Mit Schreiben vom 2. Januar 2012 teilte Herr Rechtsanwalt D Folgendes mit: „Sehr geehrter Kollege C, aufgrund des Beschlusses des OLG Frankfurt schuldet ihre Mandantin insgesamt € 4.488,80 an rückständigem Kindesunterhalt. Wir haben ihre Mandantin daher aufzufordern, den vorgenannten Betrag zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu zahlen bis zum 11.01.2012. Weiterhin fordern wir sie vorsorglich auf, laufenden Unterhalt für die gemeinsame Tochter A in Höhe von € 122,81 zu zahlen (…)“. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird verwiesen auf Blatt 174 d. A. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 (Blatt 211 d. A.) erklärte Herr Rechtsanwalt C Folgendes: „Sehr geehrte Frau B, ich bestätige anwaltlich, dass Sie Ihrer Tochter A gegenüber barunterhaltspflichtig sind und ein entsprechender Anspruch gegen Sie tituliert ist. Ich habe Sie in dem Verfahren vor dem AG und dem OLG Frankfurt anwaltlich vertreten und kann entsprechende Bestätigungen rechtsverbindlich vornehmen“. Die Tochter A wohnt derzeit nicht bei der Klägerin. Die Klägerin hält ein Zimmer zur Verfügung der Tochter bei sich bereit. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei dem P-Konto einen weiteren Freibetrag i. H. v. 387,22 EUR für ihre Tochter zu berücksichtigen. Sie hat behauptet, dass es erstmals am 27. Februar 2012 zu Rücklastschriften mit der Begründung, es stünde der Klägerin nur ein Sockelfreibetrag in Höhe von 1.028,89 € zu, gekommen sei. Die Tochter A sei erstmals ab März 2012 nicht mehr berücksichtigt worden. Sie hat ferner gemeint, die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Tochter sei umfassend nachgewiesen worden. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die eidesstattliche Versicherung von Herrn B im Gütetermin am 16. August 2012. Die Existenz der Tochter sei der Beklagten als frühere Arbeitgeberin seit mehr als einem Jahrzehnt bekannt. Auf ihr Konto ginge jeden Monat das Kindergeld der Familienkasse für A ein. Auch ein – undatiertes – Schreiben der Deutschen Rentenversicherung (Blatt 20 d. A.) weise auf eine unterhaltsberechtigte Person hin. Ferner sei A bei der E Krankenkasse familienversichert. Insbesondere gehe ihre Unterhaltsverpflichtung aus dem Mahnungsschreiben des Rechtsanwalts D wegen ausstehendem Unterhalt bzgl. der Tochter A hervor. Unterhalt werde aktuell gewährt, indem ein Zimmer für das Kind A bereitgehalten werde. Sie hat ferner die Meinung vertreten, Anspruch auf ein Schmerzensgeld zu haben. Durch das Leugnen des Selbstbehalts und des Kindes seien bei ihr Gesundheitsbeschwerden, nämlich Schmerzerinnerungen und Nierenschmerzen, aufgetreten. Ihr sei auch ein Reputationsschaden gegenüber ihren Gläubigern entstanden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für das PE-Konto der Klägerin mit der Nr. XXXX die Unterhaltsverpflichtungen der Klägerin für die Tochter A sowie für die Mutter F zu berücksichtigen; 2. die Beklagte zu verurteilen, wegen der sittenwidrigen, die Fürsorgepflicht verletzenden Schädigungen zufolge der Persönlichkeitsverletzung, Übergriffe und fortgesetzten schädigenden, auch gesundheitlich belastenden Eingriffen gegenüber der klagenden Arbeitnehmerin einen vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Geldbetrag (Entschädigung/Schadensbetrag), zumindest aber in Höhe von 1.000 EUR, zu zahlen nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (gesetzlicher Zinsen) seit dem 01.03.2012. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer Erhöhung des Grundfreibetrags nach § 850 k Abs. 2 ZPO nicht dargelegt habe. Eine Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO fehle nach wie vor. Allein die Kenntnis von der unehelichen Tochter A genüge nicht. Außerdem habe die Arbeitgeberstellung 1999 geendet, die weiteren für die Unterhaltspflicht relevanten Umstände könne sie nicht kennen. Unrichtig sei, dass der Sockelbetrag wegen der Tochter A zunächst aufgestockt worden sei, vielmehr habe sie stets nur den Grundfreibetrag berücksichtigt. Die Erklärung des Ehemanns, Herr B, genüge nicht. Auch das Schreiben des Rechtsanwalts D genüge nicht als Nachweis. Aus dem Schreiben ließe sich nicht entnehmen, dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe, die geforderten Unterhaltsbeträge könnten auch privatrechtlicher Natur sein. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag betreffend die Erhöhung des Sockelbetrags hinsichtlich der Tochter A stattgegeben und den Feststellungsantrag wegen der Mutter sowie den Schmerzensgeldanspruch abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts D ergebe, dass von der Klägerin für ihre Tochter Barunterhalt und damit eine gesetzliche Verpflichtung eingefordert werde. Hingegen sei keine Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch gegeben. Es fehle an einer substantiierten Darlegung der eingetretenen gesundheitlichen Konsequenzen. Hinsichtlich der weiteren Begründung des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Blatt 221 bis 228 d. A. Das Urteil ist den Parteien jeweils am 21. März 2013 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 27. März 2013 eingegangenen Schreiben hat die Beklagte Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 begründet hat. Die Klägerin hat mit bei Gericht am 22. April 2013, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt und sich gegen die Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs gewandt. Die Berufung wurde dabei unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen (Blatt 304 d. A.). Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Verpflichtung zur Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht für die Tochter A festgestellt. Sie meint, das Schreiben von Rechtsanwalt D sei für einen Nachweis nicht ausreichend. Es könne sich dabei auch um eine privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung handeln. Dort werde nur Unterhalt gefordert, es sei aber nicht klar, ob tatsächlich auch Unterhalt geleistet werde. Auch dies sei Voraussetzung, damit der Sockelfreibetrag erhöht werden könne. Außerdem sei die Bescheinigung nicht aktuell, sie datiere vom 2. Januar 2012. Als kontoführendes Kreditinstitut könnten lediglich aktuelle Nachweise, die jedenfalls nicht älter als drei Monate sein sollten, Berücksichtigung finden. Entsprechendes gelte für das Schreiben von Herrn Rechtsanwalt C vom 5. Februar 2013. Daraus gehe weder hervor, dass es sich um eine gesetzliche Unterhaltspflicht handele noch dass dieser tatsächlich nachgekommen werde. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2013 (Az.: 3 Ca 5307/1) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Eltern seien ihren minderjährigen – und mit Modifikationen auch ihren volljährigen – Kindern grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. In § 1612 BGB sei geregelt, dass der Unterhalt – sofern nicht die Eltern zusammen leben und beide ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung und Personensorge nachkommen – in Form einer Geldrente zu leisten sei. Durch die Schreiben der Rechtsanwälte D und C sei hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin der Tochter A kraft gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung Unterhalt schulde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften.