OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ta 409/14

Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2014:1212.1TA409.14.0A
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2014 – 6 Ca 576/14 – wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2014 – 6 Ca 576/14 – wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegebühr zu tragen. I. Die gegen den Beschluss vom 24. Juni 2014 gerichtete Beschwerde des Klägervertreters, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage gegen die unter dem 7. April 2014 ausgesprochene Kündigung der Beklagten zum 31. Oktober 2014 erhoben. Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 41-43 d.A. Bezug genommen wird. Das Arbeitsgericht hat – nach vorheriger Anhörung der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten – durch Beschluss vom 24. Juni 2014 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für das Verfahren auf € 11.769,00 und für den Vergleich auf € 28.684,10 festgesetzt (Bl. 55 d.A.). Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter mit einem am 30. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, für deren Begründung auf die Ausführungen im Schriftsatz (Bl. 60 f. d.A) Bezug genommen wird. Er strebt in Bezug auf den Vergleichswert im Hinblick auf die enthaltene Sprintklausel eine Werterhöhung an. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 4. Juli 2014 (Bl. 62 d.A.) nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Festsetzung des Vergleichswertes richtet, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für den Vergleich unter Berücksichtigung der Regelungen in dem Vergleich zutreffend auf € 28.684,10 festgesetzt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, der vom Arbeitsgericht ermittelte Betrag sei im Hinblick auf die in Ziffer 1.2 des Vergleichs vom 4. Juni 2014 aufgenommene Sprintklausel zu erhöhen, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (vgl. 1 Ta 295/10 vom 9. Dezember 2010 n.v., siehe auch LAG Köln vom 22. Januar 2014 – 5 Ta 369/13, veröffentlicht in juris; LAG Schleswig-Holstein vom 28. Januar 2014 – 1 Ta 4/14, veröffentlicht in juris; LAG Hamburg vom 7. Dezember 2011 – 7 Ta 31/11, veröffentlicht in juris) wirken sogenannte Sprintklauseln (hier Ziffer 1.2 des Vergleichs), durch die dem Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt wird, vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und infolge dessen einen höheren, als den zunächst vereinbarten Abfindungsbetrag zu erlangen, nicht werterhöhend. Hierauf ist der Beschwerdeführer auch vom Beschwerdegericht hingewiesen worden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift geben keinen Anlass, von dieser bisher vertretenen Auffassung abzuweichen. Durch die Regelung in § 1.2 i.V.m. § 2.2 des Vergleichs vom 4. Juni 2014 haben die Parteien lediglich eine Regelung zu den Modalitäten und zur Höhe der Abfindung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen, die unter Beachtung von § 42 Abs. 2 GKG nicht werterhöhend wirken. Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Klägervertreter als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.