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Beschluss

1 Ta 401/14

Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2014:1026.1TA401.14.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Juni 2014 – 5 Ca 325/13 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren € 38.961,19 für den Vergleich € 48.961,19 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Juni 2014 – 5 Ca 325/13 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren € 38.961,19 für den Vergleich € 48.961,19 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen. I. Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zunächst eine Klage gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Juli 2013 verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag. Darüber hinaus hat der Kläger die Klage um diverse, als sogenannte unechte Hilfsanträge gestellte Zahlungsansprüche erweitert, bei denen es sich in Höhe von insgesamt € 45.000,00 brutto abzüglich insgesamt erhaltener € 13.196,16 um Annahmeverzugsansprüche gehandelt hat. Wegen der angekündigten Zahlungsanträge im Einzelnen wird auf Bl. 114-116 d.A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2014 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 216 d.A. Bezug genommen wird. Im angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2014 hat das Arbeitsgericht nach vorheriger Anhörung den Streitwert für das Verfahren auf € 15.000,00 (Betrag des dreifachen Bruttogehaltes des Klägers) und für den Vergleich auf € 21.875,00 festgesetzt (Leseabschrift Bl. 227 d.A.). Gegen diesen Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am 24. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 230-232. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2014 (Leseabschrift Bl. 236 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom 22. August 2014 (Bl. 243 f. d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist nur teilweise erfolgreich. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren ist auf € 38.961,19 festzusetzen. Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, ist nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug anzunehmen. Deshalb findet nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition statt, sondern der höhere Wert ist für die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblich. Insofern folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert (dort I. Nr. 6; der Streitwertkatalog 2014 ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung und abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070). Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger neben der Kündigungsschutzklage, deren Wert unter Beachtung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG bei einem Monatsbruttogehalt des Klägers von € 5.000,00 mit € 15.000,00 zu bemessen ist, im Wege der unechten Hilfsklage Zahlungsansprüche in der Gesamthöhe von € 52.157,35 brutto abzüglich bereits in der Klage in Abzug gebrachter Zahlungen von insgesamt € 13.196,16 geltend gemacht. In diesen Beträgen sind reine Annahmeverzugsansprüche in Höhe von € 45.000,00 brutto abzüglich von insgesamt € 13.196,16 enthalten. Auch wenn das Beschwerdegericht den Überlegungen der Klägervertreter zur Bewertung von sogenannten unechten Hilfsanträgen folgt und insoweit § 45 Abs. 4 GKG anwendet, da im Vergleich vom 16. Mai 2014 Regelungen zu den unechten Hilfsanträgen getroffen worden sind, beträgt der Verfahrenswert nur € 38.961,19. Bei Berücksichtigung der im Wege der unechten Hilfsanträge verfolgten Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs übersteigt deren Wert den des Klageantrags zu 1 von € 15.000,00 (Kündigungsschutzklage) und es hat wie oben ausgeführt eine Addition zu unterbleiben. Im Hinblick auf den Mehrvergleich erhöht sich der Gegenstandswert für den Vergleich um € 10.000,00 auf insgesamt € 48.961,19. Aufgrund des im Verfahren nach § 33 RVG geltenden Verschlechterungsverbots kann es dahingestellt bleiben, ob die Freistellungsregelung unter Beachtung der Ausführungen im Streitwertkatalog 2014 (dort unter I. Nr. 22.1) zutreffend mi einem Monatsgehalt bemessen worden ist. Da die Beschwerde nur zum Teil Erfolg hatte, haben die Klägervertreter als Beschwerdeführer die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.