Beschluss
1 Ta 201/14
Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2014:0807.1TA201.14.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. April 2014 – 10 Ca 153/13 – wird zurückgewiesen.
Der Klägervertreter hat die Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. April 2014 – 10 Ca 153/13 – wird zurückgewiesen. Der Klägervertreter hat die Beschwerdegebühr zu tragen. I. Die Beschwerde des Klägervertreters hat keinen Erfolg. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zunächst eine Klage gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21. Mai 2013 verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag und einem bedingten Weiterbeschäftigungsantrag. Mit Schriftsatz vom 02. August 2013 bzw. 19. August 2013 hat der Kläger die Klage um Zahlung der Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum 22. Mai 2013 bis 31. Juli 2013 in Höhe von € 4.645,16 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.718,88 erweitert. Im Termin 30. August 2013 schlossen die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 52 d.A. ergebenden Inhalt. Im angefochtenen Beschluss vom 17. April 2014 hat das Arbeitsgericht nach vorheriger Anhörung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Vertreters der Staatskasse den Streitwert für das Verfahren auf € 6.000,00 (Betrag des dreifachen Bruttogehaltes des Klägers) und für den Vergleich auf € 8.800,00 festgesetzt (Bl. 59 d.A.). Gegen diesen, ihm am 24. April 2014 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter mit einem am 30. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 62 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30. April 2014 (Bl. 62 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom 28. April 2014 (Bl. 62 f. d.A.) verwiesen. II. Die aufgrund der Zulassung der Beschwerde im angegriffenen Beschluss in jedem Fall zulässige Beschwerde des Klägervertreters hat keinen Erfolg. Der Wert für das Verfahren ist – wie im angegriffenen Beschluss zutreffend geschehen – in Höhe von € 6.000,00 festzusetzen, was den dreifachen Bruttobezügen des Klägers entspricht. Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, ist nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug anzunehmen. Deshalb findet nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition statt, sondern der höhere Wert ist für die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblich. Insofern folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert (dort I. Nr. 6; der Streitwertkatalog 2014 ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung und abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070). Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger neben der Kündigungsschutzklage, deren Wert unter Beachtung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG bei einem Monatsbruttogehalt des Klägers von € 2.000,00 mit € 6.000,00 zu bemessen ist, eine Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung in der Gesamthöhe von € 4.645,16 abzüglich gezahlten Arbeitslosengelds im Umfang von € 1.718,88 geltend gemacht. Dass es sich bei dem eingeklagten Zahlungsbetrag um Annahmeverzugsvergütung im Sinne der Regelung unter I. Nr. 6 des Streitwertkatalogs 2014 handelt, folgt eindeutig aus der Klagebegründung im Schriftsatz vom 02. August 2013. Der Umstand, dass die Parteien im Vergleich vom 30. August 2013 sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2013 geeinigt haben, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung der Zahlungsforderung. Hierdurch erhöht sich der Verfahrenswert jedoch nicht um € 2.926,28 oder gar € 4.645,16. Denn unter Beachtung der oben stehenden Ausführungen kommt aufgrund wirtschaftlicher Identität hier allein der Wert des höheren Anspruchs, mithin der der Kündigungsschutzklage von € 6.000,00 zum Tragen. Entsprechend den nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts erhöht sich dieser Wert für den Mehrvergleich um € 2.800,00. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Klägervertreter als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.