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Beschluss

1 Ta 598/14

Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:1223.1TA598.14.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 6. Oktober 2014 – 10 Ga 2/14 – aufgehoben. Der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG) wird auf € 2.261,77 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 6. Oktober 2014 – 10 Ga 2/14 – aufgehoben. Der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG) wird auf € 2.261,77 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Beschwerde des Verfügungsklägervertreters hat teilweise Erfolg. Mit seiner Klage hat der Verfügungskläger die vollständige Freistellung von der Erbringung seiner Arbeitsleistung durch das verfügungsbeklagte Land für die Teilnahme an einem Lehrgang für die Zeit vom 17. bis 22. Februar 2014 verlangt. Das Gehalt des Verfügungsklägers betrug zur fraglichen Zeit € 9.047,08 brutto im Monat. Die Parteien haben das Verfahren zum Ruhen gebracht. Das Arbeitsgericht hat nach Ablauf von 6 Monaten den Gebührenwert nach §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG auf € 1.000,00 festgesetzt. Der Beschwerde des Verfügungsklägervertreters, mit der dieser eine Wertfestsetzung in Höhe von € 5.000,00 erreichen will, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 4. November 2014 (Bl. 62 d.A.) nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde des Verfügungsklägervertreters ist teilweise begründet. Grundlage der Wertfestsetzung ist, da Gerichtsgebühren erhoben werden, § 63 Abs. 2 GKG, wobei die Wertfestsetzung in diesem Verfahren dann auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert im vorliegenden Verfahren ist auf den Betrag von € 2.261,77 festzusetzen. Bei einer Klage auf eine zeitlich begrenzte Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung handelt es sich um Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Ausübung des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber. Grundsätzlich bemisst sich der Gegenstandswert für solche Ansprüche in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes bis zu drei Bruttomonatsgehältern, abhängig vom Grad der Belastungen bzw. der wirtschaftlichen Intensität des Eingriffs (siehe I. Nr. 1 4 bzw. Nr. 14 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Juli 2014, veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 – 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070). Im Hinblick auf die Wertbemessung des Freistellungsanspruchs ist weiterhin zu berücksichtigen, dass im Rahmen von betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen der Wert eines Freistellungsanspruchs eines Betriebsratsmitglieds sich am Wert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG orientiert, wobei abhängig von Anlass und Dauer der Freistellung eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen kann (vgl. II. Nr. 8.1 Streitwertkatalog 2014). Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist es im vorliegenden Fall aufgrund des nur auf wenige Tage begrenzten Freistellungsantrags von der Erbringung der Arbeitsleistung weder gerechtfertigt, ein Monatsgehalt bzw. den Wert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in Ansatz zu bringen. Vielmehr errechnet sich der Gebührenwert des Freistellungsanspruchs in Höhe des auf den Freistellungszeitraum anfallenden Bruttogehalts des Verfügungsklägers, das dem wechselseitigen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der Arbeitsleistung des Verfügungsklägers entspricht. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.