OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ta 125/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0802.1TA125.13.0A
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Rechtsauffassung im Hinblick auf das Titulierungsinteresse 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Allerdings wird an der Auffassung festgehalten, dass reine Vollzugsregelungen, die in einem Vergleich einbezogen werden, im Hinblick auf die gesetzliche Intention des § 42 Abs. 23 GKG, den Gebührenwert aus sozialen Gründen eng zu limitieren, bei der Berechnung des Vergleichsmehrwerts außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Hess. LAG vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 426/98, NZA-RR 1999, 382). Deshalb sind reine Vollzugsregelungen, die die zentrale Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dessen Fortsetzung lediglich pauschal umsetzen und flankieren, speziell hinsichtlich der Vergütung, ohne dass es betreffend dieser Zusatzregelungen Streitpunkte gegeben hat, nicht separat und zusätzlich zu bewerten. Dies gilt insbesondere, wenn die Vergleichsregelung nicht einmal in Gestalt einer der Vollstreckung zugänglichen Verpflichtung, sondern als bloß deklaratorische Vollzugsregelung vereinbart worden ist.
Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. Februar 2013 – 6 Ca 136/12 – wird zurückgewiesen. Die Klägervertreter haben die Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. Februar 2013 – 6 Ca 136/12 – wird zurückgewiesen. Die Klägervertreter haben die Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 zu tragen. I. Die Beschwerde der Klägervertreter hat keinen Erfolg. Streitgegenstand der Klage war eine unter dem 9. März 2012 ausgesprochene fristlose Kündigung des beklagten Landes gegenüber dem Kläger. Im Rahmen eines unter dem 20. Februar 2013 geschlossenen Vergleichs haben die Parteien sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2013 geeinigt und u.a. folgende Regelung aufgenommen: 7. Das beklagte Land verpflichtet sich, unverzüglich die ausstehende Vergütung für die Monate März 2012 bis Januar 2013 an den Kläger nachzuzahlen. Die gleiche Verpflichtung gilt zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin für die Vergütung ab 1. November 2012 bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vergleich und der Freistellungsvereinbarung zu Ziffer 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf den Beschluss (Bl. 205 d.A. Bezug genommen. Die Klägervertreter haben beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat – nach vorheriger Anhörung des Klägers und seines Prozessvertreters – unter Zugrundelegung eines Bruttogehalts des Klägers von € 4.512,38 den Wert für das Verfahren auf € 18.049,52 und für den Vergleich auf € 65.555,66 durch Beschluss vom 22. Februar 2013 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterung im Anhörungsschreiben (Bl. 117 d.A.) und im Beschluss (Bl. 136 d.A.) verwiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am 28. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 211 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20. März 2013 (Bl. 216 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist unbegründet. Sie wendet sich allein gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung mit der Begründung, die in Ziffer 7 des Vergleichs enthaltene Verpflichtung des beklagten Landes, zur Fortzahlung der Vergütung habe wertmäßig in Höhe der für diese Zeiträume anfallenden Bezüge berücksichtigt werden müssen. Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Rechtsauffassung im Hinblick auf das Titulierungsinteresse 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Allerdings hält das Beschwerdegericht an seiner Auffassung fest, dass reine Vollzugsregelungen, die in einem Vergleich einbezogen werden, im Hinblick auf die gesetzliche Intention des § 42 Abs. 23 GKG, den Gebührenwert aus sozialen Gründen eng zu limitieren (vgl. BAG vom 20. Januar 1967 – 2 AZR 232/65, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953), bei der Berechnung des Vergleichsmehrwerts außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Hess. LAG vom 23. April 1999 – 15/6 Ta 426/98, NZA-RR 1999, 382). Hieraus folgt im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 3 ZPO, dass reine Vollzugsregelungen, die die zentrale Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dessen Fortsetzung lediglich pauschal umsetzen und flankieren - speziell hinsichtlich Vergütung, ohne dass es hinsichtlich dieser Zusatzregelungen Streitpunkte gegeben hat, nicht separat und zusätzlich zu bewerten sind. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass dies umso mehr gelten muss, wenn die Vergleichsregelung nicht einmal in Gestalt einer der Vollstreckung zugänglichen Verpflichtung, sondern als bloß deklaratorische Vollzugsregelung vereinbart worden ist (vgl. Hess. LAG vom 9. Juli 2003 – 15 Ta 107/03 n.v.) Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze hat es bei der vom Arbeitsgericht ermittelten Wertfestsetzung für den Vergleich zu verbleiben. Einer weitergehenden Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.