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Urteil

1 Sa 315/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:0814.1SA315.07.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Limburg vom 10. Januar 2007 – 1 Ca 587/05 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Limburg vom 10. Januar 2007 – 1 Ca 587/05 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 10. Januar 2007 – 1 Ca 587/05 – ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. a ArbGG statthaft, weil das Arbeitsgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache kann sie aber keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungskammer folgt dem sorgfältig begründeten angefochtenen Urteil im Ergebnis wie weitestgehend in den Gründen, macht sich diese mit den nachfolgenden Änderung zu Eigen und nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf diese Bezug (S. 7 - 13 des angefochtenen Urteils, Bl. 251 R – 256 R d. A.). Insofern und im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz ist Folgendes anzumerken: Der Kläger hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass die Änderung der Anlage 4 zur Arbeitsvertragsordnung durch die Entscheidung des Bischofs vom 05. März 2003 unwirksam gewesen wäre, weil sie inhaltlich rechtswidrig gewesen wäre, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen hätte. Der Kläger hat insoweit nur das von dem Bischof beobachtete Verfahren gerügt, weil dieser entschieden habe, bevor das Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung abgeschlossen gewesen sei, und er insoweit und inhaltlich unbegründet ein unabweisbares Regelungsbedürfnis angenommen habe. 1. Selbst wenn Letzteres zutreffen würde und von einem staatlichen Gericht zu überprüfen wäre, sind die staatlichen Gerichte und damit das erkennende Gericht an die Feststellungen der MAVO-Schiedsstelle gebunden, da der Bischof die Voraussetzungen für die Ausübung seines Letztentscheidungsrechts nach § 20 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 Bistums-KODA-Ordnung im Rahmen seiner Selbstbindung durch diese zu Recht als gegeben angenommen und dieses ausgeübt hat. Hat ein kirchliches Schiedsgericht über – wie hier bezüglich des einzuhaltenden Verfahrens bei der Änderung einer hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsvertragsrichtlinie – die Rechtmäßigkeit eines innerkirchlich beobachteten Verfahrens abschließend entschieden (BVerfGE 18, 385, 387 ; BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 7 C 49/78– NJW 1981, 1972) , sind die staatlichen Gerichte daran gebunden, es sei denn, die Entscheidung wäre willkürlich oder verstieße gegen fundamentale Rechtsprinzipien (BVerfGE 70, 138, 168 ; BGH, Urteil vom 11.02.2000 – V ZR 271/99– JZ 2000, 1101, 1102 f.) . Dafür ist von dem Kläger nichts dargelegt worden und auch nichts ersichtlich, insbesondere nicht deshalb, weil der Bischof auch in einem weiteren Fall sein Letztentscheidungsrecht wahrgenommen hätte, zumal die MAVO-Schiedsstelle in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Gutachterausschlusses entschieden hat. Auch die zweitinstanzliche Ansicht des Klägers, die MAVO-Schiedsstelle erfülle nicht Mindestanforderungen rechtsstaatlicher Grundsätze, vermag nicht zu überzeugen, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat (BAG, Beschluss vom 25.04.1989 – 1 ABR 88/87– AP Nr. 34 zu Art. 140 GG, zu 3. b) bb); vom 09.09.1992 – 5 AZR 456/91– AP Nr. 40 zu Art. 140 GG, unter 2. b)) . Allein die Bestellung ihrer Mitglieder durch den Bischof und deren auf vier Jahre begrenzte Amtszeit stehen dem nicht entgegen. Auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden befristet bestellt, ohne dass deshalb bisher Zweifel an deren Unabhängigkeit geäußert worden wären. Es kommt hinzu, dass die Mitglieder der MAVO-Schiedsstelle dieses Amt nebenberuflich ausübten, also wirtschaftlich nicht auf eine Wiederbestellung und entsprechendes Wohlwollen des Bischofs angewiesen waren. Die nach dem kanonischen Recht theoretisch möglicherweise gegebenen Befugnisse des Bischofs sind belanglos; sie waren auch dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesarbeitsgericht bekannt. Der Bischof hat sich durch zahlreiche Regelungen in der ausgeführten Weise rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügend selbst gebunden (zur Bedeutung der Selbstbindung der katholischen Kirche in arbeitsrechtlicher Hinsicht vgl. BAG, Urteil vom 16.09.1999 – 2 AZR 712/98– AP Nr. 1 zu Art. 4 GrO kat. Kirche) . Wenn der Bischof im konkreten Fall, anders als hier, von dieser Selbstbindung hätte abweichen wollen, hätte darüber neu nachgedacht werden müssen; für eine solche Absicht des Bischofs gibt es weder allgemein noch hier, gerade auch im Hinblick auf die besondere Rolle des Bischofs auch in Bezug auf die Arbeitnehmer der katholischen Kirche (BAG, Urteil vom 28.01.1998 – 4 AZR 491/96– AP Nr. 11 zu § 12 AVR Caritas Verband, unter II. 5.) , irgendwelche Anhaltspunkte. Entgegen der Meinung des Klägers kommt es dafür, ob die MAVO-Schiedsstelle rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügte, nicht auf die von dieser zu entscheidende Materie an. Insbesondere spielt es auch keine Rolle, ob, wenn der Bischof sich in KODA-Angelegenheiten einer Entscheidung der MAVO-Schiedsstelle unterworfen hatte, das mit kanonischem Recht vereinbar war. Eine solche Prüfung liegt außerhalb der Kompetenz eines staatlichen Gerichts der Bundesrepublik Deutschland. 2. Das Arbeitsgericht hat die Frage, ob die Entscheidung des Bischofs auf ihre – ggf. nur offenbare – Unbilligkeit zu überprüfen wäre, zunächst verneint, sie aber letztlich im Rahmen einer Hilfsbegründung offen gelassen und eine offenbare Unbilligkeit vorsorglich jedenfalls verneint. Auch die hiergegen gerichteten zweitinstanzlichen Angriffe des Klägers müssen erfolglos bleiben. Auch wenn kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien als allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegen, da sie von dieser nicht gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB ausgenommen sind (a. A. v. Hoyningen-Huene, FS Richardi, 2007, S. 909, 918 ff.) , hält die von dem Bischof getroffene Regelung als bloße Übernahme einer tariflichen Regelung, nämlich des Zuwendungstarifvertrages zum Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Angestellten des Landes Hessen damals aktuell geltenden Fassung, einer solchen Inhaltskontrolle stand (BAG, Urteil vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05– NZA 2006, 872, 874) . Die Frage, ob sie daneben auf – ggf. offenbare – Unbilligkeit zu überprüfen sind, hat das Bundesarbeitsgericht nach dem Urteil vom 17. April 1996 – 10 AZR 558/95 (NZA 1997, 55, 56 f.) –, indem es die analoge Anwendung der §§ 317, 319 BGB bejaht hat, und dem Urteil vom 06. November 1996 – 5 AZR 334/96 (NZA 1997, 778, 779 f. ) – und vom 28. Januar 1998 (a. a. O., unter II. 4. b)) , indem es eine solche nicht vorgenommen hat, offen gelassen und im konkreten Fall hypothetisch die offenbare Unbilligkeit geprüft und verneint (BAG, Urteile- vom 19.02.2003 – 4 AZR 11/02– NZA 2004, 54, 57 und 4 AZR 157/02 – ZTR 2003, 510 f. ) . Auch hier kann diese Frage unbeantwortet bleiben, auch, ob darüber hinaus die Entscheidung des Bischofs nicht nur auf offenbare, sondern gem. § 315 BGB sogar auf "bloße" Unbilligkeit zu prüfen ist, je nachdem, ob der Bischof als gesetzlicher Vertreter des Beklagten oder in seiner besonderen Rolle im Rahmen des KODA-Prozesses wie ein "Dritter" gem. § 317 BGB tätig geworden ist (zu unterschiedlichen Rollen des Bischofs vgl. Dütz, FS Richardi, 2007, 865 ff.) . Darauf kommt es nicht an. Der für die für die Unbilligkeit der Entscheidung des Bischofs maßgeblichen Tatsachen darlegungspflichtige Kläger (BAG, Urteil vom 17.04.1996, a. a. O., 57 m. w. N.) hat solche nicht dargelegt. Die Unbilligkeit einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber kann sich nur aus dem Inhalt der Maßnahme, nicht – wie anscheinend der Kläger meint – aus dem bei deren Zustandekommen beobachteten Verfahren ergeben. Bei der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen sind die Gründe des Beklagten an der Auswirkung der Maßnahme für den Kläger zu messen. Die durch die Änderung der Anlage 4 in Anwendung des Zuwendungstarifvertrages auf die Zuwendung für den Kläger für das Jahr 2003 bei diesem eingetretene Einkommensminderung ist geringfügig, denn sie macht weniger als 1 v. H. seines Jahreseinkommens aus. Wenn der Bischof demgegenüber die Kürzung der Zuwendung mit der Absicht begründet hat, deren Höhe wieder an die aufgrund Tarifvertrages im hessischen Landesdienst übliche anzugleichen und das als gerecht angesehen hat, ist das nicht zu beanstanden, weil auch eine subjektive Einschätzung ein billigenswerter Grund sein kann. Allein, dass die Höhe der Zuwendung für den Kläger als wirtschaftliche Frage angesehen werden könnte, beschränkte den Bischof nicht auf finanzielle Gründe. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos bleibt. Für die Zulassung der Revision sind gesetzliche Gründe nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Arbeitsgericht Koblenz in dem Urteil vom 15. Februar 2006 – 4 Ca 2504/05 (rechtskräftig) – im Ergebnis ebenso entschieden hat und eine Bedeutung der Entscheidung für andere Arbeitsverhältnisse von den Parteien nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar ist. Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gegen das beklagte Bistum (im Folgenden: der Beklagte) auf Zahlung eines Differenzbetrages von 16,21 v.H. des Gehalts, das dem Kläger zugestanden hätte, wenn er den ganzen Monat September 2003 Urlaub gehabt hätte, in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 659,98 als weitere Zuwendung ("Weihnachtsgeld") für das Jahr 2003. Das Arbeitsgericht Limburg hat mit einem am 10. Januar 2007 verkündeten, dem Kläger am 05. Februar 2007 zugestellten Urteil – 1 Ca 587/05 (Bl. 248 - 255 d. A.) – die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 26. Februar 2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07. Mai 2007 an diesem Tag begründet. Der Kläger hält die Entscheidung der damaligen Schlichtungsstelle für Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung im Bistum A (im Folgenden: MAVO-Schlichtungsstelle) vom 10. März 2004 für nicht bindend, weil diese nach der Art und Weise ihrer Besetzung und ihrer Entscheidungskompetenzen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar gewesen sei. Der Bischof habe, indem er eine Entscheidung erlassen habe, bevor das nach der KODA-Ordnung vorgesehene Verfahren abgeschlossen gewesen sei, sich über seine Selbstbindung hinweggesetzt. Die von dem Bischof für die Änderung der Anlage 4 zur Arbeitsvertragsordnung gegebene Begründung genüge nicht billigen Ermessen, weil sie sich nicht zu wirtschaftlichen Fragen geäußert habe. Die Rechtsprechung zur Funktion der Schlichtungsstelle in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung sei auf deren Stellung in der ihr durch den Bischof übertragenen Zuständigkeit in KODA-Angelegenheiten nicht anwendbar, weil sie insoweit nach kanonischem Recht nicht gegen den Bischof entscheiden dürfe (Bl. 277 - 283 u. 313 - 318 d. A.). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 10. Januar 2007 – 1 Ca 587/05 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 659,98 brutto zu zahlen. Der Beklagte bittet darum, die Berufung zurückzuweisen, indem er das angefochtene Urteil verteidigt (Bl. 291 - 303 d. A.). Zum Inhalt des angefochtenen Urteils und der in diesem und vorstehend genannten Schriftstücke im Übrigen und im Einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.