OffeneUrteileSuche
Urteil

15 SLa 603/24

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2024:1031.15SLA603.24.00
1mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Zur Bestimmung der Höhe der Sonderzahlungen nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) ist im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auch in der Aktiv-/ Ansparphase der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen.

  • 2.

    Nach § 24 Abs. 2 TVöD gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote. § 7 Abs. 2 des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.02.2010 (TV FlexAZ) enthält keine abweichende Regelung zur Höhe von Sonderzahlungen, sondern beinhaltet lediglich die Auszahlungsmodalitäten für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben.

  • 3.

    Der TV Inflationsausgleich enthält keine Regelung dazu, einen Teil der Sonderzahlung aus der Arbeitsphase dem Wertguthaben für die Freistellungsphase zuzuführen. Von daher stehen die Sonderzahlungen außerhalb des in der Ruhephase auszuzahlenden Wertguthabens, so dass keine (teilweise) Einstellung in das Wertguthaben zu erfolgen hat (vgl. BAG vom 04.07.2024 – 6 AZR 3/24 – zur Corona-Sonderzahlung).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.03.2024 – 5 Ca 3981/23 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung der Höhe der Sonderzahlungen nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) ist im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auch in der Aktiv-/ Ansparphase der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. 2. Nach § 24 Abs. 2 TVöD gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote. § 7 Abs. 2 des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.02.2010 (TV FlexAZ) enthält keine abweichende Regelung zur Höhe von Sonderzahlungen, sondern beinhaltet lediglich die Auszahlungsmodalitäten für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben. 3. Der TV Inflationsausgleich enthält keine Regelung dazu, einen Teil der Sonderzahlung aus der Arbeitsphase dem Wertguthaben für die Freistellungsphase zuzuführen. Von daher stehen die Sonderzahlungen außerhalb des in der Ruhephase auszuzahlenden Wertguthabens, so dass keine (teilweise) Einstellung in das Wertguthaben zu erfolgen hat (vgl. BAG vom 04.07.2024 – 6 AZR 3/24 – zur Corona-Sonderzahlung). Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.03.2024 – 5 Ca 3981/23 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Inflationsausgleichsprämie. Die Klägerin ist seit dem 01.08.1981 bei der Beklagten als Bankkauffrau beschäftigt. Unter dem 10.03.2020 schlossen die Parteien einen Vertrag zur „Altersteilzeitarbeit nach der Dienstvereinbarung zum TV FlexAZ zur Flankierung von Restrukturierungsmaßnahmen“ (Bl. 155-158 GA-LAG). Dieser beinhaltet unter § 2 „Arbeitszeit“ unter anderem folgende Regelungen: (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 6 Abs. 2 DV FlexAZ die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies sind 19,5 Stunden wöchentlich. (2) Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit über den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum wird vereinbart, dass die Altersteilzeitarbeit geleistet wird im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 DV FlexAZ) Arbeitsphase vom 1. Dezember 2020 bis 31. Mai 2025 Freistellungsphase vom 1. Juni 2025 bis 30. November 2029 Derzeit befindet sich die Klägerin in der Aktivphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Sie erbringt ihre Arbeitsleistung im Umfang einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Ihre Vergütung beträgt unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden monatlich 2.475,18 EUR brutto. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft Mitgliedschaft der Klägerin in der tarifschließenden Gewerkschaft und der Verbandsmitgliedschaft der Beklagten die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung sowie die zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Der insoweit geltende Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.02.2010 (TV FlexAZ; Bl. 23-29 GA-ArbG) enthält in § 7 „Entgelt und Aufstockungsleistungen“ folgende Regelungen: (1) 1 Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a)) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V ergebenden Beträge. 2 Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2. (2) 1 Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b)) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7 b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2 Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe. Unter dem 22.04.2023 schlossen die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich; Bl. 14-18 GA-ArbG). Dieser beinhaltet unter anderem folgende Regelungen: §2 Inflationsausgleich 2023 (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) 1 Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TWD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 1.240 Euro. 2 (…) 3 § 24 Absatz 2 TWD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. 4 Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023. 5 (…) §3 Monatliche Sonderzahlungen (1) 1 Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2 Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3 Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) 1 Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 Euro. 2 (…). 3 § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. 4 Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats. 5 (…) §4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3 (1) 1 Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2 Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11 c des Einkommensteuergesetzes. (2) (…) Zu § 2 Abs. 2 enthält der TV Inflationsausgleich folgende Niederschriftserklärung: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich am Stichtag 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, einen Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 in Höhe der Hälfte des Inflationsausgleichs 2023 haben, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 620 Euro. Die Niederschriftserklärung zu § 3 Abs. 2 lautet: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, einen Anspruch auf monatliche Sonderzahlungen in Höhe der Hälfte der monatlichen Sonderzahlung haben, die sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 110 Euro, wenn in dem Bezugsmonat das Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. § 24 Abs. 2 TVöD lautet: Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Die Beklagte zahlte mit der Abrechnung für den Monat Mai 2023 (Bl. 35 GA-ArbG) als „SZ Inflationsausgleich“ einen Betrag von 1.500,00 EUR als steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung an die Klägerin aus. Weitere Zahlungen bzw. Einstellungen in das Wertguthaben der Klägerin erfolgten in Bezug auf den TV Inflationsausgleich nicht. Mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 05.09.2023 (Bl. 38-39 GA ArbG) beanspruchte die Klägerin von der Beklagten die Einstellung eines weiteren Betrags von 1.500,00 EUR in ihr Wertguthaben gemäß § 7b SGB IV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2023 (Bl. 32 GA ArbG) ab. Mit ihrer am 16.11.2023 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Einstellung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500,00 EUR in das Wertguthaben nach § 7 b SGB IV weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ seien 50 % aller Entgeltbestandteile, die in der Aktivphase der Altersteilzeit fällig würden, in das Wertguthaben nach § 7b SGB IV einzustellen, so dass sich der streitgegenständliche Anspruch ergebe. Abweichende Regelungen seien von den Tarifvertragsparteien im TV Inflationsausgleich nicht getroffen worden. Vielmehr sei in der Niederschriftserklärung ein zusätzlicher Anspruch für Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit geregelt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR in das Wertguthaben der Klägerin gemäß § 7 b SGB IV einzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Klägerin stünden in ihrem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach §§ 2 Abs. 2 S. 3, 3 Abs. 2 S. 3 TV Inflationsausgleich i.V.m. § 24 TVöD Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich lediglich in Höhe von 50 % zu. Den Anspruch der Klägerin habe sie deshalb mit der Zahlung im Monat Mai 2023 vollständig erfüllt. Mit Urteil vom 26.03.2024 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Klägerin stehe der streitgegenständliche Anspruch zu. Der Anspruch ergebe sich aus den ausdrücklichen Bestimmungen in § 7 Abs. 2 TV TV FlexAZ. Etwas anderes folge nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 AZR 332/22), wonach eine Beschäftigungsquote in Höhe des Durchschnitts für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu ermitteln sei und dies auch im Blockmodell gelte. Denn § 7 Abs. 2 TV FlexAZ enthalte insoweit eine abweichende Regelung. Insoweit beinhalteten auch die Regelungen im TV Inflationsausgleich keine abweichenden Regelungen. Auch ergäben sich weder aus dem TV Inflationsausgleich noch aus der Protokollnotiz Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung. Gegen das ihr am 17.04.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 06.05.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.06.2024 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne die Klägerin lediglich die Hälfte der vollen Inflationsausgleichszahlung beanspruchen. Diesen Anspruch habe die Beklagte bereits mit der im Mai 2023 erfolgten Zahlung erfüllt. Hinsichtlich der Höhe des Inflationsausgleichs sei § 24 Abs. 2 TVöD maßgeblich, auf den § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich und § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich verweisen. Somit könne die in der Blockaltersteilzeit beschäftigte Klägerin einen Inflationsausgleich in Höhe der individuell-vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit und damit in Höhe von 50 % beanspruchen. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit während der Aktivphase sei nicht maßgeblich. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Corona-Sonderzahlung, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ beinhalte lediglich Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben, nicht jedoch zur Höhe des Anspruchs. Auch aus den Niederschriftserklärungen zu §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich folge nichts anderes. Mit diesen hätten die Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Corona-Sonderzahlung eine Klarstellung vor dem Hintergrund vorgenommen, dass bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen worden war, dass in der Freistellungsphase der Blockaltersteilsteilzeit kein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung bestehe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.03.2024 – 5 Ca 3981/23 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht den Regelungsgehalt nach § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zutreffend erfasst habe. Für dieses Verständnis sprächen auch die von den Parteien in den Niederschriftserklärungen niedergelegten Grundsätze. Eine Regelung zu den Altersteilzeitbeschäftigten in der Aktivphase sei in diesen nicht getroffen worden, da insoweit schon eine unmissverständliche Regelung bestanden habe. Legte man die Auffassung der Beklagten zugrunde, hätte dies zur Folge, dass der tariflich festgelegte Betrag, der sich nach Auffassung der Beklagten lediglich auf 50 % der vollen Inflationsausgleichszahlung belaufe, zu halbieren und in der Aktiv- und der Passivphase auszuzahlen sei. Letztlich bedeute dies eine Viertelung der Inflationsausgleichszahlung. Selbst wenn man die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Corona-Sonderzahlung auf die Inflationsausgleichszahlung zugrunde legte und davon ausginge, dass unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ein Anspruch lediglich in Höhe von 50 % bestehe, hätte dies eine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter zur Folge, die nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.10.2023 (Az. C-660/20) unzulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG) und nach § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 06.05.2024 gegen das am 17.04.2024 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß am 11.06.2024 begründet worden. Sie ist damit zulässig. II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einstellung eines weiteren Betrags von 1.500,00 EUR gemäß § 7b SGB IV in ihr Wertguthaben. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich i.V.m. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. Von daher war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund der Mitgliedschaft der Beklagten im tarifschließenden Arbeitgeberverband und der Klägerin in der tarifschließenden Gewerkschaft die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) sowie die zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Damit finden unter anderem der TV Inflationsausgleich und der TV FlexAZ Anwendung. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich folgt aus §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich. Nach diesen Vorschriften bestand dem Grunde nach ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen aus §§ 2 Abs. 1 2. Halbsatz, 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich. Sowohl am Stichtag 01.05.2023 (§ 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich) als auch in den Bezugsmonaten von Juli 2023 bis Februar 2024 (§ 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich) bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Darüber hinaus bestand im Zeitraum zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.05.2023 ein Anspruch der Klägerin auf Entgelt an mindestens einem Tag (§ 2 Abs. 2 TV Inflationsausgleich). Auch in den in § 3 Abs. 3 aufgeführten Bezugsmonaten hatte die Klägerin an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin beläuft sich die Höhe ihres Anspruchs gemäß §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich unter Berücksichtigung der vereinbarten Altersteilzeit auf insgesamt 1.500,00 EUR (620,00 EUR Inflationsausgleich 2023 und 880,00 EUR monatliche Sonderzahlungen). Darüber hinaus gehende Ansprüche aus dem TV Inflationsausgleich – auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 TV FlexAZ – bestehen nicht. a) §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich enthalten Regelungen zur Höhe der vorgesehenen Zahlungen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich beläuft sich die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, auf 1.240,00 EUR. Die monatlichen Sonderzahlungen betragen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, 220,00 EUR. Sowohl § 2 Abs. 2 Satz 3 als auch § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich regeln, dass § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V entsprechend gelten. § 24 Abs. 2 TVöD sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, erhalten, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Somit erhalten Teilzeitbeschäftigte alle Entgeltbestandteile grundsätzlich nur zeitratierlich, also gekürzt im Verhältnis ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit zu der bei dem jeweiligen Arbeitgeber geltenden regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. Bredemeier/Neffke/Pielok, TVöD/TV-L, 6. Auflage 2022, § 24, Rn. 11). Die tarifvertragliche Regelung stellt dabei auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit ab und knüpft nicht an den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit an. b) Gemäß § 2 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrags vom 10.03.2020 beträgt die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit und damit 19,5 Stunden wöchentlich. Nach § 2 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrags soll die Altersteilzeitarbeit im Rahmen des Blockmodells geleistet werden. Insofern haben die Parteien hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit vereinbart, dass in der Zeit vom 01.12.2020 bis zum 31.05.2025 die Arbeitsphase und hieran anschließend vom 01.06.2025 bis zum 30.11.2029 die Freistellungsphase stattfindet. aa) Von daher bestimmen §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich iVm § 24 Abs. 2 TVöD, dass sich die Höhe der Inflationsausgleichsprämie und der monatlichen Sonderzahlungen nach der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit richten soll, die hier nach § 2 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrags 19,5 Wochenstunden beträgt. Der Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden – vorliegend 39 Stunden wöchentlich während der Aktivphase der Altersteilzeit – soll für die Höhe der Ansprüche nach dem TV Inflationsausgleich nicht maßgeblich sein. Für dieses Verständnis spricht, dass es nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich ausreicht, dass lediglich an einem Tag in dem in § 2 Abs. 1 genannten Bezugszeitraum bzw. den in § 3 Abs. 1 genannten Bezugsmonaten ein Anspruch auf Entgelt bestanden hat (vgl. zum TV Corona-Sonderzahlung BAG vom 25.07.2023 – 9 AZR 332/22 – Rn. 16 ff.). bb) Eine anderweitige Regelung zur Höhe enthalten auch nicht die Niederschriftserklärungen zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich. Dabei kann dahinstehen, ob diese Erklärungen eigenständige Anspruchsgrundlagen regeln oder es sich vielmehr nur um Auslegungshilfen handelt (zur Auslegung von Protokollnotizen vgl. BAG vom 02.10.2007 — 1 AZR 815/06 — Rn. 15). Denn die Niederschriftserklärungen betreffen ausschließlich Alterszeitbeschäftigte im Blockmodell, die sich in der Freistellungsphase befinden. Diese Beschäftigten, die im maßgeblichen Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringen, sollen einen Anspruch auf die geregelten Zahlungen in Höhe von 50 % des Betrages haben, den sie erhalten hätten, wenn sie mit ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Corona-Sonderzahlung – festgehalten, dass diese Rechtsprechungsgrundsätze auch für die Mitarbeiter Anwendung finden sollen, die sich zu den im TV Inflationsausgleich maßgeblichen Zeitpunkten in der Passivphase der Altersteilzeit befanden. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, wie nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei in der Aktivphase befindlichen Arbeitnehmern verfahren werden soll, beinhalten die Niederschriften nicht. Auch lässt sich aus dem Umstand, dass den in der Freistellungsphase befindlichen Mitarbeitern Ansprüche in Anlehnung an die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zustehen sollen, nicht darauf schließen, dass im Gegensatz dazu bei den in der Aktivphase befindlichen Mitarbeitern nicht auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit, sondern den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit abzustellen ist. Dagegen spricht auch die Verweisung auf § 24 Abs. 2 TVöD in §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich. c) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führt die Regelung in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere enthält § 7 Abs. 2 TV FlexAZ keine ausdrücklich andere tarifvertragliche Regelung zur Berechnung der Höhe des Anspruchs iSv. § 24 Abs. 2 1. Halbsatz TVöD. aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ erhalten Beschäftigte während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, dass sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. bb) § 7 Abs. 2 TV FlexAZ regelt somit die Auszahlung der Vergütung während der Altersteilzeit im Blockmodell dahingehend, dass trotz der vollen Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsphase lediglich die Hälfte des Entgelts ausgezahlt wird und die andere Hälfte in das Wertguthaben eingestellt wird. Die Norm regelt damit die Auszahlungsmodalitäten für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben (vgl. BAG vom 25.07.2023 – 9 AZR 332/22 – Rn. 19). § 7 Abs. 2 TV FlexAZ enthält jedoch keine andere Regelung iSv. § 24 Abs. 2 1. Halbsatz TVöD zur Höhe zu leistender Sonderzahlungen während der Altersteilzeit. Insbesondere ist § 7 Abs. 2 TV FlexAZ keine Regelung zu entnehmen, dass Einmal- und Sonderzahlungen während der Altersteilzeit bzw. in der Aktivphase der Altersteilzeit stets ungekürzt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung erfolgen müssten. Da die Tarifvertragsparteien im TV Inflationsausgleich mit der Bezugnahme auf § 24 TVöD eine Regelung zur Berechnung der Höhe des Anspruchs für Teilzeitbeschäftigte und damit auch für in Altersteilzeit beschäftigte Mitarbeiter trafen, führt § 7 Abs. 2 TV FlexAZ mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung nicht dazu, dass der in der Aktivphase befindlichen Klägerin ein Anspruch auf Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich auf Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung in Höhe von 100 % zusteht. d) Die tarifvertraglichen Grundsätze für die Berechnung der Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich unter Zugrundelegung der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit bei Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell stehen im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG. aa) Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer während der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die Norm des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung. § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet eine Abweichung vom pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nachteil Teilzeitbeschäftigter, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt jedoch eine sonstige Benachteiligung nicht aus. Insbesondere bei Leistungen, bei denen der Vergütungscharakter nicht im Vordergrund steht, können – abhängig vom Leistungszweck – Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Ansprüche in gleicher Höhe haben. Eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten ist aber sachlich gerechtfertigt, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich an dem mit der Leistung verfolgtem Zweck zu orientieren (vgl. BAG vom 28.03.2023 – 9 AZR 132/22 – Rn. 23; BAG vom 28.01.2020 – 4 ABR 26/19 – Rn. 28). Als selbständige Grundrechtsträger können die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung den Leistungszweck einer tariflichen Leistung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bestimmen. Neben einer Einschätzungsprärogative über die tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und Regelungsfolgen verfügen sie dazu über einen weiten inhaltlichen Gestaltungsspielraum, der sie nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Da die in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelten Diskriminierungsverbote nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehen, darf der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht dazu führen, das Verbot der Diskriminierung in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer auszuhöhlen (vgl. BAG vom 28.03.2023 – 9 AZR 132/22 – Rn. 24). bb) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze verstößt die in Anknüpfung an die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit zur Berechnung der Höhe der Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Vielmehr entspricht sie der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, da die in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob das Teilzeitmodell oder das Blockmodell vereinbart wurde – die Zahlungen gemäß §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich im Umfang des Anteils ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter erhalten. Insbesondere handelt es sich bei den Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich um Leistungen mit Vergütungscharakter, nämlich um Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Entgelt zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (§ 4 Abs. 1 TV Inflationsausgleich). Für die der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entsprechende Berechnung besteht auch ein sachlich vertretbarer Grund. Bei den Zahlungen gemäß §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich handelt es sich nach § 4 Abs. 1 TV Inflationsausgleich um Zahlungen, die jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden und einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG darstellen. Üblicherweise decken sowohl die in Vollzeit als auch die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer ihre Aufwendungen aus der an ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit anknüpfenden Vergütung. Es ist soweit nicht sachfremd, dass die Tarifvertragsparteien bei der Gewährung von Zuschüssen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise an die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer anknüpfen und die Höhe der Zahlung hieran orientieren (so auch BAG vom 04.07.2024 – 6 AZR 3/24 – Rn. 32; BAG vom 25.07.2023 – 9 AZR 132/22 – Rn. 21 ff.). cc) Eine nicht gerechtfertigte schlechtere Behandlung der Klägerin als Teilzeitbeschäftigte folgt auch nicht unter Zugrundelegung der von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (u.a. Urteil vom 19.10.2023 – C-660/20 –; Urteil vom 29.07.2024 – C-184/22 und C-185/22 –). So bestimmt sich die Höhe der Sonderzahlungen nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich iVm. § 24 Abs. 2 TVöD nach dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter und somit nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz gemäß § 4 Nr. 2 RV-TzA (Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 06.06.1997, aufgenommen in die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997). Dies ist auch angemessen, da bei der Altersteilzeit im Blockmodell lediglich die Verteilung der Arbeitszeit eine andere ist als im Teilzeitmodell. Wie bereits ausgeführt, besteht auch ein sachlicher Grund iSv. § 4 Nr. 1 RV-TzA der Rahmenvereinbarung. 4. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, indem sie der Klägerin mit der Abrechnung für den Monat Mai 2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR brutto als „SZ Inflationsausgleich“ zahlte. a) Soweit der TV Inflationsausgleich in § 2 Abs. 1 die Leistung der einmaligen Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 und die Auszahlung der monatlichen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 mit dem Entgelt der jeweiligen Bezugsmonate Juli 2023 bis Februar 2024 vorsieht, durfte die Beklagte gemäß § 271 Abs. 2 BGB die Leistungen bereits vor der bestimmten Leistungszeit und somit bereits im Mai 2023 bewirken. b) Dem steht nicht die Regelung in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ entgegen. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, die Hälfte der gemäß §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich geschuldeten Zahlungen in das Wertguthaben der Klägerin gemäß § 7b SGB IV einzustellen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, für Arbeitnehmer Zahlungen vorzusehen, die unabhängig von einer bestimmten Arbeitsleistung zur Auszahlung kommen sollen (vgl. BAG vom 28.03.2023 – 9 AZR 132/22 – Rn. 16). Wie auch die in der vorstehenden Entscheidung streitgegenständliche Corona-Sonderzahlung sollen die Zahlungen nach dem TV Inflationsausgleich unabhängig von einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung gewährt werden. Dies folgt auch aus den Niederschriftserklärungen der Tarifvertragsparteien, wonach die in der Freistellungsphase befindlichen Altersteilzeitbeschäftigten ebenfalls einen Anspruch auf Sonderzahlungen haben sollen. Die Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich standen somit außerhalb des in der Ruhensphase auszuzahlenden Wertguthabens. Die in die Arbeitsphase fallenden Zahlungen waren deshalb nicht zur Hälfte in das Wertguthaben der Klägerin einzustellen. Der TV Inflationsausgleich enthält keinerlei Regelung dazu, einen Teil der Zahlungen gemäß §§ 2, 3 aus der Arbeitsphase dem Wertguthaben für die Freistellungsphase zuzuführen, womit sich auch kein Fälligkeitszeitpunkt für die Auszahlung eines solchen bestimmen lässt (vgl. BAG vom 04.07.2024 – 6 AZR 3/24 – Rn. 31). Dagegen spricht auch, dass es sich bei den Zahlungen nach dem TV Inflationsausgleich um einen anlassbezogenen Zuschuss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG handelt. Dieser soll den Arbeitnehmern nach dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechend seinem Zweck zu den tariflich festgelegten Auszahlungszeitpunkten zufließen. c) Von daher bestand ein Anspruch der Klägerin auf Sonderzahlungen gemäß §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich iVm. § 24 Abs. 2 TVöD in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR, ohne dass ein Teil dieses Anspruchs dem Wertguthaben zuzuordnen war. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit der im Mai 2023 erbrachten Zahlung vollständig erfüllt. Ein darüberhinausgehender Anspruch der Klägerin aus dem TV Inflationsausgleich ist nicht gegeben. 5. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten begründet, sodass das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hiernach hat die Klägerin als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. IV. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des TV Inflationsausgleichs im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 TV FlexAZ die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.