Urteil
15 Sa 131/23
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2023:0914.15SA131.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.01.2023 – 3 Ca 549/22 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.01.2023 – 3 Ca 549/22 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers sowie über rückständige Vergütungsansprüche. Die Beklagte stellt Zigarren und Zigarillos her. Die Produktion findet in der Betriebsstätte der Beklagten in A statt. Im Betrieb in C erfolgt die Verpackung der hergestellten Zigarren und Zigarillos mit Spezialmaschinen, mit denen unter anderem Steuerbanderolen angebracht werden. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene, 3,5-jährige Ausbildung als Industriemechatroniker. Er ist seit dem 01.03.2012 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 08./ 15.02.2012 sowie des Nachtrags vom 18./ 22.01.2013 bei der Beklagten als Werksarbeiter/ Schlosser im Betrieb in C beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zigarrenindustrie vom 04.04.2020 (im Folgenden: MTV) sowie der Lohntarifvertrag vom 17.06.2021 (im Folgenden: LTV) Anwendung. Letzterer beinhaltet unter B. ein Tätigkeitsgruppenverzeichnis mit verschiedenen Lohngruppen. Der Kläger erhält von der Beklagten eine Vergütung gemäß der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe b) LTV. Seit dem Ende der Probezeit bezieht er außerdem – wie alle Schlosser – einen Zuschlag in Höhe von 0,30 € brutto pro Stunde auf den Tariflohn. Der tarifliche Bruttostundenlohn des Klägers gemäß der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe b) LTV betrug vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 18,54 €, vom 01.07.2021 bis 30.04.2022 19,03 € und ab dem 01.05.2022 19,45 €. Das Stundenentgelt gemäß der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV belief sich vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 auf 20,32 € brutto, vom 01.07.2021 bis 30.04.2022 auf 20,84 € brutto und ab dem 01.05.2022 auf 21,30 € brutto. Der Arbeitnehmer D, der dieselben Tätigkeiten wie der Kläger verrichtet, wird von der Beklagten gemäß der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV vergütet. Mit Schreiben vom 30.03.2022 und 27.06.2022 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, ihn in die Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV einzugruppieren und die rückständige Vergütung nachzuzahlen. Mit einer am 08.08.2022 bei dem Arbeitsgericht Herford eingegangenen Klageschrift hat er die Ansprüche gerichtlich weiter verfolgt. Mit Urteil vom 05.01.2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung gemäß der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe b) LTV, da er nicht hinreichend dargelegt habe, dass er Metallhandwerker und/ oder Elektriker ist. Auf das Bestreiten der Beklagten habe der Kläger nicht vorgetragen, inwieweit seine Ausbildung als Industriemechatroniker mit der des Metallhandwerkers und/ oder Elektrikers vergleichbar ist. Insofern reiche es auch nicht aus, dass der Kläger darauf verweise, dass das Tätigkeitsgruppenverzeichnis aus den 1970er Jahren stamme und es zu dieser Zeit die Ausbildung als Industriemechatroniker noch nicht gab. Im Übrigen sei der LTV von den Tarifvertragsparteien am 17.06.2021 bestätigt worden. Der Kläger habe zudem nicht dargetan, dass er besonders qualifiziert sei, also Arbeiten in einer Stelle ausübe, die innerhalb des Bereichs bzw. der Abteilung von besonderer, d.h. herausgehobener, außergewöhnlicher und maßgeblicher Verantwortung geprägt ist. Dies folge nicht bereits aus der Bedienung der Banderoliermaschinen. Soweit der Kläger auf die Herstellung des Einschlagfalters für die Sorte 235/5 hinweist, fehle ein Vortrag dazu, inwiefern dies eine besondere Qualifikation im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern der Abteilung bzw. in Bezug auf seinen Beruf darstellt. Auf die Frage, ob der Kläger über Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie verfügt, komme es somit nicht mehr an. Gleichwohl dürfte der Kläger solche nicht hinreichend dargelegt haben. Soweit der Kläger auf den in die Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV eingruppierten Arbeitskollegen D verweise, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Beklagte habe dargelegt, dass der Arbeitnehmer D früher Zigarren produzierte und diese auch weiterhin herstellen könnte. Es lägen somit sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vor. Gegen das am 16.01.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.02.2023 eingelegte und am 17.04.2023 innerhalb der bis dahin verlängerten Frist begründete Berufung des Klägers, die er unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrages erster Instanz ergänzend wie folgt begründet: Hinsichtlich des Inhalts seiner Ausbildung als Industriemechatroniker nimmt der Kläger Bezug auf die in Ziffer 12 bis 15 des Ausbildungsrahmenplans der IHK Nordwestfalen aufgeführten Tätigkeiten „Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten, Messen und Prüfen elektrischer Größen, Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten, Aufbau und Prüfen von Steuerung sowie mechatronischer Systeme“ und vertritt die Auffassung, dass diese im Rahmen seiner Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten dem Berufsbild eines Elektrikers entsprächen bzw. darüber hinaus gingen. Der Kläger verweist zudem auf Ziffer 10 des Ausbildungsrahmenplans, wonach die „notwendigen Kenntnisse im manuellen und maschinellen Spanen, Trennen und Umformen“ vermittelt werden, was nach seiner Auffassung dem klassischen Berufsbild eines Schlossers entspräche, bei dem es sich unstreitig um einen Metallhandwerksberuf handele. Von daher vereine das Berufsbild des Industriemechatronikers die Berufe des Schlossers und des Elektrikers. Darüber hinaus verfüge er über besondere Qualifikationen im Sinne des LTV. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die Eingruppierung in die Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) eine abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen sei, wobei für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals auch zweijährige Ausbildungsgänge ausreichten. Die Ausbildung des Klägers als Industriemechatroniker gehe mit einer Dauer von 3,5 Jahren weit darüber hinaus. Schon hieraus ergebe sich das Vorliegen einer besonderen Qualifikation im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen. Die vom Arbeitsgericht geforderte herausgehobene Bedeutung innerhalb der Abteilung folge im Übrigen aus dem Umstand, dass Industriemechatroniker mit elektrischen und mechanischen Komponenten vertraut und im Vergleich zu Schlossern und Elektrikern vielseitiger einsetzbar seien. Schließlich verfüge er über Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie. Für diese sei nicht entscheidend, ob der Kläger unmittelbar mit der Herstellung von Zigarren befasst ist. Denn er bediene eigens für die Zigarrenindustrie hergestellte Spezialmaschinen, wie die Maschinen „Abatech“ und „Labeltech“, mit deren Hilfe die Steuerbanderolen angebracht werden. Diese Maschinen müssten gewartet, bedient und gesteuert werden, wobei jeweils Umrüstungen für die unterschiedlichen Produkte notwendig seien. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages komme es auf Spezialkenntnisse in der gesamten Zigarrenindustrie an; eine Beschränkung auf die Herstellung von Zigarren beinhalte die tarifvertragliche Regelung nicht. Ein Anspruch des Klägers folge jedenfalls aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf den gemäß der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV vergüteten Arbeitnehmer D. Auf die früher von Herrn D ausgeübten Tätigkeiten komme es für die Eingruppierung nicht an. Im Übrigen sei der Kläger in der Lage, Maschinen zu produzieren, mit denen Zigarren hergestellt werden, wobei solche Tätigkeiten im Werk der Beklagten in C nicht mehr anfielen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.01.2023 – 3 Ca 549/22 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, 256,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2022 an den Kläger zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, 237,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2022 an den Kläger zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, 226,93 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2022 an den Kläger zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, 261,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2022 an den Kläger zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, 238,79 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2022 an den Kläger zu zahlen; 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.08.2022 nach Lohngruppe 1: Handwerker Tätigkeitsgruppe 1a des Lohntarifvertrages zwischen dem Bundesverband der Zigarrenindustrie E. V. (BD Z) Bonn Bad Godesberg und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung Hamburg vom 17.06.2021 einzugruppieren und zu vergüten; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und ist der Auffassung, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass die von ihm absolvierte Ausbildung als Industriemechatroniker die Berufe eines Metallbauers und eines Elektronikers umfasse. Zudem führe allein die Dauer der Ausbildung von 3,5 Jahren nicht dazu, dass der Kläger als besonders qualifiziert im Sinne des LTV anzusehen sei. Der Kläger verfüge auch nicht über Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie, da er – unstreitig – nicht mit der Herstellung von Zigarren befasst sei. Allein die Arbeit an Sondermaschinen für die Verpackung in der Zigarrenindustrie sei nicht ausreichend. Der Kläger sei auch nicht mit dem Mitarbeiter D vergleichbar, da letzterer in der Vergangenheit Betriebsleiter einer Zigarrenmanufaktur gewesen sei. Selbst wenn Letzterer zu Unrecht gemäß der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV vergütet würde, folge daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Parteien zu Protokoll abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und nach § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 16.02.2023 gegen das am 16.01.2023 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG verlängerten Frist am 17.04.2023 begründet worden. Sie ist damit zulässig. II. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Zahlungsanträge sowie den Eingruppierungsfeststellungsantrag für unbegründet gehalten, da dem Kläger eine Vergütung gemäß der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV nicht zusteht. Auch aus dem Berufungsvorbringen des Klägers folgt nicht, dass er die Voraussetzungen der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV erfüllt. 1. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge der Zigarrenindustrie und damit auch der hier maßgebliche LTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Das unter B. im LTV enthaltene Tätigkeitsgruppenverzeichnis hat unter anderem folgenden Inhalt: B. Tätigkeitsgruppenverzeichnis Lohngruppe 1: Handwerker Tätigkeitsgruppe a) Besonders qualifizierte Metallhandwerker und Elektriker mit Spezialkenntnissen in der Zigarrenindustrie sowie Drucker; Voraussetzung nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung. Tätigkeitsgruppe b) Handwerker mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder mit gleichwertigen auf andere Art und Weise erworbenen Kenntnissen, zum Beispiel Autoschlosser, Elektriker, Maler, Maurer, Metallhandwerker, Schreiner. Tätigkeitsgruppe c) Sonstige Handwerker ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Kraftfahrer, Heizer. Lohngruppe 2: Betriebsarbeiter Tätigkeitsgruppe a) Stapeln und Transportieren von Tabakballen sowie von vollen Pack- oder Umkisten; sonstige schwere Verladearbeiten; verantwortliches Bedienen von Dämpf-, Tabakschneide-, Rost- und Einlage-Entrippungs-Maschinen sowie von Einlage-Trocken-, Einlage-Misch- und Einlage-Abfüllanlagen; Pressen an Wörner-Pressen und Kettenpressen, deren Beschickung, Entleerung und Beförderung; eigenständige Schreib- und Erfassungsarbeiten. Tätigkeitsgruppe b) Arbeiten in der Anfeuchte; leichte Verladearbeiten, Fahren elektrischer Wagen; Setzen von Bränden, Brennen und Drucken; Schneiden von Deckelbildern, Stirn- und Kopfetiketten, Streifen und Auflegern von Hand oder Maschine, Zusammenstellen von Aufträgen; kommissionsweise Banderolierung von Hand; Lagerarbeiten; versandfertiges Packen von Kisten und Paketen; Werkschutz/Pförtner; Springer mit Spezialkenntnissen, die in allen Bereichen der Produktion eingesetzt werden; Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Bereich der Qualitätssicherung, allgemeine Schreib- und Erfassungsarbeiten, verantwortliche Kantinentätigkeit. Tätigkeitsgruppe c) Arbeiten an Deckblatt- und Umblatt-Entrippungsmaschinen, Strangmaschinen, Wickelmaschinen, Komplettmaschinen, Überrollmaschinen, Überroll- und Komplettmaschinen mit automatischer Um-/Deckblattzuführung. Tätigkeitsgruppe d) Arbeiten an Ring-, Cellophanier-, Puder-, Press-, Schneide-, Pack-, Banderolier- und Mundstückaufsetzmaschinen; Handrollen, Kantinenhilfen, Reinigungsarbeiten, Lösen, Entfädeln und Verlesen des Tabaks; Arbeiten in der Fertigmacherei und im Leerkistchenlager. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG vom 16.11.2022 – 10 AZR 210/19 – Rdnr. 13; BAG vom 20.07.2022 – 7 AZR 247/21 –Rn. 20). Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt der klagenden Partei nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt der Kläger die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Vergütungsgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalles diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgeblichen Vergütungsgruppe seien erfüllt. Baut das Tätigkeitsmerkmal der höheren Vergütungsgruppe auf dem einer niedrigeren Vergütungsgruppe auf und sieht eine zusätzliche tarifliche Anforderung („Heraushebungsmerkmal“) vor, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und deren Anforderungen erschließt, ist ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet (vgl. BAG vom 22.06.2022 – 4 AZR 495/21 – Rdnr. 42; BAG vom 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – Rdnr. 30 ff.). Die vorgenannten Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast finden ebenfalls Anwendung, wenn der Tarifvertrag nicht an die ausgeübte Tätigkeit, sondern an das Vorliegen subjektiver Qualifikationsmerkmale – unter anderem in Form von Heraushebungsmerkmalen – anknüpft. 3. Für die Eingruppierung unterscheidet das Tätigkeitsgruppenverzeichnis zwischen „Handwerkern“ (Lohngruppe 1) und „Betriebsarbeitern“ (Lohngruppe 2). Unstreitig verfügt der Kläger über eine abgeschlossene Ausbildung als Industriemechatroniker und ist damit – was zwischen den Parteien nicht streitig ist – als „Handwerker mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung“ (zumindest) i.S.d. Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe b) LTV anzusehen. Die Tätigkeitsgruppe a) der Lohngruppe 1 LTV baut teilweise auf der Tätigkeitsgruppe b) auf. Von den in der Tätigkeitsgruppe b) genannten Berufsgruppen nennt die Tätigkeitsgruppe a) „Metallhandwerker“ und „Elektriker“, die jedoch eine nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen müssen. Darüber hinaus müssen sie – im Unterschied zur Tätigkeitsgruppe b) – „besonders qualifiziert“ sein und über „Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie“ verfügen. Der Kläger hatte somit darzutun, dass er ein Metallhandwerker oder Elektriker mit abgeschlossener Berufsausbildung ist und darüber hinaus die weiteren, in der Tätigkeitsgruppe a) geforderten Heraushebungsmerkmale aufweist. Dies ist ihm jedoch auch mit der Berufung nicht gelungen. a) Unstreitig verfügt der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Industriemechatroniker. Diese lässt sich nicht ohne Weiteres einer Berufsausbildung im Metallhandwerk oder einer Ausbildung als Elektriker zuordnen. Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass er aufgrund seiner Ausbildung als „Metallhandwerker“ und/ oder „Elektriker“ i.S.d. Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe b) LTV anzusehen ist. Soweit er sich auf die gemäß Ziffer 10, 12 bis 15 des Ausbildungsrahmenplans der IHK Nordwestfalen für die Ausbildung zum Mechatroniker bezogen hat und die Auffassung vertritt, die dort genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprächen dem Berufsbild eines Elektrikers bzw. eines Schlossers, fehlt es an einem konkreten Vorbringen zu den Inhalten von Berufsausbildungsgängen im Bereich des Metallhandwerks (derzeit u.a. Metallbauer, Feinwerkmechaniker und Fachkraft für Metalltechnik) bzw. als Elektriker (inzwischen: Elektroniker). Dass und inwieweit die Ausbildungsinhalte eines Mechatronikers mit denen im Metallhandwerk bzw. einer Elektronikerausbildung identisch sind, lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang reicht nicht der allgemeine Hinweis, dass die Ausbildung zum Mechatroniker eine Mischung aus Mechaniker und Elektriker bzw. eine Schnittstelle der Bereiche Mechanik, Elektronik und Informatik mit den wichtigsten Disziplinen Maschinenbau, Elektrotechnik und Informationstechnik darstellt (vgl. auch ausbildung-beruf.de; ausbildung.de). Denn dieses Vorbringen lässt nicht den Schluss zu, dass die maßgeblichen Ausbildungsinhalte einer Ausbildung im Metallhandwerk bzw. einer Ausbildung als Elektroniker deckungsgleich mit denen eines (Industrie-)Mechatronikers sind und diese Ausbildungen somit gleichzusetzen sind. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die in der Tätigkeitsgruppe a) genannten Berufe „Metallhandwerker“ und „Elektriker“ – jedenfalls im Hinblick auf die aktuellen Bezeichnungen von Ausbildungsberufen in diesen Bereichen – veraltet sind, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass aktuelle Berufsausbildungsgänge, die sich nicht den tarifvertraglich genannten Berufsbildern zuordnen lassen, den aufgeführten Berufen ohne Weiteres entsprechen. b) Selbst wenn man den Kläger aufgrund seiner abgeschlossenen Berufsausbildung als Industriemechatroniker dennoch als „Metallhandwerker und/ oder Elektriker“ gemäß der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV ansähe, so ist nicht ersichtlich, dass er „besonders qualifiziert“ i.S.d. Tätigkeitsgruppe a) ist. aa) Anders als vom Arbeitsgericht angenommen bezieht sich die Formulierung „besonders qualifiziert“ nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern auf die im Tarifvertrag genannten Metallhandwerker und Elektriker, die „besonders qualifiziert“ sein müssen. Nach dem Wortsinn müssen die Arbeitnehmer also über die abgeschlossene Ausbildung hinaus besondere Fähigkeiten (vgl. Wahrig, 2. Auflage 2014, „qualifizieren“) bzw. besondere Qualifikationen aufweisen. Von daher handelt es sich um ein Heraushebungsmerkmal in Bezug auf die in die Tätigkeitsgruppe b) fallenden Elektriker und Metallhandwerkern mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung. In Abgrenzung zu diesen müssen die in der Tätigkeitsgruppe a) aufgeführten Metallhandwerker und Elektriker mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung auch „besonders qualifiziert“ sein. Von daher ist über die Darstellung der eigenen Qualifikation hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich die eigene Qualifikation von der eines „normalen“ Metallhandwerkers und/ oder Elektrikers mit abgeschlossener Berufsausbildung unterscheidet. Der Vortrag des Klägers muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Qualifikation in der Ausgangsvergütungsgruppe und die unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallende erlauben (vgl. auch BAG vom 22.06.2022 – 4 AZR 495/21 – Rdnr. 42). bb) Dass der Kläger das Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich seinem Vorbringen jedoch nicht entnehmen. Als „besonders qualifiziert“ im Sinne der Tätigkeitsgruppe a) ist der Kläger nicht schon deshalb anzusehen, weil er unstreitig selbstständig an Verpackungsmaschinen arbeitet. Dies folgt schon daraus, dass die Tätigkeit an Maschinen – unter anderem an Verpackungsmaschinen – auch in der Lohngruppe 2 (Betriebsarbeiter) genannt ist. Aus der Tarifsystematik ergibt sich daher nicht, das die Ausübung dieser Tätigkeiten auf eine besondere Qualifikation der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV schließen lässt. Nichts Anderes folgt aus der Tatsache, dass es sich bei den Maschinen um spezielle Verpackungsmaschinen für die Zigarrenindustrie handelt, da dies auch für die in der Lohngruppe 2 genannten Maschinen zutrifft. Soweit der Kläger auf einzelne Tätigkeiten, wie das selbstständige Erstellen eines Einschlagfalters, verweist, so lassen diese keinen Schluss darauf zu, dass sie nur von „besonders qualifizierten“ Metallhandwerkern und Elektrikern, nicht aber von solchen mit „nur“ abgeschlossener Ausbildung i.S.d. Tätigkeitsgruppe b), ausgeführt werden können. Sofern der Kläger ausführt, dass sich seine besondere Qualifikation schon aus der von ihm absolvierten Ausbildung als Industriemechatroniker mit einer Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren ergebe, so weisen auch die aktuellen Ausbildungsgänge als Metallbauer, Feinwerkmechaniker und Elektroniker eine 3,5-jährige Ausbildungszeit auf. Auch insoweit lässt das Vorbringen des Klägers nicht erkennen, welche besonderen Qualifikationen bzw. Fähigkeiten im Rahmen der von ihm absolvierten 3,5-jährigen Ausbildung erworben wurden, die ein „normaler“ Metallhandwerker oder Elektriker im Rahmen einer zweijährigen Ausbildung nicht erlangt. c) Dem Arbeitsgericht ist auch zu folgen, soweit es davon ausgegangen ist, dass der Kläger zudem nicht hinreichend dargelegt hat, dass er über „Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie“ im Sinne von Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV verfügt. aa) Auch insoweit handelt es sich um ein Heraushebungsmerkmal, welches der in der Tätigkeitsgruppe a) aufgeführte Metallhandwerker und Elektriker gegenüber dem der Tätigkeitsgruppe b) aufweisen muss, wobei sich das Merkmal nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern den Arbeitnehmer bezieht. Deshalb hatte der Kläger darzulegen, über welche „Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie“ er im Vergleich zu den in der Tätigkeitsgruppe b) genannten Metallhandwerkern und Elektrikern mit abgeschlossener Ausbildung verfügt. Somit reicht allein der Verweis auf eine – gegebenenfalls langjährige – Tätigkeit in der Zigarrenindustrie nicht aus, da diese auch für die in der Tätigkeitsgruppe b) aufgeführten Arbeitnehmer zutrifft. Vielmehr erfordert der Tarifvertrag das Vorliegen von auf die Zigarrenindustrie bezogener „Spezialkenntnisse“. Als „Spezialkenntnisse“ sind dem jeweiligen Berufsbild entsprechende oder fachfremde Kenntnisse anzusehen, die über die im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung oder durch schlichte Ausübung des Berufs (Berufserfahrung) erworbenen Kenntnisse hinausgehen (vgl. BAG vom 16.10.2019 – 4 AZR 76/19 – Rdnr. 17). Zudem müssen sich die Spezialkenntnisse auf die Zigarrenindustrie beziehen, so dass „allgemeingültige“ Spezialkenntnisse ohne Bezug zur Zigarrenindustrie nicht ausreichen. Dabei ist es nach Auffassung der Kammer nicht notwendig, dass sich die Spezialkenntnisse auf das die Herstellung des Produkts selbst beziehen. Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie können somit auch gegeben sein, wenn sich diese auf speziell in der Zigarrenindustrie verwendete Maschinen zur Verpackung der Produkte beziehen, wenn es sich hierbei nicht um lediglich allgemeine Kenntnisse handelt, die ebenso auf (Verpackungs-)Maschinen außerhalb der Zigarrenindustrie zutreffen. bb) Danach reicht allein die langjährige Tätigkeit des Klägers an speziell in der Zigarrenindustrie verwendeten Maschinen, wie der „Abatech“ oder der „Labeltech“, nicht für „Spezialkenntnisse“ i.S.d. Tätigkeitsgruppe a) aus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass nur solche Spezialkenntnisse – im Unterschied zu den Kenntnissen der unter die Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe b) LTV fallenden Arbeitnehmer – dem Kläger die Tätigkeit an diesen Maschinen ermöglichen. Dass nicht bereits die Arbeit an Verpackungsmaschinen „Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie“ erfordert, zeigen zudem die in der Lohngruppe 2 aufgeführten Maschinentätigkeiten. Dass der Kläger gegenüber einem „normalen“ Metallhandwerker oder Elektriker mit abgeschlossener Berufsausbildung über „Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie“ verfügt und welche dies konkret sein sollen, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Insbesondere ermöglicht der Sachvortrag des Klägers keinen Vergleich mit den „normalen“ Kenntnissen langjährig beschäftigter Mitarbeiter in der Zigarrenindustrie mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung. d) Der Kläger kann einen Anspruch auf Vergütung entsprechend der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei gestaltendem Verhalten des Arbeitgebers nicht jedoch bei bloßem (vermeintlichen) Normenvollzug greift. Von daher vermag sich ein Anspruch nicht aufgrund einer „Gleichbehandlung im Irrtum“ ergeben. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Irrtum erkennt und die übertarifliche Leistung bewusst weiter erbringt. Nur in diesem Fall ist er verpflichtet, auch den vergleichbaren Arbeitnehmer gleich zu behandeln (vgl. BAG vom 27.08.2008 – 4 AZR 484/07 – Rdnr. 40). Darlegungs- und beweisbelastet ist der Kläger, wobei die Darlegungs- und Beweislast abgestuft ist. Entlohnt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit nach unterschiedlichen Vergütungssystemen, so hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört (vgl. BAG vom 19.08.1992 – 5 AZR 513/91 – Rdnr. 30, 31). bb) Vorliegend ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass der Kläger und sein Arbeitskollege D die gleichen Tätigkeiten ausüben, dass der Kläger und Herr D vergleichbar sind. Denn die Tätigkeitsgruppen a) und b) der Lohngruppe 1 LTV stellen nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern auf die Qualifikation des Arbeitnehmers (Berufsausbildung, weitere Kenntnisse) ab. Somit folgt nicht schon aus der Ausübung der gleichen Tätigkeit, dass beide Arbeitnehmer der gleichen Tätigkeitsgruppe zugeordnet werden müssen. Zudem ist der Arbeitnehmer D in Bezug auf seinen beruflichen Werdegang und seine Qualifikation nicht mit dem Kläger vergleichbar. Herr D leitete vor seiner Beschäftigung bei der Beklagten eine Zigarrenmanufaktur, weshalb er nach Auffassung der Beklagten über „Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie“ verfügt. Insofern liegt damit ein (ggfs. vermeintlicher) Normenvollzug der Beklagten vor. Von daher kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer D zutreffend in die Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV eingruppiert ist, da ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung im Irrtum nicht besteht. 4. Nach alledem besteht kein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Lohngruppe 1, Tätigkeitsgruppe a) LTV, so dass das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Zahlungsanträge sowie des Eingruppierungsfeststellungsantrags zu Recht abgewiesen hat. Die Berufung des Klägers war somit zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO: Danach hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. IV. Wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.