Urteil
4 Sa 444/23
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2023:0802.4SA444.23.00
2mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Versorgungszusage
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.01.2023 (3 Ca 1050/22) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Versorgungszusage Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.01.2023 (3 Ca 1050/22) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente. Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.1984 bis zum 30.06.2022 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der A AG, beschäftigt. Seit dem 01.07.2022 bezieht er eine gesetzliche Altersrente. Mit Schreiben vom 04.12.1991 wurde ihm einzelvertraglich eine Versorgungszusage erteilt. In dem Schreiben der A AG heißt es unter anderem: „Sehr geehrter Herr B, in Anbetracht Ihrer bisherigen Verdienste um unser Unternehmen und in der Hoffnung, daß Sie sich auch in der Zukunft in gleichem Maße für die Interessen unseres Unternehmens einsetzen werden, gewähren wir Ihnen eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung mit Rechtsanspruch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ihre Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung werden ausschließlich durch diese Versorgungszusage begründet. Aus der allgemeinen Versorgungsordnung für unsere Mitarbeiter können Sie keine Ansprüche herleiten. . . . 4. Die monatliche Alters- und Invalidenrente setzt sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen zusammen und beträgt nach 30 Dienstjahren DM 500,-. Der Grundbetrag nach Erfüllung der Wartezeit beläuft sich auf 40 vH dieser Rentenleistung. Für jedes weitere nach Erfüllung der Wartezeit zurückgelegte Dienstjahr wird ein Steigerungssatz von 3 vH dieser Rentenleistung gewährt. Zusätzlich wird ein Weihnachtsgeld pro anrechnungsfähiges Dienstjahr in Höhe von DM 5,60 gezahlt, höchstens jedoch DM 140,00 nach 25 Dienstjahren. Für die Anzahl der Steigerungsbeträge werden angefangene Dienstjahre voll berücksichtigt, wenn die Beschäftigungszeit in dem angefangenen Dienstjahr mindestens sechs Monate beträgt. … … 10. … Die Renten werden am Letzten eines jeden Monats gezahlt, und zwar erstmals für den Monat, der dem Versorgungsfall folgt, letztmalig für den Monat, in dem die Voraussetzungen für die Rentenzahlung wegfallen, nach Abzug etwaiger vom Unternehmen einzubehaltender Steuern. … “ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage vom 04.12.1991 wird auf Aktenblatt 15 bis 18 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.12.2002 modifizierte die damalige Arbeitgeberin des Klägers mit dessen Zustimmung ihre Versorgungszusage wie folgt: „Sehr geehrter Herr B, mit Wirkung vom 01.01.2003 wird die Ihnen gewährte Zusage auf Alters- und Invalidenrente, die Bestandteil Ihres Anstellungsvertrages ist, in folgenden Punkten geändert: 1. Die monatliche Alters- und Invalidenrente setzt sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen zusammen und beträgt nach 25 Dienstjahren 300,00 € Der Grundbetrag nach Erfüllung der Wartezeit von 10 Jahren beläuft sich auf 40 % dieser Rentenleistung. Für jedes weitere nach Erfüllung der Wartezeit zurückgelegte Dienstjahr wird ein Steigerungssatz von 4 % dieser Rentenleistung gewährt. 2. Das Weihnachtsgeld in Höhe von € 2,86 pro anrechnungsfähiges Dienstjahr, höchstens jedoch € 71,50 jährlich, entfällt. … “ Seit dem 01.07.2022 zahlt die Beklagte an den Kläger monatlich 300,00 € brutto als betriebliche Altersrente. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm unter Berücksichtigung von 38 Dienstjahren, beginnend mit dem 01.04.1982, eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 456,00 € brutto zusteht. Der Kläger hat dazu vorgetragen, die Berechnung der Beklagten sei rechtsfehlerhaft. Seit Juli 2022 stünden ihm jeweils weitere 156,00 € pro Monat als Differenzsumme zu. Bei den Steigerungsraten sei keine Obergrenze vereinbart worden. Hätte die Beklagte einen Maximalbetrag zusagen wollen, hätte sie dies durch einen entsprechenden Wortlaut sprachlich kenntlich machen können, wie etwa bei der Regelung des Weihnachtsgeldes. Es entspreche auch dem Sinn und Zweck der Versorgungszusage, lange Betriebszugehörigkeiten zu honorieren und Mitarbeitende zur weiteren Beschäftigung zu motivieren. Neben dem Grundbetrag in Höhe von 120,00 € stünden ihm daher für weitere 28 Dienstjahre Steigerungsraten in Höhe von 112 % von 300,00 €, mithin weitere 336,00 € brutto zu. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres habe er bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eine Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren und zwei Monaten erreicht gehabt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum 01. Juli 2022 bis zum 31.12.2022 in Höhe von insgesamt 936,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 156,00 € brutto seit dem 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022 und 01.01.2023 zu zahlen; 2. festzustellen, dass ihm seit dem 01.01.2023 jeweils eine monatliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 456,00 € brutto gegen die Beklagte zusteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei der Auffassung, dass die Einzelzusage vom 04.12.2002 nach ihrem Wortlaut schon keiner Auslegung zugänglich sei. Es handele sich um die Zusage eines Maximalbetrages von monatlich 300,00 € brutto auf der Grundlage einer Obergrenze von 25 Dienstjahren. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung entbehre jeglicher Grundlage. Die gewollte Obergrenze ergebe sich jedenfalls aus dem Verweis auf den Festbetrag von 300,00 € durch die Worte „dieser Rentenleistung“. Der Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten stütze ihr Verständnis. Der vom Kläger bemühte Umkehrschluss im Vergleich zur früheren Regelung über das Weihnachtsgeld gehe fehl. Diese sei mit den Bestimmungen über die streitgegenständliche Rentenleistung weder vom Wortlaut noch mit Blick auf die Systematik vergleichbar. Das Arbeitsgericht Rheine hat die Klage durch Urteil vom 25.01.2023 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, zwar sei Punkt 4 der Einzelzusage vom 04.12.1991 in der Fassung der Versorgungszusage vom 04.12.2002 nicht eindeutig und damit auslegungsbedürftig. Ferner handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB, die nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen seien, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden würden. Die ganz überwiegenden Argumente sprächen allerdings für eine Höchstbetragsregelung. Zwar enthalte die Versorgungszusage keine Klarstellung im Sinne von „höchstens“ oder „maximal“. Der Betrag werde aber auch nicht als Beispiel für die Altersrente nach 30 bzw. 25 Jahren ausgewiesen. Vielmehr werde der zugesagte Betrag jeweils mittig, in der Änderung vom 04.12.2002 sogar fettgedruckt hervorgehoben. Der Betrag entspreche der Summe des jeweiligen Grundbetrags und den Steigerungsbeträgen nach 20 bzw. 15 Jahren und ergebe exakt 100 %. Entsprechend nähmen die Regelungen in ihrem zweiten und dritten Satz jeweils auf „diese“ Rentenleistung Bezug. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Arbeitgeberin eine Leistung von mehr als 100 % hätte erbringen wollen. Dafür, dass es sich um einen Maximalbetrag handele, spreche auch, dass bei der Umstellung auf Euro nicht nur der Gesamtbetrag, sondern auch die Zahl der zurückzulegenden Dienstjahre sowie der Steigerungssatz geändert worden seien, damit der Betrag am Ende wieder 100 % ergebe. Beim Weihnachtsgeld sei anders als bei der Altersrente unabhängig von einer Wartezeit ein fester Betrag pro Jahr zugesagt worden, sodass ein Höchstbetrag nur durch die Festlegung einer Grenze habe erreicht werden können. Wenn bei der Altersrente kein fester Höchstbetrag gewollt gewesen wäre, hätte auch dort die Steigerungsrate statt in Prozentzahlen mittels eines konkreten Betrags pro Jahr bestimmt werden können. Die Annahme, dass es sich nach dem Wortlaut um einen zugesagten Maximalbetrag handele, werde auch Sinn und Zweck der Versorgungszusage gerecht. Eine Motivation für die zukünftige Tätigkeit und die Honorierung einer längeren Betriebstreue sei auch bei einer Begrenzung auf 30 bzw. 25 Dienstjahre gegeben. Weitere Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestünden daher nicht und dieser habe auch keinen Anspruch darauf, feststellen zu lassen, dass ihm seit dem 01.01.2023 eine monatliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 456,00 € brutto zustehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 149 bis 160 verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 16.02.2023 zugestellte Urteil mit am 08.03.2023 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 04.04.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, entgegen der Ansicht des Gerichts habe er einen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachte betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 456,00 € brutto. Er habe die Regelungen nach dem Wortlaut der Versorgungszusagen vom 04.12.1991 bzw. vom 04.12.2002 so verstehen dürfen, dass losgelöst von einer Obergrenze die steigende Betriebstreue durch erhöhte Steigerungsbeträge honoriert werde. Hätte die Beklagte einen Maximalbetrag zusagen wollen, hätte sie dies durch einen entsprechenden Wortlaut kenntlich machen können, etwa wie bei den Regelungen über das Weihnachtsgeld. Jedenfalls müssten die Regelungen für den Vertragspartner klar und verständlich sein und es sei das aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende Bestimmtheitsgebot zu beachten. Für ihn sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich bei der Versorgungszusage um eine Höchstbetragsregelung habe handeln sollen. Daher sei der Anwendungsbereich der Unklarheiten-Regelung des § 305c Abs. 2 BGB eröffnet. Mangels eindeutiger Regelung und aufgrund des Umstands, dass mindestens zwei Ergebnisse juristisch vertretbar erschienen, müssten Zweifel bei der Auslegung zulasten der Beklagten gehen. Dafür spreche im Ergebnis auch der Sinn und Zweck der Versorgungszusage, denn es habe eine Motivation für eine möglichst langjährige Betriebstreue gesetzt und vergangene Betriebstreue honoriert werden sollen. Nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts Rheine würde sich ab einem bestimmten Zeitpunkt eine weitere Betriebstreue nicht mehr lohnen. Weder Wortlaut noch die mittige Darstellung oder Hervorhebung durch Fettdruck führten zwingend zur einer Auslegung, dass ein Höchstbetrag und nicht etwa bloß ein Beispiel gemeint sei. Die gerichtliche Feststellung bleibe eine bloße Mutmaßung. Auch der „allgemeinen Versorgungsordnung der A Aktiengesellschaft C“ vom 18.12.1980 (Aktenblatt 282 bis 297) sei ein Höchstbetrag nicht zu entnehmen. Vielmehr werde dort eine Rente nach der Formel „Dienstjahre x monatlicher Steigerungsbetrag“ zugesagt. Im Rahmen der systematischen Auslegung könne dies nur so verstanden werden, dass auch für die Einzelzusagen vom 04.12.1991 und vom 04.12.2002 keine Höchstbeträge gelten würden. Auch bei den Bonuszahlungen habe die Beklagte wiederholt mehr als 100 % gezahlt. Die Auslegung der Beklagten nach Sinn und Zweck sei an den Haaren herbeigezogen. Einen Anreiz für einen längeren Verbleib dürften Steigerungsbeträge von jährlich zwölf Euro weder vor noch nach 25 Jahren auslösen. Im Übrigen gehe das Interesse eines verständigen Zusagen-Empfängers dahin, die Versorgungsleistung auf Grundlage der vollständig geleisteten Dienstjahre und nicht nur eines Teils hiervon zu erhalten. Alles andere führe zu Verständnisschwierigkeiten in der Belegschaft, wenn etwa ein Kollege erst mit 40 Jahren anheuere und dann dieselbe Betriebsrente erhalte, wie Kollegen, die bereits seit Beginn ihres Erwerbslebens tätig seien und nach 37 oder mehr Erwerbsjahren ausschieden. Bestritten werde, dass die Beklagte bei der Leistungsermittlung eine Obergrenze von 25 Dienstjahren tatsächlich praktiziere. Der Kläger beantragt, 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.01.2023, Az, 3 Ca 1050/22 abgeändert; 2. die Beklagte wird verurteilt, an ihn rückständige betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 in Höhe von insgesamt 936,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 156,00 EUR brutto seit dem 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022 und 01.01.2023 zu zahlen; 3. es wird festgestellt, dass ihm seit dem 01.01.2023 jeweils eine monatliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 456,00 EUR brutto gegen die Beklagte zusteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Berufung sei bereits unzulässig. Die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen, denn der Kläger begnüge sich damit, den eigenen Vortrag erster Instanz zu wiederholen, ohne sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils zu befassen. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die vom Arbeitsgericht gefundene Auslegung sei rechtlich überzeugend. Der Wortlaut der Versorgungszusage sei klar und verständlich. Zugesagt worden sei „die“ monatliche Betriebsrente. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die ausdrücklich definierte Summe nur als Beispiel zu verstehen wäre. Dies zeige auch die Gestaltung der Versorgungszusage. Der festgelegte Maximalbetrag sei deutlich durch Formatierung hervorgehoben, die Summe stehe in einem gesonderten Absatz, im Unterschied zum übrigen Text zentriert und in der aktuellen Versorgungszusage auch noch fettgedruckt. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner würde nicht davon ausgehen, dass er Steigerungsbeträge grenzenlos hinzuverdienen könne. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Berechnungsmethodik bei Umstellung von der alten auf die neue Versorgungszusage bewusst beibehalten worden sei. Wäre es den Vertragsparteien nicht darauf angekommen, einen Maximalbetrag zuzusagen, wäre eine derartige, im Ergebnis wieder 100 % ergebende, Anpassung entbehrlich gewesen. Der vom Kläger in Bezug auf die Weihnachtsgeldregelung bemühte Umkehrschluss gehe ins Leere. Es fehle bereits an einer Vergleichbarkeit bei der Regelung nach Inhalt und Systematik. Erkenne man im Zweck der Versorgungszusage neben der Belohnung bereits erbrachter Betriebstreue auch einen Anreiz für künftige Betriebstreue, stehe dies aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners einer Begrenzung der Versorgung auf einen Maximalbetrag nicht entgegen. Ein Arbeitnehmer, der bereits 25 bzw. 30 Jahre im Betrieb eines Arbeitgebers gewesen sei, habe vielfältige andere Gründe, dort zu bleiben und regelmäßig kein stärkeres Interesse mehr, zu wechseln. Dass sie die künftige Betriebstreue aus objektiver Sicht nur bis zu einem definierten Umfang habe honorieren wollen, ergebe sich auch daraus, dass sie bei der Umstellung von der alten auf die neue Versorgungszusage die für den Maximalbetrag erforderliche Dienstzeit verkürzt habe. Dem stünden keine berechtigten Interessen des Klägers als Arbeitnehmer entgegen. Die Zusage eines festen monatlichen Betrages erfülle den Versorgungszweck. Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt der Zusage verlässlich kalkulieren können, ob neben der zugesagten Betriebsrente weiterer Finanzbedarf bestehe, zu dessen Deckung er hätte privat vorsorgen können. Schließlich sprächen auch die übrigen Umstände für das vom Arbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis, etwa die bei ihr herrschende Berechnungspraxis und die versicherungsmathematische Handhabung. Die Regelung stehe im Einklang mit dem Transparenzgebot. Sinn des Transparenzgebots sei es allein, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klausel-Verwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werde. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege demgegenüber nicht schon dann vor, wenn sich der Inhalt einer Klausel erst im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Im Übrigen würde bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot nur die transparente Regelung selbst unwirksam sein. Auch die Unklarheiten-Regelung stehe der vom Arbeitsgericht gefundenen Auslegung nicht entgegen. Die Versorgungszusage sei nicht mehrdeutig. Die überwiegenden Argumente sprächen eindeutig für eine Maximalzusage. Insgesamt fehle es nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden an nicht behebbaren Auslegungszweifeln und damit an einer Mehrdeutigkeit, die eine Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB eröffne. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In inhaltlicher Hinsicht setzt sich die Berufungsbegründung in ausreichendem Maß mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. II. Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass dem Kläger eine höhere Betriebsrente als die von der Beklagten monatlich gezahlten 300,00 € nicht zusteht. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgenden Erwägungen angestellt: 1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Insbesondere konnte der Kläger sein Klagebegehren im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO hinsichtlich der seiner Meinung nach im Jahr 2022 aufgelaufenen Rückstände durch Leistungsklage und hinsichtlich der danach fälligen Betriebsrente durch Feststellungsantrag verfolgen. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag geeignet ist, die zwischen den Parteien allein streitige Auslegungsfrage abschließend zu klären. Hiergegen hat die Beklagte auch keine Einwände erhoben. 2. Die Klage ist sowohl im Leistungsantrag als auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens unbegründet. aa) Die Frage, ob dem Kläger eine höhere betriebliche Altersrente zusteht, hängt davon ab, ob nach der ihm mit Schreiben vom 04.12.1991 erteilten Versorgungszusage in Gestalt der Änderungen nach Maßgabe des Schreibens seines damaligen Arbeitgebers vom 04.12.2002 die Zusage eine Obergrenzen-Regelung enthält oder nicht. Dies ist im Wege der Auslegung zu klären. Dabei hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass hierbei die Auslegungsgrundsätze für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen anzuwenden sind, da zumindest Einmal-Bedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB ersichtlich vorliegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rechtspr. des BAG, etwa Urteil vom 13.07.2021 – 3 AZR 445/20 = NJW 2021, 2989 ff.; BAG, Urteil vom 23.03.2021 – 3 AZR 99/20 = NZA 2021, 783 ff.). bb) In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze kommt auch die Kammer zum Ergebnis, dass die Versorgungszusage vom 04.12.1991 in Gestalt der Änderungszusage vom 04.12.2002 eine Höchstgrenzen-Regelung enthält. aaa) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass weder in Ziffer 4 der Versorgungszusage vom 04.12.1991 noch in Ziffer 1 der Änderungszusage vom 04.12.2002 ausdrücklich erklärt wird, dass es sich bei dem Satz von 500,00 DM bzw. 300,00 € um einen Höchstbetrag handelt. Es trifft ebenso zu, dass bei dem früher zusätzlich gezahlten Weihnachtsgeld ausdrücklich ein Höchstbetrag von 140,00 DM bzw. künftig wegfallend 51,50 € genannt wird. Nach dem Wortlaut der Regelung scheint es daher auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen, dass auch nach Ablauf von 30 Dienstjahren (Versorgungszusage vom 04.12.1991) bzw. 25 Dienstjahren (Änderungszusage vom 04.12.2002) weitere Steigerungsbeträge bei fortbestehender Betriebstreue erworben werden können. bbb) Dieser Annahme stehen allerdings gewichtige und letztlich ausschlaggebende Argumente entgegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Alters- bzw. Invalidenrente sich gemäß Versorgungszusage aufteilt in einen Grundbetrag und in einen Steigerungssatz. Beide Elemente werden in Prozentzahlen ausgedrückt. Prozent ist eine relative Maßeinheit bei einer Mengenangabe und bezeichnet den hundertsten Teil einer angegebenen Menge oder Summe (digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, www.dwds.de/wb/Prozent , abgerufen am 12.10.2023). Zahlenangaben in Prozent sollen Größenverhältnisse veranschaulichen und vergleichbar machen, indem die Größen zu einem einheitlichen Grundwert (Hundert) ins Verhältnis gesetzt werden (de.wikipedia.org: „Prozent“). Nach der Versorgungszusage vom 04.12.1991 ergaben die Summe vom Grundbetrag und Steigerungssätzen nach 30 Dienstjahren die in Ziffer 4 genannte monatliche Rente. Dies deutet darauf hin, dass nach 30 Jahren der Höchstbetrag der Rente, eben 100 %, erreicht sein sollten. Für die Änderungszusage vom 04.12.2002 gilt das gleiche. Zwar sollte der Rentenbetrag von 300,00 € nunmehr schon nach 25 Dienstjahren erreicht werden können. Weiterhin sollte sich dieser Betrag aber aus einem Grundbetrag nach Ablauf der Wartezeit von zehn Jahren sowie aus Steigerungssätzen von jährlich 4 % bestimmen, sodass auch nach der Änderung die zu zahlende Rente sich aus einem Prozentbetrag errechnet. Die Kammer räumt ein, dass dieses Argument für sich genommen noch nicht zwingend ist, weil vielfach in ganz unterschiedlichem Zusammenhang auch Prozentangaben verwendet werden, die einhundert Prozentpunkte übersteigen. ccc) Es kommt aber hinzu, dass schwer nachvollziehbar wäre, aus welchem Grund ein Betrag von 500,00 DM nach der Versorgungszusage vom 04.12.1991 bzw. 300,00 € nach der Ergänzungszusage vom 04.12.2002 genannt wird, wenn damit nicht ein Höchstbetrag zum Ausdruck gebracht werden sollte. Man müsste dann, wie es der Kläger konsequenterweise auch annimmt, davon ausgehen, dass es sich um einen bloßen Beispielsbetrag handelt. Wäre dem so, ließe sich aber nicht plausibel erklären, weshalb die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrer Änderungszusage vom 04.12.2002, mit der der Steigerungssatz von 3 % auf 4 % hochgesetzt wurde, eine Änderung der mutmaßlichen Beispielsrechnung vorgenommen haben soll. Denn nunmehr wird abgestellt auf den Rentenbetrag nach 25 Dienstjahren, zuvor auf den Rentenbetrag nach 30 Dienstjahren. Würde es sich um eine bloße Beispielsrechnung handeln, wäre dies nicht angezeigt gewesen und naheliegender Weise hätte man weiterhin, schon aus Gründen der Klarstellung, eine Berechnung nach 30 Dienstjahren vornehmen und den Rentenbetrag nach 30 Dienstjahren mit 360,00 € beziffern können. Dies legt den Schluss nahe, dass mit der Änderungszusage vom 04.12.2002 nicht lediglich eine Erhöhung des Steigerungssatzes vorgenommen wurde und ansonsten nur das „Berechnungsbeispiel“ verändert wurde. Vielmehr kommt damit eine materielle Änderung zum Ausdruck, die über ein bloßes Berechnungsbeispiel hinausgeht. ddd) Es ist außerdem zu beachten, dass – wiederum in beiden Versorgungszusagen – die Verknüpfung der Prozentwerte für den Grundbetrag und den Steigerungssatz mit dem Rentenwert nach 25 bzw. 30 Dienstjahren als „diese Rentenleistung“ bezeichnet wird. Damit kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass Rentenleistung der genannte 100-Prozent-Wert sein sollen. Würde man annehmen, dass durch zusätzliche Dienstjahre sich der Rentenbetrag noch erhöhen kann, würde die getroffene Aussage nur für 25 bzw. 30 Jahre zutreffen und sonst falsch sein, weil es sich dann nicht mehr um „diese Rentenleistung“ handeln würde, sondern um eine höhere oder geringere. Diese Erwägungen zusammengenommen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass mit der Versorgungszusage ein Rentenhöchstbetrag dem Kläger zugewandt werden sollte, auch wenn dies im Wortlaut der Versorgungszusagen nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist. eee) Soweit der Kläger in systematischer Hinsicht ein Argument daraus gewinnen will, dass – anders als bei der Rente – beim zusätzlich zu zahlenden Weihnachtsgeld ein Höchstbetrag genannt ist, ist darauf hinzuweisen, dass dies auf dem Umstand beruht, dass beim Weihnachtsgeld der rechnerische Wert eben nicht in Prozentsätzen, sondern in absoluten Zahlen ausgedrückt wird. Daher war es – anders als beim Rentenbetrag – erforderlich, einen Höchstbetrag ausdrücklich zu benennen. Demgegenüber wird beim Rentenbetrag der Höchstbetrag durch den 100-Prozent-Wert definiert. fff) Soweit der Kläger außerdem darauf hinweist, dass bei einer Höchstbetrags-Regelung die Betriebstreue nach Erreichen von 25 bzw. 30 Dienstjahren nicht weiter honoriert würde, trifft dies zwar zu. Es liegt aber in der Entscheidungsgewalt des Arbeitgebers, Höchstgrenzen zu definieren und damit nach Erreichen des Höchstsatzes weitere Steigerungsbeträge unberücksichtigt zu lassen. Da Höchstbetragsregelungen, sei es in absoluten Zahlbeträgen, sei es in Form von Prozentsätzen, weit verbreitet sind, kann daraus nicht auf einen Willen seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen werden, zugunsten des Klägers eine weitergehende Versorgung zusagen zu wollen. ggg) Die Kammer hält die Höchstbetragsregelung nicht für intransparent. Dass die fragliche Klausel auslegungsbedürftig ist, macht sich noch nicht intransparent. Die Gefahr, dass der Kläger von der Geltendmachung eines Rechts abgehalten wird, besteht nicht. cc) Nach alledem ist davon auszugehen, dass die hier zu Gunsten des Klägers maßgebliche, modifizierte Versorgungszusage vom 04.12.2002 einen zu erreichenden Höchstrentenbetrag von 300,00 € vorsieht. dd) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf § 305c Abs. 2 BGB. Nach § 305c Abs. 2 BGB muss der allgemeine Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber „im Zweifel“ die ihm ungünstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich geltend lassen. Diese Auslegungsregel kommt allerdings erst dann zur Anwendung, wenn der Klauselinhalt – wie hier – nicht bereits durch Auslegung zweifelsfrei festgestellt werden kann. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmungen nicht (BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17 = NZA 2019, 1082 ff.). Die Kammer geht davon aus, dass die vorrangig vorzunehmende Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. 3. Nach alledem hat das Arbeitsgericht Rheine die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers musste daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen die Revision zugelassen, weil sie – in anderer Besetzung – in einem Parallelverfahren (4 Sa 11/23) ebenfalls die Revision zugelassen hatte. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.