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Beschluss

7 TaBV 153/22

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2023:0404.7TABV153.22.00
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Tenor
  • 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.09.2022 – 4 BV 10/22 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge der Antragstellerin abgewiesen werden.

  • 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.09.2022 – 4 BV 10/22 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge der Antragstellerin abgewiesen werden. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 29.03.2022 im Betrieb der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin für die Bereiche Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister durchgeführten Betriebsratswahl, über die Feststellung einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit sowie über die Einsicht in Wahlakten. Antragstellerin ist die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU; im Folgenden: Antragstellerin), die nach ihrem Vortrag im Betrieb der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin Mitglieder hat. Der Beteiligte zu 2. ist der aus der Wahl vom 29.03.2022 für die Bereiche Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister hervorgegangene Betriebsrat. Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der A-Gesetzliche Unfallversicherung GmbH. Bis zu einer gesellschaftsrechtlichen Umorganisation im Jahre 2021 teilten sich die Geschäftsbereiche der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin auf verschiedene Rechtsträger auf, namentlich die Wi-Med C Hauswirtschaft GmbH, die Wi-Med C Reinigung GmbH und die Beteiligte zu 3.. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren ausschließlich in der Wi-Med C Hauswirtschaft GmbH sowie der Wi-Med C Reinigung GmbH beschäftigt. Für den ehemals unternehmerisch selbstständigen Geschäftsbereich Reinigung und Hauswirtschaft war seit dem Jahre 2002 regelmäßig ein Betriebsrat gewählt worden; für den ehemals ebenfalls unternehmerisch selbstständigen Betrieb Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister fand eine solche Betriebsratswahl erstmals im Jahre 2016 statt. Das Organisationsrecht der Antragstellerin ist jeweils durch Satzungen geregelt worden, die auf ordentlichen Gewerkschaftstagen beschlossen wurden. Zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Betriebsratswahl war die „Berliner Satzung 2017“ in Kraft; soweit von Interesse, ist durch die aktuelle „Kasseler Satzung 2022“ keine Veränderung eingetreten. § 2 der „Berliner Satzung 2017“ bestimmt unter anderem, dass die Antragstellerin zuständig ist für den Wirtschafts- und Verwaltungszweig „Gebäudemanagement“. Darüber hinaus bestimmt § 2 Ziffer 2 der „Berliner Satzung 2017“, dass näheres durch den Organisationskatalog bestimmt wird. Dieser Organisationskatalog ist als Anlage 1 zur „Berliner Satzung 2017“ aufgeführt, dessen Ziffer 2.e) „Gebäudemanagement“ unter anderem die Zuständigkeit für die Bereiche Gebäude-, Industrie- und Städtereinigung beschreibt. Darüber hinaus bestimmt § 2 Ziffer 4 der „Berliner Satzung 2017“: „4. Die IG BAU erkennt die satzungsrechtliche Funktion des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften an“. Wegen der Einzelheiten der „Berliner Satzung 2017“ nebst dazugehörigem Organisationskatalog wird auf die Kopien Bl. 38 ff. d.A. Bezug genommen. Die Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) wiederum, auf die die „Berliner Satzung 2017“ der Antragstellerin in deren § 2 Ziffer 4 ausdrücklich Bezug nimmt, enthält in §§ 15 und 16 Regelungen zur Abgrenzung der Organisationsbereiche der Gewerkschaften sowie zu einem Schiedsgerichtsverfahren, wozu eine Schiedsgerichtsordnung beschlossen worden ist, die ausdrücklich zum Bestandteil der DGB-Satzung erhoben ist. Nach diesen Regelungen der DGB-Satzung ist für die Abgrenzung der Organisationsbereiche (§ 15 DGB-Satzung) ein genau geregeltes Verfahren vorgesehen; für den Fall, dass Streitigkeiten zwischen den im Bund vereinigten Gewerkschaften nicht geschlichtet werden können, ist in § 16 ein Schiedsgerichtsverfahren vorgesehen. Vor April 2012 kam es zur Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Reinigungsbetrieben, die als 100%ige Tochtergesellschaften eines B organisiert waren. Am 01.04.2012 schlossen die Antragstellerin und die Gewerkschaft ver.di eine Schiedsvereinbarung über sogenannte Servicegesellschaften, die die Zuständigkeiten der beiden Gewerkschaften unter anderem wie folgt abgrenzt: „4. Zuständigkeiten, Fallgruppen und Regelungen 4.1 allgemeinverbindliche Tarifverträge Gebäudereiniger – Handwerk Die tarifrechtliche und tarifpolitische Alleinverantwortlichkeit der IG BAU für die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks, auch soweit diese als tarifliche Mindeststandards in den Gebäudereinigungsbereichen von Dienstleistungsunternehmen der Kliniken und Sozialdienste („Servicegesellschaften“) Anwendung finden, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. … (…) 4.2.2 Betriebe von „Servicegesellschaften“ bei vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit Es handelt es sich um Betriebe, deren Betriebszweck Dienstleistungen für das Klinik-/Sozialunternehmen bildet und deren Betriebsinhaber („Servicegesellschaft“) sich in vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Klinik-/Sozialunternehmen befinden. Dies ist gegeben, wenn das Klinik-/Sozialunternehmen 100% der Unternehmensanteile der „Servicegesellschaft“ hält. Regelung: ver.di ist Organisations- und Tarifpolitisch zuständig. Dies gilt auch, soweit von den Betrieben dieser „Servicegesellschaften“ Gebäudereinigungsarbeiten für die Kliniken/Sozialbereiche durchgeführt werden. Die IG BAU wird in diesen Betrieben nicht tätig. (…)“ In einem zum Aktenzeichen 11 BvL 5006/15 geführten Beschlussverfahren gem. § 97 ArbGG vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist dort rechtskräftig entschieden worden (Beschluss vom 15.12.2015, u.a. juris), dass die Zuständigkeit der Gewerkschaft ver.di für Servicegesellschaften von Krankenhäusern im Bereich der Gebäudereinigung aufgrund der vorzitierten Schiedsvereinbarung gegeben ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in der genannten Entscheidung die Rechtswirksamkeit der zwischen der Antragstellerin und ver.di abgeschlossenen Schiedsvereinbarung bejaht. Im Zuge der Betriebsratswahlen des Jahres 2022 kam es zum Streit zwischen der Antragstellerin und der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin, ob und inwieweit nach unternehmerischer Zusammenführung der Bereiche Reinigung und Hauswirtschaft mit den Bereichen Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister ein einheitlicher Betriebsrat für beide Bereiche zu wählen sei. Im Vorfeld der Betriebsratswahl vom 29.03.2022 wurden arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren geführt, als deren Ergebnis die für den Bereich Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister durchgeführte Betriebsratswahl nicht abgebrochen wurde. Mit dem vorliegenden Antrag auf Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, beim Arbeitsgericht Bochum am 12.04.2022 eingegangen, verlangt die Antragstellerin unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit der beschriebenen Betriebsratswahl sowie die Feststellung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten insoweit, als dass die Antragstellerin davon ausgeht, dass bei der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin die Bereiche Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister und die Bereiche Reinigung und Hauswirtschaft einen einheitlichen Betrieb darstellen. Darüber hinaus begehrt sie von dem am 29.03.2022 gewählten Betriebsrat die Einsicht in Wahlakten. Die Antragstellerin hat umfassend dazu vorgetragen, warum aus ihrer Sicht die Betriebsratswahl vom 29.03.2022 zumindest anfechtbar sei; sie hat dies auf Darlegungen zur Führung eines einheitlichen Betriebes gestützt und sich gleichfalls auf dieses Vorbringen hinsichtlich der Anträge, die die Feststellung des einheitlichen Betriebes betreffen, gestützt. Sie hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, sie sei für die vorliegenden Anträge auch antragsbefugt, da es hierfür nicht darauf ankomme, ob sie für den Bereich der Servicegesellschaften von Kliniken tarifzuständig sei. Maßgeblich sei allein, dass Mitglieder von ihr in den dortigen Betrieben vertreten seien. Hierzu hat sie Erklärungen ihres Bundesvorstandes, Regionalbüro Westfalen, zur Gerichtsakte gereicht. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 29.03.2022 im Betrieb Wi-Med C Dienstleistung GmbH, Bereich Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister nichtig ist. 2. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1 wird beantragt: Die Betriebsratswahl vom 29.03.2022 im Betrieb Wi-Med C Dienstleistung GmbH Bereich Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister wird für unwirksam erklärt. 3. festzustellen, dass die Bereiche Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister am Standort der Beteiligten zu 3.), D -Platz X, XXXXX E, keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellen. 4. festzustellen, dass die Bereiche Reinigung, Hauswirtschaft, Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister der Beteiligten zu 3.) unter der Anschrift D-Platz X, XXXXX E, einen einheitlichen Betrieb unterhalten. 5. Den Beteiligten zu 2.) zu verpflichten, der Beteiligten zu 1.) Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 29.03.2022 zu gewähren. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat wie auch die Arbeitgeberin haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, da sie zumindest im Bereich der Reinigungsdienstleistungen bei Servicegesellschaften von Kliniken ihre Tarifzuständigkeit und damit quasi ihre Gewerkschaftseigenschaft aufgegeben habe. Darüber hinaus bestreite der zu 2. beteiligte Betriebsrat das „Vertretensein“ von Mitgliedern in den hier maßgeblichen Betrieben. Jedenfalls sei der Antragstellerin die Tarifzuständigkeit auf der Grundlage der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg 11 BvL 5006/15 abzusprechen. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung durch den Vorstand der Antragstellerin zur Durchführung des Verfahrens werde in Abrede gestellt. Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin trägt zu den Tatsachen vor – diesem Vortrag hat sich der zu 2. beteiligte Betriebsrat angeschlossen –, dass sich nach der unternehmerischen Organisationsentscheidung des Jahres 2021 nichts an ihrer betrieblichen Struktur verändert habe. Nach wie vor seien zwei Betriebe existent, namentlich die Betriebe Reinigung und Hauswirtschaft und Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister. Die Betriebsleitung sei getrennt, eine gemeinsame Dienstplanung gebe es nicht. Die jeweiligen Gebäude seien voneinander durch eine Straße getrennt. Ein betriebsübergreifender Personaleinsatz finde nicht statt. Finanzen, Personalwesen, Bestellwesen ließen keinen Rückschluss auf eine gemeinsame betriebliche Struktur zu. Ebenso gebe es kein gemeinsames Qualitätsmanagement. Durch Beschluss vom 05.09.2022, dem Vertreter der Antragstellerin unter dem 14.09.2022 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Bochum die Anträge „zurückgewiesen“ und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Antragstellerin an der Antragsbefugnis fehle, da ihr bereits die Gewerkschaftseigenschaft fehle; jedenfalls aber habe sie aufgrund der Schiedsvereinbarung, die Gegenstand des Verfahrens des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg – 11 BvL 5006/15 – war, ihre Zuständigkeit für den Bereich des hier maßgeblichen Betriebes aufgegeben. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 435 ff d.A. Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 14.10.2022 eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 14.12.2022 mit Schriftsatz vom 06.12.2022, am 07.12.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde. Die Antragstellerin trägt vor: Die Begründung des Arbeitsgerichts, bei der Antragstellerin handele es sich nicht um eine Gewerkschaft, sei erstaunlich und überzeuge nicht. Die Antragstellerin sei mit insgesamt 221.519 Mitgliedern (Stand: 2022) die fünftgrößte Einzelgewerkschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund. Das Arbeitsgericht habe die Begrifflichkeiten der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit verwechselt. Soweit das Arbeitsgericht Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zitiert habe, sei diese ausschließlich zur Frage der Tariffähigkeit der dortigen jeweiligen Antragsgegner ergangen. Man bedenke nur, dass die Antragstellerin Tarifpartei des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe ist, der für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Da es sich bei der Antragstellerin um eine Gewerkschaft im Rechtssinne und damit auch im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handele, sei sie für entsprechende Anträge sowohl nach § 19 BetrVG hinsichtlich der Wahlanfechtung als auch nach § 18 BetrVG zur Feststellung der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit antragsbefugt. Im Übrigen sei der Gewerkschaft ver.di bekannt, dass die Antragstellerin seit Jahren in den Betrieben Reinigung und Hauswirtschaft bei der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin aktiv sei, was die Gewerkschaft ver.di nie in Abrede gestellt habe. Damit liege aber im Sinne der in das vorliegende Beschlussverfahren eingeführten Schiedsvereinbarung eine Delegation gewerkschaftlicher Rechte und Tätigkeiten durch die Gewerkschaft ver.di auf die Antragstellerin vor. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihren Sachvortrag zu den Tatsachen, die nach ihrem Verständnis einen einheitlichen Betrieb „Reinigung und Hauswirtschaft“ und „Verwaltung, Kiosk, Café und Hausmeister“ ausmachen. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Bochum vom 05.09.2022, Az.: 4 BV 10/22, zugestellt am 14.09.2022, 1. festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 29.03.2022 im Betrieb Wi-Med C Dienstleistung GmbH, Bereich Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister nichtig ist, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1., 2. die Betriebsratswahl vom 29.03.2022 im Betrieb Wi-Med C Dienstleistung GmbH Bereich Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister für unwirksam zu erklären, 3. festzustellen, dass die Bereiche Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister am Standort der Beteiligten zu 3.), D-Platz X, XXXXX E, keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellen, 4. festzustellen, dass die Bereiche Reinigung, Hauswirtschaft, Verwaltung, Café, Kiosk und Hausmeister der Beteiligten zu 3. unter der Anschrift D-Platz X, XXXXX E, einen einheitlichen Betrieb unterhalten, 5. der Beteiligten zu 2. zu verpflichten, der Beteiligten zu 1. Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 29.03.2022 zu gewähren. Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat geht nach wie vor davon aus, es fehle der Antragstellerin an der notwendigen Antragsbefugnis. Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag zu getrennten Betriebsbereichen. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten, insbesondere wegen der teilweise streitigen vorgetragenen Tatsachen zur Betriebsführung wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle verwiesen. B. I. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. 1. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde kam es nicht auf die erstinstanzlich vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung an, es handele sich bei der Antragstellerin nicht um eine Gewerkschaft im Rechtssinne. Denn für Zulässigkeit der Beschwerde reicht es aus, dass die Antragstellerin durch die abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts beschwert ist. 2. Soweit sich die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich respektive nicht ausführlich mit der Abweisung des Antrages gerichtet auf Einsicht in die Wahlakten auseinandergesetzt hat, führt dies nicht zur teilweisen Unzulässigkeit der Beschwerde. a) Zwar bedarf es in der Beschwerdebegründung gem. § 89 Abs. 2 ArbGG einer Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der Begründung der ersten Instanz zu jedem geltend gemachten Anspruch (BAG v. 24.03.2021, 7 ABR 16/20 Rdnr. 20 m.w.Nachw.). b) Es handelt sich allerdings bei einem (möglichen) Anspruch auf Einsicht in Akten zur Betriebsratswahl (vgl. hierzu BAG v.27.07.2005, 7 ABR 54/04 Rdnrn. 20 ff) um einen Reflex zur Anfechtungsbefugnis der Betriebsratswahl vom 29.03.2022, der mit dem umfassenden Beschwerdeangriff der Antragstellerin gerichtet gegen die vom Arbeitsgericht angenommene Unzulässigkeit der Anträge abgedeckt ist. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Anträge abgewiesen hat. 1. Vorauszuschicken ist, dass die Führung des Beschlussverfahrens sowohl mit den Feststellungsanträgen gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit und hilfsweise der Unwirksamkeit der Wahl wie auch der Feststellungsanträge zur betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG in einem Verfahren gestellt werden können (ausdrücklich BAG, Beschluss vom 23.11.2016, 7 ABR 3/15 m.w.N.). 2. Die Beschwerdekammer konnte auch eine Entscheidung in der Sache treffen, da eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG nicht in Betracht kam. a) Danach ist ein Beschlussverfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist oder ob deren Tarifzuständigkeit gegeben ist. Es handelt sich hierbei um einen Fall echter Vorgreiflichkeit (Schwab/Weth, ArbGG 6. Aufl., § 97 Abs. 5 ArbGG Rdnr. 42 ff. m.w.N.), d.h. nur dann, wenn es zur Entscheidung des Rechtsstreits auf die Fragen der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit ankommt, kommt eine Aussetzung in Betracht. b) Eine solche Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben, da es im Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren nach § 19 BetrVG wie auch nach § 18 BetrVG nicht auf die Tarifzuständigkeit oder die Tariffähigkeit ankommt. Die Beschwerdekammer folgt insoweit der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit der Entscheidung vom 10.11.2004 (7 ABR 19/04 Rdnr. 13), wonach schon abgeleitet aus dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich allein maßgeblich für die Antragsbefugnis in den arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gestützt auf §§ 18, 19 BetrVG das „Vertretensein“ im Betrieb ist. c) An dieser Stelle unterstellt die Beschwerdekammer zunächst das Vertretensein der Antragstellerin im maßgeblichen Betrieb der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin im Sinne der vorzitierten Normen, ohne dass es hierauf allerdings abschließend ankam, dazu später. 3. Allerdings fehlt der Antragstellerin die notwendige Antragsbefugnis aus einem anderen Grund; sie hat auf ihre betriebsverfassungsrechtlichen Rechte insoweit verzichtet, als dass sie Anspruchsvoraussetzung für ihre Antragsbegehren sind. a) Die Antragsbefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung ist vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es ist allerdings in allen (Verfahrens-)Rechtsgebieten anerkannt, dass ein Antrag bei Gericht nur zulässigerweise gestellt werden kann, wenn der Streitgegenstand dem jeweiligen Antragsteller/der jeweiligen Antragstellerin eigene Rechtsposition zuordnet (Schwab/Weth, aaO., § 81 Rdnr. 53 sowie Rdnr. 61). Die Antragsbefugnis ist unverzichtbar und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, da ansonsten die Zulässigkeit der formulierten Anträge verneint werden muss (Schwab/Weth, aaO., § 81 Rdnr. 49 jeweils m.w.Nachw.). b) Allerdings fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis nicht, weil sie keine Gewerkschaft im Sinne der §§ 19 Abs. 2, 18 Abs. 2 BetrVG wäre. aa) Die Beschwerdekammer verzichtet auf einen ausführlichen Rückgriff mit dem sowohl in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Gewerkschaftsbegriff. bb) Fest steht jedenfalls, dass der Antragstellerin allein aufgrund ihrer Mitgliederzahl sowie des Umstandes, dass sie maßgebliche, auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge abgeschlossen hat und zur Organisation von Arbeitskämpfen aufgrund ihrer Mächtigkeit in der Lage ist, die Gewerkschaftseigenschaft zuerkannt werden muss (vgl. zuletzt zur Begrifflichkeit BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.09.2019, 1 BvR 1/16 m. zahlreichen N. zur Rechtsprechung). c) Die Antragsbefugnis fehlt der Antragstellerin auch nicht deshalb, weil sie nicht tarifzuständig wäre. Es wird auf die Ausführungen oben unter II.2.b) unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 7 ABR 19/04 aaO zur Verfahrensaussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG Bezug genommen. d) Die Antragsbefugnis fehlt der Antragstellerin jedoch, da sie auf die Anfechtung gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG und die Feststellung der Nichtigkeit von Betriebsratswahlen, als Reflex hierzu auf Ansprüche auf Einsicht in Wahlunterlagen sowie auf die Führung von Statusverfahren im Sinne des § 18 Abs. 2 BetrVG betreffend den Betrieb bzw. die Betriebe der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin rechtswirksam verzichtet hat. aa) Das Recht, Wahlanfechtungen nach § 19 BetrVG und Wahlnichtigkeitsfeststellungen gerichtlich geltend zu machen, wie auch Verfahen nach § 18 Abs. 2 BetrVG zu führen, ist verzichtbar. (1) Wegen der Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG folgt die Verzichtsmöglichkeit bereits aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 BetrVG, wonach eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden „kann“, nicht hingegen anzufechten ist. Darüber hinaus folgt die Verzichtsmöglichkeit auf die Wahlanfechtung aus der Fristbindung des Wahlanfechtungsverfahrens nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Allein durch Verstreichenlassen der zweiwöchigen Anfechtungsfrist scheidet die Wahlanfechtung aus, wobei es hier keine Rolle spielt, ob es sich um eine prozessuale oder materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Auch wenn die Feststellung der Wahlnichtigkeit nicht von der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG betroffen ist (vgl. zuletzt BAG v. 30.06.2021, 7 ABR 24/20 Rdnr. 26 m.w. Nachw.), so steht es der Antragstellerin jedenfalls frei, ob sie eine Nichtigkeit zum Gegenstand eines Feststellungsantrages machen möchte oder nicht. (2) Auch das Recht, das Statusverfahren zur betriebsratsfähigen Organisationseinheit durchzuführen, ist verzichtbar. Auch ein solches Verfahren ist bereits vom Wortlaut des Gesetzes her in das Ermessen der Antragstellerin gestellt („können“). bb) Schlussendlich hat die Antragstellerin in der Schiedsvereinbarung vom 01.04.2012 auf die Rechte aus §§ 19 Abs. 2 und 18 Abs. 2 BetrVG einschließlich der Feststellung einer Wahlnichtigkeit sowie eines möglichen Anspruchs auf Einsicht in Wahlakten als Reflex zu § 19 Abs. 2 BetrVG für den Betrieb/die Betriebe der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin verzichtet. (1) Dies ergibt die Auslegung der vorzitierten Schiedsvereinbarung. (a) Die Frage, wie Schiedsvereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 15 und 16 der DGB-Satzung auszulegen sind, war bislang nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen, jedenfalls soweit ersichtlich. (b) Allerdings kann offenbleiben, ob Schiedsvereinbarungen in Organisationsstreitigkeiten zwischen Gewerkschaften wie Tarifverträge auszulegen sind. Dies könnte grundsätzlich in Zweifel gezogen werden, da die Legitimation der Schiedsvereinbarung nicht auf einer demokratischen Abstimmung der Gewerkschaftsmitglieder beruht, wie die Annahme von Tarifverträgen/-abschlüssen, sondern durch den jeweiligen Vorstand der Gewerkschaft vereinbart wird. Die normative Wirkung der hier maßgeblichen Schiedsvereinbarung könnte indessen aus dem Umstand folgen, dass diese Gegenstand einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG, hier LAG Berlin-Brandenburg, 11 BvL 5006/15 aaO, gewesen ist mit der Folge, dass jene Entscheidung gemäß § 97 Abs. 3 ArbGG für und gegen Jedermann gilt und es auch hierzu eine entsprechende Veröffentlichungspflicht gibt (§ 97 Abs. 3 ArbGG). (c) Jedoch würde sich bei der Frage nach den einschlägigen Auslegungsgrundsätzen keine Abweichung geben, wenn man die Schiedsvereinbarung den Grundsätzen der Vertragsauslegung unterziehen würde. Maßgeblich ist nämlich wie bei der Tarifauslegung (vgl. BAG v. 13.10.2021, 4 AZR 365/20 Rdnr. 21 m.w.Nachw.) zunächst der Wortlaut, um sodann den systematischen Zusammenhang zu betrachten. (2) Ausgehend hiervon gilt vorliegend folgendes: (a) Die Schiedsvereinbarung vom 01.04.2012 enthält ausdrücklich die Formulierung „die IG BAU wird in diesen Betrieben nicht tätig“ (gemeint sind die Servicegesellschaften von Kliniken im Sinne der Schiedsvereinbarung). Die Wortwahl „nicht tätig“ ist umfassend. Sie enthält nämlich keinerlei Einschränkungen. (b) Vom Gesamtzusammenhang der Schiedsvereinbarung her ist ebenfalls von einer umfassenden „Nichttätigkeit“ der Antragstellerin auszugehen. Denn die Schiedsvereinbarung grenzt zunächst die Zuständigkeiten der Gewerkschaft ver.di und der Antragstellerin ab. Sie enthält Regelungen zur verbleibenden Tarifzuständigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Tarifverträgen usw.. Damit ist dieser Bereich ausdrücklich in der Schiedsvereinbarung geregelt, sodass nach Auffassung der Beschwerdekammer für das „nicht tätig“ nur der gesamte „Rest“ der Rechte verbleibt, die ansonsten grundsätzlich der Antragstellerin von besonderen Rechtsvorschriften, auch betriebsverfassungsrechtlichen Normen, eingeräumt sind. (c) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck der Streitschlichtung in der Schiedsvereinbarung durch Abgrenzung des „Tätigwerdens“ der Gewerkschaft ver.di und der Antragstellerin im Bereich der Betriebe der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin. Insoweit ist die Schiedsvereinbarung auch eindeutig, als dass sie das Nichttätigwerden der Antragstellerin auf die Betriebe sogenannter Servicegesellschaften bei vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit beschränkt. Da es nämlich typischerweise im Klinikbereich keine Zuständigkeit der antragstellenden IG BAU (s. § 2 der Satzung i.V.m. dem Organisationskatalog) gibt, wird auf diese Art und Weise sichergestellt, dass dem sich aus der Satzung des DGB, dessen Satzungsrecht die Antragstellerin in der „Berliner Satzung 2017“ anerkannt hat, ergebende Grundsatz „ein Betrieb, eine Gewerkschaft“, Rechnung getragen wird. (3) Die Beschwerdekammer hat keine Zweifel daran, dass die Schiedsvereinbarung rechtswirksam ist. (a) Die Beschwerdekammer war aus Rechtsgründen gehalten, die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung keiner Überprüfung zu unterziehen. Dies folgt aus § 97 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, wonach rechtskräftige Beschlüsse über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung für und gegen Jedermann wirken. Die Beschwerdekammer hat hierbei nicht verkannt, dass es für die Frage der Antragsbefugnis (siehe oben) nicht auf die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit angekommen ist. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass Gegenstand der Überprüfung des Verfahrens vor dem LAG Berlin-Brandenburg (11 BvL 5006/15) die Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 01.04.2021 war. Die dort getroffenen Feststellungen erwachsen ebenso in Rechtskraft, wie der Tenor der die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit feststellenden oder ablehnenden Entscheidung. (b) Auch ohne Berücksichtigung der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg bestehen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 01.04.2012. (aa) Jedoch ist mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2005, 1 ABR 41/04, davon auszugehen, dass Schiedsvereinbarungen zwar grundsätzlich durch die Arbeitsgerichte einer Wirksamkeitsüberprüfung unterzogen werden können. Dabei müssen die anzusetzenden Maßstäbe bedenken, dass solche Vereinbarungen nicht von der Mitgliedschaft der Gewerkschaft, sondern vom Vorstand getroffen werden. Damit steht dem Vorstand der Gewerkschaft aber auch zu, dass Schiedsvereinbarungen tarifliche Regelungen „interpretieren“ können, sich dabei aber im Rahmen des tariflichen Gesamtzusammenhangs halten müssen und diesen dort eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschreiten dürfen (BAG vom 27.09.2005, aaO.). (bb) Betrachtet man die Anlage 1 „Richtlinien für die Abgrenzung von Organisationsbereichen und die Veränderung der Organisationsbezeichnung gemäß § 15 Ziffer 1 der DGB-Satzung“, so ergibt sich unzweifelhaft, dass der dem Vorstand der antragstellenden IG BAU eingeräumte Beurteilungsspielraum bei Abschluss der Schiedsvereinbarung vom 01.04.2021 nicht überschritten worden ist. Die vorzitierte Anlage 1 verhält sich nämlich zu den Fällen der Abgrenzung der Organisationszuständigkeit der einzelnen Gewerkschaften und nennt als Kriterium zur Organisationsabgrenzung unter anderem „das Prinzip „ein Betrieb - eine Gewerkschaft““; ebenso wie den wirtschaftlichen Schwerpunkt bzw. das wirtschaftliche Gepräge von Betrieben, unter anderem Einrichtungen des öffentlichen Dienstes. Genau diesen Kriterien zur Organisationsabgrenzung in der Anlage 1 zur DGB-Satzung, die die antragstellende IG BAU für sich in § 2 Ziffer 4 der Berliner Satzung 2017 wie auch in der aktuellen Kasseler Satzung 2022 anerkannt hat, folgt die Schiedsvereinbarung vom 01.04.2021. cc) Soweit die Antragstellerin sich darauf berufen hat, dass die Gewerkschaft ver.di in Kenntnis der Aktivitäten der Antragstellerin in den Betrieben/in den Betrieb der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin durch Duldung delegiert hat, folgt die Beschwerdekammer dem nicht. Denn wie der Begriff „Delegation“ bereits zum Ausdruck bringt, kann allein das Hinnehmen gewerkschaftlicher Aktivitäten keine ausdrückliche Übertragung von gewerkschaftlichen Zuständigkeiten, insbesondere für Verfahren nach §§ 19 Abs. 2 und 18 Abs. 2 BetrVG darstellen. Nach alledem fehlt der Antragstellerin für die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge die notwendige Antragsbefugnis, da sie hierauf rechtswirksam in der Schiedsvereinbarung vom 01.04.2021 verzichtet hat. Die Anträge erweisen sich daher als unzulässig. Die im Beschlusstenor enthaltene Klarstellung ist lediglich sprachlicher Art. III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Beschwerdekammer hat zur Frage des „Vertretenseins“ im Betrieb die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt. Soweit die Antragsbefugnis aufgrund Verzichts in der Schiedsvereinbarung vom 01.04.2021 angenommen wurde, hat die Rechtssache schon deswegen keine besondere Bedeutung, weil die Frage der Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung bereits Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg aaO war. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.