Urteil
3 Sa 854/22
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2023:0301.3SA854.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 24.05.2022, 2 Ca 113/20 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 24.05.2022, 2 Ca 113/20 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und seit dem 01.01.1999 bei der Beklagten, zunächst als Bauingenieur im Bereich der Verkehrssicherheit, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung. Nach Abschluss einer eineinhalbjährigen Ausbildung wurde der Kläger mit Schreiben vom 28.06.2010 (Bl. 23) zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) bestellt. Des Weiteren absolvierte der Kläger den Ausbildungslehrgang „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ im Bereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau und weitere Fort- und Weiterbildungen, wegen deren Einzelheiten auf die Auflistung auf Seite 6 und 7 der Berufungsbegründung (Bl. 131 f.) verwiesen wird. Im Rahmen einer Stellenbeschreibung vom 01.04.2016 (Bl. 24 f.), auf welche hinsichtlich ihrer Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird, wurden die dem Kläger obliegenden Aufgaben niedergelegt. Bei dem Kläger handelt es sich um die alleinige sicherheitstechnische Fachkraft bei der Beklagten, welche rund 1.500 Arbeitsplätze unterhält. Die Stelle des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit wird bei der Beklagten als eigene Stabsstelle geführt. Sie ist der Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA zugeordnet. Mit Schreiben vom 19.04.2016 (Bl. 26) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Stelle seiner Einschätzung nach höher zu bewerten sei und führte zur Begründung „die besondere Bedeutung dieser Stelle aus der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie und den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich“ an. Die Beklagte lehnte die Höhergruppierung mit Schreiben vom 14.07.2016 (Bl. 27 f.) mangels besonderer Schwierigkeit der sich aus den wahrzunehmenden Tätigkeiten ergebenden Anforderungen ab. Mit seiner am 04.02.2020 bei dem Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es liege ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor, der nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil A II. 3. zum TVöD/VKA zu bewerten sei. Die Tätigkeitsmerkmale „besondere Leistungen“ und „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ der Entgeltgruppen 11 und 12 TVöD/VKA seien nicht in einer vertikalen Stufensteigerung zu sehen. Das Tätigkeitsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“ beziehe sich auf die Fachkenntnisse, das Tätigkeitsmerkmal der „Bedeutung“ auf den Wirkungsgrad der Tätigkeit und das Tätigkeitsmerkmal der „besonderen Leistungen“ auf die konkrete Arbeitsweise. Bezüglich der „besonderen Leistungen“ könne darauf verwiesen werden, dass er seine Tätigkeit mit allen anderen Fachbereichen koordinieren und dabei die technischen und organisatorischen Bedingungen sowie die persönlichen und sozialen Beziehungen, also den Faktor Mensch im Auge behalten müsse. Er arbeite nicht linear an einem Projekt. Die im Rahmen der eineinhalbjährigen Zusatzqualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vermittelten Spezialkenntnisse, die sich im Einzelnen aus der Aufzählung auf Seite 6 der Klageschrift vom 04.02.2020 (Bl. 20) ergäben, hätten keine Übereinstimmung mit dem klassischen Ingenieursstudium. Zudem dürfte die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit ohne diese Zusatzqualifikation nicht ausgeübt werden. Vor diesem Hintergrund sei das konkrete zusätzliche Wissen, welches ihm im Rahmen der Weiterbildung zum Sicherheitsingenieur vermittelt worden sei, bereits im Rahmen des Tätigkeitsmerkmals der „besonderen Schwierigkeit“ zu berücksichtigen. Daneben müsse er aber auch noch auf weitere Kenntnisse zurückgreifen, wie zB. auf solche im Bereich der psychischen Belastungen, in sozialen Bereichen der Stadtverwaltung, im Spezialbereich Ergonomie am Arbeitsplatz, im Aufgabengebiet der Stadtreinigung, bei der Nutzung und Bewirtschaftung von Hallen- und Freibädern etc. Aufgrund seines besonderen Fachwissens werde er immer wieder in besondere Projektgruppen (zB. Projektgruppe Alarmierungssysteme, Arbeitsgruppe Raumprojekte, Arbeitsgruppe Belüftungssysteme, Strategiewerkstatt etc.) berufen. Insbesondere bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen müsse er ein breites Spektrum, wie zB. Beurteilungen aufgrund von Lärmbelastung, Vibration, Gefahrstoffen, Lichteinwirkungen, Temperaturschwankungen, Hygiene und Sicherheit abdecken. Die „Bedeutung“ seiner Tätigkeit folge daraus, dass er als alleinige sicherheitstechnische Fachkraft für alle Bereiche der Beklagten mit ca. 1.500 Arbeitsplatzen zuständig sei. Zudem handele es sich um eine Stabsstelle. Dass seine Tätigkeiten besonders schwierig und bedeutsam seien, zeige sich auch daran, dass er Stellungnahmen für die pandemische Lage fertigen sowie Führungskräfte und gesamte Abteilungen sicherheitstechnisch einweisen und unterweisen müsse. Zudem habe ihm die sachkundige Beratung für den Fall „A B straße“ und „Ausgrabungsstätte C“ oblegen. Schließlich verfüge er über langjährige praktische Erfahrung. Durch sein Schreiben vom 19.04.2016 habe er die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/VKA gewahrt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD VKA zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei zutreffend in die Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA eingruppiert. Die von dem Kläger aufgeführten zusätzlichen Kenntnisse, die ihm im Rahmen seiner Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vermittelt worden seien, seien sämtlich dazu geeignet, die besonderen Leistungen nach der Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA zu erfüllen. Die Weiterbildung zum Sicherheitsingenieur durch die ergänzende Aneignung der sicherheitstechnischen Fachkunde sowie die entsprechende Tätigkeit sei zunächst eine Grundtätigkeit eines Ingenieurs iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA und nicht zugleich schon die erste Heraushebung durch das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA als besondere Leistung. Die konkrete Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsingenieur bei ihr erkenne sie aber unter Berücksichtigung des Zuschnitts und der Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Stelle als besondere Leistungen iSd. Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA an. Hier sei zB. die Tätigkeit des Klägers in besonderen Projektgruppen und der Umstand, dass bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsplatzanalysen Arbeitsplätze aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen in den Aufgabenbereich des Klägers fielen, zu nennen. Eine weitere Heraushebung sei nicht gegeben. Alle weiteren Kenntnisse, die der Kläger aufgeführt habe, stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit und seien keine zusätzlichen Fachkenntnisse des Klägers. Eine über ihren Bereich hinausgehende Außenwirkung fehle der fraglichen Stelle. Schließlich stehe den Ansprüchen des Klägers teilweise die tarifvertragliche Ausschlussfrist entgegen. In seinem Schreiben vom 19.04.2016 habe der Kläger keine ausdrückliche Bezifferung einer höheren Vergütung vorgenommen und diese auch nicht verlangt. Zudem sei der Kläger gehalten gewesen, nach ihrem Ablehnungsschreiben die Rechtslage kurzfristig klären zu lassen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24.05.2022 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht diejenigen Tatsachen vorgetragen habe, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichten. Da die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 10, 11 und 12 TVöD/VKA aufeinander aufbauten, hätte der Kläger darlegen müssen, ob und inwieweit er über im Vergleich zu dem Fachwissen, das die Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA erfordere, hinausgehendes Spezialwissen verfüge. Sämtliche von ihm genannten Aufgaben und Kenntnisse seien der Position als Fachkraft für Arbeitssicherheit immanent und höben ihn von einem „normalen“ Ingenieur ab. Diesem Umstand sei aber durch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA Rechnung getragen worden. Gegen das dem Kläger am 28.07.2022 zugestellte Urteil hat dieser am 26.08.2022 Berufung eingelegt und diese am 26.09.2022 begründet. Der Kläger bringt zur Begründung seiner Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, die im Rahmen der eineinhalbjährigen Zusatzausbildung vermittelten Kenntnisse seien (mindestens) vergleichbar mit den besonderen Leistungen eines Ingenieurs der Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA. Da er die einzige Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Beklagten sei, müsse er auf weiteres Erfahrungswissen zurückgreifen, welches er beispielhaft auf Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 130) aufgeführt habe. Zudem habe er zahlreiche Fort- und Weiterbildungen absolviert, sodass der Umfang der von ihm benötigten Fachkenntnisse weit über die im Rahmen der Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vermittelten Kenntnisse hinausgehe. Hiermit setze sich das erstinstanzliche Gericht nicht auseinander. Für sein breites Aufgabenspektrum sei ein umfangreiches Kompetenzprofil erforderlich. Er trage ein hohes Maß an Verantwortung. Das Schreiben vom 19.04.2016 genüge den Anforderungen an eine Geltendmachung, da er durch die konkreten Formulierungen einen Bezug zur Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA hergestellt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 24.05.2022, 2 Ca 113/20 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und hilfsweise zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert, die Berufung sei bereits unzulässig, weil der Kläger lediglich in zwei Sätzen auf Seite 8 oben der Berufungsbegründung (Bl. 133) auf das erstinstanzliche Urteil eingehe. Im Übrigen sei die Berufung auch unbegründet, weil der Kläger nicht dargetan habe, aus welchem Grund seine Fachkenntnisse weit über die im Rahmen der Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vermittelten Kenntnisse hinausgingen. Dass durch diese Zusatzqualifikation erworbene Wissen und Können und die Kenntnisse, die der Kläger durch seine Erfahrung und den Besuch von Seminaren erworben habe, rechtfertigten die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Be-schwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 28.07.2022 zugestellte Urteil am 26.08.2022 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der Frist des§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 26.09.2022 begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen, die § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO stellt. I. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG, 12.08.2014, 3 AZR 492/12, Rn. 88; 16.05.2012, 4 AZR 245/10, Rn. 11). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Daher hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch das Arbeitsgericht zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., s. nur BAG, 18.05.2011, 4 AZR 552/09, Rn. 14). II. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Dem Vorbringen des Klägers auf Seite 8 der Berufungsbegründung (Bl. 133) lässt sich entnehmen, in welchen Punkten er das angefochtene Urteil als unrichtig erachtet und auf welchen Gründen diese Ansicht beruht. Das Arbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger nicht diejenigen Tatsachen dargelegt habe, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichten, insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, über welches Spezialwissen er im Vergleich zu dem Fachwissen, das die Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA erfordere, verfüge. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, dass das Fachwissen, dass er durch die Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erlangt habe, seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA rechtfertige. Des Weiteren hat er erklärt, dass er auf weiteres Erfahrungswissen zurückgreifen müsse, weil er die einzige Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Beklagten sei, und sodann die Kenntnisse, die aus seiner Sicht maßgeblich sind, aufgezählt. Hierzu hat das Arbeitsgericht auf Seite 14 der Entscheidungsgründe (Bl. 110R) ausgeführt, dass die Kenntnisse Ausfluss der ihm als Sicherheitsingenieur obliegenden Aufgaben seien und keine darüber hinausgehenden Spezialkenntnisse begründeten. Hierzu hat der Kläger in der Berufungsbegründung erklärt, dass das Arbeitsgericht sich mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, inwieweit die vorgenannten zusätzlichen Fachkenntnisse das Spektrum der im Rahmen der Ausbildung zum Sicherheitsingenieur vermittelten Fachkenntnisse überstiegen. Durch dieses Vorbringen hat er deutlich gemacht, dass er aus seiner Sicht durch den Vortrag der Kenntnisse deutlich gemacht habe, dass er über Spezialwissen verfüge, das das Wissen, das zur Rechtfertigung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA führe, übersteige. Die Berufung ist damit zulässig. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. 1. Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., etwa BAG, 22.06.2022, 4 AZR 440/21, Rn. 14). 2. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungsfaktoren, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren kein Streit (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG, 09.09.2020, 4 AZR 195/20, Rn. 12). II. Der Kläger kann ab dem 01.01.2017 keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD/VKA beanspruchen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TVöD/VKA einschließlich des TVÜ-VKA Anwendung. 2. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich nach den §§ 22, 23 des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) iVm. der Anlage 1a zum BAT (VKA). a) Bis zur Einführung der neuen Entgeltordnung am 01.01.2017 galten gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis dahin geltenden Fassung (aF) für die in den TVöD übergeleiteten sowie die später eingestellten Beschäftigten die Eingruppierungsvorschriften des BAT sowie des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) weiter. Insoweit galt der in allen Tarifwerken des öffentlichen Dienstes maßgebliche Grundsatz der Tarifautomatik fort. Danach folgt der tarifliche Vergütungsanspruch ohne eine gesonderte Maßnahme des Arbeitgebers unmittelbar aus dem bloßen Erfüllen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Die danach maßgeblichen Eingruppierungen wurden über die Tabellen in den Anlagen 1 und 3 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet und waren insoweit grds. vorläufig (vgl. für die nach dem 01.10.2005 erfolgenden Ein- und Umgruppierungsvorgänge § 17 Abs. 3 TVÜ-VKA aF). b) Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgte gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grds. auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung anders bewertet ist. Die §§ 29a ff. TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt wird (BAG, 22.10.2020, 6 AZR 74/19, Rn. 15 f.). c) Da die Tätigkeit des Klägers seit seiner Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Schreiben vom 28.06.2010 unverändert ist und er keinen Höhergruppierungsantrag nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt hat, richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach den §§ 22, 23 BAT iVm. der Anlage 1a zum BAT (VKA). 3. Unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung handelt es sich bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit um einen (einheitlichen) Arbeitsvorgang iSd. § 22 Abs. 2 BAT, der nur zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (vgl. zu einer Fachkraft für Arbeitssicherheit BAG, 25.01.2017, 4 AZR 379/15, Rn. 13). Dieses Ergebnis wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. 4. Die für die begehrte Eingruppierung des Klägers in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT (VKA) lauten: „... Vergütungsgruppe III 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 heraushebt. ... Vergütungsgruppe IV a 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) ... Vergütungsgruppe IV b 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 11) ... Protokollerklärungen ... Nr. 8 Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. ... Nr. 11 Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: 1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung; 2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten. ...“ 5. Der Kläger ist „technischer Angestellter“. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BAT waren als „technische Angestellte“ solche Angestellten anzusehen, deren rechtlich maßgebliche Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. BAG, 22.03.2000, 4 AZR 116/99, Rn. 86; 29.01.1986, 4 AZR 465/84, Rn. 23). Zur Technik gehören alle Maßnahmen, Einrichtungen und Verfahren, die dazu dienen, die Erkenntnisse der Naturwissenschaften für den Menschen praktisch irgendwie nutzbar zu machen (BAG, 29.01.1986, 4 AZR 465/84, Rn. 26). b) Die unstreitig vom Kläger auszuübende Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Stabsstelle) fordert eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse. Nach § 7 Abs. 1 ASiG muss der Sicherheitsingenieur berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Gemäß § 7 Abs. 2ASiG kann es die zuständige Behörde im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ASiG ergebenden Aufgaben über entsprechende - dh. sicherheitstechnische - Fachkenntnisse verfügt. Der Gesetzgeber geht mithin für eine Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit von einer zugrundeliegenden technischen Ausbildung bzw. erforderlichen technischen Fachkenntnissen aus (vgl. BAG, 25.01.2017, 4 AZR 379/15, Rn. 19). c) Als Sicherheitsingenieur hat der Kläger eine technische Ausbildung iSd. Bemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT (VKA) erfolgreich absolviert. Diese ist für die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit auch erforderlich. Denn der Arbeitgeber darf nach § 7 Abs. 1 ASiG als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Nach der Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG sind der Beklagten als öffentliche Arbeitgeberin die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt worden (vgl. BAG, 25.01.2017, 4 AZR 379/15, Rn. 22). Der Kläger hat zudem eine entsprechende Tätigkeit auszuüben, diese hat nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter. Nach der Stellenbeschreibung vom 01.04.2016, die die Aufgaben und Tätigkeiten des Klägers zutreffend wiedergibt, obliegt dem Kläger die Wahrnehmung der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die weitere ausführliche Beschreibung der anfallenden Arbeitsleistungen entspricht im Wesentlichen den in § 6 ASiG aufgezählten Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sie weisen damit (sicherheits-)technischen Charakter auf. 6. Die Tätigkeit des Klägers hebt sich zwar durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT, nicht jedoch darüber hinaus durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT heraus. a) Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen IVb bis III BAT bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppen vorliegen. Es ist dabei durch einen wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit hierauf aufbauenden Heraushebungs- oder Qualifikationsmerkmalen erfüllt sind (ausf. zum wertenden Vergleich BAG, 14.10.2020, 4 AZR 252/19, Rn. 29 ff.). Eine pauschale, summarische Überprüfung genügt, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der beklagte Arbeitgeber die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, 22.06.2022, 4 AZR 440/21, Rn. 34; 20.02.2002, 4 AZR 6/01, Rn. 61). b) Mit besonderen Leistungen fordern die Tarifvertragsparteien eine gegenüber den Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die ein insoweit erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation erfordert (BAG, 20.02.2002, 4 AZR 6/01, Rn. 65). Besondere Leistungen im Tarifsinne können sich damit unter Berücksichtigung der Protokollerklärung Nr. 8 aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick, besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben (BAG, 02.06.2021, 4 AZR 387/20, Rn. 46). Die von dem Kläger nach der Stellenbeschreibung auszuübenden Tätigkeiten erfordern nach diesen Grundsätzen besondere Leistungen. Die konkrete Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsingenieur erkennt die Beklagte unter Berücksichtigung des Zuschnitts und der Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Stelle als besondere Leistungen an. Hier nennt sie insbesondere den Umstand, dass der Kläger bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsplatzanalysen Arbeitsplätze aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen zu beurteilen habe. Somit sind besondere Fachkenntnisse erforderlich. c) Die Aufgaben des Klägers weisen jedoch keine besondere Schwierigkeit iSd. tariflichen Heraushebungsmerkmals der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT auf. aa) Hinsichtlich der von dem Merkmal „besondere Schwierigkeit“ geforderten fachlichen Anforderungen bedarf es nicht nur einer Heraushebung gegenüber der normalen Tätigkeit eines technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen, sondern auch gegenüber den besonderen Leistungen iSd. Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT. Der Begriff der besonders schwierigen Tätigkeit stellt auf die fachlichen Anforderungen ab, die an den Angestellten gestellt werden. Dabei muss der stufenweise Aufbau der Vergütungsgruppen zum Ausgangspunkt und zum Maßstab für die Beurteilung genommen werden. Die Tätigkeit, die von jedem technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen erwartet werden kann, ist durch die Grundeingruppierung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT erfasst. Aus dieser normalen Tätigkeit des technischen Angestellten muss sich der Angestellte zunächst durch besondere Leistungen herausheben. Als besondere Leistungen beschreibt der Tarifvertrag ingenieurmäßige Leistungen, die besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzen. Aus dieser sich schon deutlich aus der Grundgruppe des durchschnittlichen Ingenieurs heraushebenden Tätigkeit muss sich die Tätigkeit des langjährig praktisch erfahrenen Ingenieurs durch besonders schwierige Tätigkeiten herausheben. Hier werden also fachliche Bedingungen gestellt, die deutlich über die besonderen Fachkenntnisse der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT hinausgehen. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des zu fordernden fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen (BAG, 22.06.2022, 4 AZR 495/21, Rn. 39; 26.11.2003, 4 AZR 695/02, Rn. 54; 20.02.2002, 4 AZR 6/01, Rn. 68; LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002, 4 Sa 499/02, Rn. 74). bb) Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem Kläger nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Vergütungsgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Vergütungsgruppe seien erfüllt. Danach obliegt es regelmäßig der klagenden Partei, die ihr übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Dies ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsvergütungsgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Vergütungsgruppe erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Vergütungsgruppe - wie hier - auf dem einer niedrigeren Vergütungsgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „Heraushebungsmerkmal“ - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und deren Anforderungen erschließt. In diesem Fall ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (BAG, 22.06.2022, 4 AZR 495/21, Rn. 42; 14.10.2020, 4 AZR 252/19, Rn. 30 - 33 mit umfangreichen Nachweisen; 20.02.2002, 4 AZR 6/01, Rn. 66). cc) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat der Kläger nicht dargelegt, seine Tätigkeit sei mit der für die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT erforderlichen „besonderen Schwierigkeit“ verbunden. Es fehlt ein Vorbringen, das erkennen lässt, wodurch sich die Tätigkeit des Klägers von der in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT bewerteten Tätigkeit unterscheidet. (1) Der Kläger hat vorgetragen, die Grundeingruppierung sei bei Vorliegen eines Ingenieurabschlusses und einer entsprechenden Tätigkeit gegeben. Durch die Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit seien besondere Leistungen anzunehmen. Da er bei der Beklagten die einzige Fachkraft für Arbeitssicherheit sei, müsse er zudem auf weiteres Erfahrungswissen und das in den Fort- und Weiterbildungen erlangte Wissen zurückgreifen. (2) Dieser Vortrag ermöglicht nicht den erforderlichen wertenden Vergleich. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt seiner Tätigkeit durch Verweisung auf die Stellenbeschreibung vom 01.04.2016 darzulegen. Die in der Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit vermittelten Kenntnisse werden ebenso wie das Erfahrungswissen und die absolvierten Fort- und Weiterbildungen nur schlagwortartig aufgelistet, ohne im einzelnen ihren Inhalt und ihre Reichweite zu beschreiben. Es fehlt eine Erläuterung, warum sie für die konkrete tariflich zu bewertende Tätigkeit benötigt werden, nicht dagegen bereits für eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT. Einzelheiten zum Inhalt des Ausbildungslehrgangs „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ im Bereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau fehlen gänzlich. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass ein Studienabschluss (Bachelor of Science) als Sicherheitsingenieur mit entsprechender Tätigkeit zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT führt (vgl. BAG, 02.06.2021, 4 AZR 387/20, Rn. 43). Es ist daher nicht offensichtlich, dass das zusätzliche Fachwissen, das dem Kläger im Rahmen der Zusatzausbildungen als Fachkraft für Arbeitssicherheit vermittelt worden ist, bereits als besondere Leistung zu qualifizieren ist. Aber selbst wenn man diesen Begründungsansatz teilt, erschöpft sich die Bewertung der von dem Kläger beschriebenen weiteren fachlichen Qualifikationen in der bloßen Behauptung, diese erfüllten das Tarifmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“, weil die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten diejenigen, die er für seinen vormaligen nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT bewerteten Aufgabenbereich benötigt habe, deutlich überträfen. Der Kläger führt auf Seite 4 der Berufungsbegründung (Bl. 129) an, dass Ingenieure, denen die Bauleitung von Baumaßnahmen übertragen werde, besondere Leistungen erbrächten, jedoch nicht fachgebietsübergreifend tätig seien. Es fehlt insoweit an einer genauen Darlegung der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Einzeltatsachen sowie an einer Gegenüberstellung der Tätigkeiten der Aufbaufallgruppe mit einhergehender Bewertung, warum die Anforderungen ihnen gegenüber herausgehoben sein sollen. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wieso die von dem Kläger auf Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 130) aufgeführten Kenntnisse höhere Anforderungen an seine Tätigkeit stellen als an die Tätigkeit von Ingenieuren, denen die Bauleitung von Baumaßnahmen übertragen wurde. Hinzu kommt, dass nach den tariflichen Regelungen die örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten ein Beispiel für die entsprechende Tätigkeit von technischen Angestellten der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT ist, sodass sich schon hieran zeigt, dass eine präzise Darstellung der Tätigkeit dieser von dem Kläger auf Seite 4 der Berufungsbegründung (Bl. 129) erwähnten Ingenieure nötig gewesen wäre. Nur die örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten ist nämlich nach den tarifvertraglichen Regelungen als besondere Leistungen anzusehen und wäre damit systematisch als Vergleichsgruppe geeignet. Zudem weisen Ingenieure, denen die Bauleitung von Baumaßnahmen übertragen wurde, nicht eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit der Tätigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit auf. Auch soweit der Kläger auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 05.11.2020 (Bl. 55) den Ingenieur als Sachbearbeiter im öffentlichen Dienst in den Blick nimmt, fehlt es an einer präzisen Darstellung der Tätigkeit dieses Ingenieurs. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gegenüber rein projektbezogenen Tätigkeiten gesteigerte oder heraushebende Anforderungen stellt (vgl. dazu die Eingruppierung eines Ingenieurs bei Großbrückenbauten, BAG, 06.06.1984, 4 AZR 218/82). Des Weiteren fehlt es an einer Abgrenzung der im Rahmen der Zusatzausbildungen vermittelten Kenntnisse von den weiteren Kenntnissen. Das Vorbringen in der Berufungsverhandlung, die Grundausbildung habe sich auf Arbeitsplätze in der Verwaltung bezogen, erlaubt der Kammer nicht die Beurteilung, ob es sich bei den von dem Kläger erwähnten Kenntnissen um Kenntnisse handelt, die deutlich über die besonderen Fachkenntnisse der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT hinausgehen. Aus den Formulierungen „Kenntnisse im Bereich ...“ ergibt sich nichts über die Reichweite der Kenntnisse. Gleiches gilt für den Hinweis des Klägers auf seine Tätigkeit in besonderen Projektgruppen und Arbeitsplatzanalysen aufgrund besonderer Bedingungen und Verhältnisse. Es ist nicht offensichtlich, dass zB. Beurteilungen aufgrund von Lärmbelastung, Stellungnahmen im Zusammenhang mit der pandemischen Lage oder die Einweisung und Unterweisung von Führungskräften deutlich über die besonderen Fachkenntnisse der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT hinausgehen. Gleiches gilt für den Hinweis auf die besonders strengen arbeitssicherheitstechnischen Gegebenheiten bei öffentlichen Besichtigungen und die spezielle Fachberatung für die Inbetriebnahme der Ausgrabungsstätte. Der Kläger verkennt, dass der Verweis auf die Teilnahme an zahlreichen Fort- und Weiterbildungen für sich genommen keine Aussage über die Wertigkeit der durch sie erworbenen Befähigungen trifft. Eine Aufzählung von Kompetenzen allein erlaubt noch keine Rückschlüsse auf ihren Stellenwert in einem aufeinander aufbauenden Eingruppierungsgefüge (BAG, 22.06.2022, 4 AZR 495/21, Rn. 44). Er hätte sich daher in seinem Vortrag auch substantiiert damit auseinandersetzen müssen, wieso die in den Fort- und Weiterbildungen vermittelten Kenntnisse diejenigen übersteigen, die für eine nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT zu bewertende Tätigkeit verlangt werden. Ebenso wenig genügt die bloße Feststellung, er benötige das durch die Fort- und Weiterbildungen erworbene Wissen für seine Tätigkeit. Selbst wenn dies zuträfe, ließe das allein keinen Rückschluss auf eine Heraushebung aus den Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 BAT zu. Tätigkeiten derselben Vergütungsgruppe können inhaltlich unterschiedliche Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordern, ohne dass sie gesteigerte oder heraushebende Anforderungen enthalten (BAG, 22.06.2022, 4 AZR 495/21, Rn. 44). Hinzukommt, dass der Kläger die in den Fort- und Weiterbildungen vermittelten Inhalte nicht detailliert dargestellt hat. Da es bereits an der Darlegung von Tatsachen fehlt, die den erforderlichen wertenden Vergleich hinsichtlich der „besonderen Schwierigkeit“ nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT ermöglichen und die Tarifmerkmale „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, ob das Anforderungsmerkmal „Bedeutung“ iSd. angestrebten Vergütungsgruppe erfüllt ist. C. Die Kostenlast trifft den Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.