Beschluss
5 Ta 293/22
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2022:1124.5TA293.22.00
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Leitsätze
Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen für die vor Insolvenzeröffnung der Partei entstandene Ansprüche der Staatskasse auf zu erstattende Leistungen der Prozesskostenhilfe
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 16.08.2022 gegen den Prozesskostenabänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 22.07.2022 – 1 Ca 1771/19 – wird der Beschuss aufgehoben.
Es verbleibt bei der mit Beschluss vom 20.05.2020 bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen für die vor Insolvenzeröffnung der Partei entstandene Ansprüche der Staatskasse auf zu erstattende Leistungen der Prozesskostenhilfe Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 16.08.2022 gegen den Prozesskostenabänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 22.07.2022 – 1 Ca 1771/19 – wird der Beschuss aufgehoben. Es verbleibt bei der mit Beschluss vom 20.05.2020 bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Gründe I. Gegen den Beklagten wurde unter dem 03.09.2019 eine Kündigungsschutzklage erhoben. Das Verfahren endete am 13.05.2020 durch einen Vergleich. Am 12.05.2020 wurde über das Vermögen des Beklagten die Privatinsolvenz eröffnet. Am 20.05.2022 wurde dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne die Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt. Im Nachprüfungsverfahren des Jahres 2022 ergaben die Unterlagen des Beklagten rechnerisch eine nun anzuordnende Zahlungspflicht von 196,00 € monatlicher Raten. Diese wurden mit Beschluss vom 22.07.2020 festgesetzt. Gegen den am 26.07.2022 zugestellten Beschluss wandte sich der Beklagte mit der am 16.08.2022 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, in der er unter anderem darauf Bezug nahm, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden sei. Dieser sofortigen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 18.08.2022 nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass die Insolvenz durch Berücksichtigung der Pfändungsbeträge berücksichtigt sei. II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Dem Arbeitsgericht ist dem Grunde nach beizupflichten, dass das Vorliegen einer Privatinsolvenz nicht ohne weiteres die Anordnung von Ratenzahlungen hindert. Dieses entsprach auch der Rechtsprechung der Beschwerdekammern. Diese Rechtsprechung ist aber nur bezogen auf Bewilligungssachverhalte aufrecht zu erhalten, bei denen der Verfahrensbeginn nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt. a) Bei der Beurteilung der Anordnung von Ratenzahlungen im Prüfungsverfahrend der Prozesskostenhilfe sind die Einschränkungen, die sich aus dem Insolvenzrecht selbst ergeben, zu berücksichtigen, so dass es auch für die Staatskasse nicht möglich ist, Forderungen durchzusetzen, soweit sie sich als Insolvenzgläubiger entsprechend § 87 InsO behandeln lassen muss. Dieser ordnet an, dass Forderungen der Insolvenzgläubiger nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen sind. Dieses bedeutet, dass Gerichtskosten, die bereits vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, als Insolvenzforderung geltend gemacht werden müssen. Nichts Anderes gilt, wenn diese Kosten aufgrund bewilligter Prozesskostenhilfe bereits entstanden, aber bisher nicht geltend gemacht bzw. vollstreckt worden sind, da etwa die Bewilligung ohne eine Anordnung von Ratenzahlungen erfolgt ist. Verändern sich in diesem Fall die Einkommensverhältnisse der Partei dahingehend, dass nach Abschluss des Verfahrens in einem Nachprüfungsverfahren Raten anzuordnen wären, hält das Insolvenzverfahren aber noch an, so können die entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, die gem. § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen sind, nicht, auch nicht durch eine nachträgliche Anordnung von Raten aus dem Einkommen eingebracht werden, da dieses den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens bezüglich einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung entgegenstehen würde. b) Zu unterscheiden ist für die Durchsetzung des Anspruchs danach, ob es sich um eine Insolvenzforderung oder eine Neuforderung handelt. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein. Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016, IX ZR 250/16, Rn. 2, juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 7. April 2005, IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 13. Oktober 2011, IX ZB 80/10, ZInsO 2011, 2184 Rn. 7). Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, juris, Rn. 15). Anders verhält es sich bei Forderungen der Staatskasse, die - etwa im Zusammenhang mit einem neuen gerichtlichen Verfahren - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Diese sind keine Insolvenzforderungen und daher auch nicht von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst (so schon BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012, IX ZR 211/11, juris, Rn. 4). Für sie wird daher die Geltendmachung im Wege von Zahlungsanordnungen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 JBeitrG nach dem Justizbeitreibungsgesetz beigetrieben werden können, nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehindert. Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, a.a.O., Rn. 23). c) Danach ergeben sich vorliegend keine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Kosten und Gebühren. aa) Gerichtskosten sind vorliegend aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs nicht entstanden, so dass die Frage, ob ggf. bei einem sich länger hinziehenden Verfahren mit unterschiedlichen Gebührentatbeständen und angesichts der Tatsache, dass die Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren gem. § 9 GKG erst nach einer unbedingten Entscheidung über die Kosten fällig werden, diese bei einem Ende des Verfahrens nach Insolvenzeröffnung gleichwohl geltend gemacht werden können, dahinstehen kann. Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, bei dem das Verfahren vor Insolvenzeröffnung begann und einen Tag nach dieser sein Ende fand, gleichwohl eine Insolvenzforderung vorliegen dürfte, da die Gebühren zwar erst mit dem Ende der Instanz fällig werden, aber bereits mit der Klageerhebung entstehen (siehe Schwab in Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl., § 12 Rn. 99). bb) Die gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG erst mit der Befriedigung der Forderung auf die Staatskasse übergehenden Rechtsanwaltsgebühren, hier wäre dieses ein Zeitpunkt, der in jedem Fall nach der Insolvenzeröffnung läge, ändert daran nichts. Denn die Legalzession lässt den übergegangenen Vermögensanspruch unberührt. Durch die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe wird auch kein neuer Schuldgrund geschaffen. Vielmehr handelt es sich dabei nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ZPO allein um die Bestimmung, wie die der Staatskasse zustehenden Ansprüche gegen den Beteiligten geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund bleibt der für § 38 InsO maßgebliche Zeitpunkt der Begründung des Vermögensanspruchs von der Ratenzahlungsanordnung unberührt (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, a.a.O., Rn. 16). Rechtsanwaltsgebühren entstehen mit der Beauftragung des Bevollmächtigten, was vorliegend mit der Meldung bei Gericht als beizuordnender Rechtsanwalt gegeben ist (siehe hierzu LAG Hamm, Beschluss vom 24.09.2021, 14 Ta 178/21, ZVI 2022, 73,74 unter II.3.b.bb)(1) der Gründe. Die Forderung bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren ist daher vorliegend vor der Insolvenzeröffnung entstanden, weshalb diese als Insolvenzforderung zu behandeln wäre. Dass diese auf die Staatskasse übergegangen ist, ändert daran nichts. 2) Zwar ergibt in einem solchen Fall durchaus, dass für eine Partei, die nach den Berechnungsgrundsätzen für die Prozesskostenhilfe leistungsfähig wäre, allein aufgrund der vorliegenden Insolvenz eine Ratenzahlung nicht in Betracht kommt. a) Die Kammer folgt aber insoweit der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, a.a.O) der ausgeführt hat, dieses Ergebnis entspreche dem gesetzgeberischen Zweck, den das mit einer Restschuldbefreiung verbundene Insolvenzverfahren verfolgt, dem gescheiterten Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Deshalb sei es folgerichtig, dass für bereits bestehende Verbindlichkeiten nur die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) zur Verfügung stehe, zu der gemäß § 36 Abs. 1 InsO das während des Insolvenzverfahrens erzielte Arbeitseinkommen nur insoweit gehöre, als es pfändbar sei (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, XII ZB 119/19, Rn. 21, juris). Anderenfalls hätte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Folge. Denn statt zuvor nach § 115 ZPO absetzbarer Zahlungen auf Verbindlichkeiten, die ursprünglich einer Ratenzahlungsanordnung entgegenstanden, müsste der Bedürftige nur noch die oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Beträge entrichten (vgl. §§ 287 Abs. 2, 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und verfügte mithin verfahrenskostenhilferechtlich gegebenenfalls über ein einzusetzendes Einkommen, selbst wenn sich - von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgesehen - keine Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben hätten. Dies widerspräche aber der Zielrichtung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 28. August 2019, a.a.O., Rn. 22). b) Dieser Aspekt überzeugt, da durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch bisher von der Partei zu bedienende Verpflichtungen im Rahmen der Privatinsolvenz ausgeglichen und nicht etwa aus Beträgen geleistet würden, die unterhalb der Pfändungsgrenze lägen, so dass die Partei, die sich im Insolvenzverfahren befindet, keine Belastungen geltend machen könnte, deren Geltendmachung ihr ansonsten möglich wäre. Die Kammer schließt sich daher der Rechtsprechung des BGH unter Aufgabe der bisherigen, davon abweichenden Rechtsprechung an (so auch schon durch Beschluss vom 14.09.2022, 5 Ta 133/22, juris). Eine Anordnung von Raten, die diesen Umstand unterlaufen würde, kommt daher nicht in Betracht. Die Kosten sind als Insolvenzforderungen geltend zu machen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, denn ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 574 Abs. 2 und 3 ZPO) besteht nicht.