Urteil
3 Sa 151/22
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2022:1109.3SA151.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2021, 9 Ca 2329/21 wird kostenpflichtig zurückwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2021, 9 Ca 2329/21 wird kostenpflichtig zurückwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Zusatzgelds aus dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld (im Folgenden: TV T-ZUG) für das Jahr 2021. Der am 11.06.1979 geborene Kläger war bei der Beklagten in deren Niederlassung in A vom 03.09.2001 bis zum 31.05.2021 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 31.05.2021 aufgrund der Betriebsschließung der Niederlassung in A. Der Kläger bezog zuletzt ein festes Bruttomonatsentgelt von 2.789,59 € nebst variabler Gehaltsbestandteile. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW, u.a. der TV T-ZUG vom 14.02.2018, Anwendung. Der TV T-ZUG sieht jährlich zwei Sonderzahlungen vor, und zwar gemäß § 2 Nr. 2 TV T-ZUG das T-ZUG (A) mit 27,5% des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts und das T-ZUG (B) in Höhe von 12,3% des jeweils gültigen Grundentgelts der EG 8. Im TV T-ZUG ist - auszugsweise - geregelt: „§ 2 Tarifliches Zusatzgeld 1. Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils am 31. Juli eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis / Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG) nach Nr. 2. Im Austrittsjahr besteht der Anspruch anteilig. Anspruchsberechtigte Beschäftigte / Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. (...)“ Nach § 3 TV T-ZUG entfällt der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld, wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf tarifliche Freistellungszeit gemäß § 25 MTV wahrnehmen. Ein solcher Anspruch besteht für bestimmte Schichtdienstleistende und für Beschäftigte mit bestimmten Pflege- und Betreuungsverpflichtungen. § 25 MTV lautet auszugsweise: „§ 25 Freistellungstage statt T-ZUG (A) Beschäftigte können nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen verlangen, statt des tariflichen Zusatzgeldes nach § 2 Nr. 2 a) TV T -ZUG eine Freistellung in Anspruch zu nehmen. (…) 25.3 Freistellungsumfang (...) Endet das Arbeitsverhältnis nach Realisierung der Freistellungstage vor dem 31. Juli eines Kalenderjahres, ist die Differenz im Arbeitsentgelt zu verrechnen. (…)“ Mit Schreiben vom 25.06.2021 (Bl. 13 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung des anteiligen tariflichen Zusatzgelds für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2021 auf. Mit seiner am 05.08.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt er seinen Anspruch, wegen dessen Berechnung auf Bl. 5 f. der Klageschrift verwiesen wird, weiter. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm das tarifliche Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG für das Jahr 2021 anteilig (5/12) für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2021 zustehe. Zwar verlange der Wortlaut des § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV T-ZUG, dass das Arbeitsverhältnis am 31.07. des Kalenderjahres bestehe. Eine Auslegung der Regelung nach Entstehungsgeschichte und Systematik ergebe jedoch, dass auch ihm trotz seines Ausscheidens bereits am 31.05.2021 ein Anspruch auf Zahlung des anteiligen tariflichen Zusatzgelds zustehe. Die Entstehungsgeschichte des TV T-ZUG lasse erkennen, dass das tarifliche Zusatzgeld in engem Zusammenhang mit der Tabellenerhöhung zu sehen sei. In der Tarifrunde 2018 hätten sich die Tarifvertragsparteien nicht nur auf eine normale Tabellenerhöhung geeinigt, sondern wegen der durchgesetzten verkürzten Vollzeit mit Entgeltausgleich auch auf das tarifliche Zusatzgeld und die Freistellungstage nach § 25 MTV. Systematisch stehe § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV T-ZUG, der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 31.07. eines Kalenderjahres verlange, im Widerspruch zu dessen Abs. 2, nach dem der Anspruch im Austrittsjahr nur anteilig bestehe. Denn die starre Anwendung der Regelung nach dem Wortlaut führte dazu, dass bei einem Ausscheiden vor dem 31.07. eines Jahres der Arbeitnehmer überhaupt keinen Anspruch hätte, während ein nach dem 31.07. ausscheidender Arbeitnehmer das tarifliche Zusatzgeld vollständig beanspruchen könne. Bei dieser Lesart ergebe § 2 Nr. 1 Abs. 2 TV T-ZUG keinen Sinn, denn der TV T-ZUG sehe - anders als der MTV, der unter § 25.3 Abs. 4 hinsichtlich der Freistellungstage regele, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31.07. eines Kalenderjahres nach Realisierung der Freistellungstage die Differenz im Arbeitsentgelt zu verrechnen sei - keine Rückzahlungsvereinbarung vor. Aufgrund dessen sei § 2 Nr. 1 TV T-ZUG so zu verstehen, dass Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für das vollständige Zusatzgeld enthalte und Abs. 2 die anteilige Kürzung bei einem Ausscheiden innerhalb des Kalenderjahres regele. Schließlich ergebe sich auch aus der Art der Leistung, dass das tarifliche Zusatzgeld keine von dem laufenden Arbeitsentgelt losgelöste Sonderzahlung darstelle, die eine anteilige Kürzung nicht zulasse. Die Frage, ob ein Anspruch auf eine Sonderzahlung bei einem unterjährigen Ausscheiden anteilig bestehe, werde regelmäßig danach beantwortet, ob die Sonderzahlung an die monatlich erbrachte Arbeitsleistung gekoppelt sei, oder ob - wie beim Weihnachtsgeld - allein die Betriebstreue honoriert werde. Da das tarifliche Zusatzgeld in Höhe eines prozentualen Anteils der Monatsvergütung zu zahlen sei, sei es eng an die monatliche Vergütung gekoppelt. Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung spreche dafür, dass es sich um keine von dem laufenden Arbeitsentgelt losgelöste Zahlung handele, denn das tarifliche Zusatzgeld sei statt einer weiteren Tabellenerhöhung vereinbart worden. Somit stehe das tarifliche Zusatzgeld dem ausscheidenden Arbeitsnehmer im Austrittsjahr anteilig zu. Darüber hinaus habe die Beklagte allen Mitarbeitern gegenüber zugesagt, das tarifliche Zusatzgeld im Austrittsjahr anteilig zu zahlen. Jedenfalls stelle es einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, dass den Mitarbeitern, die sich für Freistellungstage entschieden hätten, diese im Austrittsjahr anteilig gewährt worden seien, während die anteilige Auszahlung des tariflichen Zusatzgelds versagt werde. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 539,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger für das Jahr 2021 ein Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld nicht zustehe. Das ergebe sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV T-ZUG, der als Anspruchsvoraussetzung festlege, dass das Arbeitsverhältnis am 31.07. eines Kalenderjahres bestanden haben müsse. § 2 Nr. 2 Abs. 2 TV T-ZUG sei in engem Zusammenhang mit dem in Abs. 1 festgelegten Stichtag (31.07.) zu sehen und erlange deshalb Bedeutung nur für diejenigen Arbeitnehmer, die an dem Stichtag in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätten. Andernfalls wäre die Stichtagsregelung überflüssig. Denn hätten die Tarifvertragsparteien allen ausscheidenden Arbeitnehmern einen anteiligen Anspruch zubilligen wollen, so hätte es der Festlegung eines Stichtages nicht bedurft. Vielmehr sei beabsichtigt gewesen, nur denjenigen Arbeitnehmern einen Anspruch zuzubilligen, die die überwiegende Dauer eines Kalenderjahres in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten. Eine solche Bewertung bewege sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie; vergleichbare Stichtagsregelungen fänden sich auch in anderen tariflichen Regelungen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, abhängig von dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht aus der unterschiedlichen Behandlung gegenüber Arbeitnehmern, die ihre Freistellungstage genommen hätten. Denn die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen sei von der Tarifautonomie gedeckt. Mit den Freistellungstagen habe man einer zusätzlichen Belastung von Schichtbeschäftigten, Eltern und Pflegenden Rechnung tragen wollen. Das Risiko, dass der ausscheidende Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Freistellungstage genommen habe als ihm anteilig zustünden, trage in diesem Fall der Arbeitgeber. Eine von den tariflichen Regelungen abweichende Zusage habe sie zu keinem Zeitpunkt gegeben. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17.11.2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV T-ZUG eine eindeutige Stichtagsregelung enthalte. Der Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 Abs. 2 TV T-ZUG beschränke sich auf die Fälle des Ausscheidens nach dem 31.07. eines Jahres. Dieses Ergebnis werde bestätigt durch § 25.3 Abs. 4 MTV, der die Stichtagsregelung ebenfalls zur Anwendung bringe, weil der Arbeitnehmer, der vor dem 31.07. des Kalenderjahres ausscheide, seine Freistellungstage nach dieser Vorschrift wieder verliere. Der Vortrag des Klägers zu einem Anspruch kraft einzelvertraglicher Zusage bleibe ohne die erforderliche Substanz. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 35 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 11.01.2022 zugestellte Urteil hat dieser am 07.02.2022 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 11.04.2022 am 07.04.2022 begründet. Der Kläger ist der Ansicht, der Wortlaut in § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV T-ZUG sei nicht eindeutig. Die Formulierung könne dahingehend verstanden werden, dass der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld in vollem Umfang entstehe, wenn das Beschäftigungsverhältnis am 31.07. eines Kalenderjahres bestanden habe. Mit dem folgenden Satz werde nicht danach unterschieden, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis geendet habe. Insbesondere hätte es dann nahegelegen, dass die Tarifvertragsparteien für den Fall einer anteiligen Zahlung bei Ausscheiden nach dem 31.07. eines Kalenderjahres eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen hätten, die jedoch fehle. Dieses Verständnis werde durch § 25.3 Abs. 4 MTV gestützt. Nach dieser Vorschrift verbleibe es bei einem Ausscheiden nach dem 31.07. bei der vollständigen Gewährung der Freistellungstage. Da eine Rückerstattung nach dem 31.07. eines Kalenderjahres in keiner Variante vorgesehen sei, wäre die tarifliche Bestimmung über die anteilige Gewährung eines tariflichen Zusatzgelds überflüssig. Noch einmal gestützt werde dies dadurch, dass nach § 25.3 Abs. 4 MTV die Differenz zu erstatten sei. Mit diesem Begriff seien die anteilig zustehenden Freistellungstage gemeint. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2021, 9 Ca 2329/21 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 539,95 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, dass die Reduzierung des Anspruchs in § 2 Nr. 1 Abs. 2 TV T-ZUG nicht dazu führe, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV T-ZUG nicht mehr gölten. Das Argument der Gegenseite, wonach das Fehlen einer Rückzahlungsverpflichtung für Mitarbeiter, die nach dem 31.07. eines Kalenderjahres ausgeschieden seien, dafür spreche, dass die Abs. 1 und 2 des § 2 Nr. 1 TV T-ZUG im Zusammenhang zu sehen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Offensichtlich hätten die Tarifvertragsparteien die Mitarbeiter, die über den 31.07. eines Kalenderjahres hinaus beschäftigt seien, insoweit bevorzugen wollen. Aus § 25.3 Abs. 4 MTV ergebe sich zudem, dass bei Ausscheiden des Beschäftigten vor dem 31.07. des Kalenderjahres und Inanspruchnahme bereits einiger oder aller Freistellungstage eine Verrechnung des Wertes der bereits genommenen Tage mit dem laufenden Arbeitsentgelt stattfinde. Insoweit bestehe ein Gleichklang zu § 2 TV T-ZUG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorge-tragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG zulässig sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 11.01.2022 zugestellte Urteil am 07.02.2022 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der verlängerten Frist des§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 07.04.2022 ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm.§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig. B. Die Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich ein Anspruch des Klägers aufgrund der Tarifautomatik. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld nach § 2 Nr. 1 TV T-ZUG wegen der tariflichen Stichtagsklausel, da er bereits zum 31.05.2021 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. 1. Nach dieser tariflichen Regelung hat ein Arbeitnehmer, der jeweils am 31.07. eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis steht und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört hat, einen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld. Der Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld besteht mithin nur bei Erfüllung von zweiVoraussetzungen. Diese sind zum 31.07. des Kalenderjahres vergangenheitsbezogen ein ununterbrochenes Bestehen des Arbeitsverhältnisses für wenigstens sechs Mo-nate und stichtagsbezogen ein Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.07. des Ka-lenderjahres. 2. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. BAG, 13.10.2021, 4 AZR 365/20, Rn. 21). a) Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers steht bereits der Wortlaut der Tarifnorm entgegen, von dem bei der Auslegung eines Tarifvertrags vorrangig auszugehen ist (BAG, 20.07.2022, 10 AZR 41/22, Rn. 15). Das tarifliche Zusatzgeld wird nach der tariflichen Grundregel mit der Abrechnung für den Juli eines Kalenderjahres fällig, wenn der Beschäftigte dem Betrieb am 31.07. des Kalenderjahres ununterbrochenen sechs Monate angehört hat. Vorher hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld. Daran ändert auch § 2 Nr. 1 Abs. 2 TV T-ZUG nichts. Danach besteht der Anspruch im Austrittsjahr nur anteilig. Diese Reduzierung des Anspruches führt nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Nr. 1. Abs. 1 TV T-ZUG nicht mehr gelten. Die erste Voraussetzung des § 2 Nr. 1. Abs. 1 TV T-ZUG (sechsmonatiges Arbeitsverhältnis) ist nur im Eintrittsjahr von Bedeutung. Daneben ist die weitere Voraussetzung des Anspruchs das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 31.07. eines Kalenderjahres. Diese Stichtagsregelung ist eindeutig. Wer zum Stichtag des 31.07. des jeweiligen Kalenderjahres nicht betriebsangehörig ist, hat keinen, auch keinen anteiligen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld. Dieses Verständnis hat das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 21.07.2021 (5 AZR 10/21) und vom 23.02.2022 (10 AZR 99/21) bestätigt, in denen es in Randnummer 28 bzw. 29 wie folgt heißt: „Das tarifliche Zusatzgeld honoriert aber nach der Stichtagsregelung in § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV T-ZUG zugleich eine vom Arbeitnehmer gezeigte Betriebstreue. Danach haben Anspruch auf das Zusatzentgelt Beschäftigte, die jeweils am 31. Juli eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb sechs Monate angehört haben.“ bzw. „Nach § 2 Nr. 1 TV T-ZUG setzt der Anspruch auf das Zusatzgeld grundsätzlich nur voraus, dass der Arbeitnehmer am 31. Juli des Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis steht und eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten vorzuweisen hat.“ b) Soweit die Berufung wegen § 2 Nr. 1 Abs. 2 TV T-ZUG mit dem Anspruch auf an-teiliges tarifliches Zusatzgeld argumentiert, ist der Anwendungsbereich dieser Vor-schrift beschränkt auf die Fälle des Ausscheidens im Kalenderjahr nach dem 31.07. des Jahres. In diesem Fall soll der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld haben, allerdings nur zeitanteilig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit§ 2 Nr. 1 Abs. 2 TV T-ZUG die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV T-ZUG eingeschränkt oder aufgehoben werden sollten. Zu Recht weist das Arbeitsgericht daraufhin, dass nach dem klägerischen Verständnis die Wendung „jeweils am 31. Juli eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis / Ausbildungsverhältnis stehen“ überflüssig wäre. Zudem hätte es nahegelegen, § 2 Nr. 1 Abs. 2 TV T-ZUG wie folgt zu formulieren: „Bei Ausscheiden vor oder am 31.07. besteht der Anspruch anteilig.“ Ein Anspruch entsteht also nur anteilig bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach dem 31.07. des Kalenderjahres, nicht bei einem Ausscheiden vor dem 31.07. oder am 31.07. des Kalenderjahres als Folge der Stichtagsregelung des § 2 Nr. 1 Abs. 1 TV T-ZUG. c) Diese Anspruchsvoraussetzungen werden zudem in § 25.3 Abs. 4 MTV zur Anwendung gebracht, wenn der Arbeitnehmer anstatt des tariflichen Zusatzgelds die Freistellung wählt. Hier ist im Gegensatz zum tariflichen Zusatzgeld, das erst mit der Abrechnung für den Juli eines Kalenderjahres fällig wird, der Fall denkbar, dass die Freistellung schon vor dem 31.07. des Kalenderjahres in Anspruch genommen wird. In diesem Fall ist es deshalb möglich, dass dem Arbeitnehmer die Freistellung ganz oder teilweise gewährt worden ist, er aber am 31.07. des Kalenderjahres schon nicht mehr Betriebsangehöriger ist. Für diesen Fall haben die Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung eingeführt. Danach verliert der Arbeitnehmer die Freistellungstage wieder, der vor dem 31.07. des Kalenderjahres das Unternehmen verlässt. So stellen die Tarifvertragsparteien den Gleichklang (vgl. BAG, 23.02.2022, 10 AZR 99/21, Rn. 28) von Leistung (tarifliches Zusatzgeld) und Ersatzleistung (bezahlte Freistellung) wieder her. Dabei wählen die Tarifvertragsparteien den Weg der Verrechnung der Differenz im Arbeitsentgelt, nicht der Aufrechnung. Die Differenz ist der Entgeltbestandteil, der für die Freistellungstage bezahlt wurde, obwohl er nach der Stichtagsregelung nicht zustand. Damit wird der Arbeitgeber vor den rechtlichen Problemen u. a. des § 394 BGB, die eine Aufrechnung mit sich bringen kann, bewahrt. Der Arbeitnehmer kann der Verrechnung weder einen Eingriff in unpfändbare Entgeltbestandteile entgegenhalten noch kann er den Einwand der Entreicherung erheben. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien wird das nicht zustehende Entgelt für die Freistellungstage wie ein Entgeltvorschuss behandelt (LAG Nürnberg, 21.07.2020, 7 Sa 93/20). d) Das klägerische Verständnis, das das Fehlen einer Rückzahlungsregelung für das tarifliche Zusatzgeld bedeute, dass der vollständige Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld bei einem Ausscheiden nach dem 31.07. bestehen bleibe und damit § 2 Nr. 1 Abs. 2 TV T-ZUG keinen Sinn mehr ergebe, überzeugt die Kammer aus folgenden Gründen nicht: Hat der Arbeitgeber das tarifliche Zusatzgeld mit der Abrechnung für den Juli gezahlt und scheidet der Arbeitnehmer im weiteren Verlauf des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht. Die Anwendung des Bereicherungsrechts ist im vorliegenden Fall nicht dadurch gesperrt, dass § 25.3 Abs. 4 MTV eine Verrechnungsbefugnis regelt. Aus dieser, sich auf die gesonderte Fallkonstellation der Gewährung von Freistellungstagen beziehenden Verrechnungsbestimmung kann nicht geschlussfolgert werden, dass andere, von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasste ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. dazu BAG, 15.11.2018, 6 AZR 522/17, Rn. 57, 26.05.2009, 3 AZR 797/07, Rn. 24). Vielmehr ist das Bereicherungsrecht für andere als den konkret tarifvertraglich geregelten Fall nicht ausgeschlossen. Sähe man dies anders, wäre die zwangsläufige Folge, dass auch bei einer versehentlichen Überzahlung, beispielsweise durch unbeabsichtigte Falscheingabe („Zahlendreher“) seitens der auszahlenden Stelle, eine Rückforderung ausgeschlossen wäre. Es entspricht aber nicht Sinn und Zweck des Tarifvertrags, zu Unrecht aufgrund eines Versehens der auszahlenden Stelle überzahlte Beträge beim Leistungsempfänger zu belassen. Zudem können Überzahlungen von Arbeitsentgelt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden (BAG, 15.11.2018, 6 AZR 522/17, Rn. 57). Somit wollten die Tarifvertragsparteien den Arbeitgeber nur im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 25.3 Abs. 4 MTV durch die eingeräumte Verrechnungsbefugnis besser stellen. Ob § 25.3 Abs. 4 MTV die Anwendung des Bereicherungsrechts im Zusammenhang mit der Gewährung von Freistellungstagen sperrt, kann dahinstehen, da dies aus den obigen Gründen jedenfalls nicht für das tarifliche Zusatzgeld gilt. Die Berufung des Klägers hat daher insgesamt keinen Erfolg. III. Der Kläger trägt die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels, § 64 Abs. 6 Satz 1, § 97 Abs.1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen nach § 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist, es sei denn, es werden gewichtige Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgebracht. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (BAG, 08.12.2020, 3 AZN 849/20, Rn. 8; 03.12.2019, 3 AZM 19/19, Rn. 11). Hier hat das Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen vom 21.07.2021 und 23.02.2022 ausgeführt, dass es sich bei dem 31.07. eines Kalenderjahres um einen Stichtag handelt bzw., dass das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 31.07. Anspruchsvoraussetzung ist. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.