Urteil
3 Sa 93/22
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2022:0817.3SA93.22.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.12.2021, 5 Ca 1316/21 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.12.2021, 5 Ca 1316/21 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Berufserfahrung, die die Klägerin während ihrer Vorbeschäftigung bei dem A B im Bayerischen C (Körperschaft des öffentlichen Rechts) erworben hat, im Rahmen der Stufenzuordnung bei ihrer Einstellung bei dem beklagten Land zu berücksichtigen ist. Die Klägerin, die die Magisterprüfung (Magister Artium M.A.) mit den Fächern Pädagogik, Psychologie und Soziologie an der D B bestanden hat, ist seit dem 07.08.2020 bei dem beklagten Land als Fachkraft im Rahmen von multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen an der Gesamtschule E in F in den Jahrgängen 5 - 8 der Sekundarstufe I (MPT-Fachkraft) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin wurde vom beklagten Land vom 07.08.2020 bis zum 31.07.2021 nach der Stufe 1 der Entgeltgruppe S 15 TV-L und wird seit dem 01.08.2021 nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe S 15 TV-L vergütet. Hinsichtlich der Stufenzuordnung bei Einstellung sieht § 16 TV-L idF. der Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in § 52 Nr. 3 TV-L - soweit vorliegend von Belang - folgende Regelungen vor: „§ 16 Stufen der Entgelttabelle […] (2) 1 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. […] 3 Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens vier Jahren - in Stufe 3. […] Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. […]“ Im Einstellungsgespräch wurde der Klägerin mitgeteilt, dass für die verwaltungsrechtliche Überprüfung der Einstufung die Bezirksregierung zuständig sei. Anfang September 2020 erhielt die Klägerin von einer Mitarbeiterin der Bezirksregierung Münster telefonisch die Auskunft, dass es aufgrund der von der Klägerin beigebrachten umfangreichen Unterlagen keine Probleme mit einer Einstufung in die Stufe 3 geben werde. Als Fachkraft im Rahmen von multiprofessionellen Teams wirkt die Klägerin an der Umsetzung des Inklusionskonzepts des beklagten Landes für die Sekundarstufe I mit. Die Klägerin wird mit 25 Stunden fest in die Unterrichtsverteilung aufgenommen und im Stundenplan eingeteilt. Dabei sind von ihr Lernrückstände und Lernentwicklung der Förderschüler in Zusammenarbeit mit den Fach- und Klassenlehrern durch kontinuierliche Beobachtung in und außerhalb des Unterrichts zu ermitteln. Daran schließt sich die Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen an. Hierbei betreut die Klägerin insbesondere Schüler/-innen mit den Förderschwerpunkten Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit - ESE) und Lernen (LE). Zudem wirken die MPT-Fachkräfte unterstützend bei der Information und Beratung der Eltern sowie bei der Durchführung von schulischen Projekten und schulkulturellen Veranstaltungen mit (vgl. zum Ganzen Erlass des Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2018, Anlage K1, Bl. 15 ff. d. A.). Vor ihrem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land war die Klägerin vom 01.04.2004 bis zum 31.07.2020 beim A B in unterschiedlichen Einrichtungen beschäftigt (zu den Tätigkeiten, soweit nicht folgend wiedergegeben, siehe das Zeugnis, Anlage K3, Bl. 25 ff. d. A.). In der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2011 war die Klägerin als Pädagogin in der Freizeitstätte Mädchen- und Jungentreff G in folgenden Arbeitsbereichen tätig: - Bedarfsermittlung, Konzipierung, Planung und Durchführung von Freizeit- und zielgruppenspezifischen und schulbezogenen Bildungsangeboten - Organisation und Durchführung von Angeboten bei Großveranstaltungen (z.B. BUGA, Kinderrahmenprogramm zur FIFA Fußball WM 2006 und Street Life) - Betreuung des Offenen Treffs, Mädchenarbeit, Mobilarbeit - Entwicklung und Durchführung von Programmen für Schulklassen, Beratung von Schüler/-innen - Aufbau neuer Kooperationen, Entwicklung von Projekten inklusive projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit - Vernetzung, Stadtteil- und Öffentlichkeitsarbeit - Einwerben von Fördermitteln - Administration wie Kassenführung, Statistiken führen, Berichterstellung, Raumvergabe an Fremdnutzer - kommissarische Leitung (02/10 bis 03/11): Dienst- und Fachaufsicht über zwei pädagogische Mitarbeiter, FSJ und Praktikanten Sicherstellung der Umsetzung und Weiterentwicklung des Einrichtungskonzepts, Teamorganisation und Zielvereinbarungen Budgetverantwortung und Gebäudeunterhalt Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit Die Vergütung der Beschäftigten (Dipl. Soz.päd od. vgl.) erfolgte nach der Leistungsbeschreibung nach S 11 TVöD/VKA (Mitarbeiter/- in) bzw. S 15 TVöD/VKA (Leitung). Schwerpunkte der Tätigkeit der Klägerin lagen in der Durchführung von schulbezogenen Angeboten. Die Klägerin hat in Kooperation mit Schulen Projekte und Workshops zur Berufsorientierung, Sexualpädagogik und Inklusion durchgeführt und einzelne Klassen im Hinblick auf die Beratung der Schüler/-innen und Lehrkräfte unterstützend begleitet. Dabei weist der Tätigkeitsbericht für die Freizeitstätte Mädchen- und Jungentreff G für das Jahr 2007 u.a. „Beratungsgespräche“ (Anlage K9, Bl. 259 d. A.), einmal wöchentlich Angebote zu bestimmten Themen für drei Ganztagsklassen einer Hauptschule und „Rollstuhltraining, Stadt Ralley“ aus (Anlage K9, Bl. 261 d. A.) aus. Vom 15.09.2007 bis zum 30.09.2008 war die Klägerin zusätzlich mit 7 Wochenstunden im Projekt JADE (Jugendliche an die Hand nehmen und begleiten - Gestaltung des Übergangs von der Schule zum Beruf) und vom 01.10.2008 bis zum 30.06.2011 zusätzlich mit 19,5 Wochenstunden im Projekt JaS (Jugendsozialarbeit an Schulen - Einzelfallhilfe) an einer Hauptschule beschäftigt. Das der Klägerin erteilte Zeugnis bescheinigt ihr folgende Tätigkeiten: - Beratung und Unterstützung von Schüler/-innen, insbesondere im Übergang von der Schule in den Beruf - Gruppen- und Projektarbeit (Sucht- und Gewaltprävention, Konfliktlösung, Integration, Schulverweigerung, Übergang Schule und Beruf) - Einzelfallhilfe und Krisenintervention - Elternarbeit - Übergreifende Kooperationen - Zusammenarbeit mit Schulleitung, Lehrkräften und schulischen Diensten, insbesondere auch bei schwierigen disziplinarischen Entscheidungen Im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 06.10.2017 war die Klägerin mit der Leitung des Kindertreffs H betreut. Es handelte sich um einen offenen Treff mit Mittagsbetreuung von Grundschülern, zudem gab es Ferienangebote. Punktuell wurden Projekte mit Schulklassen zu Sexualpädagogik, Selbstbehauptung oder Inklusion durchgeführt. Es erfolgte ein Austausch bzw. eine Vernetzung mit Lehrkräften. Die Klägerin leitete die Mittagsbetreuung mit dem Förderschwerpunkt Bewegung. Diese besondere Förderung für die Grundschüler erfolgte, um Zuschüsse für die Mittagsbetreuung zu erhalten. Das Zeugnis nennt folgende von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben: - Leitung der Einrichtung: Personal- und Budgetverantwortung Anleitung von FSJ und Erzieher/-innen im Anerkennungsjahr Verantwortung für Mittagsbetreuung inklusive der Finanzierung, Platzvergabe und Vertragsgestaltung Öffentlichkeitsarbeit Vernetzung und Kooperation im Stadtteil - Offener Treff, zielgruppenspezifische Angebote und Projektarbeit Nach der Geburt ihres Kindes am 10.08.2017 befand sich die Klägerin bis zum 31.08.2019 in Elternzeit. Während ihrer Elternzeit war die Klägerin in der Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2019 als Leiterin des Kindergartens „I“, in dem bis zu 28 Kinder betreut wurden, tätig. Die einrichtungsspezifischen Schwerpunkte waren die Sprach- und Bewegungsförderung, die Inklusion, die Partizipation sowie die Projektarbeit. Vom 01.09.2019 bis zum 31.07.2020 hatte die Klägerin die Leitung des Kindergartens „An der J“, in dem 75 Kinder zu betreuen waren, inne. Das der Klägerin erteilte Zeugnis listet für diesen Zeitraum folgende Tätigkeiten auf: - Sicherstellung der Umsetzung und Weiterentwicklung des Konzepts - Durchführung von einzelnen pädagogischen Angeboten - Sicherstellung der Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung der Kinder - Planung und Sicherstellung von Fördermaßnahmen einzelner Kinder - Initiierung und Sicherstellung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Angeboten und Projekten sowie von Festen und Ausflügen - Zusammenarbeit mit den Eltern und dem Elternbeirat - Belegung der Betreuungsplätze inklusive der Entscheidung über die Aufnahme neuer Kinder - Öffentlichkeitsarbeit und Außenvertretung der Einrichtung - Kooperation mit den Kindertageseinrichtungen der KJR sowie mit anderen sozialen Einrichtungen im Stadtteil - Verantwortliche Organisation der administrativen Aufgaben - Kassen- und Budgetverantwortung - Sicherstellung der Praktikantenanleitung - Dienst- und Fachaufsicht über die unterstellten Mitarbeiter/-innen Neben der Leitungstätigkeit war die Klägerin in dieser Zeit zweimal wöchentlich mit der Durchführung vorschulischer Bildungsangebote beschäftigt und stellte eine Kooperation mit Grundschulen her, um die Kinder einmal wöchentlich begleitend am Unterricht teilhaben zu lassen. Die Eltern wurden hinsichtlich der Erziehung beraten, es gab diverse Bildungsangebote und Kleingruppenförderung. Einmal jährlich erfolgte ein dokumentiertes Entwicklungsgespräch. Die Klägerin wurde vom A B bis zum 30.06.2011 nach der Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT entlohnt. Ab dem 01.07.2011 erhielt sie Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD. Als Leiterin des Kindergartens „I“ bezog sie Vergütung nach Entgeltgruppe S 9 TVöD/VKA. Sodann wurde sie als Leiterin des Kindergartens „An der J“ nach Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA vergütet. Mit Schreiben vom 15.02.2021 und 23.03.2021 (Anlage K6 und K7, Bl. 33 ff. d. A.) machte die Klägerin vergeblich ihre Einstufung in die Stufe 5 bzw. Stufe 3 geltend. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem vorherigen Arbeitgeber habe sie einschlägige Berufserfahrung im Hinblick auf die Betreuung und Förderung von benachteiligten Kindern und Jugendlichen, die auch soziale emotionale Defizite aufgewiesen hätten und schulisch abgehängt gewesen seien, gesammelt. Denn die Durchführung von schulbezogenen Bildungsangeboten und die Leistung von Einzelfallhilfe für Schüler/-innen seien vergleichbar mit der Förderung von Inklusionsschülerinnen- und schülern mit den Förderschwerpunkten ESE und LE als MPT-Fachkraft. Ob diese Förderung außerhalb oder innerhalb des Unterrichts stattfinde, sei für den Inhalt der Tätigkeit nicht von Bedeutung. Aus diesen Gründen habe sie ihre Tätigkeit ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen können. Sie hat behauptet, beim Kindertreff H habe sie lediglich 30 - 40 % ihrer Arbeitszeit auf administrative Aufgaben verwendet und im Übrigen pädagogische Tätigkeiten wahrgenommen. Bei der Leitung der Kindergärten habe der pädagogische Anteil ihrer Arbeit mindestens 50 % betragen. Die pädagogische Arbeit zur Erkennung von Defiziten sowohl bei Lernrückständen als auch bei emotional sozialen Entwicklungen bei Kindergartenkindern/Vorschulkindern sei mit Schulkindern vergleichbar, da es hier nicht auf ein gewisses höheres Lernniveau ankomme. Zu behandelnde Aufmerksamkeitsstörungen, Konzentrationsschwächen und Gedächtnisschwächen träten in vergleichbarer Weise auf. Entsprechende Fördermaßnahmen, wie Beziehungsaufbau, der Ausbau der Frustrationstoleranz, der Aufbau von Selbstwertgefühl, sowie Partizipation und Empathiebildung durch Perspektivwechsel seien in gleicher Weise durchzuführen. Eine Gleichwertigkeit sei gegeben, weil ihre früheren Arbeitsbereiche als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten geführt worden seien. Ihre Aufgaben in der Freizeitstätte Mädchen- und Jungentreff G und im Kindertreff H würden mittlerweile ebenfalls mit der Entgeltgruppe S 15 vergütet. Hinzu komme, dass ein Sozialpädagoge/eine Sozialpädagogin für die Stellen gefordert worden sei, sodass auch deshalb eine Gleichwertigkeit gegeben sei. Schließlich sei unverständlich, wieso das beklagte Land eine andere Beschäftigte, welche zuvor im Jugendwohnheim tätig gewesen sei, in die Stufe 3 der Entgeltgruppe S 15 TV-L eingestuft habe. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.604,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass sie ab dem 07.08.2020 nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 15 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten ist, 3. festzustellen, dass sie seit dem 01.11.2021 nach der Entgeltgruppe S 15 Stufe 3 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die früheren Tätigkeiten der Klägerin seien nicht gleichwertig. An der Gleichartigkeit fehle es, weil der Schwerpunkt der jetzigen Tätigkeit der Klägerin der unterrichtsnahe Einsatz, also die Erzielung eines Lernerfolgs sei, und nicht ersichtlich sei, dass dies auch Bestandteil der früheren Tätigkeiten der Klägerin gewesen sei. Zudem habe die Klägerin nunmehr mit Schüler/-innen der Sekundarstufe I, die einen festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufwiesen, zu arbeiten. Die Mitteilung der Beschäftigten der Bezirksregierung Münster über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten sei eine nicht fundierte Auskunft von einer nicht für die Berechnung der Stufen zuständigen Mitarbeiterin gewesen und wirke damit nicht anspruchsbegründend. Mit der von der Klägerin angeführten anderen Beschäftigten sei keine Vergleichbarkeit gegeben, weil diese Beschäftigte zunächst befristet als Schulsozialarbeiterin tätig gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.12.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keine einschlägige Berufserfahrung erworben habe. Die Tätigkeiten als Leiterin eines Kindergartens und die hierbei wahrgenommenen pädagogischen Tätigkeiten bildeten das Aufgabenspektrum einer MPT-Fachkraft nicht ab, weil die allgemeine pädagogische Arbeit mit Kindergartenkindern mit der Diagnose von Entwicklungsrückständen und sich anschließenden Fördermaßnahmen betreffend Inklusionsschüler/-innen der Sekundarstufe I nicht vergleichbar sei. Zudem ergebe sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht, dass sie in zeitlich relevanter Weise mit der Diagnose von sozial und emotional entwicklungsgestörten Kindern befasst gewesen sei. Die von der Klägerin wahrgenommenen administrativen Leitungsaufgaben beim Kindertreff H wiesen keinen Bezug zu ihrem jetzigen Tätigkeitsbild auf. Die Mittagsbetreuung von Grundschülern sei nicht über eine allgemeine Hausaufgabenbetreuung hinausgegangen. Auch erscheine eine Vergleichbarkeit zwischen Grundschülerinnen und -schülern und Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I zweifelhaft. Bei den zuvor ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen der Projekte JADE und JaS fehle es an der engen Verbindung und Abhängigkeit zwischen dem Unterricht und der dort stattfindenden Diagnose des Förderbedarfes. Bezüglich der Tätigkeit der Klägerin in der Freizeitstätte Mädchen- und Jungentreff G mangele es an Vortrag der Klägerin dahingehend, dass die von ihr durchgeführten Beratungsgespräche gerade in Bezug auf die Teilhabe von emotional sozial entwicklungsgestörten Jugendlichen am Schulunterricht erfolgt seien und dass die Tätigkeit in das laufende Unterrichtsgeschehen eingegliedert gewesen sei. Die Erklärung der Beschäftigten der Bezirksregierung Münster beinhalte keine rechtsgeschäftlich bindende Zusage der Einstufung in Stufe 3, da sie sich auf den Umfang der von der Klägerin eingereichten Materialien bezogen habe. Es fehle auch an der Behauptung einer Vertretungsmacht. Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben, weil aus den von der Klägerin genannten Einzelfällen nicht auf ein generelles, verselbstständigtes Regelwerk geschlossen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 272 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das der Klägerin am 22.12.2021 zugestellte Urteil hat diese am 19.01.2022 Berufung eingelegt und die Berufung nach Fristverlängerung bis zum 21.03.2022 am 18.03.2022 begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, einschlägige Berufserfahrung sei aufgrund der „Nutzbarkeit“ ihrer beruflichen Vorerfahrungen gegeben. Anhaltspunkt für sozialpädagogische Arbeit und Inklusionsarbeit an Schulen sei zwar der Unterricht. Unabhängig davon lägen die Förderschwerpunkte und die Auffälligkeiten jedoch vergleichbar wie im Rahmen der Kleinkinderförderung. Im Rahmen der Kleinkinderförderung finde eine ganztägige Betreuung der Kinder statt, sodass verschiedene Bereiche unter Beobachtung der Erzieher/-innen stünden und nicht lediglich die Unterrichtssituation. Dennoch lägen die Erziehungsarbeit und die Inklusionsarbeit im Kleinkindbereich und im Schulbereich ähnlich. Verhaltensauffälligkeiten, die bereits im Kleinkindalter aufträten, träten umso verstärkter im schulpflichtigen Alter auf. Folglich würden gerade im Inklusionsbereich im Rahmen der Kindergartenerziehung und Inklusionsbegleitung wesentliche Grundsteine gelegt, die unerlässlich für die bildungspädagogische Tätigkeit im Rahmen der Schule seien. Beispielhaft sei der „Förderplan für x; Klasse 8“ als Anlage K19 zu benennen, in dem explizit unter dem Förderungspunkt „Wahrnehmung und Bewegung“ feinmotorisches Training durch spezielles Übungsmaterial (Bastel-, Schneide-, Knetaufgaben etc.) aufgeführt werde. Dies verdeutliche umso mehr, wie nahe sich die Kleinkindförderung und die Grundlagen für die spätere Schulförderung im Ergebnis stünden. Die Entwicklungsbegleitung und Förderung im Kindergartenalter umfasse diejenige in einer Sekundarstufe I unabhängig vom strukturierten Lernen. Der Ausgang der Förderung liege stets in der Persönlichkeit und in den Bedürfnissen des Kindes unabhängig von den strukturellen Ergebnissen im Rahmen des Unterrichts. Der Auftrag und der Aufgabenbereich seien vergleichbar und ähnlich, weil die Grundsteine für das strukturierte Lernen im Vorschulalter gelegt würden. Um die bildungspädagogische Entwicklung der Kleinkinder begleiten zu können und sie zielgerichtet fördern zu können, sei Grundlage und Basis die entsprechende Diagnose von sozial- und entwicklungsgestörten Kindern. Zudem liege im modernen Schulsystem der Schwerpunkt der Schulen nicht nur im Lehrauftrag, vielmehr gehe es um eine generelle gesamtgesellschaftliche Erziehung. Insoweit liege ihr aktueller Tätigkeitsschwerpunkt nicht nur dabei, stets im Unterricht ausgehende pädagogische Ansätze zu finden, vielmehr gehe es um eine Gesamtentwicklungsförderung der Kinder ähnlich wie im Kleinkindalter. Hinzukomme, dass dem Entwicklungs- und Förderungsauftrag in Tageseinrichtungen in Bayern ein wesentlich höherer Stellenwert als beispielsweise in Nordrhein-Westfalen beigemessen werde. Im Rahmen der Mittagsbetreuung im Kindertreff H habe der Fokus auf der individuellen Förderung der Schulkinder im Rahmen ihrer Schwierigkeiten gelegen. Bei besonderen Auffälligkeiten sei eine gezielte Förderung beispielsweise durch Gespräche mit den Schülerinnen und Schülern sowie Kooperation mit den Eltern und durch externe Fördermaßnahmen erfolgt. Im Rahmen des Projekts JaS liege der Fokus auf der Einzelförderung, wobei Schwerpunkt die Beratung in Krisensituationen sei und somit Krisenintervention betrieben werde. Es fände eine engmaschige Beratung der Schülerinnen und Schüler im Schulalltag statt, wobei es insbesondere um verhaltensauffällige Kinder gegangen sei, welche unter akuter Fremd- oder Selbstgefährdung oder Verhaltensauffälligkeiten gelitten hätten. Insoweit gehe es um die Förderung und die Intervention, um den Schulausschluss oder aber den Übergang auf eine Förderschule zu verhindern, teilweise auch durch Hinzuziehung von Externen wie dem Jugendamt. Folglich habe der Schwerpunkt und der Fokus auf der individuellen Hilfe sowie auf wöchentlichen Gruppentreffen gelegen, um die Schulverweigerer wieder in den Schulalltag integrieren zu können. Beispielsweise hätten anstatt Unterrichtsstunden wöchentliche Treffen der Schulverweigerer stattgefunden. Dies sei mit ihrer Tätigkeit im Rahmen der multiprofessionellen Teams vergleichbar. Entscheidende Aspekte der Förderung seien das Lern- und Arbeitsverhalten, emotionales und soziales Verhalten (auch Lebensumfeld), Wahrnehmung und Bewegung sowie Kognition. Diese Aspekte seien von dem Projekt JaS vollumfänglich umfasst. Inhaltliche Schwerpunkte des Projekts JADE seien die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der beruflichen Orientierung, der Berufswahl und dem Übergang von der Mittelschule in die Berufswelt. Zielgruppe seien vor allem Schülerinnen und Schüler, bei denen der Übergang Schule zu Beruf besonders gefährdet sei. Bei der individuellen Förderung der persönlichen und sozialen Kompetenzen, der Elternarbeit und der Kooperation und Vernetzung sei auch die Inklusion als Handlungsleitlinie entscheidend. Auch bestehe bei beiden Projekten ein erheblicher Unterrichtsbezug. Somit glichen die Gewichtung und das Konzept sowohl von JADE als auch von JaS in der Intensität und Breite der Tätigkeit einer MPT-Fachkraft. In der Freizeitstätte Mädchen- und Jungentreff G seien Projekte zur Berufsorientierung durchgeführt worden. Darüber hinaus fänden im Rahmen der Beschäftigung bei Gi auch Lernhilfen - vergleichbar mit ihrer aktuellen Tätigkeit - statt. Beispielsweise seien „Quali-Kurse“ in Kooperation mit den Schulen erarbeitet worden, in denen es darum gegangen sei, den Schülerinnen und Schülern zu einer beruflichen Qualifikation und einem Schulabschluss zu verhelfen. Beispielhaft könnten die stadteilbezogenen und mobilen Angebote herausgezogen werden. Hier hätten auf Wunsch von Schulen exemplarisch das Projekt „G“ sowie die „Berufe-Börse“ stattgefunden, in denen zunächst in Elternabenden an Hauptschulen die einzelnen Möglichkeiten erörtert worden seien, das Projekt in den Schulen vorgestellt worden sei und entsprechend auch die Durchführung im Rahmen der Schule stattgefunden habe. Weiterhin zu nennen sei beispielsweise die Schreibwerkstatt, die in enger Kooperation mit den Schulen stattgefunden habe. Die pädagogische Arbeit im Rahmen der Sozialkompetenzen, Lernkompetenzen sowie der sonstigen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit sei folglich insoweit vergleichbar mit der aktuellen Tätigkeit und ebenfalls als einschlägige Berufserfahrung anzuerkennen. Zudem begännen die Fördermaßnahmen im außerunterrichtsbezogenen Bereich, ihre Ergebnisse bildeten sich im unterrichtsbezogenen Geschehen ab. Dass die Beobachtung der Entwicklung lediglich im Unterricht stattfinden könne, da naturgemäß die Lehrkräfte nur im Unterricht individuellen Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern hätten, ändere nichts an der pädagogischen Arbeit, die im Hintergrund stattzufinden habe. Insoweit werde auch auf die Definition der Inklusion als „Querschnittsmaßnahme“ der gesamtsozialpädagogischen Arbeit mit aufgegriffen. Ihre Inklusionstätigkeit habe während ihre Beschäftigung in der Kindertageseinrichtung begonnen, sei in den Projekten JaS und JADE fortgeführt worden und setze sich nunmehr in der aktuellen Tätigkeit fort. Es sei insoweit nicht sachgerecht, eine Unterscheidung der pädagogischen Arbeit vorzunehmen, da jeder dieser Bereiche einen Teil der Inklusion darstelle und insoweit als Gesamtheit zu bewerten sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.12.2021, 5 Ca 1316/21 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 8.604,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.724,10 € brutto seit dem 13.08.2021 und weiteren 2.880,40 € brutto seit dem 04.11.2021 zu zahlen und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 07.08.2020 nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 15 TV-L zu vergüten. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt vertiefend aus, das prägender Schwerpunkt der vertragsgemäßen Tätigkeit der Klägerin der Unterricht und unterrichtsnahe Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 5 - 8 der Sekundarstufe I seien. Die Klägerin habe nicht dargelegt, in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer früheren Tätigkeiten mit der Diagnose von sozial und emotional entwicklungsgestörten Kindern befasst gewesen sei. Ein Bezug der früheren Tätigkeiten der Klägerin mit der Ermittlung von Lernrückständen oder der Planung und Durchführung von Fördermaßnahmen fehle. Konkret habe die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Maße sie im engen Zusammenwirken mit Lehrkräften gezielte Fördermaßnahmen angestoßen habe. In den Projekten JADE und JaS habe die Klägerin weder den Lernstand der anvertrauten Schüler/-innen noch ihre Lernentwicklung beobachtet und mit den Lehrkräften keine Förderkonzepte erarbeitet. Unklar sei, was die Klägerin genau im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Freizeitstätte Mädchen- und Jungentreff G getan habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorge-tragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 22.12.2021 zugestellte Urteil am 19.01.2022 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der bis zum 21.03.2022 verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 18.03.2022 ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig. B. Die Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin einen Anspruch auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der individuellen Zusage der Beschäftigten der Bezirksregierung Münster nicht mehr in ihre Anträge einbezogen und die Entscheidung des Arbeitsgerichts in diesen Punkten nicht angegriffen. Da es sich hierbei bei natürlicher Betrachtungsweise um jeweils eigenständige Streitgegenstände handelt (zum Streitgegenstandsbegriff vgl. BAG 02.08.2018, 6 AZR 437/17, Rn. 22), ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich ein Anspruch der Klägerin auf Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe S 15 TV-L aufgrund der Tarifautomatik. II. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Soweit sich die Feststellungsklage mit der bezifferten Leistungsklage überschneidet, ist die Klage als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das für diesen Zeitraum festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage nicht erschöpfend geklärt. Die Frage, ob der Klägerin bereits seit dem 07.08.2020 Vergütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 15 TV-L zusteht, wirkt sich auch auf den Zeitpunkt ihres Aufstiegs in die höheren Stufen dieser Entgeltgruppe aus. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. BAG, 27.04.2017, 6 AZR 459/16, Rn. 39). III. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht seit dem 07.08.2020 der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 15 TV-L zugeordnet, weil sie in dem vorangegangen Arbeitsverhältnis keine einschlägige Berufserfahrung erworben hat. 1. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Die Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihr damit weiterhin zugutekommt. Das ist nach dem hinter dem Stufensystem des TV-L stehenden Leistungsgedanken der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die sie nach ihrer Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an. Das Entgeltsystem des TV-L geht davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt. Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die bei der jetzt auszuübenden gerechtfertigt hätten, können das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung daher nicht erfüllen. Eine einschlägige Berufserfahrung setzt somit voraus, dass die neu eingestellte Beschäftigte bezogen auf die gesamte Bandbreite der nunmehr geschuldeten Arbeitsleistung einsatzfähig ist. Die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, bezieht sich stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber. Bei dieser Prüfung ist ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. Diese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit (BAG, 29.06.2022, 6 AZR 475/21, Rn. 18 ff.; 18.02.2021, 6 AZR 205/20, Rn. 18 und 32). 2. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die sie nach ihrer Einstellung bei dem beklagten Land auszuüben hat. a) Die aktuelle Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach der Entgeltgruppe S 15 der Anlage A - Entgeltordnung zum TV-L - Teil II Abschnitt 20 - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - Unterabschnitt 20.4 - Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen, Bewährungshelfer, Heilpädagogen - zum TV-L. Hiernach hebt sich ihre Tätigkeit mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 TV-L heraus. b) Zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Kreisjugendring München-Stadt bestimmte sich die Eingruppierung der Klägerin nach den speziellen Eingruppierungsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, wobei nach der Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, vergütet wurden. Als Leiterin des Kindertreffs H (01.07.2011 bis 31.12.2016) richtete sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD, wobei nach der Entgeltgruppe S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten entlohnt wurden. Als Leiterin der Kindertagestätten folgte die Vergütung der Klägerin aus der Entgeltgruppe S 9 Nr. 4 - Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten - bzw. S 15 Nr. 1 - Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen – TVöD/VKA (Anlage 1 - Entgeltordnung VKA, Teil B, XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst). c) Hieraus folgt, dass die früheren Tätigkeiten der Klägerin nach ihrer formalen Bewertung durch den Arbeitgeber in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit im Wesentlichen nicht ihrer jetzigen Tätigkeit entsprechen. Die Klägerin hätte somit darlegen müssen, dass ihre früheren Tätigkeiten mit ihrer jetzigen Tätigkeit gleichwohl nach ihrer entgeltrechtlich zutreffenden Bewertung gleichwertig waren. Dies hat die Klägerin verabsäumt. Die Klägerin führt lediglich aus, dass eine Eingruppierung der Schulsozialarbeit beim beklagten Land in die S 15, bei der Stadt oder freien Trägern bei gleicher Tätigkeit in die S 12 vorgenommen werde. Hiermit kann nicht dargelegt werden, dass die Tätigkeiten in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit übereinstimmen. Es fehlt jede Erläuterung dafür, warum das beklagte Land oder die Städte und freien Träger tarifwidrige Vergütungen zahlten. Des Weiteren trägt die Klägerin vor, dass ihre Aufgaben in Jugendzentren und Häusern der offenen Türen als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten geführt worden seien. Ihre jetzige Tätigkeit hebt sich jedoch mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus einer solchen Tätigkeit heraus. Soweit die Klägerin ausführt, dass sich aus der Leistungsbeschreibung Mädchen- und Jungentreff G (Anlage K10, Bl. 307 ff. d. A.) ergebe, dass die Stellen nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD/VKA vergütet würden, so trifft das nur für die Leitung zu. Die Mitarbeiter/-innen hingegen werden nach Entgeltgruppe S 11 vergütet (vgl. S. 3 der Anlage K10, Bl. 309 d. A.). Bezüglich des Kindertreffs H hat die Klägerin keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Auch der Hinweis darauf, dass für die Tätigkeiten Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen gefordert wurden, hilft nicht weiter, denn die in Frage kommenden Entgeltgruppen sehen sämtlich die Beschäftigung von Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen vor; maßgeblich ist, ob darüber hinaus schwierige Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausheben, erbracht werden. Somit kann eine vergleichbare Wertigkeit allenfalls für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.03.2011, als die Klägerin als kommissarische Leitung der Freizeitstätte Mädchen- und Jungentreff G tätig war, und für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 30.07.2020, als die Klägerin den Kindergarten „An der J“ leitete, angenommen werden. Letztlich kann die Beurteilung dieser Zeiträume offen bleiben, weil die früheren Tätigkeiten der Klägerin mit ihrer jetzigen Tätigkeit jedenfalls nicht gleichartig waren. 3. Die fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit der Klägerin unterscheiden sich erheblich. Während sich die aktuelle Tätigkeit der Klägerin auf die individuelle Förderung von Kindern der Jahrgänge 5 - 8 der Sekundarstufe I mit definierten emotionalen oder kognitiven Behinderungen erstreckt, bezogen sich ihre bisherigen Tätigkeiten auf benachteiligte Kinder verschiedener Altersstufen. a) Die aktuelle Tätigkeit der Klägerin bezieht sich auf Inklusionsschüler/-innen insbesondere mit den Förderschwerpunkten ESE und LE. Nach der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) werden der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte in einem detailliert geregelten Verfahren (vgl. §§ 10 ff. AO-SF) festgestellt. Die Bedeutung der jeweiligen Förderschwerpunkte ist ebenfalls konkret definiert (vgl. §§ 4 ff., 28 ff. AO-SF). b) Im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit war die Klägerin nicht für die Betreuung und Förderung von Inklusionsschülerinnen und Inklusionsschülern insbesondere mit den Förderschwerpunkten ESE und LE zuständig. Soweit die Klägerin in der Klageschrift ausführt, es sei immer um die Förderung von emotional und sozial benachteiligten Kindern gegangen, bzw. zu Protokoll der Berufungsverhandlung erklärt hat, sie habe „mit Inklusionsschülern zu tun gehabt, die nur noch nicht den Stempel hatten“, bzw. im Kindergarten „I“ habe es sehr viele Kinder gegeben, die einen besonders hohen Förderbedarf hatten, so verkennt sie die unterschiedlichen fachlichen Anforderungen, die sich an Beschäftigte stellen, die mit Kindern mit definierten emotionalen oder kognitiven Behinderungen arbeiten und die mit Kindern ohne definierte emotionale oder kognitive Behinderungen arbeiten. Dies zeigt sich schon daran, dass es sich bei Pädagogik und Sonderpädagogik bzw. Heilpädagogik um unterschiedliche Fachrichtungen handelt. Pädagogen und Pädagoginnen beraten, betreuen, unterrichten und erziehen Menschen in unterschiedlichen Lebensbereichen sowie entwickeln Förderprogramme und gestalten Bildungsprozesse. Vorausgesetzt wird ein abgeschlossenes grundständiges Studium der Erziehungs- und Bildungswissenschaft. Sonderpädagogen und -pädagoginnen arbeiten mit Menschen mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung. Erforderlich ist der Abschluss einer landesrechtlich geregelten beruflichen Weiterbildung an Fachschulenoder eines grundständigen Studiums. Heilpädagogen und -pädagoginnen erziehen, fördern und unterstützen Menschen jeden Alters, die unter erschwerten Bedingungen und mit Beeinträchtigungen leben, z.B. Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit geistiger Behinderung, Sinnes- und Mehrfachbehinderung oder chronischen Erkrankungen sowie Kinder und Jugendliche mit emotionalen und mit Verhaltensstörungen. Heilpädagogen und -pädagoginnen müssen über eine landesrechtlich geregelte berufliche Weiterbildung an Fachschulen und Fachakademien verfügen oder ein grundständiges Studium abschließen (vgl. zum Ganzen www.berufenet.arbeitsagentur.de „Pädagoge/Pädagogin“ bzw. „Sonderpädagoge/-pädagogin“ bzw. „Heilpädagoge/-pädagogin“, zuletzt abgerufen am 23.09.2022). Auch die Lehrerausbildung und die Lehrämter (Lehramtsbefähigungen) sind auf Schulformen bezogen (vgl. § 3 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) NRW). Die Verwendung der Lehrkraft ist von ihrer Lehramtsbefähigung abhängig (vgl. §§ 4, 19 LABG NRW). Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch die von der Klägerin vorgelegte Anlage K21 (Bl. 483 ff. d. A.) bestätigt. Denn hier heißt es auf Seite 7 (Bl. 489 d. A.) wie folgt: „6.2. Inklusion Im Rahmen des Wahlrechts der Eltern an welcher Schule ihre Kinder unterrichtet werden, werden zunehmend mehr Kinder und Jugendliche mit diagnostizierten Behinderungen an den Mittelschulen unterrichtet und im Rahmen von JADE an Mittelschulen im Berufsorientierungsprozess und im Übergang Schule - Beruf begleitet. Inklusion im Rahmen von JADE bedeutet zunächst auch hier die individuellen Ressourcen und Potentiale zu erarbeiten und den spezifischen individuellen Unterstützungsbedarfe bei den Jugendlichen mit spezifischen Einschränkungen zu berücksichtigen. Die entsprechende spezifische Diagnostik kann (derzeit) nur im Zusammenwirken mit den Fachdiensten geleistet werden. Die bedarfsgerechte individuelle Förderung einzelner Jugendlicher mit definierten emotionalen oder kognitiven Behinderungen stellt erweiterte Anforderung an die JADE-Fachkraft. Neben der Kenntnis der unterschiedlichen Störungs- und Krankheitsbilder ist vor allem auch die Kenntnis der spezifischen Fachdienste, eine gute Kooperation mit der Berufsberatung für Rehabilitanden der Agentur für Arbeit und die Vernetzung mit einschlägigen beruflichen Schulen und Einrichtungen sowie potentiellen Ausbildungsbetrieben wichtig.“ Indiziell wird die für die Stufenzuordnung getroffene Würdigung bezüglich der maßgeblichen einschlägigen Berufserfahrung durch die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2021 (6 AZR 205/20, Rn. 38) vorgenommene Bewertung bekräftigt. In dieser Entscheidung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass eine Gymnasiallehrkraft, die bei ihrem vorherigen Arbeitgeber nur in der Sekundarstufe II eingesetzt wurde, keine Berufserfahrung in der unterschiedlich ausgestalteten Sekundarstufe I erworben habe. Diese stelle zwar in fachlicher Hinsicht geringere Anforderungen an die Lehrkräfte. Dafür bestünden aber andere pädagogische Herausforderungen, welche mit Erwerb einschlägiger Berufserfahrung typischerweise besser bewältigt werden können. Dies gilt aus Sicht der Kammer erst recht für die unterschiedlichen fachlichen Anforderungen, die sich an Beschäftigte stellen, die mit Kindern mit definierten emotionalen oder kognitiven Behinderungen arbeiten und die mit Kindern ohne definierte emotionale oder kognitive Behinderungen arbeiten. Gleiches gilt, soweit die Klägerin zuvor mit Kindergarten- und Grundschulkindern gearbeitet hat. Wenn bereits bei Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II unterschiedliche pädagogische Anforderungen bestehen, welche mit Erwerb einschlägiger Berufserfahrung typischerweise besser bewältigt werden können, so gilt dies entsprechend für Kleinkinder, Grundschulkinder und Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 5 - 8 der Sekundarstufe I. Insoweit mag es zwar sein, dass eine gewisse Vergleichbarkeit der pädagogischen Arbeit zur Erkennung von Defiziten sowohl bei Lernrückständen als auch bei emotional sozialen Entwicklungen von Kindergartenkindern/Vorschulkindern mit Schulkindern besteht. Dies ändert aber nichts an der Feststellung, dass sich an Beschäftigte, die mit Kindern mit definierten emotionalen oder kognitiven Behinderungen arbeiten, erweiterte fachliche Anforderungen stellen und dass sich die Arbeit mit Schulkindern besser bewältigen lässt, wenn man bereits mit Schulkindern gearbeitet hat. Der Umstand, dass der Förderplan für ein Schulkind der Klasse 8 (Anlage K19, Bl. 474 ff. d. A.) Bastel-, Schneide-, Knetaufgaben etc. als fein motorisches Training vorsieht, stützt die These der Klägerin, wie nahe sich Kleinkindförderung und die Grundlagen für die spätere Schulförderung im Ergebnis stehen, aus Sicht der Kammer nicht. Zum einen handelt es sich bei der genannten Maßnahme lediglich um einen Teil der Fördermaßnahmen. Daneben sollen z.B. auch die Lese- und Schreibfähigkeiten gefördert werden und Übungen zu den Grundrechenarten erfolgen. Hier fehlt es an einer Übereinstimmung mit der Kleinkindförderung. Zum anderen besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt (§ 5 AO-SF). Bei solchen Beeinträchtigungen bestehen insbesondere hinsichtlich des Beziehungsaufbaus und der der Schülerin zu vermittelnden Motivation, die Feinmotorik zu trainieren, Unterschiede zur Durchführung von Bastelaufgaben im Kindergarten. c) Hinzukommt, dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ergibt, welche emotionalen und sozialen oder kognitiven Einschränkungen die von ihr im Rahmen ihrer vorherigen Tätigkeit betreuten Kinder aufwiesen. Soweit die Klägerin von emotional und sozial benachteiligten Kindern, von emotional sozialen Defiziten, emotional sozialen Entwicklungen bzw. der Diagnose von sozialen und entwicklungsgestörten Kindern spricht, wird nicht deutlich, inwieweit diese Kinder eine Vergleichbarkeit mit Schülerinnen und Schülern aufgewiesen haben, die sich der Erziehung so nachhaltig verschließen oder widersetzen, dass sie im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist (vgl. § 4 Abs. 4 AO-SF). Die Klägerin trägt nicht vor, welche konkreten Beeinträchtigungen und Behinderungen bei den von ihr in der Vergangenheit betreuten Kindern vorgelegen haben. Soweit die Klägerin auf ihre Tätigkeiten in den Projekten JADE und JaS verweist, führt sie aus, dass es um verhaltensauffällige Kinder ging, welche unter akuter Fremd- oder Selbstgefährdung oder Verhaltensauffälligkeiten litten. Zudem habe sie Krisenintervention betrieben. Zu Protokoll der Berufungsverhandlung hat die Klägerin zudem erklärt, sie habe an der Hauptschule mit Inklusionsschülerinnen und -schülern zu tun gehabt, deren Förderbedarf noch nicht festgestellt worden sei. Mithin ist festzustellen, dass die Klägerin nicht mit Schülerinnen und Schülern gearbeitet hat, die unter definierten emotionalen oder kognitiven Behinderungen litten. Somit hätte die Klägerin die Tatsachen vortragen müssen, aus denen sie die von ihr gezogenen Schlüsse zieht, um der Kammer eine Überprüfung ihrer Wertung, sie habe Inklusionsschülerinnen und -schüler, deren Förderbedarf noch nicht festgestellt worden sei, betreut, zu ermöglichen. Auch der Hinweis auf die Kinder im Kindergarten „J“ hilft nicht weiter, da nicht deutlich wird, was die Klägerin unter einem besonders hohen Förderbedarf bzw. Auffälligkeiten in der Entwicklung versteht. Gleiches gilt für ihren Vortrag, sie habe die Sprachentwicklung der Kinder in Zusammenarbeit mit Logopädin und Heilpädagogin begleitet bzw. jede Woche sei eine mobile sonderpädagogische Fachkraft gekommen, die die Kinder speziell gefördert habe. Zudem deutet dieser Vortrag darauf hin, dass die Kinder nicht von der Klägerin, sondern von den genannten Fachkräften gefördert wurden. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer vorherigen Tätigkeit auf Projekte und Workshops zur Inklusion hinweist, so fehlt die erforderliche nähere Erläuterung, welche Kinder mit welchem spezifischen Förderbedarf die Klägerin betreut hat. Aus der Anlage K10 ergibt sich zum Beispiel als Angebotsschwerpunkt die Stadtteilbegehung mit Rollstühlen (Bl. 112 d. A.). Dies erhellt, dass sich die fachlichen Anforderungen dieser Tätigkeit von der aktuellen Tätigkeit der Klägerin unterscheiden. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass es sich um Kinder mit Aufmerksamkeitsstörungen, Konzentrationsschwächen und Gedächtnisschwierigkeiten, Lernrückständen bzw. besonderen Auffälligkeiten gehandelt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen besteht, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind (vgl. § 4 Abs. 2 AO-SF). Dass die von der Klägerin genannten Einschränkungen diese Ausprägung hatten, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Gleiches gilt für die von ihr verwandten Begriffe Lernstörungen und emotional soziale Entwicklungsstörungen. Es wird nicht deutlich, welche Einschränkungen die von der Klägerin in der Vergangenheit betreuten Kinder aufwiesen, die mit den definierten emotional sozialen oder kognitiven Behinderungen der jetzt von ihr betreuten Kinder übereinstimmen. Auch dem Hinweis auf die Berücksichtigung der Inklusion als Querschnittsaufgabe lässt sich dies nicht entnehmen. Dass der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend konkret ist, hat bereits das Arbeitsgericht insbesondere auf den Seiten 13, 15 und 16 der Entscheidungsgründe deutlich gemacht. d) Schließlich ist zu beachten, dass Grundlage der Beschäftigung der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2018 ist, in dem es unter 1. heißt, dass die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen vorwiegend unterrichtsnah und Unterricht unterstützend eingesetzt werden und dass eigenverantwortlicher Unterricht nicht zulässig ist. Tätigkeitsschwerpunkt ist die Mitarbeit im Unterricht mit dem Ziel der Unterstützung und Stärkung der Kompetenzen der Schüler/-innen durch Mitwirkung bei der Ermittlung von Lernständen und Lernentwicklungen durch kontinuierliche, professionelle Beobachtung der Schüler-/innen im Unterricht, Mitwirkung bei der Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen in innerer und äußerer Differenzierung insbesondere bei Schüler/-innen, deren Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Verhaltensweisen Entwicklungsrückstände aufweisen, und die Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elterninformation und Unterstützung bei der Elternberatung (vgl. Anlage K1, Bl. 15 ff. d. A.). Die Klägerin ist, wie in diesem Erlass vorgesehen, somit als Fachkraft nicht außerhalb, sondern ausdrücklich innerhalb des Unterrichts beschäftigt (vgl. zu dieser Unterscheidung, BAG, 24.03.2010, 4 AZR 721/08, Rn. 20). Ziel der Teilnahme am Unterricht der Schule ist theoretisches Wissen zu begreifen und das Erlernte praktisch anzuwenden. Dieses Ziel ist typisch schulbezogen und verliert auch nicht dadurch an Bedeutung, dass der Klägerin zuzugeben ist, dass es daneben auch Auftrag der Schule ist, Schüler/-innen durch die Förderung und Unterstützung sozialer, demokratischer und konfliktbezogener Verhaltensweisen zu erziehen. Da die Klägerin bei ihrem früheren Arbeitgeber erzieherische Tätigkeiten nur außerhalb des Unterrichts an einer Regelschule erbracht hat, verfügt sie nicht über einschlägige Berufserfahrung für erzieherische Tätigkeiten innerhalb des Unterrichts an einer Regelschule. Die Klägerin muss im Rahmen ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses den Unterricht der Lehrkraft beobachten und unterstützen, indem sie die Inklusionsschüler/-innen situations- und fachbezogen fördert. Dies bedingt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur eine Änderung des Ausgangspunktes ihrer Tätigkeit, sondern eine Veränderung der pädagogischen und fachlichen Anforderungen. Eine erzieherische Tätigkeit beinhaltet nach dem berufskundlichen Sinn keine typisch schulbezogenen Aufgaben wie die Unterstützung der Lehrkraft beim Unterricht, sondern findet typischerweise in außerschulischen Einrichtungen statt (BAG, 27.01.1999, 4 AZR 88/98, Rn. 33; www.berufenet.arbeitsagentur.de „Erzieher/in“, zuletzt abgerufen am 23.09.2022). Hinzu kommt, dass bei den vorherigen Tätigkeiten der Klägerin keine Einbindung in ein durch eine Lehrkraft vorgegebenes Unterrichtskonzept gegeben war, die Teilnahme am Unterricht für die Inklusionsschüler/-innen verpflichtend ist und die Unterrichtsinhalte durch die Lehrkraft im Rahmen der Lehrpläne vorgegeben werden. Diese Unterschiede bedingen, dass die in den früheren Tätigkeiten erworbenen Berufserfahrungen nicht im Wesentlichen für die jetzige Tätigkeit verwertbar sind. Denn es fehlt der Klägerin an weiter verwertbarer Berufserfahrung, wie erzieherische Maßnahmen innerhalb des Unterrichts angewendet werden müssen, um einen schulbezogenen Lernerfolg zu erzielen. C. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen. Weder stellen sich bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch weicht das Urteil der Kammer von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur einschlägigen Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.