Leitsatz: 1. Handelt beim Abschluss eines Arbeitsvertrages ein Stellvertreter für den Arbeitgeber und lässt dieser seinen Vertreterwillen nicht für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich hervortreten, dann wird der Vertreter auch dann selbst aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, wenn er selbst kein Unternehmen (mehr) führt und keine Beschäftigungsmöglichkeit hat. 2. Beruft sich der persönlich in Anspruch genommene Stellvertreter auf den Abschluss eines unternehmensbezogenen Geschäfts, so hat er gem. § 138 Abs. 2 ZPO zur Personen des Vertretenen konkrete Angaben zu machen. Fehlt es daran, kann der Abschluss eines Eigengeschäfts gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25. November 2021 – 1 Ca 11/21 – teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.250,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2021 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.500,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2021 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.500,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. März 2021 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.086,96 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. April 2021 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten in zweiter Instanz weiterhin darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist und der Kläger daraus Verzugslohnansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann. Der am 24. Oktober “0000“ geborene Kläger, der im hier fraglichen Zeitraum Altersrente bezog, kam im November 2020 mit dem ihm bis dahin unbekannten Beklagten über eine am Samstag, den 21. November 2020 in einer überregionalen Zeitung erschienene Stellenanzeige in Kontakt (Bl. 59 d. A.). Danach wurde zu sofort ein Berufskraftfahrer im nationalen Fernverkehr auf „Schubboden“ gesucht. Die Stellenanzeige ließ die Identität des Stellenanbietenden nicht erkennen und beinhaltete zum Zwecke der Kontaktaufnahme allein eine Mobilfunknummer. Der Kläger meldete sich über diese Mobilnummer und sprach zunächst telefonisch mit einer weiblichen Person auch in zweiter Instanz weiterhin ungeklärter Identität, die sich unter dem Nachnamen „A.“ meldete, den auch der Beklagte führt. Mit dieser Person vereinbarte er einen Vorstellungstermin für Sonntag, den 29. November 2020 am K-Weg 0 in C, der damaligen Wohnanschrift des Beklagten. Hier traf der Kläger, der den Termin in Begleitung seiner Tochter B. wahrnahm, den Beklagten und die besagte weibliche Person an. Insoweit ist im Laufe der ersten Instanz unstreitig geworden, dass es sich bei dieser – entgegen der ursprünglichen Annahme des Klägers – nicht um X gehandelt hat. Diese ist bereits deutlich vor der ersten Kontaktaufnahme der Parteien verstorben. Im Rahmen des Gesprächs kam man überein, dass der Kläger am 15. Dezember 2020 eine Tätigkeit als LKW-Fahrer in Vollzeit (40 Wochenstunden) gegen einen Bruttomonatslohn in Höhe von 2.500,00 € zuzüglich Spesen bei 26 Urlaubstagen jährlich beginnen sollte. Über die Person des Arbeitgebers bzw. darüber, wer genau auf Arbeitgeberseite Vertragspartner des Klägers sein sollte, wurde dabei nicht gesprochen. Der Kläger begab sich im Anschluss an das Gespräch zusammen mit seiner Tochter, dem Beklagten und dessen Sohn D. zu einem wenige Minuten entfernten, ebenfalls ländlich gelegenen Stellplatz, auf welchem sich drei moderne Zugmaschinen des Typs Scania befanden. Dort traf die Gruppe einen weiteren Sohn des Beklagten an. Der Kläger besichtigte die LKW, insbesondere ein individuell gestaltetes Führerhaus, und fertigte Lichtbilder der Fahrzeuge an (Bl. 60/61 d. A.). Diese lassen erkennen, dass an den Fahrzeugen kein Hinweis auf ein bestimmtes Speditionsunternehmen oder die Identität des Betreibers, insbesondere keine Namen und auch kein Firmenlogo aufgebracht waren. In der Folgezeit nahm der Kläger, der ein anderweitig bestehendes Arbeitsverhältnis nunmehr kündigte, wiederholt Kontakt über die in der Stellenanzeige benannte Mobilfunknummer auf, um für die Arbeitsaufnahme notwendige Formalitäten zu klären. Dabei sprach er zunächst mit der im Vorstellungsgespräch angetroffenen weiblichen Person. Am 3. Dezember 2020 erhielt der Kläger unter der genannten Mobilfunknummer eine Textnachricht (SMS) folgenden Inhalts: „Hallo F., wir haben es uns noch einmal anders überlegt. Für uns ist das alles irgendwie zu kompliziert. Immer wieder diese Änderungen usw. Wir müssen den LKW besetzen und nicht mal so oder so. Wir werden ab Montag unseren Sohn erst einmal wieder draufsetzen. Wir möchten also wieder absagen. Mit freundlichen Grüßen Y.A.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Dezember 2020 (Bl. 11/12 d. A.), zugleich gerichtet an die verstorbene X., forderte der Kläger den Beklagten unter Hinweis auf die erteilte Zusage auf, die damit ihm gegenüber eingegangenen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Dazu bot der Kläger ab dem 15. Dezember 2020 ausdrücklich seine Arbeitsleistung an. Am 16. Dezember 2020 telefonierten der Kläger und der Beklagte, dieser unter der bisher benannten und verwendeten Mobilnummer. Der Beklagte wies den Kläger im Rahmen des Gesprächs zurecht und forderte diesen auf, nicht mehr anzurufen und künftig keine „unsinnigen“ Briefe mehr zu schreiben. Wörtlich sagte er dabei zum Kläger: „Du bist so armselig“ und „Du wirst nie bei uns arbeiten“. Mit Schreiben vom 12. März 2021 (Bl. 58 d. A.), dessen Annahme der Beklagte verweigerte, kündigte der Kläger, der jedenfalls grundsätzlich eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit seiner am 5. Januar 2021 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten, später wiederholt erweiterten Klage nahm der Kläger den Beklagten sowie zunächst A. gesamtschuldnerisch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung ab dem 15. Dezember 2020 in Anspruch. Ein parallel gegen beide ursprünglichen Beklagten, später auf den verbliebenen Beklagten beschränktes Feststellungsbegehren dahin, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet sei, nahm der Kläger nach der Eigenkündigung auf Hinweis des Arbeitsgerichts zurück. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass der Beklagte die Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges schulde. Jedenfalls nach dem Versterben von X. sei dieser auf Arbeitgeberseite alleinige Vertragspartei und einziger Schuldner der Vergütung. Soweit der Beklagte den Vertrag nicht für sich oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sondern für einen Dritten habe abschließen wollen, sei ein solcher Wille weder ausdrücklich formuliert noch aus den Umständen heraus erkennbar geworden. Mit einem schlichten Bestreiten der eigenen Arbeitgeberstellung vermöge sich der Beklagte folglich nicht aus der Verantwortung zu ziehen. Dann möge er benennen, wer genau als Rechtsträger hinter dem ersichtlich eingerichteten und ausgeübten Transportunternehmen stecke. Soweit der Beklagte für diesen ohne Vertretungsmacht gehandelt habe, sei die Forderung unter Gesichtspunkt des Schadensersatzes gleichermaßen begründet. Gleiches gelte dann, wenn er den Vertrag nur zum Schein abgeschlossen habe oder er den wahren Vertragspartner bewusst verschweige. Im Übrigen wäre der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn letztlich gar kein Vertrag zustande gekommen sei. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.250,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2021 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen; Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er habe weder für sich selbst, noch für die verstorbene X. noch für eine mit dieser gemeinsam geführten Gesellschaft einen Arbeitsvertrag geschlossen. Es sei Sache des Klägers, die richtige Passivpartei zu identifizieren. Im Übrigen sei unklar, ob und in welchem Verhältnis der Kläger nun Primär- oder Sekundäransprüche verfolgen wolle. Letztlich könne der Kläger schon deshalb unter keinem Gesichtspunkt Ansprüche geltend machen, weil er seine Arbeitskraft nicht hinreichend angeboten habe. Das Schreiben vom 9. Dezember 2020 ersetze ein tatsächliches Arbeitsangebot nicht. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Eigenkündigung eine anderweitige Beschäftigung mit entsprechendem Einkommen aufgenommen habe und dieser Umstand Anlass der Kündigung gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2021 – 1 Ca 11/21 – insgesamt abgewiesen. Es sei nicht erkennbar geworden, dass am 29. November 2020 ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten begründet worden sei. Insbesondere sei dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen, ob der Beklagte im Rahmen der Gespräche in eigenem oder fremdem Namen aufgetreten sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte selbst – sei es als Gesellschafter einer GbR oder Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft – ein Transportunternehmen führe. Soweit dieses in welcher Form auch immer in der Vergangenheit der Fall gewesen wäre, sei dies für den vorliegend angenommenen Vertragsabschluss nicht relevant. Der Beklagte könne auch nicht als Vertreter oder Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen werden. Vielmehr habe dieser – wenn überhaupt – ein auf das erkennbar eingerichtete Transportunternehmen bezogenes Geschäft abschließen und damit dessen Inhaber im Rahmen eines sog. unternehmensbezogenen Geschäfts verpflichten wollen. In dieser Konstellation werde nicht die handelnde Person, sondern der Unternehmensinhaber verpflichtet. Diesen vermöge der Kläger nicht zu benennen, weil er die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft bzw. nicht ausreichend ermittelt habe. Der Beklagte hafte auch nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht oder unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten auf Schadensersatz. Insoweit sei das klägerische Vorbringen unschlüssig. Gegen dieses ihm am 16. Dezember 2021 zugestellt Urteil hat der Kläger am 11. Januar 2022 Berufung eingelegt, die er im Rahmen einer auf seinen Antrag verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 15. März 2022 unter Bezugnahme auf und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Nach den Umständen und insbesondere nach dem Gespräch vom 29. November 2020, welches er maßgeblich mit dem Beklagten geführt habe, sei erkennbar, dass dieser den Arbeitsvertrag für sich, also für sein Unternehmen bzw. für sich als Einzelunternehmer oder aber für das allein ihm bekannte Unternehmen eines Familienangehörigen schließen wollte und geschlossen habe. Da er eine Stellvertretung für einen anderen Rechtsträger in dem Gespräch nicht offengelegt habe und auch jetzt im Prozess nicht offenlege, müsse von einem Vertragsabschluss für den Beklagten selbst ausgegangen werden. Ob dieser das Gewerbe tatsächlich betreibe oder noch betreibe, sei insoweit nicht relevant. Er – der Kläger – müsse entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nun nicht ermitteln, ggf. sogar spekulieren, wen genau der Beklagte ggf. habe vertraglich verpflichten bzw. vertreten wollen. Dies sei ihm angesichts der Vielzahl von Transportunternehmen, die in verschiedenen Rechtsformen unter dem Namen A in E und Umgebung, teils vom Beklagten selbst oder unter dessen Beteiligung, teils von dessen Angehörigen, geführt worden seien und noch geführt werden, auch gar nicht möglich. Vielmehr sei es nach den vorliegenden Umständen so, dass der Beklagte mit ihm einen Arbeitsvertrag geschlossen habe, wobei er selbst leistungsfähig und leistungsbereit gewesen sei und die Arbeitsleistung auch angeboten habe. Der Beklagte sei daher unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zur Zahlung verpflichtet. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25. November 2021 – 1 Ca 11/21 – abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.250,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2021 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen; Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Rechtsmittel sei bereits unzulässig, weil die gebotene Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts fehle bzw. der Kläger deren Rechtsfehlerhaftigkeit nicht aufzuzeigen vermöge. Soweit der Kläger nunmehr auf einen Vertragsschluss mit ihm, dem Beklagten selbst, abstelle, setze sich dieser mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen in Widerspruch. Denn im Kammertermin vom 25. November 2021 habe der Kläger noch zu Protokoll erklären lassen, dass die Frage nach den Vertragsparteien letztlich offengeblieben sei. Im Übrigen betreibe er kein Transportunternehmen. Die SMS vom 3. Dezember 2020 habe er nicht versandt. Die Klage sei weiterhin unschlüssig. Er sei nicht verpflichtet, sich zu den näheren Umständen des Gesprächs vom 29. November 2020 einzulassen. Soweit der Kläger diesbezüglich wie auch im Übrigen sein tatsächliches Vorbringen in zweiter Instanz ergänzt habe, rüge er zudem Verspätung. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer war, sowie auf den Inhalt der über den Termin vom 30. Juni 2022 errichteten Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das zulässige Rechtsmittel des Klägers ist überwiegend begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gem. § 64 Abs. 2 b u. c. ArbGG an sich statthaft. Der Kläger hat die Berufung unter Einhaltung der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG und §§ 46c, 46g ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht über zugelassene elektronische Dokumente eingelegt und begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt dabei die Berufungsbegründung auch den inhaltlichen Anforderungen, die § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO stellt. So führt der Kläger in rechtlicher Hinsicht unter anderem aus, dass der Beklagte deshalb selbst Vertragspartei und somit zugleich Zahlungspflichtiger geworden sei, weil dieser bei Vertragsabschluss keinen offenkundigen Vertreterwillen gezeigt habe und nach den Umständen des Vertragsschlusses auch nicht erkennbar gewesen sei, dass der Arbeitsvertrag ggf. für ein Dritten oder ein Unternehmen außerhalb seines persönlichen Rechtskreises geschlossen werden solle, weshalb er sich persönlich verpflichtet habe. Gerade diesen Gesichtspunkt hat das Arbeitsgericht jedoch zum Nachteil des Klägers rechtlich abweichend gewürdigt, womit jedenfalls hinsichtlich des in zweiter Instanz weiter verfolgten Primäranspruchs eine aus Sicht des Berufungsklägers fehlerhafte Rechtsanwendung von entscheidungserheblicher Bedeutung aufgezeigt wird. Ob der Argumentation des Klägers insoweit gefolgt werden kann, ist Frage der Begründetheit des Rechtsmittels und damit für die Zulässigkeitsprüfung ohne Belang. II. Die Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Monatsvergütung für die die Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 12. März 2021 aus §§ 611a Abs. 2, 615 S. 1 BGB. a. Der Kläger hat am 29. November 2020 einen Arbeitsvertrag iSd. § 611a Abs. 1 S. 1 BGB geschlossen. Der Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrages nach § 611 Abs. 1 BGB kommt zustande, wenn sich die Parteien nach §§ 145 ff BGB durch zwei sich entsprechende Willenserklärungen und begleitet vom Willen rechtlicher Bindung über die wesentlichen Vertragsbestandteile einigen. Der Abschluss des Arbeitsvertrages bedarf, anders als dessen Auflösung (§ 623 BGB), keiner besonderen Form. Von einem entsprechenden Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme unter Anwesenden ist nach unbestrittenem und damit iSd. § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenem Vorbringen des Klägers vorliegend auszugehen. So hat der Kläger unwidersprochen vorgetragenen, dass Gegenstand der von ihm zu erbringenden Arbeitsleistung die Tätigkeit eines Kraftfahrers im nationalen Fernverkehr im Umfang von 40 Wochenstunden sein sollte. Die in einem auf Dauer angelegten Austauschverhältnis stehende Gegenleistung, die arbeitgeberseits nach § 611a Abs. 2 BGB zu zahlende Vergütung, wurde – was verkehrsüblich ist – auf den Monat bezogen und der Höhe nach auf 2.500,00 € brutto bestimmt. Mit der ebenfalls unstreitigen Festlegung des damals zeitnahen 15. Dezember 2020 als dem Tag der Arbeitsaufnahme haben die Parteien die Verbindlichkeit ihrer Vereinbarung – somit ihren jeweils begründeten Rechtsbindungswillen – zum Ausdruck gebracht. Denn ein fest verabredeter Eintrittstermin bzw. Termin zur Aufnahme des Dauerschuldverhältnisses wird regelmäßig nur dann bestimmt, wenn die Parteien einen verbindlichen Abschluss wollen und übereinstimmend von einer Willenseinigung im Übrigen ausgehen. Die Annahme des wechselseitig vorhandenen Rechtsbindungswillens findet ihre Bestätigung in der anschließenden gemeinsamen Besichtigung der LKW als Arbeitsmittel und vor allem in dem in der Folgezeit gezeigten Verhalten der Parteien bzw. Gesprächspartner. So hat der Kläger – was unbestritten blieb – sein anderweitiges Arbeitsverhältnis unmittelbar nach dem Gespräch vom 29. November 2020 aufgekündigt, was seinen unbedingt gefassten Veränderungswillen und einen entsprechenden Anlass, die Annahme der Willenseinigung zur Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses, einschließt. Demgegenüber vollzog sich die Kommunikation der Parteien nach dem persönlichen Gespräch zunächst allein über die in der Stellenanzeige mitgeteilte Mobilfunknummer, die daher – soweit es um über darüber vermittelte Erklärungen zum Willen der Arbeitgeberseite geht – als maßgeblich Kommunikationsmittel betrachtet werden kann. Soweit es in der darüber am 3. Dezember 2020 versandten Textnachricht (SMS) heißt „wir haben es uns noch einmal anders überlegt“ und „wir möchten wieder absagen“ ergeben diese Äußerungen nur dann Sinn, wenn man auch auf der Arbeitgeberseite von einer am 29. November 2020 begründeten Willenseinigung ausgegangen ist. Denn die Wortwahl „anders überlegt“ und „wieder absagen“ lässt die Abkehr von einem zuvor abweichend gefassten und mitgeteilten Willen erkennen. b. Der Beklagte ist auf der Arbeitgeberseite Partei dieses Arbeitsvertrages geworden, jedenfalls aber persönlich Schuldner der vereinbarten Vergütung. aa. Eine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung nach §§ 145 ff BGB wirkt grundsätzlich für oder gegen die Person, welche die Erklärung abgeben hat. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages ist zwar die Stellvertretung nach §§ 164 ff BGB auf Arbeitnehmer- wie auf Arbeitgeberseite möglich. Eine wirksame Stellvertretung setzt jedoch, neben allgemein oder im Einzelfall begründeter Vertretungsmacht, nach § 164 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vertreter ausdrücklich oder erkennbar im Namen des Vertretenen handelt (Offenkundigkeitsprinzip). Dieser bereits in § 164 Abs. 1 BGB angelegte Grundsatz findet Ausprägung und Bestätigung in der Anfechtungsregel nach § 164 Abs. 2 BGB. Diese lässt, wenngleich insoweit neben § 164 Abs. 1 BGB leerlaufend, nochmals erkennen, dass die rechtsgeschäftlich handelnde Person aus einem Vertrag selbst berechtigt und verpflichtet ist, so sie ihren Vertreterwillen nicht erkennbar macht (Grüneberg-Ellenberger, 81. Auflage 2022, § 164 BGB Rn 16). Eine ausdrückliche Erklärung dahin, dass der Beklagte den Arbeitsvertrag nicht zumindest auch für sich selbst, sondern allein für einen Dritten abschließen wollte, hat er im Gespräch vom 29. November 2020 unstreitig nicht abgegeben. Vielmehr blieb, was der Kläger im Kammertermin vom 25. November 2021 zu Protokoll erklären ließ, die Identität des auf Arbeitgeberseite verpflichten Rechtsträgers gerade offen, worauf sich auch der Beklagte ausdrücklich und damit im Sinne eines nach § 138 Abs. 2 ZPO zugestandenen Vortrags bezieht. bb. Eine ausdrückliche Erklärung des Beklagten zu einer etwaigen Vertreterstellung war hier auch nicht nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts entbehrlich. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten – auch ohne ausdrückliche Erwähnung oder Klarstellung – im Zweifel regelmäßig dahin, dass nicht die für ein Unternehmen handelnde Person, sondern die das Unternehmen als Inhaber führende natürliche oder juristische Person Vertragspartner werden soll (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 – IX ZR 25/94 – NJW 1995, S. 43 ff m. w. N.). Dann muss jedoch der Inhalt des Rechtsgeschäfts in Verbindung mit den Umständen bei seiner Begründung den eindeutigen Rückschluss darauf zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt und verpflichtet werden soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 – II ZR 311/88 – NJW 1990, S. 2678 ff). Auf einen Unternehmensbezug in diesem Sinne können etwa der Ort des Vertragsschlusses, etwaige Hinweise oder Zusätze bei einer Vertragsunterschrift oder der Umstand, dass die geschuldete Leistung für den Betrieb eines Unternehmens erbracht werden soll, hindeuten (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 aaO). Die Unternehmensbezogenheit ist von der Partei darzulegen, die sich darauf beruft, wobei verbleibende Zweifel zu deren Lasten gehen (BGH, aaO). cc. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend nicht erkennbar, dass der Beklagte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht für sich, sondern für ein Transportunternehmen in fremder Trägerschaft abschließen wollte. Die den Kontakt der Parteien anbahnende Anzeige ließ keine Rückschlüsse auf die Identität des Arbeitgebers zu. Das Vorstellungsgespräch hat unstreitig am damaligen Wohnsitz des Beklagten, nicht aber an einem Betriebsstandort stattgefunden, was eine Zuordnung zu seinem persönlichen Rechtskreis nahelegt. Auch die anschließende Fahrt zu dem Betriebsgelände und die Besichtigung der dort abgestellten Fahrzeuge ließ mangels entsprechender Hinweise auf den Fahrzeugen keine Rückschlüsse darauf zu, dass diese von einem Transportunternehmen geführt werden, welches inhaberseits mit dem Beklagten nicht personenidentisch oder zumindest teilidentisch war. Die Fremdbezogenheit des Geschäfts, welche vom Beklagten mit dem Vorbringen, nicht selbst oder ggf. auch nicht gemeinschaftlich mit X. Vertragspartner geworden zu sein, wohl behauptet werden soll, lässt sich damit weder an entsprechenden Parteierklärungen noch an den Begleitumständen des Vertragsschlusses festmachen. Insbesondere ist der Arbeitsvertrag schon gar nicht – was gefordert wird – einem mit der Person des Beklagten nicht identischen bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Soweit sich der Beklagte, der die Umstände kennt, insoweit beharrlich ausschweigt, etwa – wie im Berufungstermin angedeutet – um die sonst drohende Inanspruchnahme von Angehörigen zu vermeiden, mag dies im Zivilprozess rechtlich zulässig sein. Allerdings treffen ihn damit nach § 138 Abs. 1 u. 3 ZPO die Folgen dieses Prozessverhaltens. dd. Betrachtet man das Nachverhalten des Beklagten, so bestätigt dieses den danach für die Berufungskammer bereits feststehenden rechtlichen Rückschluss auf seine Arbeitgeberstellung. So hat er im Telefonat vom 9. Dezember 2020 dem Kläger unstreitig wörtlich mitgeteilt „Du wirst nie bei uns arbeiten“. Gerade die Verwendung des Wortes „uns“ impliziert dabei, dass sich der Beklagte auf der Seite der Personen sieht, welche die Arbeitsleistung entgegennehmen und damit als Arbeitgeber fungieren. ee. Der Umstand, dass das Vorstellungsgespräch vom 29. November 2020 nicht vom Beklagten allein, sondern für die Arbeitgeberseite zudem von einer weiblichen Person unbekannter Identität geführt worden ist, steht der Annahme der Arbeitgeberstellung des Beklagten nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass ein einheitliches Arbeitsverhältnis nach §§ 420 ff BGB auch mit einer Mehrzahl von Personen auf der Arbeitgeberseite begründet werden kann, welche die Arbeitsleistung ggf. als Gesamtgläubiger entgegennehmen und für die dafür geschuldete Vergütung als Gesamtschuldner zu leisten haben (Schaub ArbR-HdB/Linck, 19. Auflage 2021, § 16 Rn 3 m. w. N.). Selbst wenn die unbekannte weibliche Person und der Beklagte in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden waren, änderte dies an seiner persönlichen Verpflichtung hinsichtlich der Arbeitsvergütung nichts. Denn der Gesellschafter einer GbR gem. §§ 705 ff BGB hat analog § 128 HGB persönlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen (BAG, Urteil vom 29. Januar 2001, NZA 2001, S. 408 ff m. w. N.), weshalb die Frage nach einer personengesellschaftsrechtlichen Verbindung unter Einschluss des Beklagten hier offenbleiben kann. Hingegen ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass allein die bei dem Gespräch anwesende weibliche Person, etwa als Einzelkauffrau oder mit einer von ihr geführten Gesellschaft, arbeitsrechtlich gebunden werden sollte, was der Beklagte nach den oben dargestellten Grundsätzen zum unternehmensbezogenen Geschäft einzuwenden gehabt hätte. c. Ist danach der Beklagte – als Partei oder Gesellschafter einer GbR – gem. § 611a Abs. 2 BGB grundsätzlich zur Zahlung der Arbeitsvergütung verpflichtet, ändert daran der Umstand, dass der Kläger ab dem 15. Dezember 2020 nicht geleistet hat bzw. nicht leisten konnte, nichts. aa. Es kann insoweit zunächst dahinstehen, ob die an den Kläger gerichtete Textnachricht (SMS) vom 3. Dezember 2020 als Kündigungserklärung vor Arbeitsantritt ausgelegt werden kann oder nicht. Denn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Gefordert ist insoweit gem. § 126 Abs. 1 BGB eine textlich verfasste Urkunde, die von einer eigenhändigen Namensunterschrift gedeckt ist. Es bedarf keiner Vertiefung, dass eine SMS-Nachricht diesen Form-Anforderungen nicht entspricht. bb. Der Vergütungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht für die Zeit bis zum 12. März 2021 gem. §§ 611a Abs. 2, 615 S. 1 BGB auch ohne dessen Arbeitsleistung, weil sich der Beklagte mit der Annahme der klägerischen Arbeitsleistung seit dem 15. Dezember 2020 in Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB befand. Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger der Arbeitsleistung mit deren Annahme dann in Verzug, wenn er die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Dies setzt regelmäßig nach § 294 BGB ein tatsächliches Arbeitsangebot sowie die Leistungsfähigkeit und den Leistungswillen des Schuldners (§ 297 BGB) voraus, wobei insoweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorgetragen sind. Ein tatsächliches Angebot ist jedoch nach § 295 BGB entbehrlich und durch ein wörtliches Angebot zu ersetzen, wenn der Gläubiger bereits erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. So liegt es hier. Die Kommunikation zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberseite, d. h. mittelbar und auch unmittelbar mit dem Beklagten, vollzog sich außerhalb des Vorstellungsgesprächs allein über die mitgeteilte Mobilnummer. Die darüber gegebenen Nachrichten muss sich der Beklagte, der diesen Kommunikationsweg kannte und auch selbst nutzte, folglich wie eigene zurechnen lassen. Die Textnachricht (SMS) vom 3. Dezember 2020 lässt erkennen, dass die aus dem Arbeitsverhältnis geschuldete Arbeitsleistung nicht abgerufen werden soll. Dies wird durch die Worte „wieder absagen“ und auch dadurch, dass eine andere Person auf dem für den Kläger vorgesehenen LKW zum Einsatz kommen soll, ebenso hinreichend wie unmissverständlich deutlich gemacht. Das danach ausreichende wörtliche Arbeitsangebot des Klägers liegt in dem Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2020 begründet, welches auch an den Beklagten adressiert war und von diesem zur Kenntnis genommen worden ist, was dessen unstreitige Äußerung im Telefonat vom 16. Dezember 2020, der Kläger möge keine unsinnigen Briefe mehr schreiben, dokumentiert. Soweit man dem nicht folgen will, hat der Beklagte spätestens in eben diesem Telefonat mit den ausdrücklich zugestandenen Worten „Du wirst nie für uns arbeiten“ nochmals und kategorisch deutlich gemacht, dass jedwedes Arbeitsangebot des Klägers überflüssig ist, weshalb sich dessen Entbehrlichkeit zudem aus § 296 S. 1 BGB ergibt. Denn selbst im bestehenden Arbeitsverhältnis ist ein verzugsbegründendes Arbeitsangebot dann entbehrlich, wenn offenkundig wird, dass der Gläubiger an der Weigerung, die Arbeitsleistung anzunehmen, beharrlich festhält (BAG, Urteil vom 16. April 2013 – 9 AZR 554/11 – NZA 2013, S. 849 f). cc. Hinsichtlich des Annahmeverzugs trat jedoch mit dem Kündigungsschreiben vom 12. März 2021 und dessen Zugang eine Zäsur ein. Mit der Erklärung, das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen zu wollen, brachte der Kläger erkennbar zum Ausdruck, nunmehr nicht mehr leistungswillig zu sein. Zudem ist das Kündigungsschreiben dem Beklagten iSd. § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, womit die Kündigungserklärung wirksam geworden ist. Denn bei unberechtigter Annahmeverweigerung geht die Erklärung dem Empfänger zum Zeitpunkt des Angebots zur Aushändigung gleichwohl zu, was aus dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgt (Grüneberg/Ellenberger, 81. Auflage 2022, § 130 BGB, Rn 16 m. w. N.). Der Verzugslohnanspruch des Klägers beschränkt sich folglich auf die Zeit bis zum 12. März 2021. dd. Eine Anrechnung von Zwischenverdienst nach § 615 S. 2 BGB ist vorliegend nicht veranlasst. Dieser wird vom Beklagten für den Zeitraum bis zum 12. März 2021 auch nicht behauptet. Der Rentenbezug führt, anders als der Bezug sonstiger Sozialversicherungsleistungen, auch nicht zu einem Anspruchsübergang nach § 115 SGB X. d. Soweit sich der Beklagte in der Berufungserwiderung und auch im Berufungstermin wiederholt auf Verspätungsvorschriften bezogen hat, geht dies ins Leere. Die vorliegend entscheidungserheblichen Tatsachen hatte der Kläger im Wesentlichen bereits in der ersten Instanz vorgetragen. Sie sind vom Arbeitsgericht lediglich abweichend gewürdigt worden. Zudem schließt § 67 ArbGG neues tatsächliches Vorbringen in zweiter Instanz – dies bewusst abweichend vom enger gefassten zivilprozessualen Novenrecht – nur unter den in den Absätze 1 bis 4 normierten Voraussetzungen aus, die hier nicht vorliegen. Zu den geringfügigen Ergänzungen seines Vorbringens bzw. zu den klägerischen Ausführungen auf die Verständnisfragen der Kammer im Rahmen der Parteianhörung im Berufungstermin, etwa bezogen auf den Ort der Fahrzeugbesichtigung oder die Verwendung der bekannten Mobilnummer für das auch dem Inhalt nach unstreitige Telefonat vom 16. Dezember 2020, konnte sich der Beklagte unmittelbar äußern. e. Danach war dem Kläger für den Monat Dezember 2020 ein Betrag in Höhe von 1.250,00 €, für die Monate Januar und Februar 2021 jeweils in Höhe von 2.500,00 € und für den Monat März 2021 anteilig nach der Anzahl der Arbeitstage in Höhe von 1.086,96 € (10/23 des Monatseinkommens) als Bruttobeträge zuzusprechen, was – wie aus dem Tenor ersichtlich – zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen führt. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB wobei der Zinslauf jeweils am Zweiten des Monats beginnt, da die Fälligkeit der Vergütung nach konkludentem und unbestrittenem Vorbringen des Klägers jeweils mit dem auf den Bemessungszeitraum folgenden Monatsersten eintreten sollte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine abweichende bzw. weitergehende Teilung der erstinstanzlichen Kosten wegen der teilweisen Klagerücknahme war nicht veranlasst, da der Wert des Feststellungsantrags im Wert der Verzugslohnanträge nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG vollständig aufgegangen ist und wegen der zunächst gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme einer bei Klageerhebung bereits verstorbenen Partei dieser denknotwendig keine außergerichtlichen Kosten entstanden sind. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht. Mit ihrer Entscheidung berührt die Berufungskammer weder ungeklärte Rechtsfragen von entscheidungserheblicher Bedeutung noch beruht das vorliegende Urteil auf einer Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde werden beide Parteien auf § 72a ArbGG verwiesen.