Urteil
17 Sa 829/21
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2022:0531.17SA829.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.06.2021 – 2 Ca 2898/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.06.2021 – 2 Ca 2898/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche. Der Beklagte war vom 01.07.2011 bis zum 15.07.2015 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14.06.2011 (Bl. 108 ff. GA) bei der A GmbH & Co. KG (fortan: A KG) beschäftigt. Gemäß § 21 des Arbeitsvertrags verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Mit Versäumnisurteil vom 11.01.2017 (Bl. 12f. GA) verurteilte das Landgericht Bielefeld den Beklagten, an die Klägerin eine Gemüseschälmaschine A Solo C Best der Maschinennummer „“000“ sowie eine Hydraulikstanze für Blech der Marke „Elexa“ Typ Greenlee-Akku-Hydraulikstanze LS 60-L herauszugeben. Mit Urteil vom 18.01.2019 (Bl. 14ff. GA) entschied das Landgericht Bielefeld auf den Einspruch des Beklagten hin, dass Versäumnisurteil vom 11.01.2017 aufrechtzuerhalten. Gegen dieses Urteil wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2019 forderte die Klägerin den Beklagten zur Herausgabe der beiden Maschinen auf. Nachdem dieser nicht reagierte, leitete die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11.01.2017 ein. Mit Schreiben vom 18.01.2020 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass die Maschinen beim Beklagten nicht vorgefunden worden seien. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 08.01.2020 erklärte der Beklagte, nicht in Besitz der Maschinen zu sein und nicht zu wissen, wo sich diese befinden. Mit einer beim Landgericht Bielefeld am 10.06.2020 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin nunmehr Wertersatz in Höhe von 23.070,00 € für die Gemüseschälmaschine und in Höhe von 1.533,00 € für die Hydraulikstanze. Das Verfahren ist durch das Landgericht Bielefeld an das Arbeitsgericht Bielefeld verwiesen wurden. Die Klägerin behauptet, die Gemüseschälmaschine sei im März 2014 an ein schwedisches Unternehmen verkauft worden. Aufgrund eines Schadens an der Welle habe der Käufer die Gemüseschälmaschine im Juni 2014 an die A KG zurückgesandt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang eine Speditionsquittung (Bl. 166 GA) vorgelegt. Die Gemüseschälmaschine sei zunächst zum Lager genommen worden, um dann repariert und wieder in den Markt gebracht zu werden. Ende 2014 bzw. Anfang 2015 habe der Beklagte die Gemüseschälmaschine und die Hydraulikstanze aus dem Lager entwendet. Die Herstellung von Maschinen sei bis zum 31.12.2015 durch die A KG erfolgt. Diese sei sodann zum 01.01.2016 in eine Einzelfirma umgewandelt worden. Sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem in dem Vorverfahren streitgegenständlichen Sachverhalt seien an die Klägerin abgetreten worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie Wertersatz für die Gemüseschälmaschine und die Hydraulikstanze erhalten könne. Der Wertersatzanspruch beziehe sich auf den Verkehrswert der Gegenstände, da diese im Eigentum der Klägerin gestanden hätten. Dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Zeitpunkt des Diebstahls durch den Beklagten Eigentümerin der Maschinen gewesen sei, habe das Landgericht Bielefeld in dem Vorverfahren bereits rechtskräftig festgestellt. Wenn der Beklagte jetzt Besitz und Eigentum der A KG an der Gemüseschälmaschine und der Hydraulikstanze bestreite, widerspreche er seinem Vortrag im Vorprozess. Dort habe er unter anderem dargelegt, dass die Gemüseschälmaschine zerlegt worden sei. Die Ansprüche gegenüber dem Beklagten seien von der A KG wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Wegen der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 11.01.2017 komme es auf Einwendungen des Beklagten diesbezüglich jedoch ohnehin nicht mehr an. Denn durch das Versäumnisurteil vom 11.01.2017 sei die Klägerin Inhaberin von Herausgabeansprüchen geworden. Da der Beklagte diese Ansprüche nicht erfüllen könne, stünden der Klägerin selbst nun Wertersatzansprüche zu. Die Gemüseschälmaschine habe im Jahr 2014 einen Wert von 26.845,00 € gehabt. Der Schaden an der Welle der Maschine hätte mit einem Aufwand von 1.000,00 € problemlos repariert werden können. Nach der Reparatur hätte die Maschine für die Spargelsaison 2015 zum Neupreis von 27.070,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer veräußert werden können. Die Wertminderung der Gemüseschälmaschine aus dem Baujahr 2014 bis zum Zeitpunkt des Diebstahls Anfang 2015 betrage höchstens 3.000,00 €. Die Hydraulikstanze sei am 30.10.2013 zu einem Preis von 1.733,00 € gekauft worden. Die Wertminderung habe höchstens 200,00 € betragen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Gemüseschälmaschine Typ Tenrit Solo C Best mit der Maschinennummer “000“ Wertersatz in Höhe von 23.070,00 EUR nebst 4 % Zinsen jährlich ab 01.02.2015 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Hydraulikstanze für Blech der Marke „Elexa“ Typ Greenlee-akku-Hydraulikstanze LS 60-L Wertersatz in Höhe von 1.533,00 EUR nebst 4 % Zinsen jährlich ab 01.02.2015 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Eigentümerstellung der Klägerin an den streitgegenständlichen Maschinen bestritten. Es sei schon unklar, ob die frühere Arbeitgeberin, die A KG, im Juli 2014 überhaupt wieder in den Besitz der Gemüseschälmaschine gekommen sei. In der Speditionsquittung (Bl. 166 GA) sei als Empfänger lediglich „A“ angegeben. Damit hätte z.B. auch die unter der gleichen Anschrift gemeldete A Metall GmbH & Co. KG gemeint sein können. In der Speditionsquittung werde zudem von zwei Maschinen gesprochen mit einem Gewicht von 315 kg bzw. 480 kg. Eine Gemüseschälmaschine vom Typ der streitgegenständlichen Maschine habe mit dem gesamten Zubehör jedoch ein Gesamtgewicht von lediglich 215 kg. Aufgrund dieser Umstände sei nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Gemüseschälmaschine tatsächlich im Juli 2014 an die A KG zurückgesandt worden sei. Darüber hinaus sei es nicht unwahrscheinlich, dass die schwedische Käuferin der Gemüseschälmaschine nach der angeblichen Lieferung der Maschine an die A KG weiterhin Eigentümerin der Maschine geblieben sei. Entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A KG dürfte die schwedische Käuferin die defekte Maschine der A KG allenfalls vorübergehend zu einer gegenüber anderen Mängelgewährungsleistungsansprüchen vorrangigen Mängelbeseitigung überlassen haben. Dafür spreche auch die Aussage des Zeugen B. im Vorprozess, der damals Geschäftsführer der Komplementärin der A KG gewesen sei. Dieser habe ausgesagt, dass eine Gemüseschälmaschine in solch einem Fall normalerweise repariert würde. Die A KG habe keinen Handel mit gebrauchten Maschinen betrieben. Gebrauchte Maschinen hätte sie auch nach einer Reparatur wegen der Abnutzung von Verschleißteilen nicht noch einmal als „neu“ verkaufen dürfen. Es sei daher konsequent gewesen, eine mit wenig Zeit- und Kostenaufwand reparierbare Maschine im Anschluss an die Reparatur wieder zurück an ihre Eigentümerin in Schweden zu liefern. Ein Rücktritt der schwedischen Käuferin vom Kaufvertrag werde ebenso mit Nichtwissen bestritten wie die Erfüllung eines Rückgewährschuldverhältnisses mittels Rücklieferung der streitgegenständlichen Gemüseschälmaschine durch die schwedische Käuferin. Gegen die Eigentümerstellung der A KG spreche ferner, dass die Gemüseschälmaschine weder im Jahr 2014 noch im Jahr 2015 als Vermögengegenstand bei der A KG erfasst worden sei. Die Maschine habe auch in keiner Bilanz der A KG für die Jahre 2014 oder 2015 Erwähnung gefunden. Auch die Hydraulikstanze habe zu keinem Zeitpunkt im Besitz oder im Eigentum der A KG gestanden. Darüber hinaus werde der angebliche Wert der Maschinen bestritten. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien zudem aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Zudem sei der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB allenfalls gegen Aushändigung einer von der A KG über die Abtretung ausgestellten Urkunde zur Leistung verpflichtet. Darüber hinaus bestünden verschiedene Gegenansprüche des Beklagten gegen die A KG, bezüglich derer der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache. So stünden dem Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem noch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und rückständigen Lohn zu. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten (Bl. 78 ff. GA) verwiesen. Zudem erhebe der Beklagte die Einrede der Verjährung. Mit Schriftsatz vom 14.09.2020 hat der Beklagte der Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte C. und Partner den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beizutreten. Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Mit Urteil vom 01.06.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin komme nicht in Betracht, da für das Gericht unklar gewesen sei, welche Rechtsstellung durch die Nichtherausgabe der Maschinen bei der Klägerin betroffen sei. Auf eine vermeintliche Eigentümerstellung aus dem Vorprozess könne sich die Klägerin nicht berufen, weil im Vorprozess trotz des Herausgabetitels nicht rechtskräftig die Eigentümerstellung der Klägerin festgestellt worden sei. Die Klägerin habe ihre behauptete Eigentümerstellung an den Maschinen auch nicht substantiiert dargelegt. Gegen das der Klägerin am 18.06.2021 zugestellte Urteil richtet sich deren am Montag, den 19.07.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie innerhalb der bis zum 20.09.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch das Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld sei rechtskräftig festgestellt, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten Herausgabeansprüche hinsichtlich der Maschinen zustünden. Dementsprechend hätte das Arbeitsgericht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO davon ausgehen müssen, dass die A KG Eigentümerin der Maschinen gewesen sei. Zudem habe die Klägerin zur ihrer Eigentümerstellung bereits im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert vorgetragen. Sie habe dargelegt, dass die A KG die Gemüseschälmaschine im März 2014 an ein schwedisches Unternehmen geliefert habe. Nachdem die Maschine einen Defekt erlitten habe, habe das Unternehmen die Maschine an die A KG zurückgesandt. Die Maschine sei zum Lager genommen worden. Aus dem Lager habe der Beklagte die Gemüseschälmaschine im Frühjahr 2015 entwendet. Der Beklagte habe im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld selbst bekundet, dass die Maschine defekt und in ihre Einzelteile zerlegt worden sei, und damit bestätigt, dass sie an die A KG zurückgeliefert worden sei. Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht der Klage aufgrund der Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB stattgeben müssen. Wegen dieser Vorschrift werde vermutet, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Rückerlangung der Gemüseschälmaschine von dem schwedischen Unternehmen Eigenbesitzerin geworden und damit das unbedingte Eigentum an der Maschine erworben habe. Die Gemüseschälmaschine und die Hydraulikstanze hätten nicht zum Betriebsvermögen eines anderen Unternehmens gehört. Die aus der Entwendung der Maschinen resultierenden Ansprüche seien wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Ende Dezember 2015 sei die persönlich haftende Gesellschafterin der A KG aus der Gesellschaft ausgeschieden. Damit sei als einziger Gesellschafter der KG der Kommanditist D. verblieben. Die KG habe sich dadurch in ein Einzelunternehmen gewandelt. Dieses habe das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen auf die Klägerin übertragen. Zwar hätten Ende 2015 die streitgegenständlichen Maschinen nicht mehr zum Anlage – und Umlaufvermögen gehört, da der Beklagte die Maschinen bereits vorher entwendet habe. Es seien damals jedoch auch Forderungen mitübertragen worden. Das Einzelunternehmen habe am 17.03.2016 die Ansprüche im Hinblick auf die beiden Maschinen auf die Klägerin abgetreten (Bl. 267 GA). Ein Wertersatzanspruch stehe der Klägerin zudem auch aufgrund der Nichterfüllung der in dem Verfahren vom Landgericht Bielefeld titulierten Herausgabeansprüche zu. Der Besitz des berechtigten Besitzers sei ein geschütztes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.06.2021– 2 Ca 2898/20 – abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Gemüseschälmaschine Typ mit TENRIT Solo C Best mit der Maschinennummer “000“ Wertersatz in Höhe von 23.070,00 € nebst 4 % Zinsen jährlich ab dem 01.02.2015 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Hydraulikstanze für Blech der Marke „Elexa“ Typ Greenlee-akku-Hydraulikstanze LS 60-L Wertersatz in Höhe von 1.533,00 € nebst 4 % Zinsen jährlich ab dem 01.02.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus: Es werde weiterhin mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin bzw. die A KG Eigenbesitz an der Gemüseschälmaschine besessen habe. Soweit die Klägerin vortrage, die Gemüseschälmaschine sei zum Lager genommen worden, werde das mit Nichtwissen bestritten. Zudem sei zu beachten, dass es jedenfalls kein Lager der A KG gewesen wäre, so dass diese keinen Gewahrsam an der Gemüseschälmaschine habe begründen können. Die vorhandene Lagerkapazität sei in den Jahren 2014 und 2015 gleich von mehreren Unternehmen genutzt worden, nämlich neben der A KG auch von der A Metall GmbH & Co. OHG und der Sanitär GmbH & Co. OHG und eventuell auch schon durch das Einzelunternehmen A Foodtec, Inhaber E.. Auch zum Sondervermögen und damit Eigentum von Gesellschaftern gehörende Gegenstände dürften dort gelagert worden sein. Weitere Gesellschaften seien unter derselben Geschäftsanschrift gemeldet gewesen, z. B. die A Foodtec Verwaltungs-GmbH, die A Metall Verwaltungs-GmbH und die C. Grundstücksverwaltung GmbH & Co. KG. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A KG und der Aussage des damaligen Geschäftsführers sei eine Rücklieferung der Maschine an die A KG üblicherweise nur zur Reparaturzwecken im Rahmen der Mängelgewährleistung erfolgt. Selbst wenn die Maschine daher an die Rechtsvorgängerin der Klägerin zurückgesandt worden wäre, sei damit allenfalls Fremdbesitz begründet worden. Auch im Hinblick auf die von den Mitarbeitern der A Metall GmbH & Co. OHG genutzte Hydraulikstanze werde der Eigenbesitz und das Eigentum der A KG an dieser Maschine weiterhin mit Nichtwissen bestritten. Auch insofern sei unklar und von der Klägerin nicht dargelegt, in wessen Besitz sich diese Maschine befunden habe. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wertersatz für die Gemüseschälmaschine. 1. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar ist es dem Beklagten, wie er mit Erklärung vom 08.01.2020 an Eides statt versichert hat, nicht möglich, die Gemüseschälmaschine herauszugeben (§ 283 Satz 1 BGB). Die Klägerin hat jedoch einen Schaden in Form des von ihr verlangten Substanzwerts der Maschine nicht schlüssig dargelegt. a) Ersatz für den Substanzwert der Gemüseschälmaschine könnte die Klägerin nur verlangen, wenn sie bzw. die A KG Eigentümerin der Maschine gewesen wäre. Jedoch steht diese Eigentümerstellung weder aufgrund des Vorprozesses fest noch hat die Klägerin die insoweit erforderlichen Tatsachen vorgetragen und bewiesen. aa) Eine Eigentümerstellung der Klägerin steht nicht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LG Bielefeld vom 11.01.2017 fest. (1) Nach § 322 Abs.1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen (BGH 14.03.2008 - V ZR 13/07 - Rn. 19; 22.09.2016 – V ZR 4/16 - Rn. 14; 09.02.2018 – V ZR 299/14 - Rn. 20; BAG 28.07.2020 – 1 ABR 45/18 - Rn. 31; Zöller/Vollkommer ZPO 34. Aufl. Vorb. zu § 322 Rn. 31). Die rechtliche Einordnung (Qualifikation) eines Anspruchs nimmt als Vorfrage (Urteilselement) nicht an der Rechtskraft des Leistungsurteils teil (BGH 05.11.2009 - IX ZR 239/07- Rn. 11 ff; Zöller/Vollkommer ZPO 34. Aufl. Vorb. zu § 322 Rn. 35). Eine Entscheidung, die dem Kläger einen Anspruch auf Herausgabe einer Sache wegen seines Eigentums zuerkennt, erfasst mit ihrer Rechtskraftwirkung nicht das Eigentum des Klägers (BGH 14.03.2008 - V ZR 13/07 - Rn. 19; 09.02.2018 – V ZR 299/14 - Rn. 20; Musielak/Voit/Musielak ZPO 18. Aufl. § 322 Rn. 17; Zöller/Vollkommer ZPO 34. Aufl. Vorb. zu § 322 Rn. 36). (2) Nach diesen Grundsätzen entfaltet das Urteil des LG Bielefeld vom 11.01.2017 nur insoweit Bindungswirkung, als dort eine Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der streitgegenständlichen Maschinen tituliert wurde. Die Annahme des Landgerichts, der Anspruch beruhe auf einer Eigentumsverletzung durch den Beklagten, wird von der Rechtskraftwirkung hingegen nicht erfasst. bb) Die Klägerin hat ihre Eigentümerstellung an der Gemüseschälmaschine auch nicht dargelegt und bewiesen. Sie trägt lediglich vor, die Maschine sei von der schwedischen Firma „zurückgenommen“ worden. Obwohl der Beklagte eine Eigentümerstellung der A KG unter anderem unter Hinwies auf deren Allgemeine Geschäftsbedingungen bestritten hatte, hat die Klägerin ihren Sachvortrag nicht substantiiert. Welche Absprachen zu welchem Zeitpunkt zwischen welchen Personen im Rahmen der angeblichen Rücksendung der Gemüseschälmaschine an die A KG getroffen wurden, hat die Klägerin nicht vorgetragen. cc) Zugunsten der Klägerin bzw. der A KG greift auch keine Vermutung nach § 1006 BGB. (1) Eine Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil weder die Klägerin noch die A KG gegenwärtig Besitzerin der Maschine ist. (2) Die Voraussetzungen für eine Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 BGB liegen ebenfalls nicht vor. (a) Eine Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die A KG unmittelbare Besitzerin der Gemüseschälmaschine gewesen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für den Besitz an der Sache iSv. § 1006 BGB trifft diejenige Partei, die sich auf die Eigentumsvermutung beruft (vgl. BGH 30.01.2015 – V ZR 63/13 - Rn. 14), hier also gemäß § 1006 Abs. 2 BGB die Klägerin, die den früheren Besitz der A KG behauptet. Ihr Vortrag ist nur schlüssig, wenn sie tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich ihr Besitz ergibt (BGH 30.01.2015 – V ZR 63/13 - aaO; BeckOGK/Spohnheimer BGB Stand: 01.11.2021 § 1006 Rn. 61). Gemäß § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Juristische Personen üben eigenen unmittelbaren Besitz durch ihre Geschäftsführungsorgane aus (sog. Organbesitz, vgl. MünchKommBGB/Schäfer 8. Aufl. § 854 Rn. 36; BeckOGK/Götz BGB Stand: 01.01.2022§ 854 Rn. 120). Im unmittelbaren Besitz der juristischen Person stehen Sachen, über die das Organ selbst oder mit Hilfe von Angestellten, die Besitzdiener sind, im Interesse der juristischen Person die tatsächliche Sachherrschaft ausübt (BeckOGK/Götz BGB Stand: 01.01.2022 § 854 Rn. 122). (b) Ihrer Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin hier nicht nachgekommen. aa) Sie hat behauptet, die Gemüseschälmaschine sei im März 2014 an ein schwedisches Unternehmen verkauft worden. Im Juli sei die Maschine zurückgeschickt und zum Lager genommen worden. bb) Diesen Sachvortrag hat der Beklagte bestritten und vorgetragen, es sei unklar, ob die A KG überhaupt in den Besitz der Gemüseschälmaschine gekommen sei. Zur Begründung hat er auf die Speditionsquittung (Bl. 166 GA) verwiesen und dargelegt, dass dort als Empfänger ohne nähere Bezeichnung lediglich „A“ angegeben ist und damit z.B. auch die unter gleicher Anschrift gemeldete A Metall GmbH & Co KG gemeint sein könnte. Der Beklagte hat zudem darauf hingewiesen, dass in der Speditionsquittung zwei Maschinen mit einem Gewicht von 315 kg bzw. 480 kg aufgeführt seien, eine Maschine vom Typ der streitgegenständlichen Gemüseschälmaschine inkl. Zubehör jedoch lediglich ein Gesamtgewicht von 215 kg aufweise. Es sei somit nicht erkennbar, auf welche Maschine(n) sich die Speditionsquittung beziehe. Der Beklagte hat schließlich die Behauptung der Klägerin, die Maschine sei zum Lager genommen worden, mit Nichtwissen bestritten und hierzu vorgetragen, die vorhandene Lagerkapazität sei in den Jahren 2014 und 2015 von mehreren Unternehmen genutzt worden, nämlich neben der A KG auch von der A Metall GmbH & Co OHG und der Sanitär GmbH & Co OHG. Auch zum Sondervermögen von Gesellschaftern gehörende Gegenstände seien dort gelagert worden. Unter derselben Geschäftsanschrift seien zudem noch weitere Gesellschaften geschäftsansässig gewesen, nämlich die A Foodtec Verwaltungs-GmbH, die A Metall Verwaltungs-GmbH und die C Grundstücksverwaltung GmbH & Co. KG. Daher habe die A KG keinen Gewahrsam an der Maschine begründet. cc) Auf diese Einwände des Beklagten hat die Klägerin nicht substantiiert erwidert. Soweit sie vorträgt, die Speditionsquittung sei nicht falsch, was sich bereits aus dem Lieferschein (Bl. 167 GA) ergebe, der von der A KG ausgestellt worden ist, ist dieses Vorbingen für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der Lieferschein indiziert, dass eine Maschine im März 2014 von der A KG an die Firma „F AB“ nach Helsingborg in Schweden versandt wurde. Über eine Rücksendung nach Deutschland verhält sich der Lieferschein nicht. Zudem weist die Speditionsquittung aus Juli 2014 (Bl. 166 GA) als Absender eine andere Firma (H AS) auf, deren Geschäfts- und Lieferadresse ebenfalls von der Adresse auf dem Lieferschein abweicht. In Bezug auf die Einwände des Beklagten betreffend die Anzahl und das Gewicht der aus der Speditionsquittung ersichtlichen Maschinen hat die Klägerin lediglich vorgetragen, das Gewicht der aus dem Jahre 2014 stammenden Maschine stimme nicht mit dem Gewicht einer Maschine aus laufender Produktion überein. Für diese Behauptung, mit der die Einwände des Beklagten ohnehin nur teilweise entkräftet würden, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. In Bezug auf den Einwand des Beklagten, mehrere andere Unternehmern, seien unter derselben Geschäftsadresse wir die A KG ansässig gewesen, hat die Klägerin pauschal erwidert, selbstverständlich hätten die Maschinen nicht zu dem Betriebsvermögen einer anderen dort ansässigen Gesellschaft gehört. Diese Behauptung hat sie weder konkretisiert noch für sie Beweis angeboten. Ihrer Darlegungslast hat die Klägerin auch nicht durch den Einwand genügt, wenn der Beklagte nun den Besitz der A KG an der Gemüseschälmaschine bestreite, widerspreche dies seinem Sachvortrag im Vorprozess, wo er vorgetragen habe, die Maschine sie in ihre Einzelteile zerlegt worden. Zum einen folgt aus der Einlassung des Beklagten im Vorprozess nicht zwingend, dass sich die Maschine im Besitz der A KG befunden haben muss, insbesondere weil das Grundstück nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Beklagten von mehreren Firmen genutzt wurde. Im Übrigen ist der Beklagte grundsätzlich nicht daran gehindert, sein Vorbringen gegenüber dem Vorprozess zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen (vgl. zur Änderung innerhalb eines Rechtsstreits BGH 05.07.1995 – KZR 15/94 – Rn. 9). Insgesamt hat die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden kann, dass die Maschine bei ihrer (angeblichen) Rückkehr in den Organbesitz der A KG gekommen ist. Wer die Maschine wann unter welchen Umständen entgegengenommen hat, wo die Maschine mit welchen Vorkehrungen und in Kenntnis welcher Personen in welcher Art und Weise gelagert wurde, weshalb ein Besitzerwerb anderer an derselben Geschäftsadresse ansässiger Unternehmen der Unternehmensgruppe ausgeschlossen ist und allein die A KG Besitz erworben haben soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. (c) Im Hinblick auf den Besitz der A KG an der Gemüseschälmaschine entfaltet das Urteil des LG Bielefeld vom 11.01.2017 auch keine Bindungswirkung nach§ 322 Abs. 1 ZPO. Ob die A KG (Eigen)Besitz an der Maschine erwarb, war nicht den Streitgegenstand des Vorprozesses. Es war lediglich eine Vorfrage, die wie dargelegt nicht in Rechtskraft erwächst (BGH 30.06.2017 – V ZR 134/16 – Rn. 11; 18.09.2018 - XI ZR 74/17 - Rn. 25). (3) Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin von deren Besitz an der Gemüseschälmaschine ausginge, könnte die Klägerin sich letztlich nicht mit Erfolg auf die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB berufen. Zwar knüpft diese Vermutung an den bloßen Besitz an und ist es dann grundsätzlich Sache des Gegners, diese Vermutung zu widerlegen. Hat aber der Gegner Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum der im Raum stehende Eigentumserwerb des Vermutungsbegünstigten tatsächlich nicht stattgefunden hat, muss der Vermutungsbegünstigte nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast substantiiert zu den Umständen seines vermeintlichen Eigentumserwerbs vortragen, um dem Gegner den Beweis des Gegenteils zu ermöglichen. Verweigert er die ihm zumutbare Aufklärung, so entfällt die Vermutungswirkung (vgl. zum Ganzen Staudinger/Thole (2019) BGB § 1006, Rn. 89 mwN). Der Beklagte hat hier vorgetragen, es sei wahrscheinlich, dass die schwedische Käuferin der Gemüseschälmaschine nach der - hier zugunsten der Klägerin unterstellten - Rücksendung der Maschine an die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Maschinen geblieben sei. Entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A KG dürfte ihr die defekte Maschine allenfalls vorübergehend zu einer gegenüber anderen Mängelgewährleistungsansprüchen vorrangigen Mängelbeseitigung überlassen worden sein. Dafür spreche auch die Aussage des Zeugen B., der damals Geschäftsführer der Komplementärin der A KG gewesen sei und im Vorprozess ausgesagt habe, dass eine Maschine in solch einem Fall normalerweise repariert würde. Trotz dieser vom Beklagten vorgetragenen Anhaltspunkte hat die Klägerin zu den Einzelheiten des angeblichen Eigentumserwerbs nicht vorgetragen. Sie hat sich auf die Behauptung beschränkt, die Maschine sei „zurückgenommen“ worden. Welche Absprachen zu welchem Zeitpunkt zwischen welchen Personen in Bezug auf die - hier zugunsten der Klägerin unterstellten - Rücksendung der Gemüseschälmaschine an die A KG getroffen wurden, bleibt offen. b) Soweit die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren in der Berufungsinstanz auch auf eine Verletzung ihres berechtigten Besitzes stützt, ist bereits fraglich, ob eine Verletzung des Besitzes zum Ersatz des hier geltend gemachten Substanzschadens berechtigen würde (vgl. dazu Staudinger/Hager (2017) B. Die geschützten Rechtsgüter und Rechte, Rn. B 167, 174; MünchKommBGB/Wagner 8. Aufl. § 823 Rn. 325f.). Jedenfalls hat die Klägerin einen Besitz an der Gemüseschälmaschine nicht dargelegt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 2. Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder nach sonstigen Vorschriften scheidet aus den oben dargelegten Gründen aus. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wertersatz für die Hydraulikstanze. Die obigen Ausführungen zur Gemüseschälmaschine gelten hier entsprechend. Auf diese wird verwiesen. Da kein Anspruch auf Wertersatz besteht, scheidet auch ein Zinsanspruch aus. III. Der Klägerin war kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Das Vorbingen des Beklagten im Schriftsatz vom 11.04.2022 war für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Die Berufung der Klägerin war unabhängig von den - ohnehin lediglich wiederholenden Ausführungen - des Beklagten in jenem Schriftsatz zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.