Urteil
17 Sa 1396/20
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2022:0322.17SA1396.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.11.2020 – 1 Ca 131/20 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zutragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.11.2020 – 1 Ca 131/20 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zutragen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche. Die am 24.10.“0000“ geborene Beklagte ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 19.07.1986 (Bl. 625f. GA) bei der Klägerin beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Die Beklagte wurde am 01.01.1993 zur Kassenverwalterin der Klägerin bestellt. Unter anderem war sie für Mahnungen zuständig. Bis zum 31.12.2006 erstellte das kommunale Rechenzentrum (A B) für die Klägerin Mahnungen und Vollstreckungsaufträge und leitete diese an die Klägerin weiter. Dort wurden die Mahnungen von der Beklagten geprüft und anschließend an die Schuldner versendet. Durch das Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 wurde das Neue kommunale Finanzmanagement (fortan: NKF) für sämtliche Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen eingeführt. Für die Umstellung wurde eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2009 eingeräumt. Mit der Einführung des NKFs wurden die Gemeindekasse und die Position der Kassenverwalterin abgeschafft. § 93 Abs. 2 GO NRW sieht nun vor, dass die Gemeinde für die Finanzbuchhaltung, wenn sie diese nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter zu bestellen hat. Zur Finanzbuchhaltung gehört auch die Zahlungsabwicklung der Gemeinde (§ 93 Abs. 1 GO NRW). Gemäß § 31 Abs. 1 der auf der Grundlage von § 133 GO NRW erlassenen Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom 16.11.2004 in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung (fortan: GemHVO NRW) hat der Bürgermeister nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen, um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung sicherzustellen. Die zu erlassenden Vorschriften müssen unter anderem sicherstellen, dass Ansprüche der Gemeinde erfasst und rechtzeitig geltend gemacht werden (§§ 23 Abs. 4 iVm. § 31 Abs. 2 GemHVO NRW) und dass die Zahlungsabwicklung mindestens einmal jährlich unvermutet geprüft wird (§ 30 Abs. 5 iVm. § 31 Abs. 2 GemHVO NRW). Zudem müssen die vom Bürgermeister zu erlassenden Vorschriften Bestimmungen über die Organisation der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über das Mahn- und Vollstreckungsverfahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1.9 GemHVO NRW), über den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über die Sicherung und Kontrolle der Verfahren ( § 31 Abs. 2 Nr. 2.6 GemHVO NRW) sowie über die Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über die Aufsicht und Kontrolle über die Zahlungsabwicklung sowie regelmäßige und unvermutete Prüfungen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4.3, 4.4 GemHVO NRW) beinhalten. Das NKF wurde bei der Klägerin zum 01.01.2007 eingeführt. Gleichzeitig wurde bei der Klägerin das PC-Programm INFOMA eingeführt. Die Beklagte, die weiterhin für das Mahnwesen zuständig blieb, wurde an insgesamt 18 Tagen in diesem Programm geschult. Anschließend waren Mitarbeiter des kommunalen Rechenzentrums vor Ort. Mitarbeiter des kommunalen Rechenzentrums standen auch später telefonisch für Fragen zur Verfügung. Mit dem Programm INFOMA sollten unter anderem auch Mahnungen der Klägerin bearbeitet werden können. Ob dies möglich war, ist zwischen den Parteien streitig. Im Zeitraum vom 30.07. bis 08.08.2013 wurde die Zahlungsabwicklung der Klägerin von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (fortan: GPA NRW) überprüft. In dem abschließenden Bericht der GPA NRW vom 16.09.2013 (Bl. 51 ff. GA) wird darauf hingewiesen, dass die nach § 31 GemHVO NRW geforderte Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung noch nicht erlassen wurde. Es wird empfohlen, „eine Dienstanweisung kurzfristig zu erarbeiten.“ Bei der Klägerin gab es im Herbst 2015 den Entwurf einer Dienstanweisung nach § 31 GemHVO NRW (Bl. 360 ff. GA). Dieser Entwurf wurde jedoch nie verabschiedet. Die Beklagte leistete in der Vergangenheit zahlreiche Überstunden. In dem Kalenderjahr 2015 zahlte die Klägerin insgesamt 904,80 Überstunden an die Beklagte aus. Am 31.12.2019 hatte die Beklagte über 130 offene Urlaubstage. Im Jahr 2018 fielen dem Personalamtsleiter der Klägerin C. zunehmend offene Buchungen und auch offene Forderungen im System auf. Etwa Mitte November 2018 berichtete der Personalamtsleiter C. dem Bürgermeister der Klägerin, dass das Programm INFOMA mehrere Millionen Euro Außenstände aufzeige sowie auch sehr viele nicht zugeordnete Buchungen aufweise. In der Folge entband die Klägerin die Beklagte mit sofortiger Wirkung von der Kassenleitung und beauftragte den Personalamtsleiter C., den Sachverhalt aufzuarbeiten. Dieser stellte fest, dass seit 2007 nur ein geringer Teil der offenen Forderungen gemahnt worden war und ein Großteil der Forderungen im Jahr 2018 bereits verjährt war. Die Klägerin traf daher zunächst Maßnahmen, um die Ende 2018 drohende Verjährung der Forderungen aus dem Jahr 2013 zu verhindern. Mit dem Ziel der Verjährungsunterbrechung wurden bis zum Ende des Jahres 2018 etwa 1500 Mahnschreiben und diverse Vollstreckungsankündigungen erstellt. Diese Tätigkeiten wurden durch den Personalamtsleiter der Klägerin C., die Beklagte sowie weitere Arbeitnehmer der Klägerin ausgeführt, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Am 17.01.2019 fand ein Gespräch im Rathaus der Klägerin statt, an dem unter anderem die Beklagte, der Bürgermeister der Klägerin, der Personalamtsleiter der Klägerin C. sowie der Kämmerer der Klägerin D. teilnahmen. In diesem Gespräch wurde die Verantwortlichkeit der Beklagten für die verjährten Forderungen erörtert. Ergänzend wird auf das Protokoll dieses Gesprächs (Bl. 392f. GA) Bezug genommen. Einige Tage nach dem Gespräch übergab der Bürgermeister der Klägerin der Beklagten den Entwurf eines Schreibens, mit dem die Beklagte erklärten sollte, sich im Zusammenhang mit etwaigen gegen sie gerichteten Schadensersatzansprüchen aufgrund der Verjährung von Forderungen der Klägerin nicht auf Verfall- bzw. Ausschlussfristen zu berufen. Am 02.02.2019 unterzeichnete die Beklagte dieses Schreiben (Bl. 67 GA) und übergab es der Klägerin. Am 07.02.2019 wurde ein Karton mit 150 bzw. 181 kuvertierten, aber nicht verschickten Mahnungen in einem Nebenraum der Gemeindekasse auf dem Tresor gefunden. Ferner fand die Klägerin etwa 2000 unbearbeitete Briefe, von denen sich noch über 1500 in verschlossenen Briefumschlägen befanden. Zu etwa 98 % handelt es sich dabei um Amtshilfeersuchen fremder Behörden, Erinnerungen, Sachstandsanfragen und Rücknahmen von Amtshilfeersuchen. Am 12.02.2019 einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte ab dem 15.02.2019 im Bürgerbüro der Gemeinde tätig und fortan nicht mehr in die Entgeltgruppe 9a TVöD, sondern in die Entgeltgruppe 7 TVöD eingruppiert sein würde. Ergänzend wird auf die Vereinbarung der Parteien vom 12.02.2019 (Bl. 237f. GA) Bezug genommen. Am 20.03.2019 beschloss der Rat der Klägerin, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Aufarbeitung der Sachlage zu beauftragen. Ergänzend wird auf das Protokoll der Ratssitzung vom 20.03.2019 (Bl. 257ff. GA) Bezug genommen. Für ihre Tätigkeit stellte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO der Klägerin 34.252,66 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 28.03.2019 (Bl. 235f. GA) befragte der Bürgermeister der Klägerin die Beklagte und die weiteren Arbeitnehmer, die Ende 2018 mit der Verjährungsunterbrechung betraut waren. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass am 07.02.2019 in einem Nebenraum der Gemeindekasse ein Karton mit versandfertigen Mahnungen gefunden worden sei. Auf diesem Karton hätten weitere Vorgänge und Akten gelegen. Der Beklagten und den weiteren Mitarbeitern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 23.04.2019 (Bl. 242f. GA) antwortete die Beklagte auf dieses Schreiben. Mit Schreiben vom 15.11.2019 (Bl. 42ff. GA) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten wegen verjährter Forderungen aus den Jahren 2007 bis 2013 Schadensersatz in Höhe von 615.113,70 Euro geltend. Ein Disziplinarverfahren, das zwischenzeitlich gegen den Kämmerer der Klägerin D. als Kassenaufsichtsbeamten eingeleitet worden war, nahm der Bürgermeister der Klägerin zurück, weil sich nach entsprechender Aufklärung des Sachverhalts herausgestellt hatte, dass innerhalb der Bereiche Kämmerei, Buchführung, Steueramt und Kassenwesen jeweils nur ein IT-Zugang für den eigenen Bereich bestand und somit für den Kämmerer keine Möglichkeit bestand, Mängel in anderen Bereichen aufzudecken. Mit ihrer am 27.01.2020 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 615.113,70 Euro verlangt. Sie hat behauptet, die Beklagte habe die aus der Tabelle in der Klageschrift (Bl. 8ff. GA) ersichtlichen Forderungen der Klägerin aus den Jahren 2007 bis 2012 nicht gemahnt, so dass diese Forderungen nun verjährt seien. In den Jahren 2007 bis 2013 habe die Beklagte lediglich 21 Mahnungen erstellt. Dadurch seien Forderungen aus den Jahren 2007 bis 2012 in Höhe von 1.135.583,02 Euro verjährt. Unter Berücksichtigung vorzunehmender Abzüge ergäbe sich insoweit ein Schaden in Höhe von 568.152,46 Euro. Durch die Eigenschadenversicherung der Klägerin könne möglicherweise eine Versicherungsleistung in Höhe von 125.000,00 Euro bezogen werden, was allerdings noch nicht abschließend geklärt sei. Die von Mitte November bis Ende 2018 durchgeführte Verjährungsunterbrechung im Hinblick auf Forderungen aus dem Jahr 2013 sei eine erhebliche Herausforderung gewesen, da Mahnungen in erheblichem Umfang innerhalb kürzester Zeit versendet werden mussten. Die Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung seien wie folgt organisiert gewesen: Der Personalamtsleiter der Klägerin C. und die Beklagte hätten Mahnungen ausgedruckt. Diese seien dann an andere Mitarbeiter zum Kuvertieren weitergegeben worden. Der Rücklauf sei überwacht worden. Vor dem Versand habe der Personalamtsleiter der Klägerin C. alle kuvertierten Mahnungen an die Beklagte übergeben, da diese die Mahnungen auf eigenem Wusch noch einmal durchschauen wollte. Der Personalamtsleiter der Klägerin C. habe mit der Beklagten vereinbart, dass sie die kuvertierten Mahnungen nach Durchsicht zur Poststelle gibt oder dort selbst frankiert. Dies sei nicht an allen Tagen, an denen kuvertiert wurde, möglich gewesen, da die Poststelle aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit teilweise bereits geschlossen gewesen sei oder weil am Wochenende kuvertiert worden sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es die Beklagte war, die den Karton mit den kuvertierten Mahnungen auf den Tresor in einem Nebenraum des Gemeindebüros abgestellt habe. Der Schaden, der dadurch eingetreten sei, dass Ende 2018 die Verjährung nicht mehr sämtlicher Forderungen aus dem Jahr 2013 unterbrochen werden konnte, betrage 12.708,58 Euro. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte in der geltend gemachten Höhe habe. Indem sie es unterlassen habe, Forderungen der Klägerin aus den Jahren 2007 bis 2012 rechtzeitig zu mahnen, habe die Beklagte ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Sie sei mit Wirkung zum 01.01.1993 zur Kassenverwalterin bestellt worden und nach Einführung des NKF als Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung tätig gewesen. An ihren eigentlichen Aufgaben habe sich durch die Einführung des NKF nichts geändert. Die Beklagte sei im Rahmen der Einführung des Programms INFOMA ausreichend geschult und betreut worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig gehandelt habe und der Klägerin so einen Schaden in Höhe von 568.152,46 Euro zugefügt habe. Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit stünden dem Schadensersatzanspruch der Klägerin angesichts des Verschuldensgrads der Beklagten nicht entgegen. Der Klägerin sei auch kein Mitverschulden anzulasten. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt ihre Überforderung angezeigt. Gespräche mit der Beklagten über die noch offenen Urlaubstage habe der Bürgermeister der Klägerin mit der Beklagten bereits 2002 geführt. In der Folge hätten Urlaubstage und Überstunden aber zugenommen. Die Beklagte habe stets den Eindruck vermittelt, dass ihr ihre Arbeit außergewöhnlich wichtig sei. Sie habe nicht erschöpft gewirkt. Dass die Klägerin ihren Verpflichtungen aus § 93 GO NRW und der GemHVO NRW nicht nachgekommen sei, stelle lediglich einen formalen Mangel dar. Es sei unschädlich, dass die Beklagte nicht offiziell zur Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung bestellt worden sei. Es habe seit 30 Jahren keinen Zweifel an den Aufgaben und der Rolle der Beklagten gegeben. Dass die nach § 31 GemHVO NRW zu erlassene Dienstanweisung fehle, stelle ebenfalls nur einen formalen Mangel dar. Denn die Kontrolle sei durch den Kämmerer der Klägerin D. stets ausgeübt worden. Zudem habe es Prüfungen durch externe Wirtschaftsprüfer und durch die GPA NRW gegeben. Auch aus den Jahresabschlüssen der Klägerin habe der Kämmerer der Klägerin D. die Defizite nicht ableiten können. Darüber hinaus folge aus dem Bericht der GPA NRW vom 13.09.2013, dass die personelle Ausstattung der Klägerin im Bereich der Zahlungsabwicklung über derjenigen vergleichbarer Kommunen liege. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist stehe einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Beklagte habe durch das Schreiben vom 02.02.2019 (Bl. 67 GA) wirksam auf die Einhaltung von Ausschlussfristen verzichtet. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Aufgaben der Beklagten in stärkerem Maße zu überwachen als ohnehin geschehen. Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten liege darin, dass sie Ende 2018 den Karton mit den kuvertierten Mahnungen nicht zur Poststelle gegeben, sondern ihn auf dem Tresor abgestellt habe. Insofern liege jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten vor. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 12.708,58 Euro entstanden. Die Beklagte habe der Klägerin schließlich auch die Kosten zu ersetzen, die durch die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO in Höhe von 34.252,66 Euro entstanden seien. Zur Ermittlung der konkreten Schadenshöhe für einen Zeitraum von mehreren Jahren seien umfangreiche Datenerhebungen und –auswertungen notwendig gewesen. Ein solcher Aufwand sei keineswegs ein alltägliches oder kalkulierbares Ereignis. Durch den Umfang der offenen Forderungen seien zahlreiche Verrechnungs- und Bereinigungsbuchungen vorzunehmen gewesen. Die Aufarbeitung der Rückstände sowie der versäumten Vollstreckungen aus den Jahren 2013 bis 2018 zur Vermeidung weiterer Verjährungen sei neben dem Alltagsgeschäft ohne erhebliche Überstunden der Mitarbeiter kaum zu bewältigen gewesen. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten sei der Personalrat nicht zu beteiligen gewesen. Gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 11 i. V. m. § 72 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW sei eine solche Beteiligung nur auf Antrag der Beklagten erforderlich gewesen. Einen solchen Antrag habe die Beklagte jedoch nicht gestellt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 615.113,70 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Schulungen für das Programm INFOMA hätten sie nicht in der Lage versetzt, dass Mahnwesen mit dem Programm fehlerfrei zu bearbeiten. Sie habe nicht gewusst, dass sie über eine Maske im System auf „Explorer posten“ kommen und sich so sämtliche offenen Forderungen anzeigen lassen könne. Im August 2007 habe die Beklagte versucht, einen Mahnlauf mittels des Programms INFOMA zu starten. Dies sei jedoch nicht erfolgreich gewesen. Die Ursachen dafür seien der Beklagten nicht bekannt gewesen. Selbst Ende 2018 habe mit dem Programm INFOMA nicht ordnungsgemäß gemahnt werden können. Die Beklagte habe sich dann selbstständig eine Technik angeeignet, um sich offene und zu mahnende Forderungen im System INFOMA anzeigen zu lassen. Sie habe das Programm anhand von sogenannten „Berichtslisten“ ausgewertet, was tatsächlich dazu geführt habe, dass ihr Forderungen angezeigt worden seien. Die ihr so angezeigten Forderungen habe die Beklagte auch tatsächlich angemahnt. Wie viele Forderungen dies gewesen seien, könne sie rückblickend nicht sagen. Nach ihrer Erinnerung habe sie jedoch nicht auffallend weniger Mahnungen erstellt als im Vergleich zu den Jahren zuvor. Zu keinem Zeitpunkt habe sie die Rückmeldung erhalten, dass ihre Bedienung des Programms INFOMA nicht zutreffend sei. Insgesamt habe sich die Beklagte in einer erheblichen Überlastungssituation befunden. Zutreffend sei, dass die Beklagte Amtshilfeersuchen und ähnliche Post nicht bearbeitet habe. Sie sei davon ausgegangen, dass der Klägerin hieraus kein Schaden entstehen könne und sie zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit habe, diese Post zu bearbeiten. Das sei der damaligen Drucksituation, Überforderung, Überlastung und Erkrankung geschuldet gewesen. Die Ende 2018 durchgeführten Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung seien in einer erheblichen Drucksituation ausgeführt worden. Neben der Beklagten seien auch andere Arbeitnehmer damit beschäftigt gewesen, die Mahnungen auszudrucken, zu kuvertieren und zur Poststelle zu bringen. Auch der Personalamtsleiter der Klägerin Bee habe Mahnungen zur Poststelle gebracht. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Beklagte die Mahnungen vor der Versendung noch einmal habe prüfen wollen. Die Beklagte habe den Karton mit den kuvertierten Mahnungen auch nicht auf dem Tresor im Nebenraum des Gemeindebüros abgestellt. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin zu dem angeblich entstandenen Schaden bestritten. Die Höhe der einzelnen Forderungen könne nicht nachvollzogen werden. Es werde bestritten, dass einzelne Forderungen entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar seien. Zudem passe die aus der Tabelle in der Klageschrift am Ende ersichtliche Summe (1.204.785,36 Euro) nicht mit dem angeblich der Klägerin entstandenen Schaden für die Jahre 2007 bis 2012 (1.135.583,02 Euro) überein. Auch die Schadenshöhe im Hinblick auf verjährte Forderungen aus dem Jahr 2013 sei nicht schlüssig dargelegt worden. Aus den Anlagen zur Klageschrift ergäben sich ebenfalls keine erhellenden Aspekte im Hinblick auf die behauptete Schadenshöhe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehe. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Jedenfalls habe die Beklagte allenfalls leicht fahrlässig gehandelt. Auch sei ein Schaden durch die Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden. Darüber hinaus sei ein ganz erhebliches Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Sie habe die sich aus dem NKF ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht umgesetzt, obwohl sie von der GPA NRW im Jahre 2013 auf die fehlende Dienstanweisung hingewiesen worden sei. Darüber hinaus seien etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Die Verzichtserklärung der Beklagten vom 02.02.2019 sei unwirksam. Zudem sei ein etwaiger Anspruch verjährt. Es sei von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin auszugehen, weil sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Der Schadensersatzanspruch könne schließlich auch deshalb nicht erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden, weil der Personalrat, dem bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Beschäftigte ein Mitbestimmungsrecht zustehe, weder vor der außergerichtlichen Geltendmachung noch vor der Klageerhebung beteiligt worden sei. Mit Urteil vom 05.11.2020 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch. Bezogen auf die Schadensersatzforderung aufgrund der bis 2017 verjährten Forderungen habe die Beklagte ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Sie habe ihre Arbeitsleistung erbracht und offene Forderungen gemahnt. Neben der Verfolgung offener Forderungen und der Bearbeitung von Amtshilfeersuchen habe sie unstreitig weitere Aufgaben zu erledigen gehabt. Sie habe in erheblichem Umfang Überstunden geleistet und Urlaubstage nicht in Anspruch genommen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Programm INFOMA wissentlich falsch bedient habe. Der Beklagten hätte auch nicht auffallen müssen, dass ihr nur ein Teil der Forderungen angezeigt wurde. Die Klägerin habe vorgetragen, dass regulär 100 bis 200 Mahnungen pro Monat zu erstellen seien. Nach der Aufstellung der Klägerin in der Klageschrift seien von 2007 bis 2012 nur 486 Forderungen wegen unterlassener Mahnungen verjährt. Dies bedeute, dass die Beklagte entweder mehr als 90% der zu versendenden Mahnungen versandt habe oder die Zahl der monatlich bzw. jährlich zu versendenden Mahnungen stark schwanke. In beiden Fällen könne der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, dass ihr hätte auffallen müssen, dass zu wenige Mahnungen versandt würden. Hinsichtlich der am 31.12.2018 verjährten Forderungen könne dahin stehen, ob die Beklagte ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe, indem bereits kuvertierte Mahnungen nicht in die Poststelle gelangten und somit auch nicht versandt wurden. Denn die Beklagte habe jedenfalls weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt, so dass eine Haftung der Beklagten gemäß § 3 Abs. 6 TVöD ausgeschlossen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin den Schaden nicht schlüssig dargelegt. Sie liste 281 offene Forderungen auf, die mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt seien, was nach dem Vortrag der Klägerin darauf beruhe, dass keine Mahnungen versandt wurden. Gleichzeitig trage sie vor, dass 150 Mahnungen nicht versandt wurden und sie aufgrund dessen Schadensersatz von der Beklagten verlange. Welche Forderungen Gegenstand der Schadensersatzklage sind, habe sie nicht vorgetragen. Gegen das der Klägerin am 09.11.2020 zugestellte Urteil richtet sich deren am 26.11.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie innerhalb der bis zum 08.02.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts habe die Beklagte ihre Pflichten vorsätzlich verletzt, indem sie Forderungen der Klägerin aus den Jahren 2007 bis 2012 nicht gemahnt habe. Die Beklagte habe nicht, wie das Arbeitsgericht annehme, 349 Mahnungen nicht versandt. Vielmehr habe die Beklagte 11.483 Mahnungen nicht erstellt. In der Klageschrift seien nicht Einzelforderungen, sondern Schuldner tabellarisch aufgeführt. Im Zeitraum von 2007 bis 2013 habe die Beklagte nur 21 Mahnungen, bis 2018 insgesamt nur 55 Mahnungen erstellt. Die Beklagte habe aus der Zeit vor 2007 gewusst, dass erheblich mehr Mahnungen zu erstellen gewesen seien, und daher vorsätzlich gehandelt. Sie sei auch ordnungsgemäß in das Programm INFOMA eingewiesen worden. Der Klägerin sei kein Mitverschulden anzulasten. Die Ansprüche seien auch nicht verfallen oder verjährt. Durch das Unterlassen der Mahnungen für die Forderungen aus den Jahren 2007 bis 2012 sei der Klägerin ein entsprechender Schaden entstanden. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zur Darlegung eines Schadens zunächst mehrere Anlagen (K30 bis K37, Bl. 636ff.) vorlegt und hierzu vorgetragen, aus diesen ergäben sich die einzelnen Forderungen bezogen auf jeden Schuldner. Mit Schriftsatz vom 04.02.2022 hat die Klägerin sodann eine neue Anlage vorgelegt (Anlage K49, Bl. 1253ff. GA) und hierzu vorgetragen, diese Anlage stelle nun den Sachvortrag der Klägerin zur Schadenshöhe hinsichtlich verjährter Forderungen dar. Aus dieser Anlage ergebe sich ein Gesamtschaden in Höhe von 1.204.785,36 Euro. Die Anlage enthalte allerdings auch Forderungen aus der Zeit vor 2007 in Höhe von 69.202,34 Euro, die bei der Schadensberechnung abgezogen werden müssten. Zudem enthalte die Anlage auch Forderungen aus der Zeit von 2013 bis 2018 in Höhe von 11.827,07 Euro, die aus einer weiteren Anlage (Anlage K48, Bl. 1249ff. GA) ersichtlich seien. Mit Schriftsatz vom 16.03.2022 hat die Klägerin eine „vollständige Anlage K48“ übersandt und hierzu vorgetragen, die Anlage umfasse statt vier tatsächlich 209 Seiten. In der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2022 hat die Klägerin erklärt, die mit Schriftsatz vom 16.03.2022 vorgelegte Anlage solle unbeachtet bleiben. Für ihren Vortrag zum Schaden berufe sie sich nach wie vor auf die Anlagen K48 und K49 aus dem Schriftsatz vom 04.02.2022. Auch im Hinblick auf den Karton mit den 150 kuvertierten Mahnungen, die nicht zur Poststelle gelangten, liege eine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Der Personalamtsleiter der Klägerin C. habe die Beklagte ausdrücklich angewiesen, alle einkuvertierten Mahnungen zur Poststelle zu bringen, damit sie abgesandt würden. Nur einmal habe er selbst Mahnungen zur Poststelle gebracht. Die Beklagte habe sich gewünscht, für den Versand der Mahnungen zuständig zu sein. Daher hätten der Personalamtsleiter der Klägerin C. und die anderen Mitarbeiter der Beklagten sämtliche Mahnungen übergeben. Die anderen Mitarbeiter hätten den Karton nicht auf den Tresor in einem Nebenraum des Gemeindebüros gestellt. Damit bleibe nur die Beklagte, die den Karton dort abgestellt habe. Sie habe insoweit grob fahrlässig gehandelt. Es handele sich um eine langjährig erfahrene Verwaltungsangestellte mit einer entsprechenden Ausbildung. Zudem sei es der Beklagten bewusst gewesen, dass es um eine hohe Summe ging. Daher sei es leichtfertig, den Karton irgendwo abzustellen und anschließend zu vergessen. Im Hinblick auf die Ende 2018 verjährten Forderungen gehe das Arbeitsgericht fälscherweise von 281 Mahnungen aus. In den 150 nicht versandten Briefen hätten sich 181 Mahnungen befunden. Die Klägerin hat zuletzt - unter Klagerücknahme im Übrigen - beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.11.2020 – 1 Ca 131/20 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 612.777,99 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus: Die Berufung der Klägerin sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es sei nicht zutreffend, dass die Beklagte im Zeitraum von 2007 bis 2018 lediglich 55 Mahnungen erstellt habe. Es seien weitaus mehr gewesen. Wie viele Mahnungen es gewesen seien, könne sie rückblickend nicht sagen, sie sei jedoch stets davon ausgegangen, in ausreichendem Umfang zu mahnen. Es habe sie auch niemand jemals darauf hingewiesen, dass sie nicht in ausreichendem Maße Mahnungen erstellt habe. Die von der Klägerin behauptete Anzahl verjährter Forderungen werde ebenso wie der angebliche Schaden bestritten. Die Klägerin habe den Schaden auch in der zweiten Instanz nicht schlüssig dargelegt, weil sie die Einzelforderungen bis heute nicht vorgelegt habe. Darüber hinaus stimme der Vortrag der Klägerin zum angeblichen Schaden in weiten Teilen nicht mit den aus der Anlage ersichtlichen Zahlen überein. Auch die Anlagen K48 und K49 seien weder erläutert worden noch ergebe sich aus ihnen schlüssig die von der Klägerin behauptete Schadenshöhe. Die Klägerin treffe darüber hinaus ein ganz erhebliches Mitverschulden. Ein etwaiger Anspruch sei darüber hinaus verfallen und verjährt. Auch im Hinblick auf die Ende 2018 verjährten Forderungen habe die Beklagte ihre Pflichten nicht verletzt. Es sei nicht richtig, dass die Beklagte sich gewünscht hätte, sämtliche bereits einkuvertierten Mahnungen nochmals zu überprüfen und sie dann zur Poststelle zu bringen. Dies hätte auch keinen Sinn ergeben. Neben der Beklagten seien auch alle anderen mit der Verjährungsunterbrechung betrauten Mitarbeiter damit beschäftigt gewesen, Mahnungen einzukuvertieren und sie zur Poststelle zu bringen. Das Frankieren und Verbringen zur Poststelle sei nicht allein von der Beklagten verrichtet worden. Darüber hinaus habe die Klägerin auch insoweit einen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Soweit die Klägerin nun vortrage, in den 150 kuvertierten Umschlägen hätten sich 181 Mahnungen befunden, widerspreche dies ihrem Vortrag aus der Klageschrift. Gemäß der dort vorhandenen Tabelle seien am 31.12.2018 281 Forderungen verjährt. Mit Schriftsatz vom 09.08.2021 hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass ihre Ausführungen zum Mitbestimmungstatbestand aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW als ein an die Klägerin gerichteter Antrag im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW zu verstehen seien. Daraufhin hat die Klägerin den bei ihr bestehenden Personalrat mit Schreiben vom 16.08.2021 (Bl. 1199 f. GA) zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten angehört und die Zustimmung des Personalrats zur Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche beantragt. Mit Schreiben vom 26.08.2021 (Bl. 1201 GA) hat der Personalrat der Klägerin mitgeteilt, dass der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzsprüchen auf Grundlage der dem Personalrat vorliegenden Klage nicht zugestimmt werde und eine darüber hinausgehende Stellungnahme nicht erfolgen werde. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zulässig. I. Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs.1 Satz 1 ArbGG am 26.11.2020 gegen das am 09.11.2020 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt worden. II. Der innerhalb der bis zum 08.02.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 08.02.2021 genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung. 1. Es ist unschädlich, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 08.02.2021 den Antrag angekündigt hat, die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen. a) Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Durch diese Bestimmung soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen (BAG 18.02.2016 – 8 AZR 426/14 – Rn. 21; BGH 10.06.2015 – XII ZB 611/14 – Rn. 10 mwN). Diese Erklärung muss nicht notwendig in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (BGH 15.12.2009 - XI ZB 36/09 - Rn. 9). Lassen sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig bestimmen, kann selbst das völlige Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags unschädlich sein (BAG 18.02.2016 – 8 AZR 426/14 – Rn. 22 mwN). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge nur vorläufigen Charakter haben und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Rahmen der fristgerecht vorgetragenen Anfechtungsgründe noch geändert werden können (BAG 18.02.2016 – 8 AZR 426/14 – aaO). b) Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 08.02.2021 ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass sie ihren Klageantrag aus der ersten Instanz in der Berufung uneingeschränkt weiterverfolgt. Sie hat zwar - ganz offensichtlich versehentlich - den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Aus ihren weiteren Ausführungen ergibt sich jedoch deutlich, dass sie mit der Berufung weiterhin die Stattgabe ihres Klageantrags begehrt. So führt die Klägerin, nachdem sie das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zusammenfasst hat, aus, dass sich „dagegen“ die Berufung richtet. Zudem soll das „Urteil des Arbeitsgerichts vollumfänglich zur Überprüfung durch das Berufungsgericht“ gestellt werden. Die weiteren Ausführungen lassen ebenfalls erkennen, dass die Klägerin der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts entgegentritt. 2. Die im Schriftsatz vom 08.02.2021 gegebene Begründung genügt ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen. a) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 27.01.2021 – 10 AZR 512/18 – Rn. 15) b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. In Bezug auf den begehrten Schadensersatz betreffend verjährte Forderungen aus den Jahren 2007 bis 2012 hatte das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe ihre Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine wissentliche Falschbedienung des Programms INFOMA. Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass sehr wohl ein Verschulden der Beklagten in Form vorsätzlichen Handelns vorliege, was unter anderem daraus folge, dass sie nur einen ganz geringen Anteil der zu mahnenden Forderungen tatsächlich gemahnt habe. In Bezug auf den begehrten Schadensersatz betreffend die Ende 2018 verjährten Forderungen hatte das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe jedenfalls nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, so dass ein Anspruch gemäß § 3 Abs. 6 TVöD ausgeschlossen sei. Zudem habe die Klägerin den Schaden nicht schlüssig dargelegt. Hiergegen bringt die Klägerin vor, die Beklagte als erfahrene Verwaltungsangestellte habe leichtfertig und damit grob fahrlässig gehandelt. Der Schaden sei auch schlüssig dargelegt worden. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig 1. Der Anspruch ist klagbar. a) Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Beschäftigte (§ 72 Abs. 4 Nr. 11 LPVG NRW) begründet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, bei deren Fehlen eine gerichtliche Geltendmachung unzulässig ist (BAG 14.11.1991 - 8 AZR 151/91 - zu III der Gründe; 25.07.1996 – 6 AZR 683/95 – zu II 1 der Gründe; 30.08.1995 – 1 AZR 237/95 – zu I der Gründe). Der ordnungsgemäße Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens ist als Voraussetzung der Klagbarkeit des Anspruchs anzusehen (BAG 30.08.1995 – 1 AZR 237/95 – zu I 2 der Gründe). b) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH 07.07.2008 – II ZR 26/07 – Rn. 12; Zöller/Greger ZPO 34. Aufl. Vorb. zu §§ 253-299a Rn. 9). Fehlende Sachurteilsvoraussetzungen können bis zu diesem Zeitpunkt nachgeholt werden. Das Gericht ist darüber hinaus auch verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zur Behebung von Verfahrensmängeln zu geben (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 12 /07 - Rn. 11). c) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin der Beklagten gegenüber ihrer personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht nach § 72 Abs. 4 Satz 2 2. HS LPVG NRW nachgekommen ist (vgl. dazu allg. BVerwG 09.12.1999 – 2 C 4/99 –). Nach der Klarstellung durch die Beklagte, dass ein Antrag iSd. § 72 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW vorliegt, hat die Klägerin das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat den Personalrat mit Schreiben vom 16.08.2021 (Bl. 1199f. GA) über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Beklagten unterrichtet und die Zustimmung des Personalrats zur dieser Geltendmachung beantragt. Mit Schreiben vom 26.08.2021 (Bl. 1201 GA) hat der Personalrat erklärt, dass er der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht zustimme und ansonsten keine weitere Stellungnahme erfolgen werde. Da der Personalrat für die Verweigerung der Zustimmung somit keine Gründe angegeben hat, gilt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW als gebilligt (vgl. allg. zu den Anforderungen an das Begründungserfordernis Laber/Pagenkopf LPVG NRW § 66 Rn. 25 mwN). Damit war der Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer klagbar. 2. Die Klage ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Schadensersatzansprüche beziehen sich auf angebliche Pflichtverletzungen der Beklagten im Bereich des Mahnwesens in den Jahren 2007 bis 2018. Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 21.12.2016 – 5 AZR 374/16 – Rn. 11). Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2022 noch einmal ausdrücklich bestätigt. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf die am 31.12.2018 verjährten Forderungen in Höhe von 12.708,58 Euro. a) Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Die Klägerin trägt selbst vor, dass das Kuvertieren der Mahnungen von mehreren Mitarbeitern durchgeführt worden sei. Daher ist es zwar grundsätzlich denkbar, dass die Beklagte den Karton auf dem Tresor abstellte und dort vergaß. Ebenso denkbar ist es jedoch auch, selbst wenn man die von der Klägerin vorgetragenen Absprachen als richtig unterstellt, dass ein anderer Mitarbeiter oder der Personalamtsleiter der Klägerin C., die mit dem Kuvertieren der Mahnungen ebenfalls betraut waren, den Karton nach dem Kuvertieren nicht an die Beklagte weiterreichte, sondern ihn versehentlich auf dem Tresor stehen ließen. Dies bedarf jedoch letztlich keine Entscheidung. b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte den Karton mit Mahnungen auf dem Tresor abstellte und dort vergaß, scheidet ein Schadenersatzanspruch gemäß § 3 Abs. 6 TVöD aus, weil die Beklagte weder grob fahrlässig noch vorsätzlich handelte. aa) Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 in der jeweils geltenden Fassung (fortan: TVöD) Anwendung. Bei ihm handelt es sich um einen den BAT ersetzenden Tarifvertrag iSv. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien (vgl. BAG 27.04.2017 – 8 AZR 859/15 – Rn. 25 mwN). Nach § 3 Abs. 6 TVöD ist die Schadenshaftung der Beschäftigten bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die für die Verjährungsunterbrechung notwendigen Maßnahmen, dh. das Ausdrucken und Kuvertieren der Mahnungen sowie das Verbringen der Mahnungen zur Poststelle, waren für die Beklagte dienstlich veranlasste Tätigkeiten, weil ihr diese von dem Personalamtsleiter der Klägerin C übertragen worden waren und sie diese im Interesse der Klägerin ausführte (vgl. allg. BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 14 mwN). Dies stellt auch die Klägerin nicht in Frage. bb) Dass die Beklagte in Bezug auf die am 31.12.2018 verjährten Mahnungen vorsätzlich handelte, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelte die Beklagte - eine Pflichtverletzung unterstellt - aber auch nicht grob fahrlässig. (1) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BAG 04.05.2006 – 8 AZR 311/05 – Rn. 29). (2) Die Ablage eines Kartons auf dem Tresor ist für sich gesehen nicht grob fahrlässig. Denn sie führt nicht ohne weiteres dazu, dass dieser Karton vergessen wird. Insbesondere weil es sich um einen Raum handelt, der von allen Mitarbeitern der Klägerin generell und gerade auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum für ihre Tätigkeiten genutzt wurde, war mit dem Abstellen an einem sichtbaren Ort nicht die ganz naheliegende, als extrem hoch einzuschätzende Gefahr verbunden, dass diese Mahnungen in der unmittelbaren Folgezeit nicht weiter bearbeitet würden. Zudem kann das Abstellen des Kartons auch nach dem Vortrag der Klägerin nötig gewesen sein, weil das Kuvertieren oft an Wochenenden und noch zu Uhrzeiten erfolgte, an denen die Poststelle nicht mehr geöffnet war. Daher stellt das Abstellen des Kartons kein leichtfertiges Verhalten dar. Dass die Beklagte, den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, anschließend vergaß, den Karton zur Post zu geben, stellt aus Sicht der Kammer angesichts der besonderen Belastungssituation, die bei der Klägerin Ende 2018 herrschte, ebenfalls kein grob fahrlässiges, sondern allenfalls ein einfach fahrlässiges Verhalten dar. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sehr viele Mahnungen innerhalb kürzester Zeit von mehreren Mitarbeitern bearbeitet werden mussten und ein ganz erheblicher Zeitdruck herrschte. Die Arbeiten erfolgten durchgehend, auch am Wochenende und zu anderen Zeiten, an denen die Poststelle schon geschlossen war. Bei diesen besonderen Rahmenbedingungen wurde durch das Übersehen eines Kartons die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies muss erst recht deshalb gelten, weil auf dem Karton mit den Mahnungen, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 28.03.2019 (Bl. 235f. GA) ergibt, andere Vorgänge und Akten lagen. Es ist also nicht auszuschließen, dass ein anderer Mitarbeiter den Karton versehentlich mit anderen Vorgängen verdeckte und sie so der Beklagten aus dem Blick gerieten. Zudem war zu berücksichtigen, dass auch die anderen mit der Verjährungsunterbrechung betrauten Mitarbeiter und der Personalamtsleiter der Klägerin C. den Karton nicht wahrgenommen hatten, obwohl sie den Raum, in dem er sich befand, ebenso wie die Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum regelmäßig betraten und nutzten. c) Die Klägerin hat im Übrigen auch einen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Auf welche Forderungen in welcher Höhe sich die 150 (bzw. 181) angeblich in dem Karton befindlichen Mahnungen bezogen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ergänzend wird auf die nun folgenden Ausführungen verwiesen. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf die angeblich in den Jahren 2007 bis 2012 verjährten Forderungen. Die Klägerin hat insoweit schon das Vorliegen eines Schadens nicht schlüssig dargelegt (siehe dazu unter a). Darüber hinaus wären etwaige Ansprüche der Klägerin ganz überwiegend verjährt (siehe dazu unter b). a) Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast im Hinblick auf das Vorliegen eines Schadens nicht nachgekommen. Sie hat das Vorliegen und die Höhe eines Schadens nicht schlüssig dargelegt. aa) Ein Schaden läge nur insoweit vor, als einzelne Forderungen der Klägerin, die im Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2012 festgesetzt wurden bzw. entstanden sind, verjährt sind und daher nicht mehr durchgesetzt werden können, weil die Beklagte in Bezug auf diese Forderungen kein Mahnverfahren durchgeführt hat. Für die schlüssige Darstellung eines Schadens ist daher die Darlegung der einzelnen, individualisierbaren Forderungen erforderlich, die nach dem Vortrag der Klägerin verjährt sind. Dies muss nicht ausschließlich schriftsätzlich geschehen, sondern kann auch unter Hinzuziehung von Anlagen erfolgen. Jedoch bedarf es dann einer ausführlichen Erläuterung der vorgelegten Anlagen und ihrer Bedeutung für den behaupteten Schaden. Ihrer Darlegungslast genügt eine Partei nicht durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen beigefügte Anlagen. Diese können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 – Rn. 29; 24.06.2020 – 5 AZR 93/19 – Rn. 24). Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht. bb) Zur Darlegung der Schadenshöhe hat die Klägerin zuletzt auf Anlage K49 (Bl. 1253ff. GA) verwiesen. Dieser Anlage lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche konkreten Forderungen in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt verjährt sind und welche Forderungen daher für die Schadensermittlung bezüglich angeblicher Pflichtverletzungen der Beklagten im Zeitraum von 2007 bis 2012 herangezogen werden sollen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Anlage nach dem Vortrag der Klägerin nicht einzelne Forderungen, sondern vielmehr Schuldner und für diese jeweils die Gesamtsumme der gegen sie gerichteten verjährten Forderungen ausweisen soll. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass die Anlage K49 auch Forderungen enthalte, die aus anderen Jahren als den hier maßgeblichen Jahren 2007 bis 2012 stammen, nämlich aus der Zeit bis 2006 und der Zeit von 2013 bis 2018. Welche der in der Anlage K49 aufgeführten Forderungen bzw. Schuldner in welchem Umfang aus diesen Jahren stammen und daher für die Schadensberechnung nicht heranzuziehen sind, wird jedoch nicht erläutert. Dementsprechend ist umgekehrt auch nicht erkennbar, welche der aufgeführten Forderungen bzw. Schuldner in welchem Umfang für die Schadensermittlung berücksichtigt werden sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Anlage K49 selbst. Denn diese lässt nicht erkennen, welchem Jahr die jeweilige(n) Forderung(en) (bzw. Schuldner) zuzuordnen sind. Lediglich in der Spalte „Antragsdatum“ werden drei verschiedene Daten genannt („31.12.16; 31.12.17; 31.12.18“), ohne dass deren Bedeutung erläutert wird. In Bezug auf die der Anlage K49 ähnliche (aber nicht vollständig mit ihr übereinstimmende)Tabelle in der Klageschrift hatte die Klägerin vorgetragen, dass die verjährten Forderungen aus den Jahren 2007 bis 2011 mit dem Datum „31.12.16“, die aus 2012 mit dem Datum „31.12.17“ und die aus 2013 mit dem Datum „31.12.18“ ausgewiesen seien. Abgesehen davon, dass damit Forderungen bzw. Schuldner nur teilweise bestimmten Jahren zugeordnet werden könnten, steht diese Erläuterung, wenn man sie auch auf die Anlage K49 anwenden wollte, in offensichtlichem Widerspruch zum Vortrag der Klägerin, dass die Anlage K49 auch Forderungen enthält, die aus anderen Jahren als dem Zeitraum 2007 bis 2013 stammen, nämlich aus der Zeit bis einschließlich 2006 sowie den Jahren 2014 bis 2018. Auch unter Berücksichtigung der Anlage K48, die sich ohnehin nur auf den Zeitraum von 2013 bis 2018 beziehen soll und im Übrigen ihrerseits nicht schlüssig ist (s.u.), lässt der Sachvortrag der Klägerin nicht erkennen, welche der in der Anlage K49 ausgewiesenen Forderungen bzw. Schuldner in welchem Umfang zur Schadensermittlung heranzuziehen sind. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Anlage K48 nach dem Vortrag der Klägerin Einzelforderungen, die Anlage K49 hingegen Schuldner auflisten soll. Insgesamt bleibt also offen, inwieweit welche der in der Anlage K 49 enthaltenen Forderungen bei der Schadensermittlung berücksichtigt werden sollen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anlage K 49 auch ansonsten in mehrfacher Hinsicht aus sich heraus nicht verständlich ist. So ist die Behauptung der Klägerin, die Tabelle enthalte eine Übersicht über die summierten Forderungen der einzelnen Schuldner, nicht mit dem Umstand vereinbar, dass einige Personen in der Anlage K49 mehrfach aufgeführt sind. Ferner wird die Klägerin selbst in der Anlage K49 als ihr eigener Schuldner aufgeführt. Einige als Schuldner aufgeführte Personen sind zudem nicht identifizierbar (z.B. „Eleonore“). Auch im Hinblick auf diese weiteren erörterungsbedürftigen Aspekte hat die Klägerin die Anlage K49 nicht erläutert. Durch die bloße Bezugnahme auf die Anlage K49 ohne nähere Erläuterung ihres aus sich heraus nicht verständlichen Inhalts und ohne Darlegung, welche Teile der Anlage in welchem Umfang für die Schadensermittlung herangezogen werden sollen, genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht (vgl. BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 – Rn. 29; 24.06.2020 – 5 AZR 93/19 – Rn. 24).). Es ist nicht Aufgabe der Berufungskammer, zu mutmaßen, welche der in der Anlage aufgeführten Forderungen in welchem Umfang für die Schadensberechnung heranzuziehen sind. cc) Ihrer Darlegungslast im Hinblick auf die einzelnen angeblich verjährten Forderungen hat die Klägerin auch nicht durch Vorlage der Anlagen K30 bis K37 (Bl. 636ff. GA) genügt. Es ist schon fraglich, ob diese Anlagen zuletzt überhaupt noch Teil des Sachvortrags der Klägerin zur Schadenshöhe waren, weil sie sich zuletzt, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2022, für die Darlegung des Schadens allein auf die Anlagen K 48 und K49 berufen hat. Selbst wenn man dies aber zugunsten der Klägerin unterstellte, liegt kein schlüssiger Sachvortrag vor. Denn auch diese Anlagen werden von der Klägerin nicht erläutert. Welche Tatsachen oder Angaben in den einzelnen Spalten dieser Anlagen dargestellt werden, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die in den Anlagen enthaltenen Tabellen enthalten auch keine Kopfzeile, in der die nachfolgenden Informationen erklärt, definiert oder auch nur bezeichnet werden. Es ist daher insbesondere nicht erkennbar, auf welches Ereignis sich das in der dritten Spalte ersichtliche Datum jeweils beziehen soll, zumal diese Spalte in vielen Fällen ein Datum enthält, welches mit dem in der letzten Spalte angegebenen Jahr nicht übereinstimmt. Darüber hinaus enthalten die Anlagen, ohne dass sie in zeitlich chronologischer Folge geordnet wären, Einträge aus ganz verschiedenen Jahren, die sich auf einen Zeitraum von 1998 bis 2013 erstrecken. Die Anlagen betreffen damit in weiten Teilen auch Forderungen, die nicht dem hier streitgegenständlichem Zeitraum von 2007 bis 2012 zugeordnet werden können. Welche der in den Anlagen K30 bis K37 aufgeführten Forderungen für die Berechnung des Schadens relevant sind bzw. sein sollen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es ist auch insoweit nicht Aufgabe des Gerichts, zu mutmaßen, welche der in den Anlagen aufgeführten Forderungen in welchem Umfang für die Schadensberechnung heranzuziehen sind. Durch die bloße Vorlage der Anlagen genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht (vgl. BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 – Rn. 29; 24.06.2020 – 5 AZR 93/19 – Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als die Anlagen K 30 bis K37 zahlreiche Angaben enthalten, die ohne eine Erläuterung nicht nachvollziehbar sind (z.B. „Storno Gutschrift“, „Nachforderungsz“, „Korrekturposten“, „eigene Erbbauzinsen“). Darüber hinaus enthalten die Tabellen in erheblichem Umfang auch „Mahngebühren“ und „Säumniszuschläge“, obwohl es sich nach dem Vortrag der Klägerin um Forderungen handeln soll, die von der Beklagten gerade nicht angemahnt wurden. Auch diese Umstände hat die Klägerin nicht erläutert. dd) Die von der Klägerin vorgelegte Anlage K47 lässt ebenfalls nicht erkennen, welche konkreten Forderungen in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt verjährt sind bzw. sein sollen. Wie die dort genannten Teilbeträge berechnet wurden und ob und ggf. in welchem Umfang welche der vorgelegten Anlagen für die Berechnung genutzt wurden, lässt sich weder der Anlage selbst entnehmen noch wird dies von der Klägerin schriftsätzlich erläutert. ee) Da sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen lässt, welche konkreten Forderungen in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt verjährt sind bzw. sein sollen, lassen sich auch die von der Klägerin pauschal behauptete Gesamtzahl der angeblich verjährten Forderungen und die ebenso pauschal behauptete Gesamtschadenssumme nicht nachvollziehen. Auch diese Summen hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Es bleibt unklar und ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die Summen ermittelt hat. Es kommt hinzu, dass der klägerische Vortrag auch insoweit in weiten Teilen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist. (1) Dies betrifft zunächst die Gesamtzahl der angeblich verjährten Forderungen. In der Klageschrift hatte die Klägerin zunächst eine Tabelle mit 768 Einträgen vorgelegt, bei denen es sich nach ihrem Vortrag um verjährte Forderungen für den Zeitraum 2007 bis 2012 handeln sollte. Nachdem das Arbeitsgericht die Klageabweisung unter anderem mit der geringen Summe der verjährten Forderungen begründet hatte, trug die Beklagte in der Berufungsbegründung vor, bei den 768 Listeneinträgen handele es sich um Schuldner und nicht um Forderungen; tatsächlich seien insgesamt 11.483 Forderungen verjährt. Mit Schriftsatz vom 04.08.2021 legte die Klägerin sodann ohne nähere Erläuterung die Anlagen K30 bis K37 vor mit der Behauptung, aus den Anlagen ergäben sich die einzelnen verjährten Forderungen. Die Anlagen enthalten allerdings nicht 11.483, sondern insgesamt ca.15.500 Spalten, ohne dass diese Diskrepanz von der Klägerin aufgeklärt wurde. Mit Schriftsatz vom 04.02.2022 hat die Klägerin sodann eine Anlage K47 vorgelegt, aus der sich ergeben soll, welche Gesamtanzahl von Forderungen auf die einzelnen Jahre entfällt. Aus dieser Aufstellung ergibt sich eine Gesamtzahl von 14.988 verjährten Forderungen. In dem Zeitraum 2007 bis 2012 sollen danach insgesamt 13.640 Forderungen verjährt seien. Auf die offensichtliche Abweichung dieser Zahlen von den verschiedenen zuvor behaupteten bzw. vorgelegten Zahlen (768, 15.500, 11.483) wird ebenfalls nicht eingegangen. Die Klägerin hat auch nicht erläutert, weshalb trotz dieser erheblichen Diskrepanzen in Bezug auf die Anzahl der verjährten Forderungen die Gesamtschadenssumme durchgehend unverändert geblieben sein soll. (2) Auch der Sachvortrag der Klägerin zur angeblichen Gesamtschadenssumme ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hatte zunächst behauptet, im Zeitraum von 2007 bis 2012 seien Forderungen mit einem Gesamtwert von 1.135.583,02 Euro verjährt. Aus den sodann vorgelegten Anlagen K30 bis K37 ergab sich stattdessen ein - von der Beklagten errechneter - Gesamtschaden in Höhe von 1.245.452,28 Euro, ohne dass diese Diskrepanz von der Klägerin aufgeklärt worden wäre. Mit Schriftsatz vom 04.02.2022 hat die Klägerin dann vorgetragen, dass der Betrag von 1.135.583,02 Euro - im Widerspruch zum bisherigen Vortrag - nicht nur verjährte Forderungen aus dem Zeitraum von 2007 bis 2012 beinhalte, sondern zusätzlich auch Forderungen in Höhe von 11.827,07 Euro, die aus dem Zeitraum von 2013 bis 2018 stammen sollen. Zur Darlegung des auf diesen Zeitraum entfallenden Schadens und der sich insoweit ergebenden Summe in Höhe von 11.827,07 Euro hat die Klägerin eine Anlage K48 vorgelegt. Aus der Anlage K48 ist jedoch ersichtlich, dass bestimmte dort ausgewiesenen Beträge nicht addiert wurden, sich aus der Anlage also ein höherer Betrag als der von der Klägerin schriftsätzlich vorgetragene Betrag (11.827,07 Euro) ergibt. Dies führt wiederum dazu, dass der von der Klägerin zuletzt schriftsätzlich für den Zeitraum 2007 bis 2012 vorgetragene Schaden ebenfalls nicht mit dem Inhalt der Anlagen übereinstimmt. Die Anlage K48 enthält zudem weitere Unklarheiten, die von der Klägerin ebenfalls nicht erläutert werden. Zum Beispiel wird der Schuldner E. in der Anlage K48 aufgeführt, nicht aber in der Anlage K49, obwohl die Anlage K48 nach dem Vortrag der Klägerin den Teil der in der Anlage K49 aufgeführten Forderungen ausweisen soll, die aus dem Zeitraum 2013 bis 2018 stammen, sich also sämtliche in der Anlage K48 aufgeführten Schuldner auch in der Anlage K49 wiederfinden müssten. ff) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2022, mit dem eine „vollständige Anlage K48“ übermittelt wurde, die „statt vier nunmehr 209 Seiten“ umfassen sollte. Abgesehen davon, dass auch diese Anlage nicht schriftsätzlich erläutert wurde, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2022 erklärt, diese Anlage solle unbeachtet bleiben. gg) Nachdem die Beklagte bereits erstinstanzlich und in der Berufungserwiderung die Höhe des Schadens unter Hinweis auf die verschiedenen Widersprüche im klägerischen Vortrag bestritten und die fehlende Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags beanstandet hatte, war die Frage, ob der Schaden ausreichend dargelegt wurde, Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021. Im Anschluss war der Klägerin mit Beschluss vom 11.01.2022 (B. 1237 GA) aufgegeben worden, die Summe der aus den Jahren 2007 bis 2012 stammenden angeblich verjährten Forderungen schlüssig und unter ausführlicher Erörterung der vorgelegten Anlagen darzulegen. Auf die geltend gemachten Einwände der Beklagten sollte eingegangen und Widersprüche zwischen verschiedenen Anlagen sollten erläutert werden. Dieser Aufforderung ist die Klägerin durch ihren Schriftsatz vom 04.02.2022 wie dargelegt nicht nachgekommen. Sie hat weder die einzelnen angeblich verjährten Forderungen noch ihre Summe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Sie hat auch nicht die vorgelegten Anlagen und die zwischen ihnen bestehenden Widersprüche erläutert. Durch ihren neuen Vortrag sind stattdessen weitere, zusätzliche Widersprüche entstanden, die ebenfalls nicht erläutert oder aufgeklärt wurden. hh) Soweit die Klägerin für die von ihr behauptete Gesamtschadenssumme und die von ihr behauptete Gesamtzahl der verjährten Forderungen jeweils Zeugenbeweis angeboten hat, war dem nicht nachzugehen, weil die Vernehmung von Zeugen einen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte. (1) Wird ein Beweis angeboten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Ein Beweisantritt kann nicht den Vortrag von Tatsachen ersetzen oder ergänzen. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 24.01.2017 – 3 AZN 822/16 – Rn. 20). (2) Hier wären erst durch die Vernehmung der Zeugen die Grundlagen für schlüssige, substantiierte Tatsachenbehauptungen der Klägerin gewonnen worden. Welche Forderungen in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt verjährt sind, wie sich die angebliche Schadenssumme zusammensetzt, welchen Inhalt die von der Klägerin vorgelegten Anlagen haben, welche Bedeutung den einzelnen in ihnen enthaltenen Angaben zukommt und welche Teile der verschiedenen von der Klägerin vorgelegten Anlagen in welchem Umfang für die Schadensberechnung herangezogen wurden bzw. werden sollen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Diese Informationen wären erst durch die Vernehmung der Zeugen gewonnen worden. ii) Soweit die Klägerin in der Klageschrift für die Richtigkeit der dort aufgeführten Tabelle einen Sachverständigenbeweis angeboten hat, war dem ebenfalls nicht nachzugehen. Zum einen war diese Tabelle zuletzt nicht mehr Bestandteil des Sachvortrags der Klägerin bezüglich eines Schadens; sie hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2022 allein auf die Anlagen K 48 und K49 berufen. Zum anderen gilt auch im Rahmen des § 403 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag (vgl. BAG 30.09.2008 - 3 AZB 47/08 - Rn. 28). Der Vortrag muss so detailliert sein, dass die aufklärungsbedürftige Sachfrage zweifelsfrei abgrenzbar ist und ein Sachverständiger Art und Umfang der übertragenen Tätigkeit erkennen kann (BAG 17.12.2014 – 5 AZR 663/13 – Rn. 23). Hier wäre nicht ersichtlich, welche konkreten Beweisfragen an einen Sachverständigen zu richten und welche Anknüpfungstatsachen hierbei zugrunde zu legen wären. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. jj) Eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO war mangels konkreter Anhaltspunkte nicht möglich. (1) § 287 ZPO dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Forderungshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Zudem reicht bei der Entscheidung über die Höhe einer Forderung - im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO - eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (vgl. BAG 26.10.2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 31 mwN,). Eine Schätzung hat allerdings zu unterbleiben, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre (BAG 31.03.2021 – 5 AZR 148/20 – Rn. 34 mwN). Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (BAG 19.12.2018 – 10 AZR 233/18 – Rn. 62). Es ist Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und ggf. zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen muss er darlegen und beweisen (BAG 24.03.2021 - 8 AZR 120/20 - Rn. 103; 31.03.2021 – 5 AZR 148/20 –, Rn. 34). (2) Die Klägerin hat die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen nicht dargelegt und bewiesen. Welche konkreten Forderungen in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt verjährt sind bzw. sein sollen, lässt sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen. Sie hat auch nicht dargelegt, welche Teile der von ihr vorgelegten Anlagen in welchem Umfang für die Berechnung des Schadens herangezogen werden sollen. Es ist nicht erkennbar, wie sich der Schaden nach der Vorstellung der Klägerin konkret zusammensetzen soll. Für eine Schätzung bliebe nach alledem nur die von der Klägerin pauschal behauptete Gesamtschadenssumme übrig. Eine Schätzung allein auf der Grundlage dieses Betrags hinge jedoch völlig in der Luft und wäre willkürlich. Unstreitige bzw. bewiesene Kriterien, anhand derer ein Schaden nachvollziehbar geschätzt werden könnte, liegen nicht vor. b) Darüber hinaus wären etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin ganz überwiegend, nämlich in Bezug auf angeblich nicht gemahnte Forderungen aus den Jahren 2007 bis 2010, verjährt. aa) Gemäß § 194 Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen Teil ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Das gilt auch für den Anspruch auf Leistung von Schadensersatz. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) im Schriftsatz vom 10.06.2020 erhoben. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die – auch hier maßgebliche - regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. bb) Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW iVm. § 228 AO beträgt die Verjährungsfrist für Forderungen der Klägerin aus Kommunal- und anderen Abgaben (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 KAG NRW) fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW iVm. § 229 Satz 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. In den Fällen, in denen der Erlass eines Bescheids Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des betreffenden Anspruches ist, beginnt die Frist nach Satz 2 der Regelung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch festgesetzt wurde (vgl. Klein/Rüsken AO 15. Aufl. § 229 Rn. 1). Für die in einem Kalenderjahr fällig gewordenen bzw. festgesetzten Forderungen trat Verjährung somit jeweils mit Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Fälligkeit bzw. Festsetzung folgenden Kalenderjahres ein. Zu Beginn des darauffolgenden Jahres war ein etwaiger Schadensersatzanspruch somit entstanden. Das bedeutet, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2010 wie folgt entstanden wären: wegen Forderungen aus dem Jahr 2007 im Jahr 2013, wegen Forderungen aus dem Jahr 2008 im Jahr 2014, wegen Forderungen aus dem Jahr 2009 im Jahr 2015 und wegen Forderungen aus dem Jahr 2010 im Jahr 2016. cc) Die Verjährung der Schadensersatzansprüche begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB jeweils in dem Jahr ihrer Entstehung. Zwar hatte die Klägerin damals noch keine Kenntnis von den angeblichen Ansprüchen. Sie hätte in dem jeweiligen Entstehungsjahr von den Ansprüchen aber ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müssen. (1) Grob fahrlässige Unkenntnis iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat oder es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (BGH 08.07.2010 - III ZR 249/09 - Rn. 28; 14.01.2010 - VII ZR 213/07 - Rn. 17). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können(BGH 10.11.2009 - VI ZR 247/08 - Rn. 13 mwN; 15.03.2016 – XI ZR 122/14 - Rn. 34 mwN; MünchKommBGB/Grothe 9. Aufl. § 199 Rn. 31). Den Gläubiger trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH 10.11.2009 - VI ZR 247/08 - Rn. 15f.; 08.07.2010 - III ZR 249/09 - Rn. 28). Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften entscheidet die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde, dh jener Behörde, der die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Ansprüchen zukommt (BGH 17.04.2012 – VI ZR 108/11 – Rn. 10; Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 199, Rn. 59). (2) Für die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis iSv. § 199 Abs. 1 BGB ist hier auf die Person des Bürgermeisters der Klägerin abzustellen. Gemäß § 73 Abs. 2 GO NRW ist er Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde. Diese Stellung beinhaltet das Recht zur Dienstaufsicht. Unter diesem Begriff ist zum einen die Steuerung und Überwachung der organisatorischen Abläufe innerhalb der Behörde zu verstehen (organisatorische Dienstaufsicht). Zum anderen ist aber auch im Sinne einer „Personalaufsicht“ die Beobachtung der Erfüllung der Amtspflichten des Einzelnen erfasst (BeckOK KommunalR NRW/Kallerhoff, 16. Ed. Stand 1.6.2021 § 73 GO NRW Rn. 25). Nach § 73 Abs. 3 GO NRW trifft grundsätzlich der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen. Für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Bedienstete wie die Beklagte war daher der Bürgermeister der Klägerin zuständig. Dies wird im Übrigen auch durch dem Umstand bestätigt, dass der Bürgermeister der Klägerin die Schadenersatzansprüche mit Schreiben vom 26.08.2019 (Bl. 250f. GA) gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. (3) Die Obliegenheiten des Bürgermeisters, die den Maßstab für die Frage eines schweren Obliegenheitsverstoßes bilden, ergeben sich aus seinen Aufgaben (vgl. (BGH 17.04.2012 – VI ZR 108/11 – Rn. 19). Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist der Bürgermeister für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung verantwortlich. Nach § 62 Abs. 3 GO NRW obliegt ihm die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind. Gemäß § 93 Abs. 2 GO NRW hat die Gemeinde für die Finanzbuchhaltung, wenn sie diese nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Bestellung fällt als Akt der Geschäftsverteilung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 GO NRW in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (BeckOK KommunalR NRW/Duikers, 19. Ed. Stand; 1.3.2022§ 93 GO NRW Rn. 7). Gemäß § 31 Abs. 1 GemHVO NRW hat der Bürgermeister nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen, um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung sicherzustellen. Zur Finanzbuchhaltung gehört auch die Zahlungsabwicklung der Gemeinde (§ 93 Abs. 1 GO NRW). Die zu erlassenden Vorschriften müssen unter anderem sicherstellen, dass Ansprüche der Gemeinde erfasst und rechtzeitig geltend gemacht werden (§§ 23 Abs. 4 iVm. § 31 Abs. 2 GemHVO NRW) und dass die Zahlungsabwicklung mindestens einmal jährlich unvermutet geprüft wird (§ 30 Abs. 5 iVm. § 31 Abs. 2 GemHVO NRW). Zudem müssen die vom Bürgermeister zu erlassenden Vorschriften Bestimmungen über die Organisation der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über das Mahn- und Vollstreckungsverfahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1.9 GemHVO NRW), über den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über die Sicherung und Kontrolle der Verfahren ( § 31 Abs. 2 Nr. 2.6 GemHVO NRW) sowie über die Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über die Aufsicht und Kontrolle über die Zahlungsabwicklung sowie regelmäßige und unvermutete Prüfungen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4.3, 4.4 GemHVO NRW) beinhalten. (4) Diesen gesetzlichen Verpflichtungen ist der Bürgermeister nicht nachgekommen. Er hat entgegen § 93 Abs. 2 GO NRW keinen Verantwortlichen und keinen Stellvertreter für die Finanzbuchhaltung bestellt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Beklagte stillschweigend zur Verantwortlichen bestellt worden war, fehlt es jedenfalls an der Bestellung eines Stellvertreters und damit einer gesetzlich vorgesehenen zweiten Person mit Verantwortung auch für das Mahnwesen. Die Klägerin hat auch keine Dienstanweisung erlassen, in der insbesondere regelmäßige, unvermutete Prüfungen der Zahlungsabwicklung vorgesehen sein sollten und durch die die rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin sichergestellt werden sollte. Soweit die Klägerin einwendet, bei der fehlenden Dienstanweisung habe es sich nur um einen formalen Mangel gehandelt und der Kämmerer habe eine verwaltungsinterne Kontrolle und Aufsicht tatsächlich ausgeübt, lässt dieser pauschale Vortrag nicht erkennen, wann, in welchen Abständen und auf welche Art und Weise die Kontrolle ausgeübt worden sein soll. Näherer Ausführungen hierzu hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil die Klägerin an anderer Stelle selbst vorbringt, innerhalb der Bereiche Kämmerei, Buchführung, Steueramt und Kassenwesen habe jeweils nur ein IT-Zugang für den eigenen Bereich bestanden und der Kämmerer habe daher keine Möglichkeit gehabt, Mängel in anderen Bereichen wie dem der Beklagten aufzudecken. (5) Wäre der Bürgermeister der Klägerin seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen, wären auf der Grundlage der zu erlassenden Dienstanweisung regelmäßige und unvermutete Prüfungen auch des Mahnwesens durchgeführt worden. Unterstellt man den Sachvortrag der Klägerin, dass die Beklagte seit dem Jahr 2007 praktisch keine Mahnungen mehr erstellte, als richtig, dann wäre dieser Sachverhalt und etwaige daraus resultierende Ansprüche gegen die Beklagte im Rahmen der dann durchgeführten Prüfungen ohne weiteres zeitnah aufgefallen. Die Klägerin hätte also noch jeweils im Jahr des Entstehens eines etwaigen Anspruchs Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, wenn der Bürgermeister seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen wäre. (6) Der Klägerin ist ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen. Angesichts der gesetzlichen Vorgaben war es insbesondere zwingend erforderlich und damit mehr als naheliegend, die Dienstanweisung nach § 31 GemHVO NRW zu erlassen. Durch die fehlende Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben hat es die Klägerin versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit im Hinblick auf mögliche Unregelmäßigkeiten im Mahnwesen und daraus resultierende Ersatzansprüche gegen Bedienstete wie die Beklagte wahrzunehmen. Der Obliegenheitsverstoß ist auch deshalb so schwerwiegend, weil die Klägerin durch die GPA NRW in ihrem Bericht vom 16.09.2013 (Bl. 51ff. GA) ausdrücklich auf das Fehlen der nach § 31 GemHVO NRW erforderlichen Dienstanweisung hingewiesen und aufgefordert worden war, diese Dienstanweisung „kurzfristig zu erlassen“. Bei dieser Sachlage ist es schlicht unverständlich, dass die Klägerin eine Dienstanweisung nicht erließ und die daraus resultierenden Informationsquellen ungenutzt ließ, zumal, wie sie selbst einräumt, der Entwurf einer entsprechenden Dienstanweisung bereits vorlag. Insgesamt fehlte der Klägerin damit die Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände, weil sie ganz naheliegende, gesetzlich vorgesehene Maßnahmen nicht ergriffen und sogar entsprechende Hinweise der GPA NRW unbeachtet gelassen hat. Damit liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis iSd. § 199 Abs. 1 BGB vor. dd) Die Verjährungsfrist für etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte begann damit jeweils mit Ablauf des auf die Verjährung des Ursprungsanspruchs folgenden Kalenderjahres. Sie endete gemäß § 195 BGB mit Ablauf des dritten darauffolgenden Jahres (vgl. Jauernig/Mansel BGB 18. Aufl. § 199 Rn. 8), dh. Ansprüche wegen Forderungen aus 2007 verjährten mit Ablauf des 31.12.2016, Ansprüche wegen Forderungen aus 2008 mit Ablauf des 31.12.2017, Ansprüche wegen Forderungen aus 2009 mit Ablauf des 31.12.2018 und Ansprüche wegen Forderungen aus 2010 mit Ablauf des 31.12.2019. Die Klägerin hat die Verjährung erst durch die am 27.01.2020 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage unterbrochen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zu diesem Zeitpunkt waren etwaige Ansprüche gegen die Beklagte wegen angeblich verjährter Forderungen aus den Jahren 2007 bis 2010 bereits verjährt. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der für die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO entstandenen Kosten in Höhe von 34.252,66 Euro. a) Den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand trägt der Geschädigte, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung selbst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGH 26.06.2019 – VIII ZR 95/18 - Rn. 19 mwN). b) Ein Ersatzanspruch scheidet hier bereits deshalb aus, weil die Klägerin schon keinen Schaden dargelegt hat, der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt worden wäre (s.o.). Im Übrigen folgt aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K7 und K8 (Bl. 48f. GA), dass die Schadensermittlungen zum ganz überwiegenden Teil auf Berechnungen der Klägerin selbst beruhen („Eigenermittlung“). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Bearbeitung des angeblichen Schadens durch eigene Mitarbeiter der Klägerin die Grenzen des zumutbaren Eigenaufwands überschritten hätte. Soweit die Klägerin vorträgt, es seien umfangreiche Datenerhebungen und -auswertungen notwendig gewesen sowie zahlreiche Verrechnungs- und Bereinigungsbuchungen vorzunehmen gewesen und diese Tätigkeiten seien neben dem Alltagsgeschäft „ohne erhebliche Überstunden der Mitarbeiter kaum zu bewältigen“ gewesen, lässt dieser pauschale Vortrag nicht erkennen, ob und ggf. welche Mitarbeiter in welchem Umfang zur Schadensermittlung Überstunden hätten machen müssen. Dem Sachvortrag der Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, in welchem zeitlichen Umfang welche Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft welche Tätigkeiten ausgeübt haben, um den Schaden zu ermitteln. 4. Ein Schadensersatzanspruch besteht schließlich auch nicht im Hinblick auf die uneinbringlichen Forderungen aus den Jahren 2013 bis 2018 im Umfang von 11.827,07 Euro, die nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 04.02.2022 in der Anlage K49 enthalten waren. Zum einen hat die Klägerin auch insoweit einen Schaden nicht schlüssig dargelegt (s.o.). Zum anderen ist nicht erkennbar, dass ein Verhalten der Beklagten für den Eintritt eines angeblichen Schadens kausal gewesen wäre. Die Klägerin trägt hierzu vor, bei der weiteren Bearbeitung der - also nicht verjährten - Forderungen hätten sich Sachverhalte herausgestellt, die eine Uneinbringlichkeit ergeben hätten, z.B. zwischenzeitlicher Verkauf/Versteigerung von Objekten, keine Ermittlungsmöglichkeiten mehr bezogen auf die Zahlungspflichtigen oder deren Tod. Weshalb die Beklagte für derartige Umstände verantwortlich sein soll, ist nicht erkennbar. Soweit die Klägerin weiter behauptet, bei „rechtzeitiger Mahnung“ hätten auch diese Forderungen beigetrieben werden können, bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte welche konkrete Forderung aus welchen Gründen hätte mahnen sollen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.