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Beschluss

13 TaBV 30/21

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2022:0204.13TABV30.21.00
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Leitsätze

Bei einer Eingruppierung nach den Bestimmungen des TVöD (VKA) ist der Betriebsrat im Rahmen der vom Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorzunehmenden Unterrichtung im ausreichenden Umfang auch über die Kriterien zur Bildung von Arbeitsvorgängen zu informieren.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.05.2021 – 2 BV 24/20 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Eingruppierung nach den Bestimmungen des TVöD (VKA) ist der Betriebsrat im Rahmen der vom Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorzunehmenden Unterrichtung im ausreichenden Umfang auch über die Kriterien zur Bildung von Arbeitsvorgängen zu informieren. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.05.2021 – 2 BV 24/20 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten (noch) um die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin nach Maßgabe der Bestimmungen der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) – im Folgenden kurz EntgO (VKA). Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt Akutkrankenhäuser und beschäftigt an ihren Standorten in A und B insgesamt ca. 2.800 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb bestehende Betriebsrat. Im Unternehmen der Arbeitgeberin findet das Tarifwerk des TVöD(VKA) einschließlich der EntgO (VKA) Anwendung. Mit Schreiben vom 29.07.2020 (Blatt 6 der Akten) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur befristeten Einstellung der Arbeitnehmerin C. als Vertretung der sich bis zum 14.08.2022 in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin D., und zwar als medizinische Fachangestellte. Zugleich beantragte sie die Eingruppierung in „EG 5 (1)“. Mit Schreiben vom 05.08.2020 (Blatt 7 der Akten) stimmte der Betriebsrat der Einstellung zu, verweigerte aber die Zustimmung zur Eingruppierung. Zur Begründung führte er insoweit aus: „Die von Ihnen vorgelegte Vergütung entspricht nicht den tariflichen Vorgaben und ist nach Auffassung des Betriebsrates in der Entgeltgruppe 6 Stufe 1 TVöD vorzunehmen, da der Betriebsrat der Meinung ist, dass gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert werden. Des Weiteren ist die von Ihnen vorgelegte personelle Einzelmaßnahme keine ordnungsgemäße Anhörung, da Sie die zu besetzende Stelle nicht umfassend beschrieben und eine aktuelle Stellenbeschreibung dem Betriebsrat nicht vorliegt.“ Daraufhin leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren ein. Sie hat zunächst einmal die Ansicht vertreten, dass sie den Betriebsrat vollständig und ausreichend über die geplante Eingruppierung unterrichtet habe. Der Betriebsrat kenne die Tätigkeiten aus dem diesbezüglich durchgeführten Beteiligungsverfahren betreffend die Arbeitnehmerin D.. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 EntgO (VKA) sei tarifgerecht, weil die Tätigkeit der Arbeitnehmerin C. zwar gründliche, aber keine vielseitigen Fachkenntnisse erfordere. Vorsorglich äußerte sich die Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 06.01.2021 zu den konkreten Einsatzbereichen der Arbeitnehmerin C. wie folgt: „Frau C. wird in der Sprechstundenbegleitung eingesetzt. Hier führt Sie auf Anordnung das Belegen der Sprechzimmer, das Anlegen von Verbänden, Blutentnahmen und ggfs. Notfallversorgung durch. Weitere Aufgaben sind die OP-Assistenz und auch hier das Anlegen von Verbänden und Dokumentation. Unter Aufsicht der Arbeitnehmerinnen Frau E. und Frau F. plant Frau C. die Phototherapie (Lichtbestrahlung am Patienten mit UVA-, UVB-Licht) und führt diese durch. Unter Anleitung erfolgen Epicutan-Testungen und photodynamische Therapien, die Abnahme von mykologischen Proben am Patienten oder die Photodokumentation am Patienten.“ Nachdem dann die Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 17.05.2021 bekräftigt hatte, spätestens durch den Vortrag im laufenden Verfahren ihren Unterrichtungspflichten nachgekommen zu sein, bekräftigte der Betriebsrat mit Schreiben vom 18.05.2021 seine ablehnende Haltung (Blatt 57 der Akten). Soweit hier noch von Interesse, hat die Arbeitgeberin beantragt, die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau C. in die Entgeltgruppe 5, Stufe 1 der EntgeltO zum TVöD zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, bis zuletzt nicht hinreichend über die geplante Maßnahme unterrichtet worden zu sein. Die Arbeitgeberin hätte ihre Eingruppierungsentscheidung konkret begründen müssen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmerin D. bislang ausgeübt habe und ob sie zutreffend eingruppiert worden sei. Davon abgesehen habe er zu Recht die Zustimmung unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert, weil die Tätigkeit der Arbeitnehmerin C. nicht nur gründliche, sondern auch vielseitige Fachkenntnisse erfordere. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.05.2021 den Antrag zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung verwiesen auf die Seiten 3 ff. der erstinstanzlichen Entscheidung (Blatt 60 ff. der Akten). Dagegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, spätestens im laufenden Beschlussverfahren den Betriebsrat über alle eingruppierungsrelevanten Gesichtspunkte ordnungsgemäß unterrichtet zu haben. In der Sache sei die beabsichtigte Eingruppierung tarifgerecht, weil im Falle der Arbeitnehmerin C. die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben einer medizinischen Fachangestellten gründliche, aber keine vielseitigen Fachkenntnisse erfordere. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.05.2021 – 2 BV 24/20 – abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin C. in die Entgeltgruppe 5, jetzt Stufe 2, der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, er sei bis zum Schluss von der Arbeitgeberin nicht umfassend genug über die beabsichtigte Eingruppierung unterrichtet worden. Im Übrigen sei in der Sache nach dem aktuellen Informationsstand eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 EntgO (VKA) zu zahlen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet, weil sie bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung am 04.02.2022 den Betriebsrat nicht im gesetzlich nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebotenen Umfang über die beabsichtigte Eingruppierung der Arbeitnehmerin C. in Entgeltgruppe 5, jetzt Stufe 2, EntgO (VKA) unterrichtet hat. I. Nach der gesetzlichen Konzeption, wie sie in den Bestimmungen des § 99 Abs. 1 bis Abs. 4 BetrVG zum Ausdruck kommt, setzt die gerichtliche Entscheidung über einen Zustimmungsersetzungsantrag in der Sache voraus, dass zuvor die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den Arbeitgeber erfüllt wurden, der Betriebsrat also über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme in ordnungsgemäßem Umfang unterrichtet worden ist. II. In Fällen der Eingruppierung – wie hier – gehört dazu in jedem Fall die Angabe über die vorgesehene Entgeltgruppe. Weitergehend richtet sich der Umfang der konkreten Informationspflicht des Arbeitgebers nach der Ausgestaltung der zur Anwendung kommenden Vergütungsordnung. Bei einem tariflichen Entgeltsystem sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 12.01.2011 – 7 ABR 15/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50; 01.06.2011 – 7 ABR 138/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 139) alle Angaben mitteilungsbedürftig, auf die die Tarifvertragsparteien abgestellt haben. Dabei ist dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, dass die Beteiligung des Betriebsrates dazu beitragen soll, dass die Betriebspartner bei der im Falle einer Eingruppierung zu erfolgenden Rechtsanwendung zu möglichst zutreffenden Ergebnissen kommen. Ziel ist die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, um so zu innerbetrieblicher Entgeltgerechtigkeit sowie Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis zu gelangen (zuletzt BAG, 23.02.2021 – 1 ABR 4/20 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 170). III. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betriebsrat bis zum Schluss der mündlichen Anhörung am 04.02.2022 nicht ordnungsgemäß zur beabsichtigten Eingruppierung der Arbeitnehmerin C. in Entgeltgruppe 5 EntgO (VKA) unterrichtet worden ist. 1. Dazu hätten nämlich auch Informationen zur Bildung von Arbeitsvorgängen im Sinne des § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) gehört, weil die Frage, was im Tarifsinne ein Arbeitsvorgang ist, für die tarifrechtlich korrekte Bewertung eines Arbeitsplatzes von zentraler Bedeutung ist ( Bernheine in: Bredemeier/Neffke/Gerretz, TVöD, 6. Auflage, § 12 TV-L, Rn. 47). So hat auch das Bundesarbeitsgericht (z. B. 25.10.1995 – 4 AZR 531/94 – AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 21) immer wieder herausgestrichen, dass vom Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen ist, um anschließend eine tarifgerechte Zuordnung vornehmen zu können. 2. Diesen Vorgaben hat die Arbeitgeberin nicht gebührend Rechnung getragen. So haben namentlich die im Schriftsatz vom 06.01.2021 aufgeführten Angaben zu den erkennbar ganz unterschiedlichen Aufgaben der Arbeitnehmerin C., z. B. in den Bereichen der Sprechstundenbegleitung und der OP-Assistenz, nicht ausgereicht, um im Tarifsinne sachgerechte Arbeitsvorgänge mit den entsprechenden Gewichtungen inhaltlicher und zeitlicher Art bilden zu können (vgl. die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Absatz 1 TVöD (VKA). Dies wäre umso notwendiger gewesen, weil im konkreten Fall des Streits um das Tarifmerkmal der vielseitigen Fachkenntnisse die Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigten sind. Insgesamt war es dem Betriebsrat also anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen nicht möglich, sein Mitbeurteilungsrecht zur beabsichtigten Eingruppierung der Arbeitnehmerin C. sachgerecht wahrnehmen zu können, worauf er im Übrigen auch in seinen Schriftsätzen vom 31.03. und 12.11.2021 ausdrücklich hingewiesen hatte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zum genauen Umfang der Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrates bei einer beabsichtigten Eingruppierung nach einer tarifvertraglichen Vergütungsordnung war gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberin RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Für den Betriebsrat ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.