OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Sa 628/21

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2021:1201.4SA628.21.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein Anerkenntnis auch dann noch „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO, wenn es im Klageerwiderungsschriftsatz erklärt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die beklagte Partei zuvor der Klageforderung streitig entgegen getreten ist. Das Scheitern des arbeitsgerichtlichen Gütetermins für sich genommen genügt dafür nicht.

Tenor

Das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.04.2021 (6 Ca 2260/20) wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21.05.2021 in der Kostenentscheidung abgeändert.

Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein Anerkenntnis auch dann noch „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO, wenn es im Klageerwiderungsschriftsatz erklärt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die beklagte Partei zuvor der Klageforderung streitig entgegen getreten ist. Das Scheitern des arbeitsgerichtlichen Gütetermins für sich genommen genügt dafür nicht. Das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.04.2021 (6 Ca 2260/20) wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21.05.2021 in der Kostenentscheidung abgeändert. Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits. GRÜNDE 1. Die Parteien stritten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Der am 09.02.“0000“ geborene Kläger war seit dem 01.02.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm war eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe eines Leistungsplans der Gruppen-Unterstützungskasse der D-Firmen in Deutschland e.V. zugesagt. Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres zahlt die Beklagte ihm seit März 2020 eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 1.662,68 €. Der Kläger hat gemeint, dass ihm eine höhere Altersrente zusteht. Mit seiner Klage vom 22.09.2020, der Beklagten zugestellt am 25.09.2020, hat er die Auffassung vertreten, ihm seine Betriebsrente müsse monatlich 4.155,64 € betragen. Diesbezüglich hat er für künftige Ansprüche einen entsprechenden Feststellungsantrag und für die Monate März bis August 2020 monatliche Zahlungsdifferenzen in Höhe von je 2.492,96 € nebst Zinsen als Leistungsantrag angekündigt. Für die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 08.10.2021 die Anwaltskanzlei Dr. A bestellt und angekündigt, sie werde sich gegen die Klage verteidigen, da auf eine Altersrente von mehr als 1.662,68 € kein Anspruch bestehe. Der Gütetermin am 09.10.2020 blieb erfolgt. Das Arbeitsgericht gab der Beklagten daher auf, bis zum 13.11.2020 auf die Klageschrift zu erwidern. Auf Antrag der Beklagtenvertreter wurde diese Frist durch Beschluss vom 12.11.2020 bis zum 04.12.2020 verlängert. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 19.11.2020 erkannte die Beklagte einen Betriebsrentenanspruch des Klägers in Höhe von monatlich 1.539,83 € an und kündigte an, im Kammertermin Klageabweisung zu beantragen, soweit die Klage auf eine höhere Betriebsrente gerichtet sei. Das Arbeitsgericht Bielefeld hat durch Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 21.04.2021, der Beklagten zugestellt am 10.05.21, für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 1.539,83 EUR zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 65% und die Beklagte zu 35%. 4. Der Streitwert wird auf 189.494,64 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Quotelung beruhe auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten i.S.v. § 93 ZPO liege nicht vor, da diese zunächst angekündigt habe, sich gegen die Klage insgesamt verteidigen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf ABl. 61 – 70 verwiesen. Die Beklagte hat mit am 21.05.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts eingelegt. Sie trägt vor, im Schriftsatz vom 08.10.2020 habe sie lediglich eine Verteidigung gegen die Klage angekündigt, die auf eine „Altersrente von mehr als 1.662,68 €“ gerichtet gewesen sei. Insoweit habe sie keinen Anlass zur Klage gegeben und in Übereinstimmung mit § 93 ZPO in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 1.539,83 € anerkannt. Der Kläger müsse daher die gesamt Prozesskosten tragen. Selbst wenn es auf die Differenz zwischen der Höhe der tatsächlich gezahlten Rente und dem Anerkennungsbetrag ankäme, seien dem Kläger nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten wegen Geringfügigkeit vollumfänglich aufzuerlegen, jedenfalls aber in Höhe von 92%. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts vom 21.04.2021 aufzuheben und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. hilfsweise zu entscheiden, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 92% und sie zu 8% zu tragen habe. Das Arbeitsgericht Bielefeld hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 19.07.2021 nicht abgeholfen. Wegen der Gründe wird auf ABl. 96 – 98 Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld fristgerecht Berufung eingelegt und dabei die Auffassung vertreten, ihm stehe – insoweit abweichend zur ersten Instanz – jedenfalls eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.207,57 € zu. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er die Berufung zurückgenommen. Zur sofortigen Beschwerde der Beklagten hat er keine Stellungnahme abgegeben. 2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. a) Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Diese richtet sich gegen eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Kostenentscheidung. Dass das Urteil vom 21.04.2021 als Anerkenntnisteil- und Schlussurteil ergangen und demzufolge eine sogenannte Kostenmischentscheidung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1963 – VII ZR 182/62 = NJW 1964, 660 f.; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 99 Rn. 7), ändert hieran nichts. Die nach §§ 99 Abs. 2 Satz 2, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer in der Hauptsache von mehr als 600,00 € ist gegeben und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch 200,00 € (§ 567 Abs. 2 ZPO). Die Form- und Fristerfordernisse des § 569 ZPO für sofortige die Beschwerde der Beklagten sind ebenfalls erfüllt. b) Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht Bielefeld der Beklagten einen Teil der Kosten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde war die erstinstanzliche Kostenentscheidung daher abzuändern und dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit der Kläger unterlegen war, folgt seine Kostentragungspflicht aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger trägt nach § 93 ZPO aber auch die Kosten, soweit auf Anerkenntnis der Beklagten hin festgestellt wurde, dass sie – bezogen auf den mit der Klage verfolgten vollen Rentenbetrag - zur Zahlung einer Teilbetrags hieraus in Höhe von monatlich 1.539,83 € verpflichtet ist. Nach § 93 ZPO trägt der Kläger die Prozesskosten, sofern die beklagte Partei nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und sie den Anspruch sofort anerkennt. Die Beklagte hat im Umfang ihres Anerkenntnisses nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Nach eigenem Vortrag des Klägers hat sie an diesen seit März 2020 vorbehaltslos eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.662,68 € gezahlt und damit mehr, als sie später im Prozess anerkannt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie vorgerichtlich angekündigt hätte, zukünftig Zahlungen in der genannten Höhe einzustellen oder diese zu reduzieren. Soweit sich der Kläger auf ein vorgerichtliches Geltendmachungsschreiben vom 18.08.2020 beruft, das entgegen der Ankündigung in der Klageschrift nicht als Kopie zur Akte gereicht wurde, soll die Beklagte darin „zur Nachzahlung der rückständigen Beträge aufgefordert“ worden sein. Da nach der erstinstanzlichen Entscheidung rückständige Beträge nicht bestanden, war die Beklagte nicht veranlasst, sich zu einem Feststellungsbegehren des Klägers zu positionieren. Die Beklagte hat den (Teil)-Feststellungsanspruch auch sofort anerkannt. Ein Anerkenntnis ist „sofort“, wenn die beklagte Partei dafür die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit wahrnimmt (KG, Beschluss vom 06.10.2006 – 5 W 205/06 = NJW-RR 2007, 647 f.; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 93 Rn. 12; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 93 Rn. 6). Das war im vorliegenden Fall die schriftsätzliche Erwiderung der Beklagten auf die Klage. Für das zivilgerichtliche Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO das Anerkenntnis nicht notwendigerweise mit der Verteidigungsanzeige erklärt werden muss, um als „sofortig“ zu gelten, sondern noch mit der Klageerwiderungsschrift erfolgen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass nicht innerhalb der nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden Verteidigungsanzeige ein klageabweisender Antrag angekündigt, noch in sonstiger Weise dem Klageanspruch entgegengetreten wird (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – IX ZB 54/18 = NJW 2019, 1525 f.; MüKoZPO/Schulz a.a.O. Rn. 14). Auch bei Anberaumung eines frühen ersten Termins nach § 275 Abs. 1 ZPO soll es genügen, wenn das Anerkenntnis in der Klageerwiderungsschrift erklärt wird (Zöller/Herget a.a.O. § 99 Rn. 4). Für das arbeitsgerichtliche Verfahren gibt es zu der Frage, wann ein Anerkenntnis „sofort“ i.S.v. § 93 ZPO erklärt ist, nur wenige veröffentlichte Einzelfallentscheidungen, die für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig sind (s. BAG, Beschluss vom 14.02.2012 – 3 AZB 59/11 = NZA 2012, 469 ff.; Hessisches LAG, Beschluss vom 18.02.2011 – 8 Ta 39/11 – Juris; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002 – 4 Ta 286/01 = LAGReport 2002, 82-85; Arbeitsgericht Bocholt, Urteil vom 05.08.2005 – 2 Ca 549/05 – Juris; Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 17.06.1998 - 30 Ca 11137/97 – juris). Jedenfalls unterscheidet sich das erstinstanzliche, arbeitsgerichtliche Verfahren grundlegend von jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG finden die Vorschriften der ZPO über den frühen ersten Termin und das schriftliche Vorverfahren keine Anwendung. Demzufolge gibt es auch keine Verpflichtung der beklagten Partei, eine schriftsätzliche Verteidigungsanzeige zu erstatten. Vielmehr beginnt das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 54 ArbGG mit einer Güteverhandlung, in der die Parteien keine Anträge stellen. Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht (§ 47 Abs. 2 ArbGG). Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens ist die Kammer der Auffassung, dass ein in der Klageerwiderungsschrift erklärtes Anerkenntnis auch dann noch sofortig i.S.v. § 93 ZPO sein kann, wenn es – wie im Regelfall - dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin nachfolgt. Die Kostenprivilegierung des § 93 ZPO beruht auf der Erkenntnis, dass die beklagte Partei davor zu schützen ist, mit unnötigen Klagen überzogen zu werden. Gibt sie keinen Anlass zur Klageerhebung, soll der Kläger mit den Prozesskosten belastet werden, wenn sie den Klageanspruch anerkennt, ohne sich zuvor streitig eingelassen zu haben. Der Begriff „sofort“ in § 93 ZPO hat nach diesem Verständnis weniger eine zeitliche Komponente, sondern eine inhaltliche. Die beklagte Partei soll die Möglichkeit haben, unter Wahrung der auch ihr obliegenden Prozessförderungspflicht sich darüber im Klaren zu werden, ob sie einen klageweise geltend gemachten Anspruch akzeptieren oder sich streitig einlassen möchte. Sie verliert die Kostenprivilegierung des § 93 ZPO in dem Moment, im dem sie sich für die letztere Alternative erklärt. Dieses Verständnis des § 93 ZPO liegt im Ergebnis auf einer Linie mit dem oben dargestellten Meinungsstand in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur. Mit ihrem Schriftsatz vom 8.10.2020 hat die Beklagte sich nicht dafür entschieden, sich gegen die Klage in vollem Umfang streitig zu vereidigen. Ausdrücklich begründet sie ihre Ankündigung, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, mit der Annahme, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente als 1.662,68 €. Damit blieb zumindest in der Schwebe, ob sie sich gegen die Klage insgesamt würde verteidigen wollen. Ein Antrag wird in dem Schriftsatz nicht angekündigt. Letztlich enthält der Schriftsatz entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine Festlegung. Vielmehr deutet der Hinweis, dass die Altersrente des Klägers ihrer Auffassung nach nicht mehr als 1.662,68 € beträgt, darauf hin, dass die Beklagte sich über diesen Betrag ein Anerkenntnis jedenfalls vorbehalten wollte. Hinzuweisen ist noch, dass im Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten nach der oben zitierten Rechtsprechung selbst die ausdrückliche Verteidigungsanzeige ein späteres Anerkenntnis nicht ohne weiteres sperrt. Auch im Gütetermin am 09.10.2020 war die Beklagte nicht gehalten, ein Teilanerkenntnis abzugeben, um in den Genuss der Kostenprivilegierung des § 93 ZPO zu kommen. Dass die Parteien über die Frage eines etwaigen Anerkenntnisses der Beklagten gesprochen haben, lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen. Es lässt sich demzufolge auch nicht feststellen, ob die Beklagte den Klageansprüchen insgesamt streitig entgegengetreten ist. Dass die Güteverhandlung erfolglos blieb, besagt für sich genommen nichts. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Erledigung des Rechtsstreits allein daran gescheitert wäre, dass die Beklagte sich geweigert hätte, den Rentenanspruch des Klägers in der von ihr ermittelten Höhe anzuerkennen. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Im Gütetermin wurde der Beklagte aufgegeben, bis zum 13.11.2020, später verlängert bis zum 04.12.2020, auf die Klageschrift zu erwidern. Dieser Auflage ist die Beklagte durch am 19.11.2020 eingegangenem Schriftsatz fristgerecht nachgekommen und hat in der Klageerwiderung ausdrücklich einen Teilbetrag von monatlich 1.539,83 € anerkannt und nur im Übrigen Klageabweisung beantragt. Das war nach den obigen Ausführungen noch „sofort“ i.S.v. § 93 ZPO. Nach alledem waren dem Kläger nach § 93 ZPO die Prozesskosten auch insoweit aufzuerlegen, als die Beklagte den Klageanspruch teilweise anerkannt hat. Zusammen mit seinem Unterliegen im Übrigen hatte er somit die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das erstinstanzliche Urteil war daher in der Kostenentscheidung dementsprechend abzuändern. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, denn ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) besteht nicht.