Urteil
4 Sa 425/21
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2021:1020.4SA425.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 05.03.2021 (4 Ca 1647/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 05.03.2021 (4 Ca 1647/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung. Die am 25.05.1955 geborene Klägerin war vom 01.01.1974 bis zum 25.03.1995 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Durch Vertrag vom 20.02.1986 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Versorgungszusage mit folgendem Wortlaut: „ . . . 1. Der Landwirtschaftliche Versicherungsverein a.G. gewährt Frau A einen Versorgungsanspruch nach Maßgabe der anliegenden „Bestimmungen für die Versorgung der Betriebsangehörigen des Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins a.G. in Münster (Westf.)“, des Nachtrages 1973 hierzu und der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2082. 2. Für die Errechnung des Ruhegehaltes ist die Grundvergütung derjenigen Vergütungsgruppe und der Ortszuschlag maßgebend, in die Frau A vor Eintritt in den Ruhestand mindestens sechs Monate eingruppiert war. 3. Die Wartezeit endet am 19.05.1989 4. Besondere Vereinbarungen: keine . . . “ Die „Bestimmungen für die Versorgung der Betriebsangehörigen des Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins a.G. in Münster (Westfalen)“ auf die die Versorgungszusage Bezug nimmt (nachfolgend: Versorgungsregelung 1959 oder VR 59), datiert aus dem Jahr 1959 und enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen: „ . . . I. Der Versorgungsanspruch A. Voraussetzung und Umfang des Anspruchs . . . 4. Die Versorgung ist zu gewähren, wenn der Betriebsangehörige im Dienste des Vereins a) dauernd dienstunfähig wird oder b) das 65. Lebensjahr vollendet hat. 5. Die Versorgung besteht in einem Ruhegehalt auf Lebenszeit. Das Ruhegehalt beträgt nach Ablauf der Wartezeit 35 % der Grundvergütung zuzüglich Ortszuschlag Ortsklasse B. Es erhöht sich vom Ablauf der Wartezeit, frühestens aber vom 35. Lebensjahr an mit jedem weiteren abgeleisteten Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 60 % der zuletzt bezogenen Grundvergütung. Hierzu tritt der Ortszuschlag der Ortsklasse B in der jeweiligen tariflichen Höhe. Er ist ein Teil des Ruhegehaltes. Erhöht oder ermäßigt sich nach Eintritt des Versorgungsfalles durch Änderung der Vergütungsgrundlagen die der ursprünglichen Berechnung des Ruhegehaltes bzw. der Versorgungsbezüge zugrunde gelegte Grundvergütung, so ist diese der tariflichen Änderung anzupassen. . . . B. Anrechnung anderweitiger Bezüge . . . 2. Die Leistungen der Angestellten- und der Arbeiterrentenversicherung werden auf die Ansprüche aus dem Versorgungsvertrag grundsätzlich nicht angerechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch zusammen mit solchen Leistungen a) solange der Ruhegehaltsempfänger das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat 80 %, b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres 75 % des Gehaltes nicht übersteigen. . . . Als Gehalt im Sinne dieser Bestimmungen gilt die Grundvergütung nach I A. Ziff. 5 zuzüglich Ortszuschlag Ortsklasse A. Die tarifmäßigen Kinderzuschläge werden bei der Kürzung nicht berücksichtigt. . . . II. Verfahrensvorschriften . . . B. Das Verfahren bei Leistung der Versorgung . . . 5. Das Ruhegehalt wird monatlich im voraus gezahlt. . . .“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Versorgungsregelung 1959 wird auf Aktenblatt 7 bis 11 Bezug genommen. Die Klägerin hat des Weiteren einen undatierten Nachtrag zur Versorgungsregelung 1959 zur Akte gereicht (ABl. 12 – 13), in der es unter anderem heißt: „ . . . 5. Neufassung von I. B. 2: Die Leistungen der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung werden auf die Ansprüche aus dem Versorgungsvertrag grundsätzlich nicht angerechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch zusammen mit solchen Leistungen a. solange der Ruhegehaltsempfänger das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat 80 %, b. nach Vollendung des 65. Lebensjahres 75 % c. in den Fällen der Vorschrift I. A. 4 d) ebenfalls 75 % des Gehaltes nicht übersteigen. . . . Als Gehalt im Sinne dieser Bestimmungen gilt die Grundvergütung nach I. A. Ziff. 5 zuzüglich Ortszuschlag Ortsklasse S. Die tarifmäßigen Kinderzuschläge werden bei der Kürzung nicht berücksichtigt. . . . “ Schließlich existiert eine „Betriebsvereinbarung vom 23.12.1982 zur Versorgungsregelung 1959“ (ABl. 14 -15), in der es unter anderem heißt: „ . . . II. Diese Bestimmungen werden mit Wirkung auch auf bereits bestehende Anwartschaften wie folgt geändert und ergänzt: 1. In den Regelungen Ziffer I A 5 und I B 2 tritt neben das Grundgehalt die zuletzt bezogene tarifliche Zulage bis zur Höhe von 40,- DM bzw. 67,- DM bzw. 100,- DM. Etwaige Erhöhungen der Zulagen bleiben außer Betracht. . . . „ Zum 01.12.2008 wurde die Versorgungsanwartschaft der Klägerin auf die LVM Pensionsfonds-AG übertragen. Darüber verhält sich ein Schreiben der LVM Versicherungen an die Klägerin vom 22.12.2008, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Aktenblatt 16 verwiesen wird. Die LVM Pensionsfonds-AG teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2019 unter der Überschrift „Standmitteilung zum 01.12.2019“ unter anderem folgendes mit: „ . . . Zur Information: Nach heutigem Stand ergeben sich folgende monatliche Renten: Altersrente 721,25 € Invaliditätsrente 453,12 € Hinterbliebenenrente 283,05 € Die Höhe der Altersrente bezieht sich auf den gemäß Versorgungsregelung vorgesehenen Rentenzahlungsbeginn. . . . “ Unter dem 05.06.2020 hat die Beklagte unter Berücksichtigung einer fiktiv hochgerechneten gesetzlichen Rente sowie einer ratierlichen Kürzung zugunsten der Klägerin ein Ruhegehalt in Höhe von 26,90 DM, das entspricht 13,75 €, errechnet. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Aktenblatt 23 bis 26 Bezug genommen. Seit Juni 2020 zahlt die Beklagte an die Klägerin monatlich das von ihr ermittelte Ruhegehalt in Höhe von 13,75 € sowie eine „Ausgleichsrente“ in Höhe von weiteren 56,84 €, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr entsprechend der Standmitteilung vom 18.12.2019 ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 721,25 € zu zahlen und macht für die Monate Juni bis September 2020 nach einer erfolglosen vorgerichtlichen Geltendmachung vom 30.06.2020 Differenzen in Höhe von jeweils 707,50 € geltend. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die von der Beklagten in Anspruch genommene Anrechnungsbefugnis könne den einschlägigen Versorgungsregelungen nicht entnommen werden. Die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente hätte daher unterbleiben müssen. Die hier zu bewertende Versorgungszusage sehe eine derartige Anrechnung nicht vor. Enthalte die Versorgungszusage – wie hier – eine abschließende und eigenständige Regelung, scheide eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Es komme in ihrem Fall nicht auf eine fiktive, sondern auf die tatsächliche Altersrente an. Daher stehe ihr die betriebliche Altersversorgung in der geltend gemachten Höhe zu. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2830 € abzüglich bereits gezahlter 55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus jeweils 707,50 € seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September und 1. Oktober 2020 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Betriebsrente in Höhe von derzeit monatlich 721,25 € nach den Bestimmungen der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsregelung 1959) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin verkenne, dass es sich bei der hier vorliegenden betrieblichen Altersversorgung um eine Gesamtversorgung handele. In der Versorgungsregelung 1959 sei geregelt, dass das Ruhegehalt entsprechend zu kürzen sei, wenn Leistungen der gesetzliche Rente zusammen mit dem Ruhegehalt die angegebenen Höchstsätze überstiegen. Entsprechende Kürzungen seien auch bei der Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft vorzunehmen. Nach Ermittlung der fiktiven Vollrente sei diese zeitanteilig zu kürzen. Sie habe bei der Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin die Vorgaben der Rechtsprechung eingehalten und die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung ordnungsgemäß berechnet. Im Übrigen habe diese nicht dargelegt, wie sie den Anspruch der Höhe nach berechne. Der in der Standmitteilung mitgeteilte Rentenbetrag sei fehlerhaft ermittelt worden, weil nicht alle Daten, die für die Berechnung der zutreffenden Altersrente notwendig gewesen seien, Berücksichtigung gefunden hätten. Es hätte nämlich die von der Klägerin bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erworbene tatsächliche Rentenleistung und nach ihrem Ausscheiden eine fiktiv zu berechnende gesetzliche Rente berücksichtigt werden müssen. Standmitteilungen begründeten keinen eigenem Anspruch, denn sie seien kein Schuldanerkenntnis. Die Klägerin verkenne, dass es um die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 BetrAVG gehe. Eine solche sei weder in der Versorgungsregelung 1959 noch im Nachtrag vom 14.11.1970 geregelt, weil damals unverfallbare Anwartschaften im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung unbekannt gewesen seien. Somit berechne sich die unverfallbare Anwartschaft der Klägerin ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen. Das Arbeitsgericht Münster hat die Klage durch Urteil vom 05.03.2021 in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die zulässige Klage sei unbegründet. Die Versorgungsregelung selbst enthalte keine Regelungen zur Berechnung der Betriebsrente eines vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Geregelt sei nur die Versorgung eines bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dem Betrieb angehörigen Arbeitnehmers. Die unverfallbare Anwartschaft der Klägerin berechne sich daher ausschließlich nach den Regeln des § 2 BetrAVG. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG bleibe bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines versorgungsberechtigten Arbeitnehmers mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft der erreichbare Leistungsanspruch in der Höhe erhalten, die dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze entspreche. Maßgeblich seien die Versorgungsregelung und die Bemessungsfaktoren zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Zunächst müsse der erreichbare Leistungsanspruch der Klägerin, ihre fiktive Vollrente, errechnet werden. Es sei nicht die tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung maßgeblich, sondern eine fiktive. Bei Gesamtversorgungsregelungen sei dies sachgerecht nur möglich, wenn auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet werde. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles komme es nicht an, sondern darauf, welchen Rentenanspruch die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hätte, wenn sie bis zum Erreichen der festen Altersgrenze weiter bei dem beklagten Verein ihr letztes Bruttomonatsgehalt vor Ausscheiden weiterbezogen hätte. Schließlich sei die Gesamtversorgungsobergrenze zu berücksichtigen. Danach dürfe das Ruhegeld nicht dazu führen, dass der Betriebsrentner einschließlich der gesetzlichen Rente mehr als 75 % seines zuletzt bezogenen Gehaltes erhalte. Die fiktive Vollrente sei sodann anteilig zu kürzen. Daraus ergebe sich, dass entgegen der Rechtsansicht der Klägerin sehr wohl eine fiktive, hochgerechnete gesetzliche Rente anzurechnen sei. Der begehrte Anspruch ergebe sich auch nicht aus der letzten ihr erteilten Standmitteilung, denn dabei handele es sich um eine Wissensmitteilung, nicht um ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis. Mit der Mitteilung der Höhe der Betriebsrente bzw. der Anwartschaft erfülle die Arbeitgeberin lediglich den Auskunftsanspruch nach § 4 a Abs. 1 BetrAVG. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte sei grundsätzlich insoweit nicht von einem Schuldanerkenntnis auszugehen. Dies gelte erst recht für Auskünfte, die die Arbeitgeberin vor Eintritt des Versorgungsfalls erteilt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 70 bis 78 Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 11.03.2021 zugestellte Urteil mit am 12.04.2021, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.06.2021 mit am 11.06.2021 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin trägt vor, in der streitgegenständlichen Versorgungszusage sei bestimmt, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihre Ansprüche aus dem Versorgungsvertrag grundsätzlich nicht angerechnet würden. Wenn eine Anrechnung der erreichbaren Rente in der Versorgungszusage vereinbart werde, könne auch eine fiktive Rente angerechnet werden. Vorliegend erhalte die Versorgungszusage aber keine diesbezügliche Regelung. Deshalb seien hier fiktive Rentenzahlungen nicht anzurechnen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es sich vorliegend um eine Gesamtversorgungszusage handele. Es gebe keinen abstrakten Rechtssatz, demzufolge im Kontext einer Gesamtversorgungszusage stets die fiktiv zu erreichende Rente anzurechnen wäre. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 05.03.2021 – 4 Ca 1647/20 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.830,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus jeweils 707,50 € seit dem 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2020 zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Betriebsrente in Höhe von derzeit monatlich 721,25 € nach den Bestimmungen der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsregelung 1959) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Klägerin verkenne, dass es nicht um die Reichweite eines fiktiven Anrechnungsgrundsatzes gehe. Vielmehr gebe es grundsätzliche Unterschiede bei der Berechnung einer Betriebsrente auf Grundlage einer unverfallbaren Anwartschaft und im Fall der Berechnung einer Betriebsrente für den betriebstreuen Mitarbeiter. Die Berechnung der Gesamtversorgung auf Grundlage einer unverfallbaren Anwartschaft folge nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 BetrAVG, sofern die Versorgungsordnung hierzu keine anderweitigen Regelungen enthalte. Die Berechnung habe auf den Berechnungsgrundlagen stattzufinden, die im Zeitpunkt des Ausscheidens gegolten hätten. Die Anwartschaft und der später bei Eintritt des Versorgungsfalls auf ihr beruhende Anspruch seien so zu berechnen, als hätten die für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Bezugsgrößen bis zum Versorgungsfall unverändert fortbestanden. Demzufolge habe eine fiktive Hochrechnung zu erfolgen. Es gehe in der Sache nicht um die Anwendung irgendwelcher allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, sondern um die Anwendung des § 2 BetrAVG. Unter Beachtung der Versorgungsregelung könne kein Zweifel daran bestehen, dass wegen der Festlegung der Rentenzusage auf eine Gesamtversorgung die gesetzliche Rentenversicherung bei der Höhe der Rentenermittlung zu berücksichtigen sei. Die Sozialversicherungsrente sei dabei nicht in tatsächlicher Höhe anzusetzen, sondern durch eine Hochrechnung zu ermitteln, was das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Münster die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Ruhegehalts, denn sie muss sich die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente auf ihren Ruhegehaltsanspruch gefallen lassen. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgenden Erwägungen angestellt: 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin für die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht fälligen künftigen Rentenansprüche einen Feststellungsantrag gestellt hat, anstatt insoweit Klage auf zukünftige Leistungen nach § 258 ZPO zu erheben. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in V. m. § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auf einzelne, daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (etwa BAG, Urteil vom 27.03.2007 – 3 AZR 299/06 = DB 2007, 2847 ff.). Gemessen daran ist der Feststellungsantrag der Klägerin ohne weiteres zulässig, denn zwischen den Parteien besteht Streit, in welcher Höhe die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts verpflichtet ist. Die Klägerin kann auch nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden. Im Verhältnis zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf zukünftige Leistungen besteht keine Subsidiarität. Vielmehr hat die klagende Partei in einem solchen Fall ein Wahlrecht (st. Rechtspr. des BAG, etwa Urteil vom 06.05.2009 – 10 AZR 313/08 = NZA-RR 2010, 194 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 07.02.1986 – V ZR 201/84 = NJW 1986, 2507 f.). Dass die Klägerin sich für die Stellung eines Feststellungsantrags entschieden hat, ist demzufolge nicht zu beanstanden. 2. Die Klage ist aber sowohl mit dem Leistungsantrag als auch mit dem Feststellungsantrag unbegründet. a) Allerdings ist die Beklagte passiv legitimiert. Sie ist Schuldnerin für die der Klägerin durch Versorgungsvertrag vom 20.05.1985 zugesagten Versorgungsleistungen. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich des Schreibens der LVM-Versicherungen vom 22.12.2008 eine Übertragung der Versorgungsanwartschaft der Klägerin auf die LVM-Pensionsfonds-AG stattgefunden haben soll. Eine schuldbefreiende Übertragung der Versorgungsverpflichtungen der Beklagten auf die LVM Pensionsfonds AG nach § 4 Abs. 2 und 6 BetrAVG scheidet schon deshalb aus, weil es dazu erforderlich gewesen wäre, in einem dreiseitigen Vertrag den bisherigen Versorgungsschuldner aus seiner Verpflichtung zu entlassen. Eine Entlassung des bisherigen Schuldners aus dem Schuldverhältnis kann aber nur dann angenommen werden, wenn dies deutlich zum Ausdruck gebracht wird (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Aufl. 2018, § 4 BetrAVG Rn. 64). Im Zweifel wird ein Gläubiger nur annehmen, dass er einen Schuldbeitritt genehmigen soll, der ihn begünstigt, weil er ihm einen zusätzlichen Schuldner verschafft (BAG Urt. v. 11.11.1986 – 3 AZR 194/85 = NZA 1987, 559 ff). Es dürfte daher ein rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt vorliegen, der entweder durch Vertrag zwischen Beitretendem und dem Gläubiger oder zwischen dem ursprünglichen Schuldner und Beitretendem zustande kommt. Im letzteren Falle handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter mit dem Inhalt der vorhandenen Verbindlichkeit. Er ist grundsätzlich formfrei wirksam (MünchKomm/Heinemeyer, 8. Aufl. 2019, vor § 414 BGB, Rn. 12). Da der Schuldner nicht ausgewechselt wird, findet § 4 BetrAVG in einem solchen Fall keine Anwendung (Blomeyer/Rolfs/Otto aaO, Anh § 1 BetrAVG Rn. 346; Höfer/Höfer, Betriebsrentenrecht, Band I, 26. Aufl. Januar 2021, § 4 BetrAVG, Rn. 24). Dass ein derartiger Schuldbeitritt gewollt war, ergibt sich auch aus dem Schreiben der LVM-Versicherungen vom 22.12.2008 selbst. Ausdrücklich wird darin gegenüber der Klägerin ausgeführt, dass diese durch den fraglichen Vorgang „einen zusätzlichen Gewährsträger für Ihre Rente “ erhält. Durch den Schuldbeitritt entsteht eine Gesamtschuldnerschaft gemäß §§ 421 ff. BGB zwischen dem ursprünglichen Schuldner und dem Beigetretenen (MünchKomm/Heinemeyer a.a.O. Rn. 19). Nach § 421 Satz 1 BGB war die Klägerin daher berechtigt, nach ihrem Belieben jeden der Schuldner ganz oder zum Teil in Anspruch zu nehmen. b) Die Klägerin hat keinen unmittelbaren Anspruch aus dem Versorgungsvertrag vom 20.05.1985 in Verbindung mit der Versorgungsregelung 1959 und seinem Nachtrag bzw. aus der Betriebsvereinbarung vom 23.12.1982. Nach den Bestimmungen der Versorgungsregelung 1959 hätte die Klägerin gegen die Beklagte gar keinen Anspruch, denn sie ist vor Eintritt des Versorgungsfalls durch Eigenkündigung aus den Diensten des beklagten Vereins ausgeschieden, sodass nach Buchst. C Ziff. 1 VR 59 ihr Versorgungsanspruch erloschen wäre. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Nachtrag zur Versorgungsregelung 1959, in dem unter Ziffer 6 diese Rechtsfolge ausdrücklich wiederholt wird. Auch die Betriebsvereinbarung vom 23.12.1982 hat insoweit nichts geändert. Daraus folgt, dass die Klägerin ausschließlich nach den Bestimmungen des am 22.12.1974 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verlangen kann, dass ihre bis zum Ausscheiden erworbene Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhalten bleibt. Dann muss sie es sich aber gefallen lassen, dass ihre Rentenanwartschaft nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich gekürzt wird. Außerdem trat für sie der sogenannte Festschreibeeffekt ein, der dazu führte, dass für die Berechnung der Versorgungsanwartschaft grundsätzlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten abzustellen war. Geregelt ist dies nunmehr in § 2a Abs. 1 BetrAVG. Zum Ausscheidenszeitpunkt galt inhaltsgleich die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG in der Fassung vom 21.07.1994. Eine Dynamisierung ihrer Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe des § 2a Abs. 2 BetrAVG scheidet aus, weil es um Beschäftigungszeiten vor dem 01. Januar 2018 geht (vgl. § 30g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). c) Die Klägerin muss es sich außerdem gefallen lassen, dass vor der nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 2a Abs. 1 BetrAVG zu ermittelnden Versorgungsanwartschaft eine fiktive gesetzliche Rente in Abzug gebracht. Dies ergibt sich aus § 2a Abs. 3 BetrAVG (entspricht § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG a.F.). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt eine Gesamtversorgungszusage im Sinne von § 2a Abs. 3 BetrAVG vor, denn bei der Berechnung ihrer Versorgungsanwartschaft ist eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus I. Buchst. B Ziff. 2 VR 59, denn die Regelung erschöpft sich eben nicht in der Aussage, dass grundsätzlich Leistungen der Angestellten- und der Arbeiterrentenversicherung auf die Ansprüche aus dem Versorgungsvertrag nicht angerechnet werden. Vielmehr wird dieser Grundsatz im nächsten Satz dahin relativiert, dass nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten die Summe von Ruhegehalt und gesetzlicher Rente 75 % des Gehalts im Sinne von I. Buchst. B Ziff. 2 letzter Absatz VR 59 nicht übersteigen darf. Eine derartige Höchstbegrenzungsklausel ist wirksam und stellt einen Unterfall der Gesamtversorgungszusage dar (Börner in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2: Individualarbeitsrecht II, 5. Auflage 2021, § 207 Rn. 138). Der undatierte Nachtrag zur Versorgungsregelung 1959 sowie die Betriebsvereinbarung vom 23.12.1982 haben dem Grunde nach an der der Klägerin erteilten Gesamtversorgungszusage nichts geändert. d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze errechnet sich die Versorgungsanwartschaft der Klägerin anhand folgender Rechenschritte: Zunächst ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG festzustellen, welche Rente die Klägerin bei Erreichen der festen Altersgrenze erhalten hätte. Dazu sind die nach der Versorgungsordnung maßgeblichen Berechnungsfaktoren auf diesen Zeitpunkt hochzurechnen. Nach § 2a Abs. 1 BetrAVG bleiben dabei Veränderungen in den Versorgungsregelungen und den Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht – sogenannter Festschreibeeffekt. Die in einer Versorgungsordnung festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze ist bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Hinsichtlich des maßgeblichen Einkommens ist vom tatsächlichen Ausscheiden auszugehen. Spätere Steigerungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Auf diesen Betrag ist die Sozialversicherungsrente anzurechnen. Maßgeblich ist dabei nicht der Teil der Sozialversicherungsrente, den der Versorgungsberechtigte bis zum Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens erworben hat. Vielmehr ist eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze vorzunehmen. Bei Gesamtversorgungsregelungen kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird. Davon geht § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG aus. Die Bestimmung stellt gerade nicht auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Rentenanwartschaft ab. § 2a Abs. 4 BetrAVG steht nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Versorgunganwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, zu keiner Kürzung des Teilanspruchs nach Absatz 1 führen. Diese Regelung betrifft lediglich die Kürzung eines bereits erworbenen Anspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Sie regelt hingegen nicht, welche Berechnungsfaktoren in den so zu berechnenden Teilanspruch eingehen und welche nicht. Maßgeblich für die fiktive Berechnung der Sozialversicherungsrente ist das im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Sozialversicherungsrecht. Dafür spricht auch, dass der Teilanspruch im Grundsatz bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers feststehen muss. Bei der Berechnung der fiktiven Vollrente ist für die Vergangenheit von der realen Entwicklung auszugehen. Insoweit ist die Erwerbsbiografie bei der Berechnung zugrunde zu legen, wie sie sich bis zum Ausscheiden tatsächlich entwickelt hat. Für die Zukunft greift demgegenüber der Festschreibeeffekt. Soweit deshalb nach dem maßgeblichen Rentenrecht ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen Teil der Bemessungsgrundlage ist, muss auf die Verhältnisse zum Ausscheiden des Arbeitnehmers abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Die so errechnete Vollrente ist schließlich anteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen (BAG, Urteil vom 21.03.2006 – 3 AZR 374/05 = NZA 2006, 1220 ff. zur Vorgängerregelung in § 2 Abs. 5 BetrAVG a.F.; zustimmend Langohr/Plato, Juris PR-ArbR 42/2006 Anm. 3). e) Die Beklagte ist ausweislich der von ihr am 05.06.2020 erstellten Berechnung des Rentenanspruchs der Klägerin von eben diesen Grundsätzen ausgegangen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, in welchen Punkten sie die Ausrechnung der Beklagten beanstanden möchte. Vielmehr vertritt sie mit der Berufung die Rechtsauffassung, es liege gar keine Gesamtversorgungszusage vor, die die Beklagte berechtige, eine fiktive gesetzliche Rente anzurechnen. Aus den vorgenannten Gründen ist dies unzutreffend. Nachdem die Klägerin keine weitergehenden Rügen hinsichtlich der Berechnungsweise erhoben hat, belässt es die Kammer bei diesem Hinweis. f) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass noch in der Standmitteilung vom 18.12.2019 der Eindruck erweckt wurde, sie könne eine Altersrente in Höhe von monatlich 721,25 € erwarten. Zur Rechtsnatur derartiger Auskünfte hat das Arbeitsgericht zutreffende Ausführungen gemacht. Da die Klägerin mit der Berufung insoweit das erstinstanzliche Urteil nicht angreift, sieht die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von weitergehenden Ausführungen ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). g) Eine andere Anspruchsgrundlage für die mit der Klage verfolgten Ansprüche einschließlich des Feststellungsanspruchs ist nicht ersichtlich. 3. Nach alledem hat das Arbeitsgericht Münster die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin muss daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.