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Urteil

1 Sa 954/20

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rückzahlungsklauseln in vorformulierten Weiterbildungsvereinbarungen unterliegen der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB. • Eine Rückzahlungspflicht darf den Arbeitnehmer nicht auch bei berechtigten, unverschuldeten personenbedingten Eigenkündigungen belasten; es muss nach dem Grund des Ausscheidens differenziert werden. • Erklärungen im Kündigungsschreiben, die das Bewusstsein über offene Kosten äußern, begründen nicht ohne Weiteres ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach § 780 BGB. • Ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam, kann sie nicht durch ergänzende Auslegung in zulässiger Weise erhalten werden.
Entscheidungsgründe
Weiterbildungskosten: Unwirksame AGB-Rückzahlungsklausel bei nicht differenzierter Personen-Kündigung • Rückzahlungsklauseln in vorformulierten Weiterbildungsvereinbarungen unterliegen der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB. • Eine Rückzahlungspflicht darf den Arbeitnehmer nicht auch bei berechtigten, unverschuldeten personenbedingten Eigenkündigungen belasten; es muss nach dem Grund des Ausscheidens differenziert werden. • Erklärungen im Kündigungsschreiben, die das Bewusstsein über offene Kosten äußern, begründen nicht ohne Weiteres ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach § 780 BGB. • Ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam, kann sie nicht durch ergänzende Auslegung in zulässiger Weise erhalten werden. Die Arbeitgeberin, Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes, ließ den langjährigen Mitarbeiter (examinierter Altenpfleger) zur verantwortlichen Pflegefachkraft weiterbilden. Die Parteien schlossen eine Weiterbildungsvereinbarung, nach der die Arbeitgeberin Seminarkosten und Freistellungsvergütung übernahm und der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden innerhalb von 24 Monaten anteilig zurückzahlen sollte. Der Arbeitnehmer kündigte zum 30.09.2019 und wies in seinem Kündigungsschreiben auf offene Weiterbildungskosten hin; die Arbeitgeberin forderte daraufhin Rückzahlung in vierstelliger Höhe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Arbeitgeberin legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel (§ 4) und ob die Kündigungserklärung ein Schuldanerkenntnis begründet habe. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; die Klage war als Leistungsklage auch hinsichtlich künftiger Raten zulässig (§ 259 ZPO) wegen Verweigerungshaltung des Beklagten. • Schuldanerkenntnis: Die Äußerung im Kündigungsschreiben, man sei sich offener Kosten bewusst und möge eine Rechnung erstellen, stellt weder ein abstraktes noch konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis nach § 780 BGB dar. Kontext und Wortlaut sprechen gegen einen rechtsgeschäftlichen Willen zur selbständigen Schuldanerkenntnis. • AGB-Kontrolle: Die Weiterbildungsvereinbarung ist als vorformulierte Vertragsbedingung anzusehen (§ 310 Abs.3 Nr.2 BGB) und unterliegt der Inhalts- und Transparenzkontrolle nach §§ 307 Abs.1 S.1, 308 BGB. • Auslegung der Vereinbarung: Die Vereinbarung ist so auszulegen, dass die für die Durchführung der Fortbildung tatsächlich angefallenen Freistellungstage (hier insgesamt 77 nach Vortrag der Arbeitgeberin) zur Grundlage der Berechnung gehören; die Angabe von 63 Tagen in §2 ist als Schätzung/Rechenposition zu verstehen. • Unangemessene Benachteiligung: §4 Abs.1 der Vereinbarung differenziert nicht ausreichend nach dem Grund des Ausscheidens. Sie verpflichtet zur Rückzahlung auch bei personenbedingten Eigenkündigungen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat. Das belastet den Arbeitnehmer unangemessen und verstößt gegen Treu und Glauben (§ 307 Abs.1 BGB). • Geltungserhaltende Reduktion und ergänzende Auslegung: Eine inhaltsreduzierende Erhaltung der AGB-Klausel kommt nicht in Betracht; eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten der Arbeitgeberin scheidet aus. • Nichtbestehen eines Bereicherungsanspruchs: Ansprüche nach §§ 812, 818 BGB greifen nicht, weil die Zahlungen auf Grundlage der (bis auf §4 unwirksamen Klausel) wirksamen Vereinbarung erfolgt sind. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geltend gemachten Weiterbildungskosten. Die zentrale Rückzahlungsklausel (§ 4 Abs.1) ist nach § 307 Abs.1 S.1 BGB unwirksam, weil sie nicht zwischen kündigungsbedingten Gründen differenziert und auch berechtigte, unverschuldete personenbedingte Eigenkündigungen erfasst. Ein Schuldanerkenntnis des Beklagten aus dem Kündigungsschreiben liegt nicht vor. Die Klägerin kann auch keinen Restanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird zugelassen.