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Beschluss

5 Ta 489/20

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2020:0916.5TA489.20.00
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Leitsätze

Eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist jedenfalls dann (nicht mehr) mutwillig, wenn der Arbeitgeber eindeutig im Verfahren erkennen lässt, dass er den Zeugnisanspruch nicht erfüllen wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.04.2020  gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 15.04.2020 - 1 Ca 48/20 - wird dieser abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Antrag 2) aus der Klageschrift vom 23.01.2020 zu den Bedingungen des Beschlusses vom 15.04.2020 bewilligt mit Wirkung zum 11.02.2020

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist jedenfalls dann (nicht mehr) mutwillig, wenn der Arbeitgeber eindeutig im Verfahren erkennen lässt, dass er den Zeugnisanspruch nicht erfüllen wird. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.04.2020 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 15.04.2020 - 1 Ca 48/20 - wird dieser abgeändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Antrag 2) aus der Klageschrift vom 23.01.2020 zu den Bedingungen des Beschlusses vom 15.04.2020 bewilligt mit Wirkung zum 11.02.2020 Gründe I. Der Kläger hatte am 23.01.2020 eine Zahlungsklage verbunden mit einer Zeugnisklage erhoben. Das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis hatte am 15.10.2019 durch arbeitnehmerseitige Kündigung geendet. Die Zahlungsansprüche waren außergerichtlich geltend gemacht worden, weitere Ansprüche nicht. Mit Schriftsatz vom 11.02.2020 erklärte die Beklagte, dass sie die Erfüllung der im Verfahren geltend gemachten Ansprüche ablehnt und beantragte, die Klage abzuweisen. Am 31.03.2020 teilt die Beklagte die Einigung der Parteien auf Zahlung des eingeklagten Betrages sowie die Erteilung eines Zeugnisses mit und bat um Feststellung des Vergleiches durch das Gericht. Dieses erfolgte unter dem 07.04.2020. Zu einem Termin kam es nicht. Mit Beschluss vom 15.04.2020 bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für den Zahlungsantrag und verweigerte diese bezüglich des Zeugnisanspruches, da dieser nicht außergerichtlich vor Klageerhebung geltend gemacht worden sei, weshalb die Klageerhebung mutwillig erfolgt sei. Gegen diesen am 21.04.2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit der am 22.04.2020 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Hier hat er ausgeführt, dass die Arbeitgeberin jedenfalls durch die Beantragung der vollständigen Klageabweisung zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht bereit sei, den Zeugnisanspruch zu erfüllen, weshalb zumindest ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Mit Beschluss vom 24.08.2020 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO sind zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der PKH-begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 114 Rdnr. 19 m. w. N.). a) Mutwilligkeit liegt nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO dann vor, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichend Aussicht auf Erfolg besteht. Davon ist bei einem Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne weiteres auszugehen. Nach § 109 GewO besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das sich auf Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis) bezieht, nur für den Fall, in dem der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ausdrücklich die Erteilung eines solchen verlangt hat. Ohne ausdrückliche Forderung besteht von Gesetzes wegen nur ein Anspruch auf ein einfaches Zeugnis. Da der Arbeitgeber vor dem ausdrücklichen Verlangen der Arbeitnehmerseite nicht verpflichtet ist, von sich aus ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen, besteht dieser Anspruch erst ab Geltendmachung, eine vorher erhobene Klage wäre mutwillig, bei einem Anerkenntnis der Gegenseite hätte die Klägerseite die Kosten zu tragen. Dieses Kostenrisiko würde eine Partei, die die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat, nicht eingehen. Ebenso würde bei einer außergerichtlichen Geltendmachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insbesondere bei einem unstreitig beendeten Arbeitsverhältnis die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Erfüllungsbereitschaft der Gegenseite bestehen. Nach der Rechtsprechung insbesondere auch der erkennenden Kammer ist daher eine Klage, die vor außergerichtlicher Geltendmachung und Ablauf der gesetzten Frist zur Erteilung erhoben wurde, ohne weiteres mutwillig (LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2019, 5 Ta 195/19, juris; vom 09.09.2015, 5 Ta 477/15, juris; vom 09.10.2014, 5 Ta 351/14, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 09.12.2013, 14 Ta 347/13, juris; LAG Hamm, Beschluss v. 14.05.2012, 4 Ta 721/11, n.v.; LAG Hamm, Beschluss v. 16.12. 2004, 4 Ta 355/04, juris; siehe aber auch LAG Köln, Beschluss vom 03.04.2019, 9 Ta 10/19, juris; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 9 Ta 176/17 -, Rn. 9, juris;). b) Allerdings ist für die Frage der Mutwilligkeit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Erfolgsaussichten und weitere Rahmenbedingungen können sich im Laufe eines Prozesses verändern. In diesem Fall wäre es unbillig, einer Partei dauerhaft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verwehren, wenn nunmehr eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben wäre, etwa weil im konkreten Fall der Zeugniserteilung die Gegenseite zu erkennen gegeben hat, dass sie den Anspruch in keinem Fall erfüllen will, so dass auch davon ausgegangen werden muss, dass eine vorherige außergerichtliche Geltendmachung keinen Erfolg gehabt hätte (so jetzt auch LAG Köln, Beschluss vom 04.05.2020, 1 Ta 59/20, juris). Ansonsten wäre die Partei dauerhaft an der gerichtlichen Durchsetzung eines objektiv gegebenen Anspruches aufgrund Prozessarmut gehindert. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann diese aber nicht bereits ohne weiteres unterstellt werden, wenn die Beklagtenseite allein den Klageabweisungsantrag stellt. Oftmals wird dann gleichwohl in den Ausführungen mitgeteilt, dass der Zeugnisanspruch (wenn sonst auch nichts) kurzfristig erfüllt wird. c) Vorliegend ist der Sachverhalt allerdings insofern anders gelagert, als die Beklagte in dem Klageabweisungsschreiben vom 11.02.2020 ausgeführt hat, dass "die Erfüllung der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche abgelehnt" wird und sodann wurde die Klageabweisung beantragt. Damit hat die Beklagte ausdrücklich die Erfüllung des Zeugnisanspruches verweigert. In diesem Fall bestand ab dem Eingang des Schreibens am 11.02.2020 der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses aufgrund Geltendmachung und dessen Klagbarkeit, da die Erfüllung ernsthaft abgelehnt worden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, denn ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 574 Abs. 2 und 3 ZPO) besteht nicht.