Urteil
3 Sa 23/20
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0610.3SA23.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.11.2019 – 4 Ca 848/19 – teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 22.01./01.02.2019 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 27.08.2019 beendet worden ist und das beklagte Land verurteilt, die Klägerin als Lehrkraft weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des ersten Rechtzuges werden der Klägerin zu38 % und dem beklagten Land zu 62 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.11.2019 – 4 Ca 848/19 – teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 22.01./01.02.2019 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 27.08.2019 beendet worden ist und das beklagte Land verurteilt, die Klägerin als Lehrkraft weiter zu beschäftigen. Die Kosten des ersten Rechtzuges werden der Klägerin zu38 % und dem beklagten Land zu 62 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 27.8.2019 und einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Die Klägerin, die jedenfalls von November 2011 bis Oktober 2013 als Lehrkraft bei dem beklagten Land tätig war, schloss unter dem 22.1./1.2.2019 mit dem beklagten Land einen befristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 4.2.2019 ab. Nach diesem Vertrag wurde die Klägerin als Lehrkraft mit 18/22 Pflichtwochenstunden und einer Vergütung von 3.139,58 € brutto eingestellt. In dem Vertrag heißt es, dass der Befristungsgrund in konkretem Vertretungsbedarf wegen der Elternzeit der Lehrkraft M liege. Frau M, deren Mutterschutz am 29.10.2018 begann, verfügt über die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Deutsch und Geschichte und über die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I. Die Klägerin unterrichtete während des befristeten Arbeitsverhältnisses wöchentlich insgesamt 16 Unterrichtsstunden im Fach Deutsch als Zielsprache für Migranten in zwei Vorkursen der Abendrealschule sowie zwei Unterrichtsstunden in einem Fach, das im Stundenplan mit „Sozialwissenschaften“ bezeichnet war. Die Klägerin hat ein Zertifikat des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über eine „Zusatzqualifizierung von Lehrkräften im Bereich Deutsch als Zweitsprache“. Die von der Klägerin vorgelegte Kopie ihres Vertragsexemplars schließt bezüglich der Unterschrift des beklagten Landes wie folgt ab: (BILD) Von einer Darstellung wird abgesehen, die Redaktion Mit Schreiben vom 15.6.2019, das mit „Antrag auf unbefristete Weiterbeschäftigung“ überschrieben ist, teilte die Klägerin dem beklagten Land unter anderem mit, dass sie darum bittet, ihr bis zum 20.6.2019 einen unbefristeten Arbeitsvertrag auszustellen. Mit ihrer am 26.6.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 16.7.2019 zugestellten Klage, die mit „wegen Weiterbeschäftigung und Entfristung der Arbeitsstelle“ überschrieben ist, und der der Arbeitsvertrag und das Schreiben vom 15.6.2019 beigefügt waren, führte die Klägerin aus, dass sie nicht die Fächer unterrichte, die Frau M unterrichtet habe. Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie de facto eine andere Stelle angetreten habe, als vertraglich vereinbart worden sei. Die Fächer Deutsch und Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache seien zu unterscheiden. Frau M verfüge nicht über die gemäߧ 15 Abs. 2 Integrationskursverordnung (IntV) erforderliche fachliche Qualifikation für die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler. Auch die Fächer Geschichte und Politik seien verschieden. Zudem sei sie nicht nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 1, sondern nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 5 zu vergüten. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit dem 27.8.2019 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht; die Klägerin zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen; das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 5.678 € brutto zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die Klägerin mache zumindest sinngemäß die Rechtsunwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags geltend. Die Befristung sei durch einen sachlichen Grund im Sinne der §§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG iVm. § 21 Abs. 1 BEEG gerechtfertigt. Im Rahmen des innerorganisatorischen Ermessens sei die Schulleitung nämlich rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen, der vorübergehend abwesenden Stammlehrkraft M im Falle ihrer Anwesenheit die der Klägerin als Vertreterin zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Frau M habe an den schulinternen Fortbildungen zu Deutsch als Zielsprache und zum sprachsensiblen Unterricht teilgenommen. Sie habe auch bereits Kurse in diesem Bereich unterrichtet. Die Fächer Deutsch und Deutsch als Zielsprache seien nicht völlig unterschiedlich. In beiden Fächern werde Vokabular aus anderen Fachbereichen eingesetzt. Das im Stundenplan als „Sozialwissenschaften“ bezeichnete und von der Klägerin unterrichtete Fach habe einen historischen und einen sozialwissenschaftlichen Anteil aufgewiesen. Schließlich wäre Frau M aus sachlogischen Gründen so wie die Klägerin eingesetzt worden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.11.2019 die Klage abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zu vertretene Stammkraft auch in den Unterrichtsbereichen hätte eingesetzt werden können, in denen die Klägerin eingesetzt worden sei. Zudem sei die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13, Stufe 1 zutreffend. Ein Hinweis nach §§ 17 S. 2 TzBfG, 6 KSchG ist der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht erteilt worden. Gegen das ihr am 13.12.2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 7.1.2020 Berufung eingelegt und diese am 10.2.2020 begründet. Die Klägerin, die in der Berufungsbegründung ihren erstinstanzlichen Antrag bezüglich des befristeten Arbeitsverhältnisses und ihres Weiterbeschäftigungsverlangens wiederholt, ist der Ansicht, die Befristung sei nicht schriftlich vereinbart worden. Der Arbeitsvertrag sei seitens des beklagten Landes mit einer Paraphe unterzeichnet worden. Zudem handele es sich nicht um eine Unterschrift, weil ein individuelles Gepräge fehle. Sie behauptet, bei den von ihr unterrichteten Kursen habe es sich um Integrationskurse im Sinne der IntV gehandelt. Über die für solche Kurse erforderliche Zusatzqualifikation verfüge Frau M nicht. Sie habe das Fach Sozialwissenschaften unterrichtet. Das von dem beklagten Land genannte Fach „Geschichte/ Sozialwissenschaften“ existiere nicht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.11.2019 - 4 Ca 848/19 - teilweise abzuändern und klarstellend festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20.1./1.2.2019 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 27.8.2019 beendet worden ist, sowie das beklagte Land für den Fall des Obsiegens mit dem Entfristungsantrag zu verurteilen, sie als Lehrkraft weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, die Klagefrist sei nicht gewahrt. Die Klage richte sich ausschließlich dagegen, dass die Klägerin einen Antrag gestellt habe, ihr einen unbefristeten Arbeitsvertrag auszustellen. Nicht geltend gemacht sei, dass die hier in Rede stehende Befristung unwirksam sei. Die Schriftform sei gewahrt. Die Länge des Schriftzuges belege den Willen, mit vollem Nachnamen zu zeichnen. Der Schriftzug kennzeichne die Identität des Unterschreibenden ausreichend. Es ließen sich bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise charakteristische Linien erkennen. Zudem erschwere auch der unterschiedliche Druck, mit welchem der Schriftzug aufgetragen sei, die Nachahmung. Darüber hinaus sei der Vertrag mit einem Dienstsiegel versehen. Das beklagte Land behauptet, bei den von der Klägerin unterrichteten Kursen handele es sich nicht um Integrationskurse im Sinne der IntV, sondern um Vorkurse zur Abendrealschule. Ferner benötigten Lehrkräfte mit erstem oder zweitem Staatsexamen/Lehrbefähigung Deutsch selbst ohne Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung keine Zusatzqualifizierung für die Zulassung gemäß § 15 IntV. Frau M sei im Wintersemester 2018/19 in folgenden Kursen eingesetzt worden: 5 Stunden Deutsch und 3 Stunden Geschichte im Semester 6 des Bildungsganges Kolleg, also im letzten Semester mit Abiturprüfung; 5 Stunden Deutsch im Semester 4 der Abendrealschule, also im letzten Semester mit zentraler Abschlussprüfung und 8 Stunden Deutsch in der Kursphase des Bildungsgang Abitur-Online. Diese Kurse seien schulintern ersetzt worden, sodass Frau M im Fall ihrer Anwesenheit in den von der Klägerin unterrichteten Kursen eingesetzt worden wäre. Dies gelte auch deshalb, weil Frau M als ausgebildete Abitur-Online-Lehrkraft vorrangig in den abendlichen Online-Kursen eingesetzt werde und diese nur nach den Sommerferien begännen. Das von der Klägerin des Weiteren unterrichtete Fach sei im Stundenplan als Sozialwissenschaften gekennzeichnet worden, weil die Schule diesen Sammelbegriff nutze, um die Fächer Gesellschaftslehre, Geschichte und Politik darunter zu fassen. Dies stimme mit § 22 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg (APO-WbK) überein, wonach zur Rahmenstundentafel die Gesellschaftslehre mit den Teilgebieten Geschichte, Erdkunde, Politik gehöre. Frau M habe seit ihrer Einstellung das Fach Geschichte/Sozialwissenschaften auch tatsächlich unterrichtet. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften erster und zweiter Instanz und das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG. Die Klägerin hat die Berufung nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 7.1.2020 rechtzeitig gegen das am 22.11.2019 zugestellte Urteil eingelegt sowie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist form- und fristgerecht iSd. §§ 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG am 10.2.2020 begründet. II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Befristungskontrollantrag ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann von dem beklagten Land ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen. 1. Die Entfristungsklage ist zulässig. Insbesondere ist und war das Begehren der Klägerin von Beginn an als gegen die mit Vertrag vom 22.1./1.2.2019 zum 27.8.2019 vorgenommene Befristung gerichtete Entfristungsklage im Sinne von § 17 Satz 1 TzBfG auszulegen, so dass die entsprechende Umformulierung und Anpassung des Antragswortlauts an die gesetzlich vorgegebene Fassung in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Antragsänderung darstellt. a) Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn der Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht (vgl. nur BAG, 13.6. 2012, 7 AZR 459/10). b) In Anwendung dieser Grundsätze ist trotz des zunächst fehlenden Antrags in der Klageschrift und des missverständlichen Antragswortlauts im Kammertermin vom 22.11.2019 und der Berufungsbegründungsschrift, der auf die Feststellung, „dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit dem 27.8.2919 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht" gerichtet war, von Beginn an davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Begehren allein eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG erheben wollte. Denn schon mit der Klageschrift hat die Klägerin das Fehlen eines Vertretungsgrunds gerügt. Sie hat argumentiert, dass sie nicht die Fächer unterrichtet, die Frau M unterrichtet habe, den befristeten Arbeitsvertrag beigefügt und ihre Klageschrift mit „wegen Weiterbeschäftigung und Entfristung der Arbeitsstelle“ überschrieben. Das Argument des beklagten Landes, die Klage richte sich ausschließlich dagegen, dass die Klägerin einen Antrag gestellt habe, ihr einen unbefristeten Arbeitsvertrag auszustellen, nicht aber, dass die hier in Rede stehende Befristung unwirksam sei, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Denn mit ihrem in der Klageschrift in Bezug genommenen Schreiben vom 15.6.2019 begehrt die Klägerin die Ausstellung eines unbefristeten Arbeitsvertrags bis zum 20.6.2019. Dies bedeutet, dass die Klägerin der Auffassung ist, bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu stehen, weil die Anfang des Jahres getroffene Befristungsvereinbarung unwirksam ist. Denn der befristete Arbeitsvertrag lief bis zum 27.8.2019. Hätte die Klägerin nur die Ausstellung eines unbefristeten Arbeitsvertrags verlangt, so hätte sich dieser an das befristete Arbeitsverhältnis anschließen müssen. Die Wirksamkeit einer Befristung beurteilt sich nämlich nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umständen. Danach eintretende Änderungen haben daher grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Fällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht daher kein unbefristetes Arbeitsverhältnis (BAG, 17.5.2017, 7 AZR 301/15). Das somit allein auf eine Befristungskontrolle gerichtete, klar erkennbare Klageziel lässt sich allein mit der Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG erreichen. Es ist nicht ersichtlich und erst recht nicht unmissverständlich, dass und warum die Klägerin gleichwohl eine allgemeine Feststellungsklage hätte erheben wollen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Rechtsordnung in § 17 Satz 1 TzBfG entspricht es allein einer vernünftigen und am wohlverstandenen Interesse der Klägerin ausgerichteten Auslegung anzunehmen, dass von Beginn an die Feststellung begehrt wurde, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 22. 1./1.2.2019 nicht zum 27.8.2019 beendet worden ist. Diese Auslegung als Antrag nach § 17 Satz 1 TzBfG verletzt zudem keine schutzwürdigen Interessen des beklagten Landes, denn auch es hat den Antrag von Anfang an so verstanden und daher zur Wirksamkeit der Befristung vorgetragen. Zulässigkeitsrügen gegen eine allgemeine Feststellungsklage hat es nie erhoben, da es die Klage offenbar nicht als solche verstanden hat. Auch das Arbeitsgericht hat den Antrag als Befristungskontrollantrag verstanden, denn obwohl in dem Urteil zwar Ausführungen zur Auslegung und Zulässigkeit fehlen, hat das Gericht folgerichtig allein die Wirksamkeit der Befristungsabrede geprüft und die Klage als unbegründet abgewiesen, da es von der Wirksamkeit der Befristung ausgegangen ist. Mit der vorgenommenen und auch für die Tenorierung des Berufungsurteils maßgeblichen Auslegung bedarf der Klageantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG keines besonderen Feststellungsinteresses (BAG, 15.5.2012, 7 AZR 6/11) und ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht aufgrund vereinbarter Befristung am 27.8.2019. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Befristungsabrede gemäß § 17 TzBfG rechtzeitig geltend gemacht. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, weil sie von den Parteien nicht schriftlich vereinbart wurde, § 125 BGB iVm. § 14 Abs. 4 TzBfG. Zwischen den Parteien besteht daher gemäß § 16 Abs. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Im Einzelnen: a) Die Befristungskontrollklage der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne von § 17 Satz 1 TzBfG erhoben worden, so dass die Befristungsabrede im Vertrag vom 22.1./1.2.2019 nicht etwa schon wegen Versäumens der Klagefrist gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam gilt. Dass das Begehren der Klägerin von Anfang an als Entfristungsantrag iSv. § 17 Satz 1 TzBfG auszulegen ist, ist bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage unter II.1 der Entscheidungsgründe begründet worden; hierauf wird Bezug genommen. Die so auszulegende Befristungskontrollklage vom 26.6.2019 ist beim Arbeitsgericht am 26.6.2019 eingegangen und dem beklagten Land am 16.7.2019 zugestellt worden. Die Klage ist damit vor Ablauf von drei Wochen nach dem vereinbarten Befristungsdatum (27.8.2019) erhoben worden. Dass sie sogar noch vor dem eigentlichen Befristungsdatum selbst erhoben wurde, schadet im Rahmen des § 17 Satz 1 TzBfG nicht. Vielmehr wird die materiell-rechtliche Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann gewahrt, wenn die Klage schon - unter Umständen sogar weit - vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben wird (BAG, 21.09.2011, 7 AZR 375/10). Der Arbeitnehmer muss die dreiwöchige Klagefrist auch dann wahren, wenn er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung mit der Begründung wehrt, die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht eingehalten (BAG, 21.11.2013, 6 AZR 664/12). b) Die Befristung erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG und ist deshalb nach § 125 BGB unwirksam. aa) Die Klägerin war nicht daran gehindert, diesen Unwirksamkeitsgrund erstmals mit der Berufungsbegründung geltend zu machen. (1) Nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht geltend gemachte Gründe berufen, sofern er innerhalb dieser Frist Befristungskontrollklage erhoben hat. Darauf hat ihn das Arbeitsgericht nach §§ 17 Satz 2 TzBfG, 6 Satz 2 KSchG hinzuweisen. § 6 Satz 1 KSchG ist eine Präklusionsvorschrift. Die Präklusionswirkung nach § 6 Satz 1 KSchG tritt nur ein, wenn das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG nachgekommen ist. Hat das Arbeitsgericht dagegen einen Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht § 6 Satz 1 KSchG der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe für die Befristung im Berufungsverfahren nicht entgegen (BAG, 21.03.2018, 7 AZR 408/16). (2) Danach konnte die Klägerin die Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG noch im Berufungsverfahren geltend machen. Ein Hinweis nach §§ 17 Satz 2 TzBfG, 6 Satz 2 KSchG in erster Instanz lässt sich weder der Gerichtsakte noch dem Vorbringen der Parteien entnehmen. bb) Die von der Klägerin bereits mit der Klageschrift in das Verfahren eingeführte Kopie des Arbeitsvertrags enthält keine wirksame Befristungsabrede. Die Parteien haben die Befristung des Arbeitsvertrags nicht schriftlich getroffen. Von dem beklagten Land ist kein von beiden Parteien unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Der Beweis für eine formwirksame Befristungsabrede iSv. § 14 Abs. 4 TzBfG obliegt dem Arbeitgeber. Nach dem Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatbestandsmerkmale beweisen muss, hat das beklagte Land zu beweisen, dass eine formwirksame Befristungsabrede vorliegt (vgl. dazu BAG, 20.8.2014, 7 AZR 924/12). Das beklagte Land hat sich auf die Wirksamkeit der Befristung berufen. Die Formwirksamkeit der Befristungsabrede ist deshalb für es günstig. (1) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. zum Ganzen BAG, 20.8.2014, 7 AZR 924/12). Dies gilt auch, soweit eine Befristung - wie hier - allein oder zusätzlich auf das BEEG gestützt wird. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertretung wird durch § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert (BAG, 17.5.2017,7 AZR 301/15). Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes eingestellt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. (2) Das im Verfahren in Ablichtung vorgelegte Dokument erfüllt die Voraussetzungen der Schriftform nicht. Es ist arbeitgeberseitig nicht unterzeichnet iSv. § 126 BGB. (a) Ob eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, hängt nicht davon ab, ob aufgrund der Unterschrift schon bei Zugang der schriftlichen Erklärung die Person des Ausstellers für den Empfänger zweifelsfrei feststeht. Der Aussteller soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren. Die charakteristischen Merkmale des Schriftzugs müssen sich allerdings aus ihm selbst ergeben. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG, 25.02.2015, 5 AZR 849/13; 6.9.2012, 2 AZR 858/11; BGH, 27.5.2015, IV ZB 32/14). Ob ein Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, und die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnen, kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden (BGH, 27.05.2015, IV ZB 32/14). (b) Die Unterschrift ist von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) zu unterscheiden. Auch das Gesetz differenziert in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen (Paraphe) ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG, 6.9.2012, 2 AZR 858/11; 24.01.2008, 6 AZR 519/07). (c) Die auf dem Arbeitsvertrag enthaltene „Wellenlinie“ besteht aus einem größeren und einem kleineren „Wellenberg“ und einem auslaufendem Strich. Sie weist keine Merkmale auf, die auch nur in Teilen oder einzelnen Buchstaben einer Unterschrift gleichen. Sie ist wegen ihrer einfachen Struktur nicht als individuell ausgestaltete Wiedergabe des Namens „S“ zu begreifen. Sie lässt nicht einmal die Assoziation einer Buchstabenfolge aufkommen, sondern stellt sich als leicht zu kopierende Zeichenkreation dar. Obwohl der Anfangsbuchstabe „S“ sowohl in Druck- als auch in Schreibschrift oben rechts begonnen wird, beginnt die „Wellenlinie“ unten. Selbst wenn man den Buchstaben „S“ unten beginnt, wendet sich die erste Krümmung nach rechts. Bei der „Wellenlinie“ wendet sich die erste Krümmung jedoch nach links. Die weiteren Buchstaben des Namen „T“ erfordern beim „h“ und „t“ Ausschläge nach oben, die Buchstaben liegen somit nicht auf der gleichen Schreibebene. Mithin können sie auch bei flüchtiger Schreibweise nicht zu einer längeren Linie verkümmern. Selbst wenn man den kleineren zweiten „Wellenberg“ als „h“ begreift, fehlt die weitere für das „t“ erforderliche Oberlänge. Somit ist die Wellenlinie leicht nachzuahmen und stellt sich nicht als Wiedergabe eines Namens dar. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des beklagten Landes, nach dem der unterschiedliche Druck, mit dem der Schriftzug aufgetragen sei, die Nachahmung erschwere. Zwar mag zu Beginn der „Wellenlinie“ ein schwächerer Druck zu erkennen sein; auch dieser Unterschied ist jedoch nicht so ausgeprägt, dass er als charakteristisches Merkmal herangezogen werden kann (vgl. dazu auch den unterschiedlichen Druck in den Bildern der Entscheidung des BAG, 25.2.2015, 5 AZR 849/13). Vielmehr ist auch dieser schwächere, etwas dünnere Aufdruck leicht nachzuahmen. Das aufgebrachte Dienstsiegel, das die Bedeutung eines Legitimationszeichens ähnlich einer Vollmachtsurkunde hat (vgl. dazu BAG, 29.6.1988, 7 AZR 180/87), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beifügung des Dienstsiegels führt nicht dazu, dass die „Wellenlinie“ ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug wird, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Somit kann dahinstehen, ob der „Wellenlinie“ allenfalls ein „Schm“ oder „Sch“ oder „Sc“ entnommen werden kann und es sich somit nur um eine Paraphe handele. c) Da die Befristung zum 27.8.2019 nach § 125 S. 1 BGB nichtig ist, kommt es nicht darauf an, ob sie nach §§ 14 Abs. 1 TzBfG, 21 Abs. 1 BEEG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre. 3. Der zulässige Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet. Aufgrund des Obsiegens mit dem Entfristungsantrag steht der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen das beklagte Land ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu den zuletzt gültigen Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der auch im Befristungsrechtsstreit anwendbaren (BAG, 13.6.1985, 2 AZR 410/84) Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 27.2.1985, GS 1/84) zu. Nach Erlass des vorliegenden Urteils, das die Unwirksamkeit der Befristung feststellt, überwiegt das Beschäftigungsinteresse der Klägerin. Entgegenstehende überwiegende Interessen wiederum hat das beklagte Land nicht dargelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der erstinstanzliche Streitwert betrug 15.096,74 € (3 * 3.139,58 € + 5.678 €). Der Weiterbeschäftigungsantrag war bereits in der ersten Instanz als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag auszulegen (vgl. dazu BAG, 20.01.2016, 7 AZR 376/14). Diese innerprozessuale Bedingung ist erstinstanzlich nicht eingetreten, sodass der Streitwert nicht um den Wert des Weiterbeschäftigungsverlangens zu erhöhen ist. Die Klägerin verliert mit 5.678 €, also mit 38%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land, weil es unterlegen ist. Ein Rückgriff auf § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Nach dieser Vorschrift sind zwar der im Rechtsmittelverfahren erfolgreichen Partei die zweitinstanzlichen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Vorliegend ist der Vorwurf einer nicht ausreichend gewissenhaften Prozessführung (vgl. dazu OLG Nürnberg, 13.10.2014, 14 U 1533/14) nicht gerechtfertigt, denn der Klägerin ist trotz Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags bereits mit der Klageschrift kein Hinweis nach §§ 17 Satz 2 TzBfG, 6 Satz 2 KSchG erteilt worden. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Gründe für eine Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen waren nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Ziffer 2 genannten Gerichte ab. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.