Leitsatz: 1. § 55 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, der dem Vorsitzenden die Entscheidung bei Zurücknahme der Klage überlässt, findet keine Anwendung, wenn die Zulässigkeit oder die Wirksamkeit der Klagerücknahme umstritten ist. 2. Über die Frage, ob die Klage nach § 54 Abs. 5 ArbGG als zurückgenommen gilt, nachdem das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, weil im Gütetermin beide Seiten nicht erschienen sind oder nicht verhandelt haben, kann nur mit der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf den außerhalb der 6-Monatsfrist gestellten Antrag ist Termin zur streitigen Verhandlung anzuberaumen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 19.03.2020 aufgehoben. Das Arbeitsgericht wird angewiesen, das Verfahren fortzuführen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob die Klagerücknahmefiktion des § 55 Abs. 4 ArbGG eingetreten ist. Mit der beim Arbeitsgericht am 31.01.2018 eingegangenen Kündigungsschutzklage wehrt sich der Kläger gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung. Später ist das Verfahren verbunden worden mit einem anderen Rechtsstreit, in dem der Kläger eine Weihnachtsgeldzahlung geltend macht. Dem bereits in der Klageschrift enthaltenen Antrag des Klägers, den Kündigungsrechtsstreit einstweilen terminlos zu stellen schloss sich die Beklagte an. Auf mehrere Sachstandsanfragen antwortet der Klägervertreter jeweils mit dem Hinweis, dass aussichtsreiche Vergleichsverhandlungen geführt würden. Nachdem das Verfahren 6 Monate nicht betrieben worden war, wurde es ausgetragen. Mit Schriftsatz vom 18.12.2018 beantragte der Klägervertreter die Fortführung des Verfahrens, worauf ein später verlegter Gütetermin anberaumt wurde. Vor dem dann final anberaumten Gütetermin teilte der Klägervertreter mit, die Prozessbevollmächtigen der Parteien hätten telefonisch festgelegt, dass zum anstehenden Kammertermin am 14.02.2020 niemand erscheinen werde. Das Ruhen des Verfahrens möge angeordnet werden. Im Gütetermin vom 14.02.2019 erschien demgemäß niemand und es wurde der Beschluss verkündet: „Das Ruhen des Verfahrens gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG wird angeordnet“. Am 29.08.2019 bat der Kläger darum das Verfahren wieder aufzugreifen, da die Parteien sich geeinigt hätten, und bat um Protokollierung eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. Auf den Hinweis des Gerichtes auf § 54 Abs. 5 ArbGG beantragte der Klägervertreter die Fortführung des Rechtsstreits, weil er der Auffassung war, ein Fall des § 54 Abs. 5 ArbGG liege nicht vor, sondern ein Fall des § 251 ZPO. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Mit Beschluss vom 19.03.2020 hat das Arbeitsgericht folgenden Beschluss gefasst: „Die Klage gilt gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO als zurückgenommen. Der Antrag des Klägers auf Fortführung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.“ Gegen den ihm am 27.03.2020 zugestellten und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Beschluss hat der Kläger am 27.03.2020 Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass aus dem Umstand, dass die Parteien über den Prozessstoff verfügen könnten es ihnen auch zustehe, einvernehmlich Termin nicht wahrzunehmen, ohne hier mit § 54 Abs. 5 ArbGG durch den Verlust ihres Rechtsstreits sanktioniert zu werden. Mit Beschluss vom 20.04.2020 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Beschwerdegericht vorgelegt. Es hat darauf verwiesen, dass aufgrund des Beschlusses im Protokoll des Gütetermins, das Verfahren gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG zum Ruhen zu bringen, die Rücknahmefiktion eingetreten sei. Daran ändere auch die zivilprozessuale Dispositionsmaxime nichts. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 78 ArbGG i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Bei verständiger Würdigung des Beschlusses des Arbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsgericht einen Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO fassen wollte. Denn dann hätte es auch über die Wirkungen der Klagerücknahmefiktion, nämlich die Kostentragungspflicht entscheiden müssen. Das Arbeitsgericht hatte auch keinen Anlass zu einer Entscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO, da diese nur auf Antrag erfolgt, der von der Beklagten jedoch nicht gestellt worden ist. Allgemein wird angenommen, dass sich die Statthaftigkeit der Beschwerde aus einer analogen Anwendung der §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergibt (vgl. BAG, 22.04.2009 – 3 AZB 97/08; LAG Hessen, 14.08.2006 – 9 Ta 25/06; LAG Saarland, 09.06.2000 – Ta 2/2000; GK-ArbGG/Schütz, 2017, § 54 ArbGG Rn. 72) . Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. 2. Der Beschluss des Arbeitsgericht, der auch die Feststellung beinhaltet, dass die Klage als zurückgenommen gilt (§ 54 Abs. 5 ArbG i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO) ist aufzuheben und die Fortführung des Verfahrens anzuordnen (§ 572 Abs. 3 ZPO). a) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 ArbGG anders als das Arbeitsgericht für nicht gegeben hält. Die Aufhebung beruht allein darauf, dass im Beschlusswege eine solche Entscheidung nicht getroffen werden kann. Daher kann auch das Beschwerdegericht eine solche Entscheidung nicht treffen. aa) § 55 Abs. 4 ArbGG regelt den Fall der Säumnis beider Parteien im Gütetermin. In diesem Fall ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Der Antrag, Termin zur streitigen Verhandlung anzuberaumen, kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3-5 ZPO entsprechend anzuwenden. Durch den Verweis auf die ZPO wird deutlich, dass nach sechs Monaten die Klage als zurückgenommen fingiert wird ( vgl. Düwell/Lipke-Kloppenburg, 3. Auflage 2017, § 54 ArbGG Rn 39 a; Germelmann/Künzl 9. Auflage 2017, § 54 ArbGG Rn 61; BAG, 22.04.2009 – 3 AZB 97/08) . Der Hinweis darauf, dass die Klage jederzeit wieder erhoben werden könnte, hilft dem Kläger nichts, wenn die Klagefrist des § 4 KSchG abgelaufen ist oder die zweite Stufe einer vereinbarten Ausschlussfrist nicht mehr eingehalten werden kann (GK-ArbGG/Schütz, § 54 ArbGG Rn. 72). Ist die Sechsmonatsfrist abgelaufen, hat das Gericht gemäß § 269 Abs. 4 ZPO über die nach § 269 Abs. 3 ZPO eintretenden Wirkungen der Klagerücknahme nach Antrag durch Beschluss zu entscheiden. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG entscheidet der Vorsitzende allein „bei Zurücknahme der Klage“. Abgesehen davon, dass das Arbeitsgericht hier keinen Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO gefasst hat, weil der Beschluss insbesondere keine Kostenregelung enthält, erfasst die Zuständigkeitsregelung in § 55 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht den Fall der streitigen Klagerücknahme (vgl. Düwell/Lipke-Kloppenburg, § 55 ArbGG Rn 7; Germelmann/Schleusener, § 55 ArbGG Rn 9; GK-ArbGG/Schütz, § 55 ArbGG Rn. 22; BeckOK Arbeitsrecht-Hamacher, 55. Edition, § 55 ArbGG Rn 7; Schwab-Weth/Nause, 5. Aufl. 2018. § 55 ArbGG Rn. 11; Erfurter Kommentar-Koch, 20. Aufl. 2020, § 55 ArbGG Rn. 3). Denn diese setzt die Wirksamkeit der Klagerücknahme voraus (vgl. LAG Hessen, 14.08.2006 – 9 Ta 25/06). Wird über die Wirksamkeit der Klagerücknahme gestritten, hat hierüber die vollbesetzte Kammer nach mündlicher Verhandlung – ggf. nach § 303 ZPO – zu befinden (vgl. Düwell/Lipke-Kloppenburg, § 55 ArbGG Rn 7; Germelmann/Schleusener, § 55 ArbGG Rn 9; GK-ArbGG/Schütz, § 55 ArbGG Rn. 22; BeckOK Arbeitsrecht-Hamacher, 55. Edition, § 55 ArbGG Rn 7; Schwab-Weth/Nause, 5. Aufl. 2018. § 55 ArbGG Rn. 11; Erfurter Kommentar-Koch, 20. Aufl. 2020, § 55 ArbGG Rn. 3; a.A. LAG Baden-Württemberg, 04.12.2014 – 13 Ta 27/14 ). Für einen Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO ist dann kein Raum ( vgl. Zöller-Greger, 33. Aufl. 2020, § 269 ZPO Rn. 19b; a.A. BGH 19.10.1977 –VIII ZB 23/77 unter Hinweis auf § 516 ZPO). bb) Es ist kein Grund ersichtlich, der eine unterschiedliche Behandlung der unmittelbar erklärten Klagerücknahme und der fingierten Klagerücknahme nach § 54 Abs. 5 ArbGG nahe legt (vgl. LAG Hessen, 14.08.2006 – 9 Ta 25/06). Auch im letzteren Fall bietet nur das Urteilsverfahren mit seinen Erkenntnismöglichkeiten die Gewähr für die sachgerechte Prüfung, ob die von § 54 Abs. 5 ArbGG angeordneten schwerwiegenden Wirkungen tatsächlich eingetreten sind. Denn diese Fälle hängen nicht ausschließlich von der Säumnis im Gütetermin und einer Fristberechnung ab (vgl. LAG Saarland, 09.06.2000 – 2 Ta 2/00; LAG München. 11.09.2006 – 6 Sa 1089/05; LAG Köln. 17.11.2015 – 12 Ta 298/15) , sondern bedürfen einer sorgfältigen Bewertung und Ermittlung des Sachverhalt, was mit den eingeschränkten Möglichkeit außerhalb der mündlichen Verhandlung kaum zu erreichen ist. Es liegt fern, das der Vorsitzende allein durch die Feststellung im Beschluss, die Klage sei zurückgenommen, im Ergebnis gleichzeitig unausgesprochen mit Rechtskraftwirkung auch darüber befindet, dass die Kündigung gem. § 7 KSchG als von Anfang an als wirksam gilt (a.A. LAG Baden-Württemberg, 04.12.2014 – 13 Ta 27/14). b) Da der Beschluss des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben kann, ist er aufzuheben und gem. § 572 Abs. 3 ZPO anzuordnen, dass der Rechtsstreit fortzusetzen ist. Das Arbeitsgericht hat im Urteilsverfahren darüber zu befinden, ob die Klage gem. § 54 Abs. 4 ArbGG i.V.m § 269 Abs. 3 ZPO als zurückgenommen gilt. c) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil über die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.