Urteil
17 Sa 1458/19
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0514.17SA1458.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.07.2019 – 3 Ca 397/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.07.2019 – 3 Ca 397/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Sie ist am 05.12.19XX geboren und seit dem 01.04.2013 Leiterin des pflegerischen Dienstes in der von dem Beklagten geführten Förderschule I in C. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 27.02.2013 (Bl. 8, 9 d. A.) zugrunde. Gem. § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Die Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der pflegerischen Dienste in LWL-Förderschulen sind in der Unterlage C.11 „Therapeutische und pflegerische Versorgung“ (Bl. 165 bis 167 d. A.) beschrieben. Die Klägerin ist als Pflegeleiterin Fachvorgesetzte der Pflegekräfte und Pflegehilfskräfte (Bundesfreiwilligendienst/Freiwilliges Soziales Jahr). Sie wirkt bei der Personalbedarfsplanung im Rahmen der Vorgaben der Schulverwaltung und bei der Personalauswahl, Einstellung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit. Sie bereitet die Dienstpläne vor, führt Mitarbeitergespräche und entwirft dienstliche Beurteilungen und Zeugnisse. Im Rahmen der fachlichen Führung des Pflegedienstes koordiniert sie den Personaleinsatz unter Beteiligung der Schulleitung auf der Basis der jeweiligen Förderschwerpunkte sowie unter Berücksichtigung der Qualifikation und Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und setzt die Trägervorgaben und Dienstanweisungen um. Weiterhin unterstützt sie fachlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Pflegehilfskräfte (Bundesfreiwilligendienst/Freiwilliges Soziales Jahr). Weitere Aufgaben bestehen in den Bereichen Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz, Beschaffungswesen, Ausbau und Weiterentwicklung des pflegerischen Angebotes. Sie ist Hygienebeauftragte. Im Pflegedienst des I sind acht Pflegefachkräfte und acht Personen des Bundesfreiwilligendienstes tätig. Nach dem Stellenbesetzungsplan (Stand 20.05.2019; Bl. 43 d. A.) sind für den dortigen Pflegedienst sechs Stellen mit einem Arbeitszeitanteil von 0,5 und drei Vollzeitstellen ohne die Stelle der Klägerin ausgewiesen. Sie besetzt eine Teilzeitstelle mit 31,54 Wochenstunden. Nach § 3 des Arbeitsvertrages war sie bei ihrer Einstellung gem. § 17 TVÜ-VKA vorläufig in der Entgeltgruppe KR 7a eingruppiert. Mit Einführung der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum 01.01.2017 wurde sie gem. § 29d TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe P 7 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) (im folgenden EGO) B. XI. übergeleitet. Mit Schreiben vom 07.11.2017 beantragte sie ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 11 EGO. Mit Schreiben vom 02.01.2018 teilte ihr der Beklagte mit, eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 10 EGO vorzunehmen. Mit Schreiben vom 15.01.2018 (Bl. 13 d. A.) lehnte er eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P11 EGO ab. Mit ihrer am 13.03.2019 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie hat vorgetragen: Sie sei Gruppenleiterin einer großen Gruppe. Nach Nr. 1a, b der Vorbemerkungen zu B. XI. Nr. 2 EGO sei eine große Gruppe gegeben, wenn mehr als neun, aber weniger als zwölf Beschäftigte unterstellt seien. Die Unterstellungsverhältnisse seien nicht allein nach dem Stellenplan festzustellen. Das ergebe sich nicht aus Nr. 9 Satz 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen zur Entgeltordnung. Es seien vielmehr auch Pflegehilfskräfte im Bundesfreiwilligendienst bei der Bemessung der Gruppenstärke zu berücksichtigen. Sie seien in den Betrieb vollständig integriert und vollzeitig eingesetzt. Sie sei für sie verantwortlich und weisungsbefugt, weise den Krankenpflegefachkräften und den Bundesfreiwilligen die zu betreuenden Kinder zu. Sie verrichteten die Tätigkeiten, die Kinderpfleger/innen durchführten. Die Bundesfreiwilligen zählten im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes zu den Beschäftigten. Aus der Berichtsvorlage des Beklagten vom 19.03.2019 (Bl. 62 bis 65 d. A.) ergebe sich, dass der Pflegegesamtbedarf zu 1/3 mit hauptamtlichen Pflegekräften und zu 2/3 mit Pflegehilfskräften gedeckt werde, die außerhalb des Stellenplanes geführt würden. Könnten die Hilfskräfte nicht in der benötigten Anzahl gewonnen werden, bestehe im Einzelfall die Möglichkeit, befristet Tarifkräfte einzusetzen. Aus dem Programm des Beklagten zur Qualitätssicherung (Bl. 68 bis 71 d. A.) folge, dass die Grund- und Förderpflege sowie die notwendige medizinische Behandlungspflege durch qualifiziertes Personal und Pflegehilfskräfte gewährleistet werde, wobei die medizinische Behandlungspflege durch examiniertes Pflegepersonal bzw. durch entsprechend eingewiesenes Pflegepersonal sichergestellt werde, während in der Grund- und Förderpflege neben dem ausgebildeten Pflegepersonal auch Pflegehilfskräfte (Bundesfreiwillige oder Freiwillige im Sozialen Jahr) zum Einsatz kämen. Der Beklagte könne seine Aufgabe bezüglich der pflegerischen Versorgung der Schüler und Schülerinnen in den LWL-Förderstufen nur unter Einsatz dieser Hilfskräfte sicherstellen. Wären diese Stellen mit Krankenpflegekräften besetzt, zählten sie zweifellos zu den Unterstellungsverhältnissen. Nichts anderes könne gelten, wenn die Stellen mit Personen im Bundesfreiwilligendienst besetzt seien. Unter Berücksichtigung dieser Kräfte seien ihr mehr als neun Beschäftigte unterstellt. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend ab dem 01.01.2017 Vergütung aus der Entgeltgruppe P 11 der Ziffer 2 der Anlage 1 der Entgeltordnung Teil Besonderer Teil, Abschnitt XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen des TVöD zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht Gruppenleiterin einer großen Gruppe, und hat vorgetragen: Im Rahmen der Einführung der EGO hätten die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale für leitende Beschäftigte in der Pflege grundlegend neu gefasst. Die Abgrenzung ihrer Eingruppierung erfolge durch die Beschreibung der Hierarchieebene und durch eine ungefähre Beschreibung der den einzelnen Ebenen zugewiesenen Größenordnungen. Dabei komme der Beschreibung der Hierarchieebene bei der Abgrenzung der Leitungsebene die größere Bedeutung zu. Die Tarifvertragsparteien hätten nur ungefähre Größenordnungen in Nr. 1 der Vorbemerkungen zu B. XI. Nr. 2 EGO angegeben. Die Stelle der Klägerin als Leiterin des pflegerischen Dienstes stelle die unterste Leitungsebene dar. Die Zahl der unterstellten Beschäftigten sei allein nach der Anzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Planstellen zu bemessen. Das ergebe sich im Umkehrschluss aus Nr. 9 Satz 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen der EGO. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Bundesfreiwilligen nicht Beschäftigte im Sinne des Tarifrechtes seien. Der Begriff der Beschäftigten setze voraus, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis unselbstständige Arbeit leisteten. Zwischen ihm und den Pflegehilfskräften im Bundesfreiwilligendienst bestehe kein Arbeitsverhältnis. Mit Urteil vom 24.07.2019 hat das Arbeitsgericht Bochum die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin sei zutreffend in der Entgeltgruppe P 10 eingruppiert und erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der angestrebten Entgeltgruppe P 11. Es sei nach ihrem Vortrag nicht ersichtlich, dass sie als Leiterin einer großen Gruppe vorstehe. Der Tarifvertrag regle selbst nicht, was unter einer großen Gruppe zu verstehen sei. Im Umkehrschluss aus Teil B Abschnitt XI Nr. 2 Vorbemerkungen 1b ergebe sich jedoch, dass eine große Gruppe bei einer Anzahl der unterstellten Beschäftigten von in der Regel mehr als neun anzunehmen sei. Davon gingen auch die Parteien aus. Bei der Feststellung der Gruppenstärke komme es auf den Inhalt des Stellenplanes an. Nr. 9 Satz 4 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung bestimme, dass es für die Eingruppierung unschädlich sei, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt seien. Daraus folge im Umkehrschluss, dass die Anzahl der planmäßigen Stellen maßgeblich sei, gleich, ob sie besetzt oder unbesetzt seien. Der Klägerin seien nach dem Stellenplan sechs Beschäftigte unterstellt. Die Menschen im Bundesfreiwilligendienst seien nicht hinzuzurechnen. Sie unterfielen schon nicht dem Beschäftigtenbegriff im tariflichen Sinne. Der Begriff „Beschäftigte“ stelle die für den TVöD maßgebliche geschlechtsneutrale Bezeichnung für „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ dar. Voraussetzung sei das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die Beschäftigungsverhältnisse von Menschen im Bundesfreiwilligendienst seien nicht durch Vertrag, sondern durch Gesetz geregelt. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob die Bundesfreiwilligen in den Betrieb des Beklagten integriert und der Klägerin fachlich unterstellt seien. Auch wenn sie eine Arbeitsleistung erbrächten und in den Betrieb eingegliedert seien, unterschieden sie sich wesentlich von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet seien, weisungsgebundene Arbeit zu leisten. Es komme auch nicht darauf an, dass für den Fall des Ausfalls von Bundesfreiwilligen der Beklagte Arbeitnehmer einstelle. Denn erst für den Fall, dass aufgrund solcher Neueinstellungen der Klägerin mehr als neun Beschäftigte unterstellt wären, entstehe eine große Gruppe. Die Menschen im Bundesfreiwilligendienst könnten nicht fiktiv als Beschäftigte betrachtet werden. Die begehrte Höhergruppierung rechtfertige sich auch nicht durch ein höheres Maß von Verantwortlichkeit. Dieses höhere Maß ergebe sich nicht aus der Beschäftigung von Bundesfreiwilligen, denn das Merkmal stehe in einem alternativen Verhältnis zur Führung von großen Gruppen. Die Führung einer großen Gruppe bedeute damit nicht die Wahrnehmung eines höheren Maßes von Verantwortlichkeit. Ein höheres Maß von Verantwortlichkeit durch die zusätzliche Unterstellung von Menschen im Bundesfreiwilligendienst sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 74 bis 83 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.08.2019 zugestellte Urteil am 10.09.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 11.10.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet. Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Die Eingruppierungsregelungen für leitende Beschäftigte in der Pflege gingen davon aus, dass die Anforderungen an die Leitungsaufgabe mit der Zahl der unterstellten Mitarbeiter anstiegen. Die Leitung habe mehr Arbeit, wenn mehr Mitarbeiter zu der Gruppe gehörten und damit die Koordinationsanforderungen stiegen. Sie sei im Rahmen ihrer administrativen Aufgaben für die fachliche Anleitung und Beaufsichtigung aller in ihrem Bereich tätigen Pflege- und Pflegehilfskräfte zuständig, und zwar nicht nur für diejenigen Mitarbeiter, die Planstellen nach dem Stellenplan besetzten. Sie habe fachliche Weisungsaufgaben auch gegenüber den Personen im Bundesfreiwilligendienst. Die Bundesfreiwilligen führten nach Einweisung und unter Aufsicht regelmäßig pflegerische Arbeiten wie das Wechseln von Windelhosen oder das Anreichen von Essen aus. Aus § 1 Abs. 1 TVöD-VKA ergebe sich nur eine Definition des „Beschäftigten“ für die Geltung des TVöD-VKA. So zeige Nr. 9 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen, dass auch Beamte im Rahmen von Unterstellungsverhältnissen als Beschäftigte mitzuzählen seien. Das zeige, dass es lediglich auf die weisungsgebundene Arbeit der jeweiligen Person ankomme. Entsprechend sei davon auszugehen, dass unter den Beschäftigtenbegriff im Sinne der Entgeltgruppen P 9 bis P 15 alle Personen fielen, die weisungsgebunden Arbeitsaufgaben erledigten. Dafür spreche auch die Tarifhistorie. Während im Eingruppierungsrecht des BAT die Unterstellung von Pflegepersonen maßgeblich gewesen sei, stellten die Entgeltgruppen in B. XI. Nr. 2 EGO auf Beschäftigte ab. Der Kreis der mitzuzählenden Personen sei erweitert worden. Damit einhergehend sei die Anzahl der für eine Höhergruppierung erforderlichen Gruppenmitglieder gestiegen. Die Tarifvertragsparteien hätten so der Feststellung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen, dass Zivildienstleistende und Stationshelfer keine Pflegepersonen im Sinne der BAT – Eingruppierungsregelungen seien (BAG 16.05.2012 - 4 AZR 2090/10; 15.02.2006 – 4 AZR 66/05). Bei der Bewertung des Tatbestandsmerkmals der „Beschäftigten“ sei im Hinblick auf die Anforderungen an die Führung lediglich auf die Zahl der weisungsgebundenen Personen unabhängig von ihrem Status abzustellen. Aus Nr. 9 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen sei nicht zu schließen, dass lediglich im Stellenplan ausgewiesene Beschäftigte zu berücksichtigen seien. Ein solches Verständnis eröffne dem Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 11 zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der von dem Beklagten vorgelegte Stellenplan nicht die Festlegung der Menge der Arbeitskraft im Verhältnis zu den zu erledigenden Aufgaben beinhalte, sondern lediglich einen Finanz- oder Personalbudgetplan darstelle. Ihre Aufgabe als Leiterin des Fachbereichs Pflege an der Förderschule sei des Weiteren mit einem höheren Maß der Verantwortlichkeit verbunden. Sie sei nicht wie in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim in eine organisatorische Gesamtkonzeption eingebunden, in der es mehrere Pflegebereiche und ärztliches Personal gebe. Sie könne bei Personalengpässen nicht auf Personal anderer Stationen zurückgreifen, könne bei Problemen keine kollegiale Beratung in Anspruch nehmen bzw. eine Pflegedienstleitung um Rat und Hilfe bitten. Die Zusammensetzung ihres Personals stelle eine besondere Herausforderung an ihre Verantwortung dar, da nicht eine Mehrzahl von Pflegefachkräften eingesetzt sei. Ihre Verantwortung übersteige die Verantwortung einer Leitungsperson in einem Krankenhaus oder in einem Pflegeheim, der Fachkräfte unterstellt seien. Sie trage nicht nur die Verantwortung für die sichere und effektive Pflege der Schülerinnen und Schüler, sondern sei verantwortlich für die Koordination des Fach- und Hilfspersonals jeweils nach Kompetenzen und Fähigkeiten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.07.2019 – 3 Ca 397/19 – abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2017 Vergütung aus der Entgeltgruppe P 11 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil B XI Nr. 2 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus: Das erstinstanzliche Gericht habe zutreffend festgestellt, dass der Tarifvertrag selbst nicht ausdrücklich regle, was unter einer großen Gruppe im Tarifsinne zu verstehen sei. Aus der Vorbemerkung Nr. 1b ergebe sich allerdings, dass im Regelfall eine große Gruppe bei mehr als neun Gruppenmitgliedern anzunehmen sei. Das entspreche auch den bereits erstinstanzlich vorgelegten Durchführungshinweisen der KAV NW (Bl. 35 bis 42 d. A.). Zu Recht habe das Arbeitsgericht aus Nr. 9 Satz 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen geschlossen, dass es auf die Anzahl der planmäßig vorgesehenen Stellen, seien sie besetzt oder unbesetzt, ankomme. Bei dem vorgelegten Stellenplan für das Jahr 2019 handele es sich nicht lediglich um einen „Kostenstellenplan“, wobei richtig sei, dass der Bundesfreiwilligendienst kostenneutral sei. Die Zahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen folge aus der Anzahl der Schüler und ihrer individuellen körperlichen Konstitution, wie sich aus den Grundsätzen zum Personaleinsatz im pflegerischen Dienst vom 01.12.2014 (Bl. 164 d. A.) ergebe. Die Klägerin wirke an der Personalbedarfsplanung mit. Die Bundesfreiwilligen seien schon deshalb nicht mitzuzählen, weil sie nicht Beschäftigte im Tarifsinne seien. Die Tarifvertragsparteien hätten anders als für Beamte auch keine tarifrechtliche Gleichstellung festgelegt. Bei Inkrafttreten der Entgeltordnung habe es bereits die gesetzlichen Regelungen zum Bundesfreiwilligendienst gegeben und seien den Tarifvertragsparteien bekannt gewesen. Das Arbeitsgericht Bochum habe auch zutreffend festgestellt, dass die Klägerin kein höheres Maß an Verantwortung trage. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass sie die Bundesfreiwilligen nicht persönlich anleite und begleite. Die Behandlungspflege erfolge ausnahmslos durch Pflegefachkräfte, während die Personen im Bundesfreiwilligendienst nach Anleitung grundpflegerische Tätigkeiten erbrächten. Der von der Klägerin gezogene Vergleich zu den Rahmenbedingungen in Krankenhäusern gehe fehl, zumal sie ihre konkreten täglichen Aufgaben bezüglich des Einsatzes ungelernter Hilfskräfte nicht näher beschrieben habe. Er bestreite, dass eine Pflegekraft in einem Krankenhaus stets eine Mehrzahl von Pflegefachkräften in der Gruppe habe. Soweit die Klägerin auf die Anforderungen an die Koordinierung von Fach- und Hilfspersonal abstelle, beschreibe sie die ureigene Aufgabe jeder Leitungskraft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.07.2019 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen. I. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es handelt sich bei der Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Vergütung aus einer bestimmten Entgeltgruppe um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien – wie hier – nicht über weitere Faktoren streiten, die die Vergütungshöhe bestimmen (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rd. 14; 27.08.2014 – 4 AZR 518/18 – Rd. 15). II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 27.02.2013 sind der TVöD-VKA und der TVÜ-VKA anwendbar. 2. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten ab dem 01.01.2017 für die Eingruppierung §§ 12, 13 TVöD-VKA i. V. m. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) für die vor dem 31.12.2016 eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 fortbesteht. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung in die neue Entgeltordnung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA grundsätzlich nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD nach den Anlagen 1, 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung. § 29b TVÜ-VKA stellt demgegenüber eine Ausnahmevorschrift dar. Sie eröffnet den Beschäftigten bei unverändert auszuübender Tätigkeit den Zugang zu dem neuen Tarifsystem, das teilweise höhere Eingruppierungen vorsieht. Nur auf Antrag des Arbeitnehmers findet eine Höhergruppierung statt. Gem. § 29d Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung der unter die Anlage 4 in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung fallenden Beschäftigten stufengleich unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit aus der Entgeltgruppe KR 7a in die Entgeltgruppe P 7. Entsprechend setzte der Beklagte die Überleitung der Klägerin um. 3. Sie konnte bei unveränderter Tätigkeit eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 11 nach § 29b Abs. 1 Satz 1, 2 TVÜ-VKA nur durch einen Antrag erreichen, den sie mit Schreiben vom 07.11.2017 innerhalb der Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA gestellt hat. Der Beklagte hat dem Antrag mit Schreiben vom 02.01.2018 insoweit stattgegeben, als er eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 10 vorgenommen hat. 4. Er hat mit Schreiben vom 15.01.2018 zu Recht eine Eingruppierung der Klägerin in der Entgeltgruppe P 11 abgelehnt. Für die Entscheidung sind folgende Regelungen der Entgeltordnung für leitende Beschäftigte in der Pflege maßgeblich: Entgeltgruppe P 10 1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter. 2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1. Entgeltgruppe P 11 1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams. 2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern.“ Die Vorbemerkung Nr. 1 zu Teil B. XI. Nr. 2 EGO lautet wie folgt: 1. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde: a) Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt. b) Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleistung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt. …. Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein. In den Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) finden sich unter Nr. 9 „ Unterstellungsverhältnisse“ folgende Regelungen: Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppe. Für diesen Zweck ist vergleichbar: …. Bei der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. Bei einer Aufbaufallgruppe ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rd. 20; 19.05.2010 – 4 ARZ 912/08 – Rd. 27) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen tariflichen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt aber eine genaue Darstellung der Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich heraushebt. Die vorzunehmende Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsentgeltgruppe und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG 25.02.2009 – 4 AZR 20/08 – Rd. 27). a. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe P 10, da sie als Leiterin des pflegerischen Dienstes der LWL-Jugendschule I Beschäftigte in der Pflege ist und eine Gruppe von Krankenpflegefachkräften und Pflegehilfskräften führt. Sie nimmt Leitungsaufgaben wie die Erstellung von Dienstplänen, das Führen von Mitarbeitergesprächen wahr und wirkt an der Personalauswahl, Einstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit. Ihr obliegt insbesondere die Fachaufsicht. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA. Insoweit besteht kein Streit zwischen den Parteien. b. Die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1. aa. Sie ist nicht Leiterin einer großen Gruppe. Nach Nr. 1a Satz 2 der Vorbemerkungen zu B. XI. Nr. 2 EGO sind einer Gruppenleitung in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt. Dabei ist nach Nr. 9 Satz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen auf Vollzeitäquivalente abzustellen, da Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu berücksichtigen sind (BAG 13.05.2020 – 4 AZR 173/19 – Presserklärung Nr. 13/20). Nr. 1a der Vorbemerkungen zu B. XI. Nr. 2 EGO enthält mit der Angabe der regelmäßigen Gruppengröße keinen starren Grenzwert. Im Regelfall liegt keine große Gruppe im Sinne der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 EGO vor, wenn nicht mehr als neun Vollzeitbeschäftigte unterstellt sind. Bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kann jedoch gleichwohl eine große Gruppe anzunehmen sein, wenn sich die Gruppe aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund einer hohen Anzahl von unterstellten Teilzeitbeschäftigten, einer großen Anzahl von zu pflegenden Patienten als groß im Tarifsinne darstellt (BAG 13.05.2020 a.a.O. zur „großen Station“ im Sinne der Entgeltgruppe P 13). (1) Nach dem von dem Beklagten vorgelegten Stellenbesetzungsplan – Stand 20.05.2019 – sind sechs Vollzeitstellen für Pflegepersonal ausschließlich der Stelle der Klägerin ausgewiesen, wobei aufgrund von Teilzeitbeschäftigungen acht Pflegefachkräfte beschäftigt werden. Damit sind der Klägerin regelmäßig nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt. (2) Nichts anderes gilt, weil ihrer Gruppe acht weitere Personen des Bundesfreiwilligendienstes als Pflegehilfskräfte zugeordnet sind. Diese sind keine Beschäftigten im Sinne von Nr. 1a der Vorbemerkungen zu B. XI. Nr. 2 EGO. (a) Der Bundesfreiwilligendienst wird gem. § 8 Abs. 1 BFDG auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Freiwilligen auf gemeinsamen Vorschlag des Freiwilligen und der Einsatzstelle geschlossen. Es handelt sich dabei um ein öffentliches Dienstverhältnis eigener Art, nicht um ein Arbeitsverhältnis, das grundsätzlich – abgesehen von Arbeitsschutzbestimmungen, dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Bundesurlaubsgesetz, § 13 Abs. 1 BFDG – dem Arbeitsrecht nicht unterliegt (Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Auflage, § 2 ArbGG Rd. 175 a.). (b) Die Auslegung von Nr. 1a der Vorbemerkungen zu B. XI. Nr. 2 EGO ergibt, dass Beschäftigte im tariflichen Sinne nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 19.06.2018 – 9 AZR 564/17 – Rd. 17). aa) Schon die Wortwahl der Tarifvertragsparteien spricht gegen die Auslegung im Sinne der klägerischen Auffassung. Herkömmlich wird mit dem Begriff „Beschäftigter“ ein Angestellter, ein Arbeitnehmer oder ein Mitarbeiter bezeichnet (Duden, Synonyme zu „Beschäftigter“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Abs. 1 TVöD – VKA gezeigt, dass sie den Begriff ebenfalls so verstehen. Zur Regelung des persönliches Geltungsbereiches des TVöD haben sie festgelegt, dass dieser für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied des Mitgliedsverbandes oder der VKA ist. bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen zu Unterstellungsverhältnissen ergibt sich nicht, dass sie den Begriff des Beschäftigten für die Beurteilung von Unterstellungsverhältnissen in einem weiteren Sinn verstanden haben. In Nr. 9 S. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen haben sie klargestellt, dass Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen zu den Beschäftigten rechnen, soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in der Regel unterstellten Beschäftigten abhängig ist. Der Klarstellung hätte es nicht bedurft, wäre der Begriff des Beschäftigten weit im Sinne des weisungsgebundenen Tätigwerdens im Interesse des Arbeitgebers zu verstehen, und zwar unabhängig von der rechtlichen Grundlage einer solchen Beschäftigung. Die Tarifvertragsparteien haben die Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst und im Sozialen Jahr nicht in die Regelung einbezogen, obwohl beide Dienste bei Abschluss der Entgeltordnung bereits mit der Folge etabliert waren, dass zusätzliche Hilfskräfte fachlich anzuleiten und persönlich zu betreuen sind (zum Bundesfreiwilligendienst §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 3 BFDG). Auch die Regelung in Nr. 9 S. 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen spricht für eine Beschränkung des Begriffs auf Unterstellungsverhältnis im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder Beamtenverhältnisses, denn im Organisations- und Stellenplan werden nur Planstellen von Arbeitnehmern und Beamten ausgewiesen, jedoch nicht Stellen von Personen im Bundesfreiwilligendienst. In Nr. 9 S. 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen haben die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten ausdrücklich auf das Verhältnis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zu der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten abgestellt. cc) Die Tarifhistorie spricht ebenfalls nicht für das Verständnis, dass die Bundesfreiwilligen Beschäftigte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 1 a zu B. XI. Nr. 2 EGO sind. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Vergütungsgruppe KR VI Fallgruppe 13 der Anlage 1 b zum BAT Krankenpflegepersonen eingruppiert waren, denen eine Gruppe mit mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt war. Zu den Pflegepersonen zählten nicht Krankenpflegeschüler, Schüler, Zivildienstleistende und Studierende (BAG 16.05.2012 – 4 AZR 2090/10 – Rn. 45 ff). Entsprechend zählten auch Personen im Bundesfreiwilligendienst nicht zu den unterstellen Pflegepersonen. Der Klägerin ist auch zuzugestehen, dass sich die Tarifvertragsparteien in der Bestimmung der Merkmale der Entgeltgruppe P11 Fallgruppe 1 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 1 a von der Vorstellung gelöst haben, dass nur unterstelltes Pflegepersonal bei der Gruppengröße zählt. Auch Stationshilfen, die nicht als Pflegepersonal anzusehen waren (BAG 15.02.2016 – 4 AZR 66/05 – Rn. 18 ff), sind jetzt zu berücksichtigen. Der Kreis der die Gruppengröße bestimmenden Beschäftigten ist erweitert worden. Sie müssen nicht Angestellte sein, die nach der Anlage 1 b Abschn. A BAT als Krankenpflegerinnen, Krankenpfleger oder Krankenpflegehelferinnen oder Krankenpflegehelfer eingruppiert sind (so noch BAG 15.02.2016 a.a.O. Rn. 18). Daraus folgt mangels entsprechender Anhaltspunkte jedoch nicht der Wille der Tarifvertragsparteien, auch Bundesfreiwillige oder Freiwillige im Sozialen Jahr bei der Bemessung der Gruppengröße zu berücksichtigen. Zu bedenken ist, dass sich die Bundesfreiwilligen nach § 1 BFDG für das Allgemeinwohl engagieren und dass das lebenslange Lernen gefördert werden soll. Der Dienst ist arbeitsmarktneutral zu gestalten, § 3 Abs. 1 S. 2 BFDG. Daraus folgt, dass die Teilnehmer eben nicht als vollwertige, die Arbeitskraft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ersetzende Kräfte einzusetzen sind. Sie sollen lediglich praktische Hilfstätigkeiten erbringen, § 3 Abs. 1 S. 1 BFDG. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Beklagte auf der Grundlage eines Stellenschlüssels nach dem Pflegebedarf der Schülerinnen und Schüler 2/3 der Gesamtstellen mit Freiwilligen im Sozialen Jahr bzw. im Bundesfreiwilligendienst besetzt und nur ersatzweise im Einzelfall befristet Pflegehilfskräfte einstellt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Hilfskräfte aus dem Bundesfreiwilligendienst im Verhältnis 1:1 Pflegekräfte in Arbeitsverhältnissen ersetzen. Dagegen spricht schon das Gebot der Arbeitsmarktneutralität des Dienstes. Allein die nicht in Abrede zu stellende Tatsache, dass mit dem Einsatz von Bundesfreiwilligen ein erhöhter Koordinations- und Anleitungsaufwand einhergeht, reicht nicht als Begründung aus, auch diesen Personenkreis bei der Bemessung der Gruppengröße zu berücksichtigen. Angesichts der Vielzahl von Teilnehmern des Bundesfreiwilligendienstes bzw. Freiwilligen im Sozialen Jahr mit Einsatz im Pflegebereich führte diese Sicht zu einer großen Zahl von Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe P11 und damit zur Erhöhung der Personalkosten, was nicht ersichtlich gewollt war. c) Die Beschäftigung von Angehörigen des Bundesfreiwilligendienstes ist auch kein besonderer Umstand im Einzelfall, der es ausnahmsweise gebietet, die von der Klägerin geleitete Gruppe aus anderen Gründen als „groß“ im Tarifsinne anzusehen, da der Einsatz von Bundesfreiwilligen bzw. von Freiwilligen im Sozialen Jahr in der Gesundheits- und Altenpflege gerade kein Einzel- und Ausnahmefall, sondern in vielen sozialen Einrichtungen - auch des Beklagten – der Regelfall ist. Die damit einhergehenden Aufgaben der fachlichen Einweisung und persönlichen und fachlichen Begleitung haben die Tarifvertragsparteien nicht zum Anlass genommen, sie bei der Frage nach Unterstellungsverhältnissen zu berücksichtigen. Wird auf das Verhältnis von nach Kopfzahl acht Pflegekräften (6 Vollzeitäquivalente) zu acht Bundesfreiwilligen im Haus Langdreer abgestellt, so mag das nicht der Regelfall sein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in der Einrichtung keine medizinische Pflege wie in einem Krankenhaus mit dem Ziel der Heilung erbracht wird. Der Pflegedienst ist eingerichtet, um die Schülerschaft mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorischen Entwicklung im Alltagsleben an der Schule zu unterstützen, zu begleiten und - soweit erforderlich - medizinisch zu versorgen. Nach Vortrag der Klägerin werden die regelmäßig erforderliche medizinische Versorgung, Grundpflege und pflegerische Fördermaßnahmen gewährleistet. Im Bereich der Hilfestellungen beim Essen und Trinken sowie bei Toilettengängen, bei der Körperpflege, der Begleitung von Schülerinnen und Schülern zum Unterricht oder zu Freizeitaktivitäten bedarf es gerade nicht des Einsatzes von Pflegefachkräften mit hoher Fachkompetenz, sodass die Gruppenzusammensetzung als solche ebenfalls nicht die Bejahung des Merkmals „große“ Gruppe rechtfertigt. bb) Die Klägerin trägt nicht als Gruppenleiterin ein höheres Maß an Verantwortlichkeit. Sie hat das Gericht nicht in die Lage versetzt, im Rahmen der vorzunehmenden Wertung einen Vergleich mit dem Maß der Verantwortlichkeit im Rahmen der nicht herausgehobenen Tätigkeit der Entgeltgruppe P10, der „Normaltätigkeit“ anzustellen. Allein die Darstellung der eigenen Tätigkeit reicht nicht aus. Soweit die Klägerin auf besondere Herausforderungen durch die Zusammensetzung des Personals verweist, weil ihr nicht mehrheitlich Fachkräfte unterstellt sind, verwendet sie ein Argument, dass schon bei der Frage beleuchtet wurde, ob das Merkmal der „großen“ Gruppe ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umständen zu bejahen ist. Würde ein besonderes Maß an Verantwortlichkeit bereits bei dem Einsatz von Personen im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr an sich bejaht, wäre jede betroffene Gruppenleiterin unabhängig von der Gruppengröße in der Entgeltgruppe P11 eingruppiert. Wird auf das konkrete Verhältnis von der Kopfzahl nach acht Pflegefachkräften zu acht Bundesfreiwilligen abgestellt, ist nicht ersichtlich, wie die „Normalverantwortlichkeit“ einer Gruppenleitung aussieht, der z.B. Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte im Arbeitsverhältnis und einzelne Bundesfreiwillige unterstellt sind, ohne dass die Gruppengröße neun Personen überschreitet. Natürlich trägt die Klägerin die alleinige Verantwortung für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler. Diese Verantwortung trägt auch die aus der Entgeltgruppe P 10 vergütete Gruppenleitung. Auch in einer „kleinen“ Gruppe mit nicht nur Pflegefachkräften, sondern mit Pflegehilfskräften im Arbeitsverhältnis, die über keine Fachausbildung verfügen, sind Kompetenzen zu koordinieren und bestimmte Aufgaben nur Fachkräften zuzuweisen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie eine erhöhte Verantwortung im Vergleich zu Gruppenleitungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen trage, ist zu berücksichtigen, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe P11 nicht einrichtungsbezogen erfolgt. Die Leiterin einer Gruppe im Pflegedienst einer LWL-Förderschule mit z.B. drei unterstellten Pflegefachkräften, drei Pflegehilfskräften und einem Bundesfreiwilligen, die in der Entgeltgruppe P10 eingruppiert ist, kann bei Personalengpässen ebenfalls nicht auf das Personal anderer (Krankenhaus-)Stationen zurückgreifen, sich nicht mit anderen Leitungskräften beraten und keine Pflegedienstleitung bei Problemen hinzuziehen. B. Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.