OffeneUrteileSuche
Urteil

17 Sa 1668/19

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2020:0507.17SA1668.19.00
1mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.09.2019 – 3 Ca 384/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.09.2019 – 3 Ca 384/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin. Sie ist seit 2010 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) anwendbar. Mit Wirkung zum 01.07.2015 übertrug ihr die Beklagte im Rahmen des Projektes Asyl eine höherwertige Tätigkeit. Eine Höhergruppierung erfolgte nicht, da sie nicht über die Zweite Verwaltungsprüfung verfügte. Sie wurde weiterhin aus der Entgeltgruppe 8 Stufe 3, ab dem 01.06.2017 aus der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil A I Nr. 3 (im Folgenden EGO) vergütet. Die Beklagte zahlte eine monatliche Zulage, wegen deren Einzelheiten auf ihr Schreiben vom 21.01.2019 (Bl. 50, 51 d. A.) Bezug genommen wird. Am 25.09.2018 legte die Klägerin die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst ab (Bl. 45 d. A.). Am 18.10.2018 legte die Beklagte dem Personalrat eine Mitteilung zur Änderung der Eingruppierung der Klägerin vor (Bl. 46 d. A.). Sie teilte ihm mit, die bisherige Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 EGO ändere sich in die Entgeltgruppe 9b Stufe 3 EGO, wobei der nächste Stufenaufstieg am 01.07.2020 erfolgen werde. Bis zum 31.07.2019 erhielt die Klägerin ein Gehalt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 EGO. Seit dem 01.08.2019 wird sie aus der Entgeltgruppe 9c Stufe 3 EGO vergütet. Mit Schreiben vom 21.12.2018 (Bl. 9, 10 d. A.) forderte sie die Beklagte auf, sie ab dem 01.09.2018 aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 4 EGO zu vergüten. Mit Schreiben vom 21.01.2019 (Bl. 11, 12 d. A.) vertrat die Beklagte die Auffassung, es sei nach den tariflichen Vorschriften eine betragsgleiche, nicht stufengleiche Stufenzuordnung geboten gewesen. Sie verwies auf die rechtskräftigte Entscheidung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.04.2018 (2 Ca 1764/17). Mit ihrer am 28.02.2019 bei dem Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf eine Zuordnung zu der Stufe 4 weiter. Sie hat vorgetragen: Die Beklagte hätte sie nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung stufengleich höhergruppieren müssen. Sie erleide nunmehr einen monatlichen Vergütungsverlust von 400,00 € brutto. Gegenüber dem bis zur Höhergruppierung bezogenen Bruttogehalt von 3.278,98 € habe sie ab dem 01.09.2018 lediglich 3.273,66 € brutto verdient. Die Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 4 Satz 3 EGO führe zu einem rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Sie habe zwar bis zur Ablegung der Zweiten Verwaltungsprüfung die persönlichen Voraussetzungen einer Höhergruppierung nicht erfüllt. Maßgeblich sei jedoch ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die in 2015 der Entgeltgruppe 9 entsprochen habe. Deshalb habe sie eine höhere Vergütung in Form einer Zulage erhalten. Allein weil sie bereits seit 2015 die höherwertige Tätigkeit verrichtet habe, sei ihr eine stufengleiche Höhergruppierung verwehrt worden. Die aus der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 4 Satz 3 EGO folgende Ungerechtigkeit sei von den Tarifpartnern offensichtlich übersehen worden. Deshalb habe es bei der Anwendung von § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung zu verbleiben. Hätte sie die höherwertige Tätigkeit erst nach dem 01.03.2017 übernommen, wäre sie problemlos der Stufe 4 zugeordnet. Allein die Tatsache, dass sie noch eine Zweite Verwaltungsprüfung habe ablegen müssen, rechtfertige nicht ihre Ungleichbehandlung. Sie erleide Vergütungsnachteile in erheblichem Umfang über viele Jahre. Es handele sich um eine willkürliche und massive Ungerechtigkeit, von der viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes betroffen seien. Es sei berücksichtigen, dass sie schon eine erhebliche Erfahrung in der seit dem 01.07.2015 ausgeübten Tätigkeit erworben habe. Diese erhebliche Ansammlung von Berufserfahrung und Professionalität werde durch die tarifliche Regelung in der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 4 EGO mit Verlusten in fünfstelliger Höhe bestraft. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass sie in dem Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.07.2019 der Entgeltgruppe 9 b Stufe 4 TVÖD VKA zuzuordnen war und dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b Stufe 4 TVÖD VKA rückwirkend für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.07.2019 zu zahlen und weiterhin festzustellen, dass sie seit dem 01.08.2019 der Entgeltgruppe 9 c Stufe 4 TVÖD VKA zuzuordnen ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c Stufe 4 TVÖD VKA seit dem 01.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Nach Abschluss des Verwaltungslehrganges II habe die Klägerin keinen Anspruch mehr auf die Zulagenzahlung gehabt. Es sei vielmehr das Entgelt zu zahlen gewesen, das sie erhalten hätte, wenn sie zum 1. des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung höhergruppiert worden wäre. Das sei der 01.10.2015 gewesen. Sie habe die Zulage allerdings unstreitig bereits ab dem 01.07.2015 gezahlt. Am 01.07.2015 habe § 17 Abs. 4 in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung eine betragsgleiche, nicht eine stufengleiche Höhergruppierung vorgesehen. Bei der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 4 EGO handele es sich um eine vorrangige Spezialregelung. Am 01.07.2015 habe sich die Klägerin in der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 befunden. Entsprechend sei sie in der Entgeltgruppe 9b EGO der Stufe 2 zugeordnet worden. Mit dem 01.07.2015 habe die Stufenlaufzeit in dieser Entgeltgruppe fiktiv begonnen, sodass sie die Stufe 3 in der Entgeltgruppe 9b EGO am 01.07.2017 erreicht habe. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die Klägerin lasse unberücksichtigt, dass sie bis zum Abschluss des Verwaltungslehrganges II die erforderliche persönliche Voraussetzung für eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b nicht erfüllt habe. Die stichtagsbezogene Neuregelung der stufengleichen Höhergruppierung ab dem 01.03.2017 verstoße nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf die Neuregelung der Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen sei die Stichtagsregelung sachlich gerechtfertigt. Mit Urteil vom 10.09.2019 hat das Arbeitsgericht Herne die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, ab dem 01.09.2018 aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 4 EGO bzw. ab dem 01.08.2019 aus der Entgeltgruppe 9c Stufe 4 EGO vergütet zu werden. Die Beklagte habe sie zutreffend betragsgleich und nicht stufengleich höhergruppiert. Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung regele, dass ein Beschäftigter, der die für seine Eingruppierung vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt habe, die Möglichkeit erhalten müsse, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Befinde sich der Beschäftigte in der Ausbildung, erhalte er nach Satz 2 vom 1. des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage, die gem. Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung entfalle, wenn der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert sei. Gemäß Satz 3 der Vorschrift erhalte er in diesem Fall das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt höhergruppiert gewesen wäre. Der Wortlaut von Nr. 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung sei eindeutig. Am 1. des vierten Monats nach Beginn des Verwaltungslehrganges habe § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung gegolten. Die Klägerin habe die höherwertige Tätigkeit ab dem 01.07.2015 ausgeübt und ab diesem Zeitpunkt die Zulage erhalten. Auch zum tariflich maßgeblichen Zeitpunkt 01.10.2015 habe § 17 Abs. 4 TVöD-VKA a.F. gegolten. Danach sei der Beschäftigte bei Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe derjenigen Stufe zuzuordnen gewesen, in der er sein bisheriges Tabellenentgelt erhielt, mindestens jedoch der Stufe 2. Diese Voraussetzung sei mit der Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 unstreitig erfüllt. Das Gericht schließe sich der Entscheidung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.04.2018 an. Es habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tarifvertragsparteien die bereits mit identischem Wortlaut in § 2 Anlage 3 BAT enthaltene Regelung in Kenntnis der zum 01.03.2017 vereinbarten Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA übernommen hätten. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass anders als bisher ein fiktiver Zeitpunkt für die Bemessung des Entgelts nicht habe gelten sollen, hätten sie die entsprechende Regelung in Nr. 7 der Vorbemerkungen streichen oder eine ausdrückliche Übergangsregelung aufnehmen können. Die Regelung in Nr. 7 Abs. 4 Satz 3 der Vorbemerkungen sei entsprechend der Auffassung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen nicht willkürlich oder aus anderen Rechtsgründen unwirksam. Es sei insbesondere keine Rechtfertigung dafür erkennbar, dass der Beschäftigte ohne Prüfung gegenüber einem Beschäftigten mit Prüfung besser gestellt werde. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass Beschäftigte, die nach dem 01.03.2017 die höherwertige Tätigkeit ausübten und über die notwendige Prüfung verfügten, von der seit dem 01.03.2017 geltenden stufengleichen Höhergruppierung profitierten. Die Stichtagsregelung sei mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar. Stichtagsregelungen seien Typisierungen in der Zeit, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Ausdruck einer gebotenen pauschalierenden Betrachtung seien. Eine Umstellung von Vergütungssystemen sei ohne Stichtagsregelung nicht durchführbar. Eine solche sei aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigen Personenkreises sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtages am gegebenen Sachverhalt orientiere. Durch die neue Entgeltordnung des TVöD-VKA sei die bis dahin geltende betragsmäßige Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen von einer stufengleichen Zuordnung abgelöst worden. Da sich der Wechsel des Entgeltsystems zum 01.01.2017 vollzogen habe, sei es sachgerecht, dass sich Beförderungen vor und nach diesem Stichtag unterschiedlich auswirkten. Dass die Änderung betreffend die stufengleiche Höhergruppierung nicht schon zum 01.01.2017 sondern erst zum 01.03.2017 in Kraft getreten sei, sei unschädlich. Die Tarifvertragsparteien hätten vorübergehende Vergütungsnachteile für einzelne Arbeitnehmer in Kauf nehmen dürfen. Die Anerkennung von Erfahrungsstufen durch die Tarifvertragsparteien obliege ihrer autonomen vergütungsrechtlichen Bewertung. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass durch die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-VKA keine gezielte und dauerhafte Benachteiligung der vor dem Stichtag beförderten Arbeitnehmer erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 90 bis 102 d. A. verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 04.10.2019 zugestellte Urteil am 16.10.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.01.2020 am 31.12.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet. Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung anzuwenden, da die Vorschrift den eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien aufzeige, eine Höhergruppierung müsse grundsätzlich stufengleich erfolgen. Nr. 7 Abs. 4 Satz 3 i.V. mit Abs. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung sei rechtswidrig. In ihrem Fall werde der vorrangige Gedanke der Tarifvertragsparteien, es sei stufengleich höherzugruppieren, geradezu ad absurdum geführt. Soweit andere Mitarbeiter betroffen seien, gebe es durchaus sachliche Gründe, dass derjenige, der vor dem 01.03.2017 bereits eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt und über die notwendige Prüfung verfügt habe, nicht schlechter gestellt werden solle, als derjenige Beschäftigte, der nicht über die notwendige Prüfung verfüge. Es sei auch einzuräumen, dass die Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien die Befugnis gebe, Regelungen zu vereinbaren, die ungerecht oder nicht zwingend sachgerecht erschienen. Es müsse aber ein sachlich vertretbarer Grund vorliegen, der in ihrer Person nicht gegeben sei. Sie und viele hundert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erlitten nicht vorübergehende, sondern dauerhafte Entgeltnachteile bis zur Pensionierung. Es entstünden finanzielle Nachteile im hohen fünfstelligen Eurobereich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ihre Situation und die Situation vergleichbarer Beschäftigter schlicht und ergreifend übersehen und nicht gewürdigt hätten. Unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt der Gleichbehandlung bedürfe die Regelung einer gerichtlichen Ergänzung. Sie dürfe unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht angewendet werden. Hätten die Tarifvertragsparteien tatsächlich die Konsequenzen ihrer Regelung gesehen, hätten sie ihre Tarifautonomie überschritten. Sie verdiene nach ihrer Höhergruppierung weniger als zuvor. Ihre Eingruppierung komme einem enteignungsgleichen Eingriff gleich. Es könne schlicht und ergreifend nicht sein, dass sie bestraft werde, weil sie bereits seit dem 01.07.2015 eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe. Hätte sie diese erst nach dem 01.03.2017 übernommen, hätte sie über weniger Erfahrung verfügt, wäre aber problemlos in die Stufe 4 eingeordnet worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.09.2019 – 3 Ca 884/19 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.07.2019 aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 4 und ab dem 01.08.2019 aus der Entgeltgruppe 9c Stufe 4 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil A I Nr. 3 zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus: Nr. 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung führe nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Die bei einer Höhergruppierung durch den Wegfall der Zulage ausgelöste zeitweilige Verringerung der Vergütung, wie sie auch bei der Klägerin gegeben sei, verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Ihre Argumentation übersehe, dass durch die Sonderregelung in Nr. 7 der Vorbemerkungen die allgemeine Regelung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der Fassung ab dem 01.03.2017 verdrängt werde. Das habe das Arbeitsgericht zutreffend gesehen. In der Tarifsystematik spiele der Zeitpunkt der Zweiten Prüfung keine Rolle. Im Übrigen sei die tarifliche Regelung für die Arbeitnehmer nicht nachteilig, da die Zeiten der Zulagengewährung auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet würden. Die Auffassung der Klägerin, es sei auf den Zeitpunkt der Ablegung der Zweiten Verwaltungsprüfung für die Stufenzuordnung abzustellen, wiederspreche der spezielleren Regelung. Sie verkenne, dass die Ausbildungszeit durch die Zulage kompensiert werde. Es sei im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass es der Regelung in Nr. 7 Abs. 4 Satz 3 der Vorbemerkungen nicht bedurft hätte, wenn die Tarifvertragsparteien von einer Tarifautomatik abgestellt auf den Zeitpunkt der Prüfung ausgegangen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.09.2019 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen. I. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es handelt sich bei der Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Vergütung aus einer bestimmten Entgeltgruppe um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien nicht über weitere Faktoren streiten (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 618/16 – Rd. 14; 27.08.2014 – 4 AZR 518/12 – Rd. 15). Das gilt ebenfalls für den Streit über die zutreffende Stufenzuordnung. Die Höhe der Vergütungspflicht der Beklagten ergibt sich nicht allein aus der hier unstreitigen Entgeltgruppe, sondern auch aus der Stufenzuordnung (BAG 18.04.2012 – 4 AZR 441/10 – Rd. 13). II. Der Antrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung aus der Stufe 4 der Entgeltgruppen 9b bzw. 9c EGO. 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit über die Anwendbarkeit des TVöD-VKA, des TVÜ-VKA und der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme. Auch die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a EGO für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.07.2019 und der Entgeltgruppe 9c EGO ab dem 01.08.2019 steht nicht in Frage. Der Streit betrifft allein die Stufenzuordnung. 2. Die Beklagte vergütet die Klägerin zu Recht unter Zugrundelegung der Stufe 3. Maßgeblich für die Entscheidung sind folgende tarifliche Regelungen: § 25 BAT Prüfungserfordernis Die Ablegung der Ersten Prüfung und der Zweiten Prüfung als Voraussetzung für die Eingruppierung von Angestellten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst in bestimmte Vergütungsgruppen richtet sich im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nach der Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag. Anlage 3 zu § 25 BAT Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Angestellten im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst sowie im Sparkassendienst § 1 Ausbildungs- und Prüfungspflicht (1) Angestellte im Verwaltungs- und Kassendienst sowie Sparkassenangestellte sind nur dann in den in Absatz 2 genannten Vergütungsgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit ausüben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. (2) ….. Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe a) Vb - mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 b – d genannten Fallgruppen dieser Vergütungsgruppe – bis III b) II Fallgruppe 1e des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 oder c) II Fallgruppe 3 des Tarifvertrages vom 26.Oktober 1979 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. ….. § 2 Zulage (1) Hat ein Angestellter die für seine Eingruppierung nach § 1 vorgeschrieben Prüfung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich der Angestellte in der Ausbildung, erhält er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschieds zwischen der Grundvergütung, die er jeweils erhalten würde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre, und der jeweiligen Grundvergütung seiner bisherigen Vergütungsgruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Vergütungsgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage gezahlt wird, nach der der Tätigkeit des Angestellten entsprechenden Vergütungsgruppe. (2) Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn der Angestellte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. Sie entfällt ferner, wenn der Angestellte nach bestandener Prüfung in die seiner Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert wird. In diesem Falle erhält der Angestellte die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er in dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre. Ab dem 01.01.2017 gilt Folgendes: Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Nr. 7 (1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro –, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziff. 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppen entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. (2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für eine Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen. (3) Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. ….. (4) Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Beschäftigte entweder a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist. Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der Fassung bis zum 28.02.2017 lautet wie folgt: Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. … § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der Fassung ab dem 01.03.2017 lautet wie folgt: Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten im Bereich der VKA der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. …. a. Die Beklagte hat der Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2015 eine Tätigkeit im Rahmen des Projekts Asyl übertragen, die die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb BAT erfüllte und gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i. V. m. der Anlage 1 bis zum 31.12.2016 einschließlich der Entgeltgruppe 9 entsprach. Allerdings erfüllte sie zum damaligen Zeitpunkt nicht die persönliche Voraussetzung für die Eingruppierung in der Vergütungsgruppe Vb BAT, die gemäß § 25 BAT i. V. m. § 1 Abs. 2 der Anlage 3 die Absolvierung des Verwaltungslehrganges II und die Ablegung der Zweiten Prüfung erforderte. Ihr wurde nach § 2 Abs. 1 der Anlage 3 zu § 25 BAT die Möglichkeit eingeräumt, diese Prüfung bei Zahlung einer Zulage nachzuholen. Sie hat die Prüfung am 25.09.2018 nach Einführung der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum 01.01.2017 abgelegt. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits Nr. 7 der Vorbemerkungen EGO. b. Gemäß Nr. 7 Abs. 4 Satz 2, Satz 1 der Vorbemerkungen EGO entfiel der Anspruch auf Zahlung einer Zulage zum 01.10.2018. Tatsächlich hat die Beklagte die Neueingruppierung zum 01.09.2018 umgesetzt. Die Klägerin war entsprechend ihrer höherwertigen Tätigkeit eingruppiert. Nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen EGO erfolgte die Höhergruppierung nicht erst zum 01.09.2018/01.10.2018, sondern fiktiv zum 1. des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden (höherwertigen) Beschäftigung. Zum 01.10.2015 war die höherwertige Tätigkeit unstreitig mit der Entgeltgruppe 9 bewertet. Tatsächlich hat die Beklagte bei der Höhergruppierung auf den 01.07.2015 abgestellt. Die Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 8, in der die Klägerin damals eingruppiert war, hatte entgegen deren Auffassung nicht nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung stufengleich, sondern nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung betragsgleich zu erfolgen. Die Vorschrift galt bereits am 01.07.2015/01.10.2015. Die Klägerin hatte zuletzt in der Entgeltgruppe 8 die Stufe 3 erreicht und war deshalb betragsgleich in die Stufe 2 einzuordnen. In der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 betrug ihr Gehalt 2015 2.798,30 € brutto, in der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 2.857,30 € brutto. Die Zuordnung mindestens zur Stufe 2 war damit betragsgleich. Gemäß § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA war sie mit Wirkung zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b stufengleich, also mit der Stufe 2 übergeleitet. Zum 01.01.2017 fand in der Entgeltgruppe 9b EGO ein Aufstieg in die Stufe 3 statt. Die Klägerin zieht selbst nicht in Zweifel, dass die Beklagte die Stufenzuordnung unter Zugrundelegung der fiktiven Entwicklung seit dem 01.07.2015/01.10.2015 in Anwendung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA a.F. zutreffend vorgenommen hat. c. Entgegen ihrer Auffassung ist nicht § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung anwendbar, weil die Regelung in Nr. 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen EGO einer rechtlichen Prüfung nicht standhielte. Sie war nicht der inzwischen in der EG 8 erworbenen Stufe 4 zuzuordnen. aa. Soweit sie meint, die tarifliche Regelung müsse vom Gericht im Sinne einer Unanwendbarkeit in ihrem Fall interpretiert werden, da die Tarifvertragsparteien die Härten in ihrem Fall und in vergleichbaren Fällen nicht gesehen hätten, ist darauf hinzuweisen, dass die Tarifvertragsparteien basierend auf der Vorgängerregelung in § 25 BAT i. V. m. § 2 der Anlage 3 bewusst eine dem Wortlaut nach eindeutige Regelung gerade für den Fall getroffen haben, dass eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird, die Zweite Prüfung jedoch noch nachgeholt werden muss. Sie haben Nr. 7 der Vorbemerkungen zeitgleich mit § 17 Abs. 4 TVöD-VKA verhandelt und sich im Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29.04.2016 für die stufengleiche Höhergruppierung ab dem 01.03.2017 entschieden. Damit war ihnen auch bewusst, dass selbst bei Ablegung der Zweiten Prüfung nach dem 01.03.2017 aufgrund der fiktiven Höhergruppierung zum Zeitpunkt des 1. des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung in Anwendung kommen würde, werde die höherwertige Tätigkeit vor dem 01.03.2017 übertragen und die Zweite Prüfung nach dem 01.03.2017 abgelegt. Hätten sie für die von Nr. 7 Abs. 4 der Vorbemerkungen EGO erfassten Fälle die Tariflage bei Ablegung der Zweiten Prüfung für maßgeblich gehalten, hätte es der Regelung in Nr. 7 Abs. 4 Satz 3 der Vorbemerkungen EGO nicht bedurft. Aufgrund der Tarifautomatik wäre die Höhergruppierung nach Ablegen der Zweiten Prüfung nach § 12 TVöD-VKA mit den Folgen aus § 17 Abs. 4 TVöD-VKA n.F. erfolgt. Gemäß § 17 Abs. 2 TVöD-VKA n.F. hätte die neue Stufenlaufzeit mit Tag der Höhergruppierung begonnen. Dass die Tarifvertragsparteien die stufengleiche Höhergruppierung bewusst auf Höhergruppierungen aufgrund veränderter Tätigkeiten nach dem 01.03.2017 beschränkt haben, zeigt sich auch in § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA. Bei einer Höhergruppierung nach der neuen Entgeltordnung auf Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA bei unveränderter Tätigkeit ist ebenfalls § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung anwendbar. b. Die tarifliche Regelung in Nr. 7 der Vorbemerkungen EGO verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, wie schon das Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 04.04.2018 (2 Ca 1764/17 - Rd. 61) erkannt hat. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Das gilt auch für die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes. Die Gerichte für Arbeitssachen sind aber gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG zum Schutz der Grundrechte berufen. Der Schutzauftrag des Artikel 1 Abs. 3 GG verpflichtet sie dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Die Gerichte müssen insoweit eine praktische Konkordanz herstellen. Sie sind deshalb verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Der Gleichheitssatz bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine unbeschriebene Grenze der Tarifautonomie (BAG 19.12.2019 – 6 AZR 59/19 – Rd. 15). Tarifnormen sind deshalb im Ausgangspunkt uneingeschränkt am Gleichheitssatz zu messen. Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (BAG 19.12.2019 a.a.O. Rd. 16). Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung erkannt, dass die Beschränkung der stufengleichen Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA n.F. auf Höhergruppierungen nach dem 01.03.2017 verfassungskonform ist, da die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, ein geändertes Tarifsystem erst ab einem bestimmten Stichtag in Kraft zu setzen, gerichtlich nur auf Willkür zu überprüfen ist (BAG 19.12.2019 a.a.O. Rd. 18), die bei der Neufassung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA offenkundig nicht ersichtlich ist (BAG 19.12.2019 a.a.O. Rd. 19). Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Klägerin erst nach dem 01.03.2017 nach Ablegung der Zweiten Prüfung die Voraussetzungen einer Höhergruppierung erfüllt hat. Jedoch ist schon ihre Vergleichsgruppenbildung zweifelhaft. Sie zieht einen Vergleich zu den Mitarbeitern, die nach dem 01.03.2017 eine (geänderte) höherwertige Tätigkeit übernehmen. Mit der Gruppe dieser Mitarbeiter ist sie jedoch nicht vergleichbar, weil sie die höherwertige Tätigkeit unverändert seit 2015 ausübt, allerdings ohne über die tariflich geforderte Zweite Prüfung zu verfügen. Jedenfalls ist die von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung sachgerecht. Sie haben in Nr. 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen EGO eine Stichtagsregelung in der Form getroffen, dass sie der Höhergruppierung eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt nach Übernahme der höherwertigen Tätigkeit beigemessen haben. Dabei haben sie gerade nicht willkürlich gehandelt, sondern eine in sich geschlossene, konsequente und sachgerechte Regelung für spezielle Fälle getroffen, die im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der höherwertigen Tätigkeit durch die Klägerin bestand, § 25 BAT i. V. m. § 2 der Anlage 3. Wird eine höherwertige Tätigkeit übernommen, ohne dass der Arbeitnehmer über die Zweite Prüfung verfügt, ist eine unmittelbare Höhergruppierung ausgeschlossen. Dem Beschäftigten soll aber die Möglichkeit gegeben werden, Ausbildung und Prüfung nachzuholen, in seinem Interesse, um die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung zu erfüllen, aber auch im Interesse des öffentlichen Dienstes an der Qualifizierung des Personals. Ihm wird dabei nicht abgefordert, die höherwertige Tätigkeit bis zum Ablegen der Prüfung ohne Gegenleistung des Arbeitgebers zu erbringen. Die Ausbildungszeit soll gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 der Vorbemerkungen EGO durch Zahlung einer Zulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das er jeweils erhalten würde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in der seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt seiner bisherigen Entgeltgruppe überbrückt werden. Folgerichtig entfällt die Zulagenzahlung gemäß Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 der Vorbemerkungen EGO, wenn nach bestandener Prüfung eine Eingruppierung in der entsprechenden Entgeltgruppe erfolgt. Zum Vorteil, nicht zum Nachteil des Beschäftigten erfolgt die Eingruppierung in der höheren Entgeltgruppe nach Nr. 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen EGO mit Wirkung zum 1. des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung. Damit beginnt auch die Stufenlaufzeit in diesem Zeitpunkt, § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung. Der Arbeitnehmer, der die Zweite Prüfung nachzuholen hat, wird im Ergebnis finanziell etwa so gestellt, als hätte er die geforderte persönliche Voraussetzung schon bei Übernahme der höherwertigen Tätigkeit erfüllt. Hätten es die Tarifvertragsparteien auch für die Zeit nach dem 01.03.2017 bei der betragsgleichen Stufenzuordnung belassen, hätte auch die Klägerin keine Gleichbehandlungsdefizite gesehen. cc. Soweit sie einen „eignungsgleichen Eingriff“ der Tarifvertragsparteien rügt, verkennt sie, dass eine Höhergruppierung nicht stets zu finanziellen Vorteilen führen muss, sie im Übrigen auch – die nur vorübergehend zu zahlende Zulage außer Acht gelassen – keine Vergütungsnachteile erleidet. Ihr Begehren geht letztlich dahin, einen noch höheren Verdienst durch stufengleichen Höhergruppierung zu erzielen, mit dem sie bei Übernahme der höherwertigen Tätigkeit und Beginn des erforderlichen Verwaltungslehrgangs in 2015 nicht rechnen konnte. Der Verbleib in der Stufe 3 ist auch nicht dauerhaft. Sie gibt selbst an, die Stufe 4 am 01.07.2020 erreichen zu werden. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.