Beschluss
14 Ta 8/20
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0120.14TA8.20.00
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Tenor
hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Henssen
ohne mündliche Verhandlung am 20. Januar 2020
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 4. Dezember 2019 (2 Ca 448/18) aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 7. September 2018 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Henssen ohne mündliche Verhandlung am 20. Januar 2020 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 4. Dezember 2019 (2 Ca 448/18) aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 7. September 2018 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 14 Ta 8/20 2 Ca 448/18 Arbeitsgericht Herford Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss In dem Beschwerdeverfahren hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Henssen ohne mündliche Verhandlung am 20. Januar 2020 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 4. Dezember 2019 (2 Ca 448/18) aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 7. September 2018 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen bei der Erstbewilligung. Der Klägerin war mit Beschluss vom 7. September 2018 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Grundlage war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29. Juni 2018, welche jedoch an der dafür vorgesehenen, mit der Bezeichnung „ Unterschrift der Partei oder Person, die sie gesetzlich vertritt “ Stelle am Ende des Vordrucks nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden war. Gleiches gilt für die im Nachprüfungsverfahren zunächst vorgelegte Erklärung vom 22. November 2019; dieses Verfahren wurde vom Arbeitsgericht mit der schriftlichen Mitteilung vom 2. Dezember 2019 abgeschlossen, dass es bei der ratenfreien Prozesskostenhilfe verbleibe und eine weitere Überprüfung in 18 Monaten erfolge. In einem beim Arbeitsgericht Herford anhängig gewesenen Parallelverfahren des Lebensgefährten der Klägerin (2 Ca 442/18 = LAG Hamm – 5 Ta 7/20) wurde dieser ebenfalls von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten. Auch dort hatte der Anwalt die Unterschrift auf dem amtlichen Vordruck, welcher für den Lebensgefährten vor der Bewilligung abgegeben worden war, geleistet. Im Rahmen der Prüfung, ob die getroffene Ratenzahlungsanordnung aufrechtzuerhalten war, stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Unterschriften auf den Erklärungen in beiden Verfahren identisch waren. Auf Nachfrage teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass er die Erklärungen unterschrieben habe. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2019, zugestellt am 9. Dezember 2019, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgehoben mit der Begründung, dass die der Bewilligung zugrundeliegende Erklärung durch den Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden sei und daher kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen habe. Wegen der in dem Vordruck enthaltenen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und der Belehrung über die strafrechtlichen Folgen sei diese zwingend durch die Partei selbst zu unterschreiben. Durch die fehlende Unterschrift der Partei sei nicht sichergestellt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Bewilligungszeitpunkt vorgelegen hätten. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am 20. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der eine von der Klägerin unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22. November 2019 beigefügt war. Dieser hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Beantragung nicht vorgelegen hätten und dieser Mangel nach Beendigung der Instanz nicht mehr geheilt werden könne. II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet. Ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegt nicht vor. 1. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dann aufgehoben werden, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben. a) Diese Norm soll dazu dienen, eine objektiv zu Unrecht erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe korrigieren zu können, und ist im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO zu sehen. Diese sollen ebenfalls eine Korrektur der Bewilligungsentscheidung ermöglichen, wobei sie im Gegensatz zur Nr. 3 Verschulden voraussetzen und sogar ein strafbares Verhalten darstellen können, während es bei Nr. 3 lediglich auf den objektiven Sachverhalt ankommt. Gemein ist allen Bestimmungen, dass eine Aufhebung dann erfolgt, wenn die Angaben der Partei zu einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Fällen geführt hat, bei denen die Bewilligungsvoraussetzungen von Anfang an objektiv nicht vorlagen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess– und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rn. 992, 1012; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 124 ZPO Rn. 1, 16). Schon die Gesetzesbegründung zu § 124 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (= § 122 ZPO-E vom 17. Juli 1979, BT-Drucks. 8/3068, Seite 7) spricht davon, die Vorschrift solle insbesondere die Fälle regeln, die nicht bereits von den anderen beiden Nummern erfasst werden, insbesondere solche Fälle, bei denen die Partei zur Zeit ihres Antrages auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht oder aus leichter Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BT–Drucks. 8/3068, Seite 31). Die weitere in diesem Entwurf vorgesehene Möglichkeit einer Aufhebung bei einem späteren Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht übernommen (vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/3694, Seite 17, 22). Aus diesen Begründungen ergibt sich aber, dass der gesetzliche Grund für die Aufhebung darin besteht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, nicht vorliegen, also eine nicht bedürftige Partei Prozesskostenhilfe erhält. Dieses ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die gesetzliche Regelung aus dem Jahr 1980 bewusst auf ein erst seit dem 1. Januar 1987 zunächst in § 120 Abs. 4 ZPO a. F. und jetzt in § 120a ZPO geregeltes Nachprüfungsverfahren verzichtet hatte, was dann auch wieder die Möglichkeit der Aufhebung bei einem nachträglichen Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen schuf. Auch hier ging und geht es aber allein um die tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei. b) Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung von der Klägerin erfüllt, so dass der nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderliche Aufhebungsgrund, dass eine Bewilligung aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht hätte erfolgen dürfen, schon nicht besteht. Sie liegen auch weiterhin vor, wie die kurz zuvor abgeschlossene Nachprüfung bereits ergeben hatte. 2. Allein der Umstand, dass die Unterschrift der Klägerin unter dem Erstantrag nicht von ihr persönlich, sondern von ihrem Prozessbevollmächtigten stammt, rechtfertigt nicht eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe. a) § 124 Abs. 1 ZPO enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen eine Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werden kann. Das Vertrauen der Partei in deren Bestand wird in allen übrigen Fällen geschützt. Zudem ist der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss – abgesehen vom Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO – gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar (vgl. OLG Brandenburg 1. Juli 1999 – 9 WF 94/99 – juris, Rn. 4; Dürbeck/Gottschalk, aaO., Rn. 994, 1013; Zöller/Schultzky, aaO., § 124 ZPO Rn. 3, 16). Dementsprechend ist eine Aufhebung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unzulässig, wenn die Gewährung der Prozesskostenhilfe irrtümlich ohne den erforderlichen Antrag (vgl. OLG Oldenburg 26. Oktober 1989 – 5 WF 118/88 – juris, Rn. 4; OLG Zweibrücken 1. August 2002 – 2 WF 80/02 – juris, Rn. 7), rechtsfehlerhaft erst nach Erledigung des Rechtsstreits (vgl. LSG Berlin–Brandenburg 5. Juni 2013 – L 18 AL 116/13 B PKH – juris, Rn. 2 f.) oder aufgrund sonstiger Fehler (vgl. OLG Brandenburg aaO.; OLG Hamm 12. März 1986 – 1 WF 75/86 – juris; 25. Februar 1994 – 8 WF 61/94 – juris) erfolgte. Eine analoge Anwendung der Vorschrift in solchen Fällen scheidet aus, weil es sich bei den §§ 120a und 124 ZPO um Vorschriften mit Ausnahmecharakter handelt. Ein Aufhebungstatbestand allein aufgrund der anfänglichen Verletzung formaler Pflichten ist in § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht enthalten. Er widerspricht Sinn und Zweck dieser Vorschrift, welche – lediglich – verhindern soll, dass eine nicht bedürftige Partei Prozesskostenhilfeleistungen erhält. Eine analoge Anwendung bei Fehlern, die nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken aaO.; Zöller/Schultzky, aaO., § 124 ZPO Rn. 16; a. A. OLG Bamberg 5. April 1989 – 2 WF 80/89 – juris). b) Bei der eigenhändigen Unterschrift unter dem Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt es sich weder um einen Bestandteil der persönlichen noch der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind offensichtlich nicht betroffen. Es handelt sich um eine Formvorschrift, die sicherstellen soll, dass die im Formular getroffenen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig erfolgt sind und die Partei insbesondere von den in Abschnitt K des amtlichen Vordrucks enthaltenen Hinweisen und Erklärungen, nämlich der Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben, der möglichen Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei und Strafbarkeit von unvollständigen und unrichtigen Angaben sowie den die Partei treffenden Mitteilungspflichten Kenntnis genommen hat. Es ist zwar für die Kammer nicht nachvollziehbar, wieso der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, welcher die formalen Voraussetzungen für eine wirksame Beantragung von Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt zu kennen hat, eine Unterschrift geleistet hat, welche er, da es sich um eine höchstpersönliche Erklärung handelt, unter keinem denkbaren Aspekt leisten konnte, zumal hierfür aufgrund des Wohnortes der Klägerin auch keinerlei Veranlassung bestand. Ein Aufhebungstatbestand im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO besteht aber deshalb aus den genannten Gründen nicht, so dass die Frage der Zurechenbarkeit des Fehlers nach § 85 Abs. 2 ZPO für diese Entscheidung offen bleiben kann. 3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.