Urteil
17 Sa 710/19
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Überleitung in die neue Entgeltordnung und anschließender Höhergruppierung auf Antrag ist die für diese Fälle in § 29b Abs. 2 TVÜ‑VKA verweisene Stufenzuordnung nach der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung des § 17 Abs. 4 TVöD-K anzuwenden.
• Die zu einem späteren Zeitpunkt (ab 01.03.2017) eingeführte stufengleiche Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4a.1 TVöD‑K) gilt nicht rückwirkend für auf Antrag zum 01.01.2017 höhergruppierte Beschäftigte.
• Eine unterschiedliche Behandlung in der Stufenzuordnung zwischen Antragshöhergruppierungen zum 01.01.2017 und höhergruppierten Arbeitnehmern ab 01.03.2017 stellt keine mittelbare Altersdiskriminierung dar, wenn die Tarifvertragsparteien sachlich unterscheidbare Gruppen bilden und die Regelung sachlich gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Anwendbare Stufenzuordnung bei Höhergruppierung nach Überleitung in TVöD‑VKA • Bei Überleitung in die neue Entgeltordnung und anschließender Höhergruppierung auf Antrag ist die für diese Fälle in § 29b Abs. 2 TVÜ‑VKA verweisene Stufenzuordnung nach der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung des § 17 Abs. 4 TVöD-K anzuwenden. • Die zu einem späteren Zeitpunkt (ab 01.03.2017) eingeführte stufengleiche Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4a.1 TVöD‑K) gilt nicht rückwirkend für auf Antrag zum 01.01.2017 höhergruppierte Beschäftigte. • Eine unterschiedliche Behandlung in der Stufenzuordnung zwischen Antragshöhergruppierungen zum 01.01.2017 und höhergruppierten Arbeitnehmern ab 01.03.2017 stellt keine mittelbare Altersdiskriminierung dar, wenn die Tarifvertragsparteien sachlich unterscheidbare Gruppen bilden und die Regelung sachlich gerechtfertigt ist. Der Kläger, seit 1986 beim Arbeitgeber beschäftigt, wurde bei Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017 in P11 Stufe 6 übergeleitet. Auf seinen Antrag hin stellte ihn die Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2017 in Entgeltgruppe P14 ein und ordnete ihn der Stufe 4 zu. Der Kläger behauptet, er müsse nach den später eingeführten Regelungen der stufengleichen Höhergruppierung (ab 01.03.2017) in P14 Stufe 6 eingeordnet werden und macht Nachforderungs- und Feststellungsansprüche geltend. Er rügt eine mittelbare Altersdiskriminierung und Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Beklagte verweist auf die anwendbaren Tarifverweisungsvorschriften, die unterschiedliche Fallgestaltungen und die Sachgerechtigkeit der Stichtagsregelung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG hielt die Berufung für unbegründet. • Anwendbarkeit: Die Eingruppierungs- und Überleitungsregelungen des TVÜ‑VKA und des TVöD‑K sind auf das Arbeitsverhältnis anwendbar; die Überleitung erfolgte nach §§ 29, 29a TVÜ‑VKA. • Rechtsfolge der Höhergruppierung: Nach § 29b Abs. 2 TVÜ‑VKA ist für Antrags‑Höhergruppierungen die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVöD‑K in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung vorzunehmen; danach ist eine betragsgleiche Zuordnung (mindestens Stufe 2) anzuwenden. • Kein Geltungserhalt der späteren Regelung: Die später zum 01.03.2017 eingeführte stufengleiche Regelung (§ 17 Abs. 4a.1 TVöD‑K) ist nach Wortlaut und Systematik nicht durch die Verweisung erfasst und gilt nicht rückwirkend für Antragsfälle zum 01.01.2017. • Differenzierung sachgerecht: Die Tarifvertragsparteien durften zwischen (a) Arbeitnehmern, die sich durch Antrag in die neue Entgeltordnung begaben, und (b) Arbeitnehmern, die wegen veränderter Tätigkeit ab 01.03.2017 höhergruppiert wurden, unterscheiden; die Gruppen sind in ihren Lebenssachverhalten und Entscheidungsbefugnissen ausreichend verschieden. • Grundrechte und Diskriminierungsprüfung: Die Differenzierung verletzt weder Art. 3 GG noch stellt sie eine mittelbare Altersdiskriminierung nach AGG dar. Tarifautonomie erlaubt Typisierungen, sofern ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt; ein Zusammenhang zwischen Systemwechsel und Alter wurde nicht hinreichend dargetan. • Keine unzulässige Rückwirkung: Die Überleitung und der Antragsakt begründeten einen neuen, nicht abgeschlossenen Lebenssachverhalt; es liegt daher keine unzulässige Rückwirkung zu Lasten des Klägers vor. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Der Kläger erhielt durch die angewandte betragsgleiche Stufenzuordnung zwar nicht die für spätere Fälle mögliche stufengleiche Einstufung, erlitt aber keine Vergütungsminderung gegenüber seinem bisherigen Besitzstand; sein Anspruch auf P14 Stufe 6 besteht daher nicht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Beklagte durfte den Kläger nach § 29b Abs. 2 TVÜ‑VKA unter Anwendung der bis 28.02.2017 geltenden Fassung des § 17 Abs. 4 TVöD‑K der Stufe 4 zuordnen. Die spätere Einführung der stufengleichen Höhergruppierung zum 01.03.2017 erfasst nicht rückwirkend Antrags‑Höhergruppierungen zum 01.01.2017. Es liegt weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes noch eine mittelbare Altersdiskriminierung vor, weil die Tarifvertragsparteien sachlich unterscheidbare Gruppen bilden und die Regelung praktikable und vertretbare Ziele verfolgt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zahlung aus P14 Stufe 6; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt er. Die Revision wurde zugelassen.