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Urteil

17 Sa 504/19

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2019:1024.17SA504.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.02.2019 –17 Sa 504/19 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.02.2019 –17 Sa 504/19 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis. Sie ist Diplom-Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung (Bl. 17, 18 d.A.). Mit Arbeitsvertrag vom 13.03.2008 (Bl. 15, 16 d. A.) stellte die Beklagte sie mit Wirkung zum 01.04.2008 als Diplom-Sozialarbeiterin ein. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung vom 13.09.2005 und den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die Klägerin war zunächst gemäß § 4 des Arbeitsvertrags in der Entgeltgruppe 9 (§ 17 TVÜ-VKA) eingruppiert. Sie erzielte zuletzt ein Gehalt nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD-V/VKA. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Auflösungsvertrag mit dem 31.07.2018. Am 04.07.2016 erteilte die Beklagte ihr ein Zwischenzeugnis (Bl. 28, 29 d.A). Sie beschrieb ihren Aufgabenbereich im Wesentlichen wie folgt: - Fachliche Begleitung und Beratung von Pflegefamilien und Pflegekindern während des Pflegeverhältnisses - Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII - Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht gemäß § 50 SGB VIII - Einschätzung und Überprüfung der Eignung von Pflegepersonen - Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien, sowie die Begleitung der Kinder im Vermittlungsprozess - Ausgestaltung von Beziehungen des Kindes zur Herkunftsfamilie - Beratung der Herkunftsfamilie - Begleitung von Rückführungen in die Herkunftsfamilie Die Tätigkeit der Klägerin war dem Pflegekinderdienst (PKD) im Fachbereich Kinder, Jugend, Familie der Beklagten zugeordnet. Es besteht ein Sozialer Beratungsdienst, in dem die Klägerin bis zum 30.04.2010 tätig war. Mit Wirkung zum 01.01.2018 erhöhte sie ihre Wochenarbeitszeit von 30 Wochenstunden auf 39 Wochenstunden und übernahm neben den Aufgaben im Pflegekinderdienst Aufgaben im Bereich der Adoptionsvermittlung. Im Rahmen der Adoptionsvermittlung nahm sie auch Babys nach anonymen Geburten in Obhut. Mit Schreiben vom 29.04.2016 (Bl. 21 d.A.) beantragte sie ihre Höhergruppierung von der Entgeltgruppe S 12 TVöD-V/VKA in die Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Mit Schreiben vom 14.09.2017 (Bl. 22 d.A.) lehnte die Beklagte eine Höhergruppierung ab. Mit Schreiben vom 29.03.2018 (Bl. 23 bis 25 d.A.) wiederholte die Klägerin ihr Begehren und machte Differenzvergütungsansprüche für die Zeit von November 2015 bis Februar 2018 geltend. Mit Schreiben vom 27.04.2018 (Bl. 26, 27 d.A.) führte die Beklagte aus: Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) nehme die originären Aufgaben im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdungen gemäß § 8a SGB VIII wahr, diese Aufgaben seien nicht im Pflegekinderdienst organisiert. Das gelte auch für die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII. Der Pflegekinderdienst biete Hilfe nach der akuten Gefahrenabwehr durch den ASD an und übernehme die Begleitung und Beratung der Pflegefamilien im Anschluss. Er nehme das staatliche Wächteramt allenfalls dann wahr, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Verlauf einer Betreuungssituation in der Pflegefamilie auftrete. Es habe auch in jüngerer Vergangenheit keine familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 1666 BGB unter Beteiligung des Pflegekinderdienstes gegeben. Durch organisatorische Maßnahmen sei sichergestellt, dass jeder Verdacht der Kindeswohlgefährdung durch den ASD bearbeitet werde. Die Beklagte stellte ein Qualitätshandbuch auf, in dem unter anderem der Kernprozess „Vermittlung in Vollzeitpflege“ beschrieben ist (Bl. 105 d.A.) Zum Teilprozess 0.2 im Rahmen dieses Kernprozesses gehört das Verfahren zur Unterbringung des Kindes (Bl. 106, 107 d.A.). Die Fallübergabe vom Sozialen Beratungsdienst an den Pflegekinderdienst erfolgt außerhalb von Bereitschaftspflege nach Abschluss eines möglichen familiengerichtlichen Verfahrens im Rahmen eines Hilfeplangespräches. Weiterhin besteht bei der Beklagten eine Handlungsanweisung „Erkennung und Beurteilung von Kindeswohlgefährdung“ (Bl. 108 – 132 d.A.). In einer Handlungsanweisung vom 14.12.2012 (Bl. 30, 31 d.A.) wies sie auf die besonderen Anforderungen an das Jugendamtes nach § 8a SGB VIII hin. Nach einer Handlungsanweisung zum Kernprozess „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ vom 31.07.2015 (Bl. 32 d.A.) erfolgt die Ersteinschätzung durch die fallzuständige Fachkraft in Zusammenarbeit mit einer weiteren Fachkraft und der Teamleitung. Am 14.08.2018 (Bl. 135 d.A.) wies die Beklagte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialen Beratungsdienstes und des Pflegekinderdienstes darauf hin, dass der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung für Kinder und Jugendliche im Rahmen eines Pflegeverhältnisses gemäß § 33 SGB VIII durch den Sozialen Beratungsdienst wahrgenommen werde, wobei der Pflegekinderdienst einzubeziehen sei. Mit ihrer am 02.11.2018 bei dem Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Differenzvergütung für die Zeit von November 2015 bis Juni 2018 sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung, die leistungsorientierte Bezahlung für 2019 auf der Basis der Entgeltgruppe S 14 zu berechnen und auszuzahlen. Sie hat ausgeführt: Ihre Tätigkeiten im Pflegekinderdienst und in der Adoptionsvermittlung erfüllten die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA, denn sie habe nicht nur fallverantwortlich den Kernprozess der kontinuierlichen fachlichen Beratung, Unterstützung und Begleitung von Pflegefamilien während des Pflegeverhältnisses durchgeführt, sondern habe auch Entscheidungen zur Kindeswohlgefährdung getroffen, eigenverantwortlich die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII durchgeführt und an gerichtlichen Verfahren gemäß § 50 SGB VIII mitgewirkt. Weiterhin sei sie zuständig gewesen für die Hilfen an junge Volljährige über das 18. Lebensjahr hinaus. Sie habe die Herkunftsfamilie beraten, Besuchskontakte initiiert und die Zusammenarbeit und Kooperation zwischen der Herkunftsfamilie und den Pflegeeltern organisiert und gefördert. Konfliktmanagement sei insofern eine alltägliche Aufgabe in ihrem Arbeitsbereich gewesen. In der Adoptionsvermittlung habe sie ebenfalls das Wächteramt des Jugendamtes wahrgenommen. Sie habe Entscheidungen getroffen, die für das Leben des Kindes von enormer Tragweite gewesen seien. Nach erfolgter Eignungsüberprüfung der möglichen Adoptionseltern habe sie sich ein gesichertes Bild über die Eignung der Bewerber machen müssen. Sie habe Informations- und Beratungsgespräche mit abgebenden Eltern, Informations- und Beratungsgespräche mit Adoptivbewerbern für die Inland- und Auslandsadoption führen müssen, habe die Überprüfung der Eignung der Bewerber durchgeführt und einen entsprechenden Eignungsbericht erstellt. Sie habe Entwicklungsberichte für aus dem Ausland adoptierte Kinder erstellt, an dem Verfahren vor dem Familiengericht gemäß § 189 FamFG mitgewirkt, die Umwandlung von Pflegeverhältnissen in Adoptionen begleitet und nach Adoptionsausspruch weiterhin beraten. Während der Adoptionspflegezeit habe sie eigenständig eine Hilfeplanung durchgeführt. Bei den Tätigkeiten im Pflegekinderdienst und in der Adoptionsvermittlung habe es sich um zwei Arbeitsvorgänge gehandelt. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 2.284,90 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.778,75 brutto seit dem 31.03.2018 sowie aus € 506,15 brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die leistungsorientierte Bezahlung 2019 auf Basis der Entgeltgruppe S 14 der Anlage 1 Teil B Besonderer Teil XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD zu berechnen und an sie auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Innerhalb der Abteilung 42/4.0 „Erziehungshilfen“ bestehe eine klare Trennung zwischen dem Allgemeinen Sozialen Beratungsdienst (ASD) und dem Team 42/4.8 „Pflegekinderdienst/Adoptionsvermittlungsstelle“. Dem ASD obliege die Fallverantwortung insbesondere für verfahrensrechtliche Fragen der Gefahrenabwehr. Die Abteilung Pflegekinderdienst sei keine selbstständige Fachabteilung. Von den von der Klägerin geschilderten Tätigkeiten im Pflegekinderdienst und im Bereich der Adoptionen seien das Treffen von eigenständigen Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht abzugrenzen. Die Klägerin habe Entscheidungen von anderer Qualität getroffen, denn sie habe keine Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung veranlasst. Die Inobhutnahme von unversorgten Säuglingen sei dem ASD vorbehalten. Dieser sei auch zuständig für die Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entscheidung in Fällen der Kindeswohlgefährdung. Die Klägerin habe vorbereitende Hilfstätigkeiten erfüllt. Allein die Beschäftigten im ASD träfen eigene Entscheidungen nach §§ 8a, 42 SGB VIII sowie hinsichtlich der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII. Die Klägerin habe die nach der Entgeltgruppe S 14 erforderliche Garantenstellung nicht innegehabt. Die Anzahl der Meldungen von Kindeswohlgefährdungen in den Jahren 2015 – 2017 zeigten die Trennung zwischen ASD und dem Pflegekinderdienst. In diesem Zeitraum hätten die zehn Beschäftigten im Pflegekinderdienst nicht einmal einen Fall im Jahr bearbeitet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.02.2019 (Bl. 138, 139 d. A) verwiesen. In der Adoptionsvermittlung sei die Klägerin nicht mit 50 % ihrer Arbeitszeit tätig gewesen. Mit Urteil vom 21.02.2019 hat das Arbeitsgericht Herne die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen den Entgeltgruppen S 12 und S 14 der Anlage 1 Besonderer Teil XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD-VKA für die Zeit von November 2015 bis Juli 2018. Die Entgeltordnung des TVöD-VKA sei kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme und beiderseitiger Tarifbindung anwendbar. Die Entgeltgruppe S 14 im Anhang zur Anlage C TVöD-VKA sei durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24.01.2011 mit einer Protokollerklärung Nr. 13 versehen worden, die wortgleich zu der Protokollerklärung Nr. 14 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA Teil B Abschnitt XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst sei. Die Tätigkeit der Klägerin habe die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 Alternative 1 TVöD-VKA nicht erfüllt. Die Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen im Pflegekinderdienst und die Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung stellten zwei Arbeitsvorgänge dar. Dabei stehe nach dem Vorbringen der Parteien der Arbeitsvorgang Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen wegen des zeitlichen Überwiegens von mehr als 50 % der klägerischen Arbeitszeit im Vordergrund. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Arbeitsvorgang Adoptionsvermittlung mindestens 50 % ihrer Tätigkeit ausgemacht habe. Die im Arbeitsvorgang Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen zugrunde zu legenden Tätigkeiten seien grundsätzlich geeignet, die Anforderungen der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-VKA zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handele es sich bei der zu der Entgeltgruppe ergangenen Protokollerklärung um eine tarifvertragliche normative Regelung. Sie habe den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels. In Satz 3 der Protokollerklärung hätten die Tarifvertragsparteien für Tätigkeiten unter anderem im Pflegekinderdienst festgelegt, dass diese Tätigkeiten nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA fielen. Der zweite Halbsatz des Satzes 3 enthalte jedoch eine Rückausnahme für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert habe, dass zu den Tätigkeiten im Pflegekinderdienst auch solche gehörten, die in Satz 1 der Protokollerklärung genannt seien. Die Klägerin sei dem Pflegekinderdienst, nicht dem ASD zugeordnet gewesen. Im Rahmen ihres Aufgabengebietes habe sie nicht aufgrund einer Organisationsentscheidung der Beklagten Tätigkeiten ausgeführt, welche die Voraussetzungen des Satzes 1 der Protokollerklärung erfüllt hätten. Auch unter Einbeziehung der Beschreibung des Teilprozesses 02 im Qualitätshandbuch sei in der Gesamtschau der von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht festzustellen, dass sie Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls getroffen und Maßnahmen im Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht eingeleitet habe. Soweit sie Kontakte/Gespräche mit Pflegefamilien, die Beratung zur Lösung von Problemlagen und die Durchführung von Inobhutnahmen schildere, werde deutlich, dass es sich um Tätigkeiten von anderer Qualität als die eigenständige Entscheidung zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls bzw. zur Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Gericht gehandelt habe. Kontakte, Gespräche und Beratungen seien keine Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Gericht noch beträfen sie Entscheidungen im Hinblick auf die Vermeidung der Kindeswohlgefährdung. Bei der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII habe die Klägerin familienunterstützende Angebote in Form ambulanter Hilfe dargestellt und von ihr erstellte sozialpädagogische Diagnosen zwecks Vorlage für ein Fachgespräch zwischen ihr, der Teamleitung und einer weiteren Fachkraft sowie für die Hilfeplanung benannt. Aus dem Vortrag werde deutlich, dass es sich um Vorbereitungs- bzw. Mitwirkungshandlungen gehandelt habe. Sie habe jedoch keine Entscheidungen getroffen. Die Maßnahmen seien bedeutsam, aber nicht von der Qualität der Maßnahmen nach Satz 1 der Protokollerklärung gewesen. Soweit die Klägerin die Begleitung von Prozessen und Teilnahme an Beratungsrunden geschildert habe, stellten sich diese als kooperative, d.h. arbeitsteilige Einzelmaßnahmen dar, die nicht erkennen ließen, welche konkreten Entscheidungen sie im Rahmen einer etwa bestehenden Fallverantwortung getroffen habe. Dazu habe sie nicht konkret vorgetragen. Soweit sie Hilfe für Volljährige über 18 Jahre gemäß § 41 SGB VIII und die Beratung und Unterstützung von jungen Erwachsenen benenne, handele es sich nicht um Maßnahmen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung. Auch die von ihr benannte Mitwirkung und Beteiligung an gerichtlichen Verfahren gemäß § 55 SGB VIII erfülle nicht die Voraussetzungen der Protokollerklärung. Es habe sich dabei nicht um Tätigkeiten im Sinne des Heraushebungsmerkmals gehandelt. Verfahren nach § 55 SGB VIII würden in der Protokollerklärung nicht genannt. Das Heraushebungsmerkmal sei auch nicht durch die Beratung der Herkunftsfamilie und durch die Organisation und Förderung der Kooperation zwischen Herkunfts- und Pflegeeltern erfüllt. Auch insoweit werde nicht ersichtlich, dass die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung des Kindeswohls getroffen und Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Gericht eingeleitet habe. Es könne offen bleiben, ob der Arbeitsvorgang Adoptionsvermittlung die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 Alternative 1 TVöD-VKA erfülle. Die Klägerin könne von der Beklagten auch keine leistungsorientierte Bezahlung auf der Basis der Entgeltgruppe S 14 verlangen, da sie zutreffend in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 143 – 158 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.03.2019 zugestellte Urteil am 11.04.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.06.2019 am 12.06.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet. Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Das erstinstanzliche Gericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass ihre Tätigkeit in zwei Arbeitsvorgänge aufzuteilen gewesen sei und dass der Arbeitsvorgang im Bereich des Pflegekinderdienstes über 50 % ihrer Gesamttätigkeit ausgemacht habe. Er sei damit für ihre Eingruppierung maßgeblich. Das Arbeitsgericht habe auch zutreffend die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2015 (4 AZR 355/13) zugrunde gelegt und ihre Tätigkeit als potentiell geeignet angesehen, die Anforderungen der begehrten Entgeltgruppe zu erfüllen. Es sei weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Protokollerklärung Nr. 13 bzw. Nr. 14 ein tarifliches Tätigkeitsbeispiel enthalte. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts habe sie jedoch außerhalb des ASD mit Fallverantwortung Tätigkeiten in den Bereichen der §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII ausgeübt. Das erstinstanzliche Gericht habe ihre Tätigkeit fälschlich nicht anhand der Tätigkeitsbeispiele der Protokollnotiz geprüft, sondern anhand der allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe S 14 Alternative 1. Es habe dabei übersehen, dass Maßnahmen und Entscheidungen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls nicht nur dann anfielen, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher derart gefährdet sei, dass die Inobhutnahme angezeigt sei. § 8a SGB VIII beziehe sich vielmehr auf alle Grade der Kindeswohlgefährdung. § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII fordere eine Gefährdungsrisikobestimmung, die in verschiedene Handlungen münden könne. Die gesetzlich festgelegten Handlungspflichten spiegelten sich in der Protokollnotiz wieder. Dabei sei es nach Vorstellung der Tarifvertragsparteien erforderlich, dass Hilfen nach § 27 ff. SGB VIII erarbeitet und vorgeschlagen würden. Daraus folge, dass es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine unterschiedliche Qualität von Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe gebe. Nach Gesetz und Tarifvertrag gebe es unterschiedliche Gefährdungsgrade, mit denen unterschiedlich schwere Eingriffe in das Erziehungsrecht der Eltern korrespondierten. Sie dienten jedoch insgesamt der Abwendung von Gefahren für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen. Sie selbst habe die Fallverantwortung übernommen, sobald festgestanden habe, dass ein Kind dauerhaft in einer ausgewählten Pflegefamilie habe verbleiben sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Mitarbeiter des ASD fallverantwortlich gewesen. Der Pflegekinderdienst betreue das Pflegeverhältnis bis zu dessen Beendigung. Sie habe den Pflegefamilien täglich zur Seite gestanden und regelmäßig Gespräche mit dem betroffenen Kind geführt, so dass sie die Verhältnisse am besten gekannt habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie nicht nur begleitet und beraten, sondern die Aufsicht über das Pflegeverhältnis geführt habe. Auch in der Pflegefamilie sei das Kind potentiell Gefahren ausgesetzt, die sie habe erkennen und durch entsprechende Maßnahmen habe beenden müssen. Das Angebot von Hilfen nach § 27 Abs. 1 SGB VIII richte sich ebenfalls an Pflegefamilien. Die gebotenen Feststellungen seien demnach auf die Prüfung gerichtet, ob die notwendige Erziehung nicht gewährleistet und damit das Kindeswohl gefährdet sei. Sie habe die Hilfeangebote passgenau für das Kind und seine Situation erarbeitet und innerhalb des Hilfeplanes nach § 36 SGB VIII festgelegt. Sie habe den Hilfeplan immer wieder überprüft und den Entwicklungsphasen und der Problemlage des Pflegekindes angepasst. Ihr Anteil an der Entscheidungsfindung im Rahmen der Hilfeplanung sei nicht untergeordneter Art gewesen, da § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vorschreibe, dass Entscheidungen über Hilfen zur Erziehung innerhalb des Hilfeplanes im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen würden. Als Fallverantwortliche habe sie einen wesentlichen Anteil an der kollegialen Entscheidung gehabt. Zu beachten sei, dass die Beklage die Zuständigkeiten so organisiert habe, dass der Pflegekinderdienst tatsächlich nicht nur die Beratung und Betreuung der Pflegeeltern übernehme und der ASD die Erarbeitung und Entscheidung über Hilfen zu Erziehung und die Hilfeplanerstellung durchführe. Mit Übernahme der Fallverantwortung seien Entscheidungen im Rahmen der §§ 27 ff. SGB VIII von dem Pflegekinderdienst zu treffen. Sie habe die Voraussetzungen der Protokollnotiz erfüllt. Sie habe Hilfen nach § 27 SGB VIII erarbeitet und Hilfepläne im Sinne des § 36 SGB VIII fortgeschrieben. Beide Tätigkeiten dienten der Abwendung von Kindeswohlgefährdungen. Selbst wenn angenommen werde, sie hätte für eine entsprechende Eingruppierung alle in der Protokollnotiz Satz 1 genannten Tätigkeiten ausüben müssen, so habe sie tatsächlich auch Inobhutnahmen durchgeführt und an familiengerichtlichen Verfahren mitgewirkt. Unstreitig habe sie Wechsel der Pflegefamilien veranlasst. Diese Wechsel seien ohne Beteiligung des Familiengerichtes möglich. Sie habe insoweit Pflegekinder im Hinblick auf die Gefährdung ihres Wohls in Obhut genommen. Mitarbeiter des ASD seien nicht beteiligt gewesen. Auch nach der Weisung der Beklagten vom 14.08.2018 liege die Gefährdungsanalyse bei Pflegekindern nach wie vor bei den Fachkräften des Pflegekinderdienstes. Die Weisung vom 14.08.2018 betreffe lediglich die Zuständigkeit des ASD zum sofortigen Einschreiten bei akuter Gefahr für das Pflegekind. Zutreffend sei jedoch, dass Fälle der Inobhutnahme im Pflegekinderdienst seltener seien als im ASD. Pflegefamilien würden sorgfältig ausgebildet und pädagogisch vorbereitet. Allerdings seien bei der Übernahme der Pflege durch Verwandte oder Bekannte der Herkunftsfamilie besondere Kontrollen angezeigt. Sie habe bei Verfahren vor den Familiengerichten nach § 50 SGB VIII mitgewirkt. So habe sie unstreitig im Rahmen der Gesundheitsfürsorge bei fehlender Zustimmung oder Erreichbarkeit der Herkunftsfamilie gerichtliche Entscheidungen eingeleitet, entweder auf Ersetzung der erforderlichen Zustimmung oder auf Neubestimmung des Sorgerechts. Es sei nicht maßgeblich, wie häufig sie an solchen Verfahren beteiligt gewesen sei. Ihre Tätigkeit sei stets darauf gerichtet gewesen, das Kindeswohl mit den möglichst mildesten Mitteln zu schützen. Deshalb habe sie bei fehlender Mitwirkung oder Fähigkeit zur Mitwirkung der leiblichen Eltern bzw. der Pflegeeltern die notwendigen Hilfen durch Beteiligung des Familiengerichtes durchsetzen müssen. Sie habe insoweit das erforderliche Wissen und Können stets vorhalten müssen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und nach den erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt ergänzend aus: Die in der Protokollerklärung Satz 1 aufgeführten Tätigkeiten müssten kumulativ gegeben sein. Die begehrte Eingruppierung sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin keine gerichtlichen Verfahren zur Gefahrenabwehr vor dem Familiengericht geführt habe. Die z.B. im Rahmen der Gesundheitsfürsorge bei fehlender Zustimmung oder Erreichbarkeit der Herkunftsfamilie eingeleiteten Verfahren vor dem Familiengericht stellten keine Maßnahmen zur Vermeidung oder Behebung der Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a SGB VIII dar, da der erforderliche Grad der Gefährdung nicht gegeben sei. Unstreitig sei der Wechsel der Pflegefamilie ohne Beteiligung des Familiengerichtes möglich. Soweit im Rahmen der Vollzeitpflege ebenfalls Leistungen zur Unterstützung des Kindeswohls erbracht würden, handele es sich bei diesen Maßnahmen um keine Tätigkeiten mit einem besonderen Risiko bzw. einer besonderen Verantwortung. Der Sachbearbeiter habe insoweit keine Garantenstellung gegenüber dem Kind. Es handele sich um sonstige Tätigkeiten der Jugendhilfe. Die Klägerin habe nicht die Kompetenz gehabt, Entscheidungen über Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII als Mittel zur konkreten Gefahrenabwehr zu treffen. Zutreffend sei allerdings, dass sie mit Übernahme der Fallverantwortung auch den Hilfeplan übernommen und ihn eigenverantwortlich fortgeschrieben habe. Die Gefährdung für das Kindeswohl sei jedoch zu diesem Zeitpunkt beseitigt gewesen. Entsprechend sei die klägerische Tätigkeit nicht auf die konkrete Gefahrenabwehr ausgerichtet gewesen. Sie habe keine Inobhutnahmen und keine familiengerichtlichen Verfahren im Rahmen der Vermeidung oder Behebung der Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a SGB VIII durchgeführt. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.02.2019 ist unbegründet. I. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die zulässige Zahlungsklage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung aus der Entgeltgruppe S 14 ist nicht gegeben. 1. Der TVöD-V/VKA ist kraft Tarifbindung der Parteien und aufgrund der Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 13.03.2008 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. 2. In der Zeit von November 2015 bis Dezember 2016 richtete sich die Eingruppierung der Klägerin gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i. V. m. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT nach dem Anhang zur Anlage C TVöD-V/VKA, § 56 TVöD-BT-V. Ab dem 01.01.2017 richtete sich ihre Eingruppierung nach § 12 TVöD-V/VKA i. V. m. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil B XXIV. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anhang zu Anlage C TVöD-V/VKA und in der Entgeltordnung (VKA) lauten wie folgt: Entgeltgruppe S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. Entgeltgruppe S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). In der bis zum 31.12.2016 geltenden Protokollerklärung, die gleichlautend mit der Protokollerklärung Nr. 14 mit Geltung ab dem 01.01.2017 ist, heißt es wie folgt: Das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, - der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII), - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII), einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr §§ 12, 13 TVöD-V/VKA i. V. m. der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD (VKA). § 12 TVöD-V/VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne der Bestimmung. 3. Die von der Klägerin von November 2015 bis Juli 2018 ausgeübte Tätigkeit erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14. Sie wird zutreffend aus der Entgeltgruppe S 12 vergütet. a. Sowohl nach § 22 Abs. 2 BAT als auch nach § 12 Abs. 2 TVöD-V/VKA ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT bzw. nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 2 TVöD-V/VKA gilt Folgendes: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei einer Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, Einzelarbeitsschritte oder Arbeitsaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Organisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben des Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheit nicht getrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind. Stellt die Eingruppierungsvorschrift auf qualifizierte Merkmale wie beispielsweise das Merkmal „der schwierigen Tätigkeit“ ab, so ist dieses im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Person in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rd. 14, BAGE 162, 181; 17.05.2017 – 4 AZR 798/14 – Rd. 16; 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 – Rd. 15 ff.). Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus. Andernfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten. Das gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat eine Sozialarbeiterin, ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfeansprüche ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für eine Gruppe der betreffenden Personen in Betracht (BAG 13.05.2015 a.a.O. Rd. 18). Maßgebend ist danach die Organisation des Arbeitgebers. Wird einer Sozialarbeiterin/einem Sozialarbeiter die einheitliche Fallbearbeitung mit unterschiedlich komplexen Aufgaben übertragen, ohne das in den organisatorischen Ablauf der erforderlichen Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber eine Zäsur mit einer neuen Arbeitsaufgabe eingefügt wird, handelt es sich regelmäßig um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Gehört beispielsweise die Erstellung von Gutachten über zu betreuende Kinder zu einer solchen einheitlichen Bearbeitung von konkreten Fällen, das heißt, ergibt sich ihre Notwendigkeit – je nach konkreter Konstellation – erst im Laufe der Fallbearbeitung, und ist sie nicht als gesonderter Arbeitsschritt einem eigenen organisatorisch selbstständigen Vorgang zugeordnet, ist sie Bestandteil des einheitlichen Arbeitsvorgangs der ganzheitlichen Betreuung. Nur wenn z. B. diese Erstellung von Gutachten organisatorisch verselbstständigt und als eigener, von der Betreuung zumindest generell getrennter Arbeitsschrift organisiert ist, der einem Arbeitnehmer eigenständig zugewiesen ist, kann man sie grundsätzlich nicht dem Arbeitsvorgang der allgemeinen Betreuung zuordnen (BAG 13.05.2015 a.a.O. Rd. 19). Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Betreuung von Pflegeverhältnissen und der Vermittlung von Adoptionen (ab dem 01.01.2018) um zwei unterschiedliche Arbeitsvorgänge, da die Klägerin im Pflegekinderdienst andere Personenkreise zu betreuen, andere rechtliche Vorgaben zu beachten hatte als in der Adoptionsvermittlung (so auch BAG 24.02.2016 – 4 AZR 485/13 – Rd. 21). Da zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, dass die Adoptionsvermittlung weniger als 50%, die Tätigkeit im Pflegekinderdienst wenigstens 50% der klägerischen Arbeitszeit in Anspruch nahm, ist lediglich ihre Tätigkeit im Pflegekinderdienst für die Eingruppierung maßgeblich. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob möglicherweise ein gesonderter Arbeitsvorgang der Betreuung von Jugendlichen nach Abschluss des Pflegeverhältnisses anzunehmen ist. Keine Partei hat vorgetragen, dass – wird insoweit ein gesonderter Arbeitsvorgang angenommen – der Arbeitsvorgang „Pflegeverhältnisse“ einen Zeitanteil von unter 50% ausmachte. Die Tätigkeit im Pflegekinderdienst ist nicht aufspaltbar und dient einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der umfassenden Betreuung und Kontrolle der Pflegeverhältnisse. Wie in dem vom Bundesarbeitsgericht am 13.05.2015 (a.a.O. Rd. 21) entschiedenen Fall entspricht die äußere Organisation der Beklagten auch hier bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII durch den Pflegekinderdienst der gesetzlichen Struktur. Ihm obliegt die Betreuung und Begleitung derjenigen Kinder, die in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Pflegefamilien untergebracht sind. Alle Einzeltätigkeiten, die im Rahmen dieser Betreuung anfallen, sind Teile der Aufgabenerfüllung, die das genannte Arbeitsergebnis zum Ziel hat. Die Betreuung beginnt im Pflegekinderdienst nach der Entscheidung über die Unterbringung und endet mit der Beendigung des Pflegeverhältnisses. Die Wahrnehmung der Fallverantwortung umfasst alle sich im Einzelfall ergebenden notwendigen Maßnahmen einschließlich der Herstellung des Kontaktes zu den Herkunftseltern. Welche konkreten Maßnahmen bei dieser begleitenden Betreuung anfallen, richtet sich jeweils nach der konkreten Entwicklung des zu begleitenden Pflegeverhältnisses. Hier sind sowohl unterstützende als auch eingreifende Maßnahmen aller Art möglich. Bestandteil dieser Begleitung ist die Wahrnehmung der Aufsicht in Form der Ausübung einer Kontrolle, die dem Jugendamt ausdrücklich in § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII übertragen ist. Ein wichtiges Kriterium für die dabei zu treffenden Entscheidungen und Maßstab für die Ausübung der Aufsicht und Kontrolle ist die gesetzliche Zuweisung der Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Das Kindeswohl ist auch für die Begleitung der Pflegeverhältnisse die generelle Leitlinie. Die Wahrnehmung des Schutzauftrags ist damit untrennbar verbunden (so auch BAG 13.05.2015 a.a.O. Rd. 22). Nach den Vorgaben der Beklagten in dem Qualitätshandbuch übernimmt der Pflegekinderdienst die volle Fallverantwortung, wenn – gegebenenfalls nach gerichtlicher Entscheidung – ein Kind in Vollzeitpflege genommen ist. Ausgenommen ist lediglich die Bereitschaftspflege. Aus der Beschreibung des Kernprozesses „Vermittlung in Vollzeitpflege (im Rahmen des § 33 SGB VIII)“ folgt, dass nach den Teilprozessen „Anbahnung des Pflegeverhältnisses“ und „Unterbringung des Kindes“ die Pflegefamilie kontinuierlich zu begleiten und der Kontakt des Pflegekindes zu seiner Herkunftsfamilie zu pflegen ist. Die Betreuung durch den Pflegekinderdienst beginnt nach der Entscheidung über die Unterbringung und endet mit der Beendigung des Pflegeverhältnisses. Die Wahrnehmung der Fallverantwortung umfasst nach Vortrag der Parteien die nach Entwicklung des Falls erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Kontrollaufgaben nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wobei das Kindeswohl zu beachten ist. Der Schutzauftrag des § 8a SGB VIII ist nicht nur vom Allgemeinen Sozialen Dienst, sondern auch vom Pflegekinderdienst zu erfüllen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin die Aufgaben nach § 37 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 SGB VIII wahrgenommen und die erforderlichen Dokumentationen nach § 37 Abs. 2a Satz 1, 2 SGB VIII erstellt hat. 4. Der so bestimmte Arbeitsvorgang erfüllt jedoch nicht die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe S 14. a. Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. Darüber besteht kein Streit. b. Sie trifft jedoch keine Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet nicht in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht/Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Die Voraussetzungen der Rückausnahme der Protokollerklärung Nr. 13 bzw. Nr. 14 Satz 3 zweiter Halbsatz sind nicht gegeben. aa. Danach fallen die in den Aufgabenbereichen außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Pflegekinderdienst auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Danach wäre die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert, die als Heraushebungsmerkmal schwierige Tätigkeiten erfordert, die von der Beklagten bejaht wurden. Ausnahmsweise gilt die Entgeltgruppe S 14 jedoch dann, wenn durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen des Pflegekinderdienstes ebenfalls Tätigkeiten auszuführen sind, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, nämlich Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei Hilfen zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII, bei der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII und der Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, § 50 SGB VIII gegeben sind. bb. Die Protokollerklärung ist eine tariflich normative Regelung (BAG 13.05.2015 a.a.O. Rd. 32 bis 35). Hintergrund der Bewertung der in Satz 1 konkret bezeichneten Tätigkeiten ist die übereinstimmende Würdigung der Tarifvertragsparteien, dass die in Satz 1 genannten Tätigkeiten, die normalerweise im Allgemeinen Sozialen Dienst organisiert sind, eine Garantenstellung der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters begründen, deren Wahrnehmung im Rahmen der Fallverantwortung zu der höheren tariflichen Bewertung führt (BAG 13.05.2015 a.a.O. Rd. 36). Diese Garantenstellung ist nach der Überzeugung der Tarifvertragsparteien im Pflegekinderdienst grundsätzlich nicht gegeben, Protokollerklärung Nr. 13 bzw. Nr. 14 Satz 3 erster Halbsatz. Jedoch sollen die in Satz 1 genannten Tätigkeitsbeispiele und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten nicht dadurch der tariflich gewollten Bewertung entzogen werden, dass sie vom Arbeitgeber außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert werden (BAG 13.05.2015 a.a.O. Rd. 37). Damit sind nicht die in Satz 3 genannten Organisationseinheiten, sondern die in Satz 1 genannten Tätigkeiten maßgeblich (BAG 13.05.2015 a.a.O. Rd. 38). Sowohl Satz 1 als auch Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 13 bzw. Nr. 14 kommt der Charakter eines Tätigkeitsbeispiels zu. Damit haben die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten einer weiteren Überprüfung anhand des abstrakten Tätigkeitsmerkmals entzogen (BAG 13.05.2015 a.a.O. Rd. 36,37). cc. Die Erfüllung des Richtbeispiels folgt nicht schon daraus, dass die Klägerin den Aufgabenbereich „anonyme Geburten“ fallverantwortlich bearbeitet hat (dazu BAG 24.02.2016 – 4 AZR 485/13 – Rd. 32). Wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, gehörte die Inobhutnahme nach anonymen Geburten zu dem Arbeitsvorgang der Adoptionsvermittlung, der jedoch nicht mindestens 50% ihrer Tätigkeit ausmachte. dd. Sie hat im Bereich des Pflegekinderdienstes keine Garantenstellung eingenommen, wie sie in der Protokollerklärung Nr. 13 bzw. Nr. 14 Satz 1 durch konkrete Tätigkeiten beschrieben ist. (1) Es bestehen Bedenken, ob im Rahmen ihrer Fallverantwortung Tätigkeiten bei Hilfen zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII anfielen. In dem Zwischenzeugnis, das die Beklagte der Klägerin am 04.07.2016 erteilte, ist diese Tätigkeit nicht ausdrücklich genannt. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personenberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII wird die Hilfe insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Inhaber des in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Rechtsanspruchs auf Hilfe zur Erziehung ist ausschließlich der Personensorgeberechtigte. Das sind die Eltern gemeinsam oder nach Entscheidung des Familiengerichts ein Elternteil allein oder Dritte wie ein Amtsvormund, Vormund oder Personensorgeberechtigter (Hauck/Nofz/Stähr, SGB, § 27 SGB VIII Rd. 14). Eine der Hilfearten ist die stationäre Hilfe durch Unterbringung in der Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII. Wenn die Klägerin die Fallverantwortung übernahm, war die Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung bereits durch Auswahl der Hilfemaßnahme nach § 33 SGB VIII getroffen. Soweit sie ausführt, sie stehe den Pflegefamilien alltäglich zur Seite, gebe Erziehungs- und Verhaltenshinweise, spreche mit dem Kind oder Jugendlichen selbst, arbeite mit der Herkunftsfamilie und führe die Aufsicht über das Pflegeverhältnis, erfüllt sie die Aufgaben des Pflegekinderdienstes nach § 37 SGB VIII. Gem. § 37 Abs. 1 SGB VIII wirkt der Pflegekinderdienst darauf hin, dass die Pflegeperson und die Herkunftsfamilie zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Nach § 37 Abs. 2 SGB VIII hat die Pflegeperson auch während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Klägerin bei der Durchführung der Vollzeitpflege, bei ihren Entscheidungen stets auch von dem Schutzauftrag bezüglich des Kindeswohls leiten lassen musste. Soweit sie den nach dem Qualitätshandbuch von dem Sozialen Beratungsdienst erstellten Hilfeplan fortführte, dokumentierte sie zunächst gem. § 37 Abs. 2a SGB VIII nur die Art und Weise der Zusammenarbeit, unter anderem den Umfang der Beratung der Pflegeperson nach Vereinbarung, wobei jede Abweichung der Änderung des Hilfeplanes bedarf. Die Erfüllung der Aufgaben des Pflegekinderdienstes nach § 37 SGB VIII ist der Protokollerklärung Nr. 13 bzw. Nr. 14 Satz 3 erster Halbsatz zuzuordnen, nämlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Pflegekinderdienstes nach der von dem Sozialen Beratungsdienst getroffenen Entscheidung, eine Hilfe nach § 33 SGB VIII durchzuführen. Soweit die Klägerin z. B. Schulbegleiter oder pädagogische sowie therapeutische Hilfen bei Schwierigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegefamilie vorschlug, handelte es sich nach ihren Angaben um Hilfen innerhalb eines gesonderten Hilfeplans. Die nach §§ 27, 33 SGB VIII gewählte Hilfe der Unterbringung außerhalb der Familie blieb unberührt und wurde lediglich durch weitere Maßnahmen ergänzt, die sie allerdings verantwortlich vorzuschlagen hatte. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten führte sie auch Risikoeinschätzungen zur Kindeswohlgefährdung in bestehenden Vollzeitpflegeverhältnissen durch. Insoweit musste sie den Schutzauftrag des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII immer in die Entscheidung einbeziehen, möglicherweise den Wechsel der Pflegefamilie oder andere Hilfen in den Blick nehmen. Diese Tätigkeit fiel jedoch in keinem relevanten Umfang an. In den Jahren 2015 bis 2017 waren alle zehn Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter des Pflegekinderdienstes mit insgesamt 19 Fällen des Verdachtes einer Kindeswohlgefährdung befasst. Das bedeutet, dass durchschnittlich weniger als ein Verdachtsfall pro Jahr von einem Beschäftigten zu bearbeiten war (2) Die Kammer konnte offen lassen, ob die Klägerin Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII entwickelte. § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestimmt, dass bei Hilfe außerhalb der eigenen Familie der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche bei der Auswahl der Pflegestelle zu beteiligen sind. Aus § 36 Abs. 2 SGB VIII folgt, dass der Hilfeplan zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen aufzustellen ist und er Feststellungen über den Bedarf, die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen enthält. Nach dem Qualitätshandbuch Kernprozess „Vermittlung in Vollzeitpflege“ im Zusammenhang mit der Beschreibung des Teilprozesses 02 ist dieser Prozess des Zusammenwirkens bei der Fallübernahme durch den Pflegekinderdienst als Teilprozess 01 bereits abgeschlossen. Im Rahmen des dem Pflegekinderdienst obliegenden Teilprozess 02 geht es um die Unterbringung und Bestätigung des bereits im Teilprozess 01 geschlossenen Kontraktes mit der Pflegeperson. Insoweit wirkte die Klägerin nicht mit. Ihr mag jedoch im Rahmen des § 36 Abs. 2 SGB VIII die Aufgabe oblegen haben, den auf die Unterbringung in einer Pflegefamilie als Maßnahme der Hilfe ausgerichteten Hilfeplan regelmäßig daraufhin zu prüfen, ob die gewählte Hilfeart der Unterbringung in einer Pflegefamilie weiterhin geeignet und notwendig war. Nach ihrer Darstellung initiierte sie ferner die Pflegefamilie und das Kind bzw. den Jugendlichen begleitende Hilfemaßnahmen. Für Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeplanung spricht die Tätigkeitsbeschreibung im Zwischenzeugnis. (3) Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass sie Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII erfüllte. Sie verantwortete jedoch – anders als die Klägerin in dem von dem Bundesarbeitsgericht am 13.05.2015 entschiedenen Fall – keine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift erfolgt eine Inobhutnahme, wenn diese aufgrund einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen erforderlich ist. Gem. § 42 Abs. 3 SGB VIII hat das Jugendamt die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen und bei Widerspruch unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII unverzüglich das Familiengericht anzurufen, um eine Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen. Das gilt auch, wenn Personensorge– oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar sind. Gem. § 47 Abs. 4 SGB VIII endet die Inobhutnahme durch Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an die Personensorge– oder Erziehungsberechtigten oder durch die Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. Eine Hilfe ist nach § 33 SGB VIII die Vollzeitpflege in einer anderen Familie als zeitlich befristete Erziehungshilfe oder als eine auf Dauer angelegte Lebensform. Wie bereits ausgeführt, ist die Inobhutnahme bei Übernahme der Fallverantwortung durch den Pflegekinderdienst bereits beendet, weil die Entscheidung über die befristete oder unbefristete Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen in eine Pflegefamilie vom Sozialen Beratungsdienst bereits herbeigeführt ist. Das ergibt sich aus der Beschreibung des Teilprozesses 01 in dem Qualitätshandbuch. Erst im Teilprozess 02 erfolgt die Übernahme der Fallverantwortung von dem Sozialen Beratungsdienst an den Pflegekinderdienst. Entsprechend ist die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII in dem vorgelegten Zwischenzeugnis nicht als Tätigkeit der Klägerin aufgeführt. Soweit sie nach der Fallübernahme den Wechsel des Kindes oder des Jugendlichen von einer Pflegefamilie in eine andere Pflegefamilie zu veranlassen hatte, handelte es sich nicht um eine Inobhutnahme im Sinne dieser Vorschrift. Sie hat nicht detailliert dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage sie befugt war, Kinder und Jugendliche aus einer Pflegefamilie zu nehmen. In Betracht kommt die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, wenn das Kindeswohl in der Pflegestelle gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit und in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Es kann sich auch um eine Maßnahme im Rahmen des § 37 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII handeln. Die dort beschriebenen Kontrollpflichten treffen nur Pflegestellen, die von der Erlaubnispflicht nach § 44 SGB VIII befreit sind (Schlegel/Voelzke/von Kappenfels, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 37 SGB VIII – Rd. 44). (4) Ob die Klägerin an Verfahren vor dem Familiengericht nach § 50 SGB VIII mitwirkte, kann ebenfalls offen bleiben. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien bedarf es bei Wechsel der Pflegefamilie keiner familiengerichtlichen Entscheidung. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Klägerin im Rahmen der Gesundheitsfürsorge bei fehlender Zustimmung oder Nichterreichbarkeit der Herkunftsfamilie eine gerichtliche Entscheidung auf Ersetzung der erforderlichen Zustimmung oder auf Neubestimmung des Sorgerechtes herbeizuführen hatte. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII wirkt das Jugendamt bei Kindschaftssachen im Sinne des § 162 FamFG mit. Nach § 162 Abs. 1 FamFG ist das Jugendamt in Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB zu beteiligen. Gem. § 1666 Abs. 3 BGB kann das Gericht Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen, wenn unter anderem das körperliche Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Den Vortrag der Parteien lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass diese Anforderung innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem relevanten Umfang anfiel. Dabei ist nicht maßgeblich, in wievielen Fällen tatsächlich eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wurde, sondern in wievielen Fällen Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Wahrung des Kindeswohls im Sinne des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII in die Entscheidung einzubeziehen waren. Entscheidungserheblich ist, inwieweit die Klägerin sie als mögliches „Programm“ in die Entscheidungsfindung einzubeziehen hatte (dazu BAG 13.05.2015 a.a.O. Rd. 41). Das ist nicht ausreichend erkennbar geworden. Allerdings spricht die Angabe der Beklagten im Zwischenzeugnis, die Klägerin wirke in Verfahren vor dem Familiengericht nach § 50 SGB VIII mit, dafür, dass eine Mitwirkung in nennenswertem Umfang stattfand. Aus ihren Darlegungen folgt nicht, dass sie in Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB tatsächlich beteiligt war bzw. die Mitwirkung zu ihrer Tätigkeit zählte. Nach dieser Vorschrift kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, lebt es seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind der Pflegeperson wegnehmen. (5) Letztlich konnte die Kammer auch dieses tarifliche Merkmal als erfüllt ansehen. Gleichwohl besteht im Hinblick darauf, dass die Klägerin keine Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII zu verantworten, auch nicht die Inobhutnahme als mögliche Maßnahme in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen hatte, kein Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe S14. Entgegen ihrer Auffassung müssen die unter den Spiegelstrichen 1 – 4 der Protokollerklärung Nr. 13 bzw. Nr. 14 Satz 1 aufgeführten Merkmale kumulativ vorliegen. Es reicht die Erfüllung einer Anforderung oder mehrerer Anforderungen nicht aus. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Protokollerklärung. Die Anforderungsmerkmale werden auf der gleichen Rangebene verbunden durch Spiegelstriche, nicht durch das Wort „oder“ getrennt aufgezählt. Auch Sinn und Zweck der Protokollerklärung sprechen für dieses Verständnis. Satz 1 enthält – wie dargestellt – ein tarifliches Tätigkeitsbeispiel, mit dem die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten einer weiteren Überprüfung anhand der abstrakten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 entzogen haben. Sie haben angenommen, dass die konkret bezeichneten Tätigkeiten – solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII –, die normalerweise innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert sind, eine Garantenstellung der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters begründen, deren Wahrnehmung im Rahmen der Fallverantwortung zu der höheren tariflichen Bewertung führt (BAG 13.05.2015 a.a.O. Rd. 36). Diese Garantenstellung ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn nur einzelne der konkret bezeichneten Tätigkeiten erfüllt werden. Sie entsteht aus der Gesamtheit der Aufgaben nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII. So hat das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 24.02.2016 (4 AZR 485/13) und vom 13.05.2015 (4 AZR 355/13) die Merkmale kumulativ geprüft. In seiner Entscheidung vom 21.08.2013 (4 AZR 933/11 – Rd. 23) hat es zu den abstrakten Merkmalen nach der Entgeltgruppe S 14 erste Alternative TVöD-V/VKA ausgeführt, dass die tariflichen Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ sowie „die Zusammenarbeit mit dem Familiengericht/Vormundschaftsgericht“ kumulativ vorliegen müssen. II. Der auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtete Antrag zur Zahlung einer leistungsorientierten Bezahlung auf der Basis der Entgeltgruppe S 14 ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO steht nicht der grundsätzlich gegebene Vorrang der Leistungsklage entgegen. Das Feststellungsinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn gegebenenfalls nach Erhebung einer Auskunftsklage eine Leistungsklage möglich, die Leistung bezifferbar wäre, vorausgesetzt, dass das Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt, weil die Beklagte erwarten lässt, dass sie schon auf ein Feststellungsurteil leisten wird. Maßgeblich ist, dass eine erneute Inanspruchnahme des Gerichts zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen ist (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256 ZPO, Rd. 8). Hier streiten die Parteien ausschließlich über den Anspruch der Klägerin auf Vergütung aus der Entgeltgruppe S 14. Weitere Voraussetzungen der leistungsorientierten Bezahlung stehen nicht im Streit. Die Berechnung des Anspruchs ist der Beklagten in Kenntnis des Gesamtvolumens nach § 18 Abs. 3 TVöD-V/VKA unschwer möglich. 2. Der Antrag ist jedoch aus den dargestellten Gründen unbegründet. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.