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Urteil

18 Sa 232/19

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt, wenn beim Zugang eine tragfähige betriebswirtschaftliche Prognose für den Wegfall des Arbeitsplatzes bestand. • Ein geplanteter Betriebsübergang liegt nicht allein schon wegen Übernahme einzelner Arbeitnehmer in eine andere Konzerngesellschaft vor; entscheidend ist die Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit. • Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflichten aus dem Konsultationsverfahren (§ 17 KSchG) und der Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) nicht erst durch Mitteilung beliebiger Konzernplanungen, sondern durch die Unterrichtung über die für die Kündigungsentscheidung maßgeblichen Umstände; weitergehende Auskunftspflichten bestehen nur in engen Grenzen. • Eine Verletzung von Auskunfts- oder Konsultationspflichten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen oder zum Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er rechtzeitig und ernsthaft Verhandlungen geführt hat.
Entscheidungsgründe
Kündigung bei Betriebsstilllegung: Sozialrechtfertigung trotz konzerninterner Neustrukturierung • Die Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt, wenn beim Zugang eine tragfähige betriebswirtschaftliche Prognose für den Wegfall des Arbeitsplatzes bestand. • Ein geplanteter Betriebsübergang liegt nicht allein schon wegen Übernahme einzelner Arbeitnehmer in eine andere Konzerngesellschaft vor; entscheidend ist die Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit. • Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflichten aus dem Konsultationsverfahren (§ 17 KSchG) und der Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) nicht erst durch Mitteilung beliebiger Konzernplanungen, sondern durch die Unterrichtung über die für die Kündigungsentscheidung maßgeblichen Umstände; weitergehende Auskunftspflichten bestehen nur in engen Grenzen. • Eine Verletzung von Auskunfts- oder Konsultationspflichten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen oder zum Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er rechtzeitig und ernsthaft Verhandlungen geführt hat. Der Kläger, seit 1992 als Maschinenbauingenieur bei der Beklagten beschäftigt, erhielt zum 25.09.2018 die Kündigung zum 30.04.2019 wegen geplanter Stilllegung des Werks in Q. Die Beklagte gehört einer internationalen Unternehmensgruppe an; in der Gruppe wurde zur gleichen Zeit ein neues Technical & Engineering Center (TEC) in M eröffnet, das acht bis neun zuvor bei der Beklagten Beschäftigte übernahm. Die Beklagte leitete im Juni 2018 ein Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ein, verhandelte über Interessenausgleich und Sozialplan und reichte später eine Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur ein. Der Kläger rügte u.a. mangelnde Information des Betriebsrats über das TEC, unzureichende Konsultation, fehlerhafte Sozialauswahl und die Verletzung der Anzeige- und Sperrfristen und begehrte Kündigungsschutz bzw. hilfsweise Nachteilsausgleich. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG bestätigte dies und wies die Berufung zurück. • Sozialrechtfertigung der Kündigung: Die Stilllegungsentscheidung des Geschäftsführers vom 14.09.2018 begründete beim Zugang der Kündigung eine hinreichend gesicherte betriebswirtschaftliche Prognose für den Wegfall des Arbeitsplatzes; greifbare Maßnahmen (Unterrichtung der Belegschaft, Verhandlungen, Auflösung von Verträgen, Durchführung der Stilllegung) lagen vor; daher liegt ein dringender betrieblicher Grund i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG vor. • Kein Betriebsübergang nach § 613a BGB: Das TEC in M stellt keine identitätswahrende wirtschaftliche Einheit des bisherigen Betriebs dar; die bloße Übernahme einzelner Arbeitnehmer begründet keinen Betriebs- oder Betriebsteilübergang. • Keine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht: Es fehlten Voraussetzungen für einen konzernbezogenen Kündigungsschutz; die Beklagte hatte keinen bestimmenden Einfluss auf das andere Gesellschaftsunternehmen und es lag kein konkretes Übernahmeversprechen für eine unbestimmte Zahl von Arbeitnehmern vor. • Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) und Konsultationsverfahren (§ 17 KSchG): Die Beklagte informierte den Betriebsrat über die für die Kündigungsentscheidung maßgeblichen Umstände und gewährte die gesetzliche Anhörungsfrist; das Konsultationsverfahren wurde rechtzeitig eingeleitet und mit ernsthaftem Einigungswillen geführt; eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergab sich nicht. • Umfang der Auskunftspflicht: Eine Pflicht des Arbeitgebers, im Konsultationsverfahren umfassend über jegliche Beschäftigungsmöglichkeiten bei Drittgesellschaften zu informieren, ist nicht uneingeschränkt anzunehmen; jedenfalls hatte der Betriebsrat bereits Kenntnis von den TEC-Plänen und möglichen Angeboten, und es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte konkrete, dem Betriebsrat vorenthaltene Unterlagen, Auswahlentscheidungen oder Vertragsangebote kannte oder weitergab. • Massenentlassungsanzeige und Sperrfrist: Die Massenentlassungsanzeige wurde am 25.09.2018 der Agentur übergeben; die Kündigung ging dem Kläger nach Angaben der Beklagten erst nach der Übergabe zu, sodass die Sperrfrist des § 18 KSchG nicht verletzt ist. • Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG): Die Beklagte bemühte sich hinreichend um einen Interessenausgleich; es liegt kein Verstoß vor, der einen Nachteilsausgleich rechtfertigen würde. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kündigung zum 30.04.2019 ist wirksam, weil beim Zugang eine tragfähige Prognose für die Betriebsstilllegung vorlag und die Beklagte ihre Pflichten aus Betriebsratsanhörung und Konsultationsverfahren erfüllt hat. Ein Betriebsübergang oder ein konzernweiter Weiterbeschäftigungsanspruch wurde nicht dargelegt; es fehlen Anhaltspunkte für eine Mitwirkung oder Kenntnis der Beklagten an konkreten Übernahmeentscheidungen im TEC, die eine andere Rechtsfolge begründen würden. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines Nachteilsausgleichs sind nicht erfüllt, da die Beklagte ernsthaft und rechtzeitig Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan geführt sowie eine Einigungsstelle eingeschaltet hat. Die Kosten der Berufung und die Nichtzulassung der Revision wurden der unterliegenden Partei auferlegt.