Urteil
17 Sa 169/19
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0711.17SA169.19.00
2mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 16.01.2019 – 3 Ca 1426/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 16.01.2019 – 3 Ca 1426/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung des Klägers über die zutreffende Stufenzuordnung. Er ist seit dem 21. Juni 2000 bei dem beklagten Land beschäftigt und ist im Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung der TVöD-VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung. Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte ihm das beklagte Land mit, er sei vorläufig bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA eingruppiert (Bl. 8 d. A.). Gleichzeitig schlossen die Parteien - ebenfalls unter dem 18. März 2013 - einen Änderungsvertrag (Bl. 10 d. A.). Der Kläger erreichte in der Entgeltgruppe 8 inzwischen die Stufe 4. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 trat die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in Kraft. Nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten ab dem 1. Januar 2017 für die in den TVöD übergeleiteten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, für die Eingruppierungen §§ 12, 13 TVöD-VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Die Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 in die Entgeltordnung übergeleitet. Gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Eingruppierung. § 29b TVÜ-VKA eröffnete den Beschäftigten die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, soweit sich nach der Anlage 1 –Entgeltordnung (VKA) zum TVöD nach § 12 TVöD-VKA eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück. § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA lautet wie folgt: Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA lautete in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung wie folgt: Bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten im Bereich der VKA derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 … . Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung … . § 17 Abs. 4 in der ab dem 1. März 2017 geltenden Fassung lautet wie folgt: Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten im Bereich der VKA der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung … . Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 (Bl. 130 d. A.) stellte der Kläger einen Antrag auf Höhergruppierung. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 (Bl. 12 d. A.) teilte ihm das beklagte Land mit, er sei antragsgemäß zum 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe 9a der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD (im Folgenden EG 9a) eingruppiert. Am selben Tag schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der in § 1 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a wiedergibt (Bl. 14 d. A.). Im August 2017 stellte der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen als die die Bezüge zahlende Stelle einen Antrag auf Feststellung der Stufenzuordnung. Die Überprüfung vom 15. August 2017 (Bl. 76 d. A.) ergab eine Einordnung in die Stufe 3. Entsprechend wies das beklagte Land in der Gehaltsmitteilung für Dezember 2017 (Bl. 80 – 87 d. A.) eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 aus. Im Januar 2017 betrug die Vergütung aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 3.071,16 Euro brutto, bei Zugrundelegung der Stufe 4 3.464,92 Euro brutto. Seit Februar 2017 beträgt das Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 3.143,33 Euro brutto, aus der Stufe 4 3.546,35 Euro brutto. Mit seiner am 5. September bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen, dem beklagten Land am 12. September 2018 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung einer Vergütungspflicht des beklagten Landes aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 sowie die Zahlung von Differenzbeträgen in Höhe von insgesamt 4.826,98 Euro brutto nebst Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten, seine Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung (im Folgenden § 17 Abs. 4 a.F. TVöD-VKA) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei mit Wirkung zum 1. Januar 2017 stufengleich in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a einzugruppieren gewesen. Für den gleichen Sachverhalt, nämlich die Frage der Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung, treffe § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in seinen unterschiedlichen Fassungen unterschiedliche Regelungen. Damit werde wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Der Stichtag 1. März 2017 sei nicht sachlich begründet. Durch Einführung der neuen Entgeltordnung zum 1. Januar 2017 sei kein neues Tarifsystem in Kraft getreten. Zumindest sei festzustellen, dass sich die Wahl des Stichtages nicht am gegebenen Sachverhalt orientiere. Nehme man das Inkrafttreten der Entgeltordnung als Stichtag, so erschließe sich nicht, warum in der tariflichen Regelung des § 17 Abs. 4 n.F. TVöD-VKA ein anderer Stichtag bestimmt worden sei. Da § 17 Abs. 4 TVöD-VKA auch für Höhergruppierungen aufgrund eines Antrags nach § 29b TVÜ-VKA gelten solle, hätte die dortige Stichtagsregelung ebenfalls auf den 1. Januar 2017 abstellen müssen. Die durch die Stichtagsregelung entstehende Ungleichbehandlung werde auch an folgendem Sachverhalt deutlich: Würde ein Beschäftigter aufgrund einer internen Bewerbung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 28. Februar 2017 höhergruppiert, erfolge diese Höhergruppierung betragsmäßig. Ein Beschäftigter, der sich nur wenige Zeit später, nämlich ab dem 1. März 2017, auf eine ausgeschriebene Stelle bewerbe, wäre hingegen stufengleich höherzugruppieren. Diese Verletzung des Gleichheitssatzes sei nicht durch das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zu rechtfertigen. Die Verletzung des Gleichheitssatzes sei auch nicht aufgrund der besonderen Fallkonstellation des § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA zu rechtfertigen. Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erfolge durch den in § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA enthaltenen Verweis auf § 17 Abs. 4 a.F. TVöD-VKA. Aus der Unwirksamkeit der tariflichen Regelung folge sein Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 4. Sein Anspruch sei nicht nach § 37 TVöD-VKA verfallen. Der Kläger hat unter zeitlicher Beschränkung seines Feststellungsantrags und Klagerücknahme insoweit zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Januar 2018 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 der Entgelttabelle des TVöD-VKA zu vergüten und 2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4.826,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 393,76 Euro brutto seit dem 1. Februar 2017 und aus weiteren Teilbeträgen in Höhe von jeweils 403,02 Euro brutto seit dem 1. März 2017, 1. April 2017, 1. Mai 2017, 1. Juni 2017, 1. Juli 2017, 1. August 2017, 1. September 2017, 1. Oktober 2017, 1. November 2017, 1. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Höhergruppierung des Klägers unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 4 a.F. TVöD-VKA widerspreche nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Die Ausgestaltung der tariflichen Vorschriften obliege allein den Tarifvertragsparteien, deren Stichtagsregelung wirksam sei. Die gegebenenfalls bis Februar 2018 entstandenen Ansprüche des Klägers seien nach § 37 TVöD-VKA verfallen. Mit Urteil vom 16. Januar 2019 hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA habe. Er erfülle unstreitig die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA und habe seinen Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA fristgerecht gestellt. Gemäß § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA iVm. § 17 Abs. 4 a.F. TVöD-VKA sei die Stufenzuordnung zutreffend betragsmäßig erfolgt. Die betragsmäßige Höhergruppierung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien seien bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichte jedoch die Arbeitsgerichte dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führten und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzten. Dabei komme den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie hätten eine Einschätzungsprärogative bezüglich der tatsächlichen Gegebenheiten und getroffenen Interessen. Sie seien nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ausreichend sei ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung. Verfassungsrechtlich relevant sei nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei sei es dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen seien, um sie gleich zu regeln. Der Kläger habe Vergütungsnachteile gegenüber den Arbeitnehmern, die nach dem 1. März 2017 höhergruppiert seien. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Entgeltordnung ein neues tarifliches Vergütungssystem eingeführt, das einer Stichtagsregelung bedurft habe. Stichtagsregelungen seien als „Typisierung in der Zeit“ ungeachtet der damit verbundenen Härte zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig. Der Anspruch auf Gleichbehandlung sei auch zeitlich begrenzt. Das gelte jedenfalls, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiere und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasse. Auch Kostenbelastungen könnten eine Stichtagsregelung rechtfertigen. Die Tarifvertragsparteien hätten die Überleitung in die neue Entgeltordnung grundsätzlich dahingehend geregelt, dass bei unveränderter Tätigkeit die vorläufige Eingruppierung als richtige Eingruppierung gelte und insoweit Bestandsschutz bestehe. Da durch die neue Entgeltordnung jedoch höhere Eingruppierungen tariflich möglich geworden seien, eröffne § 29b TVÜ-VKA den Beschäftigten den Zugang zu dem neuen Entgeltsystem, im Hinblick auf ebenfalls denkbare finanzielle Nachteile auf Antrag. Zur Eingrenzung der Kostenbelastung der öffentlichen Arbeitgeber hätten die Tarifvertragsparteien jedoch die betragsmäßige Stufenzuordnung im Fall einer Höhergruppierung auf Antrag vorgesehen. Damit hätten sie ihre Regelungsmacht nicht überschritten. Die Höhergruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung sei mit der Höhergruppierung aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht vergleichbar. Eine entsprechende Differenzierung sei deshalb nicht sachwidrig. Für den zu entscheidenden Fall sei es unerheblich, ob der Stichtag 1. März 2017 für die Beschäftigten, die nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung eine höherwertige Tätigkeit übernähmen, iSv. Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sei. Es könne offen bleiben, ob etwaige Ansprüche des Klägers nach § 37 TVöD-VKA verfallen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 132 – 138 d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 31. Januar 2019 zugestellte Urteil am 13. Februar 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2019 am 29. April 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet. Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Eine unangemessene Benachteiligung sei darin zu sehen, dass er zwar durch § 29b TVÜ-VKA von einer Höhergruppierung, aber anders als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem 1. März 2017 eine höherwertige Tätigkeit erhielten, nicht von einer stufengleichen Höhergruppierung profitiere. Die Gemeinsamkeit der Sachverhalte liege darin, dass den Beschäftigten jeweils eine höherwertige Tätigkeit übertragen werde. Die Unterschiede entstünden durch die Stichtagsregelung 1. März 2017. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei freiwilligen Leistungen ein weiter Ermessensspielraum des Arbeitsgebers bezüglich des Stichtages bestehe, um die es jedoch nicht gehe. Es könne sein, dass die Tarifvertragsparteien aus Kostengründen eine zeitliche Differenzierung vornehmen dürften, es erschließe sich jedoch nicht der Stichtag 1. März 2017. Entsprechend sei von einem Ermessensfehlgebrauch der Tarifvertragsparteien auszugehen. Seine Ansprüche seien nicht nach § 37 TVöD-VKA verfallen. Mit seinem Antrag vom 6. Januar 2017 habe er seinen Anspruch auf tarifgerechte Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 geltend gemacht. Er wirke auf den 1. Januar 2017 zurück und wahre entsprechend die tarifliche Ausschlussfrist. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2019 – 2 Ca 1426/18 – abzuändern und 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Januar 2018 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 der Entgelttabelle des TVöD-VKA zu vergüten. 2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4.826,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus einem Teilbetrag in Höhe von 393,76 Euro brutto seit dem 1. Februar 2017, - aus weiteren Teilbeträgen in Höhe von jeweils 403,02 Euro brutto seit dem 1. März 2017, 1. April 2017, 1. Mai 2017, 1. Juni 2017, 1. Juli 2017, 1. August 2017, 1. September 2017, 1. Oktober 2017, 1. November 2017, 1. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus: Das Arbeitsgericht habe die Wirksamkeit der Stichtagsregelung zutreffend beurteilt. Die Argumentation des Klägers, er habe die Ausschlussfrist für die Monate Januar 2017 bis Februar 2018 mit seinem Höhergruppierungsantrag gewahrt, überzeuge nicht. Es hätte der Geltendmachung der verlangten Stufenzuordnung nach Erhalt der Nachberechnung Dezember 2017 bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht seine Klage abgewiesen. I. 1. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es handelt sich bei der Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Vergütung nicht aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a, sondern aus der Stufe 4 um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Feststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien nicht über weitere Faktoren streiten, die die Vergütung bestimmen. Ein Feststellungsinteresse besteht auch hinsichtlich der Stufenordnung. Die Höhe der Vergütungspflicht des beklagten Landes ergibt sich nicht allein aus der hier unstreitigen Entgeltgruppe, sondern auch aus der Stufenzuordnung ( BAG 18. April 2012 – 4 AZR 441/10 – Rn. 13 ). 2. Der Antrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 4. a. Die Eingruppierungsvorschriften des TVöD-VKA sind auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Insoweit besteht kein Streit zwischen den Parteien. b. Sie sind sich auch darüber einig, dass der Kläger aufgrund seines Höhergruppierungsantrags vom 4. Oktober 2017 ab dem 1. Januar 2017 zutreffend in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert ist. c. Das beklagte Land vergütet ihn zu Recht aus der Stufe 4. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA bestimmt sich das Tabellenentgelt, das der Beschäftigte monatlich erhält, nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist und nach den für ihn geltenden Stufen, die sich grundsätzlich nach §§ 16, 17 TVöD-VKA bestimmen. Gemäß § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten ab dem 1. Januar 2017 für die Eingruppierung §§ 12, 13 TVöD-VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD für die vor dem 31. Dezember 2016 eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 fortbesteht. Gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung in die neue Entgeltordnung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppen für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA grundsätzlich nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD nach den Anlagen 1, 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Eingruppierung. § 29b TVÜ-VKA stellt demgegenüber eine Ausnahmevorschrift dar. Sie eröffnet dem Beschäftigten bei unverändert auszuübender Tätigkeit den Zugang zu dem neuen Tarifsystem, das teilweise höhere Eingruppierungen vorsieht. Nur auf Antrag des Arbeitnehmers findet eine Höhergruppierung statt, wobei gemäß § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA die Stufenordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen in § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung erfolgt, es sei denn, der Beschäftigte war in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet. Die Tarifnorm enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 17 Abs. 4 a.F. TVöD-VKA. Danach werden die Beschäftigten bei Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch die Stufe 2. In § 17 Abs. 4 Satz 2 a.F. TVöD-VKA ist zusätzlich die Zahlung eines Garantiebetrags geregelt, der hier nicht Streitgegenstand ist. Lediglich die Beschäftigten der Entgeltgruppe 9, für die keine Stufenregelung gilt, sind nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet. aa. Die Stufenzuordnung war unter Anwendung des § 17 Abs. 4 a.F. TVöD-VKA vorzunehmen. Das ab dem 1. August 1993 bestehende Arbeitsverhältnis setzt sich über den 31. Dezember 2016 hinaus fort. Seit dem 7. April 2013 war der Kläger „vorläufig“ bis zur Einführung einer Entgeltordnung im Bereich des TVöD-VKA in der Entgeltgruppe 8 zuletzt Stufe 4 eingruppiert. Auf seinen gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA fristgerechten Antrag vom 6. Januar 2017 erhält er ab dem 1. Januar 2017 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 3, die betragsgleich zu der in der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 erreichten Vergütung ist. bb. Das Berufungsgericht folgt nicht der Auffassung des Klägers, die Stufenzuordnung habe in Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA in der ab dem 1. März 2017 geltenden Fassung zu erfolgen. Danach werden die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA) der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. (1) Die Verweisung in § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut diese Fassung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA nicht. (2) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Tarifvertragsparteien hätten den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG mit der Folge verletzt, dass die für ihn günstigere Regelung anzuwenden sei. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgeltes wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Gesetzgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie in welcher Form berücksichtigen wollen. Die Tarifautonomie schließt desgleichen die Befugnisse zur Vereinbarung von Regelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die betroffenen differenzierenden Regelungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ( LAG Niedersachsen 9. Januar 2019 – 17 Sa 625/18E – Rn. 36 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ). Die Neufassung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA führt dazu, dass vor dem 1. März 2017 aufgrund veränderter Tätigkeit höhergruppierte Beschäftigte hinsichtlich der Stufenzuordnung schlechter gestellt sind als nach dem 1. März 2017 höhergruppierte Beschäftigte. Bei der ersten Gruppe erfolgt die Höhergruppierung unter Einbeziehung der Stufenzuordnung betragsgleich, bei der zweiten Gruppe stufengleich. Ob zwischen diesen beiden Gruppen eine sachwidrige Ungleichbehandlung erfolgt, ist nicht streitentscheidend, denn der Kläger gehört keiner dieser Gruppen an. Eine Schlechterstellung gegenüber nach dem 28. Februar 2017 höhergruppierten Mitarbeitern erfahren auch die Beschäftigten, die bei unveränderter Tätigkeit wie der Kläger auf ihren Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA mit Wirkung zum 1. Januar 2017 betragsgleich höhergruppiert werden. Die auf der Grundlage von § 29b TVÜ-VKA höhergruppierten Beschäftigten sind jedoch nicht mit den nach dem 1. März 2017 aufgrund veränderter Tätigkeit höhergruppierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vergleichbar. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG setzt eine Gruppenbildung voraus und ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Hier weisen die Vergleichsgruppen so bedeutsame Unterschiede auf, dass die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Stufenzuordnung differenzieren durften. Die Gruppe der nach § 29b TVÜ-VKA höhergruppierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterscheidet sich wesentlich von der Gruppe, der nach dem 1. März 2017 höhergruppierten Beschäftigten mit einer Stufenordnung nach § 17 Abs. 4 n.F. TVöD-VKA. Ihre Höhergruppierung erfolgt nicht im Hinblick auf eine geänderte, höherwertige Tätigkeit, sondern bei unveränderter Tätigkeit, deren eingruppierungsrechtliche Überprüfung grundsätzlich nicht geboten ist. Der nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA in die Entscheidungsmacht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestellte Antrag hat als Ausnahmeregelung gegenüber § 29a TVÜ-VKA allein das Ziel, den Beschäftigten den Zugang zu dem neuen zum 1. Januar 2017 eingeführten Entgeltsystem zu eröffnen. Es liegt allein in ihrer Entscheidungsmacht, nach Abwägung der individuellen Vor- und Nachteile des Eintritts in die neue Entgeltordnung den Antrag zu stellen oder es zu unterlassen. Bei der Entscheidung ist lediglich die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2017 zu wahren. Der Antrag erzeugt eine unmittelbare eingruppierungsrechtliche Wirkung nach dem neuen Recht. Erst der einmal gestellte und zugegangene Antrag löst die einschlägige Höhergruppierung nach neuem Recht kraft Tarifvertrag unmittelbar und automatisch ohne weiteren Vollzug aus. Mit Zugang des Antrags beim Arbeitgeber ist die Höhergruppierung individualrechtlich bewirkt ( Kuner/Bergauer, Die neue Entgeltordnung TVöD-VKA, 1. Auflage, Rnr. 327, 354a ). Eine Höhergruppierung nach der neuen Entgeltordnung auf der Grundlage einer unveränderten Tätigkeit kann nur mit Wirkung zum 1. Januar 2017 erfolgen. Die Höhergruppierung mit einer Stufenbestimmung nach § 17 Abs. 4 n.F. TVöD-VKA kann dagegen nur aufgrund veränderter Tätigkeit ab dem 1. März 2017 geschehen. Die Fallgestaltungen unterscheiden sich maßgeblich dadurch, dass sich der aufgrund veränderter Tätigkeit höhergruppierte Arbeitnehmer automatisch in der neuen Entgeltordnung befindet, während Beschäftigte wie der Kläger sich für den Zutritt durch Stellung eines Antrags entscheiden müssen. Das ist ein wesentlicher Unterschied, dem die Tarifvertragsparteien Rechnung tragen durften. Nach ihrem Willen soll die Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA gerade nicht für die Höhergruppierungen gelten, die sich zum 1. Januar 2017 durch die Überleitung in die neue Entgeltordnung ergeben ( LAG Niedersachen 9. Januar 2019 aaO. Rn. 38 ). Dabei durften sie auch dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, die öffentlichen Arbeitgeber durch die Höhergruppierungsanträge finanziell nicht übermäßig zu belasten. Die für § 17 Abs. 4 TVöD-VKA gewählte Stichtagsregelung ist im Übrigen als Typisierung in der Zeit bei der Umstellung von Vergütungssystemen aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags – wie hier – an dem gegebenen Sachverhalt orientiert. Für die Überleitung war das am 1. Januar 2017 geltende Tarifrecht des TVöD-VKA, damit § 17 Abs. 4 a.F. TVöD-VKA grundsätzlich maßgeblich, der in dieser Fassung schon vor dem 31. Dezember 2016 bestand. Die Tarifvertragsparteien waren nicht gezwungen, überhaupt von der betragsgleichen Stufenzuordnung auf die stufengleiche Zuordnung überzugehen. Sie haben sich jedoch mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung entschlossen, das Konzept zu ändern und eine entgeltübergreifende Berufserfahrung anzuerkennen. Bei einer Höhergruppierung wird die in der niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Berufserfahren nicht mehr „auf null“ gesetzt ( dazu BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 18 ), sondern weiter honoriert ( Spelger, ZTR 2015, 243, 250 ). Der Stichtag für die Konzeptänderung war gerade nicht sachlich an den Stichtag zur Überleitung in die neue Entgeltordnung gebunden. Die Anerkennung von Erfahrungsstufen obliegt der autonomen rechtlichen Beurteilung durch die Tarifvertragsparteien. Sie können frei bestimmen, ob sie nur die Erfahrung in der jeweiligen Entgeltgruppe honorieren wollen oder ob sie bei Höhergruppierungen aufgrund typischer Betrachtung eine erfahrungsbedingte Verbesserung der Arbeitsleistung nach Qualität und Quantität durch Beibehaltung der bisherigen Erfahrungsstufe anerkennen ( LAG Niedersachsen 9. Januar 2019 aaO. Rn. 39 ). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Beschäftigte wie der Kläger keine dauerhaften, sondern lediglich vorübergehende Vergütungsnachteile erleiden, da gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 a.F. TVöD-VKA eine (neue) Stufenlaufzeit mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt. (3) Er hat sich nicht darauf berufen, § 17 Abs. 4 n.F. TVöD-VKA verletzte das Verbot der Altersdiskriminierung (dazu LAG Niedersachen 9. Januar 2019 aaO. Rn. 43 ff.). Entsprechend hat er keinen Tatsachenvortrag gehalten. II. Aus den dargestellten Gründen ist der Zahlungsantrag des Klägers ebenfalls unbegründet, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob er für die Ansprüche aus der Zeit von Januar 2017 bis zum 31. Januar 2018 die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD-VKA hätte einhalten müssen und ggf. eingehalten hat. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ArbGG. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision für den Kläger beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.