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Beschluss

14 Ta 204/19

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird einer Partei im Termin eine Frist zur Nachreichung des amtlichen Vordrucks für die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse gesetzt, kann sie darauf vertrauen, dass bei fristgerechter Nachreichung Prozesskostenhilfe rückwirkend für das gesamte Verfahren gewährt wird. • Bewilligungszeitpunkt der Prozesskostenhilfe richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bewilligungsfähiger Antrag vorliegt; die bloße Antragstellung genügt nicht. • Setzt das Gericht durch Fristgewährung ein Vertrauenstatbestand, darf es nicht durch Unterlassen von Hinweisen das Risiko schaffen, dass eine spätere Bewilligung die im Termin bereits angefallenen Anwaltskosten nicht umfasst.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende PKH bei Fristsetzung zur Nachreichung des amtlichen Formulars • Wird einer Partei im Termin eine Frist zur Nachreichung des amtlichen Vordrucks für die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse gesetzt, kann sie darauf vertrauen, dass bei fristgerechter Nachreichung Prozesskostenhilfe rückwirkend für das gesamte Verfahren gewährt wird. • Bewilligungszeitpunkt der Prozesskostenhilfe richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bewilligungsfähiger Antrag vorliegt; die bloße Antragstellung genügt nicht. • Setzt das Gericht durch Fristgewährung ein Vertrauenstatbestand, darf es nicht durch Unterlassen von Hinweisen das Risiko schaffen, dass eine spätere Bewilligung die im Termin bereits angefallenen Anwaltskosten nicht umfasst. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Im Gütetermin am 21. März 2019 hielt er an einem Teilantrag fest; eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er nicht sofort ein, sondern verwies auf Nachreichung. Das Arbeitsgericht setzte ihm eine Frist bis 28. März 2019 zur Vorlage des amtlichen Vordrucks nebst Belegen. Der Kläger reichte die Unterlagen am 28. März 2019 ein; ergänzende Nachfragen erfüllte er bis 12. April 2019. Das Arbeitsgericht bewilligte PKH in vollem Umfang jedoch erst ab dem 28. März 2019; der Kläger beschwerte sich und verlangte Bewilligung ab dem Termin bzw. ab Antragstellung. • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erst bewilligungsfähig, wenn ein vollständiger Antrag einschließlich des amtlichen Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt (§ 117 ZPO einschlägig und ständige Rechtsprechung). • Die Bewilligungsfähigkeit bestimmt den Beginn der PKH; bloße Antragstellung begründet den Bewilligungszeitpunkt nicht, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind. • Durch die im Termin ausgesprochene Frist zur Nachreichung des amtlichen Vordrucks hat das Gericht einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Partei durfte darauf vertrauen, dass bei fristgerechter Nachreichung PKH rückwirkend für das gesamte Verfahren gewährt wird (Analogie zur Nachfristwirkung). • Wäre die PKH strikt erst ab dem Eingang der Unterlagen gewährt worden, wären die im Termin entstandenen Anwaltsgebühren nicht von der Bewilligung umfasst gewesen; dies hätte die Prozesslage des Klägers unbeachtlich benachteiligt. Das Gericht hätte den Kläger bzw. dessen Anwalt auf diese mögliche Rechtsfolge hinweisen müssen, bevor es ein Versäumnisurteil zuließ. • Die Bewilligung ist daher rückwirkend auf den Zeitpunkt der im Termin gesetzten Frist zu erstrecken; die bereits vom Arbeitsgericht angeordnete Ratenzahlung von 72,00 Euro monatlich und die Beiordnung des Rechtsanwalts bleiben bestehen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht erforderlich. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang rückwirkend für das gesamte Verfahren bewilligt; Rechtsanwalt T wird ihm beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt unter der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten von 72,00 Euro zu leisten hat. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die PKH nicht nur ab dem Eingang der Unterlagen, sondern rückwirkend im Zeitpunkt der im Termin gesetzten Frist zu gelten hat. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.