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Urteil

17 Sa 62/19

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2019:0502.17SA62.19.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2018 – 3 Ca 1072/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für 2018 Altersfreizeit gemäß § 2a des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 02.02.2016 in Höhe von 13,668 Freischichten zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Altersfreizeit in Höhe von 18,224 Freischichten jährlich zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2018 – 3 Ca 1072/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für 2018 Altersfreizeit gemäß § 2a des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 02.02.2016 in Höhe von 13,668 Freischichten zu gewähren. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Altersfreizeit in Höhe von 18,224 Freischichten jährlich zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Gewährung von Altersfreizeit. Der 1962 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Schichtmeister im vollkontinuierlichen Wechselschichtbetrieb und erzielt ein Bruttomonatsentgelt von 7.200,00 Euro. Die Parteien sind kraft Tarifbindung an den Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 2. Februar 2016 gebunden, den der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie schloss (im Folgenden MTV Chemie). In § 2a Ziff. 1 MTV Chemie heißt es wie folgt: Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche. Soweit für Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung nach § 2 I Ziffer 3 oder einer Einzelvereinbarung oder aufgrund von Kurzarbeit eine um bis zu zweieinhalb Stunden kürzere wöchentliche Arbeitszeit als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt, vermindert sich die Altersfreizeit entsprechend. Liegt die Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tariflichen Arbeitszeit, entfällt die Altersfreizeit. In § 2a Ziff. 3 heißt es wie folgt: Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit wie Arbeitnehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, erhalten abweichend von Ziffer 1 bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche. Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit, die das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben, erhöht sich die Altersfreizeit je Woche um eine Stunde auf dreieinhalb Stunden. Ziffer 1 Abs. 2 gilt entsprechend. Für Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sind die Altersfreizeiten zu Freischichten zusammenzufassen. Die Freischichten sind möglichst gleichmäßig verteilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät- und Nachtschichten zu legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallen. § 2a Ziffer 6 enthält folgende Regelung: Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit nicht arbeitet. Macht der Arbeitnehmer von einer Altersfreizeit keinen Gebrauch, so ist eine Nachgewährung ausgeschlossen. Wird auf Verlangen des Arbeitgebers eine Altersfreizeit aus dringenden betrieblichen Gründen nicht am vorgesehenen Tag gegeben, so ist sie innerhalb von drei Wochen nachzugewähren. Gemäß § 2 Ziffer 2 Abs. 1 MTV Chemie beträgt für Wechselschichtarbeitnehmer in vollkontinuierlichen und teilkontinuierlichen Betrieben die regelmäßige tarifliche wöchentliche Gesamtarbeitsarbeitszeit ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden. In § 16 Ziffer 2 MTV Chemie haben die Tarifparteien eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit vereinbart, die durch Geltendmachung in Textform zu wahren ist. Weiterhin gelten bei der Beklagten die Betriebsvereinbarung über das Schichtsystem (Bl. 147 – 153 d. A.) und die Betriebsvereinbarung über den Umgang mit Altersfreizeiten (Bl. 154 – 157 d. A.). Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 teilzeitbeschäftigt. In der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2018 erbrachte er die volle tarifliche Arbeitszeit. Die Beklagte gewährte ihm Altersfreizeit nach § 2a MTV Chemie. Auf seinen Antrag vom 5. Januar 2018 bewilligte sie ihm mit Schreiben vom 1. Februar 2018 (Bl. 7 d. A.) eine Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung ab dem 1. April 2018 mit einem Beschäftigungsprozentsatz von 82,84 % bei Verzicht auf zehn Ausgleichsschichten und Gewährung von 30 zusätzlichen freien Arbeitstagen anteilig für 2018. Der Kläger arbeitet weiterhin in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit. Ab dem 1. April 2018 verweigerte ihm die Beklagte die Gewährung von Altersfreizeit. Mit seiner am 6. Juli 2018 bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klage begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von 13,668 Freischichten für das Jahr 2018 und die Feststellung, dass ihm ein Anspruch auf Altersfreizeit in Relation zu seiner Teilzeittätigkeit von 18,224 Freischichten jährlich zusteht. Er hat die Auffassung vertreten, die Verweigerung von Altersfreizeit gegenüber Teilzeitbeschäftigten mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und weniger verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Er hat ausgeführt: Sinn und Zweck des § 2a MTV Chemie sei es, der begünstigten Gruppe älterer Arbeitnehmer, die seit mindestens 15 Jahren in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit tätig seien, zusätzliche Freizeit zukommen zu lassen. Er werde im Verhältnis zu vollzeitbeschäftigten Wechselschichtarbeitnehmern benachteiligt. Die Benachteiligung sei auch nicht sachlich gerechtfertigt, wie schon das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 13. September 2016 ( 14 Sa 874/15 ) ausgeführt habe. Es sei insbesondere unzureichend, dass die Tarifvertragsparteien von einer sachlichen Rechtfertigung ausgegangen seien. Ein Sachgrund müsse objektiv festgestellt werden. Die Differenzierung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Belastung der Arbeitnehmer mit steigender Wochenarbeitszeit nicht linear, sondern exponentiell anstiege. Für die Annahme eines Schwellenwertes, unterhalb dessen eine Entlastung überhaupt nicht erforderlich sei, müsse ab einer solchen Schwelle eine qualitativ andere Belastung gegeben sein, die bei Teilzeitbeschäftigten auch nicht anteilig festzustellen sei. Im Übrigen sei auch die betriebliche Realität zu berücksichtigen. Er arbeite nicht täglich arbeitszeitverkürzt, sondern im regulären Schichtbetrieb und erhalte zum Ausgleich insgesamt 40 freie Tage mehr als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. In der normalen Arbeitswoche unterliege er jedoch der gleichen Belastung. Er hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersfreizeit gemäß § 2a MTV für die chemische Industrie in Höhe von 13,668 Tagen für das Jahr 2018 zu gewähren, 2. festzustellen, dass ihm ein Anspruch auf Altersfreizeit in Relation seiner Teilzeittätigkeit von 82,84 % pro Woche im Vergleich zu Vollzeitkräften, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, zusteht, mithin zurzeit pro Jahr 18,224 von 22 Tagen Altersfreizeit bei Vollzeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten: Sie verweigere dem Kläger zu Recht Altersfreizeit. § 2a Ziffer 1 MTV Chemie verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und § 4 TzBfG. Mit der tariflichen Regelung verfolgten die Tarifvertragsparteien den Zweck, das bei älteren Arbeitnehmern gesteigerte Erholungsbedürfnis durch die Gewährung zusätzlicher Freizeit zu berücksichtigen. Bei Teilzeitbeschäftigten sei die Arbeitsbelastung geringer. Damit reduziere sich auch das Erholungsbedürfnis. Das entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie einen weiten Gestaltungsspielraum hätten. Ihnen komme eine Einschätzungsprärogative zu, sie dürften generalisieren und typisieren. Von dieser Einschätzungsprärogative hätten sie in § 2a MTV Chemie Gebrauch gemacht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger 40 freie Tage mehr habe als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Seine Jahresarbeitszeit sei um 40 Tage reduziert. Seine Arbeitsbelastung sei entsprechend geringer. Mit Urteil vom 21. November 2018 hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von anteiliger Altersfreizeit in Höhe von 13,668 Tagen für das Jahr 2018. Seinem Anspruch stehe § 2a Ziffer 3 Abs. 3 i.V.m. Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 MTV Chemie entgegen. Die Wochenarbeitszeit des Klägers betrage seit dem 1. April 2018 31,065 Stunden und liege damit um 6,435 Stunden unter der tariflichen Vollarbeitszeit. Auch unter Heranziehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei die tarifliche Regelung wirksam. Sie behandle Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten sowohl hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit als auch hinsichtlich der Vergütung ungleich. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer habe Anspruch auf ein Entgelt, das dem Verhältnis seiner Arbeitsleistung zu derjenigen eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspreche. Bei Vollzeitbeschäftigten wirke sich die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit unter Beibehaltung der Monatsvergütung als Erhöhung ihres Entgelts pro Arbeitsstunde aus. Der teilzeitbeschäftigte Kläger, dem diese Arbeitszeitermäßigung nicht gewährt werde, erhalte bei gleichbleibender Vergütung ein geringeres Entgelt pro Arbeitsstunde. Die Ungleichbehandlung sei jedoch sachlich gerechtfertigt. Hinreichende Sachgründe könnten auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Die Ungleichbehandlung komme auch aus Gründen des Arbeitsschutzes, insbesondere aus arbeitsmedizinischen Gründen in Betracht. Wirke sie sich im Bereich der Vergütung aus, dürften besondere Anforderungen und Erschwernisse bei den vergleichbaren Teilzeitkräften auch nicht anteilig gegeben sein. Der Rechtfertigungsgrund müsse objektiv gegeben sein. Dafür trage der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Angesichts der Schwierigkeiten, in diesem Bereich exakte Erkenntnisse zu gewinnen, dürften jedoch die Beweisanforderungen nicht überspannt werden. Von einem Erfahrungssatz, dass die Belastung durch ungünstige Schichtzeiten mit zunehmender Arbeitszeit nicht linear ansteige, sondern exponentiell, so dass von einem bestimmten Punkt an ein Qualitätssprung einsetze, könne grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht frei seien, den Zweck der tariflichen Leistung zu bestimmen. Sie hätten dabei den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG zu beachten. Im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraumes unterlägen Tarifverträge nur einer rechtlichen Überprüfung dahingehend, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere die Verfassung, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechtes verstießen. Es bestehe eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen, wobei die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet seien, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es müsse lediglich ein sachlich vertretbarer Grund vorliegen. Unter Anwendung dieser Grundsätze hätten die Tarifvertragsparteien in § 2a Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 MTV Chemie ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Altersgrenze in der Tarifvorschrift diene dem Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer, die wegen ihrer Vollzeitbeschäftigung ein gesteigertes Erholungsbedürfnis aufwiesen. Der Zweck der Absenkung der Arbeitszeit – die Kompensation für das altersbedingte Absinken des Leistungsvermögens und des hierdurch gesteigerten Erholungsbedürfnisses – treffe auf die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten noch nicht einmal proportional zu. Mit zunehmendem Alter steige das Erholungsbedürfnis von Arbeitnehmern. Die physische Belastbarkeit nehme mit zunehmendem Alter ab. Nach den tariflichen Voraussetzungen sei die Altersfreizeit dem erhöhten Erholungsbedürfnis älterer Mitarbeiter geschuldet. Dieses bestehe nicht, wenn an dem Freistellungstag aus einem anderen Grund nicht gearbeitet werde. Das ergebe sich aus § 2a Ziffer 6 MTV Chemie. Auch wenn der Kläger ab Beginn seiner Teilzeitbeschäftigung arbeitstäglich im vollen Schichtsystem arbeite, so erhalte er 40 freie Tage mehr als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, was bei Berücksichtigung des ihm ansonsten zustehenden Erholungsurlaubs nahezu einem freien Tag pro Woche entspreche. Die Tarifvertragsparteien hätten einen Schwellenwert festgelegt. Das sei grundsätzlich als typisierende Regelung zulässig. Die von dem Normgeber vorgenommene Verallgemeinerung müsse allerdings auf eine breite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Die Differenzierungsmerkmale müssten im Normzweck angelegt sein und dürften ihm nicht widersprechen. In diesem Rahmen seien bei einer Typisierung entstehende unvermeidliche Ungerechtigkeiten und Härten im Einzelfall hinzunehmen. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei es daher im Sinne einer typisierenden Betrachtung gestattet, als Differenzierungskriterium ein gesteigertes Erholungsbedürfnis heranzuziehen, wie es etwa aufgrund des Lebensalters und des Umfangs der Arbeitszeit (Vollzeit in Abgrenzung zur Teilzeit) gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 84 – 91 d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 19. Dezember 2018 zugestellte Urteil am 17. Januar 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. März 2019 am 6. März 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet. Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Zu Recht habe das Arbeitsgericht seine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten festgestellt. Es habe jedoch verkannt, dass diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Die Tarifvertragsparteien seien gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG uneingeschränkt an das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gebunden. Sie genössen daher keine Einschätzungsprärogative hinsichtlich des objektiven Vorliegens eines sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter. Das Vorliegen des Sachgrundes müsse festgestellt werden. Der vom Arbeitsgericht herausgearbeitete Regelungszweck eines gesteigerten Erholungsbedürfnisses älterer Arbeitnehmer rechtfertige nicht den Ausschluss gleichaltriger Teilzeitbeschäftigter. Das wäre nur denkbar, wenn eine besondere (Spitzen-) Belastung der Vollzeitarbeitnehmer jenseits einer bestimmten Arbeitsstundenzahl aufgrund eines exponentiellen Belastungsanstiegs objektiv festgestellt und vom Arbeitgeber nachgewiesen wäre. Das Arbeitsgericht habe jedoch nicht festgestellt, dass die Belastung durch Arbeitsstunden mit zunehmendem Umfang exponentiell ansteige. Umgekehrt könne aus der geringeren Wochenarbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten nicht hergeleitet werden, dass diesem typischerweise mehr Erholungszeit zur Verfügung stehe. Es sei durchaus denkbar, dass auch Teilzeitbeschäftigte wegen vermehrter außerdienstlicher Zusatzaufgaben durch die letzten Stunden ihrer vertraglichen Arbeitszeit besonders belastet würden. Er verweise insofern auf seine familiären Pflichten gegenüber seiner erkrankten Frau, seinem geistig behinderten Bruder und der pflegebedürftigen Schwiegermutter. Im Übrigen habe die Beklagte die tariflichen Vorgaben nicht diskriminierungsfrei umgesetzt. Der Tarifvertrag überlasse die Ausgestaltung der Inanspruchnahme von Altersfreizeit grundsätzlich den Betriebsparteien. Die Gewährung der Altersfreizeit sei eher urlaubsähnlich ausgestaltet, ohne dass ein Zusammenhang mit der Wochenarbeitszeit bestehe. Die Betriebsvereinbarung über den Umgang mit Altersfreizeiten vom 17. September 2017 sehe unter Ziffer 2 vor, dass der Anspruch auf Altersfreizeit für Mitarbeiter mit vollkontinuierlicher Wechselschicht gegen die Ausgleichsschichten zu verrechnen sei. Daraus ergebe sich die urlaubsähnliche Ausgestaltung, die zur Erreichung des tarifvertraglichen Zwecks nicht geeignet sei. Es erfolge kein zeitnaher Ausgleich einer etwaigen besonderen Belastung. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2018 – 3 Ca 1072/18 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für 2018 Altersfreizeit gemäß § 2a des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie i.d.F. vom 2. Februar 2016 in Höhe von 13,668 Freischichten zu gewähren, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Altersfreizeit in Höhe von 18,224 Freischichten jährlich zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus: Der Kläger verkenne in seiner Berufungsbegründung die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien. Zutreffend habe das erstinstanzliche Gericht auf den weiten Gestaltungsspielraum hingewiesen. Die Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten sei entgegen der Auffassung des Klägers sachlich gerechtfertigt. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei Teilzeitbeschäftigten die Arbeitsleistung geringer und damit auch das Erholungsbedürfnis geringer sei. Die Tarifvertragsparteien dürften dieses Differenzierungskriterium im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums heranziehen. Es sei unerheblich, aus welchen Motiven der Arbeitnehmer seine Teilzeitbeschäftigung verringere. Die Gewährung der Altersfreizeit in Form von ganztägigen Freizeitkontingenten sei keine urlaubsähnliche Ausgestaltung. Aus den vorgelegten Betriebsvereinbarungen ergebe sich, dass in den Schichtsystemen in I und in T die Schichtarbeiter zur Erreichung ihrer tariflichen Jahresarbeitszeit 20 zusätzliche Ausgleichsschichten zu leisten hätten, die in den Schichtplan einzubauen seien. Erreichten Schichtmitarbeiter den tariflichen Anspruch auf Altersfreizeit, würden ihnen diese Ausgleichsschichten gekürzt. Sie arbeiteten grundsätzlich nur noch in dem regulären Grundschichtplan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2018 ist begründet. I. 1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Er richtet sich auf die künftige Gewährung von 13,668 Freischichten i.S.d. § 2a Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 MTV Chemie für das Jahr 2018. Die im Antrag enthaltene Jahresangabe kennzeichnet lediglich das Jahr, in dem der geltend gemachte Anspruch auf Altersfreizeiten entstanden sein soll. Der Kläger erstrebt keine rückwirkende Befreiung von der Arbeitspflicht ( dazu BAG 12. März 2019 – 1 AZR 307/17 – Rn. 13, juris ). Damit ist der Antrag hinreichend bestimmt. 2. Der Antrag ist begründet. Die Beklagte ist gemäß §§ 4 Abs. 1 TzBfG, 134, 612 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2018 die begehrten Freischichten zu erteilen. a. Der zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie e.V. und der Gewerkschaft IG Bergbau, Chemie, Energie geschlossene Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 2. Februar 2016 ist kraft Tarifbindung der Parteien auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. b. Nach § 2a Ziff. 3 Abs. 2 MTV Chemie erhalten Arbeitnehmer, die vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit verrichten, das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben, eine Altersfreizeit von 3,5 Wochenstunden. Gemäß § 2a Ziff. 3 Abs. 4 MTV Chemie sind die Altersfreizeiten in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit zu Freischichten zusammenzufassen. Der 1962 geborene Kläger hat das 55. Lebensjahr vollendet und arbeitet seit mehr als 15 Jahren in vollkontinuierlicher Wechselschicht. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. c. Sie streiten vielmehr darüber, ob der geltend gemachte Anspruch nach § 2a Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. § 2a Ziff. 1 Abs. 2 MTV Chemie ausgeschlossen ist. aa. Gemäß § 2a Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV Chemie entfällt die Altersfreizeit, wenn die Arbeitszeit u.a. aufgrund einer Einzelvereinbarung um 2,5 Stunden oder mehr unter der tariflichen Arbeitszeit von 37,5 Wochenstunden liegt. Die Regelung ist auf Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit entsprechend anwendbar. Ob das bedeutet, dass im Hinblick auf den Altersfreizeitanspruch von 3,5 Wochenstunden die Arbeitszeit um 3,5 Stunden wöchentlich oder mehr reduziert sein muss, damit der Anspruch auf Altersfreizeit entfällt, kann offenbleiben. In Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung über den Umgang mit Altersfreizeit sind die Betriebsparteien davon ausgegangen, dass die Altersfreizeit auch bei vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit bereits dann entfällt, wenn die Wochenarbeitszeit um 2,5 Stunden oder mehr reduziert ist. Der Kläger arbeitet seit dem 1. April 2018 aufgrund einer einvernehmlichen Regelung lediglich 82,84 % der Vollarbeitszeit, das sind 31,065 Wochenarbeitsstunden. Damit ist seine Wochenarbeitszeit um mehr als 3,5 Wochenstunden reduziert. bb. Gleichwohl kann er Altersfreizeit verlangen, denn die tarifliche Regelung verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer entspricht. § 4 Abs. 1 TzBfG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für das Gebiet der Teilzeitarbeit von Arbeitnehmern ( BAG 19. Dezember 2018 – 10 AZR 231/18 – Rn. 47 zu § 4 TzBfG; 30. September 1998 – 5 AZR 18/98 – Rn. 28 zu § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz ). § 4 Abs. 1 TzBfG enthält ein einheitliches Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit ( BAG 22. Oktober 2015 – 8 AZR 168/14 – Rn. 29 ). Gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG kann von § 4 Abs. 1 TzBfG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. § 4 Abs. 1 TzBfG bindet damit für das Gebiet der Teilzeitarbeit auch die Tarifvertragsparteien. (1) Der Kläger wird wegen seiner Teilzeitarbeit ungleich behandelt. Eine Ungleichbehandlung wegen der Dauer der Arbeitszeit liegt vor, wenn diese das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. § 4 Abs. 1 TzBfG schützt sowohl gegen die unmittelbare als auch gegen die mittelbare Benachteiligung ( BAG 19. Dezember 2018 – 10 AZR 231/18 – Rn. 49 ). Vorliegend erhalten Vollzeitbeschäftigte in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit – abgesehen von der Fallkonstellation der Kurzarbeit, die hier nicht maßgeblich ist – eine Altersfreizeit von 3,5 Wochenstunden. Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit um bis zu 2,5 Wochenstunden reduziert ist, vermindert sich die Altersfreizeit, § 2a Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 MTV Chemie. Der Kläger wird anders als Vollzeitbeschäftigte und anders als Teilzeitbeschäftigte behandelt, deren Arbeitszeit um weniger als 2,5 Wochenstunden reduziert ist. Diese Teilzeitbeschäftigten erhalten die Altersfreizeit anteilig. Das Benachteiligungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG betrifft nach dem Wortlaut der Bestimmung des Verhältnis von teilzeit- zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Das Verbot gilt allerdings auch dann, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter-einander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt und die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht, weil der Arbeitgeber eine bestimmte Gruppe Teilzeitbeschäftigter nicht benachteiligt. Verglichen werden damit nicht die unterschiedlichen Gruppen Teilzeitbeschäftigter, sondern eine bestimmte Personengruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Vollzeitbeschäftigten ( BAG 25. April 2007 – 6 AZR 746/06 – Rn. 22 ). Gegenüber Vollzeitbeschäftigten wird der Kläger durch die tarifliche Regelung in doppelter Hinsicht unmittelbar schlechter gestellt. Seine Arbeitszeit vermindert sich nicht um die Altersfreizeit. Die tarifliche Regelung hat gleichzeitig zur Folge, dass Vollzeitbeschäftigte einen im rechnerischen Durchschnitt höheren Stundenlohn als Teilzeitbeschäftigte in der Situation des Klägers erhalten ( dazu: BAG 29. Januar 1992 – 5 AZR 518/90 – Rn. 43; 27. März 1996 – 5 AZR 647/94 – Rn. 13; 30. September 1998 – 5 AZR 18/98 – Rn. 29; LAG Düsseldorf 23. Januar 2019 – 12 Sa 615/18 – Rn. 55; 13. September 2016 – 14 Sa 874/15 – Rn. 158, 159; LAG Hamburg 3. April 2018 – 4 Sa 127/17 – Rn. 25; LAG Köln 8. Januar 2016 – 10 Sa 730/15 – Rn. 30 ). Die Kausalität zwischen der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 35 Wochenstunden und der Schlechterstellung liegt auf der Hand, da Differenzierungskriterium lediglich die Dauer der Arbeitszeit ist. Hätte der Kläger – wie zuvor in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2018 - 37,5 Wochenstunden gearbeitet, hätte er Altersfreizeit im Umfang von 3,5 Wochenstunden erhalten. (2) Die Schlechterstellung ist nicht sachlich gerechtfertigt i.S.d. § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Darlegungslast dafür, dass die Ungleichbehandlung auf einem sachlichen Grund beruht, trägt der Arbeitgeber. Das ergibt sich aus dem Regel-Ausnahme-Prinzip der gesetzlichen Vorschrift ( BAG 3. Dezember 2008 – 5 AZR 469/07 – Rn. 22; LAG Düsseldorf 23. Januar 2019 – 12 Sa 615/18 – Rn. 58 ). Das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt zu keiner unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Gesetzlich zulässige Rechtfertigungsgründe müssen anderer Art sein. Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung, unterschiedlichen Arbeitsanforderungen am Arbeitsplatz oder auf Gründen des Arbeitsschutzes, insbesondere auf arbeitsmedizinischen Gründen beruhen ( BAG 5. August 2009 – 10 AZR 634/08 – Rn. 32; 3. Dezember 2008 – 5 AZR 469/07 – Rn. 22; 16. Januar 2003 – 6 AZR 222/01 – Rn. 19 ). Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Differenzierungsgrund aus dem Verhältnis von Leistungszweck zu dem Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Dieser ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht ( BAG 19. Dezember 2018 – 10 AZR 231/18 – Rn. 66; 28. Mai 2013 – 3 AZR 266/11 – Rn. 38; 11. Dezember 2012 – 3 AZR 588/10 – Rn. 27; 5. August 2009 – 10 AZR 634/08 – Rn. 32 ). (a) Die Tarifvertragsparteien haben den Zweck der Altersfreizeit nicht ausdrücklich benannt. Er lässt sich jedoch durch Auslegung ermitteln. Aus den Anspruchsvoraussetzungen folgt, dass die Tarifvertragsparteien die Entlastung von älteren Arbeitnehmern durch zusätzliche Freizeit beabsichtigt haben (LAG Düsseldorf 23. Januar 2019 – 12 Sa 615718 – Rn. 62; LAG Hamburg 3. April 2018 – 4 Sa 127/17 – Rn. 32; LAG Düsseldorf 13. September 2016 – 14 Sa 874/15 – Rn. 174; LAG Köln 8. Januar 2016 – 10 Sa 730/15 – Rn. 39 zu einer vergleichbaren Regelung von Altersfreizeit). Dass es um die Entlastung älterer Arbeitnehmer und zusätzliche Erholungszeit geht, zeigt sich zum einen in der Anknüpfung an das Lebensalter, im Rahmen des § 2a Ziff. 1 MTV Chemie an die Vollendung des 57. Lebensjahres, im Rahmen des § 2a Ziff. 3 MTV Chemie an die Vollendung des 55. Lebensjahres. In ihrer Gesundheit besonders gefährdete Arbeitnehmer, die wie der Kläger mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben, werden in besonderem Maße entlastet, indem ihnen Altersfreizeit nicht nur in Höhe von 2,5 Wochenstunden, sondern im Umfang von 3,5 Wochenstunden zu gewähren ist. Gerade in dieser Fallkonstellation geht es auch um arbeits- und gesundheitsschutzähnliche Aspekte. Der Erholungszweck zeigt sich auch darin, dass die Arbeitnehmer nach § 2a Ziff. 1 MTV Chemie gemäß § 2a Ziff. 2 MTV Chemie grundsätzlich in der Wochenmitte „durchatmen“ sollen, während die Arbeitnehmer nach § 2a Ziff. 3 MTV Chemie zusätzliche Freischichten erhalten, die gleichmäßig auf Früh-, Spät- und Nachtschichten zu legen sind, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27. März 1996 ( 5 AZR 647/94 – Rn. 13 ) den Zweck der Regelung in § 2a Ziff. 1 MTV Chemie in der Vorbereitung auf den Ruhestand gesehen hat, stellt es ebenfalls darauf ab, dass es älteren Arbeitnehmern durch mehr Freizeit ermöglicht werden soll, die mit zunehmendem Alter wachsende Belastung zu mildern und so einen „gleitenden“ Übergang in den Ruhestand zu gewährleisten. (b) Diese Zwecksetzung rechtfertigt nicht den vollständigen Wegfall der Altersfreizeit nach § 2a Ziff. 3 Abs. 3, Ziff. 1 Abs. 2 MTV Chemie. Dabei ist zu bedenken, dass – wie bereits ausgeführt – die Tarifvertragsparteien drei Arbeitnehmergruppen gebildet haben. Bei Vollzeitbeschäftigten haben sie ein Erholungsbedürfnis anerkannt. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit um weniger als 2,5 Wochenstunden reduziert haben. Sie erhalten die Leistung anteilig. Bei einer Reduzierung um 2,5 Wochenstunden und mehr entfällt die der Erholung dienende zusätzliche Freizeit. Die Differenzierung wäre dann gerechtfertigt, wenn die Belastung der begünstigten Arbeitnehmer mit steigender Wochenarbeitszeit nicht linear, sondern exponentiell anstiege. Bei linearem Anstieg wäre für alle Teilzeitbeschäftigten eine Entlastung pro-rata-temporis angemessen, da hierdurch der Umfang der Entlastung in ein Verhältnis zur Arbeitszeit und damit zur Belastung gesetzt würde. Für die Annahme eines Schwellenwertes, unterhalb dessen eine Entlastung nicht mehr erforderlich ist, wäre es erforderlich, dass ab einer solchen Schwelle eine qualitativ andere Belastung gegeben wäre, die bei Teilzeitbeschäftigten ab einer bestimmten Reduzierung der Wochenarbeitszeit nicht, auch nicht anteilig besteht. Die Tarifvertragsparteien sind von dieser Annahme ausgegangen. Auch wenn ihnen wegen ihres vorrangigen Grundrechtes der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG ein Freiraum in der Ausgestaltung der tariflichen Normen bis zur Grenze der Willkür und eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen ist ( Arnold/Gräfl/Rombach, TzBfG, 4. Aufl., § 4 TzBfG – Rn. 24; Meinl/Heyn/Herms, TzBfG, 5. Aufl., § 4 TzBfG Rn. 33 ), muss sich der sachliche Rechtfertigungsgrund an § 4 Abs. 1 TzBfG messen lassen. Die Ungleichbehandlung muss sich am Zweck der Leistung orientieren und sich als zur Zweckerreichung angemessen und erforderlich erweisen, denn das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG steht gerade nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien ( BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 450/15 – Rn. 34 ). Der behauptete Differenzierungsgrund muss objektiv gegeben sein ( BAG 30. September 1998 – 5 AZR 18/98 – Rn. 35 ). Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung ist hier nicht nur auf die Rechtfertigung des Ausschlusses von der Freizeitgewährung abzustellen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die tarifliche Regelung unmittelbar auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auswirkt. Der Kläger erhält pro Zeiteinheit – wie bereits dargestellt – eine geringere Vergütung als ein in vollkontinuierlicher Wechselschicht beschäftigter, in Vollzeit arbeitender Kollege. Daraus folgt nach dem Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, dass eine Rechtfertigung der Schlechterstellung nur dann in Betracht kommt, wenn die besonderen Erschwernisse, um deren Ausgleich es geht, bei Teilzeitbeschäftigten auch nicht anteilig gegeben sind ( BAG 29. Januar 1992 – 5 AZR 518/90 – Rn. 54 ). Der von den Tarifvertragsparteien verfolgte Zweck muss derart durchschlagen, dass er die Ungleichbehandlung auch hinsichtlich der Vergütung sachlich rechtfertigt ( BAG 27. März 1996 – 5 AZR 647/94 – Rn. 13 ). Der Eingriff in das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist auch dann zu beachten, wenn er nicht das Ziel der Tarifregelung, sondern nur eine Begleiterscheinung ist ( BAG 27. März 1996 – 5 AZR 647/94 – Rn. 13 ). Ein Erfahrungssatz, dass die Belastung durch Arbeitsstunden mit zunehmendem Umfang exponentiell ansteigt, besteht nicht, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Vollarbeitszeit oder bei einer um weniger als 2,5 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit die Belastung so hoch ist, dass die Altersfreizeit voll oder jedenfalls noch anteilig zu gewähren ist, sie aber sprunghaft bei einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und weniger so sinkt, dass eine Altersfreizeit nicht mehr zu gewähren ist. Der Kläger leistet mit 31,065 Wochenstunden in vollkontinuierlicher Wechselschicht 82,84 % der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Ein Arbeitnehmer mit 35 Wochenstunden in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit leistet immerhin 93,3 % der regulären Arbeitszeit. Der von den Tarifvertragsparteien festgelegte Schwellenwert ist nicht orientiert an einer qualitativ anderen Belastung, die bei Teilzeitbeschäftigten in einem gewissen Rahmen anteilig, unterhalb der Schwelle von 35 Wochenstunden gar nicht mehr zu berücksichtigen ist (LAG Düsseldorf 23. Januar 2019 – 12 Sa 615/18 – Rn. 71, 72). Dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist zuzustimmen, dass die Schwellenwerte in § 2a Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 3 Abs. 3 MTV Chemie damit allein auf die unterschiedliche Arbeitszeit abstellen, die keinen Rechtfertigungsgrund darstellt. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 27. März 1996 ( 5 AZR 647/94 – Rn. 13 ) erwogen hat, dass der Zweck des § 2a MTV Chemie bei Teilzeitbeschäftigten schon durch die Arbeitszeitreduzierung erreicht sein könnte, und sich auf eine Parallele zu den Fällen bezogen hat, in denen erst ab Überschreitung der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit Zuschläge für Mehrarbeit zu zahlen sind, ist dieser Vergleich heute nicht mehr zu ziehen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 ( 10 AZR 231/18 – Rn. 50 ) hat der 10. Senat entschieden, dass eine tarifliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für die Vollzeittätigkeit maßgebliche Sollstundenzahl überschritten wird, gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt, da sie dem Grundsatz pro-rata-temporis nicht entspricht. d. Als Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG ist dem Kläger die ihm zu Unrecht entzogene Leistung zu gewähren, da die leistungsgewährende Tarifbestimmung auf die Personen zu erstrecken ist, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Leistungsgewährung ausgeschlossen sind ( BAG 5. August 2009 – 10 AZR 634/08 – Rn. 37; LAG Düsseldorf 13. September 2016 – 14 Sa 874/15 – Rn. 194 ). Die leistungsgewährende Bestimmung ist mit dem Inhalt anzuwenden, der die Benachteiligung entfallen lässt. Danach hat der Benachteiligte Anspruch auf die begehrte Leistung bis zu der Höhe, die dem Umfang seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht ( BAG 22. Oktober 2015 – 8 AZR 168/14 – Rn. 29; LAG Düsseldorf 13. September 2016 – 14 Sa 874/15 – Rn. 194 ). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich ein Anspruch des Klägers für 2018 in rechnerisch unstreitiger Höhe von anteilig 13,668 Freischichten, e. Er hat die Ausschlussfrist nach § 16 Ziff. 2 MTV Chemie gewahrt. Danach müssen Ansprüche sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Der Anspruch auf anteiliger Altersfreistellung für das Jahr 2018 ist von dem Kläger bereits im Laufe des Jahres mit seiner am 21. Juli 2018 der Beklagten zugestellten Klage geltend gemacht worden. II. 1. Die Feststellungsklage ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Danach kann die klagende Partei durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. § 256 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Ausdehnung der Rechtskraft auf das der Leistungsklage vorgreifliche Rechtsverhältnis und die tragenden Entscheidungsgründe. Die Vorgreiflichkeit ersetzt das ansonsten für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. 2. Der Antrag ist aus den dargestellten Gründen begründet. B. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ArbGG. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und ist von dem Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden. Die Entscheidung der Kammer weicht von den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln ( 8. Januar 2016 – 10 Sa 730/15 ) und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ( 3. April 2018 – 4 Sa 127/17 ) ab.