Urteil
11 Sa 1169/18
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0404.11SA1169.18.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.10.2018 (berichtigte Fassung) – 3 Ca 1058/18 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.10.2018 (berichtigte Fassung) – 3 Ca 1058/18 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus folgende Vergütungsansprüche für die Zeit ab Juni 2017. Die Klägerin ist seit dem 06.03.2017 als Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband NRW. Im Arbeitsvertrag vom 06.03.2017 ist ein Arbeitszeitumfang von 21,57 Stunden wöchentlich vereinbart (Bl. 14 GA). Die Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis ist im Arbeitsvertrag wie folgt geregelt: § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Verwaltung (TVöD-V) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für die Stadt Bielefeld jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte vergütete die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 des TVöD-NRW, was derzeit einem Bruttogehalt von 1.031,05 € entspricht. Dabei sind sich die Parteien einig, dass es sich bei der Klägerin um eine handwerklich Beschäftigte handelt, welche vom Eingruppierungsverzeichnis nach § 11a TVöD-NRW Teil A erfasst wird. Zu der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit beanspruchten Entgeltgruppe 2 heißt es dort: Entgeltgruppe 2 Ungelernte Beschäftigte, die im Einzelnen festgelegt sind (Ausschließlichkeitskatalog) 1. Beschäftigte für die Reinigung von Gebäuden mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung (in Zeiten des Publikumsverkehrs oder der Öffnungszeiten/Bürozeiten) oder mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen 2. Beschäftigte für einfache hauswirtschaftliche Arbeiten … Die Klägerin reinigt – ebenfalls seit Beginn des Arbeitsverhältnisses – das Objekt K-Schule (Ganztagshauptschule) in C. Die Klägerin arbeitet täglich 4 Stunden und 20 Minuten (Mo – Mi - Do 15.30 – 19.50 Uhr, Di 13.15 – 17.35 Uhr, Fr 14.00 – 18.20 Uhr). Sie nutzt arbeitstäglich eine mit einem eigenen Antrieb versehene Reinigungsmaschine - nach Angaben der Beklagten des Typs Wetrok Duomatic VBAN 700, Baujahr 2003, nach den von der Klägerin vorgelegten Fotos eine Maschine mit der Aufschrift „Nilfisk SC 500 ecoflex“ (Bl. 161 ff GA). Ob die Maschinen identisch sind bzw. welche Maschine die Klägerin tatsächlich nutzt, konnte in der Berufungsverhandlung nicht abschließend geklärt werden. Unstreitig bestehen keine Unterschiede in der Funktionsweise der Maschinen. Mit der Maschine werden teilweise die Böden des Objekts gereinigt, insbesondere die vier Flure der K-Schule. Es handelt sich nicht um Aufsitzmaschinen. Die Reinigungsmaschine wird nicht durch Muskelkraft, sondern durch Betätigung der Antriebshebel nach vorn bewegt. Wirkt die Klägerin nicht mehr auf die Reinigungsmaschine ein, rollt diese selbstständig noch für ca. drei Meter weiter. Der Umfang des Einsatzes der Maschine richtet sich nach dem Grad der Verschmutzung. Zunächst werden per Hand erst trocken und dann nass die Ecken und Ränder gereinigt. Dabei werden gleichzeitig auf dem Flur abgestellte bzw. liegengebliebene Gegenstände und Möbelstücke weggeräumt. Die Flure werden danach regelmäßig und bei Bedarf zusätzlich mit Hilfe der Reinigungsmaschine gesäubert. Reinigungsarbeiten von Hand und mit Maschine wechseln sich ab. Die Klägerin gibt die Einsatzdauer der Maschine mit 2 Stunden pro Arbeitstag an. Die Beklagte behauptet eine Einsatzzeit der Maschine von arbeitstäglich 1,08 Stunden / 5,4 Stunden wöchentlich. Mit Schreiben vom 04.12.2017 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 2. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie nach dem Eingruppierungsverzeichnis (10. Änderungstarifvertrag im Bereich KAV NW (TVöD-NRW)) in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren sei. Dies entspricht einer monatlichen Vergütung von ca. 1.214,70 € (Stufe 2). Die Beklagte bestätigte den Eingang des Schreibens der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2017. Eine weitere Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Anfang Januar 2018 fand bei der Beklagten unter Beteiligung des Personalrats eine Einigungsstelle zur Eingruppierung von Reinigungskräften statt. Die Einigungsstelle empfahl eine Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 2. Auf den Beschluss der Einigungsstelle wird Bezug genommen (Bl. 61 - 71 GA). Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Vergütungszahlung auf Basis der Entgeltgruppe 2 des Eingruppierungsverzeichnisses weiter. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der durch sie erfolgenden Reinigung von Gebäuden handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, welcher durch besondere Anforderungen, nämlich die Bedienung von selbstfahrenden Reinigungsmaschinen, gekennzeichnet sei. Ihre Tätigkeit lasse sich nicht aufspalten in Zeiten, in denen die Reinigung mit einer Maschine erfolge, und solche, in denen dies nicht der Fall sei. Ihre Tätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, die Reinigung des Objekts, gerichtet. Sie hat behauptet, sie bediene ca. 2 Stunden arbeitstäglich eine selbstfahrende Reinigungsmaschine i.S. der tarifvertraglichen Vorschriften, mithin – ihrer Auffassung nach – in einem rechtlich erheblichen Umfang. Entgegen der Auffassung der Beklagte sei es für die rechtliche Bewertung nicht ausschlaggebend, dass die Bedienung der selbstfahrenden Reinigungsmaschine (unstreitig) keine 50 Prozent ihrer Tätigkeit ausmache. Dies ergebe eine Auslegung der maßgeblichen und in Bezug genommenen tarifvertraglichen Vorschriften. Abzustellen sei auf Arbeitsvorgänge. Anknüpfungspunkt für die rechtliche Bewertung der Tätigkeit sei insbesondere nicht der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Gesamttätigkeit, wie dies die Beklagte meine. Einem Arbeitnehmer stehe die Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 vielmehr dann zu, wenn mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 2 erfüllten. Dies sei aufgrund des einheitlichen Arbeitsvorgangs „Reinigung“, welcher auch mit der selbstfahrenden Reinigungsmaschine erfolge, der Fall. Dem stünde auch der Anhang zu Teil A § 11 Eingruppierungsverzeichnis nicht entgegen. Die tarifliche Regelungstechnik lege es nicht nahe, dass die Tarifvertragsparteien auf Landes(-bezirks-)ebene die Grundsätze zur Eingruppierung auf Bundesebene modifizieren wollten (ausschließliche Anknüpfung an die Gesamttätigkeit anstelle der maßgeblichen Arbeitsvorgänge). Wenn Regelungen auf Landes(-bezirks-)ebene allein für bestimmte Entgeltgruppen vermeintlich abweichende Eingruppierungsgrundsätze aufstellen würden, würde dies zu einem Nebeneinander von unterschiedlichen Eingruppierungsgrundsätzen bei unterschiedlichen Entgeltgruppen führen. Letztlich sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien auf Landes(-bezirks-)ebene sich innerhalb der ihnen zugewiesenen Kompetenzen hätten bewegen wollen, d.h. denjenigen, die ihnen der Anhang Regelungskompetenzen zum TVöD-VKA überantworte. Insoweit sei auf Bundesebene geregelt, dass die Entgeltgruppen auf Landes(-bezirks-)ebene nur unter Beachtung der Eingruppierungsgrundsätze und damit insbesondere der §§ 12, 13 TVöD-VKA geregelt werden dürften. Das gesonderte Eingruppierungsverzeichnis sei vor allem dem willen zur Erhaltung des Entgeltniveaus in NRW für Handwerker sowie sonstige Angehörige von Lehrberufen geschuldet. Seitens der tarifschließenden Gewerkschaft sei eine Überschreitung des Bundestarifrechts bzw. des vorgegebenen Ermächtigungsrahmens zu keiner Zeit gewollt gewesen und habe deshalb auch nicht Eingang in die mit dem KAV NW abgeschlossenen Tarifverträge gefunden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 06.03.2017 nach der Entgeltgruppe 2 des Anhangs zu Teil A § 11 a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen auf den Kalendermonat folgenden Kalendermonats mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klägerin keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 zu schulden. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin setze die Reinigungsmaschine im Durchschnitt arbeitstäglich nur in einem Umfang von 1,08 Stunden ein. Weiterhin hat die Beklagte die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Maschine nicht um eine „selbstfahrende Reinigungsmaschine“ im tarifvertraglichen Sinne. Der Begriff sei in § 2 Nr. 17 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV i.d.F vom 3107.2017) definiert: § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden; 2. Anhänger … … 17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h; 18. Stapler: Kraftfahrzeuge, die … Die in § 2 Nr. 17 der FZV geregelten Voraussetzungen - insbesondere die Fahrzeugeigenschaft – erfülle die von der Klägerin genutzte Maschine unstreitig nicht. Wegen weiterer Ausführungen der Beklagten zur Begrifflichkeit „selbstfahrende Reingiungsmaschine“ nebst dem als Anlage vorgelegten Ausdruck des Werbetextes einer Firma „Haberle Verkehrsflächen- und Spezialreinigung“ aus Achern Mösbach wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.10.2018 verwiesen (dort S. 6 – 8 = Bl. 142 – 144 GA, Anlage Bl. 146 GA). Im Übrigen setzten Vergütungsansprüche der Klägerin nach der Entgeltgruppe 2 einen Tätigkeitsanteil von mindestens 50 % der Arbeitszeit voraus, welcher seinerseits unter die Entgeltgruppe 2 fallen müsse. Dies sei in Bezug auf die von der Klägerin benutzte Maschine unstreitig nicht der Fall. Arbeitsvorgänge im Rechtsinne seien im Rahmen der Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften gerade nicht maßgeblich. Aus der Vorbemerkung Nr. 1 zu dem Anhang zu Teil A zu § 11 a TVöD NRW Eingruppierungsverzeichnis ergebe sich, dass für die Bestimmung der zutreffenden Entgeltgruppe rechtlich allein auf die gesamte auszuübende Tätigkeit abzustellen sei. Diese müsse zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsleistungen umfassen, die für sich genommen den tariflichen Merkmalen entsprächen. Eine rechtliche Bewertung anhand von § 12 TVöD-VKA und ein Abstellen auf Arbeitsvorgänge sei demgegenüber unzulässig. Wie sich weiterhin aus der Überschrift des Anhangs zu den Regelungskompetenzen ergebe, handele es sich zudem um den schuldrechtlichen Teil des TVöD-VKA. Solche Bestimmungen eines Tarifvertrags seien keine Rechtsnormen sondern begründeten Rechte bzw. Pflichten der Tarifvertragsparteien. Eine normative Wirkung für die Arbeitsverhältnisse selbst werde durch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien nicht entfaltet. Bei einer Synopse zwischen § 12 TVöD und dem Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW ließen sich zudem deutliche Übereinstimmungen feststellen. Der Begriff des Arbeitsvorgangs sei gerade nicht übernommen worden. Die Tarifvertragsparteien hätten damit auf Landes(-bezirks-)ebene bewusst eigene Eingruppierungsgrundsätze vereinbart. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.10.2018 für die Monate ab dem 01.06.2017 stattgegeben und entschieden: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin beginnend ab dem 01.06.2017 nach der Entgeltgruppe 2 des Anhangs zu Teil A § 11 a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen folgenden Kalendermonats mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. (Urteilstenor in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses gemäß § 319 Abs. 1 ZPO vom 16.11.2018, Bl. 267 – 272 GA). Die Klage sei nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klage sei teilweise begründet. Für den Zeitraum ab dem 01.06.2017 schulde die Beklagte gemäß § 2 Arbeitsvertrag, § 12 Abs. 1, Abs. 2 TVöD-VKA, § 11 a TVöD-NRW i. V. m. dem Eingruppierungsverzeichnis die Differenzvergütung zwischen der Vergütung nach den Entgeltgruppen 2 und 1. Die Klägerin erfülle unter Berücksichtigung der maßgeblichen Eingruppierungsgrundsätze die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 2. Sie verrichte Tätigkeiten mit einer selbstfahrenden Reinigungsmaschine. Die Ansprüche ab Juni 2017 seien rechtzeitig gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V geltend gemacht worden. Unschädlich sei dabei, dass die Klägerin ihr Begehren fälschlicherweise als Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA bezeichnet habe. Für die Eingruppierung der Klägerin seien die Grundsätze des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA maßgeblich. Es sei auf Arbeitsvorgänge abzustellen. Ein anderer Bewertungsmaßstab folge entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus den Vorbemerkungen zum Entgeltverzeichnis Anhang zum Teil A § 11a Eingruppierungsverzeichnis. Dies ergebe eine Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass der Wortlaut der Vorbemerkungen zu 1 und zu 2 für ein Abstellen auf die auszuübende Tätigkeit und gegen eine Eingruppierung nach Arbeitsvorgängen spreche. Gleichwohl sei nicht am Wortlaut zu verhaften. Nach Sinn und Zweck des Eingruppierungsverzeichnisses und angesichts des Erfordernisses praktikabler Auslegungsergebnisse sei nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit ihren Vorbemerkungen eine Abweichung von den allgemeinen Eingruppierungsregelungen hätten vornehmen wollen. Hierfür spreche auch die tarifliche Regelungssystematik. Unter Zugrundelegung der Eingruppierungsgrundsätze des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA sei die Klägerin in die Entgeltgruppe 2 des Eingruppierungsverzeichnisses eingruppiert. Die Tätigkeit der Klägerin sei ein einheitlicher Arbeitsvorgang „Reinigung des Objekts“. Die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin beim Reinigen gingen fließend ineinander über. Bei der von der Klägerin genutzten Maschine Wetrok Duomatic VBAN 700, Baujahr 2003, handele es sich um eine selbstfahrende Reinigungsmaschine. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter gleichzeitiger Berücksichtigung des tariflichen Zusammenhangs dürfte „selbstfahrend“ zunächst bedeuten, dass sich die Maschine selbst fortbewege, d.h. nicht mit menschlicher Muskelkraft geschoben werden müsse. Eine ergänzende Auslegung ergebe, dass es sich nicht um ein Fahrzeug mit aufsitzendem Fahrer handeln müsse. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sei eine mitgängergeführte Reinigungsmaschine ausreichend. Wäre ein anderes Verständnis zutreffend, hätte es nahegelegen entsprechend der früheren EntgO zum TVöD Bund die Formulierung „Reiniger auf selbstfahrenden Reinigungsmaschinen“ zu wählen. Die Klägerin nutze die Reinigungsmaschine bei ihrem Arbeitsvorgang Reinigung des Objekts auch in rechtlich erheblichem Umfang (nach eigenem Vortrag der Beklagten: 5,4 Stunden in der Woche und damit ca. 25 %). Ansprüche für die Monate März bis Mai 2017 bestünden nicht. Diese Ansprüche seien nach § 2 Arbeitsvertrag i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen. Das Urteil ist der Beklagten am 29.10.2018 zugestellt worden (Zustellung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.11.2018 am 19.11.2018, Bl. 267 – 272, 275 GA). Die Beklagte hat am 14.11.2018 Berufung eingelegt und die Berufung am 17.12.2018 begründet. Die Beklagte wendet ein, unzutreffend habe das Arbeitsgericht eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 angenommen. Es könne nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts gefolgt werden, dass eine sog. mitgängergeführte Reinigungsmaschine unter die tarifliche Vorschrift falle. Das Arbeitsgericht habe sich über die gesetzliche Definition der selbstfahrenden Arbeitsmaschine in § 2 Nr. 17 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) hinweggesetzt. Wenn das Arbeitsgericht für seine Auffassung auf eine abweichende Formulierung in der Entgeltgruppe 7 Abschn. b Nr. 2 des Eingruppierungsverzeichnisses verweise, gehe diese Argumentation offensichtlich fehl. Wenn an einer Stelle der Oberbegriff (Arbeitsmaschine) verwendet worden sei, spreche dies nicht dafür, dass die konkrete Bezeichnung (hier also selbstfahrende Reinigungsmaschine) nicht von diesem Oberbegriff erfasst werde. Wenn das Arbeitsgericht einen Unterschied deshalb annehme, weil in der Entgeltgruppe 7 ausdrücklich von einem Fahrer die Rede sei und in der Entgeltgruppe 2 demgegenüber nicht, so gehe dies am Wortlaut und am tarifvertraglich Gewollten vorbei. Im Reinigungsgewerbe werde zwischen handgeführten und selbstfahrenden Reinigungsmaschinen differenziert. Ebenfalls könne dem Arbeitsgericht nicht gefolgt werden, dass für die Eingruppierung nach dem Eingruppierungsverzeichnis des TVöD-NRW gemäß § 12 TVöD auf Arbeitsvorgänge abzustellen sei. Dem stehe der völlig eindeutige abweichende Wortlaut der Vorbemerkung 1 des Eingruppierungsverzeichnisses entgegen. Maßgeblich sei, dass die Tätigkeitsmerkmale zeitlich mindestens zur Hälfte anfielen. Auch die Vorbemerkung 2 spreche für dieses Ergebnis. Gegen einen abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien könne nicht angeführt werden, dass sich die Regelung in den Vorbemerkungen finde. Die Vorbemerkungen seien zweifelsfrei und unstreitig Bestandteil des TVöD-NRW mit Tarifnormcharakter. Das Eingruppierungsverzeichnis treffe die Regelung für die Personengruppe der sog. Arbeiter, während die VKA-Entgeltordnung für die Angestellten Anwendung finde. Das Arbeitsgericht berücksichtige bei seinem Argument, dass sich die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien im Rahmen der auf Bundesebene zugewiesenen Regelungskompetenz hätten bewegen wollen, nicht, dass der Anhang zur VKA-Entgeltordnung lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung darstelle und dass zudem hier der Spezialitätsgrundsatz Anwendung finde. Es werde lediglich von der Arbeitsvorgangsbetrachtung abgewichen. Die Tarifvertragsparteien hätten eben weiterhin eigenständige Regelungen für sog. Arbeiter gewollt, wie dies auch in anderen Regelungen zum Ausdruck gekommen sei (weiter dazu S. 8 Berufungsbegründung, Bl. 306 GA). Damit sei das bisherige Recht aus dem BZT-G/NRW fortgesetzt worden. Die Tarifvertragsverhandlungen seien von dem „Relaunchgedanken“ getragen gewesen, wonach die bestehenden Tätigkeitsmerkmale aus dem Lohngruppenverzeichnis im Wesentlichen nur redaktionell überarbeitet worden seien, die höhere Eckeingruppierung für Arbeiter aber fortgesetzt worden sei. Die in § 12 TVöD erfolgte Fortsetzung des § 22 BAT mit der Betrachtung nach Arbeitsvorgängen hätten die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW nicht übernommen. Dass das bisherige Recht fortgesetzt worden sei, werde auch klar dadurch zum Ausdruck gebracht, dass exakt das bisherige landesbezirkliche Recht aus § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW (Text Bl. 307 GA) in der Vorbemerkung 1 zum neuen Eingruppierungsverzeichnis übernommen worden sei. Ausgehend von der Übereinstimmung zum bisherigen Recht könne keine Auslegung jenseits des eindeutigen Wortlauts erfolgen. Es sei danach hier konkret erforderlich, dass die Klägerin mit mindestens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit mit einer selbstfahrenden Reinigungsmaschine arbeite, was selbst nach dem Vortrag der Klägerin nicht gegeben sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2018 – 3 Ca 1058/18 – in der Gestalt der Urteilsberichtigung vom 19. November 2018 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Mit dem Arbeitsgericht verbleibe es dabei, dass sie mit einer selbstfahrenden Reinigungsmaschine arbeite. Es sei nicht zu fordern, dass eine solche Maschine ein Kraftfahrzeug sei, wie die Beklagte meine. Es handele sich um einen technischen Begriff innerhalb der Gebäudereinigungsbranche. Es mache an dieser Stelle keinen Sinn Erwägungen über den Begriff des Autoscooters oder Krankenfahrstuhls anzustellen, wie dies die Beklagte in der Berufungsbegründung tue (dort S. 3, Bl. 301 GA). Auch der Hinweis auf die Fahrzeugzulassungsverordnung führe in der Sache zu keinem verwertbaren Ergebnis. Der Wortlaut in § 2 Nr. 17 FZV gebe keinen Aufschluss, ob dieser Regelung nur Aufsitzmaschinen oder auch mitgängergeführte Fahrzeuge unterfielen. § 2 Nr. 17 FZV baue als detailliertere Norm auf § 2 Nr. 1 FZV auf. Dort seien Kraftfahrzeuge definiert als nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt würden. Bei einem Gerät, das zu keiner Zeit auf öffentlichen Straßen oder Wegen bewegt werde, müsse zulassungsrechtlich nicht geprüft werden, ob es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des Zulassungsrechts handele. Es gebe auch selbstfahrende handgeführte Maschinen, die bestimmungsgemäß am öffentlichen Straßenverkehr teilnähmen und dann nach § 16 StVZO der Zulassung bedürften und zwar nicht nur Geräte der Straßenreinigung sondern auch beispielsweise Schneeräumer. Die Klägerin verweist auf die Betriebsanleitung zu dem Gerät Wetrok Duomatic 700 (Bl. 343 GA): Diese Maschine ist für die gewerbliche Bodenreinigung von Hartbodenbelägen in Innenräumen unter Berücksichtigung dieser Betriebsanleitung konstruiert. Jede andere Verwendung, insbesondere - als Zugfahrzeug oder Transportmittel - zur Beseitigung gesundheitsgefährdender Stäube - zum Absaugen von leicht brennbaren, giftigen, ätzenden, reizenden oder gesundheitsschädigenden Mitteln - für die Reinigung textiler Bodenbeläge ist unzulässig und wegen der damit verbundenen Gefahren verboten. Es handele sich um eine selbstfahrende Reinigungsmaschine. Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24.04.1972 kenne Regelungen zur Versicherungspflicht handgeführter Fahrzeuge bei Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr bei der Regelung in § 8 Abs. 2 Ziffer 2 a für schweizerische und liechtensteinische Kraftfahrzeuge (BGBl. 1974, 1062 ff, Kopie Bl. 356 – 359 GA). Daraus gehe hervor, dass die Auffassung der Beklagten unzutreffend sei, dass das deutsche Recht bei Kraftfahrzeugen stets von Aufsitzfahrzeugen ausgehe. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Entgeltgruppe 2 bewusst den Begriff der selbstfahrenden Reinigungsmaschine verwandt und nicht den Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Es handele sich bei der Entgeltgruppe 2 nicht um eine Unterart der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nach der Entgeltgruppe 7 b) Ziff. 2. In der Entgeltgruppe 7 sei auch formuliert, dass der Beschäftigte Bediener „und“ Fahrer sein müsse, während in Entgeltgruppe 2 die Arbeit „mit“ der Maschine verrichtet werden müsse. In der Entgeltgruppe 7 werde von einem Einsatz „auf“ der Maschine gesprochen, weshalb es sich dort um Aufsitzmaschinen handeln dürfte. Die von der Beklagten für ihr Begriffsverständnis in Bezug genommenen Werbetexte seien nicht aussagekräftig. Andere Unternehmen definierten die Begrifflichkeiten anders (weitere Details S. 8, 9 Berufungsbeantwortung nebst Anlage K 2, Bl. 347, 348, 360 GA). Mit dem Arbeitsgericht sei daran festzuhalten, dass die Tätigkeit unter Anwendung des § 12 TVöD zu bewerten sei, mithin Arbeitsvorgänge zu bilden seien (weitere Einzelheiten unter Hinweis auf die Tarifvertragsverhandlungen: S. 9 -13 der Berufungsbeantwortung, Bl. 348 – 352 GA). Der Einsatz der Reinigungsmaschine und die sonstige Reinigung könnten nicht immer in derselben Reihenfolge geschehen, weil die Schule während ihrer – der Klägerin - Arbeitszeit auch von Schülern, Lehrern und Eltern genutzt werde. Seien noch Personen auf der Etage anwesend, dürfe aus Sicherheitsgründen nicht mit der Reinigungsmaschine gereinigt werden. Gegebenenfalls müsse der Einsatz der Maschine unterbrochen werden. Eine Trennung der Tätigkeiten mit und ohne Maschine sei deshalb nicht denkbar. Es verbleibe dabei, dass sie zu 37,08 % ihrer Arbeitszeit von 21,57 Stunden wöchentlich mit der Maschine arbeite. Dies sei ein rechtserheblicher Umfang. Aber selbst bei dem von der Beklagten behaupteten geringeren Umfang eines Maschineneinsatzes von wöchentlich 5,4 Stunden ergebe sich immer noch ein rechtserheblicher Umfang von 25 %. Selbst wenn ihre Tätigkeit nicht unter Bildung von Arbeitsvorgängen gemäß §§ 12, 13 TVöD VKA zu bewerten sei, stehe dies einer Zusammenfassung ihrer Tätigkeit zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit nicht entgegen. Dafür seien vergleichbare Kriterien maßgeblich wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe seien weniger streng (BAG 01.07.2009 – 4 AZR 249/08 – Rn. 11). Auch in diesem Fall sei die Tätigkeit der Entgeltgruppe 2 zuzuordnen. Mit dem ca. zwei Wochen vor der Berufungsverhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 21.03.2019 repliziert die Beklagte, die Argumentation der Klägerin zu der selbstfahrenden Reinigungsmaschine sei tarifwidrig, möglicherweise „kreativ“, inhaltlich falsch und mehr als fragwürdig (weitere Einzelheiten S. 2 – 4 des Schriftsatzes vom 21.03.2019, Bl. 362 – 364 GA). Wenn die Klägerin argumentiere, dass aus dem Text erkenntlich sein müsse, dass man „auf der Maschine“ reinige, so wäre dies schon sprachlich verunglückt. So spreche man schließlich auch nicht davon, dass man „auf dem Fahrrad zur Arbeit fährt“ oder etwa „auf dem Auto Personen befördert“. Die Tarifvertragsparteien seien immer davon ausgegangen, dass es sich um ein Fahrzeug handeln müsse, auf dem man sitze. Die Gewerkschaft ver.di selbst habe unterstellt, dass eine handgeführte Maschine als solche nicht ausreiche (E-Mail ver.di 22.03.2016 inkl. Anhang, beigefügt als Anlage II, Bl. 375 – 378 GA - dort : …1. Beschäftigte für die Reinigung von Gebäuden – Ergänzung: „…in Zeiten des Publikumsverkehrs, der Öffnungszeiten, der Bürozeiten, auf selbstfahrenden Reinigungsmaschinen.“, Bl. 377 GA, zu weiteren Einzelheiten s.u. S. 20, 21). Wie der E-Mail entnommen werden könne, müsse es sich nach dem ver.di-Vorschlag um Beschäftigte „auf“ selbstfahrenden Reinigungsmaschinen handeln. Dies habe stets der gemeinsamen Intention entsprochen. Die spätere Formulierung „mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen“ sei insoweit nur sprachlichen Gründen geschuldet. Die Tarifvertragsparteien seien erkennbar davon ausgegangen, dass die „Fahrereigenschaft“ dem Terminus „selbstfahrende Reinigungsmaschine“ immanent sei. Weiter führt die Beklagte aus, an der zwingenden Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 führe kein Weg vorbei (weitere Einzelheiten unter Bezugnahme auf die Tarifvertragsverhandlungen: S. 4 – 8 der Replik, Bl. 364 – 368 GA). Mit dem tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbezug sei die Anforderung klargestellt, dass die Tätigkeitsmerkmale zeitlich zu mindestens 50 % erfüllt sein müssten. Die Klägerin arbeite nicht zu 50 % ihrer Arbeitszeit mit der Maschine. Der Sach- und Streitstand ist entsprechend § 313 Abs. 2 ZPO in seinem wesentlichen Inhalt dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die gerichtlichen Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist nach §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG statthaft und zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklage für die Monate ab Juni 2017 stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 sind erfüllt. Die Anwendung der einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften (1.) führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu dem Ergebnis, dass das von der Klägerin bediente Reinigungsgerät als selbstfahrende Reinigungsmaschine zu qualifizieren ist (2.) und dass die Klägerin das Gerät in einem für die Entgeltgruppe 2 ausreichenden zeitlichen Umfang bedient (3.). Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht zuerkannten Forderungen ist die tarifvertragliche Verfallfrist gewahrt (4.). Begründet ist auch der zulässige Feststellungsantrag zur Verzinsungspflicht (5.) 1. Zur Eingruppierung trifft der – grundsätzlich anzuwendende - TVöD-V VKA zunächst die folgende Regelung: § 12 Eingruppierung 1. Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA. Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 2. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse) sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 – 4 Abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. … In der Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien zu § 12 Abs. 2 TVöD-V VKA heißt es: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder einer Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Die in § 12 Abs. 1 TVöD-V VKA in Bezug genommene Anlage 1 - Entgeltordnung VKA beinhaltet in ihrem Anhang folgende Regelungen: Anhang. Regelungskompetenzen [Allgemeine Regelungen] (1) Die Eingruppierung der Beschäftigten wird durch die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene geregelt. … (5) Für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW gelten ergänzend für die Entgeltgruppen 2 – 9 a die nachfolgenden besonderen Regelungen unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12 (VKA) und 13 (VKA) und der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zu allen Teilen der Entgeltordnung: Für Beschäftige im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten für die besonderen Teile der Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen nachstehende Entgeltgruppen 2 – 9 a und Oberbegriffe sowie dazugehörige Regelungen nach dem TVöD-NRW: [Besondere Regelungen für den KAV Nordrhein-Westfalen] Entgeltgruppe 2 Ungelernte Beschäftigte, die durch landesbezirkliche Vereinbarung im Einzelnen festgelegt sind (Ausschließlichkeitskatalog). Entgeltgruppe 3 … Im landesbezirklichen Tarifvertrag vom 19.12.2006 zum TVöD im Bereich des KAV-NW in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags vom 20.12.2016 (TVöD-NRW) heißt es unter § 11 a Eingruppierungsverzeichnis: Die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA gilt nicht für die Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD – AT, die von den besonderen Teilen der Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden oder in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW stehen. Für diese Beschäftigten gilt das Eingruppierungsverzeichnis im Anhang zu § 11 a Teil A. … In dem Eingruppierungsverzeichnis nach dem Anhang zu Teil A des § 11 a TVöD-NRW (Eingruppierungsverzeichnis) heißt es u.a. wie folgt: Anhang zu Teil A § 11a Eingruppierungsverzeichnis Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen: 1. Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung entsprechend erfüllt sein. … Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüse putzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe, Hausgehilfin - Bote, Botin (ohne Aufsichtsfunktion) - … Entgeltgruppe 2 Ungelernte Beschäftigte, die im Einzelnen festgelegt sind (Ausschließlichkeitskatalog) 1. Beschäftigte für die Reinigung von Gebäuden mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung (in Zeiten des Publikumsverkehr oder der Öffnungszeiten/Bürozeiten) oder mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen … … Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit besonders qualifizierter oder besonders vielseitiger Tätigkeit Abschnitt a) … Abschnitt b) Gelernte Handwerker, … … 2. Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die diese auch bedienen und die auf verschiedenen Arbeitsmaschinen regelmäßig wechselnd eingesetzt werden (multifunktionaler Einsatz) Der TVÜ-VKA Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 vom 17. Juli 2017 („TVÜ-VKA“) lautet auszugsweise wie folgt: § 29 Grundsatz (1) Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. (2) Mit dem Inkrafttreten des § 12 (VKA) und des § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD treten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten an die Stelle der bisherigen Oberbegriffe in den Lohngruppenverzeichnissen. Soweit Tätigkeitsmerkmale in Lohngruppenverzeichnissen auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellen, bleiben diese unberührt. Spezielle Eingruppierungsregelungen in Lohngruppenverzeichnissen gelten bis zur Vereinbarung neuer Regelungen auf der Bundesebene bzw. auf Ebene eines kommunalen Arbeitgeberverbandes fort. Die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse sind gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. … § 29b Höhergruppierungen (1) Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück. (2) Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.“ 2. Das von der Klägerin zu bedienende Gerät ist eine selbstfahrende Reinigungsmaschine im Sinne der Entgeltgruppe 2. Die Klägerin verrichtet Reinigungsarbeiten in Gebäuden „mit“ einer „selbstfahrenden Reinigungsmaschine“. Eine Maschine ist eine mechanische, aus beweglichen und unbeweglichen Teilen zusammengesetzte Vorrichtung, die Kraft überträgt oder Arbeitsgänge selbstständig verrichtet bzw. Energie aus einer in eine andere Form umwandelt ( Wahrig, Wörterbuch der deutschen Sprache – dtv -, 2. Aufl. 2014, S. 638, 639 ). Das von der Klägerin eingesetzte Gerät genügt diesen Anforderungen, es erledigt – von der Klägerin geführt – den Arbeitsgang der Bodenreinigung selbstständig und bewegt sich dabei aus eigener Kraft durch Einsatz elektrischer Energie fort. Die Maschine dient der Reinigung des Bodens, es handelt sich um eine Reinigungsmaschine. Die Maschine ist selbstfahrend. Von „fahren“ wird gesprochen, wenn sich ein Fahrzeug mit Hilfe einer antreibenden Kraft fortbewegt ( Wahrig aaO S. 335 ). Diese Voraussetzung ist bei der eingesetzten Reinigungsmaschine erfüllt; die Reinigungsmaschine wird nicht von der Klägerin per Muskelkraft bewegt; sie setzt sich in Bewegung, wenn die Klägerin den Antriebshebel bedient und bewegt sich noch ca. drei Meter weiter, wenn die Klägerin nicht mehr auf die Reinigungsmaschine einwirkt. Die Maschine ist somit selbstfahrend. Da die Reinigungsarbeiten vermittels der Maschine verrichtet werden und die Klägerin die Maschine während des Einsatzes in räumlicher Begleitung steuert, verrichtet die Klägerin die Reinigungsarbeiten im Schuldgebäude auch „mit“ der selbstfahrenden Reinigungsmaschine. Dieser aus der Wortfolge „Reinigung von Gebäuden … mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen“ hergeleitete Begriffsinhalt der tarifvertraglichen Tatbestandsvoraussetzung ist nicht dahin einzugrenzen, dass von einer „selbstfahrenden Reinigungsmaschine“ nur die Rede sein könnte, wenn die Maschine durch eine aufsitzende Person bedient wird. Weder das Wort „selbstfahrend“ noch das Wort „Reinigungsmaschine“ verhalten sich dazu, in welcher Weise und von welchem Stand- oder Sitzort aus die Maschine bedient wird. Auch aus dem weiteren Wortlaut der tarifvertraglichen Eingruppierungsregelung ergibt sich eine solche Einengung des Bedeutungsgehalts nicht. Es heißt zur Entgeltgruppe 2: „Beschäftigte für die Reinigung von Gebäuden … mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen“ (Unterstreichung nur hier). Das Erfordernis einer „Aufsitzmaschine“ könnte anzunehmen sein, wenn die Formulierung lauten würde „ auf selbstfahrenden Reinigungsmaschinen“ oder „Beschäftigte als Fahrer von selbstfahrenden Reinigungsmaschinen“, eine Formulierung wie sie sich in einem anderem Kontext in der Entgeltgruppe 7 Abschnitt b) unter 2. der hiesigen Eingruppierungsregelungen findet mit dem dortigen Wortlaut: „Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die diese auch bedienen …“ (s.o. S. 17). Eine solche einengende Formulierung findet sich im Wortlaut der Entgeltgruppe 2 indes nicht. Es heißt weder „auf“ noch „Fahrer von“. Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 21.03.2019 (Bl. 364 GA) ausführt, die Gewerkschaft ver.di habe vor Abschluss des Tarifvertrags selbst unterstellt, dass eine handgeführte Maschine nicht ausreiche, und hierzu als Anlage II ein E-Mail-Schreiben des ver.di Landesbezirks vom 22.03.2016 mit einer Anlage „Textentwürfe Tätigkeitsmerkmale Nachgang zum 16033016 (2).doc“ vorlegt ( E-Mail, Bl. 375 / Anlage, Bl. 376 - 378 GA ) : „… anbei finden sie [sic] einen Entwurf zur Regelung der ‚Nachfolgeberufe‘. … Anlage: ‚Textentwürfe im Nachgang zur Verhandlung des Lohngruppen-/Entgeltgruppenverzeichnis am 16.März.2016‘ … … … Zur Entgeltgruppe 2 Vorschlag ver.di LG 1 - EG 2 Ungelernte Beschäftigte mit Tätigkeiten, die durch bezirkliche Vereinbarung im einzelnen festgelegt sind (Ausschließlichkeitskatalog) 1. Beschäftigte für die Reinigung von Gebäuden Ergänzung : ‚… in Zeiten des Publikumsverkehrs, der Öffnungszeiten, der Bürozeiten, auf selbstfahrenden Reinigungsmaschinen.‘ 2. Beschäftigte für die Wartung … …“ (Bl. 375, 376 – 378 GA) Ein vom Wortlaut des Tarifvertrags abweichender Wille der Tarifvertragsparteien kann bei der Auslegung eines Tarifvertrags Berücksichtigung finden, wenn der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien im Text des Tarifvertrags seinen Niederschlag gefunden hat ( BAG 22.04.2010 – 6 AZR 962/08 -; ErfK-Franzen, 19. Aufl. 2019, § 1 TVG Rn. 93 ) . Daran fehlt es hier. Der Hinweis auf das E-Mail-Schreiben vom 22.03.2019 dokumentiert weder einen bei Unterzeichnung des Tarifvertrags am 29.04.2016 vom Wortlaut („mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen") abweichenden Willen der Tarifvertragsparteien, noch hat ein vom Wortlaut abweichender Wille der Tarifvertragsparteien in den Formulierungen des Tarifvertrags einen Niederschlag gefunden. Auch der Hinweis der Beklagten auf den Wortlaut von § 2 Nr. 17 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) führt zu keinem anderen Ergebnis (§ 2 FZV: „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind … 17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h; s.o. S. 6 ). Diese Regelung verhält sich weder zur Begrifflichkeit „selbstfahrende Reinigungsmaschine“ noch legt sie fest, dass die im Normtext genannten „Arbeitsmaschinen“ zwangsläufig Aufsitzmaschinen sein müssen. Die Beklagte kann sich für ihr Verständnis nicht erfolgreich auf den von ihr vorgelegten Ausdruck aus dem Internetauftritt der Firma Haberle / Verkehrsflächen- und Spezialreinigung in Achern Mösbach berufen (Bl. 146 GA). Dass sich dort ein Foto einer ersichtlich für einen Fahrer vorgesehenen „Warmwasser Schrubb-/Saugmaschine“ findet mit dem Zusatz „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ sowie ein weiteres Foto einer ersichtlich ebenso eingerichteten „Kaltwasser-Schrubb-/Saugmaschine“ ebenfalls mit dem Zusatz „selbstfahrende Arbeitsmaschine“, führt nicht zu einem anderen Begriffsverständnis der tarifvertraglichen Wortfolge zur hiesigen Entgeltgruppe 2. Ebenso wenig ist ein anderer Bedeutungsgehalt der hier anzuwendenden Eingruppierungsregelung anzunehmen, weil sich im weiteren Verlauf als viertes Foto des Internetausdrucks eine „Handgeführte Schrubb-/Saugmaschine“ findet, die „aufgrund ihres elektrischen Antriebs speziell für den Einsatz im Innenbereich konzipiert“ ist und in deren weiteren Beschreibung es heißt: „Wie auch bei unseren selbstfahrenden Arbeitsmaschinen“. Die Maschinenbeschreibungen der Firma Haberle in ihrem Internetauftritt belegen keinen repräsentativen Sprachgebrauch, der ein von den obigen Ausführungen abweichendes Verständnis des im Regelungszusammenhang der Gebäudereinigung formulierten Eingruppierungsmerkmals „mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen“ begründet. 3. Die Klägerin arbeitet innerhalb ihrer täglichen Arbeitsschicht mit der Dauer von 4 Stunden und 20 Minuten in einem so gewichtigen zeitlichen Umfang mit der Reinigungsmaschine, dass daraus die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 folgt. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der zeitliche Anteil mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht. Ausreichend ist bereits der von der Beklagten eingeräumte Anteil von täglich 1,08 Stunden. Dabei kann dahinstehen, ob die Eingruppierung unter Bildung von Arbeitsvorgängen und damit entsprechend § 12 Abs. 2 TVöD-V VKA zu erfolgen hat (a) oder die Eingruppierung ohne Bildung von Arbeitsvorgängen tätigkeitsbezogen zu erfolgen hat (b). a) Bei Anwendung des § 12 Abs. 2 TVöD-V VKA ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Auszugehen ist von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 47 Rn. 22 – 25, 38 ): Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. An der früher vertretenen Auffassung, tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, hält das Bundesarbeitsgericht bereits seit etlichen Jahren nicht mehr fest. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind. Stellt die Eingruppierungsvorschrift auf qualifizierte Merkmale wie beispielsweise das der „schwierige Tätigkeiten“ ab, so ist dieses im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde ( BAG aaO ). Nach diesem Grundsatz hat es das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28.02.2018 zur Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin an einem Bundesgericht für das Merkmal der schwierigen Tätigkeit, das im Umfang von mindestens der Hälfte gefordert war, als ausreichend erachtet, dass der Anteil der als schwierig zu qualifizierenden Tätigkeit bezogen auf die auszuübende Gesamttätigkeit 9 Prozentpunkte betrug und bezogen auf den überwiegenden Arbeitsvorgang (78 % der Gesamttätigkeit) einen Anteil von 11,54 % ausmachte ( BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 47 Rn. 39ff, 41 ). Nach diesen Grundsätzen besteht die Arbeit der Klägerin hier aus dem einheitlichen Arbeitsvorgang „Reinigung des Schulgebäudes“; dies hat das Arbeitsgericht auf S. 20 – 22 seines Urteils zutreffend begründet (Bl. 195 – 197 GA). Die Reinigung als solche und die Reinigung mit der Reinigungsmaschine gehen fließend ineinander über und sind nicht zu trennen. Der Arbeitsvorgang „Reinigung des Schulgebäudes“ enthält auch nach der Zeitangabe der Beklagten in einem so beachtlichen Umfang Arbeiten „mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen“, dass die Anwendung von § 12 TVöD-VKA zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 führt. b) Das rechtliche Ergebnis ist nicht anders, wenn die Eingruppierung gemäß der Rechtsauffassung der Beklagten tätigkeitsbezogen vorgenommen wird, indem entsprechend dem Wortlaut der Vorbemerkung 1 zum Eingruppierungsverzeichnis nach § 11 a TVöD-NRW Teil A darauf abgestellt wird, ob die von der Klägerin „nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich zumindest zur Hälfte“ den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 2 „entspricht“, soweit nicht in einem tariflichen Tätigkeitsmerkmal „ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt“ ist. Hier sind die Einzeltätigkeiten der Klägerin im tariflich maßgebenden Sinn als eine einheitliche Gesamttätigkeit anzusehen. Bei einer Eingruppierung nach Maßgabe der „zeitlich mit mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit“ ist anders als nach § 12 Abs. 2 TVöD-V VKA nicht auf Arbeitsvorgänge abzustellen ( BAG 28.01.2009 – 4 ABR 92/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 37 Rn. 23; BAG 27.08.2008 – 4 AZR 484/07 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210 Rn. 17; BAG 11.10.2006 – 4 AZR 534/05 – AP BMT-G II § 20 Nr. 9 ). Das steht indes der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen ( BAG 28.01.2009 aaO Rn. 23 ). Für eine solche Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng ( BAG 28.01.2009 aaO mwN / BAG 11.10.2006 - 4 AZR 534/05 - AP BMT-G II § 20 Nr. 9 ). Nach diesen Vorgaben hat das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Urteil vom 28.01.2009 bei der Verrichtung von Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim eine einheitliche Gesamttätigkeit „Sicht- und Unterhaltreinigung in den Räumen des Pflegeheims nach den vorgegebenen Reinigungsplänen unter Beachtung des Desinfektionsplans“ angenommen. Teil dieser Gesamttätigkeit waren einerseits: Abfall entleeren, Blumen gießen, Krümel von Fußböden entfernen, Entfernen von Spinnweben, Abstauben von Bildern und Lampen, Abrücken von Stühlen, Abwischen der Fußleisten ( BAG 28.01.2009 aaO Rn. 56 ). Zu der Gesamttätigkeit hat das Bundesarbeitsgericht andererseits auch die nachfolgenden Tätigkeiten gezählt, die mit der Durchführung der Reinigung so eng verknüpft waren, dass sie tariflich nicht gesondert zu bewerten waren ( BAG 28.01.2009 aaO Rn. 24 ): Meldung des Reinigungsmittelbedarfs, Ausfüllen der Reinigungschecklisten, im Zusammenhang mit den Reinigungstätigkeiten auftretende Kontakte mit den Bewohnern des Pflegeheims ( Rn. 24 ). Auch der Kontakt zu den Bewohnern, so das Bundesarbeitsgericht, stellte keine gesondert zu bewertende Arbeitsleistung dar sondern war notwendiger Bestandteil der von der Mitarbeiterin geschuldeten Gesamttätigkeit ( BAG 28.01.2009 aaO Rn. 24). Nach diesen Grundsätzen besteht auch die Arbeit der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits bei einer tätigkeitsbezogenen Bewertung ohne Bildung von Arbeitsvorgängen aus einer einheitlichen Gesamttätigkeit „Reinigung des Schulgebäudes“. Diese Gesamttätigkeit enthält auch nach der Zeitangabe der Beklagten in einem so beachtlichen Umfang Arbeiten „mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen“, dass das Abstellen auf die Gesamttätigkeit ebenfalls zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 führt. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung der Arbeiten mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen in die Entgeltgruppe 2 ersichtlich nicht deshalb vorgenommen haben, weil die Zeiten des Einsatzes der selbstfahrenden Reinigungsmaschinen für die Reinigungskräfte eine Arbeitsleistung mit einer größeren körperlichen Beanspruchung verbunden wären. Grund für die höhere Eingruppierung ist vielmehr erkennbar der Umstand, dass der Einsatz der selbstfahrenden Reinigungsmaschine eine gesteigerte fachliche Qualifikation voraussetzt, weil die Reinigungskraft die Details der Bedienung der Maschine kennen und beherrschen muss. 4. Die tarifvertragliche Verfallfrist ist beachtet. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur die vom Arbeitsgericht zuerkannten Zahlungsansprüche für die Monate ab Juni 2017. Hinsichtlich dieser Ansprüche hat die Klägerin die Verfallfrist gewahrt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet. Auf diese Ausführungen des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (II. 1. a. des arbeitsgerichtlichen Urteils = S. 14 – 16 = Bl. 189 – 191 GA). 5. Da die Forderung begründet ist, war auch dem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Zinsverpflichtung für die einzelnen Monatsdifferenzbeträge aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs stattzugeben, §§ 288, 286 BGB ( vgl. zu den Grundsätzen: BAG 26.01.2011 – 4 AZR 167/09 – Rn. 43 ff; Groeger-Schlewing, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2014, Teil 7 Rn. 280 mwN ). Umstände für ein möglicherweise fehlendes Verschuldens bei der – fehlerhaften - Eingruppierung der Klägerin hat die Beklagte nicht dargelegt. III. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die mit ihrer Berufung unterlegene Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.